Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 177/25
14.04.25
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durch die Bundesregierung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Bundesministerium Berlin, 8. April 2025
für Wirtschaft
und Klimaschutz
Parlamentarischer Staatssekretär
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der
Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (BR-Drs. 168/24 (B)) vom 26. April 2024.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Wenzel
siehe Drucksache 168/24 (Beschluss)
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Zweiten
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (BR-Drs. 168/24 (B))
Zu der Entschließung des Bundesrates vom 26. April 2024 wird wie folgt Stellung
genommen:
Zu Ziff. 1:
Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) wurde in der 20.
Legislaturperiode im Bundesrat sowie im parlamentarischen Verfahren beraten, konnte aber aus
Zeitgründen nicht verabschiedet werden. Es soll in der nächsten Legislaturperiode zügig
wieder aufgegriffen werden. Das WasserstoffBG soll die rechtlichen Rahmenbedingungen
für den schnelleren Auf- und Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur schaffen. Es sieht eine
massive Beschleunigung und Digitalisierung der Planungs-, Genehmigungs- und
Vergabeverfahren für Infrastrukturvorhaben vor, die Wasserstoff erzeugen, speichern,
importieren oder transportieren. Zusätzlich kommt den Vorhaben im Anwendungsbereich des
Gesetzes ein überragendes öffentliches Interesse zu. Mit dem Artikelgesetz wird ein
zentrales Vorhaben der in 2023 fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie
umgesetzt.
Zu Ziff. 2:
Die Bundesregierung hat in 2023 und 2024 zahlreiche Gespräche mit Investoren-
Vertretern, Kapitalmarktexperten und Rating-Agenturen zur Kapitalmarktfähigkeit des
Finanzierungsmodells geführt. Nach wie vor ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass das
Amortisationskonto eine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken zwischen
der Privatwirtschaft (Netzbetreibern) und dem Bund vorsieht, die auch für Investoren
attraktiv ist. Dabei ist auch zu beachten, dass regulierte Infrastrukturen Kapitalgebern
zahlreiche Vorzüge bieten und insofern auch besonderes Interesse erfahren. Daher ist es
bislang noch nie zu relevanten Problemen bei der Kapitalbeschaffung gekommen.
Entgegen zuvor deutlich geäußerter Erwartungen hat es beispielsweise auch bei der zuletzt
vorgenommenen Absenkung des Eigenkapital-Zinssatzes auf 5,07 % für
Bestandsanlagen im Strom- und Erdgasnetzbereich keine Refinanzierungsprobleme gegeben.
Die Bundesregierung hat den Netzbetreibern zudem mehrfach alternative
Finanzierungslösungen vorgeschlagen, die einen Kapitalverlust gänzlich ausgeschlossen hätten.
Darunter war ein Model, in dem der Selbstbehalt auf den Eigenkapitalaufschlag der zu
vereinnahmenden Verzinsung begrenzt wäre – d.h. der Bund hätte den Netzbetreibern
den Kapitalerhalt zuzüglich der Fremdkapitalverzinsung garantiert. Im Gegenzug hätten
die Netzbetreiber einen höheren Anteil ihrer Eigenkapitalrendite als Selbstbehalt
einsetzen müssen. Die Netzbetreiber haben sich gegen diese Variante entschieden. Die
Bundesregierung muss darauf vertrauen können, dass die Netzbetreiber diese Entscheidung
(im Sommer 2023 und zuletzt auch in den Berichterstatter-Gesprächen im März 2024)
nach Rücksprache mit ihren Investoren getroffen haben.
In Anbetracht der Eigentümerstruktur der Kernnetzbetreiber (tatsächlich gehören viele
Fernnetzbetreiber (FNB) mehrheitlich – über verschiedene Ebenen – der öffentlichen
Hand) ist die Kapitalmarktfähigkeit des Konzepts allerdings ohnehin nur als ein Aspekt
unter mehreren zu betrachten.
Zu Ziff. 3:
Die in §§ 28r und 28s EnWG vorgesehenen Regelungen sehen ein Finanzierungsmodell
für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes vor, das Anreize für Investitionen, faire
Risikoaufteilung und Wahrung der Haushaltsinteressen des Bundes in Einklang bringt. Dass
die FNB und ihre Investoren dies ebenso sehen, zeigt auch der Kernnetzantrag, der am
22. Oktober 2024 von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
Die Änderungsvorschläge des Bundesrates hat die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung abgelehnt und sie sind auch im parlamentarischen Verfahren nicht aufgegriffen
worden.
Die Gründe sind:
- Eine weitere Absenkung des Selbstbehalts von 24 auf 15 % im Jahr 2055
würde die wirtschaftlichen Risiken unangemessen zulasten des Bundes
verschieben. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Höhe des Selbstbehalts von bis
zu 24 % spiegelt eine angemessene Risikoaufteilung zwischen Bund und den
künftigen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern wider und bildet den
privatwirtschaftlichen Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes sowie die subsidiäre
Garantie des Bundes ab. Auch deshalb ist der Selbstbehalt durch die Regelung in
§ 28s Absatz 3 in den ersten Jahren des Wasserstoff-Hochlaufs, wenn der
Fehlbetrag des Amortisationskontos am höchsten sein wird, vermindert
(Selbstbehalt beginnt bei 16 % in 2039 und steigt jährlich um 0,5
Prozentpunkte auf 24 % in 2055).
