Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer
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Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8247
21. Wahlperiode 28.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Karoline Otte,
Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Stefan Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der
Einkommensteuer
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der für die Jahre 2027 und 2028
insbesondere Änderungen des Einkommensteuertarifs, des Grundfreibetrags
und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie eine Verschiebung ausgewählter
Tarifeckwerte vorsieht und dabei die Entlastung von Steuerpflichtigen mit
kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern
herausstellt (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilung
en/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html).
Beschäftigte mit niedrigen Erwerbseinkommen zahlen allerdings häufig keine
oder nur geringe Einkommensteuer, werden aber durch
Sozialversicherungsbeiträge finanziell belastet. Schätzungen zufolge zahlen – je nach Abgrenzung und
Datengrundlage – rund 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten keine oder kaum
Einkommensteuer (vgl. www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uplo
ads/2025/09/250929_JBkurz_online_V5.pdf; www.verdi.de/service-angebote/f
ragen-und-antworten/reichen-zahlen-doch-jetzt-schon-meisten-steuern).
Entlastungen allein über die Einkommensteuer erreichen sie deshalb gar nicht und
Beschäftigte mit niedrigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätzen nur in
geringem Umfang. Für eine wirksame und zielgerichtete Entlastung kleiner und
mittlerer Erwerbseinkommen ist daher entscheidend, die Belastungswirkungen
von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemeinsam in den Blick zu
nehmen.
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller greift eine auf
einkommensteuerliche Maßnahmen konzentrierte Reform für eine zielgerichtete
Entlastung zu kurz. Eine Entlastung kleiner und mittlerer Erwerbseinkommen
sollte deshalb auch eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge umfassen (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/6644).
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu
klären, inwieweit die von der Bundesregierung hervorgehobene Entlastung
kleiner und mittlerer Einkommen sowie von Familien mit Kindern tatsächlich
erreicht wird, wie sich die geplante Reform insbesondere auf Alleinerziehende
auswirkt und welche Gruppen von den vorgesehenen einkommensteuerlichen
Maßnahmen nicht oder nur in geringem Umfang profitieren.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte weisen im aktuellsten
verfügbaren Veranlagungszeitraum eine festgesetzte Einkommensteuer von
a) null Euro,
b) mehr als null bis einschließlich 500 Euro,
c) mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro,
d) mehr als 1.000 bis einschließlich 2.500 Euro,
e) mehr als 2.500 bis einschließlich 5.000 Euro,
f) mehr als 5.000 bis einschließlich 7.500 Euro,
g) mehr als 7.500 bis einschließlich 10.000 Euro auf?
h) Wie hoch war der jeweilige Anteil an allen Steuerpflichtigen
beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen und allen abhängig
Beschäftigten (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt
ausweisen)?
2. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) entrichteten im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum nach
Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung eine Einkommensteuer von
null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu
2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu
10.000 Euro und leisteten zugleich Beiträge zu mindestens einem Zweig
der gesetzlichen Sozialversicherung, und wie hoch ist ihr Anteil an allen
Steuerpflichtigen beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen
(bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?
3. Wie viele abhängig Beschäftigte entrichteten im aktuellsten verfügbaren
Veranlagungszeitraum nach Kenntnis oder Schätzung der
Bundesregierung eine Einkommensteuer von null Euro, bis zu 500 Euro, von bis zu
1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu
7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro und leisteten zugleich
Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung,
und wie hoch ist ihr Anteil an allen abhängig Beschäftigten?
a) Wie verteilen sich diese Beschäftigten auf die
Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15.000 Euro, über 15.000 bis 20.000 Euro, über 20.000
bis 25.000 Euro, über 25.000 bis 30.000 Euro, über 30.000 bis
35.000 Euro, über 35.000 bis 40.000 Euro, über 40.000 bis
50.000 Euro, über 50.000 bis 60.000 Euro und über 60.000 Euro?
b) Wie hoch ist in jeder dieser Bruttojahresarbeitsentgeltklassen der
Anteil der Beschäftigten, die eine Einkommensteuer von null Euro, von
bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis
zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro
entrichten und zugleich Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem Zweig
der gesetzlichen Sozialversicherung leisten, an allen abhängig
Beschäftigten der jeweiligen Arbeitsentgeltklasse?
