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Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 21/8247 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer Deutscher Bundestag Drucksache 21/8247 21. Wahlperiode 28.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Karoline Otte, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der für die Jahre 2027 und 2028 insbesondere Änderungen des Einkommensteuertarifs, des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie eine Verschiebung ausgewählter Tarifeckwerte vorsieht und dabei die Entlastung von Steuerpflichtigen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern herausstellt (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilung en/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html). Beschäftigte mit niedrigen Erwerbseinkommen zahlen allerdings häufig keine oder nur geringe Einkommensteuer, werden aber durch Sozialversicherungsbeiträge finanziell belastet. Schätzungen zufolge zahlen – je nach Abgrenzung und Datengrundlage – rund 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten keine oder kaum Einkommensteuer (vgl. www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uplo ads/2025/09/250929_JBkurz_online_V5.pdf; www.verdi.de/service-angebote/f ragen-und-antworten/reichen-zahlen-doch-jetzt-schon-meisten-steuern). Entlastungen allein über die Einkommensteuer erreichen sie deshalb gar nicht und Beschäftigte mit niedrigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätzen nur in geringem Umfang. Für eine wirksame und zielgerichtete Entlastung kleiner und mittlerer Erwerbseinkommen ist daher entscheidend, die Belastungswirkungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemeinsam in den Blick zu nehmen. Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller greift eine auf einkommensteuerliche Maßnahmen konzentrierte Reform für eine zielgerichtete Entlastung zu kurz. Eine Entlastung kleiner und mittlerer Erwerbseinkommen sollte deshalb auch eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge umfassen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6644). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu klären, inwieweit die von der Bundesregierung hervorgehobene Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie von Familien mit Kindern tatsächlich erreicht wird, wie sich die geplante Reform insbesondere auf Alleinerziehende auswirkt und welche Gruppen von den vorgesehenen einkommensteuerlichen Maßnahmen nicht oder nur in geringem Umfang profitieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte weisen im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum eine festgesetzte Einkommensteuer von a) null Euro, b) mehr als null bis einschließlich 500 Euro, c) mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro, d) mehr als 1.000 bis einschließlich 2.500 Euro, e) mehr als 2.500 bis einschließlich 5.000 Euro, f) mehr als 5.000 bis einschließlich 7.500 Euro, g) mehr als 7.500 bis einschließlich 10.000 Euro auf? h) Wie hoch war der jeweilige Anteil an allen Steuerpflichtigen beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen und allen abhängig Beschäftigten (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?  2. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) entrichteten im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung eine Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro und leisteten zugleich Beiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, und wie hoch ist ihr Anteil an allen Steuerpflichtigen beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?  3. Wie viele abhängig Beschäftigte entrichteten im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung eine Einkommensteuer von null Euro, bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro und leisteten zugleich Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, und wie hoch ist ihr Anteil an allen abhängig Beschäftigten? a) Wie verteilen sich diese Beschäftigten auf die Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15.000 Euro, über 15.000 bis 20.000 Euro, über 20.000 bis 25.000 Euro, über 25.000 bis 30.000 Euro, über 30.000 bis 35.000 Euro, über 35.000 bis 40.000 Euro, über 40.000 bis 50.000 Euro, über 50.000 bis 60.000 Euro und über 60.000 Euro? b) Wie hoch ist in jeder dieser Bruttojahresarbeitsentgeltklassen der Anteil der Beschäftigten, die eine Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro entrichten und zugleich Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung leisten, an allen abhängig Beschäftigten der jeweiligen Arbeitsentgeltklasse? c) Welcher Abgrenzung des Bruttojahresarbeitsentgelts und des Beschäftigtenstatus liegen den Angaben zugrunde, insbesondere hinsichtlich unterjähriger und mehrfacher Beschäftigung, geringfügiger Beschäftigung, Beschäftigung im Übergangsbereich sowie Beschäftigter mit abweichendem sozialversicherungsrechtlichem Status (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.  4. Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum Zahl und Anteil der Steuerpflichtigen mit einer festgesetzten Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro zwischen a) alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem Kind und b) alleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (itte jeweils die absolute Zahl und den Anteil an allen Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe ausweisen)?  5. Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum Zahl und Anteil der abhängig Beschäftigten mit einer festgesetzten Einkommen- bzw. Lohnsteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro zwischen a) alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem Kind und b) alleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (bitte jeweils die absolute Zahl, den Anteil an allen Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe sowie die Verteilung und die gruppenspezifischen Anteile nach den Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15.000 Euro, über 15.000 bis 20.000 Euro, über 20.000 bis 25.000 Euro, über 25.000 bis 30.000 Euro, über 30.000 bis 35.000 Euro, über 35.000 bis 40.000 Euro, über 40.000 bis 50.000 Euro, über 50.000 bis 60.000 Euro und über 60.000 Euro ausweisen)?  6. