Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
[Bundesrat zu Drucksache 217/25 (Beschluss) (2)
14.11.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische
Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische
Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
C(2025) 7769 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
DEUTSCHLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.11.2025
C(2025) 7769 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
Die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen (COM(2025) 180 final).
Hochwertige technische Überwachung hat eine Schlüsselrolle bei der Erreichung des
derzeitigen Niveaus der Straßenverkehrssicherheit in der EU gespielt, und der Vorschlag
ist die nächste logische Maßnahme, um mit den Entwicklungen in den Bereichen
Fahrzeug- und Informationstechnologie Schritt zu halten. Der Vorschlag dürfte auch
zum freien Personen- und Warenverkehr und zu einer erheblichen Verringerung
betrügerischer Praktiken beitragen.
Die Kommission begrüßt die breite Unterstützung des Bundesrates für die Ziele des
Vorschlags und nimmt seinen Standpunkt in Bezug auf die Anerkennung befristeter
Prüfbescheinigungen, die vorgeschlagene Erhöhung der Kontrollhäufigkeit bei
bestimmten Fahrzeugklassen, seine Zweifel an der Erfassung der Kilometerstände durch
gewerbliche Dienstleister, die praktischen Auswirkungen der Messung von
Stickoxidemissionen (NOx) und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit der
Verkehrs- und Betriebssicherheit zwischen den Mitgliedstaaten zur Kenntnis. In Bezug
auf Unterwegskontrollen nimmt die Kommission die Bedenken des Bundesrates
hinsichtlich möglicher zusätzlicher Belastungen im Zusammenhang mit der
verpflichtenden Fernmessung, der Ausweitung des Umfangs von Unterwegskontrollen
und den damit verbundenen Berichtspflichten sowie seine Ansichten zur Kontrolle der
Ladungssicherung zur Kenntnis. Die Kommission nimmt diese Bedenken ernst und
möchte auf die im Anhang dargelegten Aspekte hinweisen.
zu Drucksache 217/25 (Beschluss) (2)
Die Gespräche zwischen der Kommission und dem Rat über den Vorschlag sind derzeit
im Gange, und die Kommission ist nach wie vor zuversichtlich, dass bald eine Einigung
auf eine grundsätzliche Linie erreicht wird; die Gespräche mit dem Europäischen
Parlament dürften in Kürze beginnen. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde den
Vertretern der Kommission in den legislativen Beratungen übermittelt.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
Ausführungen in diesem Schreiben beantwortet werden können, und sieht der
Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Maroš Šefčovič Apostolos Tzitzikostas
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
zu Drucksache 217/25 (Beschluss) (2)
Anhang
Die Kommission hat die in der Stellungnahme des Bundesrats angesprochenen Punkte
sorgfältig geprüft und möchte dazu – thematisch zusammengefasst – folgende
Anmerkungen machen.
Artikel 1 – Änderung der Richtlinie 2014/45/EU
In Bezug auf die Anerkennung von Prüfbescheinigungen ist die Kommission der
Auffassung, dass Deutschland berechtigt ist, für seine Hauptuntersuchung (HU)
strengere Vorschriften anzuwenden als die Mindestanforderungen für regelmäßige
technische Überprüfungen (PTI) gemäß der Richtlinie 2014/45/EU. Die Kommission ist
jedoch der Auffassung, dass die vorgeschlagene EU-weite Anerkennung befristeter
Prüfbescheinigungen ausreichende Absicherung gegen PTI-Tourismus und eine
mögliche Verschlechterung der Fahrzeugsicherheit in Deutschland bietet, zumal die
Bescheinigung nur sechs Monate gültig ist und die anschließende Überprüfung im
Zulassungsmitgliedstaat stattfinden muss.
Was die Erfassung der Kilometerstände betrifft, so wird die vorgeschlagene Maßnahme
die Verbraucherinnen und Verbraucher schützen (Ersparnis mehrerer Milliarden Euro
jährlich), wobei den Mitgliedstaaten ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt
wird. Die Maßnahme weist ein hohes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, da auf die
Verwaltungen nur begrenzte Belastungen zukommen. Sie orientiert sich an bestehenden
Systemen in Belgien und den Niederlanden, die sich als sehr wirksam erwiesen haben
und an denen auch gewerbliche Dienstleister beteiligt sind. Eine Beschränkung der
verpflichtenden Erfassung auf Instanzen mit hoheitlichen Befugnissen, wie vom
Bundesrat vorgeschlagen, würde letzteren Vorteil dieser Maßnahme zunichtemachen.
