Die Zukunft der europäischen Kulturförderung unter dem Dach von AgoraEU - Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien (Antwort zu Drs. 21/7522)
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Die Zukunft der europäischen Kulturförderung unter dem Dach von AgoraEU - Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien (Antwort zu Drs. 21/7522)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8002
21. Wahlperiode 14.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten David Schliesing, Janina Böttger,
Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7522 –
Die Zukunft der europäischen Kulturförderung unter dem Dach von AgoraEU –
Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 bis
2034 – den langfristigen Haushaltsplan der EU für sieben Jahre – finden
inmitten tiefgreifender Krisen und Transformationsprozesse statt. Mit ihrem
Vorschlag verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die existierende
Struktur des MFR grundlegend zu verändern. Bisherige prioritäre Programme
und Ausgaben werden gekürzt und durch neue Prioritäten ersetzt, nach
Ansicht der Fragestellenden ohne adäquaten Ausgleich zu schaffen, bei weiterhin
großem Bedarf. Gleichzeitig werden Programme gebündelt, um so mehr
Flexibilität zu schaffen und Kürzungen zu verdecken. Im Bereich Kultur, Medien
und zivilgesellschaftlicher Werte steht dafür insbesondere das neue
Dachprogramm AgoraEU.
Das Programm AgoraEU integriert zwei bisher eigenständige Säulen der EU-
Förderung, die unterschiedliche Schwerpunkte verfolgten: Creative Europe
stärkte primär die kulturellen und audiovisuellen Sektoren, während CERV
(Citizens, Equality, Rights and Values) den Schutz der Grundrechte und die
Förderung der Rechtsstaatlichkeit priorisierte. Die Zusammenführung unter
dem Dach von AgoraEU soll Vereinfachung und Synergien schaffen. Sie birgt
jedoch das Risiko, dass kulturelle Förderung zunehmend einer politisch-
normativen Zweckbestimmung unterworfen wird und der Fokus der jeweiligen
Säulen zwischen den unterschiedlichen Inhalten verschwimmt. Das Programm
AgoraEU ist Teil der Rubrik II im MFR für „Wettbewerbsfähigkeit,
Wohlstand und Sicherheit“, dies verdeutlicht nach Ansicht der Fragestellenden,
dass ebenso besonders die Wettbewerbsfähigkeit der Kreativwirtschaft
gestärkt werden soll.
Das vorgeschlagene Budget für AgoraEU beläuft sich im Vorschlag der
Kommission auf ca. 8,58 Mrd. Euro für den siebenjährigen Zeitraum von 2028 bis
2034. Obwohl dies eine nominale Verdoppelung der Vorgängerprogramme
darstellt, verweisen Beobachter darauf, dass diese in der aktuellen
Förderperiode massiv überzeichnet waren (vgl. www.europarl.europa.eu/RegData/etude
s/BRIE/2026/782660/EPRS_BRI(2026)782660_EN.pdf, S. 6 unten).
Insbesondere im Kulturbereich blieb die Ausstattung hinter den realen Bedürfnissen
zurück und droht nach Einschätzung der Fragestellenden auch weiterhin da-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 11. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hinter zurückzubleiben, wenn man die ambitionierten Ziele digitaler
Transformation und ökologischer Nachhaltigkeit berücksichtigt.
Der Verhandlungsstand zeigt Divergenzen: Das Europäische Parlament fordert
ein deutlich höheres Volumen von bis zu 10,72 Mrd. Euro, während einige
Mitgliedstaaten im Rat der EU auf Haushaltsdisziplin drängen und kulturelle
Anteile kürzen könnten. In der letzten Verhandlungsbox zum MFR schlug
Zypern eine Verringerung des Volumens auf ca. 7,3 Mrd. Euro vor (vgl. https://cu
ltureactioneurope.org/advocacy/the-councils-mff-budget-proposal-bad-news-f
or-agoraeu/).
