Zulassungsbezogene Dokumente sowie mögliche Qualitätsmängel von COVID-19-Impfstoffen im "PF-07302048 Comirnaty Residual DNA Characterization Report" (Antwort zu Drs. 21/4206)
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Zulassungsbezogene Dokumente sowie mögliche Qualitätsmängel von COVID-19-Impfstoffen im "PF-07302048 Comirnaty Residual DNA Characterization Report" (Antwort zu Drs. 21/4206)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4727
21. Wahlperiode 17.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4206 –
Zulassungsbezogene Dokumente sowie mögliche Qualitätsmängel von
COVID-19-Impfstoffen im „PF-07302048 Comirnaty Residual DNA
Characterization Report“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf der Internetseite der European Medicines Agency (EMA) ist ein Bericht
in englischer Sprache veröffentlicht, der von Pfizer erstellt und im Januar
2024 an die Europäische Arzneimittelbehörde, EMA, überstellt wurde (siehe
Titel der Kleinen Anfrage; INX100594280: PF‑07302048 Comirnaty Residual
DNA Characterization Report – www.ema.europa.eu/en/documents/other/com
irnaty-residual-dna-characterization-report_en.pdf, zuletzt eingesehen am
7. Oktober 2025). Darin werden Daten aus eigenen Untersuchungen von
Pfizer zu den in dem Impfstoff Comirnaty vorhandenen DNA-Resten
einschließlich von DNA-Bestandteilen der verwendeten Herstellungsplasmide dargelegt
und erläutert. Hierbei wird auf Zusatzelemente des Plasmids eingegangen,
besonders auf die Promotor-Enhancer-Sequenz und weitere Steuerelemente des
SV40 (Simian-Virus40; es kann sowohl Affen als auch Menschen infizieren),
welche für den eigentlichen Herstellungsprozess nicht notwendig sind
(Vervielfältigung der Plasmide findet statt in E. coli, also Prokaryonten), jedoch in
„Eukaryonten“ (dazu gehört der Mensch) aktiv sind.
Es wird in dem Dokument der Frage nachgegangen, in welcher Menge
„Residual DNA“, DNA-Reste aus dem Herstellungsprozess, im späteren Präparat
„Comirnaty“ verbleiben. Solche Tests sind bei biotechnisch hergestellten
Impfstoffen üblich, um Risiken durch unerwünschte DNA-Fragmente so
gering wie möglich zu halten. Die Analysen beziehen sich, soweit ersichtlich,
auf verschiedene Produktionschargen aus den Jahren 2020 bis 2023 und aus
drei Herstellungsstandorten, in den USA, in Irland und Deutschland.
Soweit den Fragestellern bekannt, wurde dieses Dokument in dieser Weise,
mit Schwärzungen, erstmals im August des Jahres 2025 durch die EMA
veröffentlicht. Ob des dem auf Bundesebene zuständigen Paul-Ehrlich-Institut
(PEI) vorliegt und wie es dort bewertet wird, ist den Fragestellern nicht
bekannt.
Einige Schwärzungen erstrecken sich über mehrere Seiten und offenbar auch
Tabellen. Von Pfizer wird an verschiedenen Stellen des Berichtes erklärt, der
Wirkstoff entspräche den festgelegten Standards, die Grenzwerte für Rest-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 6. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
DNA im Produkt von 10 Nanogramm (ng) pro Dosis würden eingehalten und
es bestünden daher keine Gefahren für mit „Comirnaty“ Geimpfte.
In der Zusammenfassung heißt es im letzten Punkt [Übersetzung aus dem
Englischen durch Fragesteller]: „Alle Comirnaty-Präparat-
Darreichungsformen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder entsprechen den Empfehlungen
der WHO [Weltgesundheitsorganisation] von nicht mehr als 10 ng Rest‑DNA
pro Dosis.“ und „Die bei der Herstellung von Comirnaty verwendete Plasmid-
DNA enthält keine Gene, die mit der Entstehung von Krebs in Verbindung
gebracht werden (Onkogene), und ist in Säugetierzellen nicht
replikationsfähig, d. h., sie kann sich im menschlichen Körper nicht vermehren. Daher wird
sie nicht als Sicherheitsrisiko angesehen“ (ebd., S. 2 f. von 26) Allerdings
stellt die Vermehrungsfähigkeit im Körper nach Kenntnis der Fragesteller nur
einen Aspekt von mehreren dar, in Bezug auf mögliche Gesundheitsgefahren
durch den Wirkstoff.
Es wurde in der Vergangenheit mehrfach publiziert, dass gerade das in
Comirnaty nachgewiesene SV40-Promotor/Enhancer-Element, das als
„Kerntransportelement“ dient, in menschlichen Zellen aktiv sein kann und einen
wesentlichen Bestandteil der Gentherapie-Plasmide von Pfizer darstellt (U.
Kämmerer et al.: BioNTech RNA-Based COVID‑19 Injections Contain Large
Amounts Of Residual DNA Including An SV40 Promoter/Enhancer
Sequence – https://publichealthpolicyjournal.com/biontech-rna-based-covid-19-inject
ions-contain-large-amounts-of-residual-dna-including-an-sv40-promoter-enha
ncer-sequence/; PubMed, D. A. Dean et al.: Sequence requirements for
plasmid nuclear import, 1999 – https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/10585295/; Pub-
Med, J. Vacik et al.: Cell-specific nuclear import of plasmid DNA – https://pm
c.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC4408932/). Laut einer Publikation von Pfizer-
Wissenschaftlern bildet dies die Grundlage auch für die Comirnaty-Produktion
(The journey of a lifetime – development of Pfizer’s COVID-19 vaccine –
PubMed: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/36162187/).
