Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 488/25
17.09.25
EU - AV - Fz - G - K - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen
Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung
der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]
COM(2025) 555 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen und der
Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 242/18 = AE-Nr. 180566;
Drucksache 269/18 = AE-Nr. 180593;
Drucksache 272/18 = AE-Nr. 180596;
Drucksache 292/18 = AE-Nr. 180633;
Drucksache 309/20 = AE-Nr. 200410;
Drucksache 67/22 = AE-Nr. 220158;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 78/25 = AE-Nr. 250129
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 555 final
2025/0555 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF),
einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten
im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU)
2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen
(EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 555 final} - {SWD(2025) 555 final} - {SWD(2025) 556 final}
BEGRÜNDUNG
(1) KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „ECF“ oder „Fonds“) ist
Teil des Pakets zum Mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für die Zeit nach
2027, mit dem 14 einzelne Finanzierungsinstrumente des derzeitigen MFR in einem einzigen
Rahmen konsolidiert werden sollen, um die Investitionskapazität zu erhöhen und damit die
Wettbewerbsfähigkeit Europas in Technologien und strategischen Sektoren, die für die
Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind, zu stärken, und zwar von
der Verbundforschung bis zum Scaling-up, Innovation sowie Aufbau und Ausbau von
Industrie und Infrastruktur, einschließlich Kompetenzen, und zur Unterstützung von Projekten
und Unternehmen, einschließlich KMU, Start-ups, größeren Unternehmen, Hochschulen und
Forschungseinrichtungen. Gleichzeitig soll diese Konsolidierung als Hebel dienen, der
Haushaltsinstrumente einsetzt, um private, institutionelle und staatliche Investitionen
anzuziehen.
In den letzten 30 Jahren haben die Produktivitätslücken zwischen der EU und anderen
fortgeschrittenen Volkswirtschaften zugenommen und die EU damit im Vergleich zu anderen
großen Volkswirtschaften an Wettbewerbsfähigkeit verloren. Die EU fällt derzeit in
verschiedenen Bereichen, unter anderem bei der technologischen Entwicklung, der
Forschungs- und Innovationsleistung, dem Infrastrukturausbau, der Marktdynamik und den
industriellen Kapazitäten, hinter andere große Volkswirtschaften zurück. In den letzten
Jahren, die von raschen technologischen Fortschritten, einem eskalierenden wirtschaftlichen
Wettbewerb, der Kontrolle wichtiger grundlegender Infrastrukturen und
Handelsprotektionismus geprägt waren, ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der
Europäischen Union zu einer äußerst wichtigen Priorität geworden. Dies und die möglichen
Auswirkungen auf unseren Wohlstand wurden in mehreren Berichten aus jüngster Zeit
hervorgehoben, darunter der Draghi-Bericht über die Zukunft der europäischen
Wettbewerbsfähigkeit und der Letta-Bericht „Much More Than a Market“ (Weit mehr als ein
Markt), dessen Empfehlungen in den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit eingeflossen sind.
In dem im Januar 2025 von der Europäischen Kommission angenommenen Kompass für eine
wettbewerbsfähige EU1 werden erhebliche Probleme konstatiert, die ein Hemmnis für die
Wettbewerbsfähigkeit in der EU darstellen. Ein zentrales Problem ist die Verteilung der
Ausgaben der Union auf mehrere sich überschneidende Programme, von denen viele ähnliche
Initiativen finanzieren, aber mit unterschiedlichen Anforderungen verbunden sind, was eine
wirksame Kombination der Mittel erschwert.
Im Kompass werden mehrere Schlüsselfaktoren genannt, die zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Union zentral sind: 1) die Schließung der Innovationslücke,
2) Dekarbonisierung und 3) die Verringerung übermäßiger Abhängigkeiten und die
Verbesserung der Sicherheit. Darüber hinaus werden fünf horizontale Erfolgsfaktoren
hervorgehoben: 1) Vereinfachung, 2) Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt,
3) Finanzierung, 4) Kompetenzen und hochwertige Arbeitsplätze und 5) bessere
Koordinierung. Vereinfachung, Finanzierung und bessere Koordinierung stehen im
Mittelpunkt des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, mit dem u. a. folgende
Herausforderungen angegangen werden sollen: 1) suboptimale Unterstützung während des
1 COM(2025) 30 final.
Investitionsprozesses – von der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung bis hin
zum Scale-up, zur industriellen Einführung und Herstellung; 2) hoher Investitionsbedarf, um
die Prioritäten der Union, einschließlich des sauberen und digitalen Wandels, umzusetzen; 3)
eine komplexe und unkoordinierte Finanzierungslandschaft der Union. Die Bewältigung
dieser Herausforderungen dürfte sich, wenn auch indirekt, positiv auf andere im Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit aufgezeigte Probleme, wie z. B. die Innovationslücke, auswirken und
gleichzeitig die Abhängigkeit Europas von externen Quellen für kritische Technologien und
Ressourcen verringern und so die Sicherheit und Resilienz erhöhen.
Der ECF ist nicht die einzige Initiative zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union. Er
ergänzt andere im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit angekündigte Maßnahmen. Der
vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit der Mitteilung „Der Weg zum nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen“2, in der die Ziele für den nächsten Unionshaushalt dargelegt
werden, der einfacher, zielgenauer und wirkungsvoller sein und es ermöglichen soll, die
derzeit bestehenden Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten anzugehen. In der Mitteilung
wird auch hervorgehoben, dass Flexibilität von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass der
Haushalt auf eine sich verändernde Realität reagieren kann, wobei der Schwerpunkt auf
Herausforderungen wie der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union liegt, die sich nur
durch gemeinsames Handeln in einem geeinten Europa bewältigen lassen. Auch
Unternehmen, die unter die künftige 28. Regelung fallen sollen, sollten in den Genuss des
ECF kommen können, zumal diese Regelung darauf abzielt, grenzüberschreitende Einsätze zu
vereinfachen und Investitionen im EU-Binnenmarkt zu fördern.
Der ECF wird in vier Politikfenster gegliedert sein, die die strategischen Prioritäten
widerspiegeln, welche für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Union entscheidend
sind (von KI und Digitalisierung bis Weltraum, von sauberen Technologien bis
Biotechnologie, von Verteidigung bis Gesundheit). Aufgrund seiner offenen Architektur
könnte der Fonds rasch auf neue Herausforderungen und Prioritäten reagieren, indem er eine
allgemeine Richtung und Strategie vorgibt. Diese neue Architektur würde die Festlegung
politischer Prioritäten auf der Ebene jedes Politikfensters ermöglichen, um die Unterstützung
von der angewandten Forschung bis hin zur Produktion und dem Auf- und Ausbau,
einschließlich Infrastruktur und spezifischer Kompetenzen, wirksam auszurichten und dabei
auf Finanzierungsinstrumente zurückzugreifen, die auf die Bedürfnisse der Projekte
abgestimmt sind, und das Risiko bei Investitionen durch ein angemessenes Verhältnis
zwischen Hebelwirkung und Wirkung des Unionshaushalts abzubauen. Darüber hinaus wird
die eigenständige Verordnung (EU) [XXX] über das Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation3 des Europäischen Parlaments und des Rates [Rahmenprogramm für Forschung
und Innovation „Horizont Europa“] eng mit den Komponenten des ECF verknüpft sein, um
einen nahtlosen Investitionsprozess von der Idee bis hin zum Markt zu garantieren.
Der ECF wird das gesamte aus dem Unionshaushalt bereitgestellte
Finanzierungsinstrumentarium (einschließlich Darlehen, Finanzhilfen, Beteiligungskapital,
Quasi-Beteiligungskapital, Mischfinanzierungen, Auftragsvergabe und Garantien) flexibel
einsetzen. Die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente würden für alle
Politikfenstere zur Verfügung stehen, sodass sie im Rahmen eines einzigen Fonds
bereichsübergreifend eingesetzt werden könnten. Dank eines stärker integrierten Ansatzes auf
strategischer und operativer Ebene werden auch Synergien mit anderen Programmen
sichergestellt. Über die ECF-Toolbox hinaus wird der Fonds während des gesamten
2 COM(2025) 46 final.
3 ABl. L..., S. .
Investitionszyklus Projektberatung leisten, um die Ausarbeitung und Entwicklung von
Projekten sowie die Kompetenzentwicklung zu fördern und KMU und Start-ups
bereichsübergreifend zu unterstützen, um ihr Wachstum zu unterstützen und ihnen den
Zugang zu Finanzierungen und Investitionen zu erleichtern. Die integrierte Struktur würde
auch Synergien mit anderen strukturellen Teilen des MFR ermöglichen, wie z. B. der
Verordnung (EU) [XXX]4 über Pläne für national-regionale Partnerschaften des Europäischen
Parlaments und des Rates [Pläne für nationale-regionale Partnerschaften]. Der ECF trägt zur
Wettbewerbsfähigkeit der Union bei und deckt ein breites Spektrum an Politikbereichen ab,
von Forschung und Innovation, Digitalisierung, Weltraum, Verteidigung, Umwelt,
Gesundheit, Binnenmarktförderung, Kreislaufwirtschaft bis hin zur Energiewende. Der Fonds
umfasst Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen von 14 Unionsprogrammen durchgeführt werden:
Horizont Europa (HE) als eigenständiges Programm, das jedoch eng mit dem ECF, dem
Innovationsfonds (IF), dem Programm „Digitales Europa“, der Fazilität „Connecting
Europe“ – Digitales (CEF), dem Europäischen Verteidigungsfonds (EDF), der Verordnung
zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP), der Verordnung zur Stärkung der
europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA), dem
Programm für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP), EU4Health, dem Europäischen
Weltraumprogramm, IRIS, InvestEU, dem Binnenmarktprogramm (Aktionsbereich KMU)
und LIFE verbunden ist (weitere Einzelheiten zu jedem dieser Programme sind Anhang 7 des
Berichts über die Folgenabschätzung zu entnehmen). Der Umfang dieser Programme ist heute
sehr vielfältig, wobei Horizont Europa mit 93 Mrd. EUR über sieben Jahre im Rahmen dieses
MFR (2021-2027) das größte ist und der Innovationsfonds mit schätzungsweise 40 Mrd. EUR
im Zeitraum 2020-2030 (finanziert durch EHS-Einnahmen gemäß Artikel 10a Absatz 8 der
Richtlinie 2003/87/EG) das zweitgrößte ist.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der ECF steht im Einklang mit den in der Mitteilung „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen
Finanzrahmen“ dargelegten Zielen, die einen zielgenaueren, einfacheren und
wirkungsvolleren Haushalt vorsehen.
Um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wird der ECF auf den Erfahrungen mit dem
Programm „InvestEU“5 aufbauen, in dem eine Reihe von Finanzierungsinstrumenten in einem
einzigen gestrafften Rahmen zusammengefasst wurden und mit dem es gelungen ist,
öffentliche und private Finanzmittel zu mobilisieren, ohne in größerem Umfang auf die EU-
Garantie zurückzugreifen. Dadurch wurden die Zusätzlichkeit und die Abstimmung auf die
politischen Ziele der Union gewährleistet.
Der ECF wird durch die Entwicklung integrierter Arbeitsprogramme und eines einheitlichen
Regelwerks in der ECF-Verordnung eng mit dem 10. Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation verknüpft, das mit der Verordnung (EU) [XXX] [Programm für Forschung und
Innovation „Horizont Europa“] eingerichtet wird. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um
einen nahtlosen Investitionsprozess von der Forschung über die Unternehmensgründung, das
Scaling-up, die Einführung und globale Produktion – von der Idee bis zum Markt – zu
gewährleisten. Die direkten Maßnahmen der JRC werden die Ziele der Politikfenster des ECF
unterstützen.
4 ABl. L..., S. .
5 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017.
Der ECF wird mit den anderen neuen Fonds, mit denen gesundheitsbezogene Finanzierungen
unterstützt werden – für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung über
Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung (EU) [XXX]6 des Europäischen Parlaments
und des Rates [Katastrophenschutzverfahren der Union und Unionsunterstützung für die
Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen], der Verordnung (EU) [XXX]7
des Europäischen Parlaments und des Rates [Europa in der Welt], der Verordnung
(EU) [XXX] [Pläne für national-regionale Partnerschaften] – kohärent sein und diese
ergänzen. Eine enge Verbindung zwischen dem ECF und der modernisierten Fazilität
„Connecting Europe“ (CEF) ist von entscheidender Bedeutung (Verordnung (EU) [XXX]8
des Europäischen Parlaments und des Rates [Fazilität „Connecting Europe“]).
Grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte in den Bereichen Dekarbonisierung, Resilienz des
Digitalsektors, Verkehr und Energie sowie Mobilität sind von entscheidender Bedeutung für
die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Sicherheit und die Verringerung
strategischer Abhängigkeiten. Es gibt klare Synergien zwischen den von der CEF
unterstützten transeuropäischen Netzen in den Bereichen Energie und Verkehr und den
Projekten, die in den Anwendungsbereich des ECF fallen. Grenzüberschreitende digitale
Vernetzungsinfrastrukturen, die dem Draghi-Bericht zufolge für die globale
Wettbewerbsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung sind, werden aus dem ECF
finanziert, um größtmögliche Synergien mit den anderen digitalen Kapazitäten zu erzielen.
Synergien zwischen dem ECF einerseits und dem Innovationsfonds sowie dem
Binnenmarktprogramm andererseits sollten im Hinblick auf die Unterstützung folgender
Aspekte gewährleistet werden:
– Dekarbonisierung und Innovation in der Industrie, insbesondere im Bereich der
sauberen Technologien (Innovationsfonds).
– Digitale Technologien, europaweite digitale öffentliche Infrastruktur und digitale
Lösungen im Bereich Zoll und Steuern (Binnenmarktprogramm).
Zu diesem Zweck gewährleistet der ECF die Kohärenz mit den im Rahmen des
Innovationsfonds und des Binnenmarktprogramms geplanten Maßnahmen, insbesondere bei
der Entwicklung von Arbeitsprogrammen. Wie im Deal für eine saubere Industrie
angekündigt, wird die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie in die Verwaltung des ECF
integriert.
Die Kommission sollte bis Ende 2025 den Rechtsrahmen für die Weltraumsysteme der EU
und ihre Governance vorschlagen, der auf dem EU-Besitzstand (Weltraum- und IRIS²-
Verordnungen) aufbaut.
Die Wettbewerbsfähigkeit wird auch durch die Pläne für national-regionale Partnerschaften
und die Außenpolitik der Mitgliedstaaten unterstützt. Darüber hinaus werden Synergien
zwischen dem ECF und anderen Tätigkeiten der Union zur Unterstützung von
Politikbereichen angestrebt, die eng mit der Wettbewerbsfähigkeit verknüpft sind. Der ECF
wird insbesondere die Kombination und Kumulierung von Finanzierungen für Maßnahmen
ermöglichen, mit denen die Ziele von mehr als einem Unionsprogramm unterstützt werden.
Der ECF steht auch allen finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträgen offen, die die Ziele der
Wettbewerbsfähigkeit unterstützen, auch von Mitgliedstaaten, Drittländern und
6 ABl. L..., S. .
7 ABl. L..., S. .
8 ABl. L..., S. .
internationalen Organisationen. Darüber hinaus wird die Unterstützung im Rahmen der
Verordnung (EU) [XXX] [Pläne für national-regionale Partnerschaften] für Projekte, denen
das Wettbewerbsfähigkeitssiegel zuerkannt wurde, erleichtert. Synergien und
Komplementarität, von der Planung bis zur Umsetzung, werden insbesondere mit der
Europäischen Investitionsbank-Gruppe angestrebt. Durch die Umsetzung all dieser
Tätigkeiten zur Erzeugung von Synergien werden die Berichterstattungs- und
Dokumentationsanforderungen für die Empfänger auf das notwendige Minimum reduziert.
Der ECF sollte auch synergetisch mit dem neuen Programm Erasmus+ für die
Kompetenzentwicklung und dem Ziel der Verwirklichung der Union der Kompetenzen
wirken. Die finanzielle Unterstützung aus dem ECF für Kompetenzen in strategischen
Sektoren würde die Unterstützung aus dem Programm Erasmus+ für den Aufbau und die
Verbesserung der Kompetenzen für hochwertige Arbeitsplätze und eine hohe Lebensqualität
durch lebenslanges Lernen und die Ausbildung, Anziehung und Bindung von Fachkräften
ergänzen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der ECF steht im Einklang mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der einen Fahrplan
zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit enthält und auf den Empfehlungen der genannten
Berichte aufbaut. Darüber hinaus wird der ECF den Deal für eine saubere Industrie
maßgeblich unterstützen, in dem dargelegt wurde, dass Dekarbonisierung,
Reindustrialisierung und Innovation beschleunigt und Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit
in eine übergreifende Wachstumsstrategie eingebettet werden müssen.