c) Welcher Abgrenzung des Bruttojahresarbeitsentgelts und des
Beschäftigtenstatus liegen den Angaben zugrunde, insbesondere hinsichtlich
unterjähriger und mehrfacher Beschäftigung, geringfügiger
Beschäftigung, Beschäftigung im Übergangsbereich sowie Beschäftigter mit
abweichendem sozialversicherungsrechtlichem Status (bitte Einzel- und
Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
4. Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum
Zahl und Anteil der Steuerpflichtigen mit einer festgesetzten
Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis
zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu
10.000 Euro zwischen
a) alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem
Kind und
b) alleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem
berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b EStG (itte jeweils die absolute Zahl und den Anteil
an allen Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe ausweisen)?
5. Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum
Zahl und Anteil der abhängig Beschäftigten mit einer festgesetzten
Einkommen- bzw. Lohnsteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis
zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu
7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro zwischen
a) alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem
Kind und
b) alleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem
berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b EStG (bitte jeweils die absolute Zahl, den Anteil an
allen Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe sowie die Verteilung
und die gruppenspezifischen Anteile nach den
Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15.000 Euro, über 15.000 bis 20.000 Euro, über 20.000
bis 25.000 Euro, über 25.000 bis 30.000 Euro, über 30.000 bis
35.000 Euro, über 35.000 bis 40.000 Euro, über 40.000 bis
50.000 Euro, über 50.000 bis 60.000 Euro und über 60.000 Euro
ausweisen)?
6. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte gehören nach den der
Bundesregierung vorliegenden Berechnungen oder Schätzungen in den Jahren
2027 und 2028 jeweils zu Steuerfällen, bei denen sich unter Anwendung
des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Rechts eine
Einkommensteuerschuld von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis
zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu
10.000 Euro ergibt, und wie hoch ist ihr Anteil an allen Steuerpflichtigen
(beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen) und an allen
abhängig Beschäftigten (bitte die Ergebnisse jeweils getrennt nach Einzel- und
Zusammenveranlagung ausweisen und angeben, wie bei
zusammenveranlagten Steuerpflichtigen die gemeinsame Einkommensteuerschuld
beziehungsweise deren Veränderung den einzelnen abhängig Beschäftigten
zugeordnet wird)?
7. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung im
aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum die durchschnittliche Belastung
durch Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bei den
Steuerpflichtigen (beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen), die
eine Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu
1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu
7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro entrichten?
a) Wie hoch sind die durchschnittlichen Beiträge jeweils zur gesetzlichen
Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen
Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und zur sozialen
Pflegeversicherung?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
b) Wie hoch ist die Summe der Beiträge zu diesen
Sozialversicherungszweigen?
8. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die
durchschnittliche Belastung durch Arbeitnehmerbeiträge zu den
gesetzlichen Sozialversicherungen bei den abhängig Beschäftigten, die eine
Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro,
von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von
bis zu 10.000 Euro entrichten, jeweils nach Einkommensdezilen und nach
den Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15.000 Euro, über 15.000 bis
20.000 Euro, über 20.000 bis 25.000 Euro, über 25.000 bis 30.000 Euro,
über 30.000 bis 35.000 Euro, über 35.000 bis 40.000 Euro, über 40.000
bis 50.000 Euro, über 50.000 bis 60.000 Euro und über 60.000 Euro
aufgeschlüsselt, in Euro und als Anteil des Bruttoarbeitsentgelts?
a) Wie hoch sind die durchschnittlichen Arbeitnehmerbeiträge jeweils
zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung,
zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag
und zur sozialen Pflegeversicherung?
b) Wie hoch ist die Summe der Arbeitnehmerbeiträge zu diesen
Sozialversicherungszweigen jeweils in Euro und als Anteil des
Bruttoarbeitsentgelts?
c) Welche Definition des Bruttoarbeitsentgelts und welche Abgrenzung
des Beschäftigtenkreises liegen den Angaben zugrunde?
