Keine Ausweitung der EU-Sozialpolitik in Bereiche des Gesundheitswesens
Text
Keine Ausweitung der EU-Sozialpolitik in Bereiche des Gesundheitswesens
Antrag
der Abgeordneten Tobias Teich, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy,
Ulrike Schielke-Ziesing, Lukas Rehm, Robert Teske, Jan Feser, Hans-Jürgen
Goßner, Thomas Stephan, Carsten Becker, Micha Fehre, Alexander Arpaschi,
Joachim Bloch, René Bochmann, Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo
Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Achim Köhler, Iris Nieland, Tobias
Matthias Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter,
Martina Uhr, Sven Wendorf, Wolfgang Wiehle, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons
und der Fraktion der AfD
Keine Ausweitung der EU-Sozialpolitik in Bereiche des Gesundheitswesens
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2026 auf die Europäische
Bürgerinitiative „My Voice, My Choice“ (über 1,1 Millionen
Unterstützungsbekundungen) geantwortet und klargestellt, dass Mitgliedstaaten freiwillig (Opt-in)
Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) umwidmen können, um
Frauen aus Mitgliedstaaten mit restriktiven Regelungen den Zugang zu
Schwangerschaftsabbrüchen in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern.1
2. Die EU-Kommission hat keinen neuen Finanzierungsmechanismus
vorgeschlagen und keine verpflichtende Teilnahme vorgesehen. Gleichwohl eröffnet die
ausdrückliche Benennung des ESF+ als mögliches Instrument eine neue
politische und finanzielle Dimension.
3. Der ESF+ ist als Struktur- und Investitionsfonds der Europäischen Union primär
zur Förderung von Beschäftigung, sozialer Inklusion, Bildung, Qualifikation und
Armutsbekämpfung konzipiert.2 Eine Verwendung zur Finanzierung
medizinischer Eingriffe oder grenzüberschreitender Behandlungen war nicht sein
originärer Zweck.
4. Gemäß Art. 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
verbleibt die Organisation des Gesundheitswesens sowie die Festlegung der Gesund-
1 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/zugang-zu-sicheren-abtreibungen-eu-kommission-rea-
giert-auf-europaische-burgerinitiative-my-voice-my-2026-02-26_de
2 www.esf.de/portal/SharedDocs/PDFs/DE/Publikationen/37956_programmbroschuere-esf-
plus.pdf?__blob=publicationFile&v=16
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5766
21. Wahlperiode 05.05.2026
heitspolitik in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.3 Die Europäische Union
verfügt insoweit lediglich über eine unterstützende Kompetenz.
5. Eine faktische Ausweitung des Anwendungsbereichs des ESF+ auf die
Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen könnte zu einer schleichenden
Kompetenzverschiebung führen und politische Erwartungshaltungen erzeugen, die den
Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
6. Für die Finanzierung solcher Gesundheitsmaßnahmen stehen andere Fonds aus
dem Gesundheitsbereich zur Verfügung. Mittel könnten aus dem EU4Health
Fond 2021–2027 bereits gestellt werden.4
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. auf europäischer Ebene klarzustellen, dass eine Nutzung von ESF+-Mitteln zur
Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen oder damit zusammenhängender
Leistungen nicht dem ursprünglichen Förderzweck des Fonds entspricht;
2. sicherzustellen, dass etwaige Programmänderungen im Rahmen des ESF+ strikt
im Einklang mit der bestehenden Zweckbindung und Kompetenzordnung
erfolgen;
3. einer faktischen Kompetenzverschiebung im Bereich der Gesundheitspolitik
entgegenzutreten;
4. den Deutschen Bundestag frühzeitig und umfassend über etwaige Initiativen oder
Programmänderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von ESF+-Mitteln für
derartige Zwecke zu unterrichten;
5. sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Abgrenzung zwischen
unterstützender EU-Kompetenz und nationaler Zuständigkeit im Gesundheitswesen und
dem Bereich Arbeit und Soziales gewahrt bleiben.
Berlin, den 5. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
1. Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit für die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs sowie für die Organisation und Finanzierung
medizinischer Leistungen liegt ausschließlich bei den Mitgliedstaaten. Die Zweckbindung von EU-
Haushaltsmitteln ist strikt einzuhalten. Die Freiwilligkeit (Opt-in) der Nutzung von ESF+-Mitteln darf nicht zu einem
politischen oder finanziellen Druck auf Mitgliedstaaten führen, ihre nationalen Regelungen anzupassen oder
indirekt zu umgehen.5
2. Zweckentfremdung:
Der ESF+ ist kein allgemeiner Sozial- oder Gesundheitsfonds, sondern dient gezielt der Verbesserung der
Beschäftigungschancen, der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung sowie der Förderung von Bildung und
3 https://dejure.org/gesetze/AEUV/168.html
4 https://health.ec.europa.eu/funding/eu4health-programme-2021-2027-vision-healthier-european-union_en
5 2023-10-03_FEPS_RI_Abtreibung-in-der-Europäischen-Union.pdf
Sozialschutz (Art. 4 und Anhang I der ESF+-Verordnung).6 Explizit umfasst dies Maßnahmen wie Qualifizierung
für den Arbeitsmarkt, Jugendbeschäftigung und aktive Inklusion, nicht jedoch medizinische Eingriffe wie
Abtreibungen, die außerhalb des Rahmens liegen.7 Abtreibungen fallen somit nicht unter diese Kernaufgaben und
stellen eine unzulässige Umwidmung von EU-Mitteln dar, die Milliardenbeträge umfassen (ca. 99 Mrd. Euro für
2021–2027). Eine solche Umwidmung von EU-Mitteln in Höhe von ca. 99 Mrd. Euro für 2021–2027 würde den
Fondsgrundsatz der Zweckbindung verletzen und aus obengenannten Gründen zu einer Verschiebung von
Ressourcen von Kernaufgaben abführen.
3. Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip (Art. 5 EUV)
Das Abtreibungsrecht liegt in der ausschließlichen Kompetenz der Mitgliedstaaten (Art. 168 AEUV).8
Gesundheitsfragen sind auf unterstützende, koordinierende und ergänzende Maßnahmen beschränkt, ohne
Harmonisierung nationaler Gesetze (Art. 168 Abs. 7 AEUV).9
Das Abtreibungsrecht fällt vollumfänglich in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, da es
kulturelle, ethische und medizinische Souveränität betrifft. Gleichwohl bestehen in den Mitgliedstaaten
unterschiedliche Rechtslagen in dem Bereich von Schwangerschaftsabbrüchen.10 Eine „freiwillige“ Anpassung nationaler
ESF+-Programme durch EU-Richtlinien würde diese Grenzen überschreiten, die nationale Autonomie
unterlaufen und potenziell zu Rechtsstreitigkeiten führen, wie in vergleichbaren Fällen zur Gesundheitspolitik beobachtet.
Die EU darf hier nicht eingreifen, indem sie nationale Programme über ESF+-Mittel „freiwillig“ anpasst.
4. Effinzienz und Priorisierung
Der ESF+ ist Teil des EU-Haushalts und wird im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens verhandelt, da
Deutschland Geld in den EU-Haushalt einzahlt, bekommt Deutschland Zahlungen aus dem EU-Haushalt zurück.
In Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den ESF+ zuständig. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist somit die federführende Stelle für den ESF+ auf Bundesebene. Es entwickelt die
deutsche Gesamtstrategie für den ESF+ und legt fest, welche Schwerpunkte gefördert werden.11 Ziele vom ESF+
sind Maßnahmen zur Beschäftigung, Soziale Inklusion und Bildung.
Die ESF+-Ressourcen sollten somit priorisiert für nachweislich wirksame Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit,
Soziale Inklusion und Armut eingesetzt werden, nicht für medizinische Leistungen, die nationale Haushalte oder
andere EU-Fonds übernehmen könnten.
Das heißt, die knappen ESF+-Ressourcen müssen im Gesamtkontext, priorisiert für bewährte Maßnahmen gegen
Arbeitslosigkeit (z. B. 6,1 % EU-Durchschnitt 2025), Armut und soziale Ausgrenzung eingesetzt werden, wo der
Fonds nachweislich Erfolge erzielte.12
Medizinische Leistungen wie Abtreibungen können stattdessen durch nationale Haushalte oder spezialisierte
Fonds wie EU4Health13 (ca. 5,3 Mrd. Euro für 2021–2027, initial) finanziert werden, um Doppelstrukturen und
Ineffizienzen zu vermeiden.
5. Neutralität und Ethik
Abtreibung bleibt ein hoch kontroverses ethisches, moralisches und religiöses Thema,14 das in den
Mitgliedstaaten zu tiefen gesellschaftlichen Spaltungen führt (z. B. strenge Verbote in Polen bis 202315, liberale Regelungen
in den Niederlanden).16
6 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32021R1056
7 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32021R1057
8 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A12012E168
9 https://dejure.org/gesetze/AEUV/168.html
10 https://jurfuture-dav.de/magazin/schwangerschaftsabbrueche-eu/
11 www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europaeische-Fonds/Europaeischer-Sozialfonds/europaeischer-sozialfonds.html
12 www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europaeische-Fonds/Europaeischer-Sozialfonds/europaeischer-sozialfonds.html
13 https://health.ec.europa.eu/funding/eu4health-programme-2021-2027-vision-healthier-european-union_de
14 www.domradio.de/artikel/eu-bischoefe-gegen-die-nutzung-von-sozialfonds-fuer-abtreibungen#:~:text=Share%20on&text=Die%20
katholischen%20EU%2DBisch%C3%B6fe%20lehnen,Plus%20(ESF+)%20zu%20nutzen.
15 www.dw.com/de/abtreibungsdebatte-in-polen-neue-richtlinien-f%C3%BCr-staatsanw%C3%A4lte-statt-neue-gesetze/a-69950311
16 www.zdfheute.de/politik/ausland/niederlande-abtreibung-schwangerschaftsabbruch-100.html
EU-Fonds wie der ESF+ müssen wert- und konfessionsneutral bleiben, dürfen nicht für die Förderung einer
einseitigen Agenda instrumentalisiert werden und müssen die Vielfalt der nationalen Positionen respektieren.
Eine Finanzierung würde Minderheitenrechte (z. B. Lebensschützer) verletzen und Klagen vor dem EuGH
riskieren, da EU-Mittel nicht zur Umgehung nationaler Ethikstandards dienen dürfen.
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ISSN 0722-8333
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