Der ECF ergänzt und verstärkt auch die Wirkung einer Spar- und Investitionsunion. Vertiefte
Kapitalmärkte werden es Versicherern, Pensionsfonds, Banken und Vermögensverwaltern
ermöglichen, sich an den vom ECF unterstützten Projekten zu beteiligen und so Spar- und
Investitionsmöglichkeiten für EU-Bürgerinnen und -Bürger zu schaffen, was letztlich den
Sparerinnen und Sparern wie auch den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt.
Der ECF steht voll und ganz im Einklang mit dem Politikprogramm 2030 für die digitale
Dekade, in dem die gemeinsamen Digitalziele der Union und ein Governance-Rahmen zur
Beschleunigung des digitalen Wandels in Europa in den Bereichen Infrastruktur,
Kompetenzen und Dienstleistungen festgelegt sind9. Insbesondere tragen die digitalen
Investitionen des ECF den im Bericht über den Stand der digitalen Dekade 2025 ermittelten
Lücken und Prioritäten Rechnung, insbesondere in den Bereichen digitale Konnektivität,
fortschrittliche Rechensysteme und digitale Kompetenzen, wodurch das Ziel der digitalen
Souveränität der Union unterstützt wird.
Eine Reihe weiterer Initiativen sind ebenfalls für die Tätigkeiten im Rahmen des ECF
relevant, wie z. B. die europäische Verordnung über kritische Rohstoffe, die Netto-Null-
Industrie-Verordnung, das Chip-Gesetz, der Aktionsplan für die europäische
Automobilindustrie, die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die Verordnung
über künstliche Intelligenz, die Verordnung über ein interoperables Europa, die
Biowissenschaften-Strategie, der Rechtsakt über fortgeschrittene Werkstoffe, das
Maßnahmenpaket Arzneimittel, die Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen, das
Weißbuch zur Verteidigung, die Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, die Strategie für eine
Union der Krisenvorsorge, die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und der
9 Beschluss (EU) 2022/2481.
Europäische Pakt für die Meere. Der ECF steht auch im Einklang mit der externen Dimension
der Wettbewerbsfähigkeit und den internationalen Verpflichtungen der Union, auch im
Bereich des Handels.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für den ECF festgelegt,
einschließlich der Mittel der Europäischen Union für den sauberen Wandel und die
Dekarbonisierung der Industrie, die digitale Führungsrolle, für Gesundheit, Biotechnologie,
Landwirtschaft und Bioökonomie, für Resilienz, die Verteidigungsindustrie und den
Weltraum.
Da der ECF einen Rahmen für separate Programm-Basisrechtsakte und die betreffenden
Politikbereiche bildet, stützt sich der Vorschlag auf eine Reihe separater Rechtsgrundlagen,
die jeweils auf die entsprechenden Teile des ECF anzuwenden sind:
– Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Verfolgung der Ziele der
gemeinsamen Agrarpolitik;
– Artikel 168 Absatz 5 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zum Schutz und
zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit durch Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit der Sektoren Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft
und Bioökonomie;
– Artikel 172 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zur Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit durch die Digitalisierung der Bereiche von öffentlichem
Interesse;
– Artikel 173 Absatz 3 AEUV in Bezug auf Tätigkeiten zur Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis der Europäischen Union,
einschließlich der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, insbesondere
zur Anpassung an die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen in den Bereichen
Forschung, sauberer und digitaler Wandel, Gesundheit, Biotechnologie,
Landwirtschaft, Bioökonomie, Weltraum, Sicherheit und Verteidigung;
– Artikel 175 AEUV in Bezug auf die Notwendigkeit, die Maßnahmen außerhalb
der in Artikel 175 AEUV genannten Fonds für Tätigkeiten zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt fortzusetzen und zu verbessern, u. a. durch
Ausweitungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalts;
– Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2 AEUV in Bezug auf
relevante Tätigkeiten zur Förderung von Forschung und Innovation im
Verteidigungsbereich;
– Artikel 189 Absatz 2 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zur Unterstützung
der Weltraumpolitik der Union;
– Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zur Erhaltung,
zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt und Tätigkeiten zur
Förderung der Energiewende, die zur Eindämmung des Klimawandels beitragen;
– Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Funktionsweise des Energiemarkts:
Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; Förderung der
Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und
erneuerbarer Energiequellen und des Verbunds der Energienetze;
– Artikel 212 Absatz 2 AEUV in Bezug auf Tätigkeiten zur Unterstützung
strategischer Partner für die Verteidigungsindustrie;
– Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a über den Erlass der Haushaltsordnung, in der
insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festgelegt
ist.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union müssen auf Unionsebene
koordiniert werden, um tatsächlich wirksam zu sein. Die Bündelung von Ressourcen auf
dieser Ebene erhöht die Wirkung und den Wert von Investitionen, indem Skaleneffekte bei
der Förderung und Risikominderung von Investitionen in Politikbereichen erzielt werden, die
für die europäische Wettbewerbsfähigkeit entscheidend sind. Dieser Ansatz ist
kosteneffizienter als ein unabhängiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten.
Die anhaltende Unterinvestition des Privatsektors in kritischen Bereichen wie Infrastruktur,
grüner und digitaler Wandel und industrielle Kapazitäten wird durch fragmentierte
Kapitalmärkte verschärft, die effiziente grenzüberschreitende Investitionen behindern. Trotz
hoher privater Ersparnisse werden diese nicht in ausreichendem Maße in die für die
strategische Autonomie erforderlichen langfristigen Investitionen umgewandelt.
Die öffentlichen FuE-Ausgaben in der Union sind nach wie vor fragmentiert und nicht auf die
unionsweiten Prioritäten abgestimmt, da die meisten Mittel aus den Haushalten der einzelnen
Mitgliedstaaten stammen. Nur durch Maßnahmen auf Unionsebene können Projekte im
Maßstab und in einer Art unterstützt werden, die die Mitgliedstaaten allein nicht erreichen
können, wodurch eine kritische Masse für wirkungsvolle Projekte und Partnerschaften
geschaffen wird.
Darüber hinaus fördert die Koordinierung auf Unionsebene die Zusammenarbeit, die für die
Förderung von Ausstrahlungseffekten von Kenntnissen und Risikoabbau bei Investitionen
entscheidend ist, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Mit einem unionsweiten
Ansatz werden Skaleneffekte erzielt und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern
ermöglicht, was für die Förderung der Valorisierung von Wissen und die Verbesserung von
Kapazitäten von entscheidender Bedeutung ist.
Nicht zuletzt ist ein direkt verwaltetes Unionsprogramm am besten geeignet, die Anwendung
eines einheitlichen Regelwerks für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in den strategisch
wichtigen, vom ECF erfassten Politikbereichen zu gewährleisten und so eine Angleichung der
Politik und die Schaffung von Skaleneffekten in allen Sektoren und Mitgliedstaaten zu
ermöglichen.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der Unionsziele und
des Mehrwerts für die Union erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Der Basisrechtsakt erhält die Form einer Verordnung, die im Rahmen des ordentlichen
Gesetzgebungsverfahrens gemäß dem AEUV erlassen wird, um sicherzustellen, dass die
Verpflichtungen für die Empfänger des ECF unmittelbar verbindlich sind und in allen
Mitgliedstaaten der Union unmittelbar gelten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Analyse der Folgenabschätzungen, der
Halbzeitbewertungen für Programme des Zeitraums 2021-2027, die in den
Anwendungsbereich dieser Initiative fallen, und auf die verfügbaren Ex-post-Bewertungen für
Programme des Zeitraums 2014-2020. Eine vollständige Aufstellung der analysierten
Bewertungen findet sich in Anhang 1 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
• Konsultation der Interessenträger
Zur Vorbereitung des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ab 2028 führte die
Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Erkenntnisse über die
Unionsfinanzierung der Wettbewerbsfähigkeit einzuholen. Diese Konsultation, die sich über
12 Wochen erstreckte und einen Online-Fragebogen und Positionspapiere umfasste, richtete
sich an ein breites Spektrum von Interessenträgern wie Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen, KMU, Behörden und die Wissenschaft.
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse aus 2 034 Antworten und 462 Positionspapieren
ergab, dass allgemein unzureichende Investitionen in Forschung und Innovation und eine
erhebliche Innovationslücke im Vergleich zu den globalen Wettbewerbern die größten
Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Union sind. Die Konsultation ergab,
dass eine Koordinierung auf Unionsebene notwendig ist, um Ressourcen wirksam zu bündeln
und dadurch Skaleneffekte zu erzielen und die Wirkung von Investitionen in Bereichen wie
Infrastruktur, Innovation und strategischen Sektoren zu verbessern.
Die Befragten befürworteten Maßnahmen, die auf eine Aufstockung der Mittel für
strategische Prioritäten, die Gewährleistung der Kontinuität der Finanzierung von der
Forschung bis zur Produktion und die Begrenzung der Abhängigkeiten der Union in
strategischen Sektoren ausgerichtet sind. Diese Maßnahmen wurden als notwendig erachtet,
um die fragmentierte Unterstützung während des Investitionsprozesses anzugehen, denn dies
beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit, weil eine effiziente Umwandlung von Ersparnissen
in langfristige Investitionen behindert wird.
Zu den Herausforderungen gehören auch fragmentierte Kapitalmärkte und unzureichende
private Investitionen; davon sind insbesondere KMU und Scale-ups betroffen. Die befragten
Unternehmen und akademischen Einrichtungen hoben die Bedeutung umfangreicherer
Investitionen in Forschung und Entwicklung, die Modernisierung der Infrastruktur und die
Dekarbonisierung für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit hervor. Trotz positiver
Rückmeldungen zu den verschiedenen Phasen des Finanzierungsprozesses wurden auch
Kritikpunkte geäußert, z. B. zu lange Prüfverfahren, mangelnde Transparenz und komplexe
Antragsverfahren, die insbesondere KMU und neue Antragsteller betreffen. Vereinfachung
und Kohärenz zwischen den Programmen wurden als Möglichkeiten zur Verbesserung des
Finanzierungsprozesses vorgeschlagen.
Die öffentliche Konsultation wurde durch weitere Konsultationsmaßnahmen für relevante
Interessenträger sowohl in der Industrie als auch in den Bereichen Forschung und Innovation
ergänzt.
Für Interessenträger aus der Industrie fand am 19. März 2025 die 9. Plenartagung des
Industrieforums statt, die dem neuen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit gewidmet
war. Die Teilnehmenden, vertreten durch über 60 Mitglieder aus verschiedenen Branchen und
Wirtschaftsverbänden sowie aus den Mitgliedstaaten, waren eingeladen, sich zu den
Problemen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit zu äußern und Ideen zur
Bewältigung dieser Herausforderungen auszutauschen. Die eingegangenen Beiträge
bestätigten weitgehend die Rückmeldungen der Interessenträger während der öffentlichen
Konsultation. Auch in ihnen wurde betont, dass die Forschungs- und Industriepolitik und die
Finanzierungsinstrumente aufeinander abgestimmt werden müssen.
Eine ausführlichere Zusammenfassung der im Rahmen dieses Vorschlags durchgeführten
Konsultation ist Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Dokumentenprüfung, die rund
140 Dokumente umfasste, darunter die oben genannten Folgenabschätzungen,
Halbzeitbewertungen und Ex-post-Bewertungen. Außerdem wurde eine Reihe einschlägiger
politischer und wissenschaftlicher Berichte und Arbeiten konsultiert.
Die Dokumentenprüfung wurde durch eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle (im
Folgenden „JRC“) durchgeführte wirtschaftliche Modellierung zur Quantifizierung
ausgewählter Auswirkungen und eine von einem externen Berater durchgeführte Kosten-
Nutzen-Analyse ergänzt. Anhang 1 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthält eine
umfassende Liste der für die Ausarbeitung dieses Vorschlags verwendeten Quellen. Eine
detaillierte Beschreibung der Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und die Modellierung
ist Anhang 4 der Folgenabschätzung zu entnehmen.
• Folgenabschätzung
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab.
Bei der Folgenabschätzung wurden drei Optionen in Betracht gezogen:
Bei der ersten Option bleibt der Status Quo mit einigen Verbesserungen bestehen; die
jeweiligen Regelungen der 14 Programme1 würden also fortbestehen, die Kommission würde
jedoch versuchen, auf der Grundlage des STEP-Ansatzes für mehr horizontale Kohärenz
zwischen den Fonds zu sorgen.
Die zweite Option sieht eine verstärkte Koordinierung der Programme untereinander und ein
gemeinsames Regelwerk vor, d. h. die Regelungen der Programme würden in Zukunft
harmonisiert und dabei insbesondere die Ziele, Aktionsbereiche und Säulen sowie die
Durchführungsinstrumente und horizontalen Rechtsvorschriften aneinander angeglichen
werden.
Die dritte Option wäre eine Konsolidierung der Programme in einem neuen Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, mit dem die einschlägigen EU-Programme in einem
einzigen Fonds mit strategischer Steuerung zusammengefasst würden; dieser strategisch
gesteuerte Fonds wäre eher auf politische Maßnahmen als auf Programme ausgerichtet.
Die bevorzugte Option ist die dritte Option, da sie ein umfassendes Paket politischer
Maßnahmen zur Behebung der oben dargelegten Mängel in der Finanzierungslandschaft der
Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit bietet.
Option C dürfte folgende Vorteile bringen: niedrigere Verwaltungskosten für die
Begünstigten, da Zugangspunkte integriert werden und ein einheitliches Regelwerk eingeführt
wird, Vereinfachung des Finanzierungsprozesses und Schaffung eines effizienteren,
unternehmensfreundlicheren Umfelds, das insbesondere wachstumsstarken
Wirtschaftszweigen, KMU, innovativen Start-ups und Projekten, die eine langfristige
Investitionsförderung erfordern, zugutekommt.
Ein vereinfachtes und verbessertes Antragsverfahren würde den Projektträgern mehr Klarheit
bieten und den Zugang zu Finanzmitteln insgesamt erleichtern.
Mit Option C werden auch die Finanzierungsprozesse konsolidiert und der Zugang zu
Finanzierungsinstrumenten erweitert, sodass die Union ihr Potenzial zur Mobilisierung von
privatem Kapital und zur Erhöhung der Haushaltsflexibilität besser nutzen kann. Ferner wird
mit dieser Option die Grundlagenforschung stärker mit fortgeschrittenen Forschungs-,
Innovations- und Fertigungsphasen verbunden, damit eine dynamische Wirtschaftsstruktur
innerhalb der EU gewährleistet und Ideen besser auf den Markt gebracht werden können. Um
den Erfolg der bevorzugten Option sicherzustellen, wird die Union Maßnahmen ergreifen, um
potenzielle negative Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, unter anderem durch ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planungssicherheit.
Die bevorzugte Option würde gewisse Anpassungskosten für Antragsteller und Begünstigte,
die bereits Unionsmittel erhalten, mit sich bringen. Den Lernprozess, der mit dieser
erforderlichen erstmaligen Anpassung an den neuen Fonds einhergeht, müssten die
Begünstigten jedoch nur einmal und nicht wiederholt für mehrere Programme durchlaufen.
In Bezug auf den Markt soll mittels eines einheitlichen Finanzierungsrahmens die
Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen verbessert werden, indem Finanzierungen
leichter zugänglich und strategisch aufeinander abgestimmt werden. Gleichzeitig werden
damit die strategische Autonomie Europas unterstützt und kritische Abhängigkeiten
verringert.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Eine der wichtigsten Säulen dieses Vorschlags ist die Vereinfachung, die durch die
Integration von Zugangspunkten und die Einführung eines einheitlichen Regelwerks, die
Vereinfachung des Finanzierungsprozesses und die Schaffung eines effizienteren,
unternehmensfreundlicheren Umfelds erreicht wird, insbesondere zugunsten
wachstumsstarker Wirtschaftszweige, KMU, innovativer Start-ups und von Projekten, die
eine langfristige Investitionsförderung erfordern.