Im genannten „Comirnaty Residual DNA Characterization Report“ heißt es
weiter unter Nummer 8 auf S. 16 von 26 [Übersetzung durch Fragesteller]:
„Charakterisierung von SV40-Sequenzelementen in DNA-Rückständen“ „Die
aus einem Plasmid stammende lineare DNA-Matrize, die als
Ausgangsmaterial für die Synthese der Wirkstoff-mRNA des Comirnaty-Impfstoffs dient,
enthält zusätzliche DNA-Sequenzelemente, die in Mehrzweck-Plasmid-DNA
häufig vorkommen, wie z. B. Antibiotikaresistenzgene und andere DNA-
Sequenzelemente, die nicht für die mRNA-Wirkstoff-Produktion verwendet
werden. [Anm.: Diese sind „Rückstände“ des gentechnischen
Herstellungsverfahrens.] Zu diesen typischen DNA-Sequenzelementen gehören Restriktions- und
Klonierungsstellen sowie Sequenzen, die die Transkription und
Polyadenylierung in eukaryontischen Zellen unterstützen, wie z. B. die […]“ [Anm.: Es
folgt eine Schwärzung über ca. vier Zeilen] „Die Eigenschaften jedes
Sequenzelements sind gut bekannt, und die funktionellen Rollen wurden
dokumentiert (Abschnitt 3.2.S. 2.3)“.
In dem genannten Dokument von Pfizer oder anderen den Fragestellern
bekannten, im Zusammenhang mit der Zulassung stehenden Dokumenten, die
der EMA vorliegen und veröffentlicht wurden, ist in ungeschwärzten Stellen
nicht ersichtlich, dass auf das mögliche Zusammenwirken von
Lipidnanopartikeln (LNP) oder Lipidsubstanz mit DNA- oder RNA-Restsequenzen,
Plasmidsequenzen oder den vorhandenen SV40‑Sequenzen eingegangen wird.
Die Grenzwerte für Rest-DNA von 10 ng pro Dosis, auf die sich Pfizer beruft,
gelten für bisher bekannte, biotechnisch hergestellten Wirkstoffe, aber nicht
für solche Wirkstoffe in Verbindung mit der LNP-Technik, welche die
Verbreitung im Körper und das Einbringen von Bestandteilen in verschiedene
Körperzellen ermöglicht (Transfektion). Mit den Lipidnanopartikeln von
Comirnaty wird nun erstmals eine genetische „Impfung“ angewendet, in welcher
die Labortechnik des Transfizierens, des Einbringens von fremder
Nukleinsäure in eine Zelle, am Menschen erprobt wird.
Die Problematik hierbei ergibt sich aus der Tatsache, dass die von BioNTech/
Pfizer dokumentierte Rest‑DNA, einschließlich der kritischen
Fragmentbestandteile, wie die des SV40-Promotor-Enhancer-Bereichs, zusammen mit der
modRNA (modifizierten RNA) in die LNP verpackt und via Transfektion in
die menschlichen Zellen geschleust wird. Durch die Verpackung in den LNP
werden diese DNA-Fragmente der körpereigenen Abwehr entzogen, womit
diese eine grundlegend andere und unkalkulierbare Auswirkung entfalten
können gegenüber „nackten“ DNA-Fragmenten in anderen gentechnisch
hergestellten medizinischen Produkten, wie z. B. Insulin. Ohne LNP-Umhüllung
erkennt die körpereigene Abwehr freie DNA- oder RNA-Sequenzen als
Fremdteile und kann diese beseitigen; in Lipidpartikel eingekapselt kann diese
körpereigene Abwehr nicht wirken und mittels der Lipide im Körper verbreitet
werden. Daher sind nach der Erkenntnis von unabhängigen Forschern die
bekannten und bestehenden Grenzwerte nicht auf die relevanten modRNA-
Produkte mit Lipiden anwendbar (www.mwgfd.org/2024/12/fakten-zu-comirnat
y-wirkmechanismen-und-schadpotential/; Professor Dr. Phillip Buckhaults,
Prof. der Universität South Carolina, bei einer Senatsanhörung im September
2023 – www.youtube.com/watch?v=C7Qs166xR28, Min. 15:49 bis 17:37).
Laut Prof. Dr. Ugur Sahin, BioNTech, kommt den Lipidnanopartikeln die
Aufgabe zu, die mRNA zu umhüllen und an ihren Zielort – vor allem
Dendritische Zellen in Lymphknoten – zu transportieren (www.aerzteblatt.de/news/bio
ntech-nanopartikel-sind-schwieriger-herzustellen-als-mrna-fa161e91-dd90-47
b5-91fb-58b3b6ebae3c).
Darüber hinaus wurden in unabhängigen Untersuchungen in einigen Chargen
erhebliche Überschreitungen der genannten Grenzwerte von 10 ng von DNA-
Restsequenzen festgestellt (www.youtube.com/watch?v=C7Qs166xR28, Min.
16:26 bis 16:53; https://publichealthpolicyjournal.com/biontech-rna-based-cov
id-19-injections-contain-large-amounts-of-residual-dna-including-an-sv40-pro
moter-enhancer-sequence/; https://publichealthpolicyjournal.com/biontech-rn
a-based-covid-19-injections-contain-large-amounts-of-residual-dna-
includingan-sv40-promoter-enhancer-sequence/ u. a.).
Pfizer räumt in dem genannten „Comirnaty Residual DNA Characterization
Report“ von 2024 ein, man habe die Wirkstoffchargen von Comirnaty positiv
auf SV40-Sequenzelemente getestet (beispielsweise unter Nummer 1 und 8.2).
Dementgegen hatte BioNTech/Pfizer in der Vergangenheit das Vorhandensein
von SV40-Sequenzen in der Ersteinreichung des Genehmigungsantrages bei
der EMA nach Kenntnis der Fragesteller nicht deklariert. In dem Bericht
„Pfizer Confidential: BNT162b2-3.2.S. 2.3. – Control of Materials-Source,
History and Generation of Plasmids“ vom Dezember 2020, von Pfizer bei der EMA
eingereicht im Zusammenhang mit der Erstzulassung, ist kein Hinweis auf
SV40 enthalten (liegt den Fragestellern als PDF-Dokument vor).
Die Darstellung von Pfizer, den SV40-Elementen aus dem
Herstellungsplasmid komme in Comirnaty keine Funktion zu, muss ebenfalls angezweifelt
werden, denn insbesondere das 72‑bp-Element aus dem SV40-Enhancer,
welches sich im Pfizer-Plasmid findet, ist notwendig, um Nukleinsäuren in den
Zellkern zu transportieren. Forschungen zu dem Wirkprinzip wurden schon
seit den 1990er-Jahren durchgeführt: „The 72‑bp SV40 enhancer element
should be included in the DNA vaccine vector and RTV strain is a very
efficient live vector for boosting immunization“ (Hai-shan Li et al.: Enhancement
of DNA vaccine-induced immune responses by a 72‑bp element from SV40
enhancer, März 2007 – https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/17439744/; J. L.