Die Bundesregierung setzt sich für eine horizontale Kürzung des MFR ein,
möchte demnach auch bei AgoraEU kürzen (vgl. www.bundesregierung.de/br
eg-de/suche/video-kanzler-er-zypern-2424982). Die Aufteilung sieht im
Vorschlag der Kommission 1,8 Mrd. Euro für Culture, 3,2 Mrd. für MEDIA+ und
3,6 Mrd. für CERV+ vor – wobei der Kulturbereich nur ca. 21 Prozent erhält,
trotz steigender Anforderungen durch den Green Deal und KI-Transformation
(KI bzw. AI = Künstliche Intelligenz; vgl. https://ec.europa.eu/transparency/do
cuments-register/detail?ref=COM(2025)550&lang=en). Kritik aus der
Branche (z. B. Spitzenorganisation der Filmwirtschaft [SPIO], unabhängige
Produzenten) betont zudem unklare Kriterien für die Mittelverteilung und
potenzielle Nachteile für kleine, innovative Akteure gegenüber großen
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Medienhäusern.
1. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Zusammenführung von
CERV und Creative Europe zugunsten des neuen Einheitsrahmens
AgoraEU?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13e der Kleinen
Anfrage zum Thema „Hintergründe und Schwerpunkte der EU-Medienförderung
mit Hilfe der EU-Initiative AgoraEU“ auf Bundestagsdrucksache 21/7493
verwiesen. Die Bundesregierung begrüßt die in der Partiellen allgemeinen
Ausrichtung zur Errichtung von AgoraEU festgeschriebene Autonomie der
einzelnen Aktionsbereiche des Programms.
2. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch
die Verschmelzung von Kulturförderung und zivilgesellschaftlicher
Wertearbeit auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien (bitte
begründen)?
Die Bündelung unterschiedlicher Förderstränge in künftig einem
Förderprogramm (AgoraEU) hat keine Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst
und Medien. AgoraEU liegt eine staatsferne Ausgestaltung zugrunde, genauso
wie dessen Vorgängerprogrammen. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu
Frage 4b bis 4d der Kleinen Anfrage zum Thema „Hintergründe und
Schwerpunkte der EU-Medienförderung mit Hilfe der EU-Initiative AgoraEU“ auf
Bundestagsdrucksache 21/7493 verwiesen.
3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Mittelvergabe innerhalb
von AgoraEU nicht zu einer Zentralisierung in Brüssel führt und lokale
bzw. regionalen Bedarfe berücksichtigt werden?
Die Ausgestaltung der künftigen Förderkriterien und Vergabeprozesse unter
AgoraEU obliegt der Europäischen Kommission auf Basis der Vorgaben aus
der AgoraEU-Verordnung sowie des jeweiligen Arbeitsprogramms. Die
Mitgliedstaaten wirken über die Programmausschüsse an der Ausgestaltung der
jährlichen Arbeitsprogramme mit. Die Europäische Kommission entscheidet
über Förderungen auf Grundlage eingereichter Förderanträge aus den
Mitgliedstaaten. Die Förderanträge können lokale und regionale Bedarfe
berücksichtigen; nationale Beratungsstellen unterstützen die Antragsteller auf regionaler
Ebene. Durch eine zentralisierte Vergabeentscheidung wird gewährleistet, dass
die Förderkriterien einheitlich angewandt und Wettbewerbsverzerrungen
vermieden werden. Dies stellt ein effizienteres Verfahren sicher gegenüber einer
Verteilung der Mittel auf 27 nationale Stellen. Darüber hinaus wird die
Einbeziehung und Unterstützung auch lokaler und regionaler Akteure in der
Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 5. Mai 2026 zum Entwurf der
AgoraEU-Verordnung (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-831
3-2026-INIT/de/pdf) mehrfach aktiv angesprochen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung des Ausschusses der
Regionen, nach einem Monitoring der Programmausgaben nach
territorialen Variablen (vgl. www.cor.europa.eu/en/our-work/opinions/cdr-354
1-2025)?