Hinsichtlich der Häufigkeit der technischen Überwachung möchte die Kommission auf
folgende Aspekte hinweisen:
- Nach allen einschlägigen Quellen, einschließlich aktueller Daten aus
Deutschland (ADAC/TÜV), fallen ältere Fahrzeuge zwei- bis dreimal häufiger als
neuere Fahrzeuge bei der regelmäßigen Prüfung durch, wobei eine erhebliche
Anzahl von Fahrzeugen aufgrund von Sicherheitsmängeln aus dem Verkehr
gezogen wird. Häufigere Kontrollen älterer Fahrzeuge können Mängel früher
aufzeigen und somit einen erheblichen Unterschied ausmachen. Nach
Einschätzung der Kommission könnten allein in Deutschland jährlich etwa
20 Menschenleben gerettet sowie mehr als 200 schwere und 1 200 leichte
Verletzungen vermieden werden.
- Neben den Sicherheitsvorteilen ermöglicht eine jährliche Prüfung älterer
Fahrzeuge eine frühere Feststellung von Fahrzeugen mit hohen Emissionswerten
und damit eine erhebliche Verringerung der Luftverschmutzung, wodurch bei den
Gesundheitsausgaben Kosteneinsparungen in Milliardenhöhe erzielt werden
können. Ein großer Teil davon würde Deutschland betreffen. Wie aus der
Folgenabschätzung hervorgeht, sind ältere Fahrzeuge oft wesentlich
umweltschädlicher als neuere, da die Wirksamkeit von
zu Drucksache 217/25 (Beschluss) (2)
Emissionsreduktionssystemen mit zunehmendem Alter abnimmt. Fahrzeuge mit
defekten Emissionsreduktionssystemen können wesentlich höhere Mengen an
giftigen Stoffen ausstoßen. Die durch Straßenfahrzeuge verursachte
Luftverschmutzung – die mit etwa 70 000 vorzeitigen Todesfällen pro Jahr in
Verbindung gebracht wird – betrifft hauptsächlich Menschen, die in der Nähe von
Hauptverkehrsstraßen leben, insbesondere in städtischen Gebieten, und vor allem
die schutzbedürftigsten. Bevölkerungsgruppen mit niedrigerem Einkommen sind
in der Regel einer höheren Luftverschmutzung ausgesetzt, während ältere
Menschen, Kinder, Jugendliche und Menschen mit Vorerkrankungen anfälliger
sind für die negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung.
- Die Kommission ist der Auffassung, dass die zusätzlichen Belastungen im
Zusammenhang mit der jährlichen Kontrolle von Personenkraftwagen und
leichten Nutzfahrzeugen gemessen an den laufenden Betriebskosten eines
Fahrzeugs, die sich auf einige Tausend Euro pro Jahr belaufen können, relativ
gering sind (obwohl die Kontrollen in Deutschland am teuersten sind), und zwar
insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der geretteten Menschenleben, der
eingesparten Gesundheitsausgaben und anderer damit verbundener Vorteile wie
der Schaffung neuer Arbeitsplätze. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die
Preisgestaltung bei Kontrollen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Den
Mitgliedstaaten steht es frei, die Preise anzupassen, um jene Fahrzeughalter zu
schützen, die möglicherweise am stärksten von den zusätzlichen Kosten betroffen
sind.
Hinsichtlich der neuen Verfahren zur Messung der Abgasemissionen möchte die
Kommission den Bundesrat auf die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der
Kommission entwickelte NOx-Prüfmethode aufmerksam machen, die sich als zuverlässig
erwiesen hat. Die NOx-Prüfung könnte gleichzeitig mit der Messung der Partikelzahl
(PN) durchgeführt werden. Die Kommission hält dies für machbar, effizient und
verhältnismäßig.
In Bezug auf die vorgeschlagene Anforderung, die Abgasemissionen von leichten
Nutzfahrzeugen (Klasse N1) jährlich zu messen, ist die Kommission zu
Kompromisslösungen bereit, auch für in der Landwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge.