Young et al.: Effect of a DNA nuclear targeting sequence on gene transfer and
expression of plasmids in the intact vasculature, August 2003 – https://pubme
d.ncbi.nlm.nih.gov/12900761/).
Eine mögliche Hypermutationsförderung (eine erhöhte Mutationsrate im
Genom und damit erhöhte mögliche Entartung, also Tumorförderung) durch den
SV40‑Enhancer wird ebenfalls beschrieben (Filip Šenigl et al.: The SV40
virus enhancer functions as a somatic hypermutation-targeting element with
potential tumorigenic activity: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/39490533/).
Zwar formuliert Pfizer dahin gehend korrekt, dass nicht das komplette, schon
lange als kanzerogen diskutierte SV40 in Comirnaty enthalten ist. Jedoch sind
die als aktiv dokumentierten, entscheidenden Elemente des SV40-Genoms
vorhanden. Dies lässt die von Pfizer ohne wissenschaftliche Belege
abgegebene Behauptung in dem Bericht von 2024 (z. B. 1., S. 3), Comirnaty enthielte
keine kanzerogenen Bestandteile und es ginge von den in Comirnaty
enthaltenen Rest-DNA- oder RNA-Fragmenten kein Sicherheitsrisiko aus (S. 9), nach
Ansicht der Fragesteller zumindest leichtfertig getroffen erscheinen. Belege
für diese Darstellung sind in den ungeschwärzten Stellen nicht ersichtlich.
Nach Ansicht der Fragesteller ist es entsprechend wissenschaftlicher Kenntnis
naheliegend, dass hiervon grundsätzlich eine Gefahr durch Kanzerogenität
und weitere unerwünschte Schäden ausgeht (www.youtube.com/watch?v=C7
Qs166xR28&t=3s, ab Min. 3:27 bis 18:25).
Entscheidend ist nach jetziger wissenschaftlicher Kenntnis, dass nicht nur die
Gesamtmenge in Masseeinheit, sondern auch die Herkunft (Plasmid, E.-Coli-
Bakterium, Simian-Virus 40) wie auch Größe, Anzahl und Beschaffenheit von
produktionsbedingten DNA- und RNA-Resten einen erheblichen Einfluss auf
das Gefährdungspotenzial nach Verabreichung durch Injektion besitzen, dies
insbesondere im Zusammenwirken mit den Lipiden bzw. Lipidnanopartikeln.
In dem genannten Bericht sind offenkundig Stellen geschwärzt, die die
Größen und Beschaffenheit von solchen DNA-Resten und diesbezügliche
Erfassungsmethoden zum Gegenstand haben. Unabhängige wissenschaftliche
Untersuchungen weisen darauf hin, dass, abhängig von Chargen, die Größe
und Verteilung von Rest-DNA pro Dosis Comirnaty unterschiedlich ausfallen
kann (https://anandamide.substack.com/p/further-sequencing-of-pfizer-lots;
(www.youtube.com/watch?v=C7Qs166xR28, Min. 16:34).
Die in der Vergangenheit getroffenen Aussagen des BioNTech-Gründers, Prof.
Dr. Ugur Sahin, wonach die mRNA-Technik den Vorteil mit sich brächte, dass
es bei der Produktion zu keinen Verunreinigungen kommen könne, sind
offenbar nicht zutreffend (www.diepresse.com/5861311/teil-des-covid-19-impfstoff
es-koennte-aus-oesterreich-kommen).
Des Weiteren stellen die Lipide für sich schon ein unkalkulierbares Risiko bei
der Verbreitung im Körper und Ansammlung in Organen dar. Sie können
entzündungsfördernd wirken, sind in der Lage, die Blut-Hirn-Schranke, die Blut-
Plazenta-Schranke oder die Blut-Hoden-Schranke zu überwinden (https://jame
sroguski.substack.com/p/evidence-that-the-lipid-nanoparticles). Die genutzten
Lipide können zusätzlich die Spike-Proteine oder die produktionsbedingt
vorhandene Rest-DNA in nicht vorhersehbarer Weise im Körper verbreiten wie
auch in Zellen einbringen (https://publichealthpolicyjournal.com/regulatory-an
d-safety-assessment-of-covid-19-mrna-lnp-genetic-vaccines-in-japan-evidenc
e-for-revocation-of-approval-and-market-withdrawal/; www.aussie17.com/p/d
r-john-campbell-these-are-quite). Die LNP sind nicht in der Weise stabil und
gleichbleibend in der Größe, wie vom Hersteller erklärt, was bedeutet, dass es
zu Zusammenballungen zu größeren Einheiten kommen kann, die dann den
angegebenen Nano-Größenbereich eindeutig übersteigen (www.ijvtpr.com/ind
ex.php/IJVTPR/article/view/68/347; www.mwgfd.org/2024/12/fakten-zu-com
irnaty-wirkmechanismen-und-schadpotential/).
In einem zulassungsbezogenen Bericht der EMA von 2021, „Assessment
report, Comirnaty, Common name: COVID‑19 mRNA vaccine (nucleoside-
modified)“; Procedure No. EMEA/H/C/005735/0000, vom 19. Februar 2021,
wird auf S. 34 erklärt, dass als Bestandteil für die LNP zwei neue Hilfsstoffe
enthalten sind, das „kationische Lipid ALC‑0315 und das PEGylierte [PEG =
Polyethylenglycol] Lipid ALC‑0159“, für welche keine vollständigen
Informationen vorliegen und laut EMA „Informationen über den Synthesevorgang
und die Kontrollstrategie gemäß den spezifischen Verpflichtungen (SO4, SO5)
vorgelegt werden“ müssen (www.ema.europa.eu/en/documents/assessment-re
port/comirnaty-epar-public-assessment-report_en.pdf, eingesehen am
10. November 2025). Auf diese beiden Bestandteile der Lipidsubstanzen wird
von der EMA auch auf S. 124 hingewiesen [Übersetzung aus dem Englischen
ins Deutsche durch Fragesteller]: „Dieser Impfstoff enthält zwei neue
Komponenten (kationisches Lipid ALC‑0315 und PEGylierte Flüssigkeit ALC‑0159)
in den LNP, für die es nur begrenzte Erfahrungen gibt. Es bestehen weiterhin
einige Unsicherheiten hinsichtlich der langen Halbwertszeit von ALC‑0315.
