Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 217/25
26.05.25
EU - AV - In - U - Vk
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische
Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der
Union am Straßenverkehr teilnehmen
COM(2025) 180 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 398/12 = AE-Nr. 120535;
Drucksache 406/12 = AE-Nr. 120537
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 24.4.2025
COM(2025) 180 final
2025/0097 (COD)
Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über
die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 119 final} - {SWD(2025) 96 final} - {SWD(2025) 97 final} -
{SWD(2025) 98 final} - {SWD(2025) 99 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Diese Begründung ist dem Vorschlag für die Überarbeitung zweier Richtlinien beigefügt:
1. Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhägern1;
2. Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen2;
Der Straßenverkehr spielt eine entscheidende Rolle dabei, Unternehmen und Verbraucher in
der gesamten Union zu verbinden, den Handel zu erleichtern sowie das Wirtschaftswachstum
und die Beschäftigung zu fördern. Gleichzeitig ist er jedoch auch eine Ursache für Probleme
wie Verkehrsunfälle und Luftverschmutzung.
Verkehrsunfälle zählen zu den verheerendsten Auswirkungen des Straßenverkehrs und
verursachen erhebliche Kosten für die Gesellschaft. Die Hauptursachen für Verkehrsunfälle
sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
Ablenkung beim Fahren sowie verschiedene Fahrfehler (z. B. Fehleinschätzung von
Situationen oder Fahren bei Müdigkeit). Darüber hinaus tragen auch ein schlechter Zustand
oder eine schlechte Gestaltung der Infrastruktur (wie etwa glatte Fahrbahnen, unzureichende
Markierungen und mangelhafte Instandhaltung) zur Entstehung von Verkehrsunfällen bei.
Aufgrund der EU-Typgenehmigungsvorschriften und eines gut entwickelten Systems
technischer Prüfungen während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs ist nur ein
geringer Anteil der Straßenverkehrsunfälle in der EU auf Fahrzeugmängel zurückzuführen.
Dennoch bedeutet dies, dass nach wie vor durch Fahrzeugmängel verursachte vermeidbare
Straßenverkehrsunfälle geschehen. Im Rahmen des Safe-System-Ansatzes sind Maßnahmen
auf all diesen Ebenen erforderlich – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
verschiedenen Komponenten des Gesamtsystems, einschließlich Verkehrsteilnehmer,
Fahrzeuge, Infrastruktur und Notfalleinsätze, gemeinsam als Einheit wirken3.
Luftschadstoffemissionen aus dem Straßenverkehr sind die Hauptquelle von Stickstoffoxiden
(NOX) und waren im Jahr 2021 für 35,5 % der Emissionen verantwortlich. Zudem stellen sie
einen erheblichen Anteil an den Feinstaubemissionen (8,1 % der PM2.5- und 9,5 % der PM10-
Emissionen) dar4. Insbesondere in Städten dürften diese Anteile noch deutlich höher liegen
1 Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/2023-05-20).
2 Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der
Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/47/2022-09-27).
3 Europäische Kommission (2020), Generaldirektion Mobilität und Verkehr, „Nächste Schritte auf dem
Weg zur ‚Vision Null Straßenverkehrstote‘ – EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im
Zeitraum 2021 bis 2030“, Amt für Veröffentlichungen, 2020,
https://data.europa.eu/doi/10.2832/391271.
4 National air pollutant emissions data viewer 2005-2022 (Nationales Datenschaubild für
Luftschadstoffemissionen 2005-2022)Startseite der Europäischen Umweltagentur, EEA (2024), Air
und zu einer hohen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen aus dem Straßenverkehr
führen. Im Jahr 2018 waren schätzungsweise bis zu 70 000 vorzeitige Todesfälle in der EU
auf Emissionen aus dem Straßenverkehr zurückzuführen5. Um diese Emissionen zu
verringern, wurden in der Richtlinie (EU) 2024/2881 überarbeitete Vorschriften über
Luftqualität und saubere Luft für Europa festgelegt6. Ziel der Richtlinie ist es, die EU auf den
Weg zu bringen, bis spätestens 2050 Schadstofffreiheit für die Luft zu erreichen, und
gleichzeitig die Luftqualitätsnormen stärker an die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation
anzugleichen, in denen strengere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen an ihrer
Quelle vorgeben sind.
Diese Initiative baut auf dem Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von 2014 auf, das
aus den folgenden drei Richtlinien besteht.
Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung, gemäß
derer Straßenfahrzeuge regelmäßig geprüft werden müssen, um die Einhaltung einer
Reihe von Mindestanforderungen zu gewährleisten. Sie gilt für alle
Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse, schweren
Anhänger und schnelleren Zugmaschinen sowie seit Januar 2022 für größere
zweioder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge.
Richtlinie 2014/47/EU über technische Unterwegskontrollen, ergänzt die
Richtlinie2014/45/EU, indem Mitgliedstaaten verpflichtet werden,
Unterwegskontrollen von schweren Personen- und Güterfahrzeugen sowie deren
Anhängern durchzuführen.
Richtlinie 2014/46/EU7 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, in der die
elektronische Erfassung der Daten aller in den einzelnen Mitgliedstaaten
zugelassenen Fahrzeuge sowie harmonisierte Verfahren für die Aussetzung einer
Fahrzeugzulassung vorgesehen sind.
Mit dem Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von 2014 wurden die Sicherheits- und
Umweltanforderungen – d. h. die jeweiligen EU-Typgenehmigungsverordnungen8 für
Kraftfahrzeuge – ergänzt, die Fahrzeuge für die Teilnahme am Straßenverkehr erfüllen
müssen. In diesen Verordnungen sind auch die Anforderungen an die Marktüberwachung von
Kraftfahrzeugen festgelegt. Der Fokus des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit ist
jedoch auf andere Aspekte gerichtet. Während mit den Vorschriften über die
Marktüberwachung sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge die jeweiligen
Typgenehmigungsanforderungen beim Inverkehrbringen und für einen begrenzten Zeitraum9
danach weiterhin erfüllen, und der Schwerpunkt auf die Verantwortlichkeiten des Herstellers
gelegt wird, soll mit dem Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit insbesondere
Pollution in Europe (Luftverschmutzung in Europa), Stand der Berichterstattung 2024,
https://www.eea.europa.eu/publications/national-emission-reduction-commitments-directive-2024.
5 SWD(2022) 359, Folgenabschätzung zum Euro-7-Vorschlag: https://single-market-
economy.ec.europa.eu/publications/euro-7-standard-proposal_de.
6 Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj).
7 Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der
Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 129, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/46/oj).
8 Siehe z. B. https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/eu-approval-and-market-surveillance-
measures-for-motor-vehicles-and-their-trailers.html.
9 Derzeit 5 Jahre oder 100 000 km, zu verlängern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro 7)
sichergestellt werden, dass die Eigentümer die Mindestanforderungen während der gesamten
Lebensdauer des Fahrzeugs einhalten. Darüber hinaus ist im Rahmen der Marktüberwachung
lediglich eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen pro Modell zu prüfen, wohingegen
regelmäßige technische Prüfungen (periodical technical inspections, PTI) bei nahezu allen
zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden müssen. Das Paket zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit ergänzt daher die Rechtsvorschriften zur Marktüberwachung, indem die
Straßenverkehrssicherheit und die Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge während ihrer
Lebensdauer gewährleistet werden.
Parallel zum Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von 2014 und zur Annahme weiterer
einschlägiger EU-Rechtsvorschriften wurden Fortschritte in der Fahrzeugtechnologie erzielt,
z. B. im Bereich aktiver Sicherheitssysteme und intelligenter Fahrerassistenzsysteme in
Neufahrzeugen. Trotz dieser Fortschritte sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge auf den
Straßen der EU unterwegs und tragen als Haupt- oder Mitursache zu Unfällen bei. Einige
unsichere Fahrzeuge, d. h. solche mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln, werden bei
regelmäßigen technischen Prüfungen oder bei technischen Unterwegskontrollen (roadside
inspection, RSI) ermittelt. Andere hingegen bleiben möglicherweise unentdeckt, entweder
weil die PTI und RSI dafür nicht geeignet sind oder weil die Fahrzeuge nicht geprüft werden
müssen. Dies umfasst auch Fahrzeuge mit sicherheitsrelevanten Manipulationen und mit nicht
ordnungsgemäß gesicherter Ladung.
Ein weiteres Problem sind die unzureichenden Kontrollen der Luftschadstoff- und
Lärmemissionen von Fahrzeugen. Einige der derzeit im Rahmen der PTI eingesetzten
Prüfmethoden sind nicht mehr empfindlich genug, um Emissionsmängel moderner Fahrzeuge
zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren sind nicht geeignet, um die politischen
Zielvorgaben der Union in Bezug auf Luftverschmutzung und Lärm zu erreichen. Das
derzeitige Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit enthält nach wie vor keine
Bestimmungen zur Messung der NOX-Emissionen oder der Partikelzahl (PN) bei Neuwagen,
und es bestehen derzeit keine EU-Vorschriften zur Prüfung von Fahrzeugen auf manipulierte
oder defekte NOX-Nachbehandlungssysteme oder zur Prüfung von Partikelfiltern. Angesichts
dieser Mängel ist die Wirksamkeit des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit bei der
Verringerung der Anzahl von Fahrzeugen mit hohen Emissionswerten zurückgegangen.
Darüber hinaus leisten die beiden Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU keinen
hinreichenden Beitrag zur wirksamen Durchsetzung der Vorschriften über den
grenzüberschreitenden Verkehr und den Handel mit Fahrzeugen in der EU.
Zwar wurden diese Richtlinien durch delegierte Rechtsakte geringfügig geändert10, um sie an
aktualisierte Fahrzeugklassen in den Typgenehmigungsvorschriften anzupassen11 und um
10 Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1717 der Kommission vom 9. Juli 2021 zur Änderung der
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aktualisierung
bestimmter Bezeichnungen von Fahrzeugklassen und die Aufnahme des eCall-Systems in die
Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung in Anhang I
und Anhang III der genannten Richtlinie (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 48, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir_del/2021/1717/oj) und Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der
Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von
Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir_del/2021/1716/oj).
11 Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen
Parlaments und des Rates.
eCall12 in die regelmäßigen technischen Prüfungen miteinzubeziehen, doch ihre wesentlichen
Vorschriften sind seit 2014 unverändert geblieben. In der Strategie für nachhaltige und
intelligente Mobilität13 wurden Anpassungen des Rechtsrahmens für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit gefordert, um die Einhaltung der Emissions- und Sicherheitsnormen über
die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen sicherzustellen und so zum EU-Politikrahmen für
die Straßenverkehrssicherheit 2021–203014 beizutragen und die Ziele des europäischen
Grünen Deals zu unterstützen.
Ziel dieser Initiative ist es, die Straßenverkehrssicherheit in der EU weiter zu verbessern, zu
einer nachhaltigen Mobilität beizutragen und den freien Personen- und Warenverkehr in der
EU zu erleichtern. Nachfolgend werden die Ziele beschrieben, mit denen das Potenzial des
Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit, insbesondere der Richtlinien 2014/45/EU
und 2014/47/EU, voll auszuschöpfen.
1. Gewährleistung der Kohärenz, Objektivität und Qualität der technischen
Überwachung der heutigen und künftigen Fahrzeuge. Insbesondere muss die
Prüfung von Elektrofahrzeugen und von elektronischen Sicherheitssystemen,
einschließlich hochentwickelter Fahrerassistenzsysteme, sichergestellt werden, bevor
für die meisten mit solchen Systemen ausgestatteten Neufahrzeuge die erste PTI
fällig wird. Um die bestehenden Defizite der Emissionsprüfungen hinsichtlich der
Ermittlung von Fahrzeugen mit hohen Emissionswerten zu beheben, müssen neu
entwickelte Prüfmethoden in die PTI und RSI integriert werden.
2. Deutliche Reduzierung unbefugter Eingriffe sowie Verbesserung der
Erkennung manipulierter Kilometerzähler und fehlerhafter Fahrzeuge mit
defekten oder manipulierten Sicherheits- und Abgasnachbehandlungssysteme. Dies
kann mithilfe der folgenden Maßnahmen erreicht werden: (i) Verbesserung der
Emissionsprüfungen (Luftverschmutzung und Lärm); (ii) Bereitstellung besserer
Instrumente zur Erkennung von Änderungen an Sicherheitsmerkmalen, insbesondere
an der Fahrzeugsoftware; iii) Durchführung häufigerer und gezielterer Kontrollen.
Derzeit werden einige defekte Fahrzeuge nicht häufig genug oder gar nicht geprüft,
sodass solche Mängel unentdeckt bleiben können.
3. Verbesserung der elektronischen Speicherung und des Austauschs einschlägiger
Fahrzeugidentifizierungs- und Statusdaten, um das Problem der unzureichenden
Datenverfügbarkeit anzugehen und die gegenseitige Anerkennung durch die
Durchsetzungsbehörden zu erleichtern. Genauere Statusdaten (z. B. Kilometerstand)
und ein effizienter und wirksamer Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten werden auch dazu beitragen, Fahrzeuge mit manipulierten
Kilometerzählern zu ermitteln.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagene Überarbeitung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit,
insbesondere der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU, steht im Einklang mit den Zielen
12 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über
Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden
bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123
vom 19.5.2015, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/758/oj).
13 COM(2020) 789 final, EUR-Lex – 52020DC0789 – DE – EUR-Lex (europa.eu).
14 https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:0e8b694e-59b5-11e8-ab41-
01aa75ed71a1.0001.02/DOC_2&format=PDF..
des EU-Politikrahmens für die Straßenverkehrssicherheit 2021–203015 und wird dazu
beitragen, das Ziel von 50 % weniger Toten und Schwerverletzten bis 2030 zu erreichen. Mit
der vorgeschlagenen Überarbeitung wird außerdem eine Angleichung an das Paket zur
Straßenverkehrssicherheit 2023 gewährleistet, insbesondere an die Vorschläge zur Änderung
der Richtlinie über den Führerschein und die Richtlinie zur Erleichterung des
grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die
Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte16. Der vorliegende Vorschlag
enthält Vorschriften für Fahrzeugzulassungsdokumente, die mögliche künftige Digitalisierung
von Dokumenten und den Austausch fahrzeugbezogener Informationen zwischen den
Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchsetzung.
Die Überarbeitung steht zudem im Einklang mit den Zielen der EU-Politik für saubere Luft,
einschließlich der Richtlinien über Luftqualität17 und der Richtlinie über die Reduktion der
nationalen Emissionen18, im Rahmen derer die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Maßnahmen
zur Verringerung von Luftschadstoffen in der Atmosphäre im Einklang mit den Zielen des
Null-Schadstoff-Aktionsplans19 zu ergreifen.
Die technische Überwachung erfolgt weitgehend auf der Grundlage der
Typgenehmigungsverordnungen20. Der Vorschlag steht im Einklang mit den in diesen
Vorschriften festgelegten Sicherheits- und Umweltanforderungen und enthält Maßnahmen,
mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mindestanforderungen während der gesamten
Lebensdauer des Fahrzeugs durch die Eigentümer eingehalten werden. Darüber hinaus steht
er im Einklang mit der Verordnung über die allgemeine Sicherheit21 und ihren Vorgängern
sowie mit den Euro-Emissionsnormen und wird sicherstellen, dass diesen Vorschriften
entsprechende neue Ausrüstung wie vorgesehen funktioniert und somit auch den erwarteten
Nutzen bringt. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass PTI und RSI sowie das
Typgenehmigungsverfahren aneinander angeglichen werden, auch hinsichtlich des Einsatzes
regelmäßiger technischer Prüfungen der Elektronik im Fahrzeug (ePTI). Der Einsatz von
15 SWD(2019) 283 final, https://transport.ec.europa.eu/system/files/2021-10/SWD2190283.pdf.
16 COM(2023) 127 und COM(2023) 126 final, https://transport.ec.europa.eu/news-events/news/european-
commission-proposes-updated-requirements-driving-licences-and-better-cross-border-2023-03-
01_en?prefLang=de.
17 Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj).
18 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über
die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der
Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2284/oj).
19 https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero-pollution-action-plan_de.
