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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]

dip / drucksache 17.09.2025 · WP 21 · 488/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP] [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 488/25 17.09.25 EU - AV - Fz - G - K - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP] COM(2025) 555 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen und der Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 242/18 = AE-Nr. 180566; Drucksache 269/18 = AE-Nr. 180593; Drucksache 272/18 = AE-Nr. 180596; Drucksache 292/18 = AE-Nr. 180633; Drucksache 309/20 = AE-Nr. 200410; Drucksache 67/22 = AE-Nr. 220158; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115; Drucksache 78/25 = AE-Nr. 250129 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 555 final 2025/0555 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP] (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2025) 555 final} - {SWD(2025) 555 final} - {SWD(2025) 556 final} BEGRÜNDUNG (1) KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „ECF“ oder „Fonds“) ist Teil des Pakets zum Mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für die Zeit nach 2027, mit dem 14 einzelne Finanzierungsinstrumente des derzeitigen MFR in einem einzigen Rahmen konsolidiert werden sollen, um die Investitionskapazität zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit Europas in Technologien und strategischen Sektoren, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind, zu stärken, und zwar von der Verbundforschung bis zum Scaling-up, Innovation sowie Aufbau und Ausbau von Industrie und Infrastruktur, einschließlich Kompetenzen, und zur Unterstützung von Projekten und Unternehmen, einschließlich KMU, Start-ups, größeren Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Gleichzeitig soll diese Konsolidierung als Hebel dienen, der Haushaltsinstrumente einsetzt, um private, institutionelle und staatliche Investitionen anzuziehen. In den letzten 30 Jahren haben die Produktivitätslücken zwischen der EU und anderen fortgeschrittenen Volkswirtschaften zugenommen und die EU damit im Vergleich zu anderen großen Volkswirtschaften an Wettbewerbsfähigkeit verloren. Die EU fällt derzeit in verschiedenen Bereichen, unter anderem bei der technologischen Entwicklung, der Forschungs- und Innovationsleistung, dem Infrastrukturausbau, der Marktdynamik und den industriellen Kapazitäten, hinter andere große Volkswirtschaften zurück. In den letzten Jahren, die von raschen technologischen Fortschritten, einem eskalierenden wirtschaftlichen Wettbewerb, der Kontrolle wichtiger grundlegender Infrastrukturen und Handelsprotektionismus geprägt waren, ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu einer äußerst wichtigen Priorität geworden. Dies und die möglichen Auswirkungen auf unseren Wohlstand wurden in mehreren Berichten aus jüngster Zeit hervorgehoben, darunter der Draghi-Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Letta-Bericht „Much More Than a Market“ (Weit mehr als ein Markt), dessen Empfehlungen in den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit eingeflossen sind. In dem im Januar 2025 von der Europäischen Kommission angenommenen Kompass für eine wettbewerbsfähige EU1 werden erhebliche Probleme konstatiert, die ein Hemmnis für die Wettbewerbsfähigkeit in der EU darstellen. Ein zentrales Problem ist die Verteilung der Ausgaben der Union auf mehrere sich überschneidende Programme, von denen viele ähnliche Initiativen finanzieren, aber mit unterschiedlichen Anforderungen verbunden sind, was eine wirksame Kombination der Mittel erschwert. Im Kompass werden mehrere Schlüsselfaktoren genannt, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union zentral sind: 1) die Schließung der Innovationslücke, 2) Dekarbonisierung und 3) die Verringerung übermäßiger Abhängigkeiten und die Verbesserung der Sicherheit. Darüber hinaus werden fünf horizontale Erfolgsfaktoren hervorgehoben: 1) Vereinfachung, 2) Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt, 3) Finanzierung, 4) Kompetenzen und hochwertige Arbeitsplätze und 5) bessere Koordinierung. Vereinfachung, Finanzierung und bessere Koordinierung stehen im Mittelpunkt des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, mit dem u. a. folgende Herausforderungen angegangen werden sollen: 1) suboptimale Unterstützung während des 1 COM(2025) 30 final. Investitionsprozesses – von der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung bis hin zum Scale-up, zur industriellen Einführung und Herstellung; 2) hoher Investitionsbedarf, um die Prioritäten der Union, einschließlich des sauberen und digitalen Wandels, umzusetzen; 3) eine komplexe und unkoordinierte Finanzierungslandschaft der Union. Die Bewältigung dieser Herausforderungen dürfte sich, wenn auch indirekt, positiv auf andere im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit aufgezeigte Probleme, wie z. B. die Innovationslücke, auswirken und gleichzeitig die Abhängigkeit Europas von externen Quellen für kritische Technologien und Ressourcen verringern und so die Sicherheit und Resilienz erhöhen. Der ECF ist nicht die einzige Initiative zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union. Er ergänzt andere im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit angekündigte Maßnahmen. Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit der Mitteilung „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“2, in der die Ziele für den nächsten Unionshaushalt dargelegt werden, der einfacher, zielgenauer und wirkungsvoller sein und es ermöglichen soll, die derzeit bestehenden Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten anzugehen. In der Mitteilung wird auch hervorgehoben, dass Flexibilität von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass der Haushalt auf eine sich verändernde Realität reagieren kann, wobei der Schwerpunkt auf Herausforderungen wie der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union liegt, die sich nur durch gemeinsames Handeln in einem geeinten Europa bewältigen lassen. Auch Unternehmen, die unter die künftige 28. Regelung fallen sollen, sollten in den Genuss des ECF kommen können, zumal diese Regelung darauf abzielt, grenzüberschreitende Einsätze zu vereinfachen und Investitionen im EU-Binnenmarkt zu fördern. Der ECF wird in vier Politikfenster gegliedert sein, die die strategischen Prioritäten widerspiegeln, welche für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Union entscheidend sind (von KI und Digitalisierung bis Weltraum, von sauberen Technologien bis Biotechnologie, von Verteidigung bis Gesundheit). Aufgrund seiner offenen Architektur könnte der Fonds rasch auf neue Herausforderungen und Prioritäten reagieren, indem er eine allgemeine Richtung und Strategie vorgibt. Diese neue Architektur würde die Festlegung politischer Prioritäten auf der Ebene jedes Politikfensters ermöglichen, um die Unterstützung von der angewandten Forschung bis hin zur Produktion und dem Auf- und Ausbau, einschließlich Infrastruktur und spezifischer Kompetenzen, wirksam auszurichten und dabei auf Finanzierungsinstrumente zurückzugreifen, die auf die Bedürfnisse der Projekte abgestimmt sind, und das Risiko bei Investitionen durch ein angemessenes Verhältnis zwischen Hebelwirkung und Wirkung des Unionshaushalts abzubauen. Darüber hinaus wird die eigenständige Verordnung (EU) [XXX] über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation3 des Europäischen Parlaments und des Rates [Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“] eng mit den Komponenten des ECF verknüpft sein, um einen nahtlosen Investitionsprozess von der Idee bis hin zum Markt zu garantieren. Der ECF wird das gesamte aus dem Unionshaushalt bereitgestellte Finanzierungsinstrumentarium (einschließlich Darlehen, Finanzhilfen, Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Mischfinanzierungen, Auftragsvergabe und Garantien) flexibel einsetzen. Die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente würden für alle Politikfenstere zur Verfügung stehen, sodass sie im Rahmen eines einzigen Fonds bereichsübergreifend eingesetzt werden könnten. Dank eines stärker integrierten Ansatzes auf strategischer und operativer Ebene werden auch Synergien mit anderen Programmen sichergestellt. Über die ECF-Toolbox hinaus wird der Fonds während des gesamten 2 COM(2025) 46 final. 3 ABl. L..., S. . Investitionszyklus Projektberatung leisten, um die Ausarbeitung und Entwicklung von Projekten sowie die Kompetenzentwicklung zu fördern und KMU und Start-ups bereichsübergreifend zu unterstützen, um ihr Wachstum zu unterstützen und ihnen den Zugang zu Finanzierungen und Investitionen zu erleichtern. Die integrierte Struktur würde auch Synergien mit anderen strukturellen Teilen des MFR ermöglichen, wie z. B. der Verordnung (EU) [XXX]4 über Pläne für national-regionale Partnerschaften des Europäischen Parlaments und des Rates [Pläne für nationale-regionale Partnerschaften]. Der ECF trägt zur Wettbewerbsfähigkeit der Union bei und deckt ein breites Spektrum an Politikbereichen ab, von Forschung und Innovation, Digitalisierung, Weltraum, Verteidigung, Umwelt, Gesundheit, Binnenmarktförderung, Kreislaufwirtschaft bis hin zur Energiewende. Der Fonds umfasst Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen von 14 Unionsprogrammen durchgeführt werden: Horizont Europa (HE) als eigenständiges Programm, das jedoch eng mit dem ECF, dem Innovationsfonds (IF), dem Programm „Digitales Europa“, der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales (CEF), dem Europäischen Verteidigungsfonds (EDF), der Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP), der Verordnung zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA), dem Programm für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP), EU4Health, dem Europäischen Weltraumprogramm, IRIS, InvestEU, dem Binnenmarktprogramm (Aktionsbereich KMU) und LIFE verbunden ist (weitere Einzelheiten zu jedem dieser Programme sind Anhang 7 des Berichts über die Folgenabschätzung zu entnehmen). Der Umfang dieser Programme ist heute sehr vielfältig, wobei Horizont Europa mit 93 Mrd. EUR über sieben Jahre im Rahmen dieses MFR (2021-2027) das größte ist und der Innovationsfonds mit schätzungsweise 40 Mrd. EUR im Zeitraum 2020-2030 (finanziert durch EHS-Einnahmen gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG) das zweitgrößte ist. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich Der ECF steht im Einklang mit den in der Mitteilung „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“ dargelegten Zielen, die einen zielgenaueren, einfacheren und wirkungsvolleren Haushalt vorsehen. Um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wird der ECF auf den Erfahrungen mit dem Programm „InvestEU“5 aufbauen, in dem eine Reihe von Finanzierungsinstrumenten in einem einzigen gestrafften Rahmen zusammengefasst wurden und mit dem es gelungen ist, öffentliche und private Finanzmittel zu mobilisieren, ohne in größerem Umfang auf die EU- Garantie zurückzugreifen. Dadurch wurden die Zusätzlichkeit und die Abstimmung auf die politischen Ziele der Union gewährleistet. Der ECF wird durch die Entwicklung integrierter Arbeitsprogramme und eines einheitlichen Regelwerks in der ECF-Verordnung eng mit dem 10. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation verknüpft, das mit der Verordnung (EU) [XXX] [Programm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“] eingerichtet wird. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um einen nahtlosen Investitionsprozess von der Forschung über die Unternehmensgründung, das Scaling-up, die Einführung und globale Produktion – von der Idee bis zum Markt – zu gewährleisten. Die direkten Maßnahmen der JRC werden die Ziele der Politikfenster des ECF unterstützen. 4 ABl. L..., S. . 5 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017. Der ECF wird mit den anderen neuen Fonds, mit denen gesundheitsbezogene Finanzierungen unterstützt werden – für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung über Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung (EU) [XXX]6 des Europäischen Parlaments und des Rates [Katastrophenschutzverfahren der Union und Unionsunterstützung für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen], der Verordnung (EU) [XXX]7 des Europäischen Parlaments und des Rates [Europa in der Welt], der Verordnung (EU) [XXX] [Pläne für national-regionale Partnerschaften] – kohärent sein und diese ergänzen. Eine enge Verbindung zwischen dem ECF und der modernisierten Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ist von entscheidender Bedeutung (Verordnung (EU) [XXX]8 des Europäischen Parlaments und des Rates [Fazilität „Connecting Europe“]). Grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte in den Bereichen Dekarbonisierung, Resilienz des Digitalsektors, Verkehr und Energie sowie Mobilität sind von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Sicherheit und die Verringerung strategischer Abhängigkeiten. Es gibt klare Synergien zwischen den von der CEF unterstützten transeuropäischen Netzen in den Bereichen Energie und Verkehr und den Projekten, die in den Anwendungsbereich des ECF fallen. Grenzüberschreitende digitale Vernetzungsinfrastrukturen, die dem Draghi-Bericht zufolge für die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung sind, werden aus dem ECF finanziert, um größtmögliche Synergien mit den anderen digitalen Kapazitäten zu erzielen. Synergien zwischen dem ECF einerseits und dem Innovationsfonds sowie dem Binnenmarktprogramm andererseits sollten im Hinblick auf die Unterstützung folgender Aspekte gewährleistet werden: – Dekarbonisierung und Innovation in der Industrie, insbesondere im Bereich der sauberen Technologien (Innovationsfonds). – Digitale Technologien, europaweite digitale öffentliche Infrastruktur und digitale Lösungen im Bereich Zoll und Steuern (Binnenmarktprogramm). Zu diesem Zweck gewährleistet der ECF die Kohärenz mit den im Rahmen des Innovationsfonds und des Binnenmarktprogramms geplanten Maßnahmen, insbesondere bei der Entwicklung von Arbeitsprogrammen. Wie im Deal für eine saubere Industrie angekündigt, wird die Bank zur Dekarbonisierung der Industrie in die Verwaltung des ECF integriert. Die Kommission sollte bis Ende 2025 den Rechtsrahmen für die Weltraumsysteme der EU und ihre Governance vorschlagen, der auf dem EU-Besitzstand (Weltraum- und IRIS²- Verordnungen) aufbaut. Die Wettbewerbsfähigkeit wird auch durch die Pläne für national-regionale Partnerschaften und die Außenpolitik der Mitgliedstaaten unterstützt. Darüber hinaus werden Synergien zwischen dem ECF und anderen Tätigkeiten der Union zur Unterstützung von Politikbereichen angestrebt, die eng mit der Wettbewerbsfähigkeit verknüpft sind. Der ECF wird insbesondere die Kombination und Kumulierung von Finanzierungen für Maßnahmen ermöglichen, mit denen die Ziele von mehr als einem Unionsprogramm unterstützt werden. Der ECF steht auch allen finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträgen offen, die die Ziele der Wettbewerbsfähigkeit unterstützen, auch von Mitgliedstaaten, Drittländern und 6 ABl. L..., S. . 7 ABl. L..., S. . 