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Die Zukunft der europäischen Kulturförderung unter dem Dach von AgoraEU - Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien (Antwort zu Drs. 21/7522)

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 21/8002 · Antwort · Original ↗

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Die Zukunft der europäischen Kulturförderung unter dem Dach von AgoraEU - Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien (Antwort zu Drs. 21/7522) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8002 21. Wahlperiode 14.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten David Schliesing, Janina Böttger, Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7522 – Die Zukunft der europäischen Kulturförderung unter dem Dach von AgoraEU – Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 – den langfristigen Haushaltsplan der EU für sieben Jahre – finden inmitten tiefgreifender Krisen und Transformationsprozesse statt. Mit ihrem Vorschlag verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die existierende Struktur des MFR grundlegend zu verändern. Bisherige prioritäre Programme und Ausgaben werden gekürzt und durch neue Prioritäten ersetzt, nach Ansicht der Fragestellenden ohne adäquaten Ausgleich zu schaffen, bei weiterhin großem Bedarf. Gleichzeitig werden Programme gebündelt, um so mehr Flexibilität zu schaffen und Kürzungen zu verdecken. Im Bereich Kultur, Medien und zivilgesellschaftlicher Werte steht dafür insbesondere das neue Dachprogramm AgoraEU. Das Programm AgoraEU integriert zwei bisher eigenständige Säulen der EU- Förderung, die unterschiedliche Schwerpunkte verfolgten: Creative Europe stärkte primär die kulturellen und audiovisuellen Sektoren, während CERV (Citizens, Equality, Rights and Values) den Schutz der Grundrechte und die Förderung der Rechtsstaatlichkeit priorisierte. Die Zusammenführung unter dem Dach von AgoraEU soll Vereinfachung und Synergien schaffen. Sie birgt jedoch das Risiko, dass kulturelle Förderung zunehmend einer politisch- normativen Zweckbestimmung unterworfen wird und der Fokus der jeweiligen Säulen zwischen den unterschiedlichen Inhalten verschwimmt. Das Programm AgoraEU ist Teil der Rubrik II im MFR für „Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand und Sicherheit“, dies verdeutlicht nach Ansicht der Fragestellenden, dass ebenso besonders die Wettbewerbsfähigkeit der Kreativwirtschaft gestärkt werden soll. Das vorgeschlagene Budget für AgoraEU beläuft sich im Vorschlag der Kommission auf ca. 8,58 Mrd. Euro für den siebenjährigen Zeitraum von 2028 bis 2034. Obwohl dies eine nominale Verdoppelung der Vorgängerprogramme darstellt, verweisen Beobachter darauf, dass diese in der aktuellen Förderperiode massiv überzeichnet waren (vgl. www.europarl.europa.eu/RegData/etude s/BRIE/2026/782660/EPRS_BRI(2026)782660_EN.pdf, S. 6 unten). Insbesondere im Kulturbereich blieb die Ausstattung hinter den realen Bedürfnissen zurück und droht nach Einschätzung der Fragestellenden auch weiterhin da- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 11. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. hinter zurückzubleiben, wenn man die ambitionierten Ziele digitaler Transformation und ökologischer Nachhaltigkeit berücksichtigt. Der Verhandlungsstand zeigt Divergenzen: Das Europäische Parlament fordert ein deutlich höheres Volumen von bis zu 10,72 Mrd. Euro, während einige Mitgliedstaaten im Rat der EU auf Haushaltsdisziplin drängen und kulturelle Anteile kürzen könnten. In der letzten Verhandlungsbox zum MFR schlug Zypern eine Verringerung des Volumens auf ca. 7,3 Mrd. Euro vor (vgl. https://cu ltureactioneurope.org/advocacy/the-councils-mff-budget-proposal-bad-news-f or-agoraeu/). Die Bundesregierung setzt sich für eine horizontale Kürzung des MFR ein, möchte demnach auch bei AgoraEU kürzen (vgl. www.bundesregierung.de/br eg-de/suche/video-kanzler-er-zypern-2424982). Die Aufteilung sieht im Vorschlag der Kommission 1,8 Mrd. Euro für Culture, 3,2 Mrd. für MEDIA+ und 3,6 Mrd. für CERV+ vor – wobei der Kulturbereich nur ca. 21 Prozent erhält, trotz steigender Anforderungen durch den Green Deal und KI-Transformation (KI bzw. AI = Künstliche Intelligenz; vgl. https://ec.europa.eu/transparency/do cuments-register/detail?ref=COM(2025)550&lang=en). Kritik aus der Branche (z. B. Spitzenorganisation der Filmwirtschaft [SPIO], unabhängige Produzenten) betont zudem unklare Kriterien für die Mittelverteilung und potenzielle Nachteile für kleine, innovative Akteure gegenüber großen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Medienhäusern.  1. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Zusammenführung von CERV und Creative Europe zugunsten des neuen Einheitsrahmens AgoraEU? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13e der Kleinen Anfrage zum Thema „Hintergründe und Schwerpunkte der EU-Medienförderung mit Hilfe der EU-Initiative AgoraEU“ auf Bundestagsdrucksache 21/7493 verwiesen. Die Bundesregierung begrüßt die in der Partiellen allgemeinen Ausrichtung zur Errichtung von AgoraEU festgeschriebene Autonomie der einzelnen Aktionsbereiche des Programms.  2. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Verschmelzung von Kulturförderung und zivilgesellschaftlicher Wertearbeit auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien (bitte begründen)? Die Bündelung unterschiedlicher Förderstränge in künftig einem Förderprogramm (AgoraEU) hat keine Auswirkungen auf die Unabhängigkeit von Kunst und Medien. AgoraEU liegt eine staatsferne Ausgestaltung zugrunde, genauso wie dessen Vorgängerprogrammen. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 4b bis 4d der Kleinen Anfrage zum Thema „Hintergründe und Schwerpunkte der EU-Medienförderung mit Hilfe der EU-Initiative AgoraEU“ auf Bundestagsdrucksache 21/7493 verwiesen.  3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Mittelvergabe innerhalb von AgoraEU nicht zu einer Zentralisierung in Brüssel führt und lokale bzw. regionalen Bedarfe berücksichtigt werden? Die Ausgestaltung der künftigen Förderkriterien und Vergabeprozesse unter AgoraEU obliegt der Europäischen Kommission auf Basis der Vorgaben aus der AgoraEU-Verordnung sowie des jeweiligen Arbeitsprogramms. Die Mitgliedstaaten wirken über die Programmausschüsse an der Ausgestaltung der jährlichen Arbeitsprogramme mit. Die Europäische Kommission entscheidet über Förderungen auf Grundlage eingereichter Förderanträge aus den Mitgliedstaaten. Die Förderanträge können lokale und regionale Bedarfe berücksichtigen; nationale Beratungsstellen unterstützen die Antragsteller auf regionaler Ebene. Durch eine zentralisierte Vergabeentscheidung wird gewährleistet, dass die Förderkriterien einheitlich angewandt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Dies stellt ein effizienteres Verfahren sicher gegenüber einer Verteilung der Mittel auf 27 nationale Stellen. Darüber hinaus wird die Einbeziehung und Unterstützung auch lokaler und regionaler Akteure in der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 5. Mai 2026 zum Entwurf der AgoraEU-Verordnung (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-831 3-2026-INIT/de/pdf) mehrfach aktiv angesprochen.  4. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung des Ausschusses der Regionen, nach einem Monitoring der Programmausgaben nach territorialen Variablen (vgl. www.cor.europa.eu/en/our-work/opinions/cdr-354 1-2025)? Soweit mit territorialen Variablen gemeint ist, „dass in Bezug auf Ausgaben […] die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessen einbezogen und substanziell beteiligt werden“ sollen (siehe Stellungnahme des Ausschusses für Regionen), so ist zu sagen, dass alle Mitgliedstaaten auch unter AgoraEU über die Programmausschüsse die Umsetzung des Programms monitoren können. Die Bundesregierung stimmt sich dem föderalen Prinzip entsprechend mit den Ländern ab. Der von der Kommission initiierte öffentliche Konsultationsprozess zu AgoraEU (12. Februar 2025 bis 7. Mai 2025) stand auch lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende strukturell verankerte Einbeziehung in Bezug auf Ausgaben würde die Effektivität des Programms einschränken und den Bürokratieaufwand vervielfachen.  5. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Budgetierung von AgoraEU (ca. 8,58 Mrd. Euro im Vorschlag der Kommission und ca. 7,3 Mrd. Euro aus der Verhandlungsbox der zyprischen Ratspräsidentschaft) angesichts der massiven Überzeichnung der Vorläuferprogramme Creative Europe und CERV?  6. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Aufteilung der Mittel zwischen den drei Säulen von AgoraEU (Kreatives Europa – Kultur, MEDIA+, CERV+), und wie begründet sie ihren gleichzeitigen Einsatz für eine horizontale Kürzung des MFR angesichts der bereits heute massiven Überzeichnung der Vorgängerprogramme? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung lehnt das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Gesamtvolumen für den kommenden MFR als zu hoch ab und fordert horizontale Kürzungen der vorgeschlagenen erheblichen Aufwüchse gegenüber dem laufenden MFR, um die Beiträge für die nationalen Haushalte tragbar zu halten. Die Aufteilung der Mittel zwischen den drei Säulen von AgoraEU ist nicht Teil der Verhandlungen, hierüber wird nach der Gesamteinigung zum MFR im Rahmen der Implementierung entschieden.  7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, Strafzahlungen aus dem Digital Services Act, dem Digital Markets Act und dem AI Act für die zusätzliche Finanzierung des AgoraEU-Projekts zu nutzen (vgl. https://cultureactioneurope.org/news/500-organisations-call-for-an-i ncreased-budget-for-agoraeu/)? Dieser Vorschlag ist nicht Teil der MFR-Verhandlungen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Strafzahlungen grundsätzlich als „sonstige Einnahmen“ des EU-Haushalts behandelt werden und dadurch die Beiträge der Mitgliedstaaten entlasten.  8. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil administrativer Kosten (Kommission, Exekutivagenturen) innerhalb von AgoraEU ein? Der geschätzte Verwaltungsaufwand wird von der Kommission berechnet und ist öffentlich einsehbar: EUR-Lex - 52025PC0550 - EN - EUR-Lex (https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025PC0550) (siehe S. 42 ff.; Annex „Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten“, S. 17). Demnach schätzt die Europäische Kommission die Personalausgaben für die involvierten Generaldirektionen EAC, CNECT und JUST für die Förderperiode des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028–2034 auf 259,490 Mio. Euro und die sonstigen Verwaltungsausgaben auf 10,988 Mio. Euro. Die Zahlen sind indikativ, da der MFR zurzeit verhandelt wird.  9. Welche konkreten Änderungen am Kommissionsvorschlag hat die Bundesregierung in den Ratsarbeitsgruppen eingebracht, und welche davon haben in dem am 12. Mai 2026 im Rat beschlossenen Text Niederschlag gefunden? 11. Welche konkreten Formulierungen hat die Bundesregierung durchgesetzt, um „Antisemitismus“ als eigenständiges Phänomen innerhalb der AgoraEU-Verordnung prominenter zu verankern? Die Fragen 9 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat sich insbesondere für folgende Regelungen und Belange erfolgreich eingesetzt: – die uneingeschränkte Achtung der künstlerischen Freiheit und der Vielfalt kultureller und sprachlicher Ausdrucksformen – die Bewahrung und Förderung des Eigenwerts der Kultur („intrinsic value“) – den Beitrag des Programms zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kunst-, Kultur- und Kreativschaffenden – die klare Betonung von Unabhängigkeit und Freiheit der Medien sowie dem Prinzip der staatsfernen Medienförderung – Autonomie der einzelnen Aktionsbereiche des Programms AgoraEU – ausgewogene Formulierungen zu Fragen der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – die Festschreibung der Programme Desks, die als nationale Kontaktstellen mit ihrem Beratungs- und Informationsangebot Förderausschreibungen („calls“) bekannt machen sowie Antragstellerinnen und Antragsteller im Bewerbungsprozess unterstützen – Verankerung der Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten und damit von Steuerungsmöglichkeiten des Rates durch einen Programmausschuss bei der Umsetzung des Programms. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage zum Thema „Hintergründe und Schwerpunkte der EU- Medienförderung mit Hilfe der EU-Initiative AgoraEU“ auf Bundestagsdrucksache 21/7493 verwiesen. 10. Hält die Bundesregierung an dem in der Verordnung (EU) 2021/692 festgelegten Schutzniveau für Kinder, LGBTIQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und andere von Gewalt besonders gefährdete Gruppen fest, und wie setzt sie sich dafür ein, dass dieses Schutzniveau im künftigen AgoraEU-Programm mindestens gewahrt bleibt? Die Bundesregierung hält an dem in der Verordnung (EU) 2021/692 festgelegten Schutzniveau für LGBTIQ-Personen fest und verweist darüber hinaus auf die „LGBTIQ+-Gleichstellungsstrategie“ der EU-Kommission. Ebenso hält die Bundesregierung am Schutzniveau für Kinder, Menschen mit Behinderungen und andere von Gewalt besonders gefährdete Gruppen fest. Vor diesem Hintergrund wird erwartet, dass auch im Rahmen des Dachprogramms AgoraEU entsprechende Mittel zur Umsetzung der Zielsetzungen zum Schutz dieser Gruppen adäquat berücksichtigt werden. 