[…] Die derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Daten geben keinen Anlass
zu nennenswerten Bedenken hinsichtlich der Immunogenität oder
Immuntoxizität des PEG, aber die aktuellen Erkenntnisse sind nicht endgültig“ (ebd.)
Trotz dieser Unsicherheit und Bedenken vonseiten der EMA wurde eine
vorläufige Zulassung erteilt und diese nach einem Jahr verlängert. Eine
Stellungnahme oder Intervention des Paul-Ehrlich-Institut, als zuständige nationale
Institution, zu diesem Sachverhalt ist den Fragestellern nicht bekannt.
Hersteller der genannten Lipidsubstanzen erklärten in ihren Datenblättern,
dass Lipid ALC‑0315 und ALC‑0159 nicht für pharmakologische Zwecke
oder in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzt werden dürfen. Bei
„Echolon Biosciences“ heißt es in der Produktbeschreibung beispielsweise zu
ALC‑0315: „ALC‑0315 is an ionizable lipid which has been used to form lipid
nanoparticles for delivery of RNA. ALC‑0315 is one of the components in the
BNT162b2 vaccine against SARS‑CoV‑2 in addition to ALC‑0159, DSPC,
and cholesterol. This is a reagent grade product, for research use only.“ Der
Hersteller weist darauf hin, dass dieses Lipid lediglich für Forschungszwecke
genutzt werden darf (www.echelon-inc.com/product/alc-0315/#tab-descrip
tion). Gleiches gilt für den Hinweis für das Lipid ALC‑0159 desselben
Herstellers [Übersetzung durch Fragesteller]: „ALC‑0315 ist neben ALC‑0159,
DSPC und Cholesterin einer der Bestandteile des Impfstoffs BNT162b2 gegen
SARS‑CoV‑2. Es handelt sich um ein Produkt in Reagenzqualität, das
ausschließlich für Forschungszwecke bestimmt ist.“ (www.echelon-inc.com/prod
uct/alc-0159/#tab-description). Andere Hersteller weisen ebenfalls darauf hin,
dass diese Lipidsubstanzen nur für Forschungszwecke, nicht aber für
medizinische Anwendungen zugelassen sind. Somit drängt sich nach Ansicht der
Fragesteller Klärungsbedarf auf bezüglich der Herkunft und
Sicherheitsprüfung dieser bei der Herstellung von Comirnaty verwendeten
Lipidkomponenten, ab Produktionsbeginn 2020 sowie für alle späteren Produktionsphasen bis
heute.
Laut der Veröffentlichung von Pfizer-Wissenschaftlern, „The journey of a
lifetime – development of Pfizer’s COVID‑19 vaccine“, wird erklärt, [
Übersetzung aus dem Englischen] „ALC‑315 und das PEGylierte Lipid ALC‑0519
sind proprietäre Lipide, die von Acuitas [Acuitas Therapeutics, Canada]
lizenziert wurden, welche bei der Entwicklung des ersten COVID‑19-mRNA-
Impfstoffs mit BioNTech und Pfizer zusammengearbeitet hat.“ Die Lipide
ALC‑315 und das PEGylierte Lipid ALC‑0519, die offenbar bis dato für
pharmazeutische Verwendung nicht zugelassen waren, wurden nach Kenntnis der
Fragesteller als neuartige Hilfsstoffe, im Rahmen der regulatorischen Prüfung
der EMA, akzeptiert und sind damit im Rahmen einer Gesamtzulassung
zugelassener Bestandteil von Comirnaty bzw. des zugelassenen Wirkstoffes
BNT162b2.
Die Beschaffenheit, Wirkung und Risiken durch die LNP sind Gegenstand
wissenschaftlicher Arbeiten, worin auch der Umgang der EMA mit den
neuartigen und bislang nicht pharmakologisch eingesetzten Substanzen kritisiert
wird (Beispiel: Gabriele Segalla in „International Journal of Vaccine Theory,
Practice and Research“: Chemical-Physical Criticality and Toxicological
Potenzial of Lipid Nanomaterials Contained in a COVID‑19mRNA Vaccine:
www.ijvtpr.com/index.php/IJVTPR/article/view/68/347).
„Comirnaty“, „Spikevax“ und andere „COVID-19-Impfstoffe“ haben nach
jetziger Kenntnis in großer Zahl „Signale“ und „Schwerwiegende
Nebenwirkungen“ hervorgerufen und zu vielfältigen, teils dauerhaften Gesundheitsschäden
wie auch zu Todesfällen geführt (Laut Definition des PEI, „Detektion und
Bewertung von Signalen“, 2016: „Ein Signal in Pharmakovigilanz ist definiert
als eine schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkung bei der der
Verdacht besteht, dass eine kausale Assoziation zwischen einem oder mehreren
Arzneimitteln besteht.“).
Es verdichten sich Hinweise darauf, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis einiger
dieser Produkte deutlich negativ ausfällt (www.nius.de/analyse/news/biontec
h-schwere-nebenwirkung-mal-haeufiger-als-nutzen/f1e9883e-e856-4f95-949
2 - 4 9 c 6 6 d 1 4 e 02a; Effectiveness of the 2023–2024 Formulation of the
COVID-19 Messenger RNA Vaccine: https://academic.oup.com/cid/article/79/
2/405/7625220?login=true; https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/38465901/ sowie
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/eci.13998; https://jamesrogu
ski.substack.com/p/not-safe-and-not-effective).