20 Beispielsweise die Verordnung (EU) 2018/858 für die meisten Personen- und Güterfahrzeuge und ihre
Anhänger, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Zugmaschinen und die Verordnung (EU)
Nr. 168/2013 für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge.
21 Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen
und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine
Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU)
Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU)
Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU)
Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der
Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj).
Fernmessung bei RSI für alle Fahrzeuge ist für die Marktüberwachung besonders wichtig, da
sie die Untersuchung eines großen Teils der Fahrzeugflotte ermöglicht. So können wiederholt
auftretende Mängel bei bestimmten Technologien oder Lösungen von
Abgasnachbehandlungssystemen, Fahrzeugmodellen oder Modellgenerationen erkannt
werden. Zudem werden Synergien mit der neuen Euro-7-Verordnung22 erwartet, unter
anderem im Hinblick auf die Nutzung bordeigener Überwachungsfunktionen zur Bewertung
der NOₓ-Emissionen im Rahmen von PTI und RSI.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Überarbeitung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit, insbesondere der
Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU, steht im Einklang mit der Verordnung über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors23, indem der Online-Zugang zu
fahrzeugbezogenen Informationen, zu den einschlägigen Verwaltungsverfahren sowie zu
Hilfs- und Problemlösungsdiensten erleichtert wird. Sie trägt auch zu den Zielen der EU-
Datenstrategie24 für die Entwicklung europäischer Datenräume für öffentliche Verwaltungen
bei, die die Durchsetzung der Rechtsvorschriften, auch im Bereich Straßenverkehrssicherheit
und Umwelt, unterstützen können. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener
Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)25,
gelten auch für den Austausch von Informationen über Zulassungsbescheinigungen für
Fahrzeuge und Prüfbescheinigungen sowie damit zusammenhängende
Fahrzeugzulassungsdaten.
Die Kommission arbeitet derzeit auch an einer Initiative für einen fairen und
diskriminierungsfreien Zugang zu bordeigenen Daten, der für die technischen Prüfstellen
von entscheidender Bedeutung ist, damit sie ihre täglichen Aufgaben erfüllen können. Diese
Initiative wird die Datenverordnung26 durch Leitlinien – möglicherweise gefolgt von einem
Legislativvorschlag – zum Zugang zu Fahrzeugdaten, -funktionen und -ressourcen27 ergänzen,
die für die Erbringung datenabhängiger Dienstleistungen in der Automobilindustrie von
entscheidender Bedeutung sind. Sie wird die einschlägigen Datensätze standardisieren und
einen wirksamen, diskriminierungsfreien und sicheren Zugang für Folgemarkt- und
Mobilitätsdienste gewährleisten. Eine Reihe von Automobildienstleistern, darunter
Fahrzeugreparatur- und -prüfbetriebe und Behörden, haben einen ehrgeizigen Vorschlag der
22 Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der
Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj).
23 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie,
COM(2020) 66 final.
25 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
26 Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2023/2854,
22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
27 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0095
Kommission gefordert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen ungehinderten
Zugang zu den einschlägigen bordeigenen Daten zu gewährleisten28. In der überarbeiteten
Richtlinie 2014/45/EU (und ihres Durchführungsrechtsakts über die für die technische
Überwachung erforderlichen technischen Informationen29) werden spezifische Bestimmungen
festgelegt, die den Zugang zu den für technische Prüfungen erforderlichen Daten erleichtern.
Mit dem EU-Beschluss über das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade30 wird
festgelegt, dass das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten sollten, um die Digitalziele in der EU bis 2030 zu erreichen. Eines der
Ziele betrifft die Digitalisierung öffentlicher Dienste: 100 % der wichtigsten öffentlichen
Dienste sollten online verfügbar sein, und Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der
EU sollten bei Bedarf in der Lage sein, sich online an öffentliche Verwaltungen wenden zu
können.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV)31. Gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV ist die
Europäische Union im Bereich des Verkehrs für die Festlegung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit, einschließlich der Straßenverkehrssicherheit, zuständig.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU verfügt gemäß den derzeit geltenden Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU bereits
über Zuständigkeiten im Bereich der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Seit der Einführung
der Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen durch die
Richtlinie 77/143/EWG32 im Jahr 1977 sind verschiedene Maßnahmen auf EU-Ebene
umgesetzt worden. Die letzte Änderung in diesem Bereich erfolgte durch die Annahme des
Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit im Jahr 2014. Die neuen Vorschriften, die mit
diesem Vorschlag eingeführt werden sollen, fallen in den Zuständigkeitsbereich, der der
Union nach Artikel 91 Absatz 1 AEUV übertragen wurde, und können angesichts ihres
Zusammenhangs mit dem bereits bestehenden Rahmen für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit nur auf EU-Ebene in angemessener Weise verwirklicht werden.
Angesichts des grenzüberschreitenden Aspekts des Straßenverkehrs und der
Automobilindustrie ist es deutlich wirksamer und effizienter, Probleme auf EU-Ebene statt
auf nationaler Ebene anzugehen. Bislang unterscheiden sich die nationalen Vorgehensweisen,
doch sind ein Mindestmaß an Harmonisierung bei Fahrzeugprüfungen und gemeinsam
vereinbarte Lösungen für den Austausch von Fahrzeugdaten zwischen den Mitgliedstaaten
wirksamer als mehrere unkoordinierte nationale Lösungen. Mit gemeinsamen Vorschriften für
die Prüfung moderner Fahrzeugtechnologien (E-Fahrzeuge, hochentwickelte
28 Siehe beispielsweise offener Brief vom CITA: https://citainsp.org/wp-content/uploads/2023/03/L2023-
006-Data-Act.pdf.
29 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_imcpl/2019/621/oj.
30 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj).
31 ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2008/art_91/oj.
32 Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
(ABl. L 47 vom 18.2.1977, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/143/oj).
Fahrerassistenzsysteme und neueste Abgasnachbehandlungssysteme) werden die
Mitgliedstaaten von Größenvorteilen und die Hersteller von Prüfgeräten von einem stärker
harmonisierten Markt profitieren können. Zudem wird das Funktionieren des Binnenmarkts
verbessert, da Fahrzeuge unter ähnlichen Bedingungen ähnlichen Prüfungen unterzogen
werden, die Verkehrsunternehmen ähnliche Kosten haben werden und ähnliche
Mindestanforderungen erfüllen müssen.
Bei den nationalen Behörden und Experten aus der Industrie herrscht weitgehend Einigkeit
darüber, dass die geltenden Richtlinien nicht mehr an die jüngsten regulatorischen und
technischen Entwicklungen in den Bereichen Fahrzeugsicherheit und Abgasnachbehandlung
angeglichen sind. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten weiterhin
regelmäßige Prüfungen und Unterwegskontrollen durchführen. Es ist jedoch sehr
unwahrscheinlich, dass Prüfverfahren und der Umfang der in den EU-Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen Prüfungen (z. B. Prüfung von Bremsen, Aufhängung, elektronische
Sicherheitssysteme und Ausrüstung zur Emissionsminderung) in harmonisierter oder
koordinierter Weise durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten würden unterschiedliche
bruchstückhafte Lösungen anwenden, was zu noch größeren Unterschieden bei der Sicherheit
und Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen als heute führen würde. Dadurch könnten der
Binnenmarkt verzerrt werden und weitere Hindernisse für die Freizügigkeit entstehen. Die
Initiative setzt daher an den sicherheits- und umweltschutzbezogenen Bedürfnissen an, die für
die Union von Bedeutung sind.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen
nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge – die Straßenverkehrssicherheit zu
verbessern, eine nachhaltige Mobilität zu fördern und freien Personen- und Warenverkehr in
der EU zu erleichtern – erforderliche Maß hinaus.
Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist grundsätzlich auf jene Aspekte beschränkt, die
am wirksamsten auf EU-Ebene umgesetzt werden können, um die Prüfmethoden und den
Umfang der Prüfungen zu harmonisieren. So fallen beispielsweise Fahrzeuge mit vorwiegend
örtlicher Verwendung, wie Kleinkrafträder und Zugmaschinen, nicht in den
Anwendungsbereich des Vorschlags.
Bezüglich der Wahl des Instruments für EU-Maßnahmen wird die Überarbeitung der
bestehenden Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU als die am besten geeignete Lösung
angesehen. Dadurch können die Ziele einer schrittweisen Harmonisierung in diesem Bereich
erreicht werden, wobei den Mitgliedstaaten ausreichend Handlungsspielraum eingeräumt
wird, um die Änderungen entsprechend ihren spezifischen nationalen Gegebenheiten
umzusetzen und dabei weiterhin etablierte nationale Regelungen bei der technischen
Überwachung anwenden zu können. Durch die Festlegung von Mindestanforderungen
anstelle eines einförmigen Ansatzes wird der Industrie ein Rahmen geboten, um die
effizientesten technischen Lösungen entwickeln zu können, die in diesem sich ständig
weiterentwickelnden Bereich unerlässlich sind.
• Wahl des Instruments
Zur Gewährleistung eindeutiger und kohärenter Rechtsvorschriften ist eine Überarbeitung der
Richtlinie 2014/45/EU und der Richtlinie 2014/47/EU am besten geeignet, wobei beide
Richtlinien in einem Vorschlag für eine Richtlinie geändert werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2023 bewertete die Kommission das Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit
von 2014 im Hinblick auf Relevanz, EU-Mehrwert, Einheitlichkeit, Wirksamkeit und
Effizienz. Aus der Bewertung ging hervor, dass das Paket zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit die angestrebten Ziele nur teilweise erreichte, jedoch insbesondere zur
Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und zur Verringerung der
Luftschadstoffemissionen aus dem Straßenverkehr beigetragen hat. Defekte Fahrzeuge
können dennoch weiterhin unentdeckt bleiben, da manche Fahrzeugkategorien in einigen
Mitgliedstaaten keinen regelmäßigen technischen Prüfungen oder technischen
Unterwegskontrollen unterliegen oder weil die Häufigkeit oder der Umfang der Prüfungen
nicht an die höheren Sicherheits- und Umweltrisiken dieser Fahrzeugkategorien angepasst
sind. Die im derzeitigen Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit – insbesondere in den
Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU – festgestellten Schwachstellen erfordern eine
Anpassung dieser Richtlinien, um sowohl den aktuellen Anforderungen als auch künftigen
Herausforderungen gerecht zu werden.
Die Schlussfolgerungen der Bewertung werden nachstehend beschrieben.
1. Das Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit ist nicht an die neueste Technik wie
fortschrittliche Fahrerassistenzsysteme und elektronische Sicherheitsmerkmale
angepasst. Es fehlen spezifische Prüfprotokolle zur Gewährleistung der Konformität
und Wartung von Elektro- und Hybridfahrzeugen, einschließlich Software-
Aktualisierungen. Eine Aktualisierung der technischen Prüfungen ist erforderlich,
um wichtige sicherheitsbezogene Daten effizient zu erfassen und neue Sensoren und
Ausstattungen zu überwachen.
2. Hinsichtlich der Emissionen müssen einige Prüfverfahren und Geräte im Rahmen der
regelmäßigen technischen Prüfungen angepasst werden, da diese bei modernen
Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor Emissionsmängel nicht mehr zuverlässig
erfassen können. Mit der Prüfung der Abgastrübung können Dieselfahrzeuge mit
defekten Partikelfiltern oder einem manipulierten Katalysator, die zu hohen Partikel-
und NOX-Emissionen führen, nicht erkannt werden, da die Prüfung veraltet ist.
Stattdessen sollten PN- und NOX-Messungen vorgenommen werden, um neuere
Diesel- und Benzinfahrzeuge auf Defekte und Manipulationen an ihren
Abgasnachbehandlungssystemen zu überprüfen.
3. Der derzeitige Rahmen für den Informationsaustausch über Testergebnisse zwischen
den Mitgliedstaaten hat sich bislang als nicht wirksam erwiesen. Zwar wurde in den
Rechtsvorschriften auf die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs
zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verwiesen, dieser wurde jedoch bislang
nicht in allen Mitgliedstaaten eingeführt. Auch wenn die Zulassung von Fahrzeugen
aus anderen Mitgliedstaaten und dem EWR durch die Harmonisierung der
Zulassungsdokumente erleichtert wurde, besteht noch immer Verbesserungsbedarf
beim Datenaustausch sowie beim Digitalisierungsprozess. Die erneute Zulassung
kann sich nach wie vor als sehr mühselig erweisen, und hinsichtlich der
gegenseitigen Anerkennung regelmäßiger technischer Prüfungen zwischen den
Mitgliedstaaten besteht weiterhin Verbesserungspotenzial.
4. Im Rahmen des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten die Vorteile des
digitalen Datenaustauschs besser genutzt und die Fahrzeugdokumente stärker
harmonisiert werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern.
Darüber hinaus könnten digitale Zulassungsdokumente für Fahrzeuge die
Digitalisierung der Fahrzeugzulassungs- und Datenspeicherungsprozesse weiter
erleichtern und dazu beitragen, die Kosten zu senken.
Die Kohärenz zwischen dem Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit – insbesondere den
Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU – und den einschlägigen EU-Instrumenten könnte
verbessert werden, indem sicherheitsrelevante Fahrzeugdaten und die damit verbundenen
Verantwortlichkeiten der Hersteller über den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs hinweg
standardisiert werden. Die Klärung der Zuständigkeiten sowie die Verpflichtung zur
Bereitstellung bestimmter Informationen für regelmäßige technische Prüfungen in allen
Mitgliedstaaten könnten die Unsicherheiten und die Zeitaufwand für die
Informationsbeschaffung verringern und dadurch die Genauigkeit und Effizienz der
Prüfungen insgesamt verbessern. Das Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit –
insbesondere die Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU –, sollte auch besser an die
Verordnungen über die allgemeine Sicherheit und die Euro-7-Verordnung angepasst werden.
• Konsultation der Interessenträger
Mit den Konsultationen wurden zwei Ziele verfolgt. Das erste bestand darin, den Beitrag des
Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit anhand der fünf Bewertungskriterien zu
bewerten, mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu
ermitteln und – auf dieser Grundlage – Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen zu
ziehen. Das zweite bestand darin, mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um das
Verständnis der Kommission in Bezug auf die vorliegenden Fragen zu validieren, eine Liste
möglicher politischer Maßnahmen zu erstellen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf
die verschiedenen Kategorien von Interessenträgern zu bewerten.
Im Rahmen der Konsultationen wurden zudem Erkenntnisse darüber gesammelt, welche
Kosten und welcher Nutzen der in Betracht gezogenen politischen Maßnahmen zu erwarten
sind. Sie haben dazu beitragen, Lücken in der Interventionslogik oder Bereiche, die weitere
Aufmerksamkeit erfordern, zu ermitteln. Die Konsultationen umfassten öffentliche
Konsultationen (über eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase und eine öffentliche
Konsultation, die auf der Kommissionswebsite „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde)
sowie gezielte Konsultationen, einschließlich Umfragen und Befragungen. Die gezielten
Konsultationen wurden während des gesamten Bewertungs- und
Folgenabschätzungsverfahrens durchgeführt und deckten alle relevanten Aspekte ab. Der
Fokus der Umfrage und der Befragungen lag auf der Ausarbeitung der verschiedenen
politischen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, die im Rahmen der Überarbeitung des
Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit festgelegt wurden, insbesondere um die Kosten
und potenziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ermitteln und zu quantifizieren. Im
Rahmen der Konsultation der Interessenträger wurden auch Problemursachen und mögliche
politische Maßnahmen des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit ermittelt, die
ausführlich mit Interessenträgern erörtert wurden, unter anderem in der
Sachverständigengruppe für Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Es wurde ein breites Spektrum von Interessenträgern konsultiert, darunter: i) für die
Straßenverkehrssicherheit zuständige Behörden (einschließlich ihrer repräsentativen
Verbände wie EReg33 und CORTE34); ii) Industrieverbände und Unternehmen (einschließlich
33 Association of European Vehicle and Driver Registration Authorities (Verband der europäischen
Fahrzeug- und Fahrerzulassungsbehörden), https://www.ereg-association.eu/.
ihrer repräsentativen Verbände wie CITA35 und EGEA36, Fahrzeughersteller und Zulieferer
von Fahrzeugkomponenten); iii) Vertreter von Teilnehmergruppen; iv)
Forschungseinrichtungen und NRO aus dem Bereich Straßenverkehrssicherheit; v) die
Öffentlichkeit.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zu Fragen der technischen Überwachung, der
Unterwegskontrollen und der Fahrzeugregister wurde eine Vielzahl unterschiedlicher
Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten, der Industrie und anderen Interessengruppen
konsultiert. Es fanden drei spezielle Workshops statt, bei denen Mitglieder der
Sachverständigengruppe für Verkehrssicherheit und Fahrzeugzulassungsdokumente (Expert
Group on Roadworthiness and Vehicle Registration Documents, RWEG) die technischen
Aspekte des Vorschlags erörterten. Die Kommission beauftragte zwei externe Berater mit der
Durchführung spezifischer Studien zur Unterstützung der Bewertung und der
Folgenabschätzung. Diese Beiträge wurden durch Ad-hoc-Konsultationen von
Sachverständigen aus der Industrie und durch die von der Kommission im Rahmen der
Überwachung und Umsetzung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen ergänzt.
• Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, deren Entwurf dem Ausschuss für
Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, RSB) am 20. November 2023 vorgelegt
wurde. Am 15. Dezember 2023 gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten ab37. Der Folgenabschätzungsbericht wurde entsprechend angepasst, um den
Anmerkungen des RSB Rechnung zu tragen. Die geprüften Optionen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Vier politische Optionen (PO1a, PO1b, PO2, PO3) wurden konzipiert, um die festgestellten
Probleme anzugehen. Alle politischen Optionen umfassen folgende gemeinsame Maßnahmen:
– Anpassung der PTI für Elektrofahrzeuge und Aufnahme neuer Prüfelemente im
Rahmen der ePTI (auch für die Prüfung der Softwareintegrität sicherheits- und
emissionsrelevanter Systeme);
– neue erforderliche Emissionsprüfmethoden für Partikel und NOX, angepasst an
neuere Abgasnachbehandlungstechnologien, um Fahrzeuge mit hohen
Emissionswerten, einschließlich manipulierter Fahrzeuge, zu ermitteln;
– Verpflichtung, eine technische Überwachung nach einer wesentlichen Änderung
z. B. des Antriebssystems oder der Emissionsklasse durchzuführen;
– Digitalisierung der Prüfbescheinigung;
– Vernetzung der nationalen Fahrzeugregister und Erweiterung des Satzes
harmonisierter Fahrzeugdaten in diesen Registern;
34 Confederation of Organisations in Road Transport Enforcement (Verband der Organisationen für
Kontrollen im Straßenverkehr), https://www.corte.be/.
35 Worldwide association of authorities and authorised companies active in the field of vehicle compliance
(Weltweiter Verband der im Bereich Fahrzeugkonformität tätigen Behörden und zugelassenen
Unternehmen), https://citainsp.org/.
36 European Garage Equipment Association (Europäischer Verband der Diagnosegeräte- und
Werkstattausrüstungs-Hersteller), https://www.egea-association.eu/.
37 Ares(2023) 8616336.
– Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Kilometerstände in den nationalen Datenbanken
zu erfassen und diese bei erneuter Zulassung eines Fahrzeugs anderen
Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich zu den gemeinsamen Maßnahmen liegt der Fokus der politischen Option PO1a auf
einer effizienteren Nutzung der Fahrzeugdaten (Zulassungs- und Statusdaten), auch
hinsichtlich der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen in digitaler Form. Die politische
Option PO1b konzentriert sich auf wirksamere technische Prüfungen mithilfe von
Fernmessungstechnologien, die dazu beitragen, Fahrzeuge mit potenziell hohen
Emissionswerten zu ermitteln, die entweder i) bei einer Unterwegskontrolle unmittelbar nach
ihrer Ermittlung geprüft werden oder ii) an eine technische Prüfstelle verwiesen werden, um
eine Emissionsprüfung durchzuführen. Mit dieser Option i) wären auch Krafträder bei PTI
einbezogen; ii) wären jährliche Emissionsprüfungen von leichten Nutzfahrzeugen
verpflichtend; iii) wäre die Prüfung der Ladungssicherung verbindlich; iv) wäre die jährliche
PTI für Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, obligatorisch. Mit PO1b würde der freie
Personenverkehr dadurch erleichtert, dass der Zulassungsmitgliedstaat die von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellte Prüfbescheinigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
anerkennt, sofern die nächste PTI im Zulassungsmitgliedstaat durchgeführt wird.
In der politischen Option PO2 werden die meisten der in PO1a und PO1b vorgeschlagenen
Maßnahmen vereint. Sie umfasst eine zusätzliche Maßnahme zur Daten-Governance, mit der
die Verfahren und Mittel für den Zugang zu technischen Fahrzeuginformationen
(einschließlich bordeigener Daten) festgelegt werden sollen. Mit PO2 werden auch
Unterwegskontrollen für leichte Nutzfahrzeuge eingeführt.
Die politische Option PO3 ist die ehrgeizigste politische Option, da sie bei der
Harmonisierung des Anwendungsbereichs und der Methoden der technischen Überwachung
und der gegenseitigen Anerkennung von Prüfbescheinigungen noch weiter geht. Zusätzlich zu
den Maßnahmen der PO2 wird mit der PO3: i) der Anwendungsbereich der regelmäßigen
technischen Prüfung auf ausnahmslos alle Krafträder und leichte Anhänger ausgeweitet; ii)
die technische Unterwegskontrolle auf alle Krafträder ausgeweitet; iii) vorgeschrieben, dass in
anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Prüfbescheinigungen von dem Mitgliedstaat, in dem
die Zulassung erteilt wurde, uneingeschränkt anerkannt werden.
Der Folgenabschätzung zufolge ist PO2 die bevorzugte Option. Diese Option wird im
Hinblick auf die Erreichung der angestrebten politischen Ziele als wirksam erachtet. Sie weist
hohe Effizienz und einen hohen Nettonutzen auf und steht in einem angemessenen Verhältnis
zu den Zielen der Initiative. Sie steht zudem im Einklang mit den bewährten nationalen
Strategien in diesem Bereich.
Die politischen Optionen dürften die Straßenverkehrssicherheit in der EU verbessern,
indem Fahrzeuge mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln besser ermittelt werden,
wodurch voraussichtlich weniger Verkehrsunfälle durch technische Defekte verursachte
werden. Infolgedessen dürfte die Zahl der Todesopfer sowie der Schwer- und Leichtverletzten
zurückgehen. Die politischen Optionen umfassen auch andere Maßnahmen, die zur
Straßenverkehrssicherheit beitragen und sich auf eine bessere Umsetzung und Durchsetzung
der Rechtsvorschriften zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beziehen (z. B. Datenaustausch
zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten).
Im Rahmen der bevorzugten Option PO2 werden im Vergleich zum Basisszenario zwischen
2026 und 2050 schätzungsweise 7 000 Menschenleben gerettet und rund 65 000 schwere
Verletzungen vermieden. Ausgedrückt in monetären Werten entspräche dies schätzungsweise
einer Verringerung der externen Kosten von Unfällen um rund 74,2 Mrd. EUR (in
Gegenwartswerten im selben Zeitraum im Vergleich zum Ausgangswert).
Alle politischen Optionen werden auch zu einer nachhaltigen Mobilität beitragen, indem
sie die Luftschadstoff- und Lärmemissionen verringern. Dies wird zu einer Verringerung der
externen Kosten dieser Emissionen führen: die Einsparungen im Rahmen der PO2 werden auf
83,4 Mrd. EUR geschätzt.
Alle politischen Optionen werden den freien Personen- und Warenverkehr in der EU
erleichtern, indem Hindernisse für die erneute Zulassung von Fahrzeugen in einem anderen
Mitgliedstaat beseitigt werden. PO1a, PO2 und PO3 dürften ähnlich wirksam sein, während
PO1b aufgrund des Fehlens von Maßnahmen in Bezug auf digitale
Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und zusätzliche Daten im Fahrzeugregister
voraussichtlich weniger wirksam ist.
Was die Beseitigung von Hindernissen im Zusammenhang mit der technischen Überwachung
betrifft, so dürfte PO3 die wirksamste Option sein, da sie die EU-weite Anerkennung von in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Prüfbescheinigungen durch den
Zulassungsmitgliedstaat auf alle Fahrzeuge ausweitet, gefolgt von PO2 und PO1b
(beschränkte EU-weite Anerkennung von Prüfbescheinigungen). Die PO1a dürfte am
wenigsten wirksam sein und sich auf bilaterale Vereinbarungen über die Anerkennung von
Prüfbescheinigungen stützen.
Die Sicherheit von Fahrzeugen ist ein Kernelement des Safe-System-Ansatzes und ein
Kernprinzip der Stockholmer Erklärung der Vereinten Nationen zur Straßenverkehrssicherheit
aus dem Jahr 202038. Die Initiative trägt auch zum UN-Nachhaltigkeitsziel Nr. 3 („Ein
gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“)
bei, einschließlich der Unterziele 3.6 (Halbierung der Zahl der Todesopfer und Verletzungen
durch Straßenverkehrsunfälle) und 3.9 (Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher
Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Gewässern und Boden
erheblich verringern). Sie steht zudem im Einklang mit den Umweltzielen des europäischen
Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes39.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT)40 trägt dieser Vorschlag auf verschiedene Weise zu einer höheren
Effizienz der bestehenden Rechtsvorschriften bei, da i) veraltete Prüfmethoden durch
modernste Lösungen sowohl bei regelmäßigen technischen Prüfungen als auch bei
Unterwegskontrollen ersetzt werden und der Einsatz der neuesten Messtechniken und -
technologien vorgeschrieben wird, um eine große Zahl von Fahrzeugen mit hohen
Emissionswerten wirksamer zu ermitteln; ii) einfache, aber sinnvolle Prüfungen zur
harmonisierten Bewertung der Sicherheit und Umweltverträglichkeit moderner Fahrzeuge
38 https://www.roadsafetysweden.com/contentassets/b37f0951c837443eb9661668d5be439e/stockholm-
declaration-english.pdf.
39 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung
des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
40 Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 – wichtige Dokumente (europa.eu), Anhang II: REFIT-
Initiativen, Überschrift A – Ein europäischer Grüner Deal.
eingeführt werden; iii) die nationalen Datenbanken vernetzt werden, um den Austausch und
den Zugang zu Fahrzeugdaten zu erleichtern, anstatt auf umständlichere Verfahren
zurückzugreifen. Darüber hinaus dürfte mithilfe der Initiative der Betrug im Zusammenhang
mit emissions- und sicherheitsrelevanten Systemen sowie die Manipulation von
Kilometerständen bei Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere beim grenzüberschreitenden
Verkauf, erheblich verringert werden. Dies würde zu einer erheblichen Verringerung der
externen Kosten führen sowie Kosten und Schäden für die Verbraucher vermeiden.
Die Initiative umfasst den Grundsatz „standardmäßig digital“41 und fördert, sofern möglich,
den digitalen Wandel. So sollte sich beispielsweise verpflichtende elektronische
Prüfbescheinigungen positiv auf den digitalen Wandel in der EU auswirken. Was das
Verfahren der erneuten Zulassung betrifft, so werden Behörden und die Bürgerinnen und
Bürger Zeit und Geld sparen, indem der Austausch von Informationen und Daten nicht mehr
per E-Mail erfolgt. Die Behörden und die Bürgerinnen und Bürger werden auch dank der
digitalen Zulassungsbescheinigung Zeit und Geld sparen, da der Zugang zu und der
Austausch von einschlägigen Informationen erleichtert und beschleunigt werden.
Anwendung des One-in-one-out-Ansatzes
Der One-in-one-out-Ansatz besteht darin, neue Belastungen für Bürgerinnen und Bürger und
Unternehmen, die sich aus den Vorschlägen der Kommission ergeben, durch die Streichung
entsprechender Belastungen im selben Politikbereich auszugleichen. Dieser Vorschlag ist Teil
des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit, das aufgrund der Maßnahme zur
Datenverwaltung Verwaltungskosten für Prüfstellen und Fahrzeughersteller verursachen
dürfte, während für Werkstätten, Kraftfahrzeughändler, Reifenservice- und
Reparaturbetrieben Kosten im Zusammenhang mit der Erfassung des Kilometerstands
anfallen werden. Insgesamt werden im Rahmen der bevorzugten Option die zusätzlichen
einmaligen Verwaltungskosten, die für den One-in-one-out-Ansatz ausschlaggebend sind, im
Vergleich zum Ausgangswert im Jahr 2026 auf 218 Mio. EUR geschätzt. Auf das Jahr
umgerechnet beläuft sich der Nettogegenwartswert in dem betreffenden Zeitraum auf
25,5 Mio. EUR. Darüber hinaus belaufen sich die wiederkehrenden Verwaltungskosten im
Vergleich zum Ausgangswert auf 26,4 Mio. EUR pro Jahr. Somit werden die gesamten
zusätzlichen (einmaligen und wiederkehrenden) Verwaltungskosten, die für den One-in-
oneout-Grundsatz ausschlaggebend sind, im Vergleich zum Ausgangswert auf 51,9 Mio. EUR
pro Jahr geschätzt.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit der uneingeschränkten Achtung der Menschen- und
Grundrechte und wird sich nicht negativ auf die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union42 (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechte auswirken.
Der Vorschlag enthält Maßnahmen zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen von
Fahrzeugen (jährliche Emissionsprüfungen für leichte Nutzfahrzeuge, jährliche Prüfungen
von Fahrzeugen, die zehn Jahre oder älter sind, und NOX-Messung bei RSI durch
41 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die
digitale Dekade, COM(2021) 118.
42 https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/eu-chart
erfundamental-rights_de.
Fernmessung und Abgasfahnenmessung). Diese Maßnahmen werden im Einklang mit
Artikel 37 der Charta zur Verbesserung der Umweltqualität beitragen. Die Anpassung der
Methoden bei der PTI von Elektrofahrzeugen, einschließlich der Ausbildung von Prüfern, und
die verpflichtende Kontrolle der Ladungssicherung bei RSI werden ein sichereres
Arbeitsumfeld für Fahrzeugprüfer und Berufskraftfahrer schaffen (Artikel 31). Maßnahmen
zur Bekämpfung von Kilometerstandbetrug werden dazu beitragen, den Verbraucherschutz im
Einklang mit Artikel 38 der Charta zu verbessern. Die gegenseitige Anerkennung von
Prüfbescheinigungen und die Digitalisierung des Zulassungsverfahrens werden im Einklang
mit Artikel 45 der Charta zur Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit beitragen. Maßnahmen,
mit denen sichergestellt wird, dass Eigentümer nicht manipulierter Fahrzeuge nicht gegenüber
Eigentümern manipulierter Fahrzeuge benachteiligt werden, werden zur Förderung der
Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang mit Artikel 3 der Charta beitragen.
Der Vorschlag umfasst eine Maßnahme zur Erfassung von Kilometerständen, die sich auf das
Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Speicherung und dem Austausch von
Daten auswirkt. Diese Maßnahme sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor,
Kilometerstände in den nationalen Datenbanken zu erfassen und diese bei erneuter Zulassung
eines Fahrzeugs anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Sie sieht außerdem vor,
dass die Prüfbescheinigung in elektronischer Form ausgestellt werden muss, wobei zusätzlich
ein Ausdruck in Papierformat bereitgestellt werden kann. Aus Sicht der
Straßenverkehrssicherheit bietet der automatische Zugang zu Bescheinigungen über ein
gemeinsames System erhebliche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung
grenzüberschreitender Kontrollen und die Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit. Die
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen wurde als notwendig und
verhältnismäßig bewertet und kann nur für bestimmte, im Vorschlag genannte Zwecke
verwendet werden.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen auf den EU-Haushalt hängen hauptsächlich mit der Erweiterung der
Funktionen des IT-Datenaustauschsystems (MOVE-HUB) zusammen. Dies schließt
einmalige Anpassungskosten sowie wiederkehrende Aktualisierungs- und Wartungskosten
ein. Der Grund ist, dass neue Datenelemente in die Fahrzeugregister aufgenommen und der
elektronische Zugang zu einschlägigen Daten (einschließlich der in nationalen Datenbanken
gespeicherten PTI-Berichte) sowie der Austausch von Kilometerständen aus den Datenbanken
der Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss. Die damit verbundenen Kosten werden auf
0,2 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 0,05 Mio. EUR an wiederkehrenden Kosten
geschätzt, die die gesamte Umsetzung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit
abdecken.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung und Wirksamkeit dieser Initiative durch verschiedene
Maßnahmen und eine Reihe von Kernindikatoren überwachen, mit denen die Fortschritte bei
der Erreichung der operativen Ziele gemessen werden. Um den Erfolg der Initiative zu
messen, werden folgende operative Ziele festgelegt: i) Anwendung neu verfügbarer Methoden
zur Sicherheits- und Emissionsprüfung; ii) Vernetzung der Fahrzeugregister und
Kilometerstandsdatenbanken der Mitgliedstaaten über einen gemeinsamen Hub; iii)
Digitalisierung von Fahrzeugdokumenten; iv) Verringerung der Zahl der defekten und
manipulierten Fahrzeuge auf den Straßen der EU. Die Daten für die Bewertung dieser
operativen Ziele werden sich auf die regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten sowie
auf Ad-hoc-Datenerhebungsmaßnahmen stützen, einschließlich der Nutzung von
Datenaustauschsystemen wie MOVE-HUB.
