Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/517
21. Wahlperiode 19.06.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens
A. Problem und Ziel
Innovationen sind unverzichtbar, um ökologischen, technologischen und
gesellschaftlichen Veränderungen wirksam und nachhaltig im Sinne der UN-Agenda
2030 zu begegnen und Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die
zunehmend hohe Geschwindigkeit von Innovationsprozessen stellt jedoch auch den
Regulator vor Herausforderungen. In vielen Fällen sind Innovationen nicht
vereinbar mit den geltenden rechtlichen Regelungen oder es besteht eine hohe
Rechtsunsicherheit. Oft fehlen Erfahrungen und Erkenntnisse über die Wirkungen
von Innovationen auf Wirtschaft und Gesellschaft sowie ihre Chancen und
Risiken. Eine zügige Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen, sodass Wirtschaft
und Gesellschaft vom Nutzen der Innovationen profitieren können und möglichen
Risiken regulatorisch wirksam begegnet werden kann, ist aufgrund dieser
Unsicherheiten schwierig und bleibt dann oft aus. Dies kann dazu führen, dass
Innovationsprozesse ins Stocken geraten, unterbleiben oder in anderen Ländern
stattfinden.
Reallabore ermöglichen es, Innovationen, die mit Blick auf die allgemeingültigen
rechtlichen Regelungen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen, für eine
befristete Zeit unter möglichst realen Bedingungen und unter Begleitung der
zuständigen Behörden zu erproben. In vielen Fällen basieren Reallabore auf
Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden erlauben, für die Erprobung
kontrollierte Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten.
Auf Basis der Erprobung können wichtige Erkenntnisse darüber gewonnen
werden, wie die fachrechtlichen Vorgaben dauerhaft gestaltet werden können, damit
Innovationen ihr volles Potenzial entfalten können und gleichzeitig wichtige
Schutz- und Sicherheitsstandards gewährleistet werden können. Da Reallabore
auch Raum für Partizipation verschiedener Interessengruppen schaffen, können
sie sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft besser berücksichtigt
werden, möglichste viele Gruppen von den Innovationen profitieren und deren
Akzeptanz insgesamt erhöht wird. Somit können Reallabore elementare
Weichenstellungen für den Transfer von Innovationen in den Markt bzw. in die
Gesellschaft ermöglichen bzw. den Transfer beschleunigen.
B. Lösung
Um die Rahmenbedingungen für Reallabore zu verbessern und eine positive
Signalwirkung für die Innovationsförderung auszusenden, wird ein neues
Stammgesetz geschaffen. Dieses Gesetz soll Reallabore als wichtiges Instrument der
Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens stärken, indem es eine bessere
und häufigere Nutzung von Reallaboren in allen Bereichen ermöglicht. Es steht
damit auch im Kontext der UN-Agenda 2030 und trägt insbesondere zur
gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 16 bei, eine höhere
wirtschaftliche Produktivität durch technologische Modernisierung und
Innovation zu erreichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Es werden Begriffsdefinitionen vorgenommen und Vorgaben für eine
einheitlichere und innovationsfreundlichere Genehmigungspraxis gemacht. Daneben wird
ein Reallabore-Innovationsportal des Bundes eingerichtet, welches die praktische
Umsetzung von Reallaboren sowie den Wissenstransfer und das regulatorische
Lernen erleichtern soll. Dem regulatorischen Lernen dienen auch regelmäßige
Berichte an den Deutschen Bundestag. Außerdem wird ein Prüfauftrag für die
Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen des Bundes über die Tätigkeiten des
Reallabore-Innovationsportals hinaus verankert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. Etwaige
zusätzliche Haushaltsausgaben im Bereich des Bundes sind finanziell und (plan)
stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht. Der
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2 680 165 Euro. Davon entfallen rund
2 679 488 Euro auf den Bund und etwa 677 Euro auf die Länder (inkl.
Kommunen).
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): -
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 2 680
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2 679
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,6
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 19. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend
mit der Bundestagsdrucksache 21/218.
Anlage 1
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens (NKR-Nr. 7571, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat zum ursprünglichen Gesetzentwurf „zur
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens“ (NKR-Nr. 7165) bereits Stellung bezogen. Diese
Stellungnahme vom 08.11.2024 kann den Kabinettunterlagen für das neue Gesetz mit
Kabinetttermin 16.05.2025 (NKR-Nr. 7571) beigefügt werden.
