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Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 449/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 449/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - K zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung A Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 SFVV-Gesetz) In Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist die Angabe „wobei Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg den Schwerpunkt bilden;“ zu streichen. Begründung: Mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 SFVV-Gesetz-E soll der bislang in § 16 Absatz 2 Nummer 1 DHMG geregelte Stiftungszweck in das neue Stiftungsgesetz überführt werden. Die vorgesehene Ergänzung des Schwerpunktes der Dauerausstellung auf Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen geht jedoch über die bisherige Rechtslage hinaus und limitiert die in § 16 Absatz 2 Nummer 1 DHMG abgebildeten inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Dauerausstellung. Mit der Aufnahme in das Gesetz wird eine konzeptionelle Schwerpunktsetzung auf das Leid der vertriebenen Deutschen erstmals zu einer verbindlichen gesetzlichen Vorgabe, die als Gegenpol zur gewünschten europäischen Dimension missinterpretiert werden kann. Gerade der Zusammenhang mit der national- ... sozialistischen Expansionspolitik sowie den ethnisch motivierten Vertreibungs- und Vernichtungsmaßnahmen durch die Nationalsozialisten ist jedoch für die Erfüllung des Stiftungszwecks essenziell. Eine Schwerpunktsetzung auf deutsche Schicksale sollte daher nicht als Schwerpunkt vorgegeben werden. Die Streichung des entsprechenden Passus und damit der Erhalt der bisherigen Formulierung unterstreicht den multiperspektivischen Ansatz der Stiftungsarbeit und deren Beitrag zur gesamteuropäischen Verständigung und Erinnerungskultur. 2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1, 2 SFVV-Gesetz) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und 2 SFVV-Gesetz-E ist dahingehend anzupassen, dass eine angemessene Beteiligung der Länder im Stiftungsrat vorgesehen und die Zahl der Mitglieder entsprechend angepasst wird. Begründung: Die weitgehend unveränderte Fortführung der bisherigen Zusammensetzung des Stiftungsrats ist vor dem Hintergrund der vorgesehenen Verselbständigung der Stiftung nicht schlüssig. Bislang sind die Länder über das Kuratorium des Deutschen Historischen Museums (DHM) mittelbar in die institutionelle Trägerstruktur der SFVV eingebunden. Mit der Herauslösung aus der Trägerschaft des DHM entfällt diese Beteiligung. Angesichts des bundesweit bedeutsamen kultur- und erinnerungspolitischen Auftrags der Stiftung und der föderalen Zuständigkeiten im Kulturbereich erscheint eine angemessene Beteiligung der Länder im Stiftungsrat sachgerecht. Dafür ist die Zusammensetzung des Gremiums entsprechend anzupassen. 3. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1, 5 SFVV-Gesetz) Artikel 1 § 7 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 ist die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ und die Angabe „drei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen. b) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „Minderheiten,“ die Angabe „die/der Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,“ einzufügen. bb) In Satz 2 ist die Angabe „Innern.“ durch die Angabe „Innern sowie im Falle der/des Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“ zu ersetzen. Begründung: Die Aufnahme der/des Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration als weiteres Mitglied kraft Amtes trägt der thematischen Breite des Stiftungszwecks Rechnung. Sie stärkt insbesondere die Perspektive auf Flucht, Migration und Integration im Stiftungsrat. B 4. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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