8 ABl. L..., S. . internationalen Organisationen. Darüber hinaus wird die Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) [XXX] [Pläne für national-regionale Partnerschaften] für Projekte, denen das Wettbewerbsfähigkeitssiegel zuerkannt wurde, erleichtert. Synergien und Komplementarität, von der Planung bis zur Umsetzung, werden insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe angestrebt. Durch die Umsetzung all dieser Tätigkeiten zur Erzeugung von Synergien werden die Berichterstattungs- und Dokumentationsanforderungen für die Empfänger auf das notwendige Minimum reduziert. Der ECF sollte auch synergetisch mit dem neuen Programm Erasmus+ für die Kompetenzentwicklung und dem Ziel der Verwirklichung der Union der Kompetenzen wirken. Die finanzielle Unterstützung aus dem ECF für Kompetenzen in strategischen Sektoren würde die Unterstützung aus dem Programm Erasmus+ für den Aufbau und die Verbesserung der Kompetenzen für hochwertige Arbeitsplätze und eine hohe Lebensqualität durch lebenslanges Lernen und die Ausbildung, Anziehung und Bindung von Fachkräften ergänzen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der ECF steht im Einklang mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der einen Fahrplan zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit enthält und auf den Empfehlungen der genannten Berichte aufbaut. Darüber hinaus wird der ECF den Deal für eine saubere Industrie maßgeblich unterstützen, in dem dargelegt wurde, dass Dekarbonisierung, Reindustrialisierung und Innovation beschleunigt und Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in eine übergreifende Wachstumsstrategie eingebettet werden müssen. Der ECF ergänzt und verstärkt auch die Wirkung einer Spar- und Investitionsunion. Vertiefte Kapitalmärkte werden es Versicherern, Pensionsfonds, Banken und Vermögensverwaltern ermöglichen, sich an den vom ECF unterstützten Projekten zu beteiligen und so Spar- und Investitionsmöglichkeiten für EU-Bürgerinnen und -Bürger zu schaffen, was letztlich den Sparerinnen und Sparern wie auch den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt. Der ECF steht voll und ganz im Einklang mit dem Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade, in dem die gemeinsamen Digitalziele der Union und ein Governance-Rahmen zur Beschleunigung des digitalen Wandels in Europa in den Bereichen Infrastruktur, Kompetenzen und Dienstleistungen festgelegt sind9. Insbesondere tragen die digitalen Investitionen des ECF den im Bericht über den Stand der digitalen Dekade 2025 ermittelten Lücken und Prioritäten Rechnung, insbesondere in den Bereichen digitale Konnektivität, fortschrittliche Rechensysteme und digitale Kompetenzen, wodurch das Ziel der digitalen Souveränität der Union unterstützt wird. Eine Reihe weiterer Initiativen sind ebenfalls für die Tätigkeiten im Rahmen des ECF relevant, wie z. B. die europäische Verordnung über kritische Rohstoffe, die Netto-Null- Industrie-Verordnung, das Chip-Gesetz, der Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie, die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die Verordnung über künstliche Intelligenz, die Verordnung über ein interoperables Europa, die Biowissenschaften-Strategie, der Rechtsakt über fortgeschrittene Werkstoffe, das Maßnahmenpaket Arzneimittel, die Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen, das Weißbuch zur Verteidigung, die Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, die Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und der 9 Beschluss (EU) 2022/2481. Europäische Pakt für die Meere. Der ECF steht auch im Einklang mit der externen Dimension der Wettbewerbsfähigkeit und den internationalen Verpflichtungen der Union, auch im Bereich des Handels. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für den ECF festgelegt, einschließlich der Mittel der Europäischen Union für den sauberen Wandel und die Dekarbonisierung der Industrie, die digitale Führungsrolle, für Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie, für Resilienz, die Verteidigungsindustrie und den Weltraum. Da der ECF einen Rahmen für separate Programm-Basisrechtsakte und die betreffenden Politikbereiche bildet, stützt sich der Vorschlag auf eine Reihe separater Rechtsgrundlagen, die jeweils auf die entsprechenden Teile des ECF anzuwenden sind: – Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik; – Artikel 168 Absatz 5 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit durch Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Sektoren Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie; – Artikel 172 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Digitalisierung der Bereiche von öffentlichem Interesse; – Artikel 173 Absatz 3 AEUV in Bezug auf Tätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis der Europäischen Union, einschließlich der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, insbesondere zur Anpassung an die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen in den Bereichen Forschung, sauberer und digitaler Wandel, Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft, Bioökonomie, Weltraum, Sicherheit und Verteidigung; – Artikel 175 AEUV in Bezug auf die Notwendigkeit, die Maßnahmen außerhalb der in Artikel 175 AEUV genannten Fonds für Tätigkeiten zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt fortzusetzen und zu verbessern, u. a. durch Ausweitungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts; – Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zur Förderung von Forschung und Innovation im Verteidigungsbereich; – Artikel 189 Absatz 2 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zur Unterstützung der Weltraumpolitik der Union; – Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Bezug auf relevante Tätigkeiten zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt und Tätigkeiten zur Förderung der Energiewende, die zur Eindämmung des Klimawandels beitragen; – Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Funktionsweise des Energiemarkts: Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und des Verbunds der Energienetze; – Artikel 212 Absatz 2 AEUV in Bezug auf Tätigkeiten zur Unterstützung strategischer Partner für die Verteidigungsindustrie; – Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a über den Erlass der Haushaltsordnung, in der insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festgelegt ist. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union müssen auf Unionsebene koordiniert werden, um tatsächlich wirksam zu sein. Die Bündelung von Ressourcen auf dieser Ebene erhöht die Wirkung und den Wert von Investitionen, indem Skaleneffekte bei der Förderung und Risikominderung von Investitionen in Politikbereichen erzielt werden, die für die europäische Wettbewerbsfähigkeit entscheidend sind. Dieser Ansatz ist kosteneffizienter als ein unabhängiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten. Die anhaltende Unterinvestition des Privatsektors in kritischen Bereichen wie Infrastruktur, grüner und digitaler Wandel und industrielle Kapazitäten wird durch fragmentierte Kapitalmärkte verschärft, die effiziente grenzüberschreitende Investitionen behindern. Trotz hoher privater Ersparnisse werden diese nicht in ausreichendem Maße in die für die strategische Autonomie erforderlichen langfristigen Investitionen umgewandelt. Die öffentlichen FuE-Ausgaben in der Union sind nach wie vor fragmentiert und nicht auf die unionsweiten Prioritäten abgestimmt, da die meisten Mittel aus den Haushalten der einzelnen Mitgliedstaaten stammen. Nur durch Maßnahmen auf Unionsebene können Projekte im Maßstab und in einer Art unterstützt werden, die die Mitgliedstaaten allein nicht erreichen können, wodurch eine kritische Masse für wirkungsvolle Projekte und Partnerschaften geschaffen wird. Darüber hinaus fördert die Koordinierung auf Unionsebene die Zusammenarbeit, die für die Förderung von Ausstrahlungseffekten von Kenntnissen und Risikoabbau bei Investitionen entscheidend ist, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Mit einem unionsweiten Ansatz werden Skaleneffekte erzielt und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern ermöglicht, was für die Förderung der Valorisierung von Wissen und die Verbesserung von Kapazitäten von entscheidender Bedeutung ist. Nicht zuletzt ist ein direkt verwaltetes Unionsprogramm am besten geeignet, die Anwendung eines einheitlichen Regelwerks für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in den strategisch wichtigen, vom ECF erfassten Politikbereichen zu gewährleisten und so eine Angleichung der Politik und die Schaffung von Skaleneffekten in allen Sektoren und Mitgliedstaaten zu ermöglichen. • Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der Unionsziele und des Mehrwerts für die Union erforderliche Maß hinaus. • Wahl des Instruments Der Basisrechtsakt erhält die Form einer Verordnung, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß dem AEUV erlassen wird, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen für die Empfänger des ECF unmittelbar verbindlich sind und in allen Mitgliedstaaten der Union unmittelbar gelten. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Dieser Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Analyse der Folgenabschätzungen, der Halbzeitbewertungen für Programme des Zeitraums 2021-2027, die in den Anwendungsbereich dieser Initiative fallen, und auf die verfügbaren Ex-post-Bewertungen für Programme des Zeitraums 2014-2020. Eine vollständige Aufstellung der analysierten Bewertungen findet sich in Anhang 1 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. • Konsultation der Interessenträger Zur Vorbereitung des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ab 2028 führte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Erkenntnisse über die Unionsfinanzierung der Wettbewerbsfähigkeit einzuholen. Diese Konsultation, die sich über 12 Wochen erstreckte und einen Online-Fragebogen und Positionspapiere umfasste, richtete sich an ein breites Spektrum von Interessenträgern wie Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, KMU, Behörden und die Wissenschaft. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse aus 2 034 Antworten und 462 Positionspapieren ergab, dass allgemein unzureichende Investitionen in Forschung und Innovation und eine erhebliche Innovationslücke im Vergleich zu den globalen Wettbewerbern die größten Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Union sind. Die Konsultation ergab, dass eine Koordinierung auf Unionsebene notwendig ist, um Ressourcen wirksam zu bündeln und dadurch Skaleneffekte zu erzielen und die Wirkung von Investitionen in Bereichen wie Infrastruktur, Innovation und strategischen Sektoren zu verbessern. Die Befragten befürworteten Maßnahmen, die auf eine Aufstockung der Mittel für strategische Prioritäten, die Gewährleistung der Kontinuität der Finanzierung von der Forschung bis zur Produktion und die Begrenzung der Abhängigkeiten der Union in strategischen Sektoren ausgerichtet sind. Diese Maßnahmen wurden als notwendig erachtet, um die fragmentierte Unterstützung während des Investitionsprozesses anzugehen, denn dies beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit, weil eine effiziente Umwandlung von Ersparnissen in langfristige Investitionen behindert wird. Zu den Herausforderungen gehören auch fragmentierte Kapitalmärkte und unzureichende private Investitionen; davon sind insbesondere KMU und Scale-ups betroffen. Die befragten Unternehmen und akademischen Einrichtungen hoben die Bedeutung umfangreicherer Investitionen in Forschung und Entwicklung, die Modernisierung der Infrastruktur und die Dekarbonisierung für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit hervor. Trotz positiver Rückmeldungen zu den verschiedenen Phasen des Finanzierungsprozesses wurden auch Kritikpunkte geäußert, z. B. zu lange Prüfverfahren, mangelnde Transparenz und komplexe Antragsverfahren, die insbesondere KMU und neue Antragsteller betreffen. Vereinfachung und Kohärenz zwischen den Programmen wurden als Möglichkeiten zur Verbesserung des Finanzierungsprozesses vorgeschlagen. Die öffentliche Konsultation wurde durch weitere Konsultationsmaßnahmen für relevante Interessenträger sowohl in der Industrie als auch in den Bereichen Forschung und Innovation ergänzt. Für Interessenträger aus der Industrie fand am 19. März 2025 die 9. Plenartagung des Industrieforums statt, die dem neuen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit gewidmet war. Die Teilnehmenden, vertreten durch über 60 Mitglieder aus verschiedenen Branchen und Wirtschaftsverbänden sowie aus den Mitgliedstaaten, waren eingeladen, sich zu den Problemen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit zu äußern und Ideen zur Bewältigung dieser Herausforderungen auszutauschen. Die eingegangenen Beiträge bestätigten weitgehend die Rückmeldungen der Interessenträger während der öffentlichen Konsultation. Auch in ihnen wurde betont, dass die Forschungs- und Industriepolitik und die Finanzierungsinstrumente aufeinander abgestimmt werden müssen. Eine ausführlichere Zusammenfassung der im Rahmen dieses Vorschlags durchgeführten Konsultation ist Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Dieser Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Dokumentenprüfung, die rund 140 Dokumente umfasste, darunter die oben genannten Folgenabschätzungen, Halbzeitbewertungen und Ex-post-Bewertungen. Außerdem wurde eine Reihe einschlägiger politischer und wissenschaftlicher Berichte und Arbeiten konsultiert. Die Dokumentenprüfung wurde durch eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle (im Folgenden „JRC“) durchgeführte wirtschaftliche Modellierung zur Quantifizierung ausgewählter Auswirkungen und eine von einem externen Berater durchgeführte Kosten- Nutzen-Analyse ergänzt. Anhang 1 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthält eine umfassende Liste der für die Ausarbeitung dieses Vorschlags verwendeten Quellen. Eine detaillierte Beschreibung der Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und die Modellierung ist Anhang 4 der Folgenabschätzung zu entnehmen. • Folgenabschätzung Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Bei der Folgenabschätzung wurden drei Optionen in Betracht gezogen: Bei der ersten Option bleibt der Status Quo mit einigen Verbesserungen bestehen; die jeweiligen Regelungen der 14 Programme1 würden also fortbestehen, die Kommission würde jedoch versuchen, auf der Grundlage des STEP-Ansatzes für mehr horizontale Kohärenz zwischen den Fonds zu sorgen. Die zweite Option sieht eine verstärkte Koordinierung der Programme untereinander und ein gemeinsames Regelwerk vor, d. h. die Regelungen der Programme würden in Zukunft harmonisiert und dabei insbesondere die Ziele, Aktionsbereiche und Säulen sowie die Durchführungsinstrumente und horizontalen Rechtsvorschriften aneinander angeglichen werden. Die dritte Option wäre eine Konsolidierung der Programme in einem neuen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, mit dem die einschlägigen EU-Programme in einem einzigen Fonds mit strategischer Steuerung zusammengefasst würden; dieser strategisch gesteuerte Fonds wäre eher auf politische Maßnahmen als auf Programme ausgerichtet. Die bevorzugte Option ist die dritte Option, da sie ein umfassendes Paket politischer Maßnahmen zur Behebung der oben dargelegten Mängel in der Finanzierungslandschaft der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit bietet. Option C dürfte folgende Vorteile bringen: niedrigere Verwaltungskosten für die Begünstigten, da Zugangspunkte integriert werden und ein einheitliches Regelwerk eingeführt wird, Vereinfachung des Finanzierungsprozesses und Schaffung eines effizienteren, unternehmensfreundlicheren Umfelds, das insbesondere wachstumsstarken Wirtschaftszweigen, KMU, innovativen Start-ups und Projekten, die eine langfristige Investitionsförderung erfordern, zugutekommt. Ein vereinfachtes und verbessertes Antragsverfahren würde den Projektträgern mehr Klarheit bieten und den Zugang zu Finanzmitteln insgesamt erleichtern. Mit Option C werden auch die Finanzierungsprozesse konsolidiert und der Zugang zu Finanzierungsinstrumenten erweitert, sodass die Union ihr Potenzial zur Mobilisierung von privatem Kapital und zur Erhöhung der Haushaltsflexibilität besser nutzen kann. Ferner wird mit dieser Option die Grundlagenforschung stärker mit fortgeschrittenen Forschungs-, Innovations- und Fertigungsphasen verbunden, damit eine dynamische Wirtschaftsstruktur innerhalb der EU gewährleistet und Ideen besser auf den Markt gebracht werden können. Um den Erfolg der bevorzugten Option sicherzustellen, wird die Union Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, unter anderem durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planungssicherheit. Die bevorzugte Option würde gewisse Anpassungskosten für Antragsteller und Begünstigte, die bereits Unionsmittel erhalten, mit sich bringen. Den Lernprozess, der mit dieser erforderlichen erstmaligen Anpassung an den neuen Fonds einhergeht, müssten die Begünstigten jedoch nur einmal und nicht wiederholt für mehrere Programme durchlaufen. In Bezug auf den Markt soll mittels eines einheitlichen Finanzierungsrahmens die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen verbessert werden, indem Finanzierungen leichter zugänglich und strategisch aufeinander abgestimmt werden. Gleichzeitig werden damit die strategische Autonomie Europas unterstützt und kritische Abhängigkeiten verringert. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Eine der wichtigsten Säulen dieses Vorschlags ist die Vereinfachung, die durch die Integration von Zugangspunkten und die Einführung eines einheitlichen Regelwerks, die Vereinfachung des Finanzierungsprozesses und die Schaffung eines effizienteren, unternehmensfreundlicheren Umfelds erreicht wird, insbesondere zugunsten wachstumsstarker Wirtschaftszweige, KMU, innovativer Start-ups und von Projekten, die eine langfristige Investitionsförderung erfordern. Ein vereinfachtes und verbessertes Antragsverfahren erhöht die Transparenz für die Projektträger und erleichtert den Zugang zu Finanzierungen insgesamt. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werten der Union und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechten. Die Ziele der vorgeschlagenen Initiative sind mit der Förderung der Grundrechte und der Anwendung der Charta verknüpft. So fördert der Vorschlag beispielsweise das Recht auf Leben und Privatleben, indem er die Dekarbonisierung und die Gleichstellung durch die Förderung der Chancengleichheit und der Vielfalt in der Investitionslandschaft fördert. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Finanzausstattung für die Durchführung des ECF wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 234 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Der Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: – 11 000 000 000 EUR für Tätigkeiten, die zu den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen beitragen, insbesondere durch bereichsübergreifende Tätigkeiten wie die nicht themenbezogene Unterstützung aus dem ECF-InvestEU- Instrument gemäß Kapitel II Abschnitt 2; Projektberatung, Zusammenarbeit mit KMU, Kompetenzentwicklung und Zugang zur Finanzierung gemäß Kapitel III; – 26 210 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele; – 20 393 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele; – 51 493 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele; – 125 204 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Ziele; Ein Finanzbogen mit weiteren Informationen zum Haushalt ist beigefügt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Diese Initiative wird durch den Leistungsrahmen für den Haushalt für die Zeit nach 2027 überwacht, der einen Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorsieht. Für die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente ist eine vereinfachte Anwendung des Leistungsrahmens vorgesehen. Der Einsatz marktorientierter Instrumente erfordert Vereinfachungen, um private Investoren für die Unterstützung der Politikbereiche der Union zu gewinnen. Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf die für die Ziele des Programms relevanten Indikatoren. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags – In Kapitel I wird der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF) als Teil des mehrjährigen Rahmenprogramms für den Zeitraum 2028-2034 eingerichtet, dessen Schwerpunkt auf der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union in strategischen Sektoren liegt. Darin werden die Ziele, die Mittelausstattung und die Finanzierungsvorschriften des Fonds festgelegt, der Projekte in den Bereichen sauberer und digitaler Wandel, Gesundheit und Resilienz, Sicherheit und Verteidigung unterstützen soll. Zu den Hauptzielen gehören die Steigerung der technologischen und wirtschaftlichen Wirkung, die Verringerung strategischer Abhängigkeiten, die Sicherung privater Investitionen sowie die Unterstützung von Infrastruktur und KMU. In dem Kapitel wird betont, dass die Forschungs- und Industriepolitik aufeinander abgestimmt werden muss, um die Wirtschaftszweige der Union weltweit zu stärken, kritische Infrastrukturen zu entwickeln und den Fachkräftemangel zu beheben. Spezifische Ziele konzentrieren sich auf die Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in kritischen Sektoren wie saubere Technologien, Gesundheit, digitaler Wandel, Sicherheit und Verteidigung. In dem Kapitel wird auf die Notwendigkeit der Reinvestition der Erträge zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union verwiesen. Zudem enthält es Leitlinien für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Drittländern, um Investitionsmöglichkeiten zu erweitern. In dem Kapitel wird das einheitliche Regelwerk festgelegt. Darüber hinaus wird darin die strategische Koordinierung der Ressourcen sichergestellt und es werden die Governance-Modalitäten festgelegt. – In Kapitel II wird die „ECF-Toolbox“ eingeführt. Diese setzt sich zusammen aus Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Koordinierung industriepolitischer Instrumente sowie dem ECF-InvestEU-Instrument, das Finanzinstrumente wie Darlehen, Beteiligungskapital und Garantien einsetzt, um umfangreiche private und öffentliche Investitionen zu mobilisieren, die auf die Prioritäten der Union abgestimmt sind. Das Kapitel enthält gemeinsame Vorschriften für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten unter Berücksichtigung gezielter Besonderheiten im Rahmen von „Horizont Europa“ und gewährleistet die Koordinierung industriepolitischer Instrumente, einschließlich Wertschöpfungsketten, Produktionssteigerung, Kompetenzentwicklung und kritischer Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Im ECF-InvestEU-Instrument wird dargelegt, wie die Mittel von den Durchführungspartnern verwaltet und eingesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Schlüsselbereichen wie der Entwicklung und Einführung innovativer Technologien. Bestehende Deep-Tech-Scale-up-Finanzierungen im Rahmen des in der Start-up- und Scale-up-Strategie angekündigten Scale-up-Europa-Fonds werden unter den im derzeitigen MFR vereinbarten Bedingungen durchgeführt. Alle künftigen Scale-up-Finanzierungen im Zusammenhang mit dem MFR 2028-2034 werden im Rahmen des ECF erfolgen. – Kapitel III zielt darauf ab, die Projektberatungsdienste zu verbessern, die Zusammenarbeit mit KMU zu unterstützen und den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. In dem Kapitel werden eine zentrale Projektberatung für die Investitionsförderung in allen Politikfenstern, Unterstützungsdienste für Unternehmen und ein Unternehmensnetz in der Union eingerichtet, um KMU und Start-ups zu unterstützen, ihr Wachstum zu fördern und ihren Zugang zu Unionsfinanzierungen und -investitionen durch Beratungs- und Partnerdienste zu fördern. – Die Kapitel IV bis VII enthalten detailliertere Bestimmungen für die Umsetzung der einzelnen Politikfenster des ECF. – Kapitel VIII mit der Überschrift „Schlussbestimmungen“ enthält den Verfahrens- und Verwaltungsrahmen für die Durchführung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF). Darin wird dargelegt, dass die Europäische Kommission bei der Annahme der Arbeitsprogramme von einem Ausschuss in unterschiedlichen Zusammensetzungen unterstützt wird, der sich auf verschiedene Sektoren konzentriert. In diesem Kapitel wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlichenfalls vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden können. Ferner wird darin die Aufhebung mehrerer bestehender Unionsverordnungen zwecks Bündelung in der neuen Struktur dargelegt; in dem Kapitel sind Übergangsregelungen vorgesehen, um einen reibungslosen Übergang zum ECF-Rahmen zu gewährleisten. Die Verordnung soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten und für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein. 2025/0555 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP] (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 172 Unterabsatz 1, Artikel 173 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 175 Unterabsatz 1, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 in Verbindung mit Artikel 188 Absatz 2, Artikel 189 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,11 nach Stellungnahme des Rechnungshofs, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „ECF“) einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich bildet. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise durch Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet. (2) Die Union steht in politischer, wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer, klima- und sicherheitspolitischer Hinsicht vor einer entscheidenden Phase für ihre Zukunft, in der auch die Risiken konventioneller militärischer Bedrohungen zunehmen. Im Draghi- 10 ABl. C, , S. . 11 ABl. C, , S. . Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit12 wurde eine neue Vision zur Neubelebung des nachhaltigen Wachstums in Europa vorgestellt. Im Letta- Bericht13 wurde dargelegt, dass Europa seinen Binnenmarkt nutzen muss, um im globalen Wettbewerb eine Führungsrolle einzunehmen. Die Mitteilung der Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“14 enthält einen Fahrplan zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und baut auf den Empfehlungen dieser Berichte auf. In der Mitteilung der Kommission „Der Deal für eine saubere Industrie“15 wird dargelegt, dass Dekarbonisierung, Reindustrialisierung und Innovation beschleunigt und Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in eine übergreifende Wachstumsstrategie eingebettet werden müssen. Sektorspezifische Aktionspläne für die Industrie, z. B. die Automobil-, Stahl-, Metall- und die chemische Industrie, zielen darauf ab, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Resilienz der europäischen Industrie zu gewährleisten. Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade 202516 heißt es, dass die Zusammenarbeit dringend gefördert und öffentliche und private Investitionen erhöht werden müssen, um die digitale Führungsrolle, Souveränität und Inklusivität der Union zu stärken. Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung17 wird betont, dass massiv und rasch wieder in die Verteidigung investiert werden muss, um die Handlungsfreiheit Europas zu unterstützen. Darüber hinaus unterstreichen die Prioritäten der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, dass der technologische Vorsprung der Union unbedingt gesichert und das Risiko in den Wirtschaftsbeziehungen verringert werden muss, unter anderem durch die Stärkung der Resilienz der Lieferketten und die damit verbundene Verringerung der Abhängigkeit von Dritten. Im Europäischen Pakt für die Meere wird dargelegt, dass die Wettbewerbsfähigkeit verbessert und der strategische Übergang in den Branchen der blauen Wirtschaft beschleunigt werden muss, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Dekarbonisierung und dem Ausbau von Innovationen liegen sollte. Wie in der Mitteilung der Kommission „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“18 dargelegt, muss der nächste langfristige Haushalt der Union zielgenauer, einfacher, flexibler und vorhersehbarer sein und besser auf die Prioritäten der Union, u. a. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, abgestimmt sein. 12 Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Bericht von Mario Draghi, September 2024, https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c- f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for %20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf. 13 Bericht von Enrico Letta über die Zukunft des Binnenmarkts, April 2024, https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico- letta.pdf. 14 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission. 15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final vom 26.2.2025). 16 COM(2025) 290 final, State of the Digital Decade 2025: Keep building the EU’s sovereignty and digital future. 17 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“, JOIN(2023) 20 final vom 20.6.2023. 18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen, COM(2025) 46 final vom 11.2.2025. (3) Um ihren Wettbewerbsvorteil wiederzuerlangen und zu stärken, muss die Union unbedingt den Innovationszyklus neu beleben, indem sie ihre Kapazitäten für disruptive Innovationen ausbaut und in neu entstehende, bahnbrechende und strategische Technologien mit erheblichem wirtschaftlichem Potenzial investiert. Um ihre Autonomie in der Weltwirtschaft sicherzustellen, sollte die Union ihre technologische und industrielle Führungsrolle in strategischen Sektoren, angefangen bei den Lieferketten für kritische Rohstoffe bis hin zur Entwicklung und Herstellung strategischer Technologien in Europa, sicherstellen und die Risiken für ihre Sicherheit und Resilienz, die sich aus kritischen externen Abhängigkeiten ergeben, mindern. Dies kann erreicht werden, indem Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise behoben werden, ohne private Finanzierungen zu verdrängen. Dabei ist der hohe Investitionsbedarf für die Verwirklichung der Prioritäten der Union, einschließlich der Dekarbonisierung und des digitalen Wandels, zu berücksichtigen. Die Beteiligung des Privatsektors sollte stärker gefördert werden, indem die Nutzung von Risikoteilungsmechanismen zwischen Unionsmitteln und privaten Investoren verbessert wird, um einen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel zu gewährleisten. Als Grundlage dienen die bei der Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion erzielten Fortschritte, die weiter verstärkt werden sollen; dadurch werden die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Mobilisierung privater Investitionen geschaffen. Die Verwendung etwaiger zusätzlicher nationaler Mittel erfolgt unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV. (4) Dies setzt voraus, dass mit den Unionsmitteln Unternehmen und Projekte während des gesamten Investitionsprozesses unterstützt werden. Dieser Prozess umfasst alle Phasen der Entwicklung und Herstellung strategischer Technologien, Produkte und Dienstleistungen in Europa, von der angewandten Forschung über alle Formen von Innovation, Scale-up und industrieller Einführung bis hin zur Herstellung und Markteinführung, einschließlich der erforderlichen Unterstützung bei Investitions- und Betriebskosten, Infrastruktur und Kompetenzen. Der Investitionsprozess verläuft nicht linear, da alle Phasen einander zuarbeiten und in jeder Phase Ideen für neue Produkte oder Dienstleistungen entstehen können. Die europäische Finanzierung muss dieser nichtlinearen Realität Rechnung tragen, indem sie mehr Flexibilität bei der Bereitstellung von Unterstützung bietet und gleichzeitig die Planungssicherheit der Finanzierung gewährleistet. (5) Dies setzt auch voraus, dass die Unionsfinanzierung die Schaffung und den Ausbau innovativer und industrieller Ökosysteme erleichtert, in denen verschiedene Akteure synergetisch interagieren. Erfolgreiche Ökosysteme zeichnen sich durch intensive und agile Interaktionen und die Zusammenarbeit zwischen kleinen und großen Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Infrastrukturanbietern, Investoren und Behörden aus. Ohne eine solche Zusammenarbeit innerhalb und zwischen einzelnen Innovations- und industriellen Ökosystemen bleibt das Innovationspotenzial ungenutzt. (6) Digitale Konnektivität ist von entscheidender Bedeutung, um die Zusammenarbeit innerhalb des Ökosystems zu fördern, Innovationen zu beschleunigen, einen nahtlosen und sicheren Zugang zu kritischen digitalen Kapazitäten und Lösungen in der gesamten Union zu ermöglichen, grenzüberschreitende öffentlich-private Partnerschaften zu erleichtern und Interoperabilität und Kosteneffizienz zu fördern. (7) Zweck des ECF ist es daher, Investitionskapazitäten aufzubauen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas bei strategischen Technologien, Infrastrukturen, Produkten, Dienstleistungen und Sektoren zu fördern und so einen nahtloseren Investitionsprozess zu ermöglichen. Der ECF wird die Schaffung und den Ausbau von Ökosystemen für Innovation, private Finanzierung und Industrie und deren Zusammenarbeit fördern. (8) In der EU bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Regionen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationsleistung. Nachdem nachhaltige Anstrengungen auf EU- und auf einzelstaatlicher Ebene unternommen wurden, um die Innovationslücke zu schließen, ist es nun an der Zeit, das Potenzial der einzelnen Regionen voll auszuschöpfen. Indem sichergestellt wird, dass weniger entwickelte Regionen effektiv in die Wertschöpfungsketten der EU eingebunden werden, wird die Union insgesamt besser in der Lage sein, im globalen Wettbewerb zu bestehen. (9) Die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete der EU stellen einzigartige und strategische Vermögenswerte dar, die der Union als Ganzes zugutekommen; dazu gehören die Nähe zu Drittländern, außergewöhnliche Bedingungen für Weltraum- und Astrophysikforschung, ein reichhaltiges Potenzial für erneuerbare Energien, eine reiche biologische Vielfalt und ausgedehnte Meeresgebiete. Der ECF sollte das Potenzial dieser Regionen als geostrategische Außenposten nutzen, insbesondere zur Unterstützung der Ziele der Union in den Bereichen Sicherheit, Vorsorge, regionale Wertschöpfungsketten und Wettbewerbsfähigkeit. (10) Die Kommission sollte für eine enge Koordinierung und Synergien zwischen allen Finanzierungsquellen der Union im Rahmen des MFR sorgen. Zu diesem Zweck wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation eng mit dem ECF verknüpft, um zu gewährleisten, dass die europäische Industrie die von der Union finanzierten Forschungsergebnisse für weitere Innovationen und die Produktion in Europa nutzt. Um Synergien zu fördern, sollten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Ausschussverfahren die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Arbeitsprogramme in einen spezifischen und eigens dafür vorgesehenen Teil integriert werden und die Kohärenz mit der Komponente „Wettbewerbsfähigkeit“ in Teil II „Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ der Verordnung (EU) [XXX]19 des Europäischen Parlaments und des Rates [Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“]20 gewährleisten. Darüber hinaus stellt der ECF die Kohärenz mit den Arten von Maßnahmen sicher, die im Rahmen des Innovationsfonds durchgeführt werden sollen, insbesondere bei der Entwicklung von Arbeitsprogrammen. (11) Um Synergien zwischen Maßnahmen im Rahmen des ECF und des Innovationsfonds zu fördern, sollten die Arbeitsprogramme des ECF auf die Prioritäten und Arten von Maßnahmen abgestimmt werden, die im Rahmen des Innovationsfonds finanziert werden könnten. Gemeinsam werden der ECF, Horizont Europa und der Innovationsfonds die Wettbewerbsfähigkeit der Union in kohärenter Weise unterstützen. (12) Um eine enge Verknüpfung mit dem Instrument zur Koordinierung der Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten, sollte das Arbeitsprogramm des ECF darüber hinaus auf die im Rahmen des Instruments ausgewählten Projekte und ermittelten Prioritäten für die Wettbewerbsfähigkeit abgestimmt sein. 19 ABl. L..., S. . 