9. Welche Entlastungs- und Belastungswirkungen ergeben sich nach den der
Bundesregierung vorliegenden Berechnungen, Schätzungen oder
sonstigen Modellierungen durch die für 2027 und 2028 vorgesehenen
Änderungen des Einkommensteuertarifs im Regierungsentwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 einschließlich des Grundfreibetrags und des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags für jedes Einkommensdezil?
a) Wie verteilen sich die gesamten Entlastungs- und
Belastungswirkungen in den Jahren 2027 und 2028 jeweils in absoluten Beträgen auf die
einzelnen Einkommensdezile, und welchen Anteil haben die einzelnen
Dezile jeweils am gesamten Entlastungs- beziehungsweise
Belastungsvolumen?
b) Welcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche
Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der Bildung
der Einkommensdezile zugrunde, und beziehen sich die Dezile auf
Personen, Steuerpflichtige, Steuerfälle oder Haushalte?
c) Welche Datengrundlage, welches Bezugsjahr und welche Annahmen
zur Preis-, Einkommens- und Beschäftigungsentwicklung sowie zur
Entwicklung der Haushaltsstrukturen liegen den Angaben zugrunde,
und wie werden zusammenveranlagte Steuerpflichtige berücksichtigt?
10. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte werden durch die für 2027 und
2028 vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuertarifs einschließlich
des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gegenüber der
geltenden Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 jeweils entlastet
a) um mehr als null bis einschließlich 100 Euro,
b) um mehr als 100 bis einschließlich 200 Euro,
c) um mehr als 200 bis einschließlich 300 Euro,
d) um mehr als 300 bis einschließlich 500 Euro,
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
e) um mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro und
f) um mehr als 1.000 Euro
und wie verteilen sich diese Steuerpflichtigen jeweils auf die
Einkommensdezile?
11. Auf welchen Grundlagen wurden die für 2027 und 2028 vorgesehenen
Änderungen des Grundfreibetrags, der übrigen Tarifeckwerte des
Einkommensteuertarifs und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags festgelegt?
a) Welche Annahmen zur Preis- und Einkommensentwicklung, welche
vorläufigen Erkenntnisse zum voraussichtlichen Ergebnis des
16. Existenzminimumberichts sowie welche Annahmen zur kalten
Progression lagen der Festlegung des Grundfreibetrags und der
übrigen Tarifeckwerte für 2027 und 2028 zugrunde, und auf welcher
Grundlage wurden diese Annahmen getroffen, da der 16.
Existenzminimumbericht und der nächste Steuerprogressionsbericht zum
Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses noch nicht vorlagen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, den Grundfreibetrag und die
übrigen Tarifeckwerte nach Vorlage des 16. Existenzminimumberichts und
des nächsten Steuerprogressionsberichts erneut zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen, und wenn ja, anhand welcher Kriterien und
zu welchem Zeitpunkt; wenn nein, warum nicht?
12. Wie verteilen sich die Entlastungswirkungen der im
Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgesehenen Anhebung des für steuerfreie Sonn- und
Feiertagszuschläge nach § 3b EStG maximal berücksichtigten Grundlohns
von 50 auf 75 Euro auf die Beschäftigten nach Einkommensdezilen (bitte
jeweils die Zahl der zusätzlich begünstigten Beschäftigten, die
durchschnittliche jährliche Entlastung und das Entlastungsvolumen ausweisen)?
a) Welche Berufs- beziehungsweise Beschäftigtengruppen profitieren
von dieser Änderung insbesondere, und welcher Anteil des gesamten
Entlastungsvolumens entfällt auf die einzelnen Einkommensdezile?
b) Welche Verteilungswirkungen ergäben sich bei gleichem fiskalischen
Entlastungsvolumen, wenn anstelle der Anhebung des maximal
berücksichtigten Grundlohns die Prozentsätze für steuerfreie Zuschläge
nach § 3b Absatz 1 EStG angehoben würden, und wie hoch müssten
diese hierfür jeweils angesetzt werden (bitte die Zahl der begünstigten
Beschäftigten und die durchschnittliche jährliche Entlastung nach
Einkommensdezilen ausweisen)?
Berlin, den 21. September 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Vorabfassung - w
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ISSN 0722-8333
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