Es wurde in Untersuchungen eine Streuung zwischen Chargen bei Comirnaty
festgestellt (K. Jablonowski, B. Hooker: Batch-dependent Safety of the
BNT162b2 mRNA COVID-19 Vaccine in the United States, September 2024:
https://publichealthpolicyjournal.com/wp-content/uploads/2024/09/Jablonows
ki_Hooker_SciencePublicHealthPolicyAndTheLaw_v5.2019-2024.Sep_202
4.pdf; https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/eci.13998; https://pub
med.ncbi.nlm.nih.gov/36997290/). Dazu wurden in verschiedenen
europäischen Ländern chargen- und schadensbezogene Daten gesammelt und
ausgewertet (z. B. www.gesundheit-oesterreich.at/studienbibliothek/docs/pfizer-unt
ersuchung-des-chargenabhaengigen-nebenwirkungsprofils/).
Durch die Vielzahl der gemeldeten Fälle von schweren Nebenwirkungen,
verursacht durch mRNA-Impfstoffe, befassen sich auch Juristen mit dem
Schadensprofil dieser Produkte und insbesondere von verschiedenen Chargen
(www.aerzte-hippokratischer-eid.de/de/impfnebenwirkungen-corona/die-scha
denstraechtigsten-chargen/).
Die DNA-Rückstände in mRNA-Produkten von BioNTech/Pfizer und
Moderna werden von Wissenschaftlern als bedenklich angesehen und als eine
Ursache für Schwankungen des Gefahrenpotenzials, welches von den Produkten
ausgeht (Quantification of residual plasmid DNA and SV40 promoter-
enhancer sequences in Pfizer/BioNTech and Moderna modRNACOVID‑19 vaccines
from Ontario, Canada: www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/08916934.202
5.2551517?scroll=top&needAccess=true#abstract; „BioNTech RNA-Based
COVID‑19 Injections Contain Large Amounts Of Residual DNA Including
An SV40 Promoter/Enhancer Sequence“: https://publichealthpolicyjourna
l.com/biontech-rna-based-covid-19-injections-contain-large-amounts-of-resid
ual-dna-including-an-sv40-promoter-enhancer-sequence/). Internationale
Wissenschaftler kritisieren die Zulassung und Anwendung der mRNA-
Produkte deutlich (z. B. www.aussie17.com/p/dr-john-campbell-these-are-quite).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das zentrale Zulassungsverfahren ist ein europäisches Verfahren, das auf Basis
von nur einem Zulassungsantrag die Genehmigung für das Inverkehrbringen
für ein Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) ermöglicht. Rechtliche Grundlage für das zentrale Verfahren, das
bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) durchgeführt wird, ist die
Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Die pharmazeutische Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der COVID-19-
Impfstoffe wurde in zentralen europäischen Zulassungsverfahren bewertet und
auf dieser Grundlage wurden die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der
COVID-19-Impfstoffe durch die Europäische Kommission erteilt. Wie bei allen
zugelassenen Arzneimitteln wird auch die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe
im Rahmen der bestehenden Zulassungen in der Europäischen Union (EU) von
den zuständigen Behörden fortlaufend überwacht.
1. Liegt der Bundesregierung bzw. den zuständigen Bundesinstituten die
vollständige und ungeschwärzte Fassung des genannten Dokumentes
„PF‑07302048 Comirnaty Residual DNA Characterization Report“ vor?
a) Wenn ja, wurde dieser vom Paul-Ehrlich-Institut entsprechend
ausgewertet, und wurden die darin enthaltenen Darstellungen von Pfizer
wissenschaftlich überprüft?
b) Liegt der Bundesregierung bzw. dem PEI ein entsprechendes
Dokument der Firma BioNTech vor, welche für den deutschen (und
türkischen) Markt die Exklusivrechte zur Distribution von Comirnaty
innehat?
2. Wenn die Frage 1 mit Ja beantwortet wird, seit wann ist die
Bundesregierung bzw. das Paul-Ehrlich-Institut im Besitz der Berichte, zu welchem
Ergebnis gelangen die in Deutschland vorgenommenen Auswertungen,
und wurden die Berichte in Deutschland auch von verschiedenen,
unabhängigen Wissenschaftlern begutachtet?
a) Wenn dieser Bericht von Pfizer der Bundesregierung und den
zuständigen Bundesinstituten nicht in der vollständigen Fassung ohne
Schwärzungen vorliegen sollte, bemüht die Bundesregierung sich
darum, diesen zu erhalten, und wenn nein, weshalb nicht?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der
Bericht von Pfizer vollständig und ungeschwärzt allgemein zugänglich
veröffentlicht wird, womit internationale Wissenschaftler diesen
bewerten und den Inhalt ggf. in ihre Forschung einbeziehen können?
c) Wenn ein wie in Frage 1b erwähnter Bericht von BioNTech der
Bundesregierung nicht oder nicht vollständig vorliegt, bemüht sich die
Bundesregierung darum, diesen zu erhalten und zu veröffentlichen,
und wenn nein, weshalb nicht?
3. Welche Gründe liegen nach Kenntnis der Bundesregierung vor für die
Schwärzungen durch die EMA in der Veröffentlichung im genannten
Dokument „Comirnaty Residual DNA Characterization Report“ von 2024?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angaben des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) liegt der vollständige
ungeschwärzte Bericht dem PEI im Rahmen eines Änderungsverfahrens der
Zulassung vor. Da es sich bei Comirnaty um einen zentral zugelassenen Impfstoff
handelt, wird das Verfahren von der EMA geführt und federführend durch den
vom zuständigen Ausschuss für Arzneimittel ernannten Berichterstatter
(Rapporteur) bewertet. Nach Mitteilung des PEI ist und war die Bewertung im
zentralen Verfahren nicht zu beanstanden.
Der zitierte Bericht wurde nach Auskunft des PEI von Pfizer erstellt und gelte
auch für Chargen aus der Herstellung von BioNTech in Marburg.
Die Bundesregierung hat kein Verfügungsrecht über die im Rahmen des
zentralen europäischen Zulassungsverfahrens eingereichten Unterlagen. Als
verfahrensführende Stelle obliegt der EMA die Veröffentlichung der im Rahmen
des zentralen europäischen Zulassungsverfahrens eingereichten Unterlagen.
Die europäische Verordnung (EG) Nr. 726/2004 regelt die entsprechenden
Veröffentlichungsverpflichtungen der EMA im Rahmen der Bewertungsverfahren
für zentrale Zulassungen.