Die Kommission wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften eine
Bewertung durchführen, um zu überprüfen, inwieweit die Ziele der Initiative erreicht worden
sind.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU auf unterschiedliche
Weise umgesetzt, und es werden zahlreiche Änderungen vorgeschlagen. Daher müssen den
Mitteilungen der Mitgliedstaaten über ihre Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere
Dokumente beigefügt werden, in denen der Zusammenhang zwischen den Teilen beider
Richtlinien und den entsprechenden Teilen der nationalen Rechtsvorschriften erläutert wird.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU orientiert sich
an den drei in Kapitel 1 dargelegten wichtigsten politischen Zielen. Diese Ziele hängen
miteinander zusammen und dienen dazu, die Straßenverkehrssicherheit in der EU weiter zu
verbessern, zu einer nachhaltigen Mobilität beizutragen und den freien Personen- und
Warenverkehr in der EU zu erleichtern. Die wichtigsten Bestimmungen, mit denen die
Richtlinien wesentlich geändert oder neue Elemente hinzugefügt werden, sind nachstehend
beschrieben.
Mit Artikel 1 Absatz 1 wird Artikel 2 der Richtlinie 2014/45/EU über den Anwendungsbereich
geändert
Um seine Einheitlichkeit zu verbessern, wird der Artikel dahin gehend geändert, dass neben
Krafträdern mit Verbrennungsmotor künftig auch solche mit Elektroantrieb in den
Anwendungsbereich fallen. Aus demselben Grund wird die Möglichkeit aufgehoben,
Krafträder vom Anwendungsbereich der technischen Überwachung auszunehmen.
Mit Artikel 1 Absatz 2 wird Artikel 3 der Richtlinie 2014/45/EU über die
Begriffsbestimmungen geändert
Die Begriffsbestimmungen für „vernetztes Fahrzeug“ und „befristete Prüfbescheinigung“
werden hinzugefügt, um die Begriffe zu präzisieren, die im Zusammenhang mit den
Bestimmungen über die Erfassung der Kilometerstände (neuer Artikel 4a der Richtlinie
2014/45) bzw. über die Anerkennung von Prüfbescheinigungen (geänderter Artikel 4)
verwendet werden.
Artikel 1 Absatz 3 ersetzt Artikel 4 der Richtlinie 2014/45/EU über die Zuständigkeiten
Um den freien Personen- und Warenverkehr zu erleichtern, wird die bestehende Vorschrift,
dass der Mitgliedstaat, der das Fahrzeug zugelassen hat, eine technische Überwachung
durchführen muss, durch folgende Bestimmungen ergänzt:
Der Artikel wird geändert, um den Eigentümern oder Haltern von Personenkraftwagen die
Möglichkeit einzuräumen, regelmäßige technische Überwachungen in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat durchzuführen. Die in diesem Fall ausgestellte
befristete Prüfbescheinigungen ist sechs Monate lang gültig. Die anschließende PTI muss im
Zulassungsmitgliedstaat erfolgen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat erkennt die von anderen
Mitgliedstaaten ausgestellten Prüfbescheinigungen einseitig an. Diese Möglichkeit steht den
Mitgliedstaaten für jede Fahrzeugklasse zur Verfügung.
In dem Artikel ist auch festgelegt, dass die Fahrzeughersteller den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten die für die technische Überwachung erforderlichen technischen Informationen
kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Diese Behörden müssen die Daten den jeweiligen
Prüfstellen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis
übertragen, die technischen Informationen, das Datenformat und die Zugangsverfahren im
Wege von Durchführungsrechtsakten festzulegen.
Mit Artikel 1 Absatz 4 wird ein neuer Artikel 4a in die Richtlinie 2014/45/EU über die
Erfassung der Kilometerstände eingefügt
Mit dem Artikel wird die Verpflichtung zur Erfassung des Kilometerstands über die
Prüfstellen hinaus auf jeden Dienstleister ausgeweitet, der gegen Bezahlung Reparatur- oder
Wartungsarbeiten an einem Fahrzeug durchführt. Die erfassten Kilometerstände können in
einer speziellen nationalen Datenbank oder im nationalen Fahrzeugregister gespeichert
werden.
Die Fahrzeughersteller müssen auch regelmäßig Kilometerstände der von ihnen hergestellten
vernetzten Fahrzeuge übermitteln. Der Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, die
Kilometerstandsdaten den Prüfern, dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung und den
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Mit Artikel 1 Absatz 5 wird Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU über Prüfungszeitpunkt und -
häufigkeit geändert
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a wird geändert, um jährliche Prüfungen von
Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen vorzuschreiben, die älter als zehn Jahre
sind. Außerdem müssen leichte Nutzfahrzeuge jedes Jahr nach ihrer Erstzulassung einer
Abgasprüfung unterzogen werden. In diesem Teil wird auch festgelegt, wie das Datum der
anschließenden PTI nach Ablauf einer befristete Prüfbescheinigung gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2014/45/EU zu berechnen ist.
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU wird geändert, um der Änderung in Artikel 2
über die Einbeziehung von Krafträdern mit Elektroantrieb in den Anwendungsbereich der PTI
Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus werden die Bedingungen vereinfacht, unter denen die Mitgliedstaaten oder die
zuständigen Behörden verlangen können, dass ein Fahrzeug vor Ablauf der Gültigkeit seiner
Prüfbescheinigung einer technischen Überwachung unterzogen wird. Während vier der fünf
bestehenden Möglichkeiten, die in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2014/45/EU aufgeführt
sind, gestrichen werden, wird die Möglichkeit, die sich auf prüfpflichtige wesentliche
Änderungen der Sicherheits- und Umweltsysteme des Fahrzeugs bezieht, Teil eines neuen
Absatzes 2a.
Mit Artikel 1 Absatz 6 wird Artikel 6 der Richtlinie 2014/45/EU über Prüfungsinhalte und -
methoden geändert
Der Artikel wird geändert, um der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Krafträder mit
Elektroantrieb Rechnung zu tragen und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, nur
Fahrzeuge von der Abgasprüfung oder Geräuschmessung auszunehmen, die in den sechs
Monaten vor der PTI erfolgreich einer entsprechenden technischen RSI erfolgreich
unterzogen wurden.
Artikel 1 Absatz 7 ersetzt Artikel 8 der Richtlinie 2014/45/EU über die Prüfbescheinigung
Während die bestehenden Vorschriften (Artikel 8 Absatz 2) bereits die Verwendung von
„elektronisch erstellten“ Prüfbescheinigungen zulassen, wird dieser Artikel geändert, so dass
das digitale Format zur Standardlösung wird. Die Person, die das Fahrzeug vorstellt, kann
einen beglaubigten Ausdruck anfordern. Diese Bescheinigungen – einschließlich befristeter –
müssen von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Mit Artikel 1 Absatz 8 wird Artikel 9 der Richtlinie 2014/45/EU über die Weiterverfolgung
von Mängeln geändert
Artikel 9 Absätze 2 und 3 wird geändert, um den erforderlichen Informationsaustausch
zwischen dem Zulassungsmitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug einer
technische Überwachung unterzogen wurde – auch im Falle der Aussetzung der Zulassung –
zu gewährleisten.
Absatz 4 wird hinzugefügt, um wirksame Sanktionen für offensichtliche Manipulationen an
Fahrzeugbauteilen, einschließlich Abgasnachbehandlungs- und Sicherheitssystemen,
vorzusehen.
Artikel 1 Absatz 9 ersetzt Artikel 16 der Richtlinie 2014/45/EU durch einen neuen Artikel 16
über den Datenaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten
Mit dem neuen Artikel 16 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen
Fahrzeugregister und technischen Datenbanken mit der von der Kommission entwickelten
MOVE-HUB-Plattform für den Austausch einschlägiger Daten während der regelmäßigen
technischen Überwachung zu verknüpfen. Der Informationsaustausch umfasst
Fahrzeugzulassungsdaten, Daten über den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung, der
letzten Prüfbescheinigung und etwaiger Berichte über Unterwegskontrollen.
Gemäß Absatz 2 des neuen Artikels 16 muss die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie detaillierte Vorschriften über die Modalitäten, die
Datenformate und den Meldungsumfang für die Durchführung des Datenaustauschs festlegen.
Der Datenaustausch muss innerhalb eines Jahres danach anwendungsbereit sein.
Mit Artikel 1 Absatz 10 wird Artikel 17 der Richtlinie 2014/45/EU über delegierte Rechtsakte
geändert
Artikel 17 wird geändert, um die Befugnis der Kommission zur Festlegung der Methoden für
die neuen Emissionsprüfungen (die für Fahrzeuge der Klassen M und N mit
Verbrennungsmotoren eingeführt wurden) in Anhang I Abschnitt 8.2 aufzunehmen.
Artikel 1 Absatz 11 ersetzt Artikel 20 der Richtlinie 2014/45/EU über die Berichterstattung
Artikel 20 wird geändert, um den wichtigsten Änderungen der Vorschriften, über die die
Kommission Bericht erstatten muss, Rechnung zu tragen.
Mit Artikel 1 Absatz 12 wird ein neuer Artikel 20a in die Richtlinie 2014/45/EU über die
Übermittlung von Informationen eingefügt
Artikel 20a wird eingefügt, um Daten in den Bericht der Kommission über die Durchführung
der Richtlinie 2014/45/EU aufzunehmen. Zwar erstatten die Mitgliedstaaten bereits alle zwei
Jahre über technische Unterwegskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet Bericht, jedoch liegen der
Kommission ähnliche systematische Informationen über PTI nicht vor. Mit diesem Artikel
soll diese Lücke geschlossen werden, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle drei
Jahre einen Mindestsatz an Informationen über PTIs zu übermitteln. Das Berichtsformat wird
in einem von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt.
Artikel 1 Absatz 13 ersetzt Artikel 22 der Richtlinie 2014/45/EU über die Verlängerung der
Gültigkeit von Prüfbescheinigungen im Krisenfall
Dieser neue Artikel 22 wird eingeführt, um die Möglichkeit vorzusehen, die Gültigkeitsdauer
von Prüfbescheinigungen zu verlängern, wenn die rechtzeitige Durchführung einer PTI durch
eine Krise (wie beispielsweise eine Pandemie) verhindert würde.
Artikel 2 Absatz 1 ersetzt Artikel 1 der Richtlinie 2014/47/EU über den Gegenstand
Der Artikel wird aktualisiert, um die Fernmessung von Fahrzeugemissionen aufzunehmen.
Mit Artikel 2 Absatz 2 wird Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU über den Anwendungsbereich
geändert.
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU werden leichte Nutzfahrzeuge in den
Anwendungsbereich aufgenommen (Buchstabe aa). Darüber hinaus wird ein Unterabsatz 2
hinzugefügt, um festzulegen, dass die Bestimmungen über die Fernmessung auch für
Personenkraftwagen und Krafträder gelten. Absatz 2 wird angepasst, um den Änderungen in
Absatz 1 Rechnung zu tragen.
Mit Artikel 2 Absatz 3 wird Artikel 3 der Richtlinie 2014/47/EU über die
Begriffsbestimmungen geändert
Die wichtigsten Änderungen sind die Hinzufügung von Begriffsbestimmungen für
„Fernmessung“ und „Abgasfahnenmessung“.
Artikel 2 Absatz 4 ersetzt Artikel 4 der Richtlinie 2014/47/EU über das System der
Unterwegskontrollen
Der Artikel wird aktualisiert, um einen Verweis auf die Fernmessung aufzunehmen.
Mit Artikel 2 Absatz 5 wird ein neuer Artikel 4a über die Fernmessung eingefügt
Dieser neue Artikel wird hinzugefügt, um die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Lärm-
und Abgasemissionen großer Teile ihrer Fahrzeugflotte mittels Fernmessung zu überprüfen,
um Fahrzeuge (jeder Fahrzeugklasse) mit potenziell hohem Ausstoß zu identifizieren. Gemäß
Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten die Emissionen dieser Fahrzeuge entweder bei einer
technischen Unterwegskontrolle oder im Rahmen einer Vorladung des Eigentümers oder
Halters des Fahrzeugs zu einer Prüfstelle überprüfen. In Absatz 4 sind die Methoden zur
Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen festgelegt, die in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassen sind als demjenigen, in dem die Fernmessung durchgeführt wurde.
Mit Artikel 2 Absatz 6 wird Artikel 5 der Richtlinie 2014/47/EU über den Prozentsatz der zu
kontrollierenden Fahrzeuge geändert
Der Artikel wird dahin gehend aktualisiert, dass das bestehende 5-%-Ziel (der Gesamtzahl der
schweren Nutzfahrzeuge) nicht mehr auf EU-Ebene, sondern für jeden Mitgliedstaat einzeln
gilt.
Darüber hinaus wird im Rahmen von RSI für leichte Nutzfahrzeuge, d. h. Fahrzeuge der
Klasse N1, ein 2-%-Ziel vorgeschlagen.
Mit Artikel 2 Absatz 7 wird Artikel 6 der Richtlinie 2014/47/EU über das
Risikoeinstufungssystem geändert
Die einzige Änderung von Artikel 6 besteht in der Ergänzung eines Verweises auf leichte
Nutzfahrzeuge (Definition (aa) in Artikel 2 Absatz 1).
Mit Artikel 2 Absatz 8 wird Artikel 7 der Richtlinie 2014/47/EU über die Zuständigkeiten
geändert
Artikel 7 Absatz 1 wird dahin gehend aktualisiert, dass die Anerkennung elektronischer
Nachweise – wie etwa der jüngsten Prüfbescheinigung – verpflichtend vorgesehen wird.
Artikel 2 Absatz 9 ersetzt Artikel 9 der Richtlinie 2014/47/EU über die Auswahl der
Fahrzeuge für die anfängliche technische Unterwegskontrolle
Der Artikel wird aktualisiert, um die Fernmessung als mögliche Grundlage für die Auswahl
eines Fahrzeugs für eine RSI aufzunehmen.
Mit Artikel 2 Absatz 10 wird Artikel 10 der Richtlinie 2014/47/EU über Inhalt und Verfahren
der technischen Unterwegskontrollen geändert
Die Buchstaben a und c werden geändert, um sie an die Änderungen in Bezug auf
Prüfbescheinigungen und Anforderungen an die Ladungssicherung anzupassen.
Artikel 2 Absatz 11 ersetzt Artikel 13 der Richtlinie 2014/47/EU über die Kontrolle der
Ladungssicherung
Artikel 13 wird dahin gehend geändert, dass Kontrollen der Ladungssicherung (gemäß
Anhang III) für die Mitgliedstaaten nicht fakultativ sind, sondern verbindlich vorgeschrieben
werden.
Artikel 2 Absatz 12 der Richtlinie 2014/47/EU ersetzt Artikel 14 der Richtlinie 2014/47/EU
über Folgemaßnahmen bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln
In Artikel 14 wird ein Absatz 4 hinzugefügt, um wirksame Sanktionen für offensichtliche
Manipulationen an Fahrzeugbauteilen, einschließlich Abgasnachbehandlungs- und
Sicherheitssystemen, vorzusehen.