20 COM(2025) 543. (13) Die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor kann der Wettbewerbsfähigkeit Europas zugutekommen, und die Mobilisierung privater Investitionen ist erforderlich, um die Ziele des ECF zu verwirklichen. Daher sollte es möglich sein, Teile der Mittelausstattung des ECF durch öffentlich-private Partnerschaften gemeinsam mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen auszuführen, wenn dies die wirksamste Form der Umsetzung ist, um die für Forschung und technologische Entwicklung festgelegten politischen Ziele zu erreichen. Dabei ist die Zusätzlichkeit zu gewährleisten und eine Verdrängung privater Investitionen ist zu vermeiden. Öffentlich-private Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen sollten eingerichtet werden, wenn eine enge Beteiligung der Union erforderlich ist, und sie sollten angemessene Stimmrechte für die Union sowie eine ausreichende Koinvestition durch andere Partner gewährleisten, um die Hebelwirkung der Unionsunterstützung zu erhöhen. Im Hinblick auf die Förderung von Synergien und Effizienzgewinnen müssen auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs eine zentrale Einrichtung und Verwaltungsfunktionen für gemeinsame Unternehmen gewährleistet werden. Daher sollte die Zahl der gemeinsamen Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden. (14) Der ECF sollte das gesamte Instrumentarium des Unionshaushalts nutzen, um während des gesamten Investitionsprozesses zusätzliche öffentliche und private Investitionen zu mobilisieren, insbesondere von institutionellen Investoren. Er sollte zur Schaffung einer „Investitionskultur“ beitragen, indem öffentliche Mittel und das Risikominderungspotenzial des Unionshaushalts besser genutzt werden. Der ECF wird den Mehrwert der Maßnahmen der Union maximieren und privates Kapital einwerben, um eine wettbewerbsfähige Innovations- und industrielle Basis zu sichern, auch durch den Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente, einschließlich öffentlich-privater Koinvestitionen mit asymmetrischen Risikorenditen. In diesem Zusammenhang sollte der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die private Investoren mobilisieren, wo immer möglich die bevorzugte Option sein. (15) Im Draghi-Bericht wird mehr Investitionsförderung gefordert, um die Investitionslücke zu schließen, und InvestEU als wichtigstes Risikoteilungsinstrument benannt. Mit dem ECF-InvestEU-Instrument sollte eine einzige Haushaltsgarantie geschaffen werden und es sollten Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU bereitgestellt werden. (16) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen, sicherheitspolitischen und geopolitischen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität bei dem mehrjährigen Finanzrahmen und seinen Programmen erforderlich ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des ECF sollte die Finanzierung im Haushaltsverfahren den sich entwickelnden politischen Erfordernissen und den Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten dargelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Durchführung von Investitionen gewährleisten. (17) Der ECF sollte den Zugang zu Finanzmitteln aus Unionsprogrammen durch nutzerorientierte, schnelle, einfachere und harmonisierte Verfahren erleichtern und die Kohärenz zwischen den Instrumenten der Union und den Investitionen der Mitgliedstaaten verbessern. Der ECF sollte die Begünstigten von Unionsmitteln, insbesondere die Industrie, KMU, Start-ups und Scale-ups, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der künftigen 28. Regelung gegründet wurden, in den Mittelpunkt der Gestaltung der Finanzierungsinstrumente der Union stellen. (18) Der ECF sollte im Rahmen von vier Politikfenstern operieren, in denen sich die wichtigsten politischen Prioritäten der Union widerspiegeln: Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der Industrie; Digitale Führungsrolle; Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie; Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum. (19) Die Infrastruktur ist ein wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit Europas. Infrastrukturinvestitionen sind eine notwendige Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts, den grünen und den digitalen Wandel und die Stärkung der Resilienz und Sicherheit der Union. So fördert beispielsweise das transeuropäische Verkehrsnetz nachhaltige Verkehrsformen sowie verbesserte multimodale und interoperable digitale und verkehrstechnische Lösungen und trägt somit zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Die transeuropäischen Energienetze sind entscheidend für eine echte Energieunion, um die Energie- und Klimaziele der Union zu erreichen. Dazu müssen die Strom- und Saubere-Energie- Netze der Mitgliedstaaten miteinander verbunden werden, um unsere Energieunabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist der Ausbau der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie der inländischen Übertragungs- und Verteilernetze von entscheidender Bedeutung. Die Unterstützung aus dem ECF wird in Übereinstimmung mit und in Ergänzung zu der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) erfolgen. Für die Wettbewerbsfähigkeit Europas ist es von entscheidender Bedeutung, Synergien zwischen der Entwicklung transeuropäischer Energie- und Verkehrsnetze mit starker grenzüberschreitender Wirkung, die durch die CEF unterstützt wird, und der Investitionsförderung für die Dekarbonisierung, die Modernisierung und den Ausbau der Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastruktur im Rahmen des ECF zu schaffen. (20) Darüber hinaus sind transeuropäische digitale Netze unerlässlich, um nationale und internationale Telekommunikationsnetze miteinander zu verbinden und einen nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden Zugang zu Hochleistungsrechen-, Cloud-, Daten- und KI-Kapazitäten zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, Infrastrukturen für die Wettbewerbsfähigkeit zu entwickeln, zu schützen und zu erhalten, wie terrestrische Backbone-Netze und Unterseekabelinfrastrukturen, um die Kontinuität der Dienste im Falle von Sicherheitsvorfällen zu gewährleisten und die Detektionskapazitäten in Meeresbecken für den Ausbau von Unterseekabeln zu erhöhen, wie in der Gemeinsamen Mitteilung „EU-Aktionsplan für Kabelsicherheit“ hervorgehoben wird. (21) Entscheidend für die Wettbewerbsstärke der Union sind ihre Bürgerinnen und Bürger. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit wird die Förderung von Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen als horizontale Voraussetzung genannt. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wird betont, dass „entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 über eine Union der Kompetenzen im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und ihrem Aktionsplan weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Erwerb, die Anerkennung und den Erhalt von Kompetenzen in der EU – vom Aufbau von Grundkompetenzen bis hin zu lebenslangem Lernen, Umschulung und Weiterbildung – zu verbessern“. Dazu gehört auch ein intensiver Dialog. Das Humankapital ist für den Wohlstand der EU, ihre wirtschaftliche Resilienz und ihre einzigartige soziale Marktwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Es ist der Schlüssel, um Wohlstand zu fördern, einschließlich hochwertiger Arbeitsplätze, und um das Produktivitätswachstum zu steigern, die Industrien der Union wettbewerbsfähiger und innovativer zu machen, zusätzliche Investitionen anzuziehen, einen dynamischen Binnenmarkt zu schaffen und die wirtschaftliche Sicherheit zu erhöhen. Der ECF sollte zur Union der Kompetenzen21 beitragen, indem er die Entwicklung qualifizierter Arbeitskräfte unterstützt, die mit den spezifischen Kompetenzen ausgestattet sind, welche in den strategischen Investitionsbereichen des Fonds benötigt werden, und zwar durch lebenslanges Lernen, allgemeine und berufliche Bildung, Ausbildungsprojekte und Lehrstellen sowie die Schaffung attraktiver hochwertiger Arbeitsplätze, die für alle zugänglich sind, und indem Investitionen des ECF durch Investitionen in Kompetenzen flankiert werden, um den Fachkräftemangel in dem betreffenden strategischen Sektor des ECF zu verringern. Dabei ist jeweils darauf hinzuweisen, dass Mittel aus dem ECF eingesetzt werden. Dazu gehört auch eine Kompetenzgarantie, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Sektoren, die sich in einer Umstrukturierung befinden, Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung im Einklang mit den einschlägigen nationalen, regionalen und/oder sektorspezifischen Übergangsstrategien bieten sollte. Der ECF sollte die Erfassung von Daten über Kompetenzen, Weiterbildung und Umschulung unterstützen und öffentlich-private Partnerschaften zwischen Hochschulen, Berufsbildungsanbietern, Unternehmen, insbesondere KMU, Sozialpartnern und Einrichtungen der angewandten Forschung fördern. Der ECF könnte auch Tätigkeiten von Hochschulallianzen, auch in Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, unterstützen, um ihre Innovationsleistung und die Entwicklung von Kompetenzen und Talenten zu verbessern. (22) Der ECF sollte zu den Zielen der Dekarbonisierung der europäischen Industrie beitragen, indem er die Entwicklung und den Einsatz sauberer Technologien fördert. Der ECF wird die Umsetzung des Deals für eine saubere Industrie unterstützen und den sauberen Wandel und die Dekarbonisierung zu einem Motor für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für die europäischen Industrien machen. Zu diesem Zweck wird der ECF die Dekarbonisierung mit einem technologieneutralen Ansatz unterstützen und gleichzeitig den Beitrag verschiedener Technologien zum Netzausgleich und zur Sektorkopplung anerkennen, um insbesondere dem Investitionsbedarf energieintensiver Sektoren Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte er die Umsetzung des Aktionsplans für erschwingliche Energie voranbringen, um sichere, erschwingliche, effiziente und saubere Energie für alle Europäerinnen und Europäer zu gewährleisten. Der ECF wird zum Übergang zu einer dekarbonisierten, kreislauforientierten, ressourceneffizienten, klimaneutralen, wasserresilienten und biobasierten Wirtschaft beitragen. Er wird auch eine nachhaltige, naturgerechte und resiliente Industrieproduktion in energieintensiven Industrien in der Union im Einklang mit den Zielen des angekündigten Vorschlags für einen Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie unterstützen. Der ECF sollte auch die Ziele der Verordnung (EU) 2024/172422 des Europäischen Parlaments und des Rates (Netto-Null-Industrie-Verordnung) unterstützen und dadurch die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien und den Ausbau der Produktionskapazitäten erhöhen und in die dazugehörige Infrastruktur investieren. Um den Verkehrssektor zu 21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Union der Kompetenzen, COM(2025) 90 final vom 5. März 2025. 22 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj). dekarbonisieren, wird der ECF unter anderem auch in nachhaltige Kraftstoffe, die dazugehörige Infrastruktur und mobile Ressourcen sowie in die Modernisierung und Digitalisierung des Verkehrs investieren. (23) Der ECF wird auch dazu beitragen, die Umwelt, einschließlich der Gewässer, der Küsten, der Meere und der Böden, zu schützen, wiederherzustellen und ihre Qualität zu verbessern, die Umweltverschmutzung zu verringern, den Verlust an biologischer Vielfalt aufzuhalten und umzukehren, die Schädigung von Land- und Meeresökosystemen zu bekämpfen und gleichzeitig die Klima- und Wasserresilienz zu stärken. Im Rahmen des Fensters „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung“ des ECF sollten Projekte finanziert werden, die zu diesen Zielen beitragen. (24) Projekte und Tätigkeiten im Rahmen des Fensters „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der Industrie“ fördern Energieeffizienz, integrierte erneuerbare Energien, neue Energien, energetische Sanierungen und innovative Lösungen für Heizung und Kühlung. (25) Die Produktivität des verarbeitenden Gewerbes in der Union hängt auch von der Ressourceneffizienz ab, wobei auf den Materialeinsatz ein großer Teil der Produktionskosten entfällt. Kreislauforientierte Konzepte für Produkte und Fertigung steigern die Ressourcenproduktivität, während werterhaltende Tätigkeiten wie Wiederaufarbeitung, Instandsetzung und Reparatur erhebliches Beschäftigungspotenzial bieten. Der ECF sollte zur Bioökonomie, zur Kreislaufwirtschaft und zum Zugang zu Materialien, einschließlich Biomaterialien, beitragen. (26) Die Union kann bei digitalen Technologien wie künstlicher Intelligenz, digitaler Identität, Halbleitern, Robotik, Quantentechnologien, Weltraumtechnologien usw. weltweit führend werden, indem sie das ungenutzte Potenzial unserer Forschenden und Industrien nutzt. Der ECF sollte die Entwicklung und Einführung digitaler Lösungen, Infrastrukturen und Kapazitäten in der Union zum Nutzen der Gesellschaft und Wirtschaft Europas fördern. (27) Die chronische Unterinvestition im europäischen Technologiesektor ist einer der Hauptgründe für die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Union im Vergleich zu unseren globalen Wettbewerbern. Darüber hinaus ist die europäische Souveränität im Bereich der digitalen Technologien und Infrastrukturen zum Schlüssel für unsere Resilienz, Sicherheit und Demokratie geworden, wie im Bericht über den Stand der digitalen Dekade 2025 hervorgehoben wird, in dem auch die weiterhin bestehenden erheblichen Lücken bei der Verwirklichung der Ziele der Union für 2030 aufgezeigt werden, insbesondere bei der Entwicklung von künstlicher Intelligenz (KI) und Weltraumtechnologien, Halbleitern, 5G und digitalen Kompetenzen. (28) Während sich der digitale Wandel in Europa beschleunigt, erfordern die vielen kritischen Abhängigkeiten von Lieferanten aus Drittländern (bei Rohstoffen, fortgeschrittenen Halbleitern und KI-Chips bis hin zu Systemen, Infrastrukturen und Dienstleistungen) europäische Alternativen, die den digitalen Wandel in der europäischen Wirtschaft verankern. Dabei stellen unsere gemeinsamen Werte das wesentliche Unterscheidungsmerkmal dar, auch indem wir leistungsstarke quelloffene Technologien nutzen. Die Unterstützung der digitalen Führungsrolle wird durch regulatorische und nichtregulatorische politische Initiativen der Union im digitalen Bereich vorangetrieben, z. B. die Verordnung über künstliche Intelligenz, den Aktionsplan „KI-Kontinent“, die Strategie „KI anwenden“, den EU-Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung, die Strategie für eine Europäische Datenunion, den Rechtsakt über digitale Netze, die EU-Strategie für Quantentechnologie und den Rechtsakt über Quantentechnologie, das Cybersolidaritätsgesetz, die Cyberresilienz- Verordnung und den Rechtsakt zur Cybersicherheit, das Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 und die Überarbeitung des Chip- Gesetzes sowie durch künftige politische Initiativen. Zu den digitalen Bereichen, in die investiert werden sollte, gehören eine Reihe kritischer Spitzentechnologien wie künstliche Intelligenz (KI) und KI-gestützte digitale Zwillinge, Robotik, Halbleiter, autonome Technologien oder Quantentechnologien. Dazu gehören auch wichtige Infrastrukturen wie digitale Identität, Cloud, Hochleistungsrechentechnik und Quanteninformatik, Kommunikation, fortgeschrittene Unterwasserbeobachtungsinfrastruktur und Erkundungsinfrastrukturen, digitale Anbindungsnetze, einschließlich Unterseekabel, sowie Cybersicherheits-, Verteidigungs- und Weltraumkapazitäten. Die Förderung ihres Einsatzes im privaten und öffentlichen Sektor macht unsere gesamte Wirtschaft wettbewerbsfähiger, sicherer, souveräner und nachhaltiger und stärkt die gesellschaftliche Resilienz und Vorsorge. Darüber hinaus