Daneben wird auf den Transparenzleitfaden der EMA verwiesen, abrufbar
unter www.ema.europa.eu/en/documents/other/heads-medicines-agencies-euro
pean-medicines-agency-guidance-document-identification-commercially-confi
dential-information-personal-data-within-structure-marketing-authorisation-app
lication_en.pdf.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass umfassende,
unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen bezüglich
unerwünschter Impfwirkungen bzw. schwerwiegender Nebenwirkungen durch
COVID‑19-Impfstoffe und der Ursachen in Deutschland oder auf
internationaler Ebene unter deutscher Beteiligung unternommen werden, dies
auch unter dem Gesichtspunkt, dass durch schwere Impfnebenwirkungen
Betroffene zielgerichtet medizinische Hilfe zuteilwerden kann und
mögliche daraus hervorgehende Schadenersatzansprüche im Falle von
Impfschäden zügig und bestmöglich juristisch geklärt werden können (bitte
das Projekt und die finanzielle wie personelle Ausstattung nennen)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird mit dem Risikomanagement-
Plan im Rahmen der Zulassung sichergestellt, dass schon zum Zeitpunkt der
Zulassung eine strukturierte Planung der Risikominimierungsmaßnahmen und
weiterführender Untersuchungen durch den pharmazeutischen Unternehmer
existiert. Die Maßnahmen werden im Rahmen der bestehenden Zulassungen
fortlaufend aktualisiert. Der Risikomanagement-Plan ist eine detaillierte
Beschreibung des Risikomanagement-Systems und somit ein integraler
Bestandteil der vom Antragsteller einzureichenden Zulassungsunterlagen. Zur
Wahrnehmung der Pharmakovigilanz-Aufgaben, einschließlich der in der
Europäischen Verordnung (EG) Nr. 726/2004 geregelten Genehmigung und
Überwachung der Effektivität von Risikomanagement-Systemen, stützt sich der
Ausschuss für Humanarzneimittel der EMA auf die wissenschaftlichen
Bewertungen und Empfehlungen des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fördert versorgungsnahe
Forschung sowie die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die an Long
COVID erkrankt sind, bis zum Jahr 2028 in zwei Förderschwerpunkten mit
insgesamt 118 Mio. Euro. Die betreffenden Förderrichtlinien „Erforschung und
Stärkung einer bedarfsgerechten Versorgung rund um die Langzeitfolgen von
COVID-19 (Long COVID)“ und „Modellmaßnahmen zur Versorgung von
Kindern und Jugendlichen mit Long COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche
Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen“ wurden so aufgesetzt, dass
Projekte auch Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit einer
COVID-19-Impfung zum Gegenstand haben oder diese mitberücksichtigen
können.
Im erstgenannten Förderschwerpunkt widmen sich jene Projekte der
integrierten bzw. koordinierten Versorgung (Projekte „EMOPROM LCN“ und
„CLOCC“), dem Einsatz von Innovationen in der Versorgung (Projekt „DEEP-
LC“) sowie der Erforschung der Versorgungslage und des
Krankheitsgeschehens (Projekte „prevCOV“ und „MultiCARE“).
Im zweitgenannten Förderschwerpunkt fördert das BMG ein großes
bundesweites Netzwerk aus Spezialambulanzen, das sich auch der altersgerechten
Versorgung von Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19-
Impfung widmet (Projekt „PEDNET-LC“). Das Projekt „COVYOUTHdata“
widmet sich der Verbesserung der Datenlage durch Verknüpfung mehrerer
Datenquellen. Eine Register-Studie untersucht Fälle einer Herzmuskelentzündung
(Myokarditis) nach einer COVID-19-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff
(Projekt „PedMYCVAC – Follow-up“).
Die anteilige Fördersumme für Forschung zu Beschwerden im zeitlichen
Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung lässt sich nicht beziffern, da sich
die oben genannten Projekte auch der Forschung zu Long COVID widmen.
5. Haben zuständige deutsche Prüf- und Zulassungsinstitutionen, zuvorderst
das PEI, oder nach Kenntnis der Bundesregierung die EMA seit 2020 bis
jetzt selbst mRNA-Produkte, welche in Deutschland verimpft wurden,
hinsichtlich Rest-DNA oder Rest-RNA, anderer produktionsbedingter
Rückstände oder der Form, Eigenschaften, Toxizität der Lipide oder
weiterer risikobedingter Eigenschaften des Wirkstoffes getestet oder Tests in
Auftrag gegeben, wenn ja, wann, und durch welche Institute wurden
Tests durchgeführt, welche Produkte oder Chargen wurden dabei
getestet, und welche Ergebnisse hatten diese Tests?
6. Haben zuständige deutsche Prüf- und Zulassungsinstitutionen oder nach
Kenntnis der Bundesregierung die EMA sich im Zusammenhang mit den
Zulassungs- und Prüfungsverfahren von Comirnaty und Spikevax
ausschließlich auf Berichte oder Gutachten der Hersteller verlassen?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach den entsprechenden Leitlinien umfassen die behördlichen
experimentellen Prüfungen bestimmte Prüfparameter (www.edqm.eu/en/omcl/human-
ocabrguidelines). Die Auswahl und Entscheidung hinsichtlich der zu überprüfenden
Parameter erfolgte parallel und inhaltlich gestützt auf die Nutzen-Risiko-
Bewertung des jeweiligen Impfstoffkandidaten im Rahmen des
Zulassungsverfahrens. Sie obliegt dem OCABR-Netzwerk (Official Control Authority Batch
Release) und basierte auf einem wissenschaftlichen Konsens der amtlichen
Expertinnen und Experten der behördlichen Prüflabore, die im Rahmen eines
offiziellen Verfahrens die im Labor zu überprüfenden produktspezifischen kritischen
Testverfahren, Testparameter und die diesbezüglichen Freigabekriterien
identifizieren und festlegen, die relevant für die Wirksamkeit und Sicherheit eines
zugelassenen Impfstoffs sind (www.edqm.eu/en/omcl/human-biologicals-oc
abr-). Die Entscheidung ist evidenzbasiert und wissenschaftlich begründet, da
sie auf Daten und Erkenntnissen basiert, die im Rahmen des
Entwicklungsprozesses erhoben und im Zulassungsprozess geprüft werden.