Mit Artikel 2 Absatz 13 wird Artikel 16 der Richtlinie 2014/47/EU über den Bericht über die
Kontrolle und Datenbanken über technische Unterwegskontrollen geändert
Artikel 16 Absatz 2 wird geändert, um standardmäßig eine elektronische Fassung des Berichts
bereitzustellen.
Mit Artikel 2 Absatz 14 wird Artikel 18 der Richtlinie 2014/47/EU über die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten geändert
Artikel 18 wird aktualisiert, um auf die von der Kommission bereits erlassenen
Durchführungsbestimmungen zur Meldung erheblicher und gefährlicher Mängel, die bei
technischen Unterwegskontrollen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Fahrzeugen festgestellt wurden, Bezug zu nehmen.
Mit Artikel 2 Absatz 15 wird ein neuer Artikel 18a in die Richtlinie 2014/47/EU über den
Datenaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten eingefügt
Wie mit dem neuen Artikel 16 der Richtlinie 2014/45/EU werden die Mitgliedstaaten mit
diesem neuen Artikel 18a verpflichtet, ihre nationalen Fahrzeugregister und technischen
Datenbanken zur Verkehrs- und Betriebssicherheit mit der von der Kommission entwickelten
MOVE-HUB-Plattform für den Austausch einschlägiger Daten während der technischen
Unterwegskontrolle zu verknüpfen. Der Informationsaustausch umfasst
Fahrzeugzulassungsdaten, Daten über den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung, der
letzten Prüfbescheinigung und etwaiger Berichte über Unterwegskontrollen.
Gemäß Absatz 2 des neuen Artikels 18a muss die Kommission innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie detaillierte Vorschriften über die Modalitäten,
die Datenformate und den Meldungsumfang für die Durchführung des Datenaustauschs
festlegen. Der Datenaustausch muss innerhalb eines Jahres danach anwendungsbereit sein.
Artikel 2 Absatz 16 ersetzt Artikel 20 über die Übermittlung von Informationen an die
Kommission
Artikel 20 wird aktualisiert, um die Berichtspflichten wie folgt zu straffen und zu
vereinfachen: i) es sind weniger detaillierte Berichte erforderlich (siehe Änderungen des
Anhangs V der Richtlinie 2014/47/EU); ii) diese Berichte sind alle drei Jahre anstatt alle zwei
Jahre vorzulegen; iii) die Mitgliedstaaten nutzen eine gemeinsame
Berichterstattungsplattform, anstatt E-Mails mit beigefügten Excel-Dateien zu versenden.
Mit Artikel 2 Absatz 17 der Richtlinie 2014/47/EU wird Artikel 21 der Richtlinie 2014/47/EU
über delegierte Rechtsakte geändert
Ein vierter und fünfter Gedankenstrich werden angefügt, um die Kommission zu ermächtigen,
i) delegierte Rechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Grenzwerte für die Fernmessung zu
erlassen und ii) die Prüfverfahren für die Messung der Partikelzahl und der Stickoxide bei
technischen Unterwegskontrollen festzulegen.
Artikel 2 Absatz 18 ersetzt Artikel 24 der Richtlinie 2014/47/EU über die Berichterstattung
Der Artikel wird aktualisiert, um den wichtigsten Änderungen der Vorschriften, über die die
Kommission Bericht erstatten muss, Rechnung zu tragen.
Mit Anhang I werden die folgenden Anhänge der Richtlinie 2014/45/EU geändert
Anhang I – MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE PRÜFINHALTE UND
EMPFOHLENE METHODEN DER PRÜFUNG
Der Anhang wird geändert, um Folgendes aufzunehmen: i) neue zu prüfende Positionen, die
für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge relevant sind (Abschnitt 4.14
über Hochvoltsysteme); ii) neue Emissionsprüfungen zur Messung ultrafeiner Partikel- und
Stickoxidemissionen von Benzin- und Dieselfahrzeugen (Abschnitt 8.2); iii) einen neuen
Abschnitt 10 über die Prüfung elektronischer Sicherheitssysteme unter Verwendung der
elektronischen Schnittstelle des Fahrzeugs. Darüber hinaus werden einige geringfügige
Änderungen an anderen Punkten vorgenommen, um den Ansichten der Sachverständigen in
diesem Bereich Rechnung zu tragen.
Anhang III – MINDESTANFORDERUNGEN AN EINRICHTUNGEN UND
GERÄTE FÜR DIE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG
Die Nummern 16 und 17 werden hinzugefügt, um festzulegen, dass die Prüfstellen mit den
Geräten ausgestattet werden, die zur Messung der Partikelzahl und der Stickoxide im Rahmen
von PTI erforderlich sind.
Anhang IV – MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG,
AUSBILDUNG UND ZERTIFIZIERUNG DER PRÜFER
Der Anhang wird aktualisiert, um eine Ausbildung der Prüfer vorzuschreiben, damit diese
alternative Antriebssysteme (einschließlich Hochvolt-, Hybrid- und Wasserstoffsysteme)
testen können.
Mit Anhang II werden die folgenden Anhänge der Richtlinie 2014/47/EU geändert
Anhang II – UMFANG DER TECHNISCHEN UNTERWEGSKONTROLLEN
Ähnlich wie in Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU wird dieser Anhang geändert, um neue zu
prüfende Positionen für Folgendes aufzunehmen: i) batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und
Hybridfahrzeuge (Abschnitt 4.14 über Hochvoltsysteme); ii) neue Emissionsprüfungen zur
Messung ultrafeiner Partikel- und Stickoxidemissionen von Benzin- und Dieselfahrzeugen
(Abschnitt 8.2); iii) einen neuen Abschnitt 10 über die Prüfung elektronischer
Sicherheitssysteme unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle des Fahrzeugs.
Darüber hinaus werden einige geringfügige Änderungen an anderen Punkten vorgenommen,
um den Ansichten der Sachverständigen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
Anhang III – LADUNGSSICHERUNG
Der erste Satz in Kapitel II. Abschnitt 3 wird geändert, um die Vorschriften für die Kontrolle
der in Tabelle 1 aufgeführten spezifischen Ladungssicherungen verbindlich vorzuschreiben.
Anhang IV – BERICHT ÜBER EINE GRÜNDLICHERE TECHNISCHE
UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE
Nummer 6 des Musters wird aktualisiert, um N1 (leichte Nutfahrzeuge) in die
Fahrzeugklassen aufzunehmen. Nummer 10 wird aktualisiert, um die neuen zu prüfenden
Positionen für Hochvoltsysteme (4.14), Emissionsprüfungen (überarbeitete Position 8.2) und
elektronische Sicherheitssysteme (neue Position 10) aufzunehmen.
Anhang V – STANDARDFORMULAR FÜR MITTEILUNGEN AN DIE
KOMMISSION
Das Formular wird aktualisiert, indem die erforderlichen Spalten für Fahrzeuge der Klasse N1
hinzugefügt, die Liste der Zulassungsländer berichtigt und die Berichtspflicht vereinfacht
wird, indem der Teil „Mängel im Einzelnen“ gestrichen wird.
2025/0097 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über
die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses43,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen44,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bestimmungen über die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind seit Jahrzehnten Teil
der Rechtsvorschriften der Union, sie werden jedoch schrittweise harmonisiert. Zuletzt
wurde das entsprechende Unionsrecht 2014 mit dem „Paket zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit“45. überarbeitet. Um die Durchsetzung zu verbessern, wurden das
Spektrum der zu prüfenden Fahrzeuge und der Anwendungsbereich der harmonisierten
Vorschriften, einschließlich der Vorschriften über Unterwegskontrollen und
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, durch aufeinanderfolgende Überarbeitungen
schrittweise ausgeweitet. Mit ihnen wurden die erforderlichen Prüfmethoden,
Verfahren und zugehörigen Dokumente festgelegt und aktualisiert und so dem
technologischen Fortschritt Rechnung getragen.
43 ABl. C vom , S. .
44 ABl. C vom , S. .
45 Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/oj), Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit
von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie
2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/47/oj) und
Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung
der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 129, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/46/oj).
(2) In der Richtlinie 2014/45/EU sind die Mindestangaben und die Mindesthäufigkeit der
Prüfungen für alle Fahrzeugklassen festgelegt, mit Ausnahme von Krafträdern, bei
denen die Mitgliedstaaten über einen größeren Ermessensspielraum verfügen. Jene
Richtlinie enthält auch Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfstellen,
die Ausbildung der Prüfer, die Prüfgeräte und den Inhalt der Prüfbescheinigung. Die
Gültigkeit dieser Bescheinigung sowie aller anderen Prüfnachweise müssen von den
Mitgliedstaaten für die Zwecke des freien Verkehrs und der erneuten Zulassung eines
bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs anerkannt werden.
(3) Die Richtlinie 2014/47/EU ergänzt die Richtlinie 2014/45/EU, indem sie die
Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei schweren Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen,
einschließlich Bussen, Lastkraftwagen und deren Anhängern, Unterwegskontrollen
durchzuführen. Das Ziel ist es, jährlich 5 % der Flotte der Union zu kontrollieren.
Diese Kontrollen umfassen eine anfängliche Unterwegskontrolle und, falls der Prüfer
es für erforderlich hält, eine gründlichere technische Unterwegskontrolle. Die bei den
gründlichen Kontrollen geprüften Positionen entsprechen jenen bei regelmäßigen
Prüfungen und können auch die Kontrolle der Ladungssicherung umfassen. Wird bei
einer Unterwegskontrolle ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt, so
muss der Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, für die Durchsetzung
der Reparatur des vorübergehend von der Straßenverkehrszulassung ausgesetzten
Fahrzeugs den Zulassungsmitgliedstaat unterrichten.
(4) Aufgrund des raschen technischen Fortschritts sind einige der derzeitigen Vorschriften
für die Prüfung von Fahrzeugen veraltet und sollten geändert werden, um sie an neuere
Technologien und Fahrzeuge anzupassen. Der Prüfrahmen sollte verstärkt dazu
beitragen, dass verkehrsbedingte Emissionen verringert werden und im Verkehrssektor
die Digitalisierung beschleunigt und Nutzen daraus gezogen wird. Der Rahmen sollte
auch besser an die Entwicklungen in der Fahrzeugtechnologie, der
Flottenzusammensetzung und bei den Prüfmethoden angepasst werden.
(5) Der digitale Wandel ist eine der Prioritäten der Union. Im Zusammenhang mit der
Aktualisierung der derzeitigen Vorschriften für die Prüfung von Fahrzeugen ist es
auch wichtig, die Verwaltungsverfahren zu harmonisieren, zu vereinfachen und zu
digitalisieren sowie die verbleibenden Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen.
Zu diesen Hindernissen gehört die Nichtanerkennung regelmäßiger technischer
Prüfungen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsmitgliedstaat
durchgeführt werden. Diese Hindernisse können nämlich die Freizügigkeit von
Personen beeinträchtigen, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und auch ihr
Recht, ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu wählen als dem, in dem das
Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt zugelassen ist.
(6) Einige der derzeitigen Emissionsprüfmethoden sind für die Prüfung von Fahrzeugen
mit moderner Technologie zur Minderung von Luftschadstoffemissionen und geringen
Referenzemissionen ungeeignet. Es besteht auch Potenzial, die Schadstoffemissionen
durch geeignetere Prüfungen und Kontrollen weiter zu verringern. Die Anwendung der
besten verfügbaren Prüfmethoden würde den Mitgliedstaaten bei der Einhaltung
strengerer Luftqualitätsnormen helfen, nämlich der in der Richtlinie (EU) 2024/2881
des Europäischen Parlaments und des Rates46 festgelegten Grenzwerte zum Schutz der
menschlichen Gesundheit, insbesondere für Feinstaub und Stickstoffoxide (NOX).
(7) Die Zahl der Toten und Schwerverletzten auf den Straßen der Union ist mit 20 400
Todesfällen im Jahr 2023 nach wie vor unannehmbar hoch. Daher sind weitere
Maßnahmen erforderlich, um die im EU-Politikrahmen für die
Straßenverkehrssicherheit 2021-203047 festgelegten Ziele zu erreichen.
(8) Die technische Überwachung von Krafträdern hat deutliche Vorteile für die
Straßenverkehrssicherheit. Dies zeigt sich auch an der Zahl der Mitgliedstaaten, die
Krafträder bereits in ihre Systeme der technischen Überwachung einbeziehen. Daher
ist die derzeitige Opt-out-Möglichkeit für Krafträder mit einem Hubraum von mehr als
125 cm³ nicht mehr angemessen, sodass regelmäßige Prüfungen für solche Fahrzeuge
ausnahmslos vorgeschrieben werden sollten.
(9) Den Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Industrie zufolge haben sich die
derzeitigen rechtlichen Anforderungen, die auf die Verfügbarkeit der für die
Durchführung regelmäßiger technischer Prüfungen erforderlichen technischen Daten
für die Prüfstellen abzielen, als unwirksam erwiesen. Daher muss festgelegt werden,
dass den zuständigen Behörden kostenlos und unverzüglich ein Mindestdatensatz zur
Verfügung gestellt werden sollte, wodurch sichergestellt wird, dass die von ihnen
zugelassenen Prüfstellen auch den erforderlichen Zugang haben.
(10) Der Zulassungsmitgliedstaat sollte eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte
befristete Prüfbescheinigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
anerkennen, sofern die nachfolgende regelmäßige technische Prüfung im
Zulassungsmitgliedstaat durchgeführt wird. Dies wird zur Erleichterung des freien
Personenverkehrs beitragen, während gleichzeitig die grundlegende Anforderung
eingehalten wird, dass Fahrzeuge in der Regel im Zulassungsmitgliedstaat geprüft
werden müssen.
(11) Aus demselben Grund sollte ein Zulassungsmitgliedstaat die Möglichkeit haben, von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Prüfbescheinigungen anzuerkennen. In
diesem Fall sollte er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in
Kenntnis setzen. Die betreffenden Prüfbescheinigungen sollten von allen
Mitgliedstaaten als den vom Zulassungsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen
gleichwertig betrachtet werden.
(12) Um Kilometerzählerbetrug bei Gebrauchtfahrzeugen zu bekämpfen, wird die
Erfassung des Kilometerstands in die regelmäßige technische Prüfung einbezogen. Die
Wirksamkeit der Maßnahme ist jedoch begrenzt, da die erste Prüfung in den meisten
Mitgliedstaaten erst vier Jahre nach der Erstzulassung und in vielen Mitgliedstaaten
danach nur alle zwei Jahre durchgeführt wird. Zur weiteren Bekämpfung des
Kilometerzählerbetrugs sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Kilometerstände erfasst werden, sobald ein Dienstleister Wartungs- oder
Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, und außerdem in einer nationalen
Datenbank oder einem nationalen Register erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten
diese Kilometerstände den Prüfern, den zuständigen Behörden und dem Inhaber der
Zulassungsbescheinigung in anonymisierter Form zur Verfügung stellen. Darüber
46 Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj).
47 SWD(2019) 283 final, https://transport.ec.europa.eu/system/files/2021-10/SWD2190283.pdf.
hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu verpflichten, die
Kilometerstände vernetzter Fahrzeuge alle drei Monate zu übermitteln. Um
Kilometerzählerbetrug bereits vor dem Kauf bzw. im Zusammenhang mit dem
Verkauf eines Fahrzeugs aufdecken zu können, sollten die Mitgliedstaaten die
Verbraucher auch darüber informieren, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung
über eine Aufzeichnung des Kilometerstands verfügt. Um die Verfügbarkeit von
Statistiken über die Fahrzeugnutzung ohne zusätzlichen Meldeaufwand für die
nationalen Verwaltungen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die
Kilometerstände den nationalen statistischen Ämtern und der Kommission (Eurostat)
in anonymisierter Form zur Verfügung stellen.
(13) Obwohl Elektrofahrzeuge, einschließlich Hybridelektrofahrzeuge, seit vielen Jahren
am Straßenverkehr teilnehmen und ihre Zahl stetig zunimmt, gibt es keine
harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung der Hochvoltsysteme
solcher Fahrzeuge, was zur Entwicklung unterschiedlicher Prüfprotokolle in den
Mitgliedstaaten geführt hat. Um den sicheren Betrieb solcher Fahrzeuge während ihrer
gesamten Lebensdauer zu gewährleisten und abweichende Prüfverfahren in den
Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten die entsprechenden Prüfpositionen in die
Mindestanforderungen an die Prüfinhalte und empfohlene Methoden der Prüfung
aufgenommen werden.