bringen interoperable digitale Technologien die Modernisierung des öffentlichen Sektors voran und dienen der Integration des Binnenmarkts, der für europäische digitale Start-ups das wertvollste Sprungbrett ist, um global wettbewerbsfähig zu werden. Technologischer Fortschritt und Innovation in allen Wirtschaftszweigen und damit deren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit hängen zum größten Teil von der Integration sektorspezifischer digitaler Entwicklungen und der Nutzung digitaler Lösungen ab, die im Rahmen des ECF unterstützt werden sollten. (29) Technologischer Fortschritt und Innovation in allen Wirtschaftszweigen und damit deren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit werden im Wesentlichen durch die Integration sektorspezifischer digitaler Entwicklungen und die Nutzung digitaler Lösungen vorangetrieben, die im Rahmen der Tätigkeiten, die in den verschiedenen Politikfenstern des ECF für Hochrisikolieferanten in kritischen Sektoren entwickelt wurden, unterstützt werden sollten. Die Abhängigkeit von Hochrisikolieferanten in kritischen Sektoren kann ein strategisches Risiko der Einflussnahme aus dem Ausland darstellen und die Sicherheit, Resilienz und Souveränität der Union gefährden. Die NIS-Kooperationsgruppe spielt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) eine Schlüsselrolle bei der Durchführung von auf EU-Ebene koordinierten Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2022/2555, bei denen technische und gegebenenfalls nichttechnische Risikofaktoren berücksichtigt werden23. (30) Europa muss seine Sicherheitsinteressen gegenüber Lieferanten schützen, die aufgrund der potenziellen Einmischung von Drittländern sowie ihrer Sicherheit, insbesondere der Cybersicherheit, ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikolieferanten im Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden, da diese potenziell schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Nutzer und 23 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148; Text von Bedeutung für den EWR, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/2022- 12-27. Unternehmen in der gesamten Union und der kritischen Infrastrukturen der Union in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von Diensten haben könnten. Diese Beschränkung sollte sich auf eine verhältnismäßige Risikobewertung und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen stützen, wie sie in den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind. (31) Eine erfolgreiche grenzüberschreitende und sektorübergreifende Interoperabilität birgt ein erhebliches ungenutztes Potenzial, insbesondere für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen. Daher ist es unerlässlich, in die Entwicklung europaweiter digitaler öffentlicher Infrastrukturen zu investieren, die interoperable, sichere und souveräne digitale Netze, Lösungen und Dienste umfassen, um die fragmentierte Interoperabilitätslandschaft in der Union zu beseitigen und insbesondere den öffentlichen Sektor der Mitgliedstaaten in ein vernetztes, reibungsfreies und agiles digitales Ökosystem zu verwandeln. Die Umsetzung der Interoperabilität durch die europäischen öffentlichen Verwaltungen auf allen Ebenen ist Voraussetzung für einen resilienten und innovationsorientierten öffentlichen Sektor, der zu den Zielen der Union – Wettbewerbsfähigkeit, technologische Souveränität und Sicherheit – beiträgt. (32) Um die öffentliche Gesundheit zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, ist es von entscheidender Bedeutung, die Zunahme übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten durch gezielte Strategien zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sowie durch kontinuierliche Investitionen, auch in den Bereichen Arzneimittel und Medizinprodukte, zu bekämpfen. Solche Maßnahmen können in Verbindung mit der Förderung wirksamer, zugänglicher und resilienter Gesundheitssysteme die Produktivität der Arbeitskräfte erheblich steigern, indem sie die Gesundheit der Bevölkerung verbessern und den Arbeitskräftemangel verringern und gleichzeitig Gesundheitssysteme unterstützen, die Innovation vorantreiben. Die Nutzung von Gesundheitsdaten ist für diese Bemühungen wichtig, da sie eine fundierte Entscheidungsfindung ermöglichen. Darüber hinaus müssen Innovationen gefördert werden, indem der evidenzbasierte Weg von medizinischen Durchbrüchen zu marktfähigen Lösungen gefestigt wird. Dies ist der Schlüssel, um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und auch die Versorgungssicherheit zu erhöhen. (33) Die Bioökonomie ist ein Wachstumsmotor, der es Europa ermöglicht, den grünen Wandel erfolgreich zu vollziehen und seine Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie zu stärken. Obwohl die Bioökonomie in Europa die industriellen Ökosysteme bereits umgestaltet, die strategische Autonomie stärkt und Wert in strategischen Sektoren erschließt, ist es von entscheidender Bedeutung, Investitionen, Initiativen und Strategien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken, um die Bioökonomie in allen Sektoren und Regionen der Union von der Nische zur Norm zu machen und ihr Potenzial auszuschöpfen, insbesondere in Schlüsselindustrien. Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit, Resilienz und Fairness des Agrar-, Fischerei-, Aquakultur- und Forstsektors sowie der ländlichen Gebiete und der Küstengebiete müssen gefördert werden, damit die Ernährungssicherheit in der Union langfristig gewährleistet ist. (34) Es sind Investitionen, Initiativen und Strategien erforderlich, um die Innovationslücke zu schließen und die Entdeckung, Entwicklung, Risikoabbau, Erprobung und das Scaling-up von Bioökonomie-Innovationen zu beschleunigen, ihre Markteinführung zu unterstützen, Finanzmittel für Start-ups und wachstumsstarke Unternehmen während des Innovationsprozesses bereitzustellen, die Ressourceneffizienz zu maximieren und die Versorgung mit Biomasse aus nachhaltigen Quellen sicherzustellen. Die Bioökonomie trägt zur Dekarbonisierung bei, indem sie nachhaltige Alternativen zu fossilen Produkten und Prozessen bietet, ebenso wie zur Kreislaufwirtschaft, zum sauberen Wandel, zu einer klimaeffizienten Landwirtschaft, zur biologischen Vielfalt, zu Ökosystemdienstleistungen und zur Wiederherstellung der Natur. (35) Die Stärkung der Resilienz der europäischen Industrie ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Union auch in Krisenzeiten wettbewerbsfähig bleibt, und ist für die Sicherheit der Union unerlässlich. Um ihre Resilienz zu gewährleisten, sollte der ECF Maßnahmen zur Verringerung von Abhängigkeiten und zur Diversifizierung der Versorgung in strategischen Sektoren wie dem Rohstoffsektor unterstützen und so die Kapazitäten der Union für eine sichere Versorgung mit nachhaltigen kritischen Rohstoffen in der gesamten Wertschöpfungskette im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung zu kritischen Rohstoffen)24 und der chemischen Industrie, die die Grundlage für fast alle Wirtschaftszweige bildet, stärken. Die Verfolgung einer ehrgeizigen und für beide Seiten vorteilhaften Handelsagenda ist von entscheidender Bedeutung für die Fähigkeit der Union, ihre Lieferketten zu diversifizieren und Abhängigkeiten wirksam zu verringern. (36) Darüber hinaus hat der geopolitische Kontext, insbesondere der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, die Union und ihre Mitgliedstaaten einem hohen Risiko des Eintretens konventioneller militärischer Bedrohungen ausgesetzt, insbesondere für die an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Länder. In Anbetracht dessen und der Bedrohungen an den übrigen EU-Grenzen haben verstärkte Investitionen in die Verteidigung Priorität, auch für Projekte wie die Verteidigungslinie im Baltikum und „Schutzschild Ost“. Verteidigung und Weltraum sind wichtige Ökosysteme, die dazu beitragen, die Resilienz und strategische Autonomie der Europäischen Union zu gewährleisten und die Abwehrbereitschaft und Vorsorge der Union im Einklang mit dem Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 203025 zu erhöhen. Darüber hinaus wird die Ausrichtung der Union auf Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Sicherheit sowie ihre Stellung in der Welt unterstützt. Eine starke technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (im Folgenden „EDTIB“) ist eine unverzichtbare Voraussetzung für Verteidigungsbereitschaft und glaubwürdige Abschreckung. Sie ist auch von wesentlicher Bedeutung für den Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger, die Gewährleistung der Fähigkeit der Union, auf neue sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren, die Ukraine zu unterstützen und die Stellung Europas als globaler Akteur zu wahren. Die EDTIB wird als strategischer Vermögenswert anerkannt, die zur wirtschaftlichen Resilienz und Sicherheit, zu Innovation, einer technologischen Führungsrolle und zur strategischen Autonomie der Union beiträgt. In der Union und ihren Mitgliedstaaten schreitet die Entwicklung im Verteidigungssektor rasch voran, wobei Spitzentechnologien und neue Akteure eine immer wichtigere Rolle spielen. Auch die Innovationszyklen beschleunigen sich. Dabei liegt der 24 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj). 25 Am 19.3.2025 haben die Kommission und die Hohe Vertreterin das Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vorgelegt. Schwerpunkt zunehmend auf der schnellen Entwicklung, Erprobung und Validierung von Prototypen, auch in realen Betriebsumgebungen. Um die militärische Mobilität zu verbessern, müssen Investitionen in neue zivil-militärische Ressourcen, einschließlich mobiler Ressourcen und Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck, entwickelt werden. Eine koordinierte und nachhaltige Unterstützung der EDTIB ist daher von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der kollektiven Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Entwicklung unionsweiter Verteidigungsprojekte von gemeinsamem Interesse und die Verteidigungsbereitschaft Europas. In diesem Zusammenhang sollten auch Maßnahmen finanziert werden, die die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung unterstützen, da die Industrie der Ukraine für die Deckung des gestiegenen Verteidigungsbedarfs Europas von entscheidender Bedeutung sein wird. Zu diesem Zweck wird der ECF unter Berücksichtigung der Ziele des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung umgesetzt und steht im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten. (37) Weltraumtechnologien, -daten und -dienste der Union sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung strategischer Interessen. Der Weltraumsektor trägt zu allen Wirtschaftszweigen bei, von der Landwirtschaft bis hin zum Bankwesen. Er ist ein entscheidender Faktor für Sicherheit und Verteidigung sowie für das reibungslose Funktionieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, z. B. indem er präzise Positionsbestimmungsdienste für ein breites Spektrum von Sektoren und Nutzern, vom Luftverkehr bis zur Schifffahrt, bereitstellt, und spielt damit eine Schlüsselrolle für die Unabhängigkeit und Souveränität Europas und der europäischen Bürgerinnen und Bürger. Der Bereich Weltraum ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Prioritäten der EU und ihrer strategischen Ziele, u. a. für den wirtschaftlichen Wohlstand und die wirtschaftliche Sicherheit, die Dekarbonisierung sowie den grünen und den digitalen Wandel. Der Bereich Weltraum trägt zur wirtschaftlichen Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei. Er treibt auch die wissenschaftliche Forschung und technologische Innovation voran, was sich positiv auf viele verschiedene Wirtschaftszweige auswirkt. Schließlich bietet der Bereich Weltraum eine Plattform für die internationale Zusammenarbeit und die Weltraumdiplomatie und trägt dazu bei, die Stellung der Union als verlässlicher Partner auf der Weltbühne zu untermauern. (38) Weltraumkomponenten im Rahmen des ECF sind sensibel. Ihre Dienste müssen robust und vollkommen zuverlässig sein. Die Kontinuität der Weltraumdienste und ein hohes Maß an Sicherheit müssen auch in den schwersten Krisensituationen gewährleistet sein. Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Bedingungen könnten dramatische Folgen für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten haben. Zu diesem Zweck sollten spezifische Bestimmungen für besondere Umstände gelten. (39) Der ECF sollte auch die politischen Ziele eines sichereren Europas unterstützen, das besser gegen Sicherheitsbedrohungen gewappnet ist, insbesondere durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie der europäischen Industrie, einschließlich der maritimen und der zollrechtlichen Sicherheit, kritischer Energie- und Verkehrsinfrastrukturen und der zivilen Vorsorge. Um den zunehmenden Sicherheitsbedrohungen und hybriden Bedrohungen wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, Klimakatastrophen und Angriffen auf kritische Infrastruktur zu begegnen, sollte der ECF die Bemühungen Europas unterstützen, das Bewusstsein für Bedrohungen zu schärfen, Resilienz aufzubauen, Investitionen in die Sicherheit zu erhöhen und die systematische Verankerung der Krisenvorsorge in allen einschlägigen Sektoren zu fördern. (40) In zunehmendem Maße werden dieselben Technologien für Anwendungen im zivilen wie im Verteidigungsbereich eingesetzt, häufig auf Betreiben von Start-up- Innovatoren. Daher müssen unbedingt Maßnahmen ergriffen werden, um die potenziellen Synergien im Bereich des Zivilschutzes und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck besser zu nutzen. Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Materialien, Kenntnisse oder Produkte, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, können im Rahmen des ECF unterstützt werden, um eine bessere Verknüpfung zwischen der technologischen Industrie der Union und ihrer industriellen Basis der Verteidigung sowie dem europäischen Kapital für technologische Innovationen zu gewährleisten. (41) Um die Planungssicherheit für die Interessenträger zu gewährleisten und ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Investitionsplanung zu bieten, sollte der ECF eine indikative Mittelverteilung auf die einzelnen Politikfenster für den Zeitraum 2028-2034 vorsehen; gleichzeitig sollte es möglich sein, Teile der Mittelausstattung entsprechend neuen Herausforderungen und sich entwickelnden Prioritäten während der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens flexibel umzuschichten. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass ein gewisses Mindestbudget für langfristige Planung und Verpflichtungen zur Verfügung steht, das über mehrere Jahre in Jahrestranchen auf die einzelnen Politikfenster verteilt wird; dies ermöglicht es der Union, ihre Nachfrage zu konsolidieren und strategische langfristige Beziehungen zu den Empfängern aufzubauen, die der Industrie und dem Finanzökosystem langfristige Planungssicherheit bieten und den Aufbau wichtiger Infrastrukturen der Union ermöglichen, z. B. für Wasserstoff- und industrielles CO2-Management, Satellitensysteme von Weltrang, Unterwasserbeobachtungsinfrastrukturen, Cybersicherheit, Halbleiter, Quanteninformatik, KI und Hochleistungsrechentechnik oder kritische Infrastruktur sowie Verteidigungs- oder Weltraumprojekte von gemeinsamem Interesse. (42) Zur Verwirklichung der wichtigen Ziele und zur Verwaltung des ECF sollten ausreichende Mittel für die Durchführung des ECF bereitgestellt werden. Daher sollte den Verwaltungskosten des ECF ein angemessener Betrag zugewiesen werden. (43) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates findet auf diesen Basisrechtsakt Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates26, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates27, der Verordnung 26 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates28 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates29 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates30 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (44) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern, sollte der ECF zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln nach Möglichkeit weitere externe zweckgebundene Einnahmen anziehen und generieren. In diesem Zusammenhang sollte der ECF für finanzielle oder nichtfinanzielle Beiträge offenstehen, die die Ziele der Wettbewerbsfähigkeit unterstützen können, auch von Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen, und auf diese Weise Synergien und Zusammenarbeit fördern. (45) Um die Resilienz der Wirtschaft der Union zu fördern, insbesondere durch die Verringerung strategischer Abhängigkeiten, sollte der ECF es der Union ermöglichen, die Herstellung und Entwicklung strategischer Technologien und Sektoren in der Union zu unterstützen; dies betrifft insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerte, Interessen, Autonomie oder Sicherheit der Union im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Union. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die europäische Finanzierung einen Beitrag zur Akzeptanz strategischer Technologien leistet, die in der Union entwickelt und mit europäischen Mitteln finanziert werden. Um die Entwicklung und Herstellung 27 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj). 28 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). 29 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). 30 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj). strategischer Technologien, die von der Union finanziert werden, in der Union zu unterstützen, sollte es möglich sein, die Unterstützung aus dem ECF durch Kontrollbeschränkungen, Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten und Lieferbeschränkungen an die Verwendung bestimmter Produkte und Technologien zu knüpfen. (46) Die Tätigkeiten des ECF sollten für die Zusammenarbeit mit Drittländern offen sein, wenn dies im Interesse der Union liegt. Insofern kann die Union Drittländer ganz oder teilweise an den Tätigkeiten im Rahmen des ECF beteiligen. Bei der Assoziierung sollte gewährleistet sein, dass die Beiträge des Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen. Außerdem sollte der Schutz der finanziellen Interessen und gegebenenfalls der Sicherheitsinteressen der Union gewährleistet sein. (47) Der ECF sollte offen sein und Synergien mit anderen Tätigkeiten der Union fördern, die eng mit der Wettbewerbsfähigkeit zusammenhängende Politikbereiche unterstützen, z. B. das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, die Außenpolitik und Programme in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten. Dies sollte die Kombination und Kumulierung von Finanzierungen für Maßnahmen ermöglichen, mit denen die Ziele von mehr als einem Politikbereich der Union unterstützt werden. Kommission und Mitgliedstaaten sollten kooperieren, um die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem ECF und der Verordnung (EU) [XXX] [Pläne für national-regionale Partnerschaften] zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte die Unterstützung von Projekten, denen das Wettbewerbsfähigkeitssiegel zuerkannt wurde, im Rahmen der Verordnung (EU) [XXX] [Pläne für nationalregionale Partnerschaften] und aus dem ECF erleichtert werden. Dabei kann die vor der Zuerkennung des Siegels durchgeführte Bewertung herangezogen werden, ungeachtet der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die Kriterien für die Zuerkennung des Wettbewerbsfähigkeitssiegels sollten so gestaltet sein, dass das Siegel auch als Qualitätsgarantie dienen kann, die den institutionellen Investoren die Gewissheit gibt, dass das Projekt ordnungsgemäß geprüft wurde. Das Wettbewerbsfähigkeitssiegel sollte an hochwertige Projekte vergeben werden, die zu den Zielen des ECF beitragen. Der ECF kann gemeinsam mit anderen Programmen der Union oder anderen beteiligten Gebern oder Investoren durchgeführt werden. Diese Partner sollten die Möglichkeit haben, an Evaluierungsausschüssen für gemeinsam finanzierte Gewährungsverfahren teilzunehmen. Diese Tätigkeiten zur Erzeugung von Synergien sollten einfach umzusetzen sein. Die Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten für die Empfänger sollten nach Möglichkeit auf einen einzigen vertraglichen Berichterstattungs- und Zahlungsstrom mit einem einzigen Regelwerk für jede geleistete Unterstützung reduziert werden. (48) Die Unionsunterstützung sollte sich auf die Verwirklichung der politischen Ziele konzentrieren. In jedem Fall sollten die Mittel des ECF in der Form bereitgestellt werden, in der die Ziele am besten erreicht werden können, wobei der Verwaltungsaufwand für die Empfänger auf das absolute Minimum beschränkt werden sollte. Bei der Ausführung des Haushaltsplans sollte der ECF das gesamte Instrumentarium der Unionsunterstützung bereitstellen und Synergien zwischen den von ihm unterstützten Politikbereichen gewährleisten, insbesondere durch die Möglichkeit vereinfachter gemeinsamer Gewährungsverfahren für die Verfolgung von Zielen, die mehr als einen Politikbereich betreffen. Eine wichtige Vereinfachungsmaßnahme ist daher die Abschaffung der aufwendigen Finanzberichterstattung und ein möglichst breiter Einsatz von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen. (49) Der ECF sollte ein breites Spektrum von Maßnahmen unterstützen, die zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen, und gleichzeitig harmonisierte grundlegende Förderfähigkeitskriterien bereitstellen, um eine politische Steuerung und einen ausreichenden Schutz der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Interessen zu gewährleisten, indem die Unionsunterstützung auf Empfänger in den Mitgliedstaaten, einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete, ausgerichtet wird. Gegebenenfalls sollte der ECF spezifische Förderbedingungen für strategische Sektoren und Technologien festlegen, einschließlich der zugrunde liegenden Wertschöpfungsketten, kritischen Infrastrukturen der Union und spezifischen Fähigkeiten. (50) Der ECF sollte durch Arbeitsprogramme gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Arbeitsprogramme könnten als Jahres- oder Mehrjahresprogramme angenommen werden. Letztere könnten insbesondere für die Unionsunterstützung für Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumente in Betracht gezogen werden, um den Durchführungspartnern Planungssicherheit zu bieten. Der vorgesehene Durchführungsmodus spiegelt den ermittelten Bedarf an Direktionalität, Flexibilität, Planungssicherheit und Effizienz zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung wider. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 werden in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen weitere technische Einzelheiten zur Ausführung des Haushaltsplans in den vom ECF unterstützten Politikbereichen festgelegt, einschließlich spezifischer Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien je nach Instrument des Haushaltsvollzugs (Finanzhilfe oder Auftragsvergabe) und den verfolgten spezifischen politischen Zielen. Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung sollten aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit von Hochrisikolieferanten gelten. In Arbeitsprogrammen lassen sich zudem am besten Haushaltsmittel entsprechend den sich wandelnden politischen Prioritäten zuweisen. In ihnen sollten Beiträge, besondere Bedingungen und erwartete Ergebnisse festgelegt werden. (51) Damit durch Finanzierungsinstrumente und die Haushaltsgarantie wirksam private Gelder eingeworben werden können, müssen die Durchführungspartner eng einbezogen werden. Dies gewährleistet die politische Steuerung und Abstimmung sowie die Entwicklung von Projektpipelines. Die Erfahrungen mit der Durchführung des Programms „InvestEU“ machen deutlich, wie wichtig Investitionsleitlinien sind, wenn es darum geht, diese Einbindung zu ermöglichen und die notwendige Planungssicherheit und Sichtbarkeit für die Durchführungspartner und Investoren zu gewährleisten, damit sie ihre organisatorischen Kapazitäten aufbauen und die Investitionspipeline in Gang setzen können, während gleichzeitig die notwendige Flexibilität für eine angemessene politische Steuerung während der Umsetzung sichergestellt wird. Die Investitionsleitlinien sollten eine detaillierte Beschreibung der Politikbereiche der Intervention und des Investitionsschwerpunkts enthalten, um die Zusätzlichkeit zu gewährleisten und Anreize für die Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der politischen Ziele und strategischen Projekte der Union zu schaffen. Die Investitionsleitlinien sollten in Absprache mit den Durchführungspartnern ausgearbeitet werden, um deren Marktkenntnis zu nutzen und sie in die Lage zu versetzen, in die vorrangigen Bereiche der Union zu investieren und Anreize für eine höhere Risikobereitschaft zu schaffen. Um den sich wandelnden Erfordernissen und Entwicklungen Rechnung zu tragen, können die Investitionsleitlinien im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR überprüft werden. (52) Deep-Tech-Scale-up-Finanzierungen im Rahmen des in der Start-up- und Scale-up- Strategie angekündigten Scale-up-Europa-Fonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, sollten unter den im MFR 2021-2027 vereinbarten Bedingungen durchgeführt werden. Alle Scale-up-Finanzierungen im Rahmen des MFR 2028-2034 sollten im Rahmen des ECF erfolgen. (53) Um das Ziel der Umsetzung von Forschungsergebnissen in marktfähige Produkte und der Stärkung der industriellen Präsenz der Union in strategischen Technologien und Sektoren zu verwirklichen, wird die Verordnung (EU) [XXX] [Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“] eng mit dem ECF verknüpft und unterstützt Forschungs- und Innovationstätigkeiten gemäß den Politikfenstern des ECF. In den Arbeitsprogrammen des ECF werden in einem gesonderten Teil Maßnahmen im Bereich Verbundforschung und gemeinschaftliche Innovation vorgesehen. Dazu können auch Beiträge zu europäischen Partnerschaften gehören, die durch das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation eingerichtet wurden, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele des ECF erforderlich ist. In den Arbeitsprogrammen des ECF sollten auch politische Prioritäten festgelegt werden, die die Richtung für die EIC-Herausforderungen vorgeben. (54) Zur Förderung resilienter Wertschöpfungsketten in der Union, die sich über mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, können die Arbeitsprogramme spezielle Aufrufe für Wertschöpfungsketten-Scale-ups umfassen, mit denen sowohl die Projektvorbereitung als auch die Mobilisierung zusätzlichen öffentlichen und privaten Kapitals unterstützt werden, um Lieferanten, Hersteller und Innovatoren aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu integrieren und die Bezugsquellen zu diversifizieren. (55) Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie durch von der Industrie getragene Bottom-up-Innovationen zu fördern, können die Arbeitsprogramme spezielle zweistufige Bottom-up-Vergabeverfahren zur Ermittlung und Unterstützung von EU-Technologievorreitern durch von der Industrie getragene Konsortien umfassen. (56) Für alle Politikfenster sollte ein horizontales, bereichsübergreifendes Finanzierungsinstrumentarium eingerichtet werden, das jede Form der Unterstützung bietet, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 zulässig ist, z. B. Finanzierungsinstrumente, einschließlich Unterstützung in Form von Beteiligungskapital. Die Wahl des spezifischen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Frage, ob die Unterstützung rückzahlbar ist oder nicht, hängt von der Art der zu finanzierenden Maßnahmen ab (z. B. zugrunde liegendes Marktversagen, spezifischer Bedarf, Art des Wirtschaftszweigs, Entwicklungsstadium oder Art des Begünstigten). Durch die Unionsunterstützung sollte das Risiko von Projekten so weit abgebaut werden, dass der Privatsektor zu Investitionen bereit ist und das Projekt erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Kofinanzierungssätze sollten so niedrig wie möglich und so hoch wie für die Durchführung des geförderten Projekts nötig sein. Es könnte eine Kombination aus Finanzierungsinstrumenten eingesetzt werden, einschließlich Mischfinanzierungsmaßnahmen und Kombination von Mitteln. Der ECF sollte auch jeden Politikbereich bei der Wahl des für seine spezifischen Maßnahmen am besten geeigneten Finanzierungsinstruments beraten, u. a. abhängig vom Entwicklungsstadium, den spezifischen Erfordernissen des Wirtschaftszweigs und dem zugrunde liegenden Marktversagen. (57) Konsultationen verschiedener Interessenträger – Forschende und Industrie, Sozialpartner sowie Investoren, Endnutzer und Zivilgesellschaft –, von KMU bis hin zu großen Unternehmen, sollten zu den Prioritäten des ECF beitragen. Diese Konsultationen sollten über Beratungsausschüsse wie den ECF-Ausschuss der Interessenträger strukturiert werden, dessen Aufgabe darin bestehen sollte, der Kommission Einblicke in politische Trends, den Investitionsbedarf und die Durchführung des ECF aus der Perspektive der Projektträger zu geben und sie entsprechend zu beraten, um zu gewährleisten, dass die Rückmeldungen der Interessenträger bei der Gestaltung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden. (58) Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) sind ein Beihilfeinstrument und ein industriepolitisches Instrument, das von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft wird31. Sie tragen erheblich zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum grünen und zum digitalen Wandel sowie zur Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Industrie und der Wirtschaft der Union bei. IPCEI ermöglichen es, Kenntnisse, Fachwissen, finanzielle Ressourcen und Wirtschaftsakteure in der Union zusammenzubringen und positive Ausstrahlungseffekte für die gesamte Union zu erzeugen. Außerdem fördern IPCEI private Investitionen in risikoreiche Projekte, die entscheidend sind, damit bahnbrechende Innovationen auch industriell eingeführt werden, und in Infrastrukturprojekte, die für die Union von großer Bedeutung sind, wobei der Zugang offen und nichtdiskriminierend sein soll. In Anbetracht der Gemeinsamkeiten der verfolgten Ziele wird der ECF Synergien zwischen der Unionsfinanzierung und IPCEI fördern, indem er spezifische Projekte unterstützt, die in IPCEI integriert sind, und zwar auf der Grundlage ihres Beitrags zu den strategischen Prioritäten der Union, wie der Resilienz der Union, und der Fähigkeit der ECF-Finanzierung, eine breitere Beteiligung, insbesondere von KMU, zu erreichen, die Unterstützung auf mehr Mitgliedstaaten auszuweiten und den Mehrwert der Union zu erhöhen. (59) Die sich ständig wandelnde geopolitische Lage macht deutlich, dass Europa seine strategische Autonomie gewährleisten und strategische Abhängigkeiten vermeiden muss. Der ECF wird die Möglichkeit bieten, die Produktionssteigerung zu unterstützen und beschleunigte Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit bei Projekten durchzuführen, die die strategische Autonomie Europas gezielt unterstützen. Dies gilt beispielsweise für Projekte, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1252 (Verordnung über kritische Rohstoffe), der Verordnung (EU) 2024/1724 (Netto-Null- Industrie-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2025/102 (Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln) als strategisch ausgewählt wurden. (60) Der gemäß Horizont Europa eingerichtete und von der Kommission verwaltete auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus (MIM) hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte der MIM beibehalten und gegebenenfalls für Maßnahmen im Rahmen des ECF geöffnet werden. (61) Um alle möglichen Wege zur Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit auszuloten, sollte der ECF einen strukturierten Rahmen für gezielte Versuche bei der 31 Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, C/2021/8481 (ABl. C 528 vom 30.12.2021, S. 10). Gewährung und Durchführung der Unionsunterstützung bieten, insbesondere um die Gewährungsverfahren der Union gezielter auszurichten und zu beschleunigen und ihre Durchführung zum Nutzen der Empfänger zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies sollte es ermöglichen, innerhalb eines konkret festgelegten Rahmens von Fall zu Fall bestimmte Maßnahmen oder Kategorien von Maßnahmen festzulegen, für die bestimmte Ergänzungen, Ausnahmen und Abweichungen von anderen Rechtsvorschriften der Union in Anspruch genommen werden können, und die Auswirkungen in einem realen Umfeld für den begrenzten Zeitraum der Laufzeit des ECF zu erproben und gleichzeitig sicherzustellen, dass geeignete Garantien, insbesondere ein gemeinsames europäisches Interesse, bestehen. Die Anwendung experimenteller Maßnahmen kann Erkenntnisse für die Prüfung künftiger Änderungen des horizontalen Rechtsrahmens für die Bereitstellung von Unionsunterstützung liefern. (62) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF einen gezielten Interventionsmechanismus vorsehen, um für bestimmte Maßnahmen von strategischer und wirtschaftlicher Bedeutung gezielt Unionsunterstützung zu gewähren. Für den Fall, dass bestimmte wichtige Projekte nicht innerhalb der Frist für den Abschluss der regulären wettbewerblichen Vergabeverfahren erfolgreich durchgeführt werden konnten, sollte der ECF auch die Möglichkeit vorsehen, herausragende Projekte, die im Rahmen eines Unionsprogramms nicht finanziert wurden, direkt aufzunehmen oder gut funktionierende Projekte bei ihren nächsten Schritten im Investitionsprozess nahtlos weiter finanziell zu unterstützen, ohne dass den Empfängern zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Darüber