- Auch die Einräumung eines Andienungsrechts als Option für die
Wasserstoff-Kernnetzbetreiber hätte eine unangemessene Risikoverteilung
zulasten des Bundes zur Folge. Der Bund würde damit nicht nur eine Absicherung
für den Fall stellen, wenn die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nicht mehr
wirtschaftlich leistungsfähig sind, sondern schon dann, wenn es sich für diese
lediglich wirtschaftlich nicht mehr so sehr rechnet. Das Finanzierungsmodell
bietet bereits jetzt eine ausreichende Absicherung der Risiken durch den
Bund, etwa durch dessen Plicht zum Ausgleich eines Fehlbetrages auf dem
Amortisationskonto.
- Die Bundesregierung sieht auch keinen Bedarf für einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag zum Finanzierungsmodell (neben den gesetzlichen
Regelungen und der Verständigung auf Eckpunkte in einem Memorandum of
Understanding (MoU) der Projektbeteiligten). Eine vertragliche Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern würde dem
Grundsatz eines privatwirtschaftlichen Wasserstoff-Hochlaufs nicht gerecht. Eine
über den gesetzlichen Rahmen für das Finanzierungsmodell hinausgehende
vertragliche Vereinbarung wäre nicht mehr privatwirtschaftlich, sondern der
Bund würde damit aktiv an der wirtschaftlichen Umsetzung als
Vertragspartner mit einhergehenden Pflichten beteiligt und zusätzlich Risiken aus
potentiellen vertraglichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Durch die vom Deutschen Bundestag zusätzlich beschlossenen Anpassungen an den
Finanzierungsregeln hat sich das Risikoprofil der Finanzierungsregelungen noch einmal
zugunsten der FNB und ihrer Investoren verändert. So sollen bei Insolvenz eines
Betreibers von Teilen des Kernnetzes die verbleibenden Betreiber nicht für mögliche Verluste
haften. Dieses Risiko übernimmt zusätzlich der Bund. Zugleich zeigen
Beispielrechnungen, dass die kumulierten Eigenkapitalrenditen bei einem langfristigen Anlagehorizont im
Wasserstoff-Bereich oberhalb der Eigenkapitalrenditen im Erdgas- und Stromsektor
liegen. Das Wasserstoff-Kernnetz sollte somit eine attraktive Investitionsmöglichkeit für
FNB und ihre Investoren bieten.
Zu Ziff. 4:
Mit der Systementwicklungsstrategie (SES) hat das BMWK ein sektorübergreifendes
Leitbild und eine robuste Strategie für die Transformation des Energiesystems vorgelegt.
Gemäß § 12a und § 15b EnWG haben die Szenariorahmen der Netzentwicklungspläne
Strom bzw. Gas/Wasserstoff die Festlegungen der SES angemessen zu berücksichtigen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Infrastrukturplanungen sektorübergreifend
kohärent erfolgen, ohne dass dafür Verwaltungsprozesse zusammengelegt werden
müssen.
Zu Ziff. 5:
Durch den erheblichen Netzausbaubedarf wird ein signifikanter Anstieg der
Netzkosten in den kommenden Jahren erwartet. Abhängig von der Entwicklung der
Ausspeisemengen können die Netzentgelte dadurch bedeutend ansteigen.
Zu Ziff. 6:
Der ursprünglich für das Jahr 2024 vorgesehene Zuschuss zur Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten in Höhe von bis zu 5,5 Mrd. Euro sollte aus dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds gewährt werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
Klima- und Transformationsfonds war dies nicht mehr möglich. Über eine anderweitige
Finanzierung aus dem Bundeshaushalt konnte innerhalb der Regierungskoalition keine
Einigung gefunden werden, sodass der angekündigte Bundeszuschuss letztlich nicht
gewährt wurde. Auch für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten im Jahr 2025 in
Höhe von bis zu 1,32 Mrd. Euro konnte im parlamentarischen Verfahren keine Mehrheit
gefunden werden. Auch für zukünftige Maßnahmen, bei denen über den Einsatz von
Bundesmitteln Entlastungen bei den Netzentgelten herbeigeführt werden sollen, ist
wesentliche Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber dafür entsprechende Mittel zur
Verfügung stellt. Die Bundesregierung nimmt auch die aktuellen politischen Forderungen
nach einer Bezuschussung der Übertragungsnetzentgelte zugunsten aller
Verbraucher*innen zu Kenntnis. Neben einem effektiven Netzausbau sind auch bezahlbarere
Energiepreise, insb. für Haushalte und Industrie, zu gewährleisten.
Drucksache 177/25 - 4 -]
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