(14) Die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates48
schreibt den Einbau einer Vielzahl hochentwickelter Fahrerassistenzsysteme vor, mit
denen Unfälle vermieden sowie Todesopfer und schwere Verletzungen verringert
werden sollen. Der erwartete Nutzen wird jedoch nicht erreicht, wenn sich diese
Systeme im Laufe der Zeit verschlechtern oder manipuliert werden. Daher sollten
diese neuen elektronischen Systeme in regelmäßige Kontrollen und
Unterwegskontrollen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie den von ihnen
erwarteten Sicherheitsnutzen erbringen. Um den sicheren Betrieb automatisierter
Fahrzeuge und die Prüfung elektronischer Sicherheitssysteme während ihrer gesamten
Lebensdauer zu gewährleisten, sollten einschlägige zu prüfende Positionen in die in
den jeweiligen Anhängen der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU festgelegten
Mindestanforderungen an die Prüfinhalte und empfohlene Methoden der Prüfung
aufgenommen werden.
(15) Während der Straßenverkehr für einen erheblichen Anteil an den Emissionen
schädlicher Luftschadstoffe, insbesondere NOX und Feinstaub, verantwortlich
zeichnet, sind die derzeitigen Prüfmethoden für Abgasemissionen nicht an neuere
Fahrzeuge und Technologien angepasst. Die Empfehlung (EU) 2023/688 der
48 Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen
und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine
Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU)
Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU)
Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU)
Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der
Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj).
Kommission49 war ein erster Schritt zur Harmonisierung der Messung der Partikelzahl
bei der technischen Überwachung. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit, des
Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs sollten die in den Anhängen der
Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU aufgeführten einschlägigen Positionen, die
bei regelmäßigen technischen Prüfungen zu prüfen sind, nun die Messung der
Partikelzahl und der NOX umfassen.
(16) Ältere Fahrzeuge sind in der Regel anfälliger für Mängel, häufiger an Unfällen
beteiligt und weisen einen höheren Anteil an Fahrzeugen mit hohen Emissionswerten
auf. Die jährliche Kontrolle älterer Fahrzeuge und leichter Nutzfahrzeuge kann
erheblich zur Verringerung von Unfällen und schädlichen Emissionen beitragen.
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sollten daher spätestens zehn Jahre
nach dem Datum der Erstzulassung jährlich kontrolliert werden.
(17) Da leichte Nutzfahrzeuge zudem intensiver als Privatfahrzeuge und oftmals in dicht
besiedelten Gebieten genutzt werden, sollten sie bereits ein Jahr nach der
Erstzulassung jährlich auf Emissionen kontrolliert werden.
(18) Zusätzlich zu den geplanten regelmäßigen technischen Prüfungen sollten Fahrzeuge
auch dann einer technischen Überwachung unterzogen werden, wenn die
Sicherheitsoder Umweltsysteme und Bauteile des Fahrzeugs erheblich verändert wurden. Dies
schließt Fälle ein, in denen sich die Fahrzeugklasse oder die Emissionswerte ändern,
z. B. nach dem Einbau eines Partikelfilters oder wenn ein Fahrzeug für den Betrieb mit
einem alternativen Kraftstoff umgerüstet wird.
(19) Um den digitalen Wandel zu erleichtern und die Kosten für Prüfstellen zu senken,
sollten Prüfbescheinigungen in einem standardisierten elektronischen Format
ausgestellt werden. Der Person, die das Fahrzeug nach Aufforderung zur Prüfung
vorgeführt hat, sollte auch ein Papierausdruck der Prüfbescheinigung ausgehändigt
werden. Die Mitgliedstaaten sollten beide Formate akzeptieren, wenn sich das
Eigentum an dem Fahrzeug ändert oder wenn das Fahrzeug in einem anderen
Mitgliedstaat erneut zugelassen wird. Aus ähnlichen Gründen sollte der Bericht über
die gründlichere Unterwegskontrolle in elektronischer Form ausgestellt werden.
(20) Es sollte sichergestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur
Umsetzung dieser Richtlinie mit dem Datenschutzrahmen der Union, insbesondere der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates50, im
Einklang steht. Im Einklang mit dem Grundsatz des Datenschutzes durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte für die Überprüfung von
Prüfbescheinigungen keine Übermittlung personenbezogener Daten in
Einzelbescheinigungen erforderlich sein.
(21) Damit Mängel angemessen weiterverfolgt werden können, wenn ein Fahrzeug
aufgrund eines oder mehrerer schwerwiegender Mängel in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat eine regelmäßige technische Prüfung
nicht besteht, sollten das Ergebnis der Prüfung und die Frist für die nachfolgende
49 Empfehlung (EU) 2023/688 der Kommission vom 20. März 2023 über die Messung der Partikelzahl bei
der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (ABl. L 90 vom
28.3.2023, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/688/oj).
50 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
Prüfung dem Zulassungsmitgliedstaat mitgeteilt und in das Fahrzeugregister
eingetragen werden. Die nachfolgende Prüfung sollte spätestens zwei Monate danach
angesetzt werden und in einem der beiden Mitgliedstaaten stattfinden. Wenn ein
Fahrzeug aufgrund eines oder mehrerer gefährlicher Mängel die regelmäßige
technische Prüfung nicht bestanden hat, und um unmittelbare Gefahren für die
Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt zu vermeiden, sollte der Mitgliedstaat oder
die zuständige Behörde darüber hinaus entscheiden können, dass das betreffende
Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf; zudem kann der
Zulassungsmitgliedstaat ersucht werden, die Zulassung eines Fahrzeugs zum
Straßenverkehr bis zur Behebung der Mängel auszusetzen. Die Aussetzung sollte im
Fahrzeugregister des Zulassungsmitgliedstaats erfasst werden.
(22) Jeglicher unbefugte Eingriff und jegliche Manipulation an Bauteilen eines Fahrzeugs
sollte als erheblicher oder gefährlicher Mangel eingestuft und daher mit wirksamen,
verhältnismäßigen, abschreckenden und nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet
werden.
(23) Die derzeit in den Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU festgelegten
Anforderungen an die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser
Richtlinien machen es den Mitgliedstaaten unmöglich, den rechtlichen und
technischen Status eines Fahrzeugs in grenzüberschreitenden Situationen zu
überprüfen. Um eine größere Wirksamkeit auch in solchen Situationen zu
gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten einander bei einer systematischeren
Umsetzung der Richtlinie unterstützen. Daher müssen Vorschriften für den Austausch
von Informationen und Fahrzeugdaten festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten
untereinander die Fahrzeugregister und die Datenbanken zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit abfragen können, einschließlich des Inhalts von
Prüfbescheinigungen und Berichten über technische Unterwegskontrollen.
(24) Für den Informationsaustausch über in der Union zugelassene Fahrzeuge hat die
Kommission die Benachrichtigungsplattform MOVE-HUB zur Vernetzung der
nationalen elektronischen Register der Mitgliedstaaten entwickelt51. Auf der Plattform
werden derzeit die Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU), die
Führerscheinregister (RESPER), die Berufskraftfahrerqualifikationsregister
(ProDriveNet), die Register der Fahrtenschreiberkarten (TACHOnet) und die Meldung
von Mängeln bei der Unterwegskontrolle von Fahrzeugen (RSI) vernetzt52.
(25) Die Funktionen von MOVE-HUB sollten erweitert werden, um den erforderlichen
Austausch von Informationen und Fahrzeugdaten für die Zwecke der
Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten
daher ihre elektronischen Systeme, die Informationen über Prüfbescheinigungen und
Aufzeichnungen der Kilometerstände enthalten, mit MOVE-HUB verknüpfen. Der
Informations- und Datenaustausch über MOVE-HUB sollte innerhalb eines Jahres
51 Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung
gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der
Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. L 87 vom
2.4.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/480/oj).
52 Durchführungsverordnung (EU) 2017/2205 der Kommission vom 29. November 2017 mit
Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Meldung von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder
gefährlichen Mängeln, die bei einer technischen Unterwegskontrolle festgestellt wurden (ABl. L 314
vom 30.11.2017, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2205/oj).
nach Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 16 der
Richtlinie 2014/45/EU und Artikel 18a der Richtlinie 2014/47/EU möglich sein.
(26) Krisen, die durch folgenschwere Ereignisse innerhalb oder außerhalb der Union
verursacht werden, können das System der Verkehrs- und Betriebssicherheit erheblich
beeinträchtigen. In Krisenzeiten sollten die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer von
Prüfbescheinigungen, einschließlich befristeter Prüfbescheinigungen, verlängern
dürfen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission sollte es den
Mitgliedstaaten gestattet sein, die Gültigkeitsdauer ablaufender und befristeter
Prüfbescheinigungen um sechs Monate zu verlängern. Bei andauernden Krisen sollte
es möglich sein, die Gültigkeitsdauer weiter zu verlängern.
(27) Angesichts der zunehmenden Zahl leichter Nutzfahrzeuge, die in der Union am
Straßenverkehr teilnehmen, sollten zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen
für gewerbliche Betreiber in der gesamten Union und zur weiteren Verbesserung ihrer
Sicherheit und Umweltverträglichkeit auch leichte Nutzfahrzeuge
Unterwegskontrollen unterzogen werden.
(28) Bei Unterwegskontrollen ist die Überprüfung der Abgasemissionen einer großen Zahl
von Fahrzeugen mittels Geräten zur Fernmessung eine wirksame Maßnahme zur
Ermittlung von Fahrzeugen mit hohen Emissionen. Dadurch erhöhen sich die
Aufdeckungsraten im Vergleich zu den vorgeschriebenen Prüfmethoden erheblich. Die
Mitgliedstaaten sollten daher Geräte zur Fernmessung systematisch einsetzen, um
große Anteile der Fahrzeugflotte unter realen Bedingungen auf der Straße zu
überprüfen. Eine einzelne Fernmessung, die hohe Emissionen oberhalb der
gesetzlichen Grenzwerte anzeigt, könnte auf verschiedene Faktoren wie
vorübergehende Beschleunigung oder einen kalten Motor zurückzuführen sein.
Mehrere Messungen, die systematisch deutlich überdurchschnittliche Emissionen
anzeigen, könnten jedoch auf ein fehlerhaftes Abgasnachbehandlungssystem oder
unbefugte Änderungen wie Manipulationen hindeuten. Da solche Mängel und
Änderungen zu übermäßig hohen Emissionen führen, wodurch sich Risiken für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt ergeben, sollten sie behoben und jeglicher
unbefugte Eingriff sanktioniert werden.
(29) Daher sollten solche Überprüfungen durch Fernmessung Teil des Systems der
Unterwegskontrollen der einzelnen Mitgliedstaaten sein. Für eine wirksame
Überprüfung sollte jeder Mitgliedstaat mindestens 30 % seiner zugelassenen Flotte
von Kraftfahrzeugen überprüfen, einschließlich Personenkraftwagen und Motorräder.
Auf der Grundlage dieser Fernmessungsdaten sollten die Mitgliedstaaten die
Abgasemissionen und den Lärmpegel von Fahrzeugen überprüfen, bei denen der
Verdacht besteht, dass die Emissionen mehr als das Doppelte des Durchschnittswerts
ähnlicher Fahrzeuge betragen oder mehr als 3 dB über dem Durchschnittswert liegen.
Diese Überprüfung könnte bei einer Unterwegskontrolle unmittelbar nach einer
Fernmessung oder in einer Prüfstelle im Zulassungsmitgliedstaat durchgeführt werden.
Bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, sollte die
zuständige Behörde des Landes, in dem die Fernmessung durchgeführt wurde, der
zuständigen Behörde des Zulassungsmitgliedstaats das Messergebnis und das Ergebnis
sämtlicher nachfolgender Unterwegskontrollen mitteilen.
(30) In der Richtlinie 2014/47/EU ist ein Mindestanteil an schweren Nutzfahrzeugen
festgelegt, die jedes Jahr in der Union am Straßenrand geprüft werden müssen. Es
fehlt allerdings ein Ziel auf Ebene der Mitgliedstaaten, sodass es schwierig ist, die
Durchsetzung dieses Mindestanteils sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass
Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen zur Verbesserung der
Straßenverkehrssicherheit und zur Verringerung der Luftverschmutzung in der
gesamten Union beitragen, sollte jeder Mitgliedstaat jedes Jahr eine Gesamtzahl
anfänglicher technischer Unterwegskontrollen durchführen, die mindestens 5 % der
Gesamtzahl der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge
entspricht.
(31) Um den digitalen Wandel zu fördern und die Kosten im Verkehrssektor zu senken,
sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden dazu verpflichten, elektronische
Nachweise für Unterwegskontrollen zu akzeptieren.
(32) Da eine unzureichende oder gefährliche Ladungssicherung eine ernsthafte Bedrohung
für die Straßenverkehrssicherheit und die Umwelt darstellen kann, sollten Kontrollen
der Ladungssicherung ein verpflichtender Bestandteil der Unterwegskontrollen in
allen Mitgliedstaaten sein.
(33) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes
festzulegen: a) die für die technische Überwachung erforderlichen technischen
Angaben und Daten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden
müssen, b) Interoperabilitätsmerkmale und Sicherheitsmaßnahmen für die bei den
Prüfbescheinigungen eingeführten QR-Codes, c) die erforderlichen Merkmale und
Anforderungen an Format und Inhalt der auszutauschenden Informationen und Daten
und d) das Format, in dem die Daten über regelmäßige Prüfungen und
Unterwegskontrollen zu übermitteln sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates53
ausgeübt werden.
(34) Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Anpassung der Anhänge
der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/17/EU an technische, betriebliche oder
wissenschaftliche Entwicklungen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um a) die Methoden für die
Messung der Partikelzahl von Fremdzündungsmotoren und die Messung der NOX von
Selbst- und Fremdzündungsmotoren festzulegen und b) die gemeinsamen Grenzwerte
für Abgas- und/oder Lärmemissionen festzulegen, die zur Ermittlung von Fahrzeugen
mit hohen Emissionen herangezogen werden sollten. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in
Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über
bessere Rechtsetzung54 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine
gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen,
erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben
systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission,
die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
53 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
54 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(35) Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit,
die Erleichterung des freien Personenverkehrs und die Verringerung der
Schadstoffemissionen, können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden, da nationale Vorschriften für die Fahrzeugkontrollen zu
unterschiedlichen Anforderungen führen würden. Diese Ziele lassen sich daher auf
Unionsebene besser erreichen, indem gemeinsame Mindestanforderungen und
harmonisierte Vorschriften für regelmäßige technische Prüfungen und technische
Unterwegskontrollen von Fahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr
teilnehmen, festgelegt werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus.
(36) Es liegen zwar Daten über die Durchführung der Strategien zur technischen
Überwachung auf nationaler Ebene vor, diese Daten sind jedoch auf Unionsebene
nicht verfügbar. Dieser Mangel an Daten behindert die Analyse und Bewertung des
Systems der technischen Überwachung. Um diese Mängel zu beheben, sollten die
Mitgliedstaaten der Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU
regelmäßig Schlüsseldaten über die Zahl der Prüfstellen in jedem Mitgliedstaat, die
Gesamtanzahl der kontrollierten Fahrzeuge je Fahrzeugklasse, die kontrollierten
Bereiche, die nicht bestandenen Positionen und Informationen über die technische
Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen
übermitteln. Hinsichtlich der Unterwegskontrollen sollten die derzeitigen
Berichtspflichten der Mitgliedstaaten verringert und vereinfacht werden sowie die
Berichtintervalle verlängert werden.
(37) Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig den
Nutzen der gemeldeten Informationen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten alle
drei Jahre über die Umsetzung der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU Bericht
erstatten.
(38) Das System der Verkehrs- und Betriebssicherheit wirkt sich unmittelbar auf die
Straßenverkehrssicherheit, den Lärm und die Emissionen aus und sollte aus diesem
Grund regelmäßig geprüft werden. Auf der Grundlage der Beiträge der Behörden der
Mitgliedstaaten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über
die Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie 2014/45/EU, einschließlich der
Bestimmungen über den Anwendungsbereich, die Häufigkeit der Prüfungen und die
Anerkennung befristeter Prüfbescheinigungen, und der Richtlinie 2014/47/EU,
einschließlich der Bestimmungen über die Fernmessung, Bericht erstatten.