Soweit mit territorialen Variablen gemeint ist, „dass in Bezug auf Ausgaben
[…] die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessen einbezogen
und substanziell beteiligt werden“ sollen (siehe Stellungnahme des
Ausschusses für Regionen), so ist zu sagen, dass alle Mitgliedstaaten auch unter
AgoraEU über die Programmausschüsse die Umsetzung des Programms
monitoren können. Die Bundesregierung stimmt sich dem föderalen Prinzip
entsprechend mit den Ländern ab. Der von der Kommission initiierte öffentliche
Konsultationsprozess zu AgoraEU (12. Februar 2025 bis 7. Mai 2025) stand auch
lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung. Eine darüber
hinausgehende strukturell verankerte Einbeziehung in Bezug auf Ausgaben
würde die Effektivität des Programms einschränken und den
Bürokratieaufwand vervielfachen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Budgetierung von
AgoraEU (ca. 8,58 Mrd. Euro im Vorschlag der Kommission und ca.
7,3 Mrd. Euro aus der Verhandlungsbox der zyprischen
Ratspräsidentschaft) angesichts der massiven Überzeichnung der Vorläuferprogramme
Creative Europe und CERV?
6. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Aufteilung der Mittel
zwischen den drei Säulen von AgoraEU (Kreatives Europa – Kultur,
MEDIA+, CERV+), und wie begründet sie ihren gleichzeitigen Einsatz
für eine horizontale Kürzung des MFR angesichts der bereits heute
massiven Überzeichnung der Vorgängerprogramme?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung lehnt das von der Europäischen Kommission
vorgeschlagene Gesamtvolumen für den kommenden MFR als zu hoch ab und fordert
horizontale Kürzungen der vorgeschlagenen erheblichen Aufwüchse gegenüber
dem laufenden MFR, um die Beiträge für die nationalen Haushalte tragbar zu
halten. Die Aufteilung der Mittel zwischen den drei Säulen von AgoraEU ist
nicht Teil der Verhandlungen, hierüber wird nach der Gesamteinigung zum
MFR im Rahmen der Implementierung entschieden.
7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag,
Strafzahlungen aus dem Digital Services Act, dem Digital Markets Act und dem
AI Act für die zusätzliche Finanzierung des AgoraEU-Projekts zu nutzen
(vgl. https://cultureactioneurope.org/news/500-organisations-call-for-an-i
ncreased-budget-for-agoraeu/)?
Dieser Vorschlag ist nicht Teil der MFR-Verhandlungen. Die Bundesregierung
setzt sich dafür ein, dass Strafzahlungen grundsätzlich als „sonstige
Einnahmen“ des EU-Haushalts behandelt werden und dadurch die Beiträge der
Mitgliedstaaten entlasten.
8. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil administrativer Kosten
(Kommission, Exekutivagenturen) innerhalb von AgoraEU ein?
Der geschätzte Verwaltungsaufwand wird von der Kommission berechnet und
ist öffentlich einsehbar: EUR-Lex - 52025PC0550 - EN - EUR-Lex (https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025PC0550) (siehe
S. 42 ff.; Annex „Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten“, S. 17). Demnach
schätzt die Europäische Kommission die Personalausgaben für die involvierten
Generaldirektionen EAC, CNECT und JUST für die Förderperiode des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028–2034 auf 259,490 Mio. Euro und die
sonstigen Verwaltungsausgaben auf 10,988 Mio. Euro. Die Zahlen sind
indikativ, da der MFR zurzeit verhandelt wird.
9. Welche konkreten Änderungen am Kommissionsvorschlag hat die
Bundesregierung in den Ratsarbeitsgruppen eingebracht, und welche davon
haben in dem am 12. Mai 2026 im Rat beschlossenen Text Niederschlag
gefunden?
11. Welche konkreten Formulierungen hat die Bundesregierung
durchgesetzt, um „Antisemitismus“ als eigenständiges Phänomen innerhalb der
AgoraEU-Verordnung prominenter zu verankern?