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte gehören nach den der Bundesregierung vorliegenden Berechnungen oder Schätzungen in den Jahren 2027 und 2028 jeweils zu Steuerfällen, bei denen sich unter Anwendung des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Rechts eine Einkommensteuerschuld von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro ergibt, und wie hoch ist ihr Anteil an allen Steuerpflichtigen (beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen) und an allen abhängig Beschäftigten (bitte die Ergebnisse jeweils getrennt nach Einzel- und Zusammenveranlagung ausweisen und angeben, wie bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen die gemeinsame Einkommensteuerschuld beziehungsweise deren Veränderung den einzelnen abhängig Beschäftigten zugeordnet wird)?  7. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum die durchschnittliche Belastung durch Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bei den Steuerpflichtigen (beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen), die eine Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro entrichten? a) Wie hoch sind die durchschnittlichen Beiträge jeweils zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und zur sozialen Pflegeversicherung? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wie hoch ist die Summe der Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen?  8. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die durchschnittliche Belastung durch Arbeitnehmerbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bei den abhängig Beschäftigten, die eine Einkommensteuer von null Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1.000 Euro, von bis zu 2.500 Euro, von bis zu 5.000 Euro, von bis zu 7.500 Euro, von bis zu 10.000 Euro entrichten, jeweils nach Einkommensdezilen und nach den Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15.000 Euro, über 15.000 bis 20.000 Euro, über 20.000 bis 25.000 Euro, über 25.000 bis 30.000 Euro, über 30.000 bis 35.000 Euro, über 35.000 bis 40.000 Euro, über 40.000 bis 50.000 Euro, über 50.000 bis 60.000 Euro und über 60.000 Euro aufgeschlüsselt, in Euro und als Anteil des Bruttoarbeitsentgelts? a) Wie hoch sind die durchschnittlichen Arbeitnehmerbeiträge jeweils zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und zur sozialen Pflegeversicherung? b) Wie hoch ist die Summe der Arbeitnehmerbeiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen jeweils in Euro und als Anteil des Bruttoarbeitsentgelts? c) Welche Definition des Bruttoarbeitsentgelts und welche Abgrenzung des Beschäftigtenkreises liegen den Angaben zugrunde?  9. Welche Entlastungs- und Belastungswirkungen ergeben sich nach den der Bundesregierung vorliegenden Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen Modellierungen durch die für 2027 und 2028 vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuertarifs im Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 einschließlich des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für jedes Einkommensdezil? a) Wie verteilen sich die gesamten Entlastungs- und Belastungswirkungen in den Jahren 2027 und 2028 jeweils in absoluten Beträgen auf die einzelnen Einkommensdezile, und welchen Anteil haben die einzelnen Dezile jeweils am gesamten Entlastungs- beziehungsweise Belastungsvolumen? b) Welcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der Bildung der Einkommensdezile zugrunde, und beziehen sich die Dezile auf Personen, Steuerpflichtige, Steuerfälle oder Haushalte? c) Welche Datengrundlage, welches Bezugsjahr und welche Annahmen zur Preis-, Einkommens- und Beschäftigungsentwicklung sowie zur Entwicklung der Haushaltsstrukturen liegen den Angaben zugrunde, und wie werden zusammenveranlagte Steuerpflichtige berücksichtigt? 10. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte werden durch die für 2027 und 2028 vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuertarifs einschließlich des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gegenüber der geltenden Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 jeweils entlastet a) um mehr als null bis einschließlich 100 Euro, b) um mehr als 100 bis einschließlich 200 Euro, c) um mehr als 200 bis einschließlich 300 Euro, d) um mehr als 300 bis einschließlich 500 Euro, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. e) um mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro und f) um mehr als 1.000 Euro und wie verteilen sich diese Steuerpflichtigen jeweils auf die Einkommensdezile? 11. Auf welchen Grundlagen wurden die für 2027 und 2028 vorgesehenen Änderungen des Grundfreibetrags, der übrigen Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags festgelegt? a) Welche Annahmen zur Preis- und Einkommensentwicklung, welche vorläufigen Erkenntnisse zum voraussichtlichen Ergebnis des 16. Existenzminimumberichts sowie welche Annahmen zur kalten Progression lagen der Festlegung des Grundfreibetrags und der übrigen Tarifeckwerte für 2027 und 2028 zugrunde, und auf welcher Grundlage wurden diese Annahmen getroffen, da der 16. Existenzminimumbericht und der nächste Steuerprogressionsbericht zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses noch nicht vorlagen? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, den Grundfreibetrag und die übrigen Tarifeckwerte nach Vorlage des 16. Existenzminimumberichts und des nächsten Steuerprogressionsberichts erneut zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, und wenn ja, anhand welcher Kriterien und zu welchem Zeitpunkt; wenn nein, warum nicht? 12. Wie verteilen sich die Entlastungswirkungen der im Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgesehenen Anhebung des für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG maximal berücksichtigten Grundlohns von 50 auf 75 Euro auf die Beschäftigten nach Einkommensdezilen (bitte jeweils die Zahl der zusätzlich begünstigten Beschäftigten, die durchschnittliche jährliche Entlastung und das Entlastungsvolumen ausweisen)? a) Welche Berufs- beziehungsweise Beschäftigtengruppen profitieren von dieser Änderung insbesondere, und welcher Anteil des gesamten Entlastungsvolumens entfällt auf die einzelnen Einkommensdezile? b) Welche Verteilungswirkungen ergäben sich bei gleichem fiskalischen Entlastungsvolumen, wenn anstelle der Anhebung des maximal berücksichtigten Grundlohns die Prozentsätze für steuerfreie Zuschläge nach § 3b Absatz 1 EStG angehoben würden, und wie hoch müssten diese hierfür jeweils angesetzt werden (bitte die Zahl der begünstigten Beschäftigten und die durchschnittliche jährliche Entlastung nach Einkommensdezilen ausweisen)? Berlin, den 21. September 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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