(39) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [TT.MM.JJJJ] eine Stellungnahme
abgegeben.
(40) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten55 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
55 ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(41) Die Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU sollten daher entsprechend geändert
werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/45/EU
Die Richtlinie 2014/45/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:
„— zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als
125 cm3oder einer höchsten Nenndauerleistung oder Nutzleistung von mehr als
11 kW – Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e und L7e;
— vorwiegend auf öffentlichen Straßen benutzte Zugmaschinen auf Rädern mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h —
Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b.“
b) Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird gestrichen;
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 6a wird eingefügt:
„6a. ‚vernetztes Fahrzeug‘ ein Fahrzeug mit einem eingebauten Gerät, das dazu
bestimmt ist, eine drahtlose Verbindung oder Kommunikation mit externen
Geräten, Fahrzeugen, Netzen oder Diensten zu ermöglichen;“
b) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„10. ‚Genehmigung‘ ein Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass
ein Fahrzeug die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen
Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und
(EU) 2018/858 einhält;“
c) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12. ‚Prüfbescheinigung‘ einen von der zuständigen Behörde oder Prüfstelle
ausgestellten Prüfbericht über die Verkehrs- und Betriebssicherheit;“
d) Folgende Nummer 12a wird eingefügt:
„12a. ‚befristete Prüfbescheinigung‘ eine von der zuständigen Behörde oder
Prüfstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat des
Fahrzeugs ausgestellte Prüfbescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 3;“
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Zuständigkeiten
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeuge regelmäßig gemäß dieser Richtlinie geprüft werden.
(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird die technische Überwachung vom
Zulassungsmitgliedstaat des Fahrzeugs oder von einer durch diesen Mitgliedstaat
entsprechend beauftragten öffentlichen Stelle oder von Stellen oder Einrichtungen
durchgeführt, die vom Mitgliedstaat dafür ernannt und unter seiner Aufsicht tätig
sind, einschließlich ermächtigter öffentlicher oder privater Stellen.
(3) Im Falle von Fahrzeugen der Klasse M1 kann eine technische Überwachung auch in
einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat durchgeführt werden.
Das Ergebnis dieser technischen Überwachung wird in eine befristete
Prüfbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten eingetragen. Die
zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung dem Zulassungsmitgliedstaat mit,
der es im nationalen Fahrzeugregister erfasst. Sofern der Zulassungsmitgliedstaat
jedoch keine von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 ausgestellten
Prüfbescheinigungen anerkennt, findet die nachfolgende technische Überwachung im
Zulassungsmitgliedstaat des Fahrzeugs statt.
(4) Die Mitgliedstaaten können eine andere Prüfbescheinigung als die in Absatz 3
genannte befristete Prüfbescheinigung anerkennen, die von einem anderen
Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat des Fahrzeugs ausgestellt wurde. In
diesen Fällen wird diese Prüfbescheinigung als der vom Zulassungsmitgliedstaat
ausgestellten Prüfbescheinigung gleichwertig angesehen. Mitgliedstaaten, die die
Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Prüfbescheinigung
beschließen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die
technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen
technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden, und
zur Festlegung detaillierter Vorschriften hinsichtlich des Datenformats und der
Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben. Diese
technischen Angaben können insbesondere Anweisungen und Daten zur Nutzung der
elektronischen Fahrzeugschnittstelle, Diagnose-Fehlercodes und Softwareversionen
sowie Beschreibungen und Abbildungen von Warnanzeigen oder Kontrollleuchten
umfassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(6) Im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegten Grundsätzen
stellen die Fahrzeughersteller den jeweils zuständigen Behörden die in Absatz 5
genannten technischen Angaben kostenlos und unverzüglich auf
nichtdiskriminierende Weise und in einem maschinenlesbaren Format zur
Verfügung. Die zuständigen Behörden stellen diese technischen Angaben den von
ihnen zugelassenen Prüfstellen zur Verfügung.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten für die
Aufrechterhaltung des verkehrs- und betriebssicheren Zustands eines Fahrzeugs im
einzelstaatlichen Recht festgelegt sind.“
4. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Erfassung der Kilometerstände
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Erfassung der
Kilometerstände in einer nationalen Datenbank oder im nationalen Fahrzeugregister
zu ermöglichen. Danach muss neben den Prüfstellen jeder Dienstleister, der im
Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten an einem Fahrzeug eine
Rechnung oder ein anderes Dokument ausstellt, den Kilometerstand bei der
Durchführung der Arbeiten in dieser Datenbank oder im nationalen Fahrzeugregister
erfassen. Die Mitgliedstaaten verpflichten zudem die Fahrzeughersteller dazu, die
Kilometerstände der von ihnen hergestellten vernetzten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt
der Erstzulassung des Fahrzeugs alle drei Monate zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfern, dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung
und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die technische
Überwachung, Fahrzeugzulassung und Fahrzeuggenehmigung zuständig sind, die
Aufzeichnungen der Kilometerstände der von ihnen zugelassenen Fahrzeuge zur
Verfügung.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um potenzielle Käufer von
Gebrauchtfahrzeugen über die Verfügbarkeit der Aufzeichnung des Kilometerstands
gemäß Absatz 2 zu informieren.
(4) Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten den nationalen statistischen Ämtern und
der Kommission (Eurostat) gemäß den Artikeln 17a und 17b der Verordnung (EG)
Nr. 223/2009* die in den nationalen Datenbanken und nationalen Fahrzeugregistern
gemäß Absatz 1 gespeicherten Kilometerstandsdaten in anonymisierter Form zur
Verfügung, die nur die ersten zehn Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
umfasst.
* Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März
2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter
die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen
Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die
Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur
Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).“
5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Prüfungszeitpunkt und -häufigkeit
(1) Fahrzeuge werden unbeschadet des in Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 angewandten
Flexibilitätszeitraums mindestens innerhalb der folgenden Zeitabstände einer
Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen:
a) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1: vier Jahre nach der Erstzulassung, danach
bis zehn Jahre nach der Erstzulassung alle zwei Jahre, und danach jährlich; bei
Fahrzeugen der Klasse N1 werden jedoch auch die in Anhang I Abschnitt 8.2
aufgeführten Positionen einer technischen Überwachung unterzogen, und zwar
ein Jahr nach der Erstzulassung und danach jährlich;
b) als Taxi oder Krankenwagen genutzte Fahrzeuge der Klasse M1 sowie
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4: ein Jahr nach der
Erstzulassung, danach jährlich;
c) Zugmaschinen auf Rädern der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und
T4.3b, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen für den gewerblichen
Kraftverkehr genutzt werden: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei
Jahre.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird im Falle der technischen
Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 3 das Ende der Gültigkeitsdauer der
nachfolgenden Prüfbescheinigung ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der als Ergebnis
dieser Prüfung ausgestellten befristeten Prüfbescheinigung berechnet.
(2) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Zeitabstände fest, in denen Fahrzeuge der
Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 oder einer
höchsten Nenndauerleistung oder Nutzleistung von mehr als 11 kW einer Prüfung im
Rahmen der technischen Überwachung unterzogen werden.
(3) Ungeachtet des Zeitpunkts der vorangegangenen technischen Überwachung eines
Fahrzeugs werden Fahrzeuge einer technischen Überwachung unterzogen, wenn die
Sicherheits- und Umweltsysteme sowie Bauteile des Fahrzeugs erheblich verändert
wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können einen angemessenen
Zeitraum festlegen, in dem die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung
durchzuführen ist, wobei die in Absatz 1 festgelegten Zeitabstände nicht
überschritten werden dürfen.“
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei Fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen
– ausgenommen Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e – tragen die
Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sich die technische Überwachung zumindest auf
die Bereiche nach Anhang I Nummer 2 erstreckt.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum
von mehr als 125 cm3 oder einer höchsten Nenndauerleistung oder Nutzleistung
von mehr als 11 kW legen die Mitgliedstaaten die Prüfbereiche, die Prüfpositionen
und die geeigneten Prüfmethoden fest.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Zulassungsmitgliedstaat kann beschließen, die Prüfung der
Positionen 8.1 oder 8.2 von Anhang I Nummer 3 dieser Richtlinie während der
technischen Überwachung eines Fahrzeugs nicht vorzuschreiben, wenn dieses
Fahrzeug in den sechs Monaten vor dem Fälligkeitsdatum der technischen
Überwachung eine entsprechende Abgas- und/oder Lärmprüfung bestanden hat, in
der eine Prüfung von Nummer 3 Position 8.1 und/oder 8.2 des Anhangs der
Richtlinie 2014/47/EU erfolgte.“
7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Prüfbescheinigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die
zuständige Behörde, die die technische Überwachung eines Fahrzeugs durchgeführt
hat, für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung ausstellt, die mindestens die
standardisierten Elemente der jeweiligen unionsweit harmonisierten Codes nach
Anhang II umfasst. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prüfbescheinigungen als
elektronische Attributsbescheinigungen für europäische Brieftaschen für die Digitale
Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates** ausgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfbescheinigungen die für die
Authentifizierung und Validierung dieser Bescheinigungen erforderlichen Angaben
enthalten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vertrauenswürdige Aussteller von
Prüfbescheinigungen mit und halten diese auf dem neuesten Stand. Die Kommission
macht eine Liste dieser Aussteller über einen gesicherten Kanal und in einer für die
automatisierte Verarbeitung geeigneten und elektronisch signierter oder besiegelter
Form öffentlich zugänglich.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die
zuständige Behörde der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, auf
Verlangen einen beglaubigten Ausdruck der Prüfbescheinigung aushändigt. Diese
Ausdrucke sind benutzerfreundlich und enthalten einen interoperablen
[Strichcode][QR-Code], der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität
ermöglicht. Spätestens sechs Monate nach Erlass der in Absatz 9 genannten
Durchführungsrechtsakte muss der [Strichcode][QR-Code] den in diesen
Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Die
Angaben in der Bescheinigung müssen auch für Menschen lesbar und mindestens in
der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben
sein.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 erkennt jeder Mitgliedstaat im Fall einer erneuten
Zulassung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs die
von jenem anderen Mitgliedstaat entweder in elektronischer Form oder in Papierform
ausgestellte Prüfbescheinigung im gleichen Maße an, als wenn er die Bescheinigung
selbst ausgestellt hätte, sofern diese Prüfbescheinigung hinsichtlich des für die
regelmäßige technische Überwachung festgelegten Zeitraums in dem Mitgliedstaat,
in dem die erneute Zulassung erfolgen soll, noch gültig ist. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle
neuen Muster der Prüfbescheinigung und die Beschreibung des für
Prüfbescheinigungen ausgestellten Datensatzes als elektronische
Attributsbescheinigungen. Die Kommission veröffentlicht diese Muster und
Beschreibungen der Datensätze.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 3 erkennen die Mitgliedstaaten die
Gültigkeit einer Prüfbescheinigung in elektronischer Form oder in Papierform für
den Fall an, dass sich das Eigentum an einem Fahrzeug, für das ein gültiger
Nachweis für die regelmäßige technische Überwachung vorliegt, ändert.
(5) Der Zulassungsmitgliedstaat erkennt die Gültigkeit einer in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten befristeten Prüfbescheinigung an.
(6) Die Prüfstellen übermitteln der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
die Angaben in den von ihnen ausgestellten Prüfbescheinigungen auf elektronischem
Weg. Diese Übermittlung hat innerhalb einer angemessenen Frist nach jeder
Ausstellung der Prüfbescheinigung zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten legen den
Zeitraum fest, während dem die zuständige Behörde diese Angaben aufbewahrt.
Dieser Zeitraum darf unbeschadet der nationalen Steuersysteme der Mitgliedstaaten
nicht weniger als 36 Monate betragen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der vorherigen Prüfbescheinigung
enthaltenen Angaben den Prüfern zur Verfügung gestellt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ergebnisse einer Prüfung im
Rahmen der technischen Überwachung der Behörde, die für die Zulassung des
Fahrzeugs verantwortlich ist, so schnell wie möglich mitgeteilt oder elektronisch zur
Verfügung gestellt werden. Diese Mitteilung enthält alle in der Prüfbescheinigung
aufgeführten Angaben.
(9) Bis zum [Datum des Inkrafttretens + 2 Jahre] erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen und Vorschriften für
Folgendes festzulegen:
a) die sichere Ausstellung und Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2
genannten Bescheinigungen;
b) die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit personenbezogener Daten;
c) die Festlegung der gemeinsamen Datenstruktur von Prüfbescheinigungen;
d) die Ausstellung und Überprüfung eines gültigen, sicheren und interoperablen
[Strichcodes][QR-Codes];
e) die Mitteilung vertrauenswürdiger Aussteller von Prüfbescheinigungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
_________________________________
** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).“
8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Weiterverfolgung von Mängeln
(1) Im Fall von lediglich geringfügigen Mängeln gilt die Prüfung als bestanden; die
Mängel sind zu beheben, und das Fahrzeug wird keiner erneuten Prüfung unterzogen.
(2) Im Fall von schwerwiegenden Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der
Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde entscheidet, wie lange ein Fahrzeug weiter
genutzt werden darf, bevor es erneut einer Prüfung im Rahmen der technischen
Überwachung zu unterziehen ist, die spätestens zwei Monate nach der ersten Prüfung
erfolgt. Das Ergebnis der Prüfung und die Frist bis zur anschließenden Prüfung
werden dem Zulassungsmitgliedstaat mitgeteilt und gemäß Artikel 3a Absatz 1 der
Richtlinie 1999/37/EG des Rates*** in das Fahrzeugregister eingetragen. Diese
nachfolgende Prüfung kann in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug die
anfängliche Prüfung nicht bestanden hat, oder im Zulassungsmitgliedstaat
durchgeführt werden.
(3) Im Fall von gefährlichen Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der
Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde kann beschließen, dass das betreffende
Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf und dass die
Genehmigung zur Nutzung im Straßenverkehr vorübergehend ausgesetzt wird, ohne
ein erneutes Zulassungsverfahren zu erfordern. Der Antrag auf Aussetzung wird dem
Zulassungsmitgliedstaat mitgeteilt, und die Aussetzung wird gemäß Artikel 3a
Absatz 1 der Richtlinie 1999/37/EG im Fahrzeugregister erfasst. Sobald die Mängel
behoben sind, wird unverzüglich eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt, aus der
hervorgeht, dass das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand ist.
Die neue Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde ausgestellt, die die
Aussetzung beantragt hat.
(4) Liegt bei einem Bauteil eines Fahrzeugs, einschließlich seines
Abgasnachbehandlungssystems, seines Schalldämpfers, seiner sicherheitsrelevanten
Systeme oder seines Kilometerzählers, ein offensichtlich unbefugter Eingriff oder
eine offensichtliche Manipulation zur Reduzierung oder zur falschen Wiedergabe des
Kilometerstands vor, gilt dieser unbefugte Eingriff oder diese Manipulation als
erheblicher oder gefährlicher Mangel und wird mit wirksamen, verhältnismäßigen,
abschreckenden und nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet.
*** Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für
Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1999/37/oj).“
9. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
Datenaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie.
Sie tauschen Informationen und Daten aus, um insbesondere zum Zeitpunkt der
technischen Überwachung den rechtlichen und technischen Status des Fahrzeugs,
erforderlichenfalls im Zulassungsmitgliedstaat, überprüfen zu können.
Die Mitgliedstaaten gewähren sowohl den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten als auch den von anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Prüfstellen
Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten, zu den Daten über den Inhalt der
Konformitätsbescheinigungen, zur letzten Prüfbescheinigung, zu sämtlichen
Berichten über technische Unterwegskontrollen und zu dem in den nationalen
Datenbanken gespeicherten Kilometerstand des Fahrzeugs.
Die Mitgliedstaaten vernetzen ihre elektronischen Systeme für Prüfbescheinigungen
und Kilometerstände über das von der Kommission entwickelte elektronische System
MOVE-HUB so, dass die zuständigen Behörden und zugelassenen Prüfstellen
sämtlicher Mitgliedstaaten in der Lage sind, die einschlägige Datenbank oder das
nationale Fahrzeugregister eines anderen Mitgliedstaats in Echtzeit abzufragen.