Die Fragen 9 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich insbesondere für folgende Regelungen und
Belange erfolgreich eingesetzt:
– die uneingeschränkte Achtung der künstlerischen Freiheit und der Vielfalt
kultureller und sprachlicher Ausdrucksformen
– die Bewahrung und Förderung des Eigenwerts der Kultur („intrinsic value“)
– den Beitrag des Programms zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der
Kunst-, Kultur- und Kreativschaffenden
– die klare Betonung von Unabhängigkeit und Freiheit der Medien sowie dem
Prinzip der staatsfernen Medienförderung
– Autonomie der einzelnen Aktionsbereiche des Programms AgoraEU
– ausgewogene Formulierungen zu Fragen der Gleichstellung und
Nichtdiskriminierung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Antisemitismus,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
– die Festschreibung der Programme Desks, die als nationale Kontaktstellen
mit ihrem Beratungs- und Informationsangebot Förderausschreibungen
(„calls“) bekannt machen sowie Antragstellerinnen und Antragsteller im
Bewerbungsprozess unterstützen
– Verankerung der Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten und damit von
Steuerungsmöglichkeiten des Rates durch einen Programmausschuss bei der
Umsetzung des Programms.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage zum Thema „Hintergründe und Schwerpunkte der EU-
Medienförderung mit Hilfe der EU-Initiative AgoraEU“ auf Bundestagsdrucksache 21/7493
verwiesen.
10. Hält die Bundesregierung an dem in der Verordnung (EU) 2021/692
festgelegten Schutzniveau für Kinder, LGBTIQ-Personen, Menschen mit
Behinderungen und andere von Gewalt besonders gefährdete Gruppen
fest, und wie setzt sie sich dafür ein, dass dieses Schutzniveau im
künftigen AgoraEU-Programm mindestens gewahrt bleibt?
Die Bundesregierung hält an dem in der Verordnung (EU) 2021/692
festgelegten Schutzniveau für LGBTIQ-Personen fest und verweist darüber hinaus auf
die „LGBTIQ+-Gleichstellungsstrategie“ der EU-Kommission. Ebenso hält die
Bundesregierung am Schutzniveau für Kinder, Menschen mit Behinderungen
und andere von Gewalt besonders gefährdete Gruppen fest. Vor diesem
Hintergrund wird erwartet, dass auch im Rahmen des Dachprogramms AgoraEU
entsprechende Mittel zur Umsetzung der Zielsetzungen zum Schutz dieser
Gruppen adäquat berücksichtigt werden.
12. Welche parlamentarischen Kontrollrechte fordert die Bundesregierung
für die operative Umsetzung von AgoraEU und verwandten
Instrumenten?
AgoraEU liegt als Verordnungsentwurf vor. Die parlamentarischen
Kontrollrechte des Europäischen Parlaments richten sich hier, wie auch bei verwandten
Instrumenten, nach europäischem Recht und auf nationaler Ebene nach dem
Grundgesetz.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die in der allgemeinen Ausrichtung
des Rates zum AgoraEU-Programm vom 12. Mai 2026 enthaltene
Fassung des Erwägungsgrundes 15 zu Nichtdiskriminierung und
Gleichstellung (vgl. Ratsdokument ST 8313/26 vom 5. Mai 2026), und welche
Unterschiede sieht sie gegenüber dem in der Verordnung (EU) 2021/692 zur
Einrichtung des CERV-Programms verankerten Schutz vor
Diskriminierung und Gewalt, insbesondere hinsichtlich der ausdrücklichen
Benennung besonders betroffener und schutzbedürftiger Gruppen?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Die ausdrückliche Benennung
besonders betroffener und schutzbedürftiger Gruppen ist, wie aus der
Formulierung ersichtlich, nicht abschließend.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergänzung von
Erwägungsgrund 33a im Vorschlag des Rates vom 5. Mai 2026 (siehe https://data.co
nsilium.europa.eu/doc/document/ST-8313-2026-INIT/en/pdf), der die
Beachtung geltenden Rechts bei der Haushaltsumsetzung unterstreicht?