12. Welche parlamentarischen Kontrollrechte fordert die Bundesregierung für die operative Umsetzung von AgoraEU und verwandten Instrumenten? AgoraEU liegt als Verordnungsentwurf vor. Die parlamentarischen Kontrollrechte des Europäischen Parlaments richten sich hier, wie auch bei verwandten Instrumenten, nach europäischem Recht und auf nationaler Ebene nach dem Grundgesetz. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die in der allgemeinen Ausrichtung des Rates zum AgoraEU-Programm vom 12. Mai 2026 enthaltene Fassung des Erwägungsgrundes 15 zu Nichtdiskriminierung und Gleichstellung (vgl. Ratsdokument ST 8313/26 vom 5. Mai 2026), und welche Unterschiede sieht sie gegenüber dem in der Verordnung (EU) 2021/692 zur Einrichtung des CERV-Programms verankerten Schutz vor Diskriminierung und Gewalt, insbesondere hinsichtlich der ausdrücklichen Benennung besonders betroffener und schutzbedürftiger Gruppen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Die ausdrückliche Benennung besonders betroffener und schutzbedürftiger Gruppen ist, wie aus der Formulierung ersichtlich, nicht abschließend. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergänzung von Erwägungsgrund 33a im Vorschlag des Rates vom 5. Mai 2026 (siehe https://data.co nsilium.europa.eu/doc/document/ST-8313-2026-INIT/en/pdf), der die Beachtung geltenden Rechts bei der Haushaltsumsetzung unterstreicht? Es handelt sich um einen für Verordnungstexte üblichen Verweis auf haushaltsrechtliche Bestimmungen. 15. Aus welchen Gründen wurde die nach Kenntnis der Fragestellenden von Deutschland vorgeschlagene, an das Nachhaltigkeitsziel 5 der Vereinten Nationen angelehnte Fassung des Artikels 7 Buchstabe b zur Förderung der Geschlechtergleichstellung, zur Stärkung und Selbstbestimmung aller Frauen und Mädchen sowie zur vollständigen und gleichberechtigten Wahrnehmung aller Menschenrechte nur teilweise in die partielle allgemeine Ausrichtung des Rates zum AgoraEU-Programm übernommen? Die konsentierte Formulierung in der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates ist Ergebnis eines Verhandlungsprozesses, an dem 27 EU-Mitgliedstaaten mitgewirkt haben. 16. Wer wird Deutschland im AgoraEU-Ausschuss, der gemäß dem Vorschlag des Rates vom 5. Mai 2026 (siehe https://data.consilium.europ a.eu/doc/document/ST-8313-2026-INIT/en/pdf) eingerichtet werden soll, um die Beteiligung der Mitgliedstaaten in der Implementierungsphase von AgoraEU zu stärken, vertreten, und welchen Fokus wird die Bundesregierung dort auf ihre Arbeit legen? Das Inkrafttreten der Verordnung bleibt abzuwarten. 17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu geplanten Pauschalfinanzierungen, wenn ja, welche sind dies, und wie sollen kleine, ressourcenarme Organisationen vor Benachteiligung durch Vorfinanzierungsanforderungen geschützt werden (bitte begründen)? Die Partielle allgemeine Ausrichtung des Rates sieht keine Pauschalfinanzierungen vor. Jedoch enthält diese in Artikel 15 Absatz 8 eine Regelung, die Einrichtungen, die sich unter dem Kulturstrang bewerben, den Zugang erleichtern soll. Auch der Europäische Ausschuss der Regionen hat diesbezüglich Vorschläge gemacht. Die Vorschläge werden im Rahmen des Trilogs verhandelt. 18. Inwieweit hat sich die Bundesregierung für den Schutz kleinerer, unabhängiger Produktionen konkret eingesetzt, und welche „Safeguards“ wurden letztlich im finalen Text verankert, um eine Benachteiligung gegenüber großen Marktakteuren zu verhindern? Artikel 5 der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates schlägt Regelungen vor, um im Bereich Audiovisuelles in erster Linie unabhängige Produktionen und Koproduktionen zu unterstützen. Auch im Hinblick auf die Förderung des Zugangs zu Finanzmitteln soll ein besonderes Augenmerk auf kleinen und mittleren Unternehmen liegen. 