Die Kommission ist ferner offen für alternative Lösungen für die verschiedenen
Prüfmethoden, einschließlich Lärmmessungsmethoden und Prüfanforderungen für
elektronische Sicherheitssysteme, und dankt den deutschen Behörden für ihre
diesbezüglichen Vorschläge.
Die Kommission nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis, dass strengere
Anforderungen bei Änderungen an Sicherheits- oder Umweltsystemen eines Fahrzeugs
erforderlich seien, stellt jedoch fest, dass die Richtlinie 2014/45/EU nur Anforderungen
an die technische Überwachung abdecken kann und Typgenehmigungsanforderungen in
den einschlägigen Verordnungen festgelegt werden müssen.
Für die Vernetzung der nationalen Fahrzeugregister, auch für den Austausch von
Kilometerständen, können die Mitgliedstaaten weiterhin die EUCARIS-Software
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verwenden, aber die Weiterleitung von Meldungen wird über die MOVE-HUB-Plattform
erfolgen, wie dies bereits bei verschiedenen straßenverkehrsbezogenen Anwendungen
(z. B. ERRU, RESPER und TACHOnet), auch für Unterwegskontrollen (RSI), der Fall ist.
Deutschland ist mit all diesen Anwendungen verbunden, auch wenn es die EUCARIS-
Software nutzt.
Artikel 2: Änderung der Richtlinie 2014/47/EU
Obwohl der Schwellenwert von 30 % der Fahrzeugflotte erheblich ist, sollte eine relativ
begrenzte Zahl strategisch aufgestellter Geräte zur Fernmessung ausreichen, um einen
großen Teil der Flotte zu kontrollieren. Bei Transitländern wie Deutschland würde dies
in der Tat bedeuten, dass eine erhebliche Anzahl außerhalb Deutschlands zugelassener
Fahrzeuge kontrolliert wird. Die Kommission stimmt dem Bundesrat zu, dass bei
Fahrzeugen mit hohen Emissionswerten unabhängig vom Ort ihrer Zulassung
angemessene Folgemaßnahmen erforderlich sind und dass der Schwerpunkt zunächst auf
der Erhebung einer kritischen Masse an Daten und der Überprüfung von Fällen mit sehr
hohen Emissionswerten und mutmaßlicher Manipulation von
Abgasnachbehandlungssystemen liegen sollte.
Hinsichtlich des Umfangs der Unterwegskontrollen wird lediglich eine Ausweitung auf
leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1) vorgeschlagen, was der Bundesrat begrüßt.
Personenkraftwagen und Motorräder würden nur dann einer Überprüfung ihrer
Emissionen unterzogen, wenn aufgrund von Fernmessungen der Verdacht besteht, dass
es sich um Fahrzeuge mit hohen Emissionswerten handelt.
Die Kommission nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis, die Verpflichtung
der Mitgliedstaaten, dem Fahrer eine Kopie des Kontrollberichts zur Verfügung zu
stellen, beizubehalten, da der Erhalt von auf elektronischem Weg übermittelten
Dokumenten möglicherweise schwer sicherzustellen oder zu überprüfen ist.
In Bezug auf die Berichtspflichten im Zusammenhang mit Unterwegskontrollen ist darauf
hinzuweisen, dass diese nur die in den Anwendungsbereich fallenden Fahrzeuge (d. h.
Nutzfahrzeuge, wie auch vom Bundesrat hervorgehoben) abdecken müssten. Darüber
hinaus sieht der Vorschlag nicht nur eine vereinfachte Berichterstattung über eine
Berichterstattungsplattform vor (die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999
genannte „E-Plattform“), sondern auch eine Verminderung des Detaillierungsgrads der
Berichte und ihrer Häufigkeit auf alle drei Jahre anstelle der aktuellen zweijährlichen
Berichterstattung. Dies sollte den bestehenden Verwaltungsaufwand erheblich
verringern.
Schließlich dankt die Kommission dem Bundesrat für seine ausführlichen Anmerkungen
zur Kontrolle der Ladungssicherung. Sie steht weiterhin zur Verfügung, um in
Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden darauf hinzuwirken, dass die
überarbeiteten Vorschriften ausreichend Flexibilität bei der Umsetzung bieten und
gleichzeitig gewährleistet ist, dass alle Mitgliedstaaten angemessene Kontrollen
durchführen.
zu Drucksache 217/25 (Beschluss) (2)- 5 -]
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