Ein vereinfachtes und verbessertes Antragsverfahren erhöht die Transparenz für die
Projektträger und erleichtert den Zugang zu Finanzierungen insgesamt.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische
Union verankerten Werten der Union und den in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechten. Die Ziele der
vorgeschlagenen Initiative sind mit der Förderung der Grundrechte und der Anwendung der
Charta verknüpft. So fördert der Vorschlag beispielsweise das Recht auf Leben und
Privatleben, indem er die Dekarbonisierung und die Gleichstellung durch die Förderung der
Chancengleichheit und der Vielfalt in der Investitionslandschaft fördert.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Finanzausstattung für die Durchführung des ECF wird für den Zeitraum vom
1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 234 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen
festgesetzt. Der Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:
– 11 000 000 000 EUR für Tätigkeiten, die zu den in Artikel 3 genannten
allgemeinen Zielen beitragen, insbesondere durch bereichsübergreifende
Tätigkeiten wie die nicht themenbezogene Unterstützung aus dem ECF-InvestEU-
Instrument gemäß Kapitel II Abschnitt 2; Projektberatung, Zusammenarbeit mit
KMU, Kompetenzentwicklung und Zugang zur Finanzierung gemäß Kapitel III;
– 26 210 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten
spezifischen Ziele;
– 20 393 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten
spezifischen Ziele;
– 51 493 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten
spezifischen Ziele;
– 125 204 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten
spezifischen Ziele;
Ein Finanzbogen mit weiteren Informationen zum Haushalt ist beigefügt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird durch den Leistungsrahmen für den Haushalt für die Zeit nach 2027
überwacht, der einen Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms
sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 vorsieht. Für die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente ist
eine vereinfachte Anwendung des Leistungsrahmens vorgesehen. Der Einsatz
marktorientierter Instrumente erfordert Vereinfachungen, um private Investoren für die
Unterstützung der Politikbereiche der Union zu gewinnen.
Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere
Rechtsetzung und stützt sich auf die für die Ziele des Programms relevanten Indikatoren.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
– In Kapitel I wird der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF) als Teil des
mehrjährigen Rahmenprogramms für den Zeitraum 2028-2034 eingerichtet, dessen
Schwerpunkt auf der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union in strategischen
Sektoren liegt. Darin werden die Ziele, die Mittelausstattung und die
Finanzierungsvorschriften des Fonds festgelegt, der Projekte in den Bereichen
sauberer und digitaler Wandel, Gesundheit und Resilienz, Sicherheit und
Verteidigung unterstützen soll. Zu den Hauptzielen gehören die Steigerung der
technologischen und wirtschaftlichen Wirkung, die Verringerung strategischer
Abhängigkeiten, die Sicherung privater Investitionen sowie die Unterstützung von
Infrastruktur und KMU. In dem Kapitel wird betont, dass die Forschungs- und
Industriepolitik aufeinander abgestimmt werden muss, um die Wirtschaftszweige der
Union weltweit zu stärken, kritische Infrastrukturen zu entwickeln und den
Fachkräftemangel zu beheben. Spezifische Ziele konzentrieren sich auf die
Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in kritischen Sektoren wie
saubere Technologien, Gesundheit, digitaler Wandel, Sicherheit und Verteidigung. In
dem Kapitel wird auf die Notwendigkeit der Reinvestition der Erträge zur Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit der Union verwiesen. Zudem enthält es Leitlinien für die
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Drittländern, um
Investitionsmöglichkeiten zu erweitern. In dem Kapitel wird das einheitliche
Regelwerk festgelegt. Darüber hinaus wird darin die strategische Koordinierung der
Ressourcen sichergestellt und es werden die Governance-Modalitäten festgelegt.
– In Kapitel II wird die „ECF-Toolbox“ eingeführt. Diese setzt sich zusammen aus
Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Koordinierung industriepolitischer Instrumente
sowie dem ECF-InvestEU-Instrument, das Finanzinstrumente wie Darlehen,
Beteiligungskapital und Garantien einsetzt, um umfangreiche private und öffentliche
Investitionen zu mobilisieren, die auf die Prioritäten der Union abgestimmt sind. Das
Kapitel enthält gemeinsame Vorschriften für Verbundforschungs- und
Innovationstätigkeiten unter Berücksichtigung gezielter Besonderheiten im Rahmen
von „Horizont Europa“ und gewährleistet die Koordinierung industriepolitischer
Instrumente, einschließlich Wertschöpfungsketten, Produktionssteigerung,
Kompetenzentwicklung und kritischer Maßnahmen zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit. Im ECF-InvestEU-Instrument wird dargelegt, wie die Mittel
von den Durchführungspartnern verwaltet und eingesetzt werden. Der Schwerpunkt
liegt dabei auf Schlüsselbereichen wie der Entwicklung und Einführung innovativer
Technologien. Bestehende Deep-Tech-Scale-up-Finanzierungen im Rahmen des in
der Start-up- und Scale-up-Strategie angekündigten Scale-up-Europa-Fonds werden
unter den im derzeitigen MFR vereinbarten Bedingungen durchgeführt. Alle
künftigen Scale-up-Finanzierungen im Zusammenhang mit dem MFR 2028-2034
werden im Rahmen des ECF erfolgen.
– Kapitel III zielt darauf ab, die Projektberatungsdienste zu verbessern, die
Zusammenarbeit mit KMU zu unterstützen und den Zugang zu Finanzierungen zu
erleichtern. In dem Kapitel werden eine zentrale Projektberatung für die
Investitionsförderung in allen Politikfenstern, Unterstützungsdienste für
Unternehmen und ein Unternehmensnetz in der Union eingerichtet, um KMU und
Start-ups zu unterstützen, ihr Wachstum zu fördern und ihren Zugang zu
Unionsfinanzierungen und -investitionen durch Beratungs- und Partnerdienste zu
fördern.
– Die Kapitel IV bis VII enthalten detailliertere Bestimmungen für die Umsetzung der
einzelnen Politikfenster des ECF.
– Kapitel VIII mit der Überschrift „Schlussbestimmungen“ enthält den Verfahrens-
und Verwaltungsrahmen für die Durchführung des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit (ECF). Darin wird dargelegt, dass die Europäische
Kommission bei der Annahme der Arbeitsprogramme von einem Ausschuss in
unterschiedlichen Zusammensetzungen unterstützt wird, der sich auf verschiedene
Sektoren konzentriert. In diesem Kapitel wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlichenfalls vom
Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden können. Ferner wird darin
die Aufhebung mehrerer bestehender Unionsverordnungen zwecks Bündelung in der
neuen Struktur dargelegt; in dem Kapitel sind Übergangsregelungen vorgesehen, um
einen reibungslosen Übergang zum ECF-Rahmen zu gewährleisten. Die Verordnung
soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten und für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein.
2025/0555 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF),
einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten
im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU)
2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen
(EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 43 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 172 Unterabsatz 1, Artikel 173 Absatz 3
Unterabsatz 1, Artikel 175 Unterabsatz 1, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 in Verbindung
mit Artikel 188 Absatz 2, Artikel 189 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2,
Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,11
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für den Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „ECF“) einschließlich des
spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im
Verteidigungsbereich festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im
Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne
der interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich
bildet. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise durch
Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet.
(2) Die Union steht in politischer, wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer, klima- und
sicherheitspolitischer Hinsicht vor einer entscheidenden Phase für ihre Zukunft, in der
auch die Risiken konventioneller militärischer Bedrohungen zunehmen. Im Draghi-
10 ABl. C, , S. .
11 ABl. C, , S. .
Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit12 wurde eine neue
Vision zur Neubelebung des nachhaltigen Wachstums in Europa vorgestellt. Im Letta-
Bericht13 wurde dargelegt, dass Europa seinen Binnenmarkt nutzen muss, um im
globalen Wettbewerb eine Führungsrolle einzunehmen. Die Mitteilung der
Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“14 enthält einen Fahrplan
zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und baut auf den Empfehlungen dieser
Berichte auf. In der Mitteilung der Kommission „Der Deal für eine saubere
Industrie“15 wird dargelegt, dass Dekarbonisierung, Reindustrialisierung und
Innovation beschleunigt und Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in eine
übergreifende Wachstumsstrategie eingebettet werden müssen. Sektorspezifische
Aktionspläne für die Industrie, z. B. die Automobil-, Stahl-, Metall- und die chemische
Industrie, zielen darauf ab, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und
Resilienz der europäischen Industrie zu gewährleisten. Im Bericht über den Stand der
digitalen Dekade 202516 heißt es, dass die Zusammenarbeit dringend gefördert und
öffentliche und private Investitionen erhöht werden müssen, um die digitale
Führungsrolle, Souveränität und Inklusivität der Union zu stärken. Im Gemeinsamen
Weißbuch zur europäischen Verteidigung17 wird betont, dass massiv und rasch wieder
in die Verteidigung investiert werden muss, um die Handlungsfreiheit Europas zu
unterstützen. Darüber hinaus unterstreichen die Prioritäten der Europäischen Strategie
für wirtschaftliche Sicherheit, dass der technologische Vorsprung der Union unbedingt
gesichert und das Risiko in den Wirtschaftsbeziehungen verringert werden muss, unter
anderem durch die Stärkung der Resilienz der Lieferketten und die damit verbundene
Verringerung der Abhängigkeit von Dritten. Im Europäischen Pakt für die Meere wird
dargelegt, dass die Wettbewerbsfähigkeit verbessert und der strategische Übergang in
den Branchen der blauen Wirtschaft beschleunigt werden muss, wobei der
Schwerpunkt insbesondere auf der Dekarbonisierung und dem Ausbau von
Innovationen liegen sollte. Wie in der Mitteilung der Kommission „Der Weg zum
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“18 dargelegt, muss der nächste langfristige
Haushalt der Union zielgenauer, einfacher, flexibler und vorhersehbarer sein und
besser auf die Prioritäten der Union, u. a. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
Union, abgestimmt sein.
12 Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Bericht von Mario Draghi, September 2024,
https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-
f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for
%20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf.
13 Bericht von Enrico Letta über die Zukunft des Binnenmarkts, April 2024,
https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-
letta.pdf.
14 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission.
15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine
saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung
(COM(2025) 85 final vom 26.2.2025).
16 COM(2025) 290 final, State of the Digital Decade 2025: Keep building the EU’s sovereignty and
digital future.
17 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine
„Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“, JOIN(2023) 20 final vom 20.6.2023.
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Weg zum
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen, COM(2025) 46 final vom 11.2.2025.
(3) Um ihren Wettbewerbsvorteil wiederzuerlangen und zu stärken, muss die Union
unbedingt den Innovationszyklus neu beleben, indem sie ihre Kapazitäten für
disruptive Innovationen ausbaut und in neu entstehende, bahnbrechende und
strategische Technologien mit erheblichem wirtschaftlichem Potenzial investiert. Um
ihre Autonomie in der Weltwirtschaft sicherzustellen, sollte die Union ihre
technologische und industrielle Führungsrolle in strategischen Sektoren, angefangen
bei den Lieferketten für kritische Rohstoffe bis hin zur Entwicklung und Herstellung
strategischer Technologien in Europa, sicherstellen und die Risiken für ihre Sicherheit
und Resilienz, die sich aus kritischen externen Abhängigkeiten ergeben, mindern. Dies
kann erreicht werden, indem Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen
in angemessener Weise behoben werden, ohne private Finanzierungen zu verdrängen.
Dabei ist der hohe Investitionsbedarf für die Verwirklichung der Prioritäten der Union,
einschließlich der Dekarbonisierung und des digitalen Wandels, zu berücksichtigen.
Die Beteiligung des Privatsektors sollte stärker gefördert werden, indem die Nutzung
von Risikoteilungsmechanismen zwischen Unionsmitteln und privaten Investoren
verbessert wird, um einen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel zu gewährleisten.
Als Grundlage dienen die bei der Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion
erzielten Fortschritte, die weiter verstärkt werden sollen; dadurch werden die
notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Mobilisierung privater
Investitionen geschaffen. Die Verwendung etwaiger zusätzlicher nationaler Mittel
erfolgt unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
(4) Dies setzt voraus, dass mit den Unionsmitteln Unternehmen und Projekte während des
gesamten Investitionsprozesses unterstützt werden. Dieser Prozess umfasst alle Phasen
der Entwicklung und Herstellung strategischer Technologien, Produkte und
Dienstleistungen in Europa, von der angewandten Forschung über alle Formen von
Innovation, Scale-up und industrieller Einführung bis hin zur Herstellung und
Markteinführung, einschließlich der erforderlichen Unterstützung bei Investitions- und
Betriebskosten, Infrastruktur und Kompetenzen. Der Investitionsprozess verläuft nicht
linear, da alle Phasen einander zuarbeiten und in jeder Phase Ideen für neue Produkte
oder Dienstleistungen entstehen können. Die europäische Finanzierung muss dieser
nichtlinearen Realität Rechnung tragen, indem sie mehr Flexibilität bei der
Bereitstellung von Unterstützung bietet und gleichzeitig die Planungssicherheit der
Finanzierung gewährleistet.
(5) Dies setzt auch voraus, dass die Unionsfinanzierung die Schaffung und den Ausbau
innovativer und industrieller Ökosysteme erleichtert, in denen verschiedene Akteure
synergetisch interagieren. Erfolgreiche Ökosysteme zeichnen sich durch intensive und
agile Interaktionen und die Zusammenarbeit zwischen kleinen und großen
Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Infrastrukturanbietern,
Investoren und Behörden aus. Ohne eine solche Zusammenarbeit innerhalb und
zwischen einzelnen Innovations- und industriellen Ökosystemen bleibt das
Innovationspotenzial ungenutzt.
(6) Digitale Konnektivität ist von entscheidender Bedeutung, um die Zusammenarbeit
innerhalb des Ökosystems zu fördern, Innovationen zu beschleunigen, einen nahtlosen
und sicheren Zugang zu kritischen digitalen Kapazitäten und Lösungen in der
gesamten Union zu ermöglichen, grenzüberschreitende öffentlich-private
Partnerschaften zu erleichtern und Interoperabilität und Kosteneffizienz zu fördern.
(7) Zweck des ECF ist es daher, Investitionskapazitäten aufzubauen, um die
Wettbewerbsfähigkeit Europas bei strategischen Technologien, Infrastrukturen,
Produkten, Dienstleistungen und Sektoren zu fördern und so einen nahtloseren
Investitionsprozess zu ermöglichen. Der ECF wird die Schaffung und den Ausbau von
Ökosystemen für Innovation, private Finanzierung und Industrie und deren
Zusammenarbeit fördern.
(8) In der EU bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Regionen in Bezug auf
die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationsleistung. Nachdem nachhaltige
Anstrengungen auf EU- und auf einzelstaatlicher Ebene unternommen wurden, um die
Innovationslücke zu schließen, ist es nun an der Zeit, das Potenzial der einzelnen
Regionen voll auszuschöpfen. Indem sichergestellt wird, dass weniger entwickelte
Regionen effektiv in die Wertschöpfungsketten der EU eingebunden werden, wird die
Union insgesamt besser in der Lage sein, im globalen Wettbewerb zu bestehen.
(9) Die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete der
EU stellen einzigartige und strategische Vermögenswerte dar, die der Union als
Ganzes zugutekommen; dazu gehören die Nähe zu Drittländern, außergewöhnliche
Bedingungen für Weltraum- und Astrophysikforschung, ein reichhaltiges Potenzial für
erneuerbare Energien, eine reiche biologische Vielfalt und ausgedehnte
Meeresgebiete. Der ECF sollte das Potenzial dieser Regionen als geostrategische
Außenposten nutzen, insbesondere zur Unterstützung der Ziele der Union in den
Bereichen Sicherheit, Vorsorge, regionale Wertschöpfungsketten und
Wettbewerbsfähigkeit.
(10) Die Kommission sollte für eine enge Koordinierung und Synergien zwischen allen
Finanzierungsquellen der Union im Rahmen des MFR sorgen. Zu diesem Zweck wird
das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation eng mit dem ECF verknüpft, um
zu gewährleisten, dass die europäische Industrie die von der Union finanzierten
Forschungsergebnisse für weitere Innovationen und die Produktion in Europa nutzt.
Um Synergien zu fördern, sollten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten
Ausschussverfahren die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen
Arbeitsprogramme in einen spezifischen und eigens dafür vorgesehenen Teil integriert
werden und die Kohärenz mit der Komponente „Wettbewerbsfähigkeit“ in Teil II
„Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ der Verordnung (EU) [XXX]19 des
Europäischen Parlaments und des Rates [Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation „Horizont Europa“]20 gewährleisten. Darüber hinaus stellt der ECF die
Kohärenz mit den Arten von Maßnahmen sicher, die im Rahmen des Innovationsfonds
durchgeführt werden sollen, insbesondere bei der Entwicklung von
Arbeitsprogrammen.
(11) Um Synergien zwischen Maßnahmen im Rahmen des ECF und des Innovationsfonds
zu fördern, sollten die Arbeitsprogramme des ECF auf die Prioritäten und Arten von
Maßnahmen abgestimmt werden, die im Rahmen des Innovationsfonds finanziert
werden könnten. Gemeinsam werden der ECF, Horizont Europa und der
Innovationsfonds die Wettbewerbsfähigkeit der Union in kohärenter Weise
unterstützen.
