Quantitative und qualitative Schwellenwerte zur Auslösung einer Risikowarnung (Antwort zu Drs. 21/5215)
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Quantitative und qualitative Schwellenwerte zur Auslösung einer Risikowarnung (Antwort zu Drs. 21/5215)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5613
21. Wahlperiode 23.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christina Baum, Martin Sichert,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5215 –
Quantitative und qualitative Schwellenwerte zur Auslösung einer Risikowarnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die öffentliche Debatte über Sicherheit, Wirksamkeit und Nebenwirkungen
der in Deutschland eingesetzten SARS‑CoV‑2‑Impfstoffe ist nach
Wahrnehmung der Fragesteller weiterhin in besonderer Weise von der Frage geprägt,
nach welchen Maßstäben Verdachtsmeldungen ausgewertet und ab wann aus
Meldedaten behördliche Risikosignale, Warnungen oder regulatorische
Maßnahmen abgeleitet werden. Für das Vertrauen in staatliches Handeln ist in den
Augen der Fragesteller hierbei eine nachvollziehbare, fortlaufende
Pharmakovigilanz erforderlich, die nicht nur Fallzahlen ausweist, sondern auch
offenlegt, ab welchen Schwellenwerten und nach welchen statistischen Verfahren
Sicherheitsauffälligkeiten als Signal gewertet werden und welche
Folgemaßnahmen daraus folgen.
Vor diesem Hintergrund wird durch die Fragesteller ein erhebliches
Transparenzdefizit bei der Darstellung und Bewertung von Verdachtsmeldungen zu
Nebenwirkungen im Zusammenhang mit SARS‑CoV‑2‑Impfstoffen gesehen.
In diesem Zusammenhang weisen sie auf die Stellungnahme der
Sachverständigen Ramona Gerlinger (Bundesverein Impfgeschädigter e. V.) im Rahmen
der Anhörung der Enquete‑Kommission „Aufarbeitung der Corona‑Pandemie
und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ (Kommissionsdrucksache
21(27)8 vom 6. November 2025) hin, in der u. a. auf praktische Hürden bei
der Nutzung und Auswertung veröffentlichter Daten hingewiesen wird.
Danach stellt das Paul‑Ehrlich‑Institut (PEI) Nebenwirkungsdaten in
Excel‑Datensätzen bereit (ein Datensatz für den Zeitraum 27. Dezember 2020 bis
31. Dezember 2023, ein weiterer für 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024), deren
Auswertung zur Ermittlung belastbarer Statistiken als sehr aufwendig
beschrieben wird; zudem wird für Daten auf Ebene der Europäischen
Arzneimittel‑Agentur (EMA) eine besondere Unübersichtlichkeit vorgetragen (u. a.
technische Ausfälle, grobe Suchlogik sowie die Notwendigkeit,
Nebenwirkungen exakt mit der richtigen Begrifflichkeit zu suchen). Weiter wird ausgeführt,
dass die vom PEI veröffentlichten deutschen Zahlen über Jahre nicht mit den
EMA‑Zahlen übereingestimmt hätten und dass das PEI seit 2023 nach dieser
Darstellung nur noch auf EMA‑Zahlen verweist, ohne eigene
Sicherheitsberichte weiter zu veröffentlichen (ebd.). In der genannten Stellungnahme
werden für Deutschland insgesamt 363 785 Verdachtsmeldungen zum Stichtag
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
30. Juni 2025 und 364 390 Verdachtsmeldungen zum Stichtag 6. November
2025 ausgewiesen; exemplarisch werden u. a. 225 562 Meldungen zu
Tozinameran (Pfizer/BioNTech), 67 224 zu Elasomeran (Moderna), 55 391 zu ChA-
dOx1 nCoV‑19 (AstraZeneca), 12 372 zu Ad26.COV2.S (Janssen) sowie
1 029 zu Novavax genannt.
Für die öffentliche und parlamentarische Nachprüfung ist nach Auffassung der
Fragesteller entscheidend, dass Kriterien, Grenzwerte und Verfahren, nach
denen Risikosignale identifiziert, bewertet und kommuniziert werden,
transparent und überprüfbar sind. Soweit dies nicht in nachvollziehbarer Weise
erfolgt, kann dies nicht nur die parlamentarische Kontrolle und öffentliche
Nachprüfung beeinträchtigen, sondern auch den Eindruck bzw. den Verdacht
einer strukturellen Vertuschung befördern. Die nachfolgenden Fragen zielen
daher darauf ab, die Maßstäbe, Schwellenwerte, Meldewege und
Auswertungsmethoden der zuständigen Stellen, einschließlich des Umgangs mit
möglicher Untererfassung sowie der Identifikation von Häufungen (z. B. im
Zeitverlauf oder chargenbezogen), transparent zu machen.
1. Welche quantitativen oder qualitativen Schwellenwerte (z. B. Anzahl
schwerwiegender Nebenwirkungen oder Todesfälle je 100 000
Impfungen und Monat, differenziert nach Chargen) legte bzw. legt das Paul-
Ehrlich-Institut (PEI) zugrunde, um eine offizielle Risikowarnung, einen
Sicherheitsalarm oder regulatorische Maßnahmen zu empfehlen?