hinaus können im Einklang mit dem Ansatz der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, wie der Netto-Null-Industrie- Verordnung, der Verordnung über kritische Rohstoffe oder der Erneuerbare-Energien- Richtlinie (RED III), auf die in der Mitteilung zum Deal für eine saubere Industrie und der Binnenmarktstrategie verwiesen wird, Fälle, in denen bestimmte Projekte als von öffentlichem Interesse angesehen werden oder von denen angenommen wird, dass sie von überragendem öffentlichen Interesse sind, in gesonderten bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften festgelegt werden. (63) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF auch einen Mechanismus der „beschleunigten Intervention“ vorsehen, um die Bereitstellung von Unionsunterstützung zur Deckung von dringendem Finanzierungsbedarf zu beschleunigen und so die erfolgreiche Umsetzung wichtiger Geschäftsideen im Binnenmarkt zu ermöglichen, wenn eine solche Finanzierung auf dem Markt nicht in ausreichendem Maße verfügbar ist. Zu diesem Zweck sollten aufgrund der Dringlichkeit bestimmte Kontrollen erst nach der Bereitstellung der Mittel durchgeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu erleichtern und zu begrenzen und so schnell wie möglich finanzielle Sicherheit zu schaffen. Dabei sollte ein den verfolgten Zielen angemessenes finanzielles Risiko für die Union akzeptiert werden. (64) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF Anreize für außerhalb der Union niedergelassene Start-ups und Innovatoren schaffen, damit sie ihre Tätigkeit auf den Binnenmarkt verlagern oder dort investieren und ihre Geschäftstätigkeit aufbauen. Dazu sollte ein Mechanismus der „Anreizintervention“ eingerichtet werden, der erfolgreiche Start-ups und Innovatoren aus der ganzen Welt anzieht und sich auch auf das Netz der EU-Delegationen stützt. Zu diesem Zweck sollten die Fördervoraussetzungen, z. B. in Bezug auf die Niederlassung in den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern zu Beginn der Unionsunterstützung, vorübergehend aufgehoben werden, um den Empfängern die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens neu anzusiedeln, wobei ihnen die anschließende Unionsunterstützung zugesichert wird. Die finanziellen Interessen der Union sollten angemessen geschützt werden, und Zahlungen sollten erst geleistet werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. (65) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF eine flexiblere und leichter zugängliche Methode zur Ermittlung, Auswahl und Unterstützung innovativer Projekte und Ideen ermöglichen, u. a. durch instrumentneutrale Vergabeverfahren, die es Forschenden, Unternehmerinnen und Unternehmern, Unternehmen und anderen Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Innovationslösung vorzuschlagen, ohne dass die Unionsunterstützung zunächst künstlich auf eine Finanzhilfe, eine Auftragsvergabe oder eine andere Form der Unionsunterstützung beschränkt wird. Ideen sollten auf der Grundlage ihrer Eignung zur Bewältigung der jeweiligen Herausforderung oder politischen Priorität der Union bewertet und ausgewählt werden, und das am besten geeignete und wirksamste Instrument für den Haushaltsvollzug zur Unterstützung dieser Ideen – Finanzhilfe, Auftragsvergabe oder sonstiges – sollte erst danach auf der Grundlage der Anforderungen und des Nutzens des jeweiligen Projekts festgelegt werden. (66) Sofern erforderlich und hinreichend begründet, sollte der ECF auch die Durchführung der Unionsunterstützung für bestimmte wichtige Projekte vereinfachen und beschleunigen. (67) Das ECF-InvestEU-Instrument sollte die Haushaltsgarantie und Finanzierungsinstrumente bereitstellen, um in der Union zusätzliche Investitionen zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit bei strategischen Technologien, Dienstleistungen und Sektoren zu mobilisieren. (68) Das ECF-InvestEU-Instrument wird von Partnern durchgeführt, darunter die Europäische Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe), internationale Finanzinstitutionen, nationale Förderbanken und -institute sowie Exportkreditagenturen. Die offene Architektur wird ein zentraler Aspekt des ECF- InvestEU-Instruments bleiben und auf der umfassenden Zusammenarbeit und Erfahrung im Rahmen des Programms „InvestEU“ aufbauen. Die Kommission und die EIB-Gruppe sollten partnerschaftlich zusammenarbeiten, um die Durchführung und Kohärenz des ECF-InvestEU-Instruments sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. (69) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und eine rasche Bereitstellung und durchgängige Unterstützung des Markts über Programmplanungszeiträume hinweg zu gewährleisten, wird die Umsetzung des ECF-InvestEU-Instruments auf der bestehenden Gemeinschaft der im Rahmen des Programms „InvestEU“ durch eine Säulenbewertung geprüften Durchführungspartner, vertraglichen Vereinbarungen und einschlägigen Finanzprodukten aufbauen. Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, eine schnellere Bereitstellung und Vereinfachung für die betrauten Stellen zu gewährleisten, sollte die Durchführung des ECF-InvestEU-Instruments auf bestehenden Vereinbarungen, Vorlagen für rechtliche und vertragliche Vereinbarungen sowie etablierten Überwachungs- und Berichterstattungsinstrumenten aufbauen. Dies verbessert die Wirkung der Unionsunterstützung und ermöglicht eine stärkere Ausrichtung auf die wirksame Unterstützung der Endempfänger. Die Kommission kann sich auf die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/253 geschlossenen Vereinbarungen mit Durchführungspartnern sowie auf die von ihr oder anderen Stellen im Rahmen von Vereinbarungen gemäß der genannten Verordnung vorgenommenen Bewertungen stützen und diese ganz oder teilweise wiederverwenden. (70) Um den Durchführungspartnern einen breiteren Zugang zum ECF-InvestEU- Instrument zu ermöglichen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Vereinbarungen in der indirekten Mittelverwaltung mit allen in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 aufgeführten Kategorien von Einrichtungen zu schließen. Um privates Kapital freizusetzen, sollten auch in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen, nach einer positiven Bewertung auf Basis von Säulen ausnahmsweise für die Betrauung mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien in Betracht kommen, auch in Kombination mit Finanzhilfen oder anderen Formen nicht rückzahlbarer Unterstützung bei Mischfinanzierungsmaßnahmen, sofern diese Einrichtungen mit angemessenen finanziellen Garantien ausgestattet werden. Diese Einrichtungen sollten unter gebührender Berücksichtigung der Art des auszuführenden Finanzinstruments oder der Haushaltsgarantie, der Erfahrung und der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen sowie ihrer Vorschriften und Verfahren zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt werden. Die Auswahl sollte auf transparente Weise erfolgen, anhand objektiver Kriterien begründet werden und keinen Interessenkonflikt auslösen. (71) Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente, auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei Mischfinanzierungsmaßnahmen, im Rahmen des ECF-InvestEU-Instruments im Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 umgesetzt werden. (72) Um die Kohärenz bei der Umsetzung von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme zu gewährleisten, sollte die Kommission Leitlinien einschließlich technischer Modalitäten und Bedingungen für den Einsatz dieser Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Programme ausarbeiten. (73) Um den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu entsprechen, sollten in dieser Verordnung ein Höchstbetrag der Haushaltsgarantie im Rahmen des ECF-InvestEU-Instruments, eine Dotierungsquote für diese Haushaltsgarantie im Einklang mit Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und die Verpflichtung der Kommission, diese Dotierungsquote jedes Jahr im Einklang mit der in Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Bewertung und gemäß dem Risikomanagementrahmen der Kommission zu bewerten, sowie die Möglichkeit für Dritte und Drittländer, einen spezifischen Beitrag zum ECF- InvestEU-Instrument zu leisten, festgelegt werden. (74) Es ist erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, dass das ECF-InvestEU-Instrument, einschließlich der Haushaltsgarantie, als horizontales Umsetzungsinstrument für andere Politikbereiche der Union dient, um im Einklang mit den in diesen Programmen festgelegten Zielen Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zweck sollte die entsprechende Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten durch diese anderen Programme erfolgen. Wenn andere Unionsprogramme zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen, sollte die Unterstützung in Form einer Haushaltsgarantie oder von Finanzierungsinstrumenten, auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme, ausschließlich über das ECF-InvestEU-Instrument bereitgestellt werden. (75) Das ECF-InvestEU-Instrument sollte der einzige, zentrale Mechanismus für die Einrichtung und Verwaltung einer Haushaltsgarantie und aller Finanzierungsinstrumente sein, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen. Dies erhöht die Effizienz und die politische Wirkung der Unionsfinanzierung. Bei den im Rahmen der InvestEU-Verordnung eingerichteten Finanzprodukten handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 212 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Die Kommission und die Durchführungspartner sollten sicherstellen, dass neue Finanzprodukte, die im Rahmen dieser Verordnung eingeführt werden sollen, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 212 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sind, um ihren schnellen Einsatz zu gewährleisten. (76) Aufgrund der Tatsache, dass innovative Start-ups und Scale-ups in Europa wesentliche Motoren für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sind und dass sie beim Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln in der Union immer noch mit Hindernissen konfrontiert sind, sollte das ECF-InvestEU-Instrument gezielte finanzielle Unterstützung für wachsende und expandierende Unternehmen in der Union in allen Phasen – von der Gründung über die Anlaufphase bis zur Expansion und industriellen Fertigung – bereitstellen. Das ECF-InvestEU-Instrument sollte europäischen Unternehmen direkte und indirekte Mittel zur Verfügung stellen, um private Investoren zu gewinnen und so das Potenzial des europäischen Unternehmertums und der europäischen Investitionen voll auszuschöpfen. Dadurch werden Start-ups und Scale-ups gestärkt und die globale Führungsrolle der Union in Technologie und Industrie wird gefestigt, während gleichzeitig Innovations- und Investitionslücken in Europa geschlossen und die Ziele der Spar- und Investitionsunion verwirklicht werden. Das ECF-InvestEU-Instrument würde eine Fazilität umfassen, mit der sichergestellt werden soll, dass wachstumsstarke Unternehmen, die innovative Technologien entwickeln oder einsetzen, auch in Bereichen, die für die strategischen Interessen und die wirtschaftliche Sicherheit der Union wichtig sind, Zugang zu angemessenem Kapital für die Expansion ihres Unternehmens haben. Das Instrument wird im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union Investitionen auf den europäischen Kapitalmärkten mobilisieren. (77) Zur Unterstützung der Ziele des ECF sollte eine Projektberatung eingerichtet werden, die auf der InvestEU-Beratungsplattform aufbaut. Dadurch soll die beratende Unterstützung für private und öffentliche Einrichtungen in Europa vereinheitlicht werden, indem potenziellen Begünstigten maßgeschneiderte Dienstleistungen angeboten werden und die Entwicklung einer Pipeline potenzieller Investitionsvorhaben im Rahmen des ECF unterstützt wird. Gleichzeitig sollten die Unterstützungsdienste für Unternehmen, wie z. B. das „EU for Business Network“, dazu beitragen, dass die europäischen Unternehmen innovativer und wettbewerbsfähiger werden und im Binnenmarkt wachsen und expandieren können, das Bewusstsein für die Möglichkeiten des Zugangs zu Kapitalmarktfinanzierung geschärft wird und der Kapazitätsaufbau vorangetrieben wird. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und eine rasche Bereitstellung und durchgängige Unterstützung des Markts zu gewährleisten, kann der ECF auf der bestehenden Gemeinschaft der im Rahmen des Programms „InvestEU“ durch eine Bewertung auf Basis von Säulen geprüften Beratungspartner aufbauen. (78) KMU machen mehr als 99 % aller Unternehmen in der Union und zwei Drittel der Arbeitsplätze aus und tragen ganz wesentlich zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze in allen Branchen bei. Scale-ups gibt es in allen Sektoren und auf allen Ebenen innovativer Kompetenz. Wachstum und Innovation in der Union können nur angekurbelt werden, indem die vielen KMU-Scale-ups in der Union unterstützt werden. KMU spielen eine wesentliche Rolle beim grünen und digitalen Wandel in der Wirtschaft, einschließlich der Verwirklichung der Klimaneutralität. (79) Der Zugang zu Finanzmitteln stellt jedoch ein großes Hindernis für KMU dar, insbesondere für Start-ups und Scale-ups, da sie zur Umsetzung ihrer Wachstumspläne häufig auf externe Finanzierung angewiesen sind. KMU stehen weiteren Innovations- und Wachstumshemmnissen gegenüber, von denen größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betroffen sind, z. B. fehlende unternehmerische Kompetenzen, mangelnder Zugang zu Technologieinfrastruktur, Schwierigkeiten beim Schutz des geistigen Eigentums oder beim Zugang zu Exportmärkten und Wertschöpfungsketten, um ihre Internationalisierungsaktivitäten auszubauen. (80) Es hat sich gezeigt, dass eine direkte finanzielle Unterstützung für KMU allein nicht ausreicht, um ihre Expansion zu unterstützen, und dass sie auf gezielte Beratung auf Unionsebene angewiesen sind. Die Beratung zu Binnenmarktvorschriften, Innovation und Zugang zu Finanzmitteln trägt zur Wettbewerbsfähigkeit der Union bei. Darüber hinaus ist die Unterstützung von Unternehmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene vielfältig und sollte auch weniger entwickelte Regionen und Gebiete in äußerster Randlage einbeziehen. Bestehende Initiativen der Union wie das Enterprise Europe Network, die Europäische Plattform für Cluster-Zusammenarbeit und die Europäischen Digitalen Innovationszentren haben dazu beigetragen, diese Lücke zu schließen. Dementsprechend soll ein „EU for Business Network“ eingerichtet werden, das auf dem Enterprise Europe Network (EEN), der Europäischen Plattform für Cluster-Zusammenarbeit (ECCP) und anderen Netzwerken aufbaut, um Beratungs- und Partnerschaftsdienste zu vereinfachen und zu straffen. (81) Der ECF wird den Zugang von KMU zu Finanzmitteln erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der KMU in der Union hauptsächlich über zwei Wege stärken: Erstens wird der ECF neben dem EU for Business Network auch zusätzliche bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützen, die auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU ausgerichtet sind. Zweitens sollten die Politikfenster des ECF spezielle KMU-Maßnahmen umfassen, die auf KMU in strategischen Sektoren ausgerichtet sind, wie z. B. Bonussysteme zur Förderung der Beteiligung von KMU, um Innovation, Wachstum und Expansion von KMU zu fördern. Besondere Unterstützung kann für den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für KMU und kleine Midcap-Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gewährt werden, einschließlich Mikrofinanzierungen und Unterstützung für Sozialunternehmen. Darüber hinaus sollte ein flexibles Finanzinstrumentarium im Rahmen des ECF sicherstellen, dass KMU die Art von Unterstützung erhalten, die ihren Bedürfnissen im Investitionsprozess am besten gerecht wird. (82) Um die Grundsätze der Vereinfachung und des leichten Zugangs zu Unionsfinanzierung für die Begünstigten weiter zu unterstützen, sollte der ECF ein zentrales Portal bereitstellen, das Informationen über alle Finanzierungsmöglichkeiten der Union und den Zugang zu ihnen zentralisiert, und weitere Tätigkeiten unterstützen. Das zentrale Portal sollte den Zugang zu Unionsmitteln und anderen Finanzmitteln, Finanzierungen und Investitionen erleichtern und beschleunigen, indem der Ansatz gestrafft wird. Dieses Portal wird auf dem Förder- und Ausschreibungsportal, dem InvestEU-Portal, dem Portal zu Finanzierungsmöglichkeiten, dem STEP-Portal und anderen einschlägigen Plattformen aufbauen. Es sollte auch möglich sein, über das zentrale Portal direkt Finanzierungen zu beantragen. (83) Der ECF soll gemäß der Verordnung (EU) [XXX]32 des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Unionshaushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -tätigkeiten, Regeln für die Einrichtung eines Portals für die Unionsunterstützung, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind. (84) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität bei dem mehrjährigen Finanzrahmen und den Unionsprogrammen erforderlich ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des ECF sollte die Finanzierung den sich entwickelnden politischen Erfordernissen, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und in Entschließungen des Europäischen Parlaments dargelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Planungssicherheit des Haushaltsvollzugs gewährleisten. (85) Zur Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele des ECF sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Höchstbetrags der Haushaltsgarantie und der Dotierungsquote sowie bestimmter Maßnahmen zur Unterstützung der Weltraumpolitik zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung33 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (86) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des ECF durch bestimmte in den Arbeitsprogrammen festgelegte Maßnahmen sowie bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Weltraumpolitik sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang 32 ABl. L..., S. . 