Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
[Bundesrat Drucksache 355/25
14.08.25
G - U
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-
Betreiberverordnung
A. Problem und Ziel
Bei der Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) durch die
Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung
der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) kam
es zu Fehlern bei der Übertragung der Anlage 2.
B. Lösung
Anlage 2 MPBetreibV wird durch eine berichtigte Fassung ersetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 355/25
14.08.25
G - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-
Betreiberverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 11. August 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-
Betreiberverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 88 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 Buchstabe g des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April
2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt:
„Anlage 2
(zu § 4 Absatz 8, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)
1 Produkte, die messtechnischen Kontrollen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 unterliegen
Nachprüffristen in Jahren
1.1 Produkte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und
Sprachaudiometer)
1.2 Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von
Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung)
1.2.1 - medizinische Elektrothermometer 2
1.2.2 - mit austauschbaren Temperaturfühlern 2
1.2.3 - Infrarot-Strahlungsthermometer 1
1.3 Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung 2
1.4 Produkte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer) 2
1.5 Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen
1.5.1 mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV
- allgemein 2
- mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in
jedem Messbereich des Dosimeters mindestens halbjährliche Kontroll-
1 Produkte, die messtechnischen Kontrollen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 unterliegen
messungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden
Anforderungen erfüllt werden
1.5.2 mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit
Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit messtechnischer Kontrolle in
Form von Vergleichsmessungen
1.5.3 mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise
nach Nummer 1.5.1 oder Nummer 1.5.2
1.6 Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben,
sofern sie nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess-
und Eichgesetz unterliegen
1.7 Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzier-
baren Belastung von Patienten
2 Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen
Abweichend von Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen
Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die
Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei
Jahre in den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse
aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen
Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter
durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 15 Absatz 3
sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden
Stelle ständig verfügbar ist.
3 Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen
3.1 Luftimpuls-Tonometer (Nummer 1.4) werden nicht auf ein nationales
Normal, sondern auf ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher
Bauart zurückgeführt. Für diesen Vergleich dürfen nur von einem nationalen
Metrologieinstitut geprüfte Verfahren und Transfernormale verwendet
werden.
3.2 Vergleichsmessungen nach Nummer 1.5.2 werden von einer durch die
zuständige Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. Februar 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bei der Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) durch die
Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 38) kam es zu Fehlern bei der Übertragung der
Anlage 2.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anlage 2 MPBetreibV wird durch eine berichtigte Fassung ersetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
§ 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe g des Medizinprodukterecht-
Durchführungsgesetzes (MPDG) ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (nunmehr Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit), soweit Fragen des Schutzes vor
ionisierender oder nichtionisierender Strahlung betroffen sind oder wenn die Regelungen
Medizinprodukte betreffen, bei deren Herstellung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen
verwendet werden, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit Fragen des
Arbeitsschutzes betroffen sind, und mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (nunmehr Bundesministerium des Innern), soweit, was vorliegend nicht der Fall ist,
Fragen des Datenschutzes oder der Informationssicherheit betroffen sind, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter anderem diejenigen Medizinprodukte
mit Messfunktion zu bestimmen, die messtechnischen Kontrollen unterliegen, und
Vorschriften über die Häufigkeit von messtechnischen Kontrollen zu erlassen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung betrifft ausschließlich Regelungen
in der Kompetenz der Mitgliedstaaten der EU. Diese berühren weder die europäische
Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte noch die Verordnung (EU) 2017/746 über
Invitro-Diagnostika.
VI. Regelungsfolgen
Durch die Berichtigung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung entstehen keine Kosten
für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die öffentliche Verwaltung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
Bei der Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sind bei der Übertragung
der Anlage 2 die Angaben der Nachprüffristen zu Nummern 1.5.1 bis 1.5.3 nicht korrekt
zugeordnet worden. Die Anlage 2 wird deshalb durch eine berichtigte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung tritt rückwirkend zum Inkrafttreten
der Neufassung in Kraft.
Drucksache 355/25 - 4 -]
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