15. Mai 2025
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur
Förderung des regulatorischen Lernens (NKR-Nr. 7165, BMWK)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,7 Mio. Euro
Länder keine Auswirkungen
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Evaluierung
Das Regelungsvorhaben ist nicht
evaluierungspflichtig. Das Ressort wird dem
Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes und danach alle drei Jahre über
die Umsetzung des Gesetzes Bericht
erstatten.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Bei
der Erarbeitung des Regelungsvorhabens hat das Ressort frühzeitig Zusammenhänge
visuell dargestellt und potenziell Betroffene in die Erarbeitung mit einbezogen.
Der NKR begrüßt das Regelungsvorhaben als ein wichtiges Instrument zur besseren
Rechtsetzung. Es fördert innovative Lösungen und praxistaugliche Gesetze, indem es die
Rahmenbedingungen für Reallabore verbessert und den Erkenntnistransfer stärkt.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben soll eine häufigere Nutzung sog. Reallabore und einen verbesserten
Erkenntnistransfer ermöglichen. Reallabore dienen dazu, Innovationen für eine begrenzte
Zeit unter möglichst realistischen Voraussetzungen und mit Begleitung der zuständigen
Behörden zu erproben. Auf Basis der Erprobung in Reallaboren können Erkenntnisse darüber
gewonnen werden, wie und ob Änderungen bestehender Rechtsvorschriften notwendig sind.
In vielen Fällen basieren Reallabore auf Experimentierklauseln, die es den zuständigen
Behörden erlauben, für die Erprobung kontrollierte Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben
und Verboten zu gestatten.
Das Regelungsvorhaben schafft u. a.
• ein neues Reallabore-Innovationsportal, das als zentrale Informations-, Beratungs- und
Vernetzungsstelle dienen soll;
• erstmalig gesetzliche Regelungen und Definitionen von Reallaboren,
Experimentierklauseln und regulatorischem Lernen;
• Grundsätze für eine einfachere Genehmigung, Befristung und Verlängerung von
Reallaboren.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Das Ressort beziffert die einmalige Belastung für die Verwaltung auf rund 2,7 Mio. Euro. Sie
fällt ausschließlich beim Bund an.
• Pilotbetrieb des Reallabore-Innovationsportals
Nach Angaben des Ressorts fallen für den vierjährigen Pilotbetrieb des Reallabore-
Innovationsportals einmalig Personal- und Sachkosten von rund 2,3 Millionen Euro für die
Informationsbereitstellung, Beratung und Vernetzung sowie für einen regelmäßigen Monitoring-Bericht
an das Ressort an. Das Ressort geht methodengerecht und nachvollziehbar von 1 743
Personentagen zu einem Tagessatz von 950 Euro zzgl. MwSt., sowie Sachkosten in Höhe von
325 000 Euro aus.
• Aufbau und Erweiterung des Reallabore-Innovationsportals
Das Ressort rechnet mit einer weiteren einmaligen Belastung durch den Aufbau und die
Erweiterung des Reallabore-Innovationsportals in Höhe von rund 390 000 Euro. Sie entsteht
hauptsächlich durch Personalkosten für das Erstellen einer Homepage und anderer
Informationsangebote.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
• Eine Visualisierung zu den Aufgaben und der Funktionsweise der digitalen Reallabore-
Plattform wurde erstellt.
• Vollzugsakteure und -akteurinnen sowie Experten und Expertinnen wurden durch eine
öffentliche Konsultation, einen Bund-Länder-Arbeitskreis und Netzwerkveranstaltungen
des Reallabore Netzwerks eingebunden. Die Erkenntnisse aus diesem Austausch
spiegeln sich laut Ressort insbesondere im anwenderfreundlichen Design des
Innovationsportals wider, das als zentrale, digitale Anlaufstelle konzeptioniert wurde.
• Das Regelungsvorhaben schafft die rechtlichen und praktischen Möglichkeiten einer
digitalen Kommunikation zwischen Innovationsportal, federführendem Ministerium und an
Reallaboren Beteiligten zur Beratung und Bereitstellung von Informationen.
IV Ergebnis
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Bei der
Erarbeitung des Regelungsvorhabens hat das Ressort frühzeitig Zusammenhänge visuell
dargestellt und potenziell Betroffene in die Erarbeitung mit einbezogen.
Der NKR begrüßt das Regelungsvorhaben als ein wichtiges Instrument zur besseren
Rechtsetzung. Es fördert innovative Lösungen und praxistaugliche Gesetze, indem es die
Rahmenbedingungen für Reallabore verbessert und den Erkenntnistransfer stärkt.
8. November 2024
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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