2. Ist bei der Festlegung der Schwellenwerte (z. B. Anzahl
schwerwiegender Nebenwirkungen oder Todesfälle je 100 000 Impfungen und Monat)
die als sicher anzunehmende Untererfassung berücksichtigt, und wenn ja,
durch welchen Faktor?
3. Ab welchen Grenzwerten ist bzw. war das PEI verpflichtet, das
Bundesministerium für Gesundheit, die Europäische Arzneimittel-Agentur
(EMA), oder weitere nationale oder internationale Aufsichtsbehörden
formell über Sicherheitsauffälligkeiten zu informieren?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich wird bei den Methoden der Risikosignal-Analyse in der
Pharmakovigilanz zwischen der quantitativen und der qualitativen Risikosignal-
Analyse unterschieden:
Die quantitative Risikosignal-Analyse untersucht große Datenmengen (z. B.
Datenbanken der Spontanberichterstattung von Nebenwirkungen) und misst die
statistische Signalstärke für das Auftreten von disproportional häufigen
gemeldeten Ereignissen nach Arzneimitteltherapie bzw. nach Impfungen. Aufgrund
dieser Risikosignal-Analysen können Hypothesen generiert werden, die weitere
Untersuchungen oder epidemiologische Studien zur Folge haben. International
werden unterschiedliche statistische Methoden für die Risikosignal-Analysen
herangezogen. Die Berechnung der sogenannten Reporting Odds Ratio (ROR)
ist dabei die am häufigsten eingesetzte Methode, um Risikosignale in
Pharmakovigilanz-Datenbanken zu untersuchen (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/pd
f/10.1002/pds.1001).
Für die Berechnung der ROR werden immer alle validen Meldungen eines
Verdachtsfalls einer Nebenwirkung nach Arzneimittelgabe bzw. Impfung
berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Nebenwirkung als schwerwiegend oder
nicht-schwerwiegend berichtet wurde. Eine valide Meldung eines
Verdachtsfalls einer Nebenwirkung liegt dann vor, wenn die Mindestkriterien für die
Meldung eines Verdachtsfalls erfüllt sind, d. h., es liegen Informationen zu
einem Arzneimittel, einer Nebenwirkung und die Angaben zu der Person (z. B.
Alter und Geschlecht) vor, die von der Nebenwirkung betroffen ist.
Die qualitative Risikosignal-Analyse prüft die Plausibilität im klinischen
Kontext der identifizierten Ereignisse im Einzelfall einer Meldung eines
Verdachtsfalls. Die Analyse liefert eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen der Arzneimittelgabe bzw. Impfung und der
berichteten Nebenwirkung in dem identifizierten Einzelfall. Hierbei kann ein
Risikosignal theoretisch auf der Analyse eines Einzelfalls basieren. Die
optimale Vorgehensweise für die Risikosignal-Analyse ist eine kombinierte Methode,
die ein initiales quantitatives Screening der Pharmakovigilanz-Datenbanken
durchführt, gefolgt von einer qualitativen Detailanalyse der identifizierten
Einzelfälle mit anschließender Diskussion, welche weitere Maßnahmen erfolgen
sollten. Die qualitative Risikosignal-Analyse kann jederzeit auch durch
Berichte von Einzelfällen im Spontanmeldesystem von Nebenwirkungen mit
erheblicher Latenz zu einen neuen Risikosignal führen. In dem Fall, dass ein
neues Risikosignal identifiziert wird, erfolgen weitere standardisierte
Analyseschritte (siehe GVP-Modul XI, www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-g
uideline/guideline-good-pharmacovigilance-practices-gvp-module-ix-signal-ma
nagement-rev-1_en.pdf), wodurch weitere Evidenz gesammelt werden soll, die
Hypothese zu bestätigen oder zu widerlegen, dass es sich um ein neues
Risikosignal handelt.
4. Welche statistischen Methoden wurden vom PEI angewandt, um eine
Häufung von Nebenwirkungen oder Todesfällen einzelner
Impfstoffchargen zu identifizieren und zu bewerten?
Für die Analyse der Verdachtsfälle, in denen ein Todesfall nach Impfung
gemeldet wurde, hat das PEI eine sogenannte Observed-versus-Expected-Analyse
(OvE-Analyse) durchgeführt. Dabei wird die Anzahl der dem PEI nach
Impfung gemeldeten Nebenwirkungen mit der statistisch zufälligen und zu
erwartenden Anzahl in einer vergleichbaren (nicht geimpften) Bevölkerung unter
Berücksichtigung verschiedener Zeitfenster verglichen (https://onlinelibrary.wile
y.com/doi/10.1002/pds.5610). Die Anzahl der gemeldeten Nebenwirkungen
pro 100.000 verimpften Dosen einer Impfung ergibt die Melderate, die für den
Vergleich berücksichtigt wird. Wird eine signifikant höhere Melderate für eine
Nebenwirkung nach Impfung festgestellt, als es statistisch zufällig in einer
vergleichbaren Population zu erwarten wäre, geht das PEI von einem möglichen