(12) Um eine enge Verknüpfung mit dem Instrument zur Koordinierung der
Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten, sollte das Arbeitsprogramm des ECF darüber
hinaus auf die im Rahmen des Instruments ausgewählten Projekte und ermittelten
Prioritäten für die Wettbewerbsfähigkeit abgestimmt sein.
19 ABl. L..., S. .
20 COM(2025) 543.
(13) Die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor kann der
Wettbewerbsfähigkeit Europas zugutekommen, und die Mobilisierung privater
Investitionen ist erforderlich, um die Ziele des ECF zu verwirklichen. Daher sollte es
möglich sein, Teile der Mittelausstattung des ECF durch öffentlich-private
Partnerschaften gemeinsam mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen
auszuführen, wenn dies die wirksamste Form der Umsetzung ist, um die für Forschung
und technologische Entwicklung festgelegten politischen Ziele zu erreichen. Dabei ist
die Zusätzlichkeit zu gewährleisten und eine Verdrängung privater Investitionen ist zu
vermeiden. Öffentlich-private Partnerschaften in Form von gemeinsamen
Unternehmen sollten eingerichtet werden, wenn eine enge Beteiligung der Union
erforderlich ist, und sie sollten angemessene Stimmrechte für die Union sowie eine
ausreichende Koinvestition durch andere Partner gewährleisten, um die Hebelwirkung
der Unionsunterstützung zu erhöhen. Im Hinblick auf die Förderung von Synergien
und Effizienzgewinnen müssen auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs eine
zentrale Einrichtung und Verwaltungsfunktionen für gemeinsame Unternehmen
gewährleistet werden. Daher sollte die Zahl der gemeinsamen Unternehmen so gering
wie möglich gehalten werden.
(14) Der ECF sollte das gesamte Instrumentarium des Unionshaushalts nutzen, um
während des gesamten Investitionsprozesses zusätzliche öffentliche und private
Investitionen zu mobilisieren, insbesondere von institutionellen Investoren. Er sollte
zur Schaffung einer „Investitionskultur“ beitragen, indem öffentliche Mittel und das
Risikominderungspotenzial des Unionshaushalts besser genutzt werden. Der ECF wird
den Mehrwert der Maßnahmen der Union maximieren und privates Kapital einwerben,
um eine wettbewerbsfähige Innovations- und industrielle Basis zu sichern, auch durch
den Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente, einschließlich öffentlich-privater
Koinvestitionen mit asymmetrischen Risikorenditen. In diesem Zusammenhang sollte
der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die private Investoren mobilisieren, wo
immer möglich die bevorzugte Option sein.
(15) Im Draghi-Bericht wird mehr Investitionsförderung gefordert, um die
Investitionslücke zu schließen, und InvestEU als wichtigstes Risikoteilungsinstrument
benannt. Mit dem ECF-InvestEU-Instrument sollte eine einzige Haushaltsgarantie
geschaffen werden und es sollten Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der
Wettbewerbsfähigkeit der EU bereitgestellt werden.
(16) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen, sicherheitspolitischen und
geopolitischen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität
bei dem mehrjährigen Finanzrahmen und seinen Programmen erforderlich ist. Zu
diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des ECF sollte die Finanzierung im
Haushaltsverfahren den sich entwickelnden politischen Erfordernissen und den
Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten
einschlägigen Dokumenten dargelegt sind, gebührend Rechnung tragen und
gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Durchführung von
Investitionen gewährleisten.
(17) Der ECF sollte den Zugang zu Finanzmitteln aus Unionsprogrammen durch
nutzerorientierte, schnelle, einfachere und harmonisierte Verfahren erleichtern und die
Kohärenz zwischen den Instrumenten der Union und den Investitionen der
Mitgliedstaaten verbessern. Der ECF sollte die Begünstigten von Unionsmitteln,
insbesondere die Industrie, KMU, Start-ups und Scale-ups, einschließlich derjenigen,
die im Rahmen der künftigen 28. Regelung gegründet wurden, in den Mittelpunkt der
Gestaltung der Finanzierungsinstrumente der Union stellen.
(18) Der ECF sollte im Rahmen von vier Politikfenstern operieren, in denen sich die
wichtigsten politischen Prioritäten der Union widerspiegeln: Sauberer Wandel und
Dekarbonisierung der Industrie; Digitale Führungsrolle; Gesundheit, Biotechnologie,
Landwirtschaft und Bioökonomie; Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie
und Weltraum.
(19) Die Infrastruktur ist ein wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit Europas.
Infrastrukturinvestitionen sind eine notwendige Voraussetzung für das reibungslose
Funktionieren des EU-Binnenmarkts, den grünen und den digitalen Wandel und die
Stärkung der Resilienz und Sicherheit der Union. So fördert beispielsweise das
transeuropäische Verkehrsnetz nachhaltige Verkehrsformen sowie verbesserte
multimodale und interoperable digitale und verkehrstechnische Lösungen und trägt
somit zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Die transeuropäischen
Energienetze sind entscheidend für eine echte Energieunion, um die Energie- und
Klimaziele der Union zu erreichen. Dazu müssen die Strom- und Saubere-Energie-
Netze der Mitgliedstaaten miteinander verbunden werden, um unsere
Energieunabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. In diesem
Zusammenhang ist der Ausbau der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen
sowie der inländischen Übertragungs- und Verteilernetze von entscheidender
Bedeutung. Die Unterstützung aus dem ECF wird in Übereinstimmung mit und in
Ergänzung zu der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) erfolgen. Für die
Wettbewerbsfähigkeit Europas ist es von entscheidender Bedeutung, Synergien
zwischen der Entwicklung transeuropäischer Energie- und Verkehrsnetze mit starker
grenzüberschreitender Wirkung, die durch die CEF unterstützt wird, und der
Investitionsförderung für die Dekarbonisierung, die Modernisierung und den Ausbau
der Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastruktur im Rahmen des ECF zu schaffen.
(20) Darüber hinaus sind transeuropäische digitale Netze unerlässlich, um nationale und
internationale Telekommunikationsnetze miteinander zu verbinden und einen
nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden Zugang zu Hochleistungsrechen-,
Cloud-, Daten- und KI-Kapazitäten zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es
von entscheidender Bedeutung, Infrastrukturen für die Wettbewerbsfähigkeit zu
entwickeln, zu schützen und zu erhalten, wie terrestrische Backbone-Netze und
Unterseekabelinfrastrukturen, um die Kontinuität der Dienste im Falle von
Sicherheitsvorfällen zu gewährleisten und die Detektionskapazitäten in Meeresbecken
für den Ausbau von Unterseekabeln zu erhöhen, wie in der Gemeinsamen Mitteilung
„EU-Aktionsplan für Kabelsicherheit“ hervorgehoben wird.
(21) Entscheidend für die Wettbewerbsstärke der Union sind ihre Bürgerinnen und Bürger.
Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit wird die Förderung von Kompetenzen und
hochwertigen Arbeitsplätzen als horizontale Voraussetzung genannt. In den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wird betont, dass „entsprechend der
Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 über eine Union der Kompetenzen im
Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und ihrem Aktionsplan weitere
Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Erwerb, die Anerkennung und
den Erhalt von Kompetenzen in der EU – vom Aufbau von Grundkompetenzen bis hin
zu lebenslangem Lernen, Umschulung und Weiterbildung – zu verbessern“. Dazu
gehört auch ein intensiver Dialog. Das Humankapital ist für den Wohlstand der EU,
ihre wirtschaftliche Resilienz und ihre einzigartige soziale Marktwirtschaft von
wesentlicher Bedeutung. Es ist der Schlüssel, um Wohlstand zu fördern, einschließlich
hochwertiger Arbeitsplätze, und um das Produktivitätswachstum zu steigern, die
Industrien der Union wettbewerbsfähiger und innovativer zu machen, zusätzliche
Investitionen anzuziehen, einen dynamischen Binnenmarkt zu schaffen und die
wirtschaftliche Sicherheit zu erhöhen. Der ECF sollte zur Union der Kompetenzen21
beitragen, indem er die Entwicklung qualifizierter Arbeitskräfte unterstützt, die mit
den spezifischen Kompetenzen ausgestattet sind, welche in den strategischen
Investitionsbereichen des Fonds benötigt werden, und zwar durch lebenslanges
Lernen, allgemeine und berufliche Bildung, Ausbildungsprojekte und Lehrstellen
sowie die Schaffung attraktiver hochwertiger Arbeitsplätze, die für alle zugänglich
sind, und indem Investitionen des ECF durch Investitionen in Kompetenzen flankiert
werden, um den Fachkräftemangel in dem betreffenden strategischen Sektor des ECF
zu verringern. Dabei ist jeweils darauf hinzuweisen, dass Mittel aus dem ECF
eingesetzt werden. Dazu gehört auch eine Kompetenzgarantie, die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern in Sektoren, die sich in einer Umstrukturierung befinden,
Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung im Einklang mit den einschlägigen
nationalen, regionalen und/oder sektorspezifischen Übergangsstrategien bieten sollte.
Der ECF sollte die Erfassung von Daten über Kompetenzen, Weiterbildung und
Umschulung unterstützen und öffentlich-private Partnerschaften zwischen
Hochschulen, Berufsbildungsanbietern, Unternehmen, insbesondere KMU,
Sozialpartnern und Einrichtungen der angewandten Forschung fördern. Der ECF
könnte auch Tätigkeiten von Hochschulallianzen, auch in Zusammenarbeit mit
Arbeitgebern, unterstützen, um ihre Innovationsleistung und die Entwicklung von
Kompetenzen und Talenten zu verbessern.
(22) Der ECF sollte zu den Zielen der Dekarbonisierung der europäischen Industrie
beitragen, indem er die Entwicklung und den Einsatz sauberer Technologien fördert.
Der ECF wird die Umsetzung des Deals für eine saubere Industrie unterstützen und
den sauberen Wandel und die Dekarbonisierung zu einem Motor für Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit für die europäischen Industrien machen. Zu diesem Zweck wird
der ECF die Dekarbonisierung mit einem technologieneutralen Ansatz unterstützen
und gleichzeitig den Beitrag verschiedener Technologien zum Netzausgleich und zur
Sektorkopplung anerkennen, um insbesondere dem Investitionsbedarf
energieintensiver Sektoren Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte er die
Umsetzung des Aktionsplans für erschwingliche Energie voranbringen, um sichere,
erschwingliche, effiziente und saubere Energie für alle Europäerinnen und Europäer zu
gewährleisten. Der ECF wird zum Übergang zu einer dekarbonisierten,
kreislauforientierten, ressourceneffizienten, klimaneutralen, wasserresilienten und
biobasierten Wirtschaft beitragen. Er wird auch eine nachhaltige, naturgerechte und
resiliente Industrieproduktion in energieintensiven Industrien in der Union im
Einklang mit den Zielen des angekündigten Vorschlags für einen Rechtsakt zur
beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie unterstützen. Der ECF sollte auch die
Ziele der Verordnung (EU) 2024/172422 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Netto-Null-Industrie-Verordnung) unterstützen und dadurch die Fertigungskapazität
für Netto-Null-Technologien und den Ausbau der Produktionskapazitäten erhöhen und
in die dazugehörige Infrastruktur investieren. Um den Verkehrssektor zu
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Union der
Kompetenzen, COM(2025) 90 final vom 5. März 2025.
22 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735,
28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
dekarbonisieren, wird der ECF unter anderem auch in nachhaltige Kraftstoffe, die
dazugehörige Infrastruktur und mobile Ressourcen sowie in die Modernisierung und
Digitalisierung des Verkehrs investieren.
(23) Der ECF wird auch dazu beitragen, die Umwelt, einschließlich der Gewässer, der
Küsten, der Meere und der Böden, zu schützen, wiederherzustellen und ihre Qualität
zu verbessern, die Umweltverschmutzung zu verringern, den Verlust an biologischer
Vielfalt aufzuhalten und umzukehren, die Schädigung von Land- und
Meeresökosystemen zu bekämpfen und gleichzeitig die Klima- und Wasserresilienz zu
stärken. Im Rahmen des Fensters „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung“ des ECF
sollten Projekte finanziert werden, die zu diesen Zielen beitragen.
(24) Projekte und Tätigkeiten im Rahmen des Fensters „Sauberer Wandel und
Dekarbonisierung der Industrie“ fördern Energieeffizienz, integrierte erneuerbare
Energien, neue Energien, energetische Sanierungen und innovative Lösungen für
Heizung und Kühlung.
(25) Die Produktivität des verarbeitenden Gewerbes in der Union hängt auch von der
Ressourceneffizienz ab, wobei auf den Materialeinsatz ein großer Teil der
Produktionskosten entfällt. Kreislauforientierte Konzepte für Produkte und Fertigung
steigern die Ressourcenproduktivität, während werterhaltende Tätigkeiten wie
Wiederaufarbeitung, Instandsetzung und Reparatur erhebliches
Beschäftigungspotenzial bieten. Der ECF sollte zur Bioökonomie, zur
Kreislaufwirtschaft und zum Zugang zu Materialien, einschließlich Biomaterialien,
beitragen.
(26) Die Union kann bei digitalen Technologien wie künstlicher Intelligenz, digitaler
Identität, Halbleitern, Robotik, Quantentechnologien, Weltraumtechnologien usw.
weltweit führend werden, indem sie das ungenutzte Potenzial unserer Forschenden
und Industrien nutzt. Der ECF sollte die Entwicklung und Einführung digitaler
Lösungen, Infrastrukturen und Kapazitäten in der Union zum Nutzen der Gesellschaft
und Wirtschaft Europas fördern.
(27) Die chronische Unterinvestition im europäischen Technologiesektor ist einer der
Hauptgründe für die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Union im Vergleich zu
unseren globalen Wettbewerbern. Darüber hinaus ist die europäische Souveränität im
Bereich der digitalen Technologien und Infrastrukturen zum Schlüssel für unsere
Resilienz, Sicherheit und Demokratie geworden, wie im Bericht über den Stand der
digitalen Dekade 2025 hervorgehoben wird, in dem auch die weiterhin bestehenden
erheblichen Lücken bei der Verwirklichung der Ziele der Union für 2030 aufgezeigt
werden, insbesondere bei der Entwicklung von künstlicher Intelligenz (KI) und
Weltraumtechnologien, Halbleitern, 5G und digitalen Kompetenzen.
(28) Während sich der digitale Wandel in Europa beschleunigt, erfordern die vielen
kritischen Abhängigkeiten von Lieferanten aus Drittländern (bei Rohstoffen,
fortgeschrittenen Halbleitern und KI-Chips bis hin zu Systemen, Infrastrukturen und
Dienstleistungen) europäische Alternativen, die den digitalen Wandel in der
europäischen Wirtschaft verankern. Dabei stellen unsere gemeinsamen Werte das
wesentliche Unterscheidungsmerkmal dar, auch indem wir leistungsstarke quelloffene
Technologien nutzen. Die Unterstützung der digitalen Führungsrolle wird durch
regulatorische und nichtregulatorische politische Initiativen der Union im digitalen
Bereich vorangetrieben, z. B. die Verordnung über künstliche Intelligenz, den
Aktionsplan „KI-Kontinent“, die Strategie „KI anwenden“, den EU-Rechtsakt über
Cloud- und KI-Entwicklung, die Strategie für eine Europäische Datenunion, den
Rechtsakt über digitale Netze, die EU-Strategie für Quantentechnologie und den
Rechtsakt über Quantentechnologie, das Cybersolidaritätsgesetz, die Cyberresilienz-
Verordnung und den Rechtsakt zur Cybersicherheit, das Weißbuch zur Zukunft der
europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 und die Überarbeitung des Chip-
Gesetzes sowie durch künftige politische Initiativen. Zu den digitalen Bereichen, in
die investiert werden sollte, gehören eine Reihe kritischer Spitzentechnologien wie
künstliche Intelligenz (KI) und KI-gestützte digitale Zwillinge, Robotik, Halbleiter,
autonome Technologien oder Quantentechnologien. Dazu gehören auch wichtige
Infrastrukturen wie digitale Identität, Cloud, Hochleistungsrechentechnik und
Quanteninformatik, Kommunikation, fortgeschrittene
Unterwasserbeobachtungsinfrastruktur und Erkundungsinfrastrukturen, digitale
Anbindungsnetze, einschließlich Unterseekabel, sowie Cybersicherheits-,
Verteidigungs- und Weltraumkapazitäten. Die Förderung ihres Einsatzes im privaten
und öffentlichen Sektor macht unsere gesamte Wirtschaft wettbewerbsfähiger,
sicherer, souveräner und nachhaltiger und stärkt die gesellschaftliche Resilienz und
Vorsorge. Darüber hinaus bringen interoperable digitale Technologien die
Modernisierung des öffentlichen Sektors voran und dienen der Integration des
Binnenmarkts, der für europäische digitale Start-ups das wertvollste Sprungbrett ist,
um global wettbewerbsfähig zu werden. Technologischer Fortschritt und Innovation in
allen Wirtschaftszweigen und damit deren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit
hängen zum größten Teil von der Integration sektorspezifischer digitaler
Entwicklungen und der Nutzung digitaler Lösungen ab, die im Rahmen des ECF
unterstützt werden sollten.
