Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 449/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - K
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung
A
Der Ausschuss für Kulturfragen
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 SFVV-Gesetz)
In Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist die Angabe „wobei Flucht, Vertreibung
und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg den
Schwerpunkt bilden;“ zu streichen.
Begründung:
Mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 SFVV-Gesetz-E soll der bislang in § 16 Absatz 2
Nummer 1 DHMG geregelte Stiftungszweck in das neue Stiftungsgesetz
überführt werden. Die vorgesehene Ergänzung des Schwerpunktes der
Dauerausstellung auf Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen geht jedoch
über die bisherige Rechtslage hinaus und limitiert die in § 16 Absatz 2
Nummer 1 DHMG abgebildeten inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der
Dauerausstellung.
Mit der Aufnahme in das Gesetz wird eine konzeptionelle Schwerpunktsetzung
auf das Leid der vertriebenen Deutschen erstmals zu einer verbindlichen
gesetzlichen Vorgabe, die als Gegenpol zur gewünschten europäischen
Dimension missinterpretiert werden kann. Gerade der Zusammenhang mit der national-
...
sozialistischen Expansionspolitik sowie den ethnisch motivierten Vertreibungs-
und Vernichtungsmaßnahmen durch die Nationalsozialisten ist jedoch für die
Erfüllung des Stiftungszwecks essenziell. Eine Schwerpunktsetzung auf
deutsche Schicksale sollte daher nicht als Schwerpunkt vorgegeben werden. Die
Streichung des entsprechenden Passus und damit der Erhalt der bisherigen
Formulierung unterstreicht den multiperspektivischen Ansatz der
Stiftungsarbeit und deren Beitrag zur gesamteuropäischen Verständigung und
Erinnerungskultur.
2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1, 2 SFVV-Gesetz)
Artikel 1 § 7 Absatz 1 und 2 SFVV-Gesetz-E ist dahingehend anzupassen, dass
eine angemessene Beteiligung der Länder im Stiftungsrat vorgesehen und die
Zahl der Mitglieder entsprechend angepasst wird.
Begründung:
Die weitgehend unveränderte Fortführung der bisherigen Zusammensetzung
des Stiftungsrats ist vor dem Hintergrund der vorgesehenen Verselbständigung
der Stiftung nicht schlüssig. Bislang sind die Länder über das Kuratorium des
Deutschen Historischen Museums (DHM) mittelbar in die institutionelle
Trägerstruktur der SFVV eingebunden. Mit der Herauslösung aus der Trägerschaft
des DHM entfällt diese Beteiligung. Angesichts des bundesweit bedeutsamen
kultur- und erinnerungspolitischen Auftrags der Stiftung und der föderalen
Zuständigkeiten im Kulturbereich erscheint eine angemessene Beteiligung der
Länder im Stiftungsrat sachgerecht. Dafür ist die Zusammensetzung des
Gremiums entsprechend anzupassen.
3. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1, 5 SFVV-Gesetz)
Artikel 1 § 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ und die Angabe
„drei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen.
b) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „Minderheiten,“ die Angabe
„die/der Beauftragte der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration,“ einzufügen.
bb) In Satz 2 ist die Angabe „Innern.“ durch die Angabe „Innern
sowie im Falle der/des Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration die Vertreterin oder der
Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die Aufnahme der/des Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration als weiteres Mitglied kraft Amtes trägt der
thematischen Breite des Stiftungszwecks Rechnung. Sie stärkt insbesondere die
Perspektive auf Flucht, Migration und Integration im Stiftungsrat.
B
4. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (Empfehlungen der Ausschüsse)