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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

dip / drucksache 14.04.2025 · WP 21 · 177/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes [Bundesrat Drucksache 177/25 14.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Bundesministerium Berlin, 8. April 2025 für Wirtschaft und Klimaschutz Parlamentarischer Staatssekretär An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (BR-Drs. 168/24 (B)) vom 26. April 2024. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wenzel siehe Drucksache 168/24 (Beschluss) Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (BR-Drs. 168/24 (B)) Zu der Entschließung des Bundesrates vom 26. April 2024 wird wie folgt Stellung genommen: Zu Ziff. 1: Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) wurde in der 20. Legislaturperiode im Bundesrat sowie im parlamentarischen Verfahren beraten, konnte aber aus Zeitgründen nicht verabschiedet werden. Es soll in der nächsten Legislaturperiode zügig wieder aufgegriffen werden. Das WasserstoffBG soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnelleren Auf- und Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur schaffen. Es sieht eine massive Beschleunigung und Digitalisierung der Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für Infrastrukturvorhaben vor, die Wasserstoff erzeugen, speichern, importieren oder transportieren. Zusätzlich kommt den Vorhaben im Anwendungsbereich des Gesetzes ein überragendes öffentliches Interesse zu. Mit dem Artikelgesetz wird ein zentrales Vorhaben der in 2023 fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt. Zu Ziff. 2: Die Bundesregierung hat in 2023 und 2024 zahlreiche Gespräche mit Investoren- Vertretern, Kapitalmarktexperten und Rating-Agenturen zur Kapitalmarktfähigkeit des Finanzierungsmodells geführt. Nach wie vor ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass das Amortisationskonto eine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken zwischen der Privatwirtschaft (Netzbetreibern) und dem Bund vorsieht, die auch für Investoren attraktiv ist. Dabei ist auch zu beachten, dass regulierte Infrastrukturen Kapitalgebern zahlreiche Vorzüge bieten und insofern auch besonderes Interesse erfahren. Daher ist es bislang noch nie zu relevanten Problemen bei der Kapitalbeschaffung gekommen. Entgegen zuvor deutlich geäußerter Erwartungen hat es beispielsweise auch bei der zuletzt vorgenommenen Absenkung des Eigenkapital-Zinssatzes auf 5,07 % für Bestandsanlagen im Strom- und Erdgasnetzbereich keine Refinanzierungsprobleme gegeben. Die Bundesregierung hat den Netzbetreibern zudem mehrfach alternative Finanzierungslösungen vorgeschlagen, die einen Kapitalverlust gänzlich ausgeschlossen hätten. Darunter war ein Model, in dem der Selbstbehalt auf den Eigenkapitalaufschlag der zu vereinnahmenden Verzinsung begrenzt wäre – d.h. der Bund hätte den Netzbetreibern den Kapitalerhalt zuzüglich der Fremdkapitalverzinsung garantiert. Im Gegenzug hätten die Netzbetreiber einen höheren Anteil ihrer Eigenkapitalrendite als Selbstbehalt einsetzen müssen. Die Netzbetreiber haben sich gegen diese Variante entschieden. Die Bundesregierung muss darauf vertrauen können, dass die Netzbetreiber diese Entscheidung (im Sommer 2023 und zuletzt auch in den Berichterstatter-Gesprächen im März 2024) nach Rücksprache mit ihren Investoren getroffen haben. In Anbetracht der Eigentümerstruktur der Kernnetzbetreiber (tatsächlich gehören viele Fernnetzbetreiber (FNB) mehrheitlich – über verschiedene Ebenen – der öffentlichen Hand) ist die Kapitalmarktfähigkeit des Konzepts allerdings ohnehin nur als ein Aspekt unter mehreren zu betrachten. Zu Ziff. 3: Die in §§ 28r und 28s EnWG vorgesehenen Regelungen sehen ein Finanzierungsmodell für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes vor, das Anreize für Investitionen, faire Risikoaufteilung und Wahrung der Haushaltsinteressen des Bundes in Einklang bringt. Dass die FNB und ihre Investoren dies ebenso sehen, zeigt auch der Kernnetzantrag, der am 22. Oktober 2024 von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt und sie sind auch im parlamentarischen Verfahren nicht aufgegriffen worden. Die Gründe sind: - Eine weitere Absenkung des Selbstbehalts von 24 auf 15 % im Jahr 2055 würde die wirtschaftlichen Risiken unangemessen zulasten des Bundes verschieben. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Höhe des Selbstbehalts von bis zu 24 % spiegelt eine angemessene Risikoaufteilung zwischen Bund und den künftigen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern wider und bildet den privatwirtschaftlichen Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes sowie die subsidiäre Garantie des Bundes ab. Auch deshalb ist der Selbstbehalt durch die Regelung in § 28s Absatz 3 in den ersten Jahren des Wasserstoff-Hochlaufs, wenn der Fehlbetrag des Amortisationskontos am höchsten sein wird, vermindert (Selbstbehalt beginnt bei 16 % in 2039 und steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte auf 24 % in 2055). - Auch die Einräumung eines Andienungsrechts als Option für die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber hätte eine unangemessene Risikoverteilung zulasten des Bundes zur Folge. Der Bund würde damit nicht nur eine Absicherung für den Fall stellen, wenn die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nicht mehr wirtschaftlich leistungsfähig sind, sondern schon dann, wenn es sich für diese lediglich wirtschaftlich nicht mehr so sehr rechnet. Das Finanzierungsmodell bietet bereits jetzt eine ausreichende Absicherung der Risiken durch den Bund, etwa durch dessen Plicht zum Ausgleich eines Fehlbetrages auf dem Amortisationskonto. - Die Bundesregierung sieht auch keinen Bedarf für einen öffentlich- rechtlichen Vertrag zum Finanzierungsmodell (neben den gesetzlichen Regelungen und der Verständigung auf Eckpunkte in einem Memorandum of Understanding (MoU) der Projektbeteiligten). Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bund und den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern würde dem Grundsatz eines privatwirtschaftlichen Wasserstoff-Hochlaufs nicht gerecht. Eine über den gesetzlichen Rahmen für das Finanzierungsmodell hinausgehende vertragliche Vereinbarung wäre nicht mehr privatwirtschaftlich, sondern der Bund würde damit aktiv an der wirtschaftlichen Umsetzung als Vertragspartner mit einhergehenden Pflichten beteiligt und zusätzlich Risiken aus potentiellen vertraglichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Durch die vom Deutschen Bundestag zusätzlich beschlossenen Anpassungen an den Finanzierungsregeln hat sich das Risikoprofil der Finanzierungsregelungen noch einmal zugunsten der FNB und ihrer Investoren verändert. So sollen bei Insolvenz eines Betreibers von Teilen des Kernnetzes die verbleibenden Betreiber nicht für mögliche Verluste haften. Dieses Risiko übernimmt zusätzlich der Bund. Zugleich zeigen Beispielrechnungen, dass die kumulierten Eigenkapitalrenditen bei einem langfristigen Anlagehorizont im Wasserstoff-Bereich oberhalb der Eigenkapitalrenditen im Erdgas- und Stromsektor liegen. Das Wasserstoff-Kernnetz sollte somit eine attraktive Investitionsmöglichkeit für FNB und ihre Investoren bieten. Zu Ziff. 4: Mit der Systementwicklungsstrategie (SES) hat das BMWK ein sektorübergreifendes Leitbild und eine robuste Strategie für die Transformation des Energiesystems vorgelegt. Gemäß § 12a und § 15b EnWG haben die Szenariorahmen der Netzentwicklungspläne Strom bzw. Gas/Wasserstoff die Festlegungen der SES angemessen zu berücksichtigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Infrastrukturplanungen sektorübergreifend kohärent erfolgen, ohne dass dafür Verwaltungsprozesse zusammengelegt werden müssen. Zu Ziff. 5: Durch den erheblichen Netzausbaubedarf wird ein signifikanter Anstieg der Netzkosten in den kommenden Jahren erwartet. Abhängig von der Entwicklung der Ausspeisemengen können die Netzentgelte dadurch bedeutend ansteigen. Zu Ziff. 6: Der ursprünglich für das Jahr 2024 vorgesehene Zuschuss zur Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von bis zu 5,5 Mrd. Euro sollte aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds gewährt werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds war dies nicht mehr möglich. Über eine anderweitige Finanzierung aus dem Bundeshaushalt konnte innerhalb der Regierungskoalition keine Einigung gefunden werden, sodass der angekündigte Bundeszuschuss letztlich nicht gewährt wurde. Auch für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten im Jahr 2025 in Höhe von bis zu 1,32 Mrd. Euro konnte im parlamentarischen Verfahren keine Mehrheit gefunden werden. Auch für zukünftige Maßnahmen, bei denen über den Einsatz von Bundesmitteln Entlastungen bei den Netzentgelten herbeigeführt werden sollen, ist wesentliche Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber dafür entsprechende Mittel zur Verfügung stellt. Die Bundesregierung nimmt auch die aktuellen politischen Forderungen nach einer Bezuschussung der Übertragungsnetzentgelte zugunsten aller Verbraucher*innen zu Kenntnis. Neben einem effektiven Netzausbau sind auch bezahlbarere Energiepreise, insb. für Haushalte und Industrie, zu gewährleisten. Drucksache 177/25 - 4 -]

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