(29) Technologischer Fortschritt und Innovation in allen Wirtschaftszweigen und damit
deren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit werden im Wesentlichen durch die
Integration sektorspezifischer digitaler Entwicklungen und die Nutzung digitaler
Lösungen vorangetrieben, die im Rahmen der Tätigkeiten, die in den verschiedenen
Politikfenstern des ECF für Hochrisikolieferanten in kritischen Sektoren entwickelt
wurden, unterstützt werden sollten. Die Abhängigkeit von Hochrisikolieferanten in
kritischen Sektoren kann ein strategisches Risiko der Einflussnahme aus dem Ausland
darstellen und die Sicherheit, Resilienz und Souveränität der Union gefährden. Die
NIS-Kooperationsgruppe spielt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) eine Schlüsselrolle bei
der Durchführung von auf EU-Ebene koordinierten Sicherheitsrisikobewertungen
kritischer Lieferketten gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2022/2555, bei denen
technische und gegebenenfalls nichttechnische Risikofaktoren berücksichtigt
werden23.
(30) Europa muss seine Sicherheitsinteressen gegenüber Lieferanten schützen, die aufgrund
der potenziellen Einmischung von Drittländern sowie ihrer Sicherheit, insbesondere
der Cybersicherheit, ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Daher muss
das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikolieferanten im
Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden, da diese potenziell
schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Nutzer und
23 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148; Text von Bedeutung für den EWR, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/2022-
12-27.
Unternehmen in der gesamten Union und der kritischen Infrastrukturen der Union in
Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von
Diensten haben könnten. Diese Beschränkung sollte sich auf eine verhältnismäßige
Risikobewertung und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen stützen, wie sie in
den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
(31) Eine erfolgreiche grenzüberschreitende und sektorübergreifende Interoperabilität birgt
ein erhebliches ungenutztes Potenzial, insbesondere für die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Unternehmen. Daher ist es unerlässlich, in die Entwicklung europaweiter
digitaler öffentlicher Infrastrukturen zu investieren, die interoperable, sichere und
souveräne digitale Netze, Lösungen und Dienste umfassen, um die fragmentierte
Interoperabilitätslandschaft in der Union zu beseitigen und insbesondere den
öffentlichen Sektor der Mitgliedstaaten in ein vernetztes, reibungsfreies und agiles
digitales Ökosystem zu verwandeln. Die Umsetzung der Interoperabilität durch die
europäischen öffentlichen Verwaltungen auf allen Ebenen ist Voraussetzung für einen
resilienten und innovationsorientierten öffentlichen Sektor, der zu den Zielen der
Union – Wettbewerbsfähigkeit, technologische Souveränität und Sicherheit – beiträgt.
(32) Um die öffentliche Gesundheit zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union
zu stärken, ist es von entscheidender Bedeutung, die Zunahme übertragbarer und
nichtübertragbarer Krankheiten durch gezielte Strategien zur Gesundheitsförderung
und Krankheitsprävention sowie durch kontinuierliche Investitionen, auch in den
Bereichen Arzneimittel und Medizinprodukte, zu bekämpfen. Solche Maßnahmen
können in Verbindung mit der Förderung wirksamer, zugänglicher und resilienter
Gesundheitssysteme die Produktivität der Arbeitskräfte erheblich steigern, indem sie
die Gesundheit der Bevölkerung verbessern und den Arbeitskräftemangel verringern
und gleichzeitig Gesundheitssysteme unterstützen, die Innovation vorantreiben. Die
Nutzung von Gesundheitsdaten ist für diese Bemühungen wichtig, da sie eine
fundierte Entscheidungsfindung ermöglichen. Darüber hinaus müssen Innovationen
gefördert werden, indem der evidenzbasierte Weg von medizinischen Durchbrüchen
zu marktfähigen Lösungen gefestigt wird. Dies ist der Schlüssel, um die
Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und auch die Versorgungssicherheit zu
erhöhen.
(33) Die Bioökonomie ist ein Wachstumsmotor, der es Europa ermöglicht, den grünen
Wandel erfolgreich zu vollziehen und seine Wettbewerbsfähigkeit und strategische
Autonomie zu stärken. Obwohl die Bioökonomie in Europa die industriellen
Ökosysteme bereits umgestaltet, die strategische Autonomie stärkt und Wert in
strategischen Sektoren erschließt, ist es von entscheidender Bedeutung, Investitionen,
Initiativen und Strategien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken, um
die Bioökonomie in allen Sektoren und Regionen der Union von der Nische zur Norm
zu machen und ihr Potenzial auszuschöpfen, insbesondere in Schlüsselindustrien.
Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit, Resilienz und Fairness des Agrar-, Fischerei-,
Aquakultur- und Forstsektors sowie der ländlichen Gebiete und der Küstengebiete
müssen gefördert werden, damit die Ernährungssicherheit in der Union langfristig
gewährleistet ist.
(34) Es sind Investitionen, Initiativen und Strategien erforderlich, um die Innovationslücke
zu schließen und die Entdeckung, Entwicklung, Risikoabbau, Erprobung und das
Scaling-up von Bioökonomie-Innovationen zu beschleunigen, ihre Markteinführung
zu unterstützen, Finanzmittel für Start-ups und wachstumsstarke Unternehmen
während des Innovationsprozesses bereitzustellen, die Ressourceneffizienz zu
maximieren und die Versorgung mit Biomasse aus nachhaltigen Quellen
sicherzustellen. Die Bioökonomie trägt zur Dekarbonisierung bei, indem sie
nachhaltige Alternativen zu fossilen Produkten und Prozessen bietet, ebenso wie zur
Kreislaufwirtschaft, zum sauberen Wandel, zu einer klimaeffizienten Landwirtschaft,
zur biologischen Vielfalt, zu Ökosystemdienstleistungen und zur Wiederherstellung
der Natur.
(35) Die Stärkung der Resilienz der europäischen Industrie ist eine wesentliche
Voraussetzung dafür, dass die Union auch in Krisenzeiten wettbewerbsfähig bleibt,
und ist für die Sicherheit der Union unerlässlich. Um ihre Resilienz zu gewährleisten,
sollte der ECF Maßnahmen zur Verringerung von Abhängigkeiten und zur
Diversifizierung der Versorgung in strategischen Sektoren wie dem Rohstoffsektor
unterstützen und so die Kapazitäten der Union für eine sichere Versorgung mit
nachhaltigen kritischen Rohstoffen in der gesamten Wertschöpfungskette im Einklang
mit den Zielen der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des
Rates (Verordnung zu kritischen Rohstoffen)24 und der chemischen Industrie, die die
Grundlage für fast alle Wirtschaftszweige bildet, stärken. Die Verfolgung einer
ehrgeizigen und für beide Seiten vorteilhaften Handelsagenda ist von entscheidender
Bedeutung für die Fähigkeit der Union, ihre Lieferketten zu diversifizieren und
Abhängigkeiten wirksam zu verringern.
(36) Darüber hinaus hat der geopolitische Kontext, insbesondere der russische
Angriffskrieg gegen die Ukraine, die Union und ihre Mitgliedstaaten einem hohen
Risiko des Eintretens konventioneller militärischer Bedrohungen ausgesetzt,
insbesondere für die an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Länder. In
Anbetracht dessen und der Bedrohungen an den übrigen EU-Grenzen haben verstärkte
Investitionen in die Verteidigung Priorität, auch für Projekte wie die
Verteidigungslinie im Baltikum und „Schutzschild Ost“. Verteidigung und Weltraum
sind wichtige Ökosysteme, die dazu beitragen, die Resilienz und strategische
Autonomie der Europäischen Union zu gewährleisten und die Abwehrbereitschaft und
Vorsorge der Union im Einklang mit dem Weißbuch zur europäischen Verteidigung –
Bereitschaft 203025 zu erhöhen. Darüber hinaus wird die Ausrichtung der Union auf
Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Sicherheit sowie ihre Stellung in
der Welt unterstützt. Eine starke technologische und industrielle Basis der
europäischen Verteidigung (im Folgenden „EDTIB“) ist eine unverzichtbare
Voraussetzung für Verteidigungsbereitschaft und glaubwürdige Abschreckung. Sie ist
auch von wesentlicher Bedeutung für den Schutz der europäischen Bürgerinnen und
Bürger, die Gewährleistung der Fähigkeit der Union, auf neue sicherheitspolitische
Herausforderungen zu reagieren, die Ukraine zu unterstützen und die Stellung Europas
als globaler Akteur zu wahren. Die EDTIB wird als strategischer Vermögenswert
anerkannt, die zur wirtschaftlichen Resilienz und Sicherheit, zu Innovation, einer
technologischen Führungsrolle und zur strategischen Autonomie der Union beiträgt. In
der Union und ihren Mitgliedstaaten schreitet die Entwicklung im Verteidigungssektor
rasch voran, wobei Spitzentechnologien und neue Akteure eine immer wichtigere
Rolle spielen. Auch die Innovationszyklen beschleunigen sich. Dabei liegt der
24 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit
kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1252,
3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
25 Am 19.3.2025 haben die Kommission und die Hohe Vertreterin das Weißbuch zur europäischen
Verteidigung – Bereitschaft 2030 vorgelegt.
Schwerpunkt zunehmend auf der schnellen Entwicklung, Erprobung und Validierung
von Prototypen, auch in realen Betriebsumgebungen. Um die militärische Mobilität zu
verbessern, müssen Investitionen in neue zivil-militärische Ressourcen, einschließlich
mobiler Ressourcen und Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck, entwickelt
werden. Eine koordinierte und nachhaltige Unterstützung der EDTIB ist daher von
entscheidender Bedeutung für die Stärkung der kollektiven Sicherheit der Union und
ihrer Mitgliedstaaten, die Entwicklung unionsweiter Verteidigungsprojekte von
gemeinsamem Interesse und die Verteidigungsbereitschaft Europas. In diesem
Zusammenhang sollten auch Maßnahmen finanziert werden, die die Stärkung der
technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung unterstützen,
da die Industrie der Ukraine für die Deckung des gestiegenen Verteidigungsbedarfs
Europas von entscheidender Bedeutung sein wird. Zu diesem Zweck wird der ECF
unter Berücksichtigung der Ziele des Strategischen Kompasses für Sicherheit und
Verteidigung umgesetzt und steht im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam
vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten.
(37) Weltraumtechnologien, -daten und -dienste der Union sind für das Alltagsleben in
Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung
strategischer Interessen. Der Weltraumsektor trägt zu allen Wirtschaftszweigen bei,
von der Landwirtschaft bis hin zum Bankwesen. Er ist ein entscheidender Faktor für
Sicherheit und Verteidigung sowie für das reibungslose Funktionieren und die
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, z. B. indem er präzise
Positionsbestimmungsdienste für ein breites Spektrum von Sektoren und Nutzern, vom
Luftverkehr bis zur Schifffahrt, bereitstellt, und spielt damit eine Schlüsselrolle für die
Unabhängigkeit und Souveränität Europas und der europäischen Bürgerinnen und
Bürger. Der Bereich Weltraum ist von entscheidender Bedeutung für die
Verwirklichung der Prioritäten der EU und ihrer strategischen Ziele, u. a. für den
wirtschaftlichen Wohlstand und die wirtschaftliche Sicherheit, die Dekarbonisierung
sowie den grünen und den digitalen Wandel. Der Bereich Weltraum trägt zur
wirtschaftlichen Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei. Er treibt auch die
wissenschaftliche Forschung und technologische Innovation voran, was sich positiv
auf viele verschiedene Wirtschaftszweige auswirkt. Schließlich bietet der Bereich
Weltraum eine Plattform für die internationale Zusammenarbeit und die
Weltraumdiplomatie und trägt dazu bei, die Stellung der Union als verlässlicher
Partner auf der Weltbühne zu untermauern.
(38) Weltraumkomponenten im Rahmen des ECF sind sensibel. Ihre Dienste müssen robust
und vollkommen zuverlässig sein. Die Kontinuität der Weltraumdienste und ein hohes
Maß an Sicherheit müssen auch in den schwersten Krisensituationen gewährleistet
sein. Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Bedingungen könnten dramatische
Folgen für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten haben. Zu diesem
Zweck sollten spezifische Bestimmungen für besondere Umstände gelten.
(39) Der ECF sollte auch die politischen Ziele eines sichereren Europas unterstützen, das
besser gegen Sicherheitsbedrohungen gewappnet ist, insbesondere durch die Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie der europäischen Industrie,
einschließlich der maritimen und der zollrechtlichen Sicherheit, kritischer Energie-
und Verkehrsinfrastrukturen und der zivilen Vorsorge. Um den zunehmenden
Sicherheitsbedrohungen und hybriden Bedrohungen wie Terrorismus, organisierte
Kriminalität, Cyberkriminalität, Klimakatastrophen und Angriffen auf kritische
Infrastruktur zu begegnen, sollte der ECF die Bemühungen Europas unterstützen, das
Bewusstsein für Bedrohungen zu schärfen, Resilienz aufzubauen, Investitionen in die
Sicherheit zu erhöhen und die systematische Verankerung der Krisenvorsorge in allen
einschlägigen Sektoren zu fördern.
(40) In zunehmendem Maße werden dieselben Technologien für Anwendungen im zivilen
wie im Verteidigungsbereich eingesetzt, häufig auf Betreiben von Start-up-
Innovatoren. Daher müssen unbedingt Maßnahmen ergriffen werden, um die
potenziellen Synergien im Bereich des Zivilschutzes und Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck besser zu nutzen. Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck, Materialien, Kenntnisse oder Produkte, die sowohl für zivile als
auch für militärische Zwecke verwendet werden können, können im Rahmen des ECF
unterstützt werden, um eine bessere Verknüpfung zwischen der technologischen
Industrie der Union und ihrer industriellen Basis der Verteidigung sowie dem
europäischen Kapital für technologische Innovationen zu gewährleisten.
(41) Um die Planungssicherheit für die Interessenträger zu gewährleisten und ein
ausreichendes Maß an Sicherheit für die Investitionsplanung zu bieten, sollte der ECF
eine indikative Mittelverteilung auf die einzelnen Politikfenster für den Zeitraum
2028-2034 vorsehen; gleichzeitig sollte es möglich sein, Teile der Mittelausstattung
entsprechend neuen Herausforderungen und sich entwickelnden Prioritäten während
der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens flexibel umzuschichten. In diesem
Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass ein gewisses Mindestbudget für
langfristige Planung und Verpflichtungen zur Verfügung steht, das über mehrere Jahre
in Jahrestranchen auf die einzelnen Politikfenster verteilt wird; dies ermöglicht es der
Union, ihre Nachfrage zu konsolidieren und strategische langfristige Beziehungen zu
den Empfängern aufzubauen, die der Industrie und dem Finanzökosystem langfristige
Planungssicherheit bieten und den Aufbau wichtiger Infrastrukturen der Union
ermöglichen, z. B. für Wasserstoff- und industrielles CO2-Management,
Satellitensysteme von Weltrang, Unterwasserbeobachtungsinfrastrukturen,
Cybersicherheit, Halbleiter, Quanteninformatik, KI und Hochleistungsrechentechnik
oder kritische Infrastruktur sowie Verteidigungs- oder Weltraumprojekte von
gemeinsamem Interesse.
(42) Zur Verwirklichung der wichtigen Ziele und zur Verwaltung des ECF sollten
ausreichende Mittel für die Durchführung des ECF bereitgestellt werden. Daher sollte
den Verwaltungskosten des ECF ein angemessener Betrag zugewiesen werden.
(43) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates findet auf diesen Basisrechtsakt Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den
Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem
Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen,
Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten und
Haushaltsgarantien. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates26, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates27, der Verordnung
26 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates28 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des
Rates29 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem
verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Korrektur
und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener,
rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und
gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96
Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen,
um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige
Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der
Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden
„EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete
rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen
Parlaments und des Rates30 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel
erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union
mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und
gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren
und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte
gleichwertige Rechte gewähren.
(44) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern, sollte der ECF zusätzlich zu
seinen Haushaltsmitteln nach Möglichkeit weitere externe zweckgebundene
Einnahmen anziehen und generieren. In diesem Zusammenhang sollte der ECF für
finanzielle oder nichtfinanzielle Beiträge offenstehen, die die Ziele der
Wettbewerbsfähigkeit unterstützen können, auch von Mitgliedstaaten, Drittländern
und internationalen Organisationen, und auf diese Weise Synergien und
Zusammenarbeit fördern.