33 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden34. (87) Obgleich Arbeitsprogramme und andere Rechtsakte zur Durchführung dieser Verordnung spezifische Haushaltsvollzugsaufgaben betreffen, die keine Übertragung von Durchführungsbefugnissen erfordern und die normalerweise nicht in den Anwendungsbereich der in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Durchführungsrechtsakte fallen dürften, sollte das Beratungsverfahren für den Erlass bestimmter Rechtsakte im Sinne dieser Verordnung angewandt werden, einschließlich Arbeitsprogrammen zur Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen sauberer Wandel, Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie sowie digitale Führungsrolle, Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum, da diese Rechtsakte uneingeschränkt unterstützt werden sollten und Synergien mit einzelstaatlichen und die geteilte Mittelverwaltung betreffenden Tätigkeiten der Mitgliedstaaten schaffen sollten. Aufgrund der Sensibilität und der besonderen Bedeutung von Synergien und einer umfassenden Koordinierung mit den Mitgliedstaaten in den Bereichen Resilienz und Sicherheit, Unterstützung der Verteidigungsindustrie und Weltraum sollte für die Annahme von Arbeitsprogrammen in diesen Bereichen das Prüfverfahren angewandt werden. (88) Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen, in denen ein Arbeitsprogramm nicht rechtzeitig vor dem Jahr der Ausführung des Haushaltsplans angenommen wurde, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kontinuität der Unionsunterstützung, insbesondere bei kritischen operativen Tätigkeiten wie Satellitensystemen und kritischen Infrastrukturen, zu gewährleisten, oder in Fällen, in denen dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um unverzüglich auf eine Krise oder ähnliche außergewöhnliche und hinreichend begründete Notfälle zu reagieren. (89) Der ECF ersetzt die mit den Verordnungen (EU) 2021/52235, (EU) 2021/69436, (EU) 2021/69637, (EU) 2021/69738 (EU) 2021/78339 und (EU) 2023/58840 34 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). 35 Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit (im Folgenden „EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj). 36 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj). 37 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). 38 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj). 39 Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/783/oj). eingerichteten Programme und hebt die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP] auf. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT 1 ZIELE UND STRUKTUR DES FONDS Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung werden der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „ECF“), der auch ein spezifisches Programm für Forschung und Innovation im Verteidigungsbereich nach Artikel 182 Absatz 3 AEUV umfasst, eingerichtet und die Ziele des ECF, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2028- 2034, die Formen der Unionsunterstützung und die Vorschriften für die Bereitstellung dieser Unterstützung im Rahmen bereichsübergreifender Tätigkeiten und spezifischer politischer Maßnahmen, die durch den ECF unterstützt werden, festlegt. (2) Folgendes wird in dieser Verordnung festgelegt: a) Ein Fenster „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der Industrie“, das im Wege der in Kapitel II und Kapitel IV dargelegten Tätigkeiten durchgeführt wird und zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a beiträgt; b) Ein Fenster „Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie“, das im Wege der in Kapitel II und Kapitel V dargelegten Tätigkeiten durchgeführt wird und zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b beiträgt; c) Ein Fenster „Digitale Führungsrolle“, das im Wege der in Kapitel II und Kapitel VI dargelegten Tätigkeiten durchgeführt wird und zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c beiträgt; d) Ein Fenster „Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum“, das im Wege der in Kapitel II und Kapitel VII dargelegten Tätigkeiten, einschließlich dem in Absatz 1 genannten Spezifischen Programm für Forschung und Innovation im Verteidigungsbereich durchgeführt wird und zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d beiträgt. (3) Mit der Verordnung wird auch ein Rechtsrahmen geschaffen, der darauf abzielt, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, Investitionshemmnisse und 40 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). Produktionsengpässe zu beseitigen und die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis der Union zu fördern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Beratungsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und der Beratungspartner die Bedingungen für die Durchführung der Projektberatungsleistungen festlegen; 2. „Beratungspartner“ eine förderfähige Gegenpartei, etwa ein Finanzinstitut oder eine andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Beratungsvereinbarung zur Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme von Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister oder über Exekutivagenturen durchgeführt werden; 3. „Komponente“ einen Teil des ECF-InvestEU-Instruments, der nach der Herkunft der Ressourcen, die der Unterstützung zugrunde liegen, definiert ist; 4. „Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben; 5. „Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ das Gremium eines Rechtsträgers, das gemäß nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und die Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht; 6. „EIB-Gruppe“ die Europäische Investitionsbank (EIB), ihre Tochtergesellschaften und andere Rechtsträger, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) gegründet wurden; 7. „Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch das ECF-InvestEU-Instrument vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden; 8. „zwingendes öffentliches Interesse“ für die Zwecke des Artikels 20 einen überwiegenden Grund für die Gewährung von Unionsunterstützung für eine bestimmte Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen aufgrund eines klaren und erheblichen Beitrags zur Verwirklichung der politischen Ziele im Rahmen des ECF, der die Anwendung beschleunigter und vereinfachter Vergaberegeln rechtfertigt; 9. „Durchführungspartner“ eine förderfähige Finanzinstitution bzw. einen förderfähigen Finanzintermediär, mit der bzw. mit dem die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat; 10. „wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ oder „IPCEI“ (Important Project of Common European Interest) ein Vorhaben, das alle Kriterien aus der Mitteilung der Kommission über Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt oder einer späteren Überarbeitung dieser Mitteilung erfüllt; 11. „Investitionsprozess“ das gesamte Spektrum der öffentlichen und privaten Finanz- und Politikunterstützungsmechanismen, die den Empfängern entlang der gesamten Entwicklungskette zur Verfügung gestellt werden, einschließlich einer umfassenden Reihe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung finanzieller Ressourcen und der Bereitstellung von Unterstützung, um Innovation und Wirtschaftswachstum zu fördern. Zu diesem Investitionsprozess zählen unter anderem die Anfangsphasen der Grundlagen- und der angewandten Forschung, die späteren Stadien des Scale-ups und der industriellen Einführung sowie der Gipfelpunkt der großmaßstäblichen Herstellung und der industriellen Reife und Internationalisierung; 12. „Finanzierungen und Investitionen“ oder „Finanzierungen oder Investitionen“ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden; 13. „Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person (einschließlich den im Einklang mit der Verordnung (EU) [XXX]41 des Europäischen Parlaments und des Rates [EDIP] eingerichteten Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP)), die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; 14. „Politikfenster“ einen in Artikel 3 Absatz 2 niedergelegten Zielbereich zur Unterstützung durch die ECF-Toolbox; 15. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung fertiger Güter klar getrennt sind; 16. „Projektberatung“ Beratung zur Unterstützung von Investitionen, einschließlich Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau und zur Marktentwicklung sowie Business- Acceleration-Diensten, die von Beratungspartnern, von externen von der Kommission beauftragten Dienstleistern oder von Exekutivagenturen erbracht werden; 17. „Wettbewerbsfähigkeitssiegel“ ein Qualitätssiegel, mit dem ein Vorschlag versehen wird, der im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurde und alle im Vergabeverfahren festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt, aber Unterstützung aus anderen Finanzierungsquellen der Union oder der Mitgliedstaaten erhalten könnte; 41 ABl. L..., S. . 18. „kleines Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung C(2025) 3500 final der Kommission; 19. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; 20. „Interessenträger“ Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen, die von der Programmdurchführung betroffen sind und daran beteiligt werden können; 21. „Infrastruktur“ alle physischen und virtuellen Elemente, die für die Erbringung von Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten erforderlich sind, einschließlich Netzwerken, Netzen und Vermögenswerten, darunter auch mit der Infrastruktur verbundenen beweglichen Vermögenswerten, um die Dekarbonisierung, Resilienz, Effizienz, Digitalisierung und Interoperabilität zu fördern. Artikel 3 Ziele (1) Das allgemeine Ziel des ECF besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas entlang des gesamten Investitionsprozesses, insbesondere in strategischen Sektoren und in Bezug auf strategische Technologien, durch: a) die Erzielung einer technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Wirkung mit den Investitionen der Union, unter anderem durch die Entwicklung von disruptiven und inkrementellen Innovationen sowie von neu entstehenden Technologien, Spitzentechnologien, Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und strategischen Technologien mit erheblichem wirtschaftlichen Potenzial, einschließlich durch die Förderung und Beschleunigung ihrer Produktion und ihres Einsatzes in der Industrie; b) die Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Union sowie die Stärkung der Resilienz und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union, unter anderem durch die Diversifizierung der Quellen und Märkte, die Förderung des Ausbaus der Produktion strategischer Technologien in Europa sowie die Schaffung, die Stärkung und den Schutz kritischer Wertschöpfungsketten und Infrastrukturen der Union; c) die Behebung von Marktversagen und die Beseitigung suboptimaler Investitionsbedingungen, unter anderem durch eine verhältnismäßige Mobilisierung von privatem Kapital und öffentlichen Mitteln sowie eine verhältnismäßige Beteiligung von institutionellen Investoren, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind und private Investoren nicht verdrängt werden sollten; das Dienen als integrierte Plattform für die gezielte finanzielle Unterstützung von Unternehmen in allen Entwicklungsphasen, von Start-up-Unternehmen, von Scale-up-Unternehmen und von strategischen Unternehmen, einschließlich derjenigen, die aktiv an der Produktion, am Einsatz in der Industrie und an der Markteinführung beteiligt sind; d) die Förderung der Integration der Kapitalmärkte der Union im Einklang mit dem Ziel, die Spar- und Investitionsunion umzusetzen, einschließlich Lösungen zur Beseitigung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Beseitigung von Hindernissen und zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen sowie zur Diversifizierung und Stärkung der Finanzierungsquellen für Unternehmen der Union in allen Mitgliedstaaten, einschließlich solcher mit weniger entwickelten Kapitalmärkten; e) die Abstimmung der Unterstützung in den Bereichen Forschung, Innovation und Industriepolitik, um die Forschungsexzellenz der Union in industrielle Stärke der Union auf den globalen Märkten zu verwandeln und die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes in Europa zu sichern; f) die Entwicklung grenzüberschreitender und kritischer Infrastrukturen der Union, die für die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Unabhängigkeit der Union von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Energie- und Verkehrs-, Digital- und Sicherheits-, Verteidigungs- und Weltrauminfrastrukturen sowie soziale Infrastrukturen und damit zusammenhängende Daten und Dienste; g) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von in der Union niedergelassenen KMU und kleinen Midcap-Unternehmen und den Ausbau ihrer Fähigkeit, zu wachsen und zu expandieren, insbesondere durch die Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln, einschließlich privater Investitionen, Mikrofinanzierungen und Unterstützung von Sozialunternehmen, um den Zugang zu Unionsmitteln durch schnellere, vereinfachte und harmonisierte Verfahren zu erleichtern, sowie durch die Verringerung des Meldeaufwands und die Sicherstellung eines verhältnismäßigen Meldeaufwands; h) die Bekämpfung des Mangels an Kompetenzen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art in für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ausschlaggebenden strategischen Sektoren von entscheidender Bedeutung sind, sowohl durch Investitionen in horizontale als auch durch Investitionen in spezifische Kompetenzen, wodurch, was künftige neu entstehende Technologien anbelangt, ein Beitrag zur Verfügbarkeit von Kompetenzen geleistet wird, und durch Bemühungen, parallel zu Investitionen kompetenzbezogene Investitionen zu tätigen und anzugeben, wann auch in Kompetenzen investiert wird; i) die Gewährleistung der Integration des Binnenmarkts, unter anderem durch die Unterstützung von Initiativen in jeder Phase des Investitionsprozesses mit positiven Spillover-Effekten für den Binnenmarkt und die Resilienz seiner Wertschöpfungsketten; j) die Unterstützung von Maßnahmen für die Entwicklung, Durchführung und Überwachung einschlägiger Rechtsvorschriften und einschlägiger politischer Strategien der Union; k) die Gewährleistung eines gerechten Übergangs zu einer nachhaltigen, dekarbonisierten und digitalen Wirtschaft, die fair ist und Arbeitnehmer und Gemeinschaften unterstützt. (2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung gemäß Absatz 1 werden mit dem ECF insbesondere die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Zur Unterstützung von „Sauberem Wandel und Dekarbonisierung der Industrie“ die spezifischen Ziele in Bezug auf die Förderung der Dekarbonisierung der europäischen Industrie, einschließlich KMU und energieintensiver Industrien, die Stärkung der Entwicklung sauberer Technologien und ihrer Lieferketten sowie die Leistung eines Beitrags zum Übergang zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, energie-, wasser- und ressourceneffizienten, klimaneutralen und resilienten Wirtschaft. Dazu gehören die Einführung von Dekarbonisierungstechnologien und anderen Lösungen durch die Industrie für ihre industriellen Prozesse und Tätigkeiten sowie die Dekarbonisierung der Energieversorgung, die Förderung der Energieeffizienz, die Einführung von erneuerbaren und sauberen Energielösungen, die Entwicklung eines flexiblen Energiesystems, die Schaffung von Leitmärkten für saubere Produkte, die Entwicklung, Resilienz, Integra

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