Darüber hinaus hat das PEI den in der Zulassung von Comirnaty festgelegten
Test zur Bestimmung von Rest-Plasmid-DNA in Comirnaty validiert. Nach der
Validierung der Methode wurden einige Wirkstoffproben (Drug Substance –
DS) analysiert. Die geforderte Spezifikation des Impfstoffs wurde nach
Angaben des PEI dabei eingehalten. Im Herstellungsverlauf des finalen Produkts
(Drug Product) wird keine zusätzliche DNA eingeführt, so dass die Messung an
der DS durchgeführt wird.
Im Zulassungsverfahren eines Arzneimittels werden die Berichte der
einreichenden Unternehmen geprüft und bewertet. Der Vollzug und die Überwachung
der arzneimittelrechtlichen Regelungen obliegen den zuständigen Behörden der
Länder, dazu gehören auch Inspektionen zur Überprüfung der Einhaltung der
Guten Herstellungspraxis einer Herstellungsstätte.
7. Sind die Rückstellproben aller Chargen von Comirnaty und Spikevax
lückenlos vorhanden, wo werden diese, gemäß § 18 Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), gelagert, und wenn nein,
warum sind diese Rückstellproben nicht vorhanden?
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) beinhaltet
in § 18 eine Verpflichtung, die sich an die Hersteller und nicht an die
Bundesoberbehörde richtet. Danach hat die für die Freigabe nach § 16 AMWHV
verantwortliche sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes
sicherzustellen, dass Rückstellmuster von jeder Charge eines Fertigarzneimittels in
ausreichender Menge zum Zwecke einer gegebenenfalls erforderlichen
analytischen Nachtestung und zum Nachweis der Kennzeichnung einschließlich der
Packungsbeilage mindestens ein Jahr über den Ablauf des Verfalldatums hinaus
aufbewahrt werden.
Der Vollzug und die Überwachung der arzneimittelrechtlichen Regelungen
obliegen den zuständigen Behörden der Länder.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Chargen von Comirnaty
oder Spikevax wegen festgestellter Qualitätsmängel zurückgezogen
wurden oder deren Verabreichung durch die EMA, das PEI oder andere
nationale oder internationale Institutionen untersagt wurde?
Nach Angaben des PEI wurden keine freigegebenen Chargen von Comirnaty
oder Spikevax aufgrund festgestellter Qualitätsmängel zurückgezogen oder
deren Anwendung untersagt.
9. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis über die Tatsache, dass, entgegen
den Herstellerunterlegen zur anfänglichen Zulassungsprüfung von 2020
und 2021, worin Pfizer SV40-Rückstände nicht erwähnte, Pfizer im
„Comirnaty Residual DNA Characterization Report“ von 2024 erklärt, alle
Chargen von Comirnaty seien positiv auf SV40-Sequenzelemente
getestet worden, was aufgrund der Erkenntnisse über die Zusammensetzung
der Rest-DNA zu erwarten gewesen sei („All Comiraty DS batches were
confirmed positive for SV40 sequence elements, as expected based on
the understanding of the residual DNA composition“)?
10. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung bzw. das PEI bezüglich
Arbeitsweise und Umgang von BioNTech/Pfizer mit
Zulassungsinstitutionen im Zusammenhang mit der erst nachträglich abgegebenen
Erklärung von Pfizer, die in Comirnaty enthaltenen SV40-Sequenzen
betreffend und diese in der frühen Zulassungsphase nicht deklariert wurden?
a) Wann wurden Bestandteile von SV40 bzw. SV40-Sequenzen
erstmals von BioNTech/Pfizer gegenüber zuständigen
Zulassungsinstitutionen deklariert, und wie ging das PEI mit dieser Information zur
gegebenen Zeit um?
b) Seit wann genau besitzt das PEI Kenntnis über das Vorhandensein
von SV40-Sequenzen in Comirnaty, und welche Berichte und
Stellungnahmen des PEI, des Robert Koch-Instituts (RKI) oder der
Ständigen Impfkommission (STIKO) wurden dazu verfasst?
11. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der Umgang der
Zulassungsbehörden bzw. zuständigen Institutionen, im Besonderen PEI, RKI wie auch
ggf. EMA, mit lückenhaften und unterlassenen Angaben von Herstellern
in deren eingereichten Dokumenten zu bewerten, und welche
Konsequenzen für die Zukunft müssen nach Auffassung der Bundesregierung
daraus gezogen werden?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angaben des PEI war der SV40-Promoter im Plasmid von Pfizer/
BioNTech zunächst nicht speziell deklariert worden, da er von der Firma als
nicht-funktionaler Teil des Plasmids angesehen wurde. Die Plasmid-Sequenz
sei in den Zulassungsdokumenten zu jeder Zeit vollständig vorhanden gewesen
und das Dossier sei mittlerweile ergänzt worden.
Zu der bekannten Thematik wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 73 der Abgeordneten Jessica Tatti auf Bundestagsdrucksache
20/14451 verwiesen.
Die Zuständigkeit für Fragen der Impfstoffzulassung und Produktqualität, liegt
in Deutschland beim PEI. Das PEI ist als ständiger Gast in den Sitzungen der
Ständigen Impfkommission (STIKO) vertreten und steht auch in diesem
Kontext im kontinuierlichen fachlichen Austausch mit dem Robert Koch-Institut
(wie der STIKO Geschäftsstelle am RKI).
Die Bewertung der Zulassungsunterlagen von COVID-19-Impfstoffen erfolgte
während der Corona-Pandemie im Rahmen eines „Rolling Reviews“. Das
Verfahren diente der Beschleunigung auf dem Weg zur COVID-19-
Impfstoffzulassung, indem die Bewertung von Datenpaketen der nichtklinischen und
klinischen Entwicklung eines Impfstoffkandidaten bereits begonnen wurde, bevor
alle erforderlichen Daten für einen Zulassungsantrag erhoben wurden. Ein
solches Verfahren wurde für COVID-19-Arzneimittel ermöglicht, die dringend
benötigt wurden im Kampf gegen die gesundheitliche Bedrohung durch das
Infektionsgeschehen und hatte den Vorteil, dass trotz Beschleunigung des
Verfahrens die Anforderungen an Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der
betreffenden Arzneimittel unverändert hoch waren.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung zu dem in Frage 9
geschilderten Sachverhalt im „Comirnaty Residual DNA Characterization Report“
von 2024, die SV40-Sequenzen seien unbedenklich und die bei der
Herstellung von Comirnaty verwendete Plasmid-DNA enthielte keine Gene,
die mit der Entstehung von Krebs in Verbindung gebracht werden
(Onkogene) können, ohne dies zu belegen oder wissenschaftlich zu
untermauern, obgleich unabhängige Wissenschaftler zu anderen Ergebnissen
gelangen sowie die chargenabhängig festgestellten Überschreitungen der
zulässigen Gesamtmenge von 10 ng Rest‑DNA pro Dosis (vgl. z. B.