(2) Bis zum [BITTE DATUM EINFÜGEN: 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]
erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen
Vorkehrungen für die Umsetzung der Funktionen des elektronischen Systems
MOVE-HUB und zur Festlegung der Mindestanforderungen an Format und Inhalt
der von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen und Daten in Bezug auf
Fahrzeuge, die der technischen Überwachung unterliegen. Diese
Durchführungsrechtsakte stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher und
werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vernetzungen der elektronischen Systeme sind
innerhalb eines Jahres nach Erlass der in Absatz 2 genannten
Durchführungsrechtsakte betriebsbereit.“
10. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„— ausschließlich die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie
Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen
gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich aufgrund von Änderungen der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Typgenehmigungsvorschriften Änderungen der
Fahrzeugklassen ergeben, ohne dass sich dies auf den Geltungsbereich und die
Häufigkeit der Prüfungen auswirkt;“
b) Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„— Anhang I Nummer 3 im Anschluss an eine positive Kosten-Nutzen-Bewertung
in Bezug auf die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die
Mängel und deren Bewertung anzupassen.
c) Folgender vierter Gedankenstrich wird angefügt:
„— die Methoden für die Messung der Partikelzahl (PN) von
Fremdzündungsmotoren und für die Messung von Stickstoffoxiden (NOX) von
Selbst- und Fremdzündungsmotoren gemäß Anhang I Nummer 3 Abschnitt 8.2
festzulegen.“
11. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
„Artikel 20
Berichterstattung
Bis zum [zwei Jahre nach dem in Artikel 20a Absatz 1 genannten Datum] übermittelt
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Durchführung und Wirkung dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die
Wirksamkeit der Bestimmungen über ihren Anwendungsbereich, vor allem in Bezug
auf Fahrzeuge der Klasse L, die Häufigkeit der Prüfungen, die gegenseitige
Anerkennung der Prüfbescheinigungen bei einer erneuten Zulassung von Fahrzeugen
aus einem anderen Mitgliedstaat und die Anerkennung befristeter
Prüfbescheinigungen. In dem Bericht wird außerdem geprüft, ob die Anhänge
insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Methoden
aktualisiert werden müssen.“
12. Folgender Artikel 20a wird eingefügt:
„Artikel 20a
Übermittlung von Informationen an die Kommission
(1) Bis zum 31. März 2030 und danach bis zum 31. März alle drei Jahre übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission über die in Artikel 28 der Verordnung
(EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates**** genannte Online-
Plattform für die Berichterstattung (im Folgenden „E-Plattform“) die für jedes der
drei vorangegangenen Kalenderjahre erhobenen Daten zu den in ihrem Hoheitsgebiet
kontrollierten Fahrzeugen. Diese Daten umfassen (je Kalenderjahr) Folgendes:
a) die Anzahl der Prüfstellen je Mitgliedstaat;
b) die Gesamtanzahl der kontrollierten Fahrzeuge;
c) die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge je Klasse;
d) die gemäß Anhang I Nummer 3 dieser Richtlinie kontrollierten Bereiche und
nicht vorschriftsmäßigen Positionen;
e) Anzahl, Kategorie und [Durchfallquote][Prüfergebnis] der in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen geprüften Fahrzeuge.
Der erste Bericht bezieht sich getrennt auf die Jahre 2027, 2028 und 2029.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, das
von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten über
die E-Plattform zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die gemäß
Absatz 1 erhobenen Daten Bericht.
**** Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den
Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG)
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,
98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).“
13. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
„Artikel 22
Verlängerung der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen im Krisenfall
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Krisensituation‘ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches
natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außerordentlicher Art
und außerordentlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union
ereignet, erhebliche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Bereich des
Straßenverkehrs hat und auch die Möglichkeit zur Durchführung der
technischen Überwachung für Eigentümer oder Inhaber von in den
Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen oder für einschlägige nationale
Behörden verhindert oder erheblich beeinträchtigt;
b) ‚Krisenzeitraum‘ den Zeitraum, in dem die Kommission einem Mitgliedstaat
nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren gestattet, die in diesem Artikel
genannten Maßnahmen zu erlassen.
(2) Im Falle einer Krisensituation, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet oder einen
Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats erstreckt, kann dieser die Kommission
mit der Angelegenheit befassen, damit sie einen Beschluss erlässt, der diesem
Mitgliedstaat gestattet, die in diesem Artikel genannten Maßnahmen für sein
gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon zu erlassen. Solche Maßnahmen
dürfen höchstens sechs Monate lang gelten. Solange die Krisensituation andauert,
kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats die Verlängerung der
Maßnahmen um weitere sechs Monate genehmigen.
(3) Die Kommission kann zu dem Schluss kommen, dass der Krisenzeitraum bereits
begonnen hat, bevor sie vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Angelegenheit
gemäß Absatz 2 befasst wurde.
(4) Gehen bei der Kommission ordnungsgemäß begründete Anträge von zwei oder mehr
Mitgliedstaaten ein, die sich auf ein und dieselbe Krisensituation in ihrem gesamten
Hoheitsgebiet oder einem Teil davon beziehen, so kann die Kommission einen
einzigen Beschluss erlassen, der für alle diese Mitgliedstaaten gilt.
(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Anhangs II
Nummer 8 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die
Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigungen für alle oder bestimmte Fahrzeugklassen,
die während des Krisenzeitraums abgelaufen sind oder ablaufen würden, um
höchstens sechs Monate verlängern. Dieser Zeitraum kann um weitere sechs Monate
verlängert werden, solange die Krise andauert und die Kommission dies gestattet.
(6) Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen
Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission mitgeteilt, die die anderen
Mitgliedstaaten unterrichtet und eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht.“
14. Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie
geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2014/47/EU
Die Richtlinie 2014/47/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen an ein System für technische
Unterwegskontrollen der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen und
für die Fernmessung von Fahrzeugen eingeführt, die im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
„aa) vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen —
Fahrzeugklasse N1,“
ii) Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:
„Artikel 4a gilt auch für Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
zusätzlich zum Fahrersitz, die vorwiegend für die Beförderung von Personen und
deren Gepäck ausgelegt und gebaut sind – Fahrzeugklasse M1 –, sowie für zwei-,
drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates***** –
Fahrzeugklasse L.
***** Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/167/oj).“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, auch an anderen
als den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen technische Unterwegskontrollen
durchzuführen, Kontrollen anderer Aspekte des Straßenverkehrs und der
Verkehrssicherheit vorzunehmen oder Kontrollen an Orten durchzuführen, die
nicht zu den öffentlichen Straßen gehören. Diese Richtlinie hindert die
Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, die Nutzung eines bestimmten
Fahrzeugtyps aus Gründen der Verkehrssicherheit auf bestimmte Teile seines
Straßennetzes zu beschränken.“
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. ‚Prüfbescheinigung‘ einen Prüfbericht über die Verkehrs- und
Betriebssicherheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2014/45/EU,“
b) Nummer 18 wird gestrichen;
c) Die folgenden Nummern 21 und 22 werden angefügt:
„21. ‚Fernmessung‘ die Überprüfung von Fahrzeugen durch Messung der
Abgasemissionen auf der Straße, einschließlich Stickstoffoxide und Partikel, oder
durch Messung der Lärmpegel von Fahrzeugen, die in der Nähe ortsfester oder
mobiler straßenseitiger Geräte verkehren, oder durch Abgasfahnenmessung bei der
Überprüfung von Fahrzeugen auf Luftschadstoffemissionen,
22. ‚Abgasfahnenmessung‘ die Messung der Luftschadstoffemissionen von
Fahrzeugen in realen Fahrsituationen, wobei ein mit einer geeigneten
Probenahmeeinrichtung und einem geeigneten Messgerät ausgestattetes
Messfahrzeug dem zu untersuchenden Fahrzeug für kurze Zeit folgt.“
4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
System der Unterwegskontrollen
Das System der technischen Unterwegskontrollen umfasst den Einsatz von
Fernmessung gemäß Artikel 4a, anfängliche technische Unterwegskontrollen
gemäß Artikel 10 Absatz 1 und gründlichere technische Unterwegskontrollen
gemäß Artikel 10 Absatz 2.“
5. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Fernmessung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen auf ihre
Luftschadstoff- und Lärmemissionen Fernmessungstechnologie ein. Jedes Jahr trifft
jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um mindestens 30 % der Flotte
der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge unter Verwendung dieser
Technologie zu überprüfen.
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die Ergebnisse einer solchen Fernmessung zur
Ermittlung von Fahrzeugen mit hohen Emissionen. Für die Feststellung, ob ein
Fahrzeug eine Unterwegskontrolle bestanden hat oder nicht, reicht eine einzige
Fernmessung jedoch nicht aus.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung von
Abgasemissionen und/oder Lärmpegeln bei Fahrzeugen, bei denen aufgrund von
Fernmessungsdaten bei mindestens drei Messungen dieses Fahrzeugs innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten der Verdacht besteht, dass ein bestimmter Wert
überschritten wird. Bei Abgasemissionen ist dieser Wert doppelt so hoch wie der
Durchschnittswert für Fahrzeuge derselben Fahrzeug- und Emissionsklasse mit
derselben Art der Zündung, d. h. Fremd- oder Selbstzündung. Der Lärmpegel liegt
bei Fahrzeugen derselben Fahrzeugklasse 3 dB über dem Durchschnittswert.
Die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten kann wie folgt vorgenommen werden:
a) unmittelbar nach einer Fernmessung im Rahmen einer technischen
Unterwegskontrolle gemäß Artikel 10, einschließlich einer Prüfung des
Lärmpegels und/oder der Abgasemissionen gemäß Anhang II Nummer 3
Position 8;
b) innerhalb von 15 Tagen nach der letzten Fernmessung in einer Prüfstelle
gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/45/EU bei Fahrzeugen, die in dem
Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem die Fernmessung durchgeführt wurde,
nachdem die zuständige Behörde den Eigentümer innerhalb von fünf Tagen
nach der letzten Fernmessung unterrichtet hat.
(3) Bei in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen teilt die zuständige
Behörde der zuständigen Behörde des Zulassungsmitgliedstaats über die
Kontaktstellen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie die Fernmessungen und alle
nachfolgenden technischen Unterwegskontrollen mit. Wurden keine nachfolgenden
Unterwegskontrollen durchgeführt, so fordert der Zulassungsmitgliedstaat den
Inhaber der Fahrzeugzulassungsbescheinigung auf, das Fahrzeug in einer Prüfstelle
gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/45/EU spätestens 45 Tage nach Eingang der
Mitteilung des Mitgliedstaats, in dem die Fernmessungen durchgeführt wurden,
vorzuführen.
(4) Die Mitgliedstaaten können auch die Abgasemissionen und/oder den Lärmpegel von
Fahrzeugen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die in Absatz 2 genannten
Durchschnittswerte um mehr als das Doppelte oder um mehr als 3 dB übersteigen,
auf der Grundlage einer oder zweier Fernmessungen überprüfen. Diese Überprüfung
erfolgt gemäß Absatz 3.“
6. In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
„(1) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fahrzeugen
führen die Mitgliedstaaten je Kalenderjahr eine Gesamtzahl technischer
Unterwegskontrollen durch, die mindestens 5 % der Gesamtanzahl der in ihrem
Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge entspricht.
(2) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa genannten Fahrzeugen führen die
Mitgliedstaaten je Kalenderjahr eine Gesamtzahl technischer Unterwegskontrollen
durch, die mindestens 2 % der Gesamtanzahl der in ihrem Hoheitsgebiet
zugelassenen Fahrzeuge entspricht.“
7. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Zuweisung eines Risikoprofils zu einem Unternehmen können die
Mitgliedstaaten auf die Kriterien in Anhang I zurückgreifen. Anhand dieser Angaben
werden Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung strenger und häufiger
kontrolliert. Das Risikoeinstufungssystem wird von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten betrieben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben a bis c Angaben über Zahl und Schwere der in Anhang II und
gegebenenfalls in Anhang III dieser Richtlinie aufgelisteten Mängel, die an von
einzelnen Unternehmen betriebenen Fahrzeugen festgestellt werden, in das nach
Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG errichtete Risikoeinstufungssystem eingegeben
werden.“
8. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Fahrer die Prüfbescheinigung über
die letzte regelmäßige technische Überwachung in elektronischer Form oder einen
beglaubigten Ausdruck davon, sowie den Bericht über die letzte technische
Unterwegskontrolle mitführen müssen. Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre
Behörden dazu, elektronische Nachweise für solche technischen Überwachungen zu
akzeptieren.“
9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Auswahl der Fahrzeuge für die anfängliche technische Unterwegskontrolle
Bei der Ermittlung der Fahrzeuge, die einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle
unterzogen werden sollen, können sich die Prüfer in erster Linie auf Fahrzeuge
konzentrieren, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil im Einklang mit den in
Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Kriterien oder gemäß der Richtlinie 2006/22/EG
betrieben werden. Zudem können Fahrzeuge nach dem Zufallsprinzip, auch auf Grundlage
der Fernmessung, für die Kontrolle ausgewählt werden, oder wenn der begründete
Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt
darstellen.“
10. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Er kontrolliert die letzte Prüfbescheinigung und, falls vorhanden, den
letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle gemäß Artikel 7
Absatz 1 und Artikel 18a Absatz 1.“
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Er nimmt eine Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs
gemäß Artikel 13 vor.“
11. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Kontrolle der Ladungssicherung
(1) Während der technischen Unterwegskontrolle muss an Fahrzeugen eine Kontrolle
der Ladungssicherung gemäß Anhang III vorgenommen werden, um sicherzustellen,
dass die Ladung so gesichert ist, dass der sichere Fahrbetrieb nicht beeinträchtigt
wird und keine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Sachwerten oder der Umwelt
besteht. Bei den Kontrollen muss überprüft werden, dass unter allen
Einsatzbedingungen des Fahrzeugs, auch in Notsituationen oder beim Anfahren
bergaufwärts,
a) Teile der Ladung ihre Lage zueinander sowie zu Fahrzeugwänden oder -
oberflächen nur äußerst geringfügig ändern können und
b) Ladung sich nicht aus dem Laderaum herausbewegen oder außerhalb der
Ladefläche gelangen kann.
(2) Unbeschadet der Anforderungen an die Beförderung bestimmter Arten von Gütern,
beispielsweise von Gütern, die unter die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates****** fallen, finden für die Ladungssicherung und deren
Kontrolle die Grundsätze und, soweit angezeigt, die Normen des Anhangs III
Abschnitt I dieser Richtlinie Anwendung. Dabei kann die jeweils neueste Fassung
der in Nummer 5 dieses Abschnitts aufgeführten Normen herangezogen werden.
(3) Die in Artikel 14 genannten Folgemaßnahmen finden auch für erhebliche oder
gefährliche Mängel bei der Ladungssicherung Anwendung.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das an der Prüfung der Ladungssicherung
beteiligte Personal für diesen Zweck angemessen geschult ist.
****** Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl.
L 260 vom 30.9.2008, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/68/oj).“
12. In Artikel 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Offensichtlich unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation eines
Bauteils des Fahrzeugs, einschließlich seines Abgasnachbehandlungssystems,
seines Schalldämpfers und seiner sicherheitsrelevanten Systeme, gelten als
erhebliche oder gefährliche Mängel und werden mit wirksamen,
verhältnismäßigen, abschreckenden und nichtdiskriminierenden Sanktionen
geahndet.“
13. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Nach Abschluss einer gründlicheren Kontrolle erstellt der Prüfer einen
Bericht gemäß Anhang IV. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
Fahrzeugführer des Fahrzeugs eine auf elektronischem Weg übermittelte Kopie
des Kontrollberichts erhält.“
14. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen
Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel oder solche Mängel festgestellt, die zu
einer Einschränkung oder einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so
unterrichtet die Kontaktstelle die Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats über die
Ergebnisse dieser Kontrolle. Dabei müssen Angaben zu den Positionen des Berichts
über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang IV gemacht werden; die Übermittlung
erfolgt an die Kontaktstellen des Zulassungsmitgliedstaates über das in Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2205 der Kommission*******
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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