(45) Um die Resilienz der Wirtschaft der Union zu fördern, insbesondere durch die
Verringerung strategischer Abhängigkeiten, sollte der ECF es der Union ermöglichen,
die Herstellung und Entwicklung strategischer Technologien und Sektoren in der
Union zu unterstützen; dies betrifft insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit
strategischen Vermögenswerte, Interessen, Autonomie oder Sicherheit der Union im
Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Union. Es
ist von entscheidender Bedeutung, dass die europäische Finanzierung einen Beitrag
zur Akzeptanz strategischer Technologien leistet, die in der Union entwickelt und mit
europäischen Mitteln finanziert werden. Um die Entwicklung und Herstellung
27 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
28 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
29 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
30 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
strategischer Technologien, die von der Union finanziert werden, in der Union zu
unterstützen, sollte es möglich sein, die Unterstützung aus dem ECF durch
Kontrollbeschränkungen, Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten
und Lieferbeschränkungen an die Verwendung bestimmter Produkte und
Technologien zu knüpfen.
(46) Die Tätigkeiten des ECF sollten für die Zusammenarbeit mit Drittländern offen sein,
wenn dies im Interesse der Union liegt. Insofern kann die Union Drittländer ganz oder
teilweise an den Tätigkeiten im Rahmen des ECF beteiligen. Bei der Assoziierung
sollte gewährleistet sein, dass die Beiträge des Drittlands in einem ausgewogenen
Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen. Außerdem sollte der Schutz der
finanziellen Interessen und gegebenenfalls der Sicherheitsinteressen der Union
gewährleistet sein.
(47) Der ECF sollte offen sein und Synergien mit anderen Tätigkeiten der Union fördern,
die eng mit der Wettbewerbsfähigkeit zusammenhängende Politikbereiche
unterstützen, z. B. das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, die
Außenpolitik und Programme in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten.
Dies sollte die Kombination und Kumulierung von Finanzierungen für Maßnahmen
ermöglichen, mit denen die Ziele von mehr als einem Politikbereich der Union
unterstützt werden. Kommission und Mitgliedstaaten sollten kooperieren, um die
Kohärenz und Komplementarität zwischen dem ECF und der Verordnung
(EU) [XXX] [Pläne für national-regionale Partnerschaften] zu gewährleisten. Darüber
hinaus sollte die Unterstützung von Projekten, denen das Wettbewerbsfähigkeitssiegel
zuerkannt wurde, im Rahmen der Verordnung (EU) [XXX] [Pläne für
nationalregionale Partnerschaften] und aus dem ECF erleichtert werden. Dabei kann die vor
der Zuerkennung des Siegels durchgeführte Bewertung herangezogen werden,
ungeachtet der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die Kriterien für die
Zuerkennung des Wettbewerbsfähigkeitssiegels sollten so gestaltet sein, dass das
Siegel auch als Qualitätsgarantie dienen kann, die den institutionellen Investoren die
Gewissheit gibt, dass das Projekt ordnungsgemäß geprüft wurde. Das
Wettbewerbsfähigkeitssiegel sollte an hochwertige Projekte vergeben werden, die zu
den Zielen des ECF beitragen. Der ECF kann gemeinsam mit anderen Programmen
der Union oder anderen beteiligten Gebern oder Investoren durchgeführt werden.
Diese Partner sollten die Möglichkeit haben, an Evaluierungsausschüssen für
gemeinsam finanzierte Gewährungsverfahren teilzunehmen. Diese Tätigkeiten zur
Erzeugung von Synergien sollten einfach umzusetzen sein. Die Berichterstattungs-
und Dokumentationspflichten für die Empfänger sollten nach Möglichkeit auf einen
einzigen vertraglichen Berichterstattungs- und Zahlungsstrom mit einem einzigen
Regelwerk für jede geleistete Unterstützung reduziert werden.
(48) Die Unionsunterstützung sollte sich auf die Verwirklichung der politischen Ziele
konzentrieren. In jedem Fall sollten die Mittel des ECF in der Form bereitgestellt
werden, in der die Ziele am besten erreicht werden können, wobei der
Verwaltungsaufwand für die Empfänger auf das absolute Minimum beschränkt
werden sollte. Bei der Ausführung des Haushaltsplans sollte der ECF das gesamte
Instrumentarium der Unionsunterstützung bereitstellen und Synergien zwischen den
von ihm unterstützten Politikbereichen gewährleisten, insbesondere durch die
Möglichkeit vereinfachter gemeinsamer Gewährungsverfahren für die Verfolgung von
Zielen, die mehr als einen Politikbereich betreffen. Eine wichtige
Vereinfachungsmaßnahme ist daher die Abschaffung der aufwendigen
Finanzberichterstattung und ein möglichst breiter Einsatz von nicht mit Kosten
verknüpften Finanzierungen.
(49) Der ECF sollte ein breites Spektrum von Maßnahmen unterstützen, die zur
Wettbewerbsfähigkeit beitragen, und gleichzeitig harmonisierte grundlegende
Förderfähigkeitskriterien bereitstellen, um eine politische Steuerung und einen
ausreichenden Schutz der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Interessen zu
gewährleisten, indem die Unionsunterstützung auf Empfänger in den Mitgliedstaaten,
einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete, ausgerichtet wird.
Gegebenenfalls sollte der ECF spezifische Förderbedingungen für strategische
Sektoren und Technologien festlegen, einschließlich der zugrunde liegenden
Wertschöpfungsketten, kritischen Infrastrukturen der Union und spezifischen
Fähigkeiten.
(50) Der ECF sollte durch Arbeitsprogramme gemäß dieser Verordnung durchgeführt
werden. Die Arbeitsprogramme könnten als Jahres- oder Mehrjahresprogramme
angenommen werden. Letztere könnten insbesondere für die Unionsunterstützung für
Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumente in Betracht gezogen werden, um
den Durchführungspartnern Planungssicherheit zu bieten. Der vorgesehene
Durchführungsmodus spiegelt den ermittelten Bedarf an Direktionalität, Flexibilität,
Planungssicherheit und Effizienz zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung wider.
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 werden in den Arbeitsprogrammen
und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen weitere technische
Einzelheiten zur Ausführung des Haushaltsplans in den vom ECF unterstützten
Politikbereichen festgelegt, einschließlich spezifischer Förderfähigkeits- und
Zuschlagskriterien je nach Instrument des Haushaltsvollzugs (Finanzhilfe oder
Auftragsvergabe) und den verfolgten spezifischen politischen Zielen. Gemäß
Artikel 136 der Haushaltsordnung sollten aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für
die Förderfähigkeit von Hochrisikolieferanten gelten. In Arbeitsprogrammen lassen
sich zudem am besten Haushaltsmittel entsprechend den sich wandelnden politischen
Prioritäten zuweisen. In ihnen sollten Beiträge, besondere Bedingungen und erwartete
Ergebnisse festgelegt werden.
(51) Damit durch Finanzierungsinstrumente und die Haushaltsgarantie wirksam private
Gelder eingeworben werden können, müssen die Durchführungspartner eng
einbezogen werden. Dies gewährleistet die politische Steuerung und Abstimmung
sowie die Entwicklung von Projektpipelines. Die Erfahrungen mit der Durchführung
des Programms „InvestEU“ machen deutlich, wie wichtig Investitionsleitlinien sind,
wenn es darum geht, diese Einbindung zu ermöglichen und die notwendige
Planungssicherheit und Sichtbarkeit für die Durchführungspartner und Investoren zu
gewährleisten, damit sie ihre organisatorischen Kapazitäten aufbauen und die
Investitionspipeline in Gang setzen können, während gleichzeitig die notwendige
Flexibilität für eine angemessene politische Steuerung während der Umsetzung
sichergestellt wird. Die Investitionsleitlinien sollten eine detaillierte Beschreibung der
Politikbereiche der Intervention und des Investitionsschwerpunkts enthalten, um die
Zusätzlichkeit zu gewährleisten und Anreize für die Mobilisierung privater und
öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der politischen Ziele und strategischen
Projekte der Union zu schaffen. Die Investitionsleitlinien sollten in Absprache mit den
Durchführungspartnern ausgearbeitet werden, um deren Marktkenntnis zu nutzen und
sie in die Lage zu versetzen, in die vorrangigen Bereiche der Union zu investieren und
Anreize für eine höhere Risikobereitschaft zu schaffen. Um den sich wandelnden
Erfordernissen und Entwicklungen Rechnung zu tragen, können die
Investitionsleitlinien im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR überprüft werden.
(52) Deep-Tech-Scale-up-Finanzierungen im Rahmen des in der Start-up- und Scale-up-
Strategie angekündigten Scale-up-Europa-Fonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits bestehen, sollten unter den im MFR 2021-2027 vereinbarten
Bedingungen durchgeführt werden. Alle Scale-up-Finanzierungen im Rahmen des
MFR 2028-2034 sollten im Rahmen des ECF erfolgen.
(53) Um das Ziel der Umsetzung von Forschungsergebnissen in marktfähige Produkte und
der Stärkung der industriellen Präsenz der Union in strategischen Technologien und
Sektoren zu verwirklichen, wird die Verordnung (EU) [XXX] [Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation „Horizont Europa“] eng mit dem ECF verknüpft und
unterstützt Forschungs- und Innovationstätigkeiten gemäß den Politikfenstern des
ECF. In den Arbeitsprogrammen des ECF werden in einem gesonderten Teil
Maßnahmen im Bereich Verbundforschung und gemeinschaftliche Innovation
vorgesehen. Dazu können auch Beiträge zu europäischen Partnerschaften gehören, die
durch das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation eingerichtet wurden,
sofern dies zur Verwirklichung der Ziele des ECF erforderlich ist. In den
Arbeitsprogrammen des ECF sollten auch politische Prioritäten festgelegt werden, die
die Richtung für die EIC-Herausforderungen vorgeben.
(54) Zur Förderung resilienter Wertschöpfungsketten in der Union, die sich über mehrere
Mitgliedstaaten erstrecken, können die Arbeitsprogramme spezielle Aufrufe für
Wertschöpfungsketten-Scale-ups umfassen, mit denen sowohl die Projektvorbereitung
als auch die Mobilisierung zusätzlichen öffentlichen und privaten Kapitals unterstützt
werden, um Lieferanten, Hersteller und Innovatoren aus verschiedenen
Mitgliedstaaten zu integrieren und die Bezugsquellen zu diversifizieren.
(55) Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie durch von der Industrie
getragene Bottom-up-Innovationen zu fördern, können die Arbeitsprogramme
spezielle zweistufige Bottom-up-Vergabeverfahren zur Ermittlung und Unterstützung
von EU-Technologievorreitern durch von der Industrie getragene Konsortien
umfassen.
(56) Für alle Politikfenster sollte ein horizontales, bereichsübergreifendes
Finanzierungsinstrumentarium eingerichtet werden, das jede Form der Unterstützung
bietet, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 zulässig ist, z. B.
Finanzierungsinstrumente, einschließlich Unterstützung in Form von
Beteiligungskapital. Die Wahl des spezifischen Finanzierungsinstruments und
insbesondere die Frage, ob die Unterstützung rückzahlbar ist oder nicht, hängt von der
Art der zu finanzierenden Maßnahmen ab (z. B. zugrunde liegendes Marktversagen,
spezifischer Bedarf, Art des Wirtschaftszweigs, Entwicklungsstadium oder Art des
Begünstigten). Durch die Unionsunterstützung sollte das Risiko von Projekten so weit
abgebaut werden, dass der Privatsektor zu Investitionen bereit ist und das Projekt
erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Kofinanzierungssätze sollten so niedrig
wie möglich und so hoch wie für die Durchführung des geförderten Projekts nötig
sein. Es könnte eine Kombination aus Finanzierungsinstrumenten eingesetzt werden,
einschließlich Mischfinanzierungsmaßnahmen und Kombination von Mitteln. Der
ECF sollte auch jeden Politikbereich bei der Wahl des für seine spezifischen
Maßnahmen am besten geeigneten Finanzierungsinstruments beraten, u. a. abhängig
vom Entwicklungsstadium, den spezifischen Erfordernissen des Wirtschaftszweigs
und dem zugrunde liegenden Marktversagen.
(57) Konsultationen verschiedener Interessenträger – Forschende und Industrie,
Sozialpartner sowie Investoren, Endnutzer und Zivilgesellschaft –, von KMU bis hin
zu großen Unternehmen, sollten zu den Prioritäten des ECF beitragen. Diese
Konsultationen sollten über Beratungsausschüsse wie den ECF-Ausschuss der
Interessenträger strukturiert werden, dessen Aufgabe darin bestehen sollte, der
Kommission Einblicke in politische Trends, den Investitionsbedarf und die
Durchführung des ECF aus der Perspektive der Projektträger zu geben und sie
entsprechend zu beraten, um zu gewährleisten, dass die Rückmeldungen der
Interessenträger bei der Gestaltung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden.
(58) Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) sind ein
Beihilfeinstrument und ein industriepolitisches Instrument, das von der Kommission
nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft wird31. Sie tragen erheblich
zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum grünen und zum
digitalen Wandel sowie zur Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Industrie und der
Wirtschaft der Union bei. IPCEI ermöglichen es, Kenntnisse, Fachwissen, finanzielle
Ressourcen und Wirtschaftsakteure in der Union zusammenzubringen und positive
Ausstrahlungseffekte für die gesamte Union zu erzeugen. Außerdem fördern IPCEI
private Investitionen in risikoreiche Projekte, die entscheidend sind, damit
bahnbrechende Innovationen auch industriell eingeführt werden, und in
Infrastrukturprojekte, die für die Union von großer Bedeutung sind, wobei der Zugang
offen und nichtdiskriminierend sein soll. In Anbetracht der Gemeinsamkeiten der
verfolgten Ziele wird der ECF Synergien zwischen der Unionsfinanzierung und IPCEI
fördern, indem er spezifische Projekte unterstützt, die in IPCEI integriert sind, und
zwar auf der Grundlage ihres Beitrags zu den strategischen Prioritäten der Union, wie
der Resilienz der Union, und der Fähigkeit der ECF-Finanzierung, eine breitere
Beteiligung, insbesondere von KMU, zu erreichen, die Unterstützung auf mehr
Mitgliedstaaten auszuweiten und den Mehrwert der Union zu erhöhen.
(59) Die sich ständig wandelnde geopolitische Lage macht deutlich, dass Europa seine
strategische Autonomie gewährleisten und strategische Abhängigkeiten vermeiden
muss. Der ECF wird die Möglichkeit bieten, die Produktionssteigerung zu unterstützen
und beschleunigte Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit bei Projekten
durchzuführen, die die strategische Autonomie Europas gezielt unterstützen. Dies gilt
beispielsweise für Projekte, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1252
(Verordnung über kritische Rohstoffe), der Verordnung (EU) 2024/1724 (Netto-Null-
Industrie-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2025/102 (Rechtsakt zu kritischen
Arzneimitteln) als strategisch ausgewählt wurden.
(60) Der gemäß Horizont Europa eingerichtete und von der Kommission verwaltete auf
Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus (MIM) hat sich als ein
wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus
geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben.
Daher sollte der MIM beibehalten und gegebenenfalls für Maßnahmen im Rahmen des
ECF geöffnet werden.
(61) Um alle möglichen Wege zur Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit
auszuloten, sollte der ECF einen strukturierten Rahmen für gezielte Versuche bei der
31 Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen
zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt,
C/2021/8481 (ABl. C 528 vom 30.12.2021, S. 10).
Gewährung und Durchführung der Unionsunterstützung bieten, insbesondere um die
Gewährungsverfahren der Union gezielter auszurichten und zu beschleunigen und ihre
Durchführung zum Nutzen der Empfänger zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies
sollte es ermöglichen, innerhalb eines konkret festgelegten Rahmens von Fall zu Fall
bestimmte Maßnahmen oder Kategorien von Maßnahmen festzulegen, für die
bestimmte Ergänzungen, Ausnahmen und Abweichungen von anderen
Rechtsvorschriften der Union in Anspruch genommen werden können, und die
Auswirkungen in einem realen Umfeld für den begrenzten Zeitraum der Laufzeit des
ECF zu erproben und gleichzeitig sicherzustellen, dass geeignete Garantien,
insbesondere ein gemeinsames europäisches Interesse, bestehen. Die Anwendung
experimenteller Maßnahmen kann Erkenntnisse für die Prüfung künftiger Änderungen
des horizontalen Rechtsrahmens für die Bereitstellung von Unionsunterstützung
liefern.