19. Wie bewertet die Bundesregierung das Fehlen einer verbindlichen Maßnahmenliste in der AgoraEU-Verordnung, und teilt sie die Einschätzung des Ausschusses der Regionen, dass diese Lücke die Beteiligung kleiner, ressourcenarmer Organisationen erheblich erschwert (vgl. www.cor.euro pa.eu/en/our-work/opinions/cdr-3541-2025)? Mit Inkrafttreten der Verordnung ist der Text verbindlich und enthält klare Kriterien und Maßnahmen, die mit dem Programm gefördert werden sollen; die Prioritäten sind in den Artikeln zu den jeweiligen Fördersträngen aufgelistet. Die Beteiligung kleiner, ressourcenarmer Organisationen wird dadurch nicht erschwert. Die mitgliedstaatlichen Anlaufstellen („Desks“ bzw. Kontaktstellen) unterstützen Organisationen bei der Antragstellung. 20. Unterstützt die Bundesregierung die Forderungen mehrerer EU- Mitgliedstaaten und des Europaparlaments nach einem verbindlichen sektorspezifischen Ansatz innerhalb des Kultur-Strangs, wenn ja, wie soll dieser konkret ausgestaltet werden, und wenn nein, warum nicht? Der aktuelle Entwurf sieht keinen sektorspezifischen Ansatz vor, damit der Kulturstrang sektoren- und damit zukunftsoffen bleibt. Die Trilogverhandlungen dazu bleiben abzuwarten. 21. Wie soll mittels des AgoraEU-Programms die Wettbewerbsfähigkeit der Kreativwirtschaft gestärkt werden, und welche Effekte erhofft sich die Bundesregierung? Wie in Artikel 4 lit. d der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates als Ziel verdeutlicht, erhofft sich die Bundesregierung, dass die Förderung von Kreativen Projekte ermöglicht, die Innovationen hervorbringen und damit die Wettbewerbsfähigkeit stärken. 22. Gibt es innerhalb von AgoraEU feste Quoten für die Förderung von unabhängigem Lokaljournalismus, um eine Konzentration der Mittel auf große, EU‑weite Medienprojekte zu verhindern? Nein, die Partielle allgemeine Ausrichtung von AgoraEU sieht keine solchen festen Quoten vor. 23. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung des Ausschusses der Regionen, im AgoraEU-Verordnungstext eine eigene, territorial kalibrierte Förderlinie für Lokal- und Regionaljournalismus und strukturschwache und ländliche Räume zu verankern (vgl. www.cor.europa.eu/en/our-wor k/opinions/cdr-3541-2025), und setzt die sich hierfür in den Trilogverhandlungen ein? Die Trilogverhandlungen haben noch nicht begonnen. Die Meinungsbildung in der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen. 24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aufnahme des „Level Playing Field“ (LPF) in Artikel 5 (Säule Audiovisual) zur Unterstützung strukturell benachteiligter Märkte? Die Regelungen zum LPF in Artikel 5 entsprechen den bereits bestehenden Regelungen im Vorgängerprogramm Creative Europe und finden ihre Berechtigung durch strukturelle Nachteile von Ländern mit geringen audiovisuellen Kapazitäten. 25. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach einer festen Prozentzuweisung innerhalb der Mediensäule für den Bereich „News Media“? 26. Welchen Anteil der für Media+ vorgesehenen Mittel hält die Bundesregierung für das neu verankerte eigenständige Förderziel zur Unterstützung von Nachrichtenmedien und Journalismus für angemessen? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist bei AgoraEU wie bei allen MFR-Sektorrechtsakten der Auffassung, dass die richtige Balance aus Flexibilität und Planungssicherheit gefunden werden muss. 27. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, einen strukturierten zivilgesellschaftlichen Dialogmechanismus (entsprechend der bisherigen „Civil Dialogue Group“ unter CERV) auch im Rahmen von AgoraEU bzw. CERV+ zu verankern, und wenn nein, warum nicht? Der Dialog mit zivilgesellschaftlichen Organisationen findet in den Erwägungsgründen der Partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates Erwähnung, sodass dieser von der EU im Programm AgoraEU weiterhin berücksichtigt wird. Die Bundesregierung unterstützt den Austausch mit zivilgesellschaftlichen Organisationen im Programm AgoraEU, insbesondere durch die Einbeziehung von Kontaktstellen als „AgoraEU-Desks“. 28. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die in Artikel 4 AgoraEU neu verankerte Verpflichtung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Kulturschaffenden mit Inhalt zu füllen, und hat sie sich für entsprechende verbindliche Kriterien in den Arbeitsprogrammen eingesetzt? Der Verordnungsvorschlag formuliert Zielsetzungen einer Förderung. Nach Abschluss der Verhandlungen zur AgoraEU-Verordnung bleiben konkrete Maßnahmen der Umsetzungsphase vorbehalten. Die entsprechenden Arbeitsprogramme werden erst noch auszuhandeln sein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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