Ulrike Kämmerer et al.: BioNTech RNA-Based COVID‑19 Injections
Contain Large Amounts Of Residual DNA Including An SV40
Promoter/Enhancer Sequence)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 verwiesen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird mit der Zulassung ein positives
Nutzen-Risiko-Verhältnis bescheinigt. Es sind darüber hinaus keine
wissenschaftlich fundierten Belege dafür bekannt, dass die im Impfstoff enthaltenen DNA-
Fragmente bedenklich wären, noch dass die zulässige Gesamtmenge an DNA
in Chargen des Impfstoffs überschritten wurde (www.ema.europa.eu/en/
humanregulatory-overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/covid-
19-medicines/covid-19-vaccines-key-facts).
13. Welche Kenntnis besitzt die Bundesregierung bzw. das PEI oder das RKI
ggf. bezüglich der Lipidsubstanzen Lipid ALC‑0315 und Lipid
ALC‑0159, welche in Comirnaty Verwendung finden, und ist deren
Herkunft für alle Phasen der Produktion und Comirnaty-Chargen, die in
Deutschland seit Ende 2020 zur Anwendung kamen, belegt und
durchgehend deklariert, einschließlich Nachweise bezüglich Toxikologie und
Eignung wie auch Zulassung für pharmazeutische Nutzungszwecke?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Spezifikationen der Inhaltsstoffe
von COVID-19-Impfstoffen gemäß den regulatorischen Vorgaben im
Zulassungsverfahren zu belegen und zu begründen.
Die toxikologischen und toxiko-kinetischen Studien wurden nach Auskunft des
PEI entsprechend der gültigen EMA- und WHO-Richtlinien zur nicht-
klinischen Bewertung von Impfstoffen durchgeführt. Die Lipide ALC-0315 und
ALC-0159 wurden in toxiko-kinetischen und der vollständige Impfstoff
(Comirnaty) in toxikologischen Studien in Ratten untersucht. Aus diesen
Studienergebnissen ergaben sich keine Sicherheitsbedenken aus nicht-klinischer Sicht.
Des Weiteren ergab eine vom Antragsteller vorgelegte literaturbasierte
Risikoanalyse, dass das Genotoxizitätsrisiko von ALC-0159 als sehr gering eingestuft
wird.
Die Dokumentation der verwendeten Lipidchargen obliegt im Rahmen der
Chargendokumentation dem Hersteller. Die Chargendokumentation ist von den
für die Einhaltung der guten Herstellungspraxis (GMP) zuständigen Behörden
einsehbar.
14. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von der EMA im
„Assessment Report, Comirnaty, Common name: COVID‑19 mRNA vaccine
(nucleoside-modified); Procedure No. EMEA/H/C/005735/0000, 19.
Februar 2021“ geforderten Informationen über den Synthesevorgang und
die Kontrollstrategie zu den Lipiden ALC‑0315 und ALC‑0159 durch die
Antragsteller, BioNTech und Pfizer, fristgerecht nachträglich erbracht
(nach Kenntnis der Fragesteller: Zwischenberichte Januar 2021 und
April 2021, vollständige Information bis Juli 2021), wenn ja, wann
wurden diese Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung der EMA
zugeleitet und mit welchem Ergebnis bezüglich Herstellung bzw.
Hersteller, Reinheit, Toxikologieuntersuchung, Eignung für die Herstellung
eines Pharmaproduktes, und wo sind diese Angaben oder ist ein Bericht
hierzu veröffentlicht?
Nach Informationen des PEI wurden alle geforderten Unterlagen eingereicht
bevor die bedingte Zulassung in eine reguläre Zulassung ohne Bedingungen
überführt wurde. Alle Schritte der regulatorischen Bewertung im
Zulassungsverfahren werden von der EMA auf der Internetseite inklusive öffentlicher
Bewertungsberichte veröffentlicht (für Comirnaty siehe: www.ema.europa.eu/en/
medicines/human/EPAR/comirnaty#assessment-history, www.ema.europa.eu/e
n/documents/procedural-steps-after/comirnaty-epar-procedural-steps-taken-scie
ntific-information-after-authorisation-archive_en.pdf).
15. Welche Untersuchungen hat das PEI zu den genannten Lipidsubstanzen
ALC‑0315 und Lipid ALC‑0159 ggf. unternommen oder veranlasst, gab
es Verständigung zwischen dem PEI, der EMA und dem RKI bezüglich
dieser Lipide, und wo sind Erklärungen und Stellungnahmen des PEI und
des RKI zu den genannten Lipiden bzw. der Beschaffenheit der LNP
dokumentiert?
16. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, vor welchem Hintergrund
die genannten Lipidsubstanzen ALC‑0315 und ALC‑0159, die beide
nicht für pharmazeutische Verwendung zugelassen waren und zumindest
bis Januar 2023 nicht im Europäischen Arzneibuch gelistet wurden, als
Bestandteile der LNP in Comirnaty verwendet wurden bzw. werden und
Comirnaty durch die EMA wie auch durch das PEI dennoch eine
Zulassung erhielt und die anfängliche vorläufige Zulassung verlängert wurde?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angaben des PEI wurden die beiden Lipide als neue Hilfsstoffe in
Rahmen der Zulassung bewertet und zugelassen. Monographien im Europäischen
Arzneibuch werden nach Auskunft des PEI grundsätzlich erst verfasst,
nachdem neue Wirkstoffe oder Hilfsstoffe in zugelassenen Arzneimitteln
vorkommen. Es gab für das PEI deshalb keine Veranlassung, die Lipide zu
untersuchen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 11
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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