Es handelt sich um einen für Verordnungstexte üblichen Verweis auf
haushaltsrechtliche Bestimmungen.
15. Aus welchen Gründen wurde die nach Kenntnis der Fragestellenden von
Deutschland vorgeschlagene, an das Nachhaltigkeitsziel 5 der Vereinten
Nationen angelehnte Fassung des Artikels 7 Buchstabe b zur Förderung
der Geschlechtergleichstellung, zur Stärkung und Selbstbestimmung aller
Frauen und Mädchen sowie zur vollständigen und gleichberechtigten
Wahrnehmung aller Menschenrechte nur teilweise in die partielle
allgemeine Ausrichtung des Rates zum AgoraEU-Programm übernommen?
Die konsentierte Formulierung in der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des
Rates ist Ergebnis eines Verhandlungsprozesses, an dem 27 EU-Mitgliedstaaten
mitgewirkt haben.
16. Wer wird Deutschland im AgoraEU-Ausschuss, der gemäß dem
Vorschlag des Rates vom 5. Mai 2026 (siehe https://data.consilium.europ
a.eu/doc/document/ST-8313-2026-INIT/en/pdf) eingerichtet werden soll,
um die Beteiligung der Mitgliedstaaten in der Implementierungsphase
von AgoraEU zu stärken, vertreten, und welchen Fokus wird die
Bundesregierung dort auf ihre Arbeit legen?
Das Inkrafttreten der Verordnung bleibt abzuwarten.
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu geplanten
Pauschalfinanzierungen, wenn ja, welche sind dies, und wie sollen kleine, ressourcenarme
Organisationen vor Benachteiligung durch
Vorfinanzierungsanforderungen geschützt werden (bitte begründen)?
Die Partielle allgemeine Ausrichtung des Rates sieht keine
Pauschalfinanzierungen vor. Jedoch enthält diese in Artikel 15 Absatz 8 eine Regelung, die
Einrichtungen, die sich unter dem Kulturstrang bewerben, den Zugang erleichtern
soll. Auch der Europäische Ausschuss der Regionen hat diesbezüglich
Vorschläge gemacht. Die Vorschläge werden im Rahmen des Trilogs verhandelt.
18. Inwieweit hat sich die Bundesregierung für den Schutz kleinerer,
unabhängiger Produktionen konkret eingesetzt, und welche „Safeguards“
wurden letztlich im finalen Text verankert, um eine Benachteiligung
gegenüber großen Marktakteuren zu verhindern?
Artikel 5 der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates schlägt Regelungen
vor, um im Bereich Audiovisuelles in erster Linie unabhängige Produktionen
und Koproduktionen zu unterstützen. Auch im Hinblick auf die Förderung des
Zugangs zu Finanzmitteln soll ein besonderes Augenmerk auf kleinen und
mittleren Unternehmen liegen.
19. Wie bewertet die Bundesregierung das Fehlen einer verbindlichen
Maßnahmenliste in der AgoraEU-Verordnung, und teilt sie die Einschätzung
des Ausschusses der Regionen, dass diese Lücke die Beteiligung kleiner,
ressourcenarmer Organisationen erheblich erschwert (vgl. www.cor.euro
pa.eu/en/our-work/opinions/cdr-3541-2025)?
Mit Inkrafttreten der Verordnung ist der Text verbindlich und enthält klare
Kriterien und Maßnahmen, die mit dem Programm gefördert werden sollen; die
Prioritäten sind in den Artikeln zu den jeweiligen Fördersträngen aufgelistet.
Die Beteiligung kleiner, ressourcenarmer Organisationen wird dadurch nicht
erschwert. Die mitgliedstaatlichen Anlaufstellen („Desks“ bzw. Kontaktstellen)
unterstützen Organisationen bei der Antragstellung.
20. Unterstützt die Bundesregierung die Forderungen mehrerer EU-
Mitgliedstaaten und des Europaparlaments nach einem verbindlichen
sektorspezifischen Ansatz innerhalb des Kultur-Strangs, wenn ja, wie soll dieser
konkret ausgestaltet werden, und wenn nein, warum nicht?