(62) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF einen gezielten
Interventionsmechanismus vorsehen, um für bestimmte Maßnahmen von strategischer
und wirtschaftlicher Bedeutung gezielt Unionsunterstützung zu gewähren. Für den
Fall, dass bestimmte wichtige Projekte nicht innerhalb der Frist für den Abschluss der
regulären wettbewerblichen Vergabeverfahren erfolgreich durchgeführt werden
konnten, sollte der ECF auch die Möglichkeit vorsehen, herausragende Projekte, die
im Rahmen eines Unionsprogramms nicht finanziert wurden, direkt aufzunehmen oder
gut funktionierende Projekte bei ihren nächsten Schritten im Investitionsprozess
nahtlos weiter finanziell zu unterstützen, ohne dass den Empfängern zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht. Darüber hinaus können im Einklang mit dem Ansatz
der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, wie der Netto-Null-Industrie-
Verordnung, der Verordnung über kritische Rohstoffe oder der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie (RED III), auf die in der Mitteilung zum Deal für eine saubere Industrie und
der Binnenmarktstrategie verwiesen wird, Fälle, in denen bestimmte Projekte als von
öffentlichem Interesse angesehen werden oder von denen angenommen wird, dass sie
von überragendem öffentlichen Interesse sind, in gesonderten bestehenden oder
künftigen Rechtsvorschriften festgelegt werden.
(63) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF auch einen
Mechanismus der „beschleunigten Intervention“ vorsehen, um die Bereitstellung von
Unionsunterstützung zur Deckung von dringendem Finanzierungsbedarf zu
beschleunigen und so die erfolgreiche Umsetzung wichtiger Geschäftsideen im
Binnenmarkt zu ermöglichen, wenn eine solche Finanzierung auf dem Markt nicht in
ausreichendem Maße verfügbar ist. Zu diesem Zweck sollten aufgrund der
Dringlichkeit bestimmte Kontrollen erst nach der Bereitstellung der Mittel
durchgeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu erleichtern
und zu begrenzen und so schnell wie möglich finanzielle Sicherheit zu schaffen. Dabei
sollte ein den verfolgten Zielen angemessenes finanzielles Risiko für die Union
akzeptiert werden.
(64) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF Anreize für außerhalb
der Union niedergelassene Start-ups und Innovatoren schaffen, damit sie ihre Tätigkeit
auf den Binnenmarkt verlagern oder dort investieren und ihre Geschäftstätigkeit
aufbauen. Dazu sollte ein Mechanismus der „Anreizintervention“ eingerichtet werden,
der erfolgreiche Start-ups und Innovatoren aus der ganzen Welt anzieht und sich auch
auf das Netz der EU-Delegationen stützt. Zu diesem Zweck sollten die
Fördervoraussetzungen, z. B. in Bezug auf die Niederlassung in den Mitgliedstaaten
oder assoziierten Ländern zu Beginn der Unionsunterstützung, vorübergehend
aufgehoben werden, um den Empfängern die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb
eines festgelegten Zeitrahmens neu anzusiedeln, wobei ihnen die anschließende
Unionsunterstützung zugesichert wird. Die finanziellen Interessen der Union sollten
angemessen geschützt werden, und Zahlungen sollten erst geleistet werden, wenn die
Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
(65) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF eine flexiblere und
leichter zugängliche Methode zur Ermittlung, Auswahl und Unterstützung innovativer
Projekte und Ideen ermöglichen, u. a. durch instrumentneutrale Vergabeverfahren, die
es Forschenden, Unternehmerinnen und Unternehmern, Unternehmen und anderen
Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Innovationslösung vorzuschlagen, ohne
dass die Unionsunterstützung zunächst künstlich auf eine Finanzhilfe, eine
Auftragsvergabe oder eine andere Form der Unionsunterstützung beschränkt wird.
Ideen sollten auf der Grundlage ihrer Eignung zur Bewältigung der jeweiligen
Herausforderung oder politischen Priorität der Union bewertet und ausgewählt
werden, und das am besten geeignete und wirksamste Instrument für den
Haushaltsvollzug zur Unterstützung dieser Ideen – Finanzhilfe, Auftragsvergabe oder
sonstiges – sollte erst danach auf der Grundlage der Anforderungen und des Nutzens
des jeweiligen Projekts festgelegt werden.
(66) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF auch die Durchführung
der Unionsunterstützung für bestimmte wichtige Projekte vereinfachen und
beschleunigen.
(67) Das ECF-InvestEU-Instrument sollte die Haushaltsgarantie und
Finanzierungsinstrumente bereitstellen, um in der Union zusätzliche Investitionen zur
Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit bei strategischen Technologien,
Dienstleistungen und Sektoren zu mobilisieren.
(68) Das ECF-InvestEU-Instrument wird von Partnern durchgeführt, darunter die
Europäische Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe), internationale
Finanzinstitutionen, nationale Förderbanken und -institute sowie
Exportkreditagenturen. Die offene Architektur wird ein zentraler Aspekt des ECF-
InvestEU-Instruments bleiben und auf der umfassenden Zusammenarbeit und
Erfahrung im Rahmen des Programms „InvestEU“ aufbauen. Die Kommission und die
EIB-Gruppe sollten partnerschaftlich zusammenarbeiten, um die Durchführung und
Kohärenz des ECF-InvestEU-Instruments sowie seine Inklusivität, seine
Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern.
(69) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und eine rasche Bereitstellung und
durchgängige Unterstützung des Markts über Programmplanungszeiträume hinweg zu
gewährleisten, wird die Umsetzung des ECF-InvestEU-Instruments auf der
bestehenden Gemeinschaft der im Rahmen des Programms „InvestEU“ durch eine
Säulenbewertung geprüften Durchführungspartner, vertraglichen Vereinbarungen und
einschlägigen Finanzprodukten aufbauen. Um die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung, eine schnellere Bereitstellung und Vereinfachung für die betrauten
Stellen zu gewährleisten, sollte die Durchführung des ECF-InvestEU-Instruments auf
bestehenden Vereinbarungen, Vorlagen für rechtliche und vertragliche
Vereinbarungen sowie etablierten Überwachungs- und Berichterstattungsinstrumenten
aufbauen. Dies verbessert die Wirkung der Unionsunterstützung und ermöglicht eine
stärkere Ausrichtung auf die wirksame Unterstützung der Endempfänger. Die
Kommission kann sich auf die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/253
geschlossenen Vereinbarungen mit Durchführungspartnern sowie auf die von ihr oder
anderen Stellen im Rahmen von Vereinbarungen gemäß der genannten Verordnung
vorgenommenen Bewertungen stützen und diese ganz oder teilweise
wiederverwenden.
(70) Um den Durchführungspartnern einen breiteren Zugang zum ECF-InvestEU-
Instrument zu ermöglichen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben,
Vereinbarungen in der indirekten Mittelverwaltung mit allen in Artikel 62 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 aufgeführten Kategorien von
Einrichtungen zu schließen. Um privates Kapital freizusetzen, sollten auch in einem
Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats
oder dem Unionsrecht unterliegen, nach einer positiven Bewertung auf Basis von
Säulen ausnahmsweise für die Betrauung mit der Umsetzung von
Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien in Betracht kommen, auch in
Kombination mit Finanzhilfen oder anderen Formen nicht rückzahlbarer
Unterstützung bei Mischfinanzierungsmaßnahmen, sofern diese Einrichtungen mit
angemessenen finanziellen Garantien ausgestattet werden. Diese Einrichtungen sollten
unter gebührender Berücksichtigung der Art des auszuführenden Finanzinstruments
oder der Haushaltsgarantie, der Erfahrung und der finanziellen und operativen
Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen sowie ihrer Vorschriften und Verfahren zur
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt
werden. Die Auswahl sollte auf transparente Weise erfolgen, anhand objektiver
Kriterien begründet werden und keinen Interessenkonflikt auslösen.
(71) Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Haushaltsgarantie und die
Finanzierungsinstrumente, auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung
bei Mischfinanzierungsmaßnahmen, im Rahmen des ECF-InvestEU-Instruments im
Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 umgesetzt werden.
(72) Um die Kohärenz bei der Umsetzung von Haushaltsgarantien,
Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der
verschiedenen Unionsprogramme zu gewährleisten, sollte die Kommission Leitlinien
einschließlich technischer Modalitäten und Bedingungen für den Einsatz dieser
Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Programme ausarbeiten.
(73) Um den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu entsprechen,
sollten in dieser Verordnung ein Höchstbetrag der Haushaltsgarantie im Rahmen des
ECF-InvestEU-Instruments, eine Dotierungsquote für diese Haushaltsgarantie im
Einklang mit Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und die
Verpflichtung der Kommission, diese Dotierungsquote jedes Jahr im Einklang mit der
in Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten
Bewertung und gemäß dem Risikomanagementrahmen der Kommission zu bewerten,
sowie die Möglichkeit für Dritte und Drittländer, einen spezifischen Beitrag zum ECF-
InvestEU-Instrument zu leisten, festgelegt werden.
(74) Es ist erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, dass das ECF-InvestEU-Instrument,
einschließlich der Haushaltsgarantie, als horizontales Umsetzungsinstrument für
andere Politikbereiche der Union dient, um im Einklang mit den in diesen
Programmen festgelegten Zielen Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zweck sollte die
entsprechende Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten durch diese anderen
Programme erfolgen. Wenn andere Unionsprogramme zu den Zielen der internen
Politikbereiche der Union beitragen, sollte die Unterstützung in Form einer
Haushaltsgarantie oder von Finanzierungsinstrumenten, auch in Kombination mit
nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme,
ausschließlich über das ECF-InvestEU-Instrument bereitgestellt werden.
(75) Das ECF-InvestEU-Instrument sollte der einzige, zentrale Mechanismus für die
Einrichtung und Verwaltung einer Haushaltsgarantie und aller
Finanzierungsinstrumente sein, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der
Union beitragen. Dies erhöht die Effizienz und die politische Wirkung der
Unionsfinanzierung. Bei den im Rahmen der InvestEU-Verordnung eingerichteten
Finanzprodukten handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 212
Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Die Kommission und die
Durchführungspartner sollten sicherstellen, dass neue Finanzprodukte, die im Rahmen
dieser Verordnung eingeführt werden sollen, staatliche Beihilfen im Sinne des
Artikels 212 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sind, um ihren
schnellen Einsatz zu gewährleisten.
(76) Aufgrund der Tatsache, dass innovative Start-ups und Scale-ups in Europa wesentliche
Motoren für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sind und dass sie beim Zugang zu
den erforderlichen Finanzmitteln in der Union immer noch mit Hindernissen
konfrontiert sind, sollte das ECF-InvestEU-Instrument gezielte finanzielle
Unterstützung für wachsende und expandierende Unternehmen in der Union in allen
Phasen – von der Gründung über die Anlaufphase bis zur Expansion und industriellen
Fertigung – bereitstellen. Das ECF-InvestEU-Instrument sollte europäischen
Unternehmen direkte und indirekte Mittel zur Verfügung stellen, um private
Investoren zu gewinnen und so das Potenzial des europäischen Unternehmertums und
der europäischen Investitionen voll auszuschöpfen. Dadurch werden Start-ups und
Scale-ups gestärkt und die globale Führungsrolle der Union in Technologie und
Industrie wird gefestigt, während gleichzeitig Innovations- und Investitionslücken in
Europa geschlossen und die Ziele der Spar- und Investitionsunion verwirklicht
werden. Das ECF-InvestEU-Instrument würde eine Fazilität umfassen, mit der
sichergestellt werden soll, dass wachstumsstarke Unternehmen, die innovative
Technologien entwickeln oder einsetzen, auch in Bereichen, die für die strategischen
Interessen und die wirtschaftliche Sicherheit der Union wichtig sind, Zugang zu
angemessenem Kapital für die Expansion ihres Unternehmens haben. Das Instrument
wird im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union Investitionen auf den
europäischen Kapitalmärkten mobilisieren.
(77) Zur Unterstützung der Ziele des ECF sollte eine Projektberatung eingerichtet werden,
die auf der InvestEU-Beratungsplattform aufbaut. Dadurch soll die beratende
Unterstützung für private und öffentliche Einrichtungen in Europa vereinheitlicht
werden, indem potenziellen Begünstigten maßgeschneiderte Dienstleistungen
angeboten werden und die Entwicklung einer Pipeline potenzieller
Investitionsvorhaben im Rahmen des ECF unterstützt wird. Gleichzeitig sollten die
Unterstützungsdienste für Unternehmen, wie z. B. das „EU for Business Network“,
dazu beitragen, dass die europäischen Unternehmen innovativer und
wettbewerbsfähiger werden und im Binnenmarkt wachsen und expandieren können,
das Bewusstsein für die Möglichkeiten des Zugangs zu Kapitalmarktfinanzierung
geschärft wird und der Kapazitätsaufbau vorangetrieben wird. Um unnötigen
Verwaltungsaufwand zu vermeiden und eine rasche Bereitstellung und durchgängige
Unterstützung des Markts zu gewährleisten, kann der ECF auf der bestehenden
Gemeinschaft der im Rahmen des Programms „InvestEU“ durch eine Bewertung auf
Basis von Säulen geprüften Beratungspartner aufbauen.
(78) KMU machen mehr als 99 % aller Unternehmen in der Union und zwei Drittel der
Arbeitsplätze aus und tragen ganz wesentlich zur Schaffung neuer hochwertiger
Arbeitsplätze in allen Branchen bei. Scale-ups gibt es in allen Sektoren und auf allen
Ebenen innovativer Kompetenz. Wachstum und Innovation in der Union können nur
angekurbelt werden, indem die vielen KMU-Scale-ups in der Union unterstützt
werden. KMU spielen eine wesentliche Rolle beim grünen und digitalen Wandel in
der Wirtschaft, einschließlich der Verwirklichung der Klimaneutralität.
(79) Der Zugang zu Finanzmitteln stellt jedoch ein großes Hindernis für KMU dar,
insbesondere für Start-ups und Scale-ups, da sie zur Umsetzung ihrer Wachstumspläne
häufig auf externe Finanzierung angewiesen sind. KMU stehen weiteren Innovations-
und Wachstumshemmnissen gegenüber, von denen größere Unternehmen nicht in
gleichem Maße betroffen sind, z. B. fehlende unternehmerische Kompetenzen,
mangelnder Zugang zu Technologieinfrastruktur, Schwierigkeiten beim Schutz des
geistigen Eigentums oder beim Zugang zu Exportmärkten und Wertschöpfungsketten,
um ihre Internationalisierungsaktivitäten auszubauen.
(80) Es hat sich gezeigt, dass eine direkte finanzielle Unterstützung für KMU allein nicht
ausreicht, um ihre Expansion zu unterstützen, und dass sie auf gezielte Beratung auf
Unionsebene angewiesen sind. Die Beratung zu Binnenmarktvorschriften, Innovation
und Zugang zu Finanzmitteln trägt zur Wettbewerbsfähigkeit der Union bei. Darüber
hinaus ist die Unterstützung von Unternehmen auf lokaler, regionaler und nationaler
Ebene vielfältig und sollte auch weniger entwickelte Regionen und Gebiete in
äußerster Randlage einbeziehen. Bestehende Initiativen der Union wie das Enterprise
Europe Network, die Europäische Plattform für Cluster-Zusammenarbeit und die
Europäischen Digitalen Innovationszentren haben dazu beigetragen, diese Lücke zu
schließen. Dementsprechend soll ein „EU for Business Network“ eingerichtet werden,
das auf dem Enterprise Europe Network (EEN), der Europäischen Plattform für
Cluster-Zusammenarbeit (ECCP) und anderen Netzwerken aufbaut, um Beratungs-
und Partnerschaftsdienste zu vereinfachen und zu straffen.
(81) Der ECF wird den Zugang von KMU zu Finanzmitteln erleichtern und die
Wettbewerbsfähigkeit der KMU in der Union hauptsächlich über zwei Wege stärken:
Erstens wird der ECF neben dem EU for Business Network auch zusätzliche
bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützen, die auf die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit von KMU ausgerichtet sind. Zweitens sollten die Politikfenster
des ECF spezielle KMU-Maßnahmen umfassen, die auf KMU in strategischen
Sektoren ausgerichtet sind, wie z. B. Bonussysteme zur Förderung der Beteiligung von
KMU, um Innovation, Wachstum und Expansion von KMU zu fördern. Besondere
Unterstützung kann für den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für
KMU und kleine Midcap-Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gewährt werden,
einschließlich Mikrofinanzierungen und Unterstützung für Sozialunternehmen.
Darüber hinaus sollte ein flexibles Finanzinstrumentarium im Rahmen des ECF
sicherstellen, dass KMU die Art von Unterstützung erhalten, die ihren Bedürfnissen
im Investitionsprozess am besten gerecht wird.