Der aktuelle Entwurf sieht keinen sektorspezifischen Ansatz vor, damit der
Kulturstrang sektoren- und damit zukunftsoffen bleibt. Die
Trilogverhandlungen dazu bleiben abzuwarten.
21. Wie soll mittels des AgoraEU-Programms die Wettbewerbsfähigkeit der
Kreativwirtschaft gestärkt werden, und welche Effekte erhofft sich die
Bundesregierung?
Wie in Artikel 4 lit. d der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates als Ziel
verdeutlicht, erhofft sich die Bundesregierung, dass die Förderung von
Kreativen Projekte ermöglicht, die Innovationen hervorbringen und damit die
Wettbewerbsfähigkeit stärken.
22. Gibt es innerhalb von AgoraEU feste Quoten für die Förderung von
unabhängigem Lokaljournalismus, um eine Konzentration der Mittel auf
große, EU‑weite Medienprojekte zu verhindern?
Nein, die Partielle allgemeine Ausrichtung von AgoraEU sieht keine solchen
festen Quoten vor.
23. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung des Ausschusses der
Regionen, im AgoraEU-Verordnungstext eine eigene, territorial kalibrierte
Förderlinie für Lokal- und Regionaljournalismus und strukturschwache
und ländliche Räume zu verankern (vgl. www.cor.europa.eu/en/our-wor
k/opinions/cdr-3541-2025), und setzt die sich hierfür in den
Trilogverhandlungen ein?
Die Trilogverhandlungen haben noch nicht begonnen. Die Meinungsbildung in
der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aufnahme des „Level Playing
Field“ (LPF) in Artikel 5 (Säule Audiovisual) zur Unterstützung
strukturell benachteiligter Märkte?
Die Regelungen zum LPF in Artikel 5 entsprechen den bereits bestehenden
Regelungen im Vorgängerprogramm Creative Europe und finden ihre
Berechtigung durch strukturelle Nachteile von Ländern mit geringen audiovisuellen
Kapazitäten.
25. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach einer festen
Prozentzuweisung innerhalb der Mediensäule für den Bereich „News
Media“?
26. Welchen Anteil der für Media+ vorgesehenen Mittel hält die
Bundesregierung für das neu verankerte eigenständige Förderziel zur
Unterstützung von Nachrichtenmedien und Journalismus für angemessen?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist bei AgoraEU wie bei allen MFR-Sektorrechtsakten
der Auffassung, dass die richtige Balance aus Flexibilität und
Planungssicherheit gefunden werden muss.
27. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, einen strukturierten
zivilgesellschaftlichen Dialogmechanismus (entsprechend der bisherigen „Civil
Dialogue Group“ unter CERV) auch im Rahmen von AgoraEU bzw.
CERV+ zu verankern, und wenn nein, warum nicht?
Der Dialog mit zivilgesellschaftlichen Organisationen findet in den
Erwägungsgründen der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates Erwähnung, sodass
dieser von der EU im Programm AgoraEU weiterhin berücksichtigt wird. Die
Bundesregierung unterstützt den Austausch mit zivilgesellschaftlichen
Organisationen im Programm AgoraEU, insbesondere durch die Einbeziehung von
Kontaktstellen als „AgoraEU-Desks“.
28. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die in
Artikel 4 AgoraEU neu verankerte Verpflichtung zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen von Kulturschaffenden mit Inhalt zu füllen, und hat sie
sich für entsprechende verbindliche Kriterien in den Arbeitsprogrammen
eingesetzt?
Der Verordnungsvorschlag formuliert Zielsetzungen einer Förderung. Nach
Abschluss der Verhandlungen zur AgoraEU-Verordnung bleiben konkrete
Maßnahmen der Umsetzungsphase vorbehalten. Die entsprechenden
Arbeitsprogramme werden erst noch auszuhandeln sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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