(82) Um die Grundsätze der Vereinfachung und des leichten Zugangs zu
Unionsfinanzierung für die Begünstigten weiter zu unterstützen, sollte der ECF ein
zentrales Portal bereitstellen, das Informationen über alle Finanzierungsmöglichkeiten
der Union und den Zugang zu ihnen zentralisiert, und weitere Tätigkeiten unterstützen.
Das zentrale Portal sollte den Zugang zu Unionsmitteln und anderen Finanzmitteln,
Finanzierungen und Investitionen erleichtern und beschleunigen, indem der Ansatz
gestrafft wird. Dieses Portal wird auf dem Förder- und Ausschreibungsportal, dem
InvestEU-Portal, dem Portal zu Finanzierungsmöglichkeiten, dem STEP-Portal und
anderen einschlägigen Plattformen aufbauen. Es sollte auch möglich sein, über das
zentrale Portal direkt Finanzierungen zu beantragen.
(83) Der ECF soll gemäß der Verordnung (EU) [XXX]32 des Europäischen Parlaments und
des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für die
Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Unionshaushalt sowie Regeln
für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509,
Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von
Unionsprogrammen und -tätigkeiten, Regeln für die Einrichtung eines Portals für die
Unionsunterstützung, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere
horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich
Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind.
(84) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld
haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität bei dem mehrjährigen
Finanzrahmen und den Unionsprogrammen erforderlich ist. Zu diesem Zweck und im
Einklang mit den Zielen des ECF sollte die Finanzierung den sich entwickelnden
politischen Erfordernissen, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten
einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und in
Entschließungen des Europäischen Parlaments dargelegt sind, gebührend Rechnung
tragen und gleichzeitig eine ausreichende Planungssicherheit des Haushaltsvollzugs
gewährleisten.
(85) Zur Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele des ECF sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte
zur Änderung des Höchstbetrags der Haushaltsgarantie und der Dotierungsquote sowie
bestimmter Maßnahmen zur Unterstützung der Weltraumpolitik zu erlassen. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt,
die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung33 niedergelegt wurden.
Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung
delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle
Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten
Rechtsakte befasst sind.
(86) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des ECF durch
bestimmte in den Arbeitsprogrammen festgelegte Maßnahmen sowie bestimmte
Maßnahmen zur Unterstützung der Weltraumpolitik sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
32 ABl. L..., S. .
33 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
ausgeübt werden34.
(87) Obgleich Arbeitsprogramme und andere Rechtsakte zur Durchführung dieser
Verordnung spezifische Haushaltsvollzugsaufgaben betreffen, die keine Übertragung
von Durchführungsbefugnissen erfordern und die normalerweise nicht in den
Anwendungsbereich der in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten
Durchführungsrechtsakte fallen dürften, sollte das Beratungsverfahren für den Erlass
bestimmter Rechtsakte im Sinne dieser Verordnung angewandt werden, einschließlich
Arbeitsprogrammen zur Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen sauberer
Wandel, Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie sowie digitale
Führungsrolle, Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum, da
diese Rechtsakte uneingeschränkt unterstützt werden sollten und Synergien mit
einzelstaatlichen und die geteilte Mittelverwaltung betreffenden Tätigkeiten der
Mitgliedstaaten schaffen sollten. Aufgrund der Sensibilität und der besonderen
Bedeutung von Synergien und einer umfassenden Koordinierung mit den
Mitgliedstaaten in den Bereichen Resilienz und Sicherheit, Unterstützung der
Verteidigungsindustrie und Weltraum sollte für die Annahme von Arbeitsprogrammen
in diesen Bereichen das Prüfverfahren angewandt werden.
(88) Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen, in denen ein
Arbeitsprogramm nicht rechtzeitig vor dem Jahr der Ausführung des Haushaltsplans
angenommen wurde, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, um die
Kontinuität der Unionsunterstützung, insbesondere bei kritischen operativen
Tätigkeiten wie Satellitensystemen und kritischen Infrastrukturen, zu gewährleisten,
oder in Fällen, in denen dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um
unverzüglich auf eine Krise oder ähnliche außergewöhnliche und hinreichend
begründete Notfälle zu reagieren.
(89) Der ECF ersetzt die mit den Verordnungen (EU) 2021/52235, (EU) 2021/69436,
(EU) 2021/69637, (EU) 2021/69738 (EU) 2021/78339 und (EU) 2023/58840
34 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
35 Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit (im Folgenden
„EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj).
36 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj).
37 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das
Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013
und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).
38 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092
(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
39 Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/783/oj).
eingerichteten Programme und hebt die Bestimmungen der Verordnungen
(EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP] auf.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 1
ZIELE UND STRUKTUR DES FONDS
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im
Folgenden „ECF“), der auch ein spezifisches Programm für Forschung und
Innovation im Verteidigungsbereich nach Artikel 182 Absatz 3 AEUV umfasst,
eingerichtet und die Ziele des ECF, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2028-
2034, die Formen der Unionsunterstützung und die Vorschriften für die
Bereitstellung dieser Unterstützung im Rahmen bereichsübergreifender Tätigkeiten
und spezifischer politischer Maßnahmen, die durch den ECF unterstützt werden,
festlegt.
(2) Folgendes wird in dieser Verordnung festgelegt:
a) Ein Fenster „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der Industrie“, das im Wege
der in Kapitel II und Kapitel IV dargelegten Tätigkeiten durchgeführt wird und zu
den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a beiträgt;
b) Ein Fenster „Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie“, das im
Wege der in Kapitel II und Kapitel V dargelegten Tätigkeiten durchgeführt wird und
zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b beiträgt;
c) Ein Fenster „Digitale Führungsrolle“, das im Wege der in Kapitel II und Kapitel VI
dargelegten Tätigkeiten durchgeführt wird und zu den spezifischen Zielen gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c beiträgt;
d) Ein Fenster „Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum“, das
im Wege der in Kapitel II und Kapitel VII dargelegten Tätigkeiten, einschließlich
dem in Absatz 1 genannten Spezifischen Programm für Forschung und Innovation im
Verteidigungsbereich durchgeführt wird und zu den spezifischen Zielen gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d beiträgt.
(3) Mit der Verordnung wird auch ein Rechtsrahmen geschaffen, der darauf abzielt, die
Versorgungssicherheit zu gewährleisten, Investitionshemmnisse und
40 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur
Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl.
L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).
Produktionsengpässe zu beseitigen und die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen
Basis der Union zu fördern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Beratungsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und der
Beratungspartner die Bedingungen für die Durchführung der
Projektberatungsleistungen festlegen;
2. „Beratungspartner“ eine förderfähige Gegenpartei, etwa ein Finanzinstitut oder eine
andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Beratungsvereinbarung zur
Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit
Ausnahme von Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission
beauftragte Dienstleister oder über Exekutivagenturen durchgeführt werden;
3. „Komponente“ einen Teil des ECF-InvestEU-Instruments, der nach der Herkunft der
Ressourcen, die der Unterstützung zugrunde liegen, definiert ist;
4. „Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere
zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen
Rechtsträger auszuüben;
5. „Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ das Gremium eines Rechtsträgers, das gemäß
nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden
(bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren
Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet und das befugt ist, die Strategie, die Ziele
und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und die
Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;
6. „EIB-Gruppe“ die Europäische Investitionsbank (EIB), ihre Tochtergesellschaften
und andere Rechtsträger, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls Nr. 5 über die
Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“)
gegründet wurden;
7. „Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein
Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und
Investitionen für eine Deckung durch das ECF-InvestEU-Instrument vorgeschlagen
werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen
bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der
vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;
8. „zwingendes öffentliches Interesse“ für die Zwecke des Artikels 20 einen
überwiegenden Grund für die Gewährung von Unionsunterstützung für eine
bestimmte Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen aufgrund eines klaren und
erheblichen Beitrags zur Verwirklichung der politischen Ziele im Rahmen des ECF,
der die Anwendung beschleunigter und vereinfachter Vergaberegeln rechtfertigt;
9. „Durchführungspartner“ eine förderfähige Finanzinstitution bzw. einen förderfähigen
Finanzintermediär, mit der bzw. mit dem die Kommission eine Garantievereinbarung
unterzeichnet hat;
10. „wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ oder „IPCEI“
(Important Project of Common European Interest) ein Vorhaben, das alle Kriterien
aus der Mitteilung der Kommission über Kriterien für die Würdigung der
Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von
gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt oder einer späteren
Überarbeitung dieser Mitteilung erfüllt;
11. „Investitionsprozess“ das gesamte Spektrum der öffentlichen und privaten Finanz-
und Politikunterstützungsmechanismen, die den Empfängern entlang der gesamten
Entwicklungskette zur Verfügung gestellt werden, einschließlich einer umfassenden
Reihe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung finanzieller
Ressourcen und der Bereitstellung von Unterstützung, um Innovation und
Wirtschaftswachstum zu fördern. Zu diesem Investitionsprozess zählen unter
anderem die Anfangsphasen der Grundlagen- und der angewandten Forschung, die
späteren Stadien des Scale-ups und der industriellen Einführung sowie der
Gipfelpunkt der großmaßstäblichen Herstellung und der industriellen Reife und
Internationalisierung;
12. „Finanzierungen und Investitionen“ oder „Finanzierungen oder Investitionen“
Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von
Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem
Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und
Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in
den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;
13. „Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht
gegründete und anerkannte juristische Person (einschließlich den im Einklang mit
der Verordnung (EU) [XXX]41 des Europäischen Parlaments und des Rates [EDIP]
eingerichteten Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP)), die
Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und
Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im
Sinne des Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
14. „Politikfenster“ einen in Artikel 3 Absatz 2 niedergelegten Zielbereich zur
Unterstützung durch die ECF-Toolbox;
15. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen,
wobei die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der
kommerziellen Serieneinführung fertiger Güter klar getrennt sind;
16. „Projektberatung“ Beratung zur Unterstützung von Investitionen, einschließlich
Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau und zur Marktentwicklung sowie Business-
Acceleration-Diensten, die von Beratungspartnern, von externen von der
Kommission beauftragten Dienstleistern oder von Exekutivagenturen erbracht
werden;
17. „Wettbewerbsfähigkeitssiegel“ ein Qualitätssiegel, mit dem ein Vorschlag versehen
wird, der im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
eingereicht wurde und alle im Vergabeverfahren festgelegten Qualitätsanforderungen
erfüllt, aber Unterstützung aus anderen Finanzierungsquellen der Union oder der
Mitgliedstaaten erhalten könnte;
41 ABl. L..., S. .
18. „kleines Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung
C(2025) 3500 final der Kommission;
19. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine
und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission;
20. „Interessenträger“ Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen, die von der
Programmdurchführung betroffen sind und daran beteiligt werden können;
21. „Infrastruktur“ alle physischen und virtuellen Elemente, die für die Erbringung von
Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten erforderlich sind, einschließlich
Netzwerken, Netzen und Vermögenswerten, darunter auch mit der Infrastruktur
verbundenen beweglichen Vermögenswerten, um die Dekarbonisierung, Resilienz,
Effizienz, Digitalisierung und Interoperabilität zu fördern.
Artikel 3
Ziele
(1) Das allgemeine Ziel des ECF besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Europas entlang des gesamten Investitionsprozesses, insbesondere in strategischen
Sektoren und in Bezug auf strategische Technologien, durch:
a) die Erzielung einer technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Wirkung mit
den Investitionen der Union, unter anderem durch die Entwicklung von disruptiven
und inkrementellen Innovationen sowie von neu entstehenden Technologien,
Spitzentechnologien, Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und
strategischen Technologien mit erheblichem wirtschaftlichen Potenzial,
einschließlich durch die Förderung und Beschleunigung ihrer Produktion und ihres
Einsatzes in der Industrie;
b) die Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Union
sowie die Stärkung der Resilienz und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union,
unter anderem durch die Diversifizierung der Quellen und Märkte, die Förderung des
Ausbaus der Produktion strategischer Technologien in Europa sowie die Schaffung,
die Stärkung und den Schutz kritischer Wertschöpfungsketten und Infrastrukturen
der Union;
c) die Behebung von Marktversagen und die Beseitigung suboptimaler
Investitionsbedingungen, unter anderem durch eine verhältnismäßige Mobilisierung
von privatem Kapital und öffentlichen Mitteln sowie eine verhältnismäßige
Beteiligung von institutionellen Investoren, wobei Überschneidungen zu vermeiden
sind und private Investoren nicht verdrängt werden sollten; das Dienen als integrierte
Plattform für die gezielte finanzielle Unterstützung von Unternehmen in allen
Entwicklungsphasen, von Start-up-Unternehmen, von Scale-up-Unternehmen und
von strategischen Unternehmen, einschließlich derjenigen, die aktiv an der
Produktion, am Einsatz in der Industrie und an der Markteinführung beteiligt sind;
d) die Förderung der Integration der Kapitalmärkte der Union im Einklang mit dem
Ziel, die Spar- und Investitionsunion umzusetzen, einschließlich Lösungen zur
Beseitigung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Beseitigung von
Hindernissen und zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen sowie zur
Diversifizierung und Stärkung der Finanzierungsquellen für Unternehmen der Union
in allen Mitgliedstaaten, einschließlich solcher mit weniger entwickelten
Kapitalmärkten;
e) die Abstimmung der Unterstützung in den Bereichen Forschung, Innovation und
Industriepolitik, um die Forschungsexzellenz der Union in industrielle Stärke der
Union auf den globalen Märkten zu verwandeln und die Zukunft des verarbeitenden
Gewerbes in Europa zu sichern;
f) die Entwicklung grenzüberschreitender und kritischer Infrastrukturen der Union, die
für die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Unabhängigkeit der Union von
entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Energie- und Verkehrs-, Digital- und
Sicherheits-, Verteidigungs- und Weltrauminfrastrukturen sowie soziale
Infrastrukturen und damit zusammenhängende Daten und Dienste;
g) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von in der Union niedergelassenen KMU und
kleinen Midcap-Unternehmen und den Ausbau ihrer Fähigkeit, zu wachsen und zu
expandieren, insbesondere durch die Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln,
einschließlich privater Investitionen, Mikrofinanzierungen und Unterstützung von
Sozialunternehmen, um den Zugang zu Unionsmitteln durch schnellere, vereinfachte
und harmonisierte Verfahren zu erleichtern, sowie durch die Verringerung des
Meldeaufwands und die Sicherstellung eines verhältnismäßigen Meldeaufwands;
h) die Bekämpfung des Mangels an Kompetenzen, die für hochwertige Arbeitsplätze
aller Art in für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ausschlaggebenden strategischen
Sektoren von entscheidender Bedeutung sind, sowohl durch Investitionen in
horizontale als auch durch Investitionen in spezifische Kompetenzen, wodurch, was
künftige neu entstehende Technologien anbelangt, ein Beitrag zur Verfügbarkeit von
Kompetenzen geleistet wird, und durch Bemühungen, parallel zu Investitionen
kompetenzbezogene Investitionen zu tätigen und anzugeben, wann auch in
Kompetenzen investiert wird;
i) die Gewährleistung der Integration des Binnenmarkts, unter anderem durch die
Unterstützung von Initiativen in jeder Phase des Investitionsprozesses mit positiven
Spillover-Effekten für den Binnenmarkt und die Resilienz seiner
Wertschöpfungsketten;
j) die Unterstützung von Maßnahmen für die Entwicklung, Durchführung und
Überwachung einschlägiger Rechtsvorschriften und einschlägiger politischer
Strategien der Union;
k) die Gewährleistung eines gerechten Übergangs zu einer nachhaltigen,
dekarbonisierten und digitalen Wirtschaft, die fair ist und Arbeitnehmer und
Gemeinschaften unterstützt.
(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung gemäß Absatz 1 werden mit dem ECF
insbesondere die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) Zur Unterstützung von „Sauberem Wandel und Dekarbonisierung der Industrie“ die
spezifischen Ziele in Bezug auf die Förderung der Dekarbonisierung der
europäischen Industrie, einschließlich KMU und energieintensiver Industrien, die
Stärkung der Entwicklung sauberer Technologien und ihrer Lieferketten sowie die
Leistung eines Beitrags zum Übergang zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten,
energie-, wasser- und ressourceneffizienten, klimaneutralen und resilienten
Wirtschaft. Dazu gehören die Einführung von Dekarbonisierungstechnologien und
anderen Lösungen durch die Industrie für ihre industriellen Prozesse und Tätigkeiten
sowie die Dekarbonisierung der Energieversorgung, die Förderung der
Energieeffizienz, die Einführung von erneuerbaren und sauberen Energielösungen,
die Entwicklung eines flexiblen Energiesystems, die Schaffung von Leitmärkten für
saubere Produkte, die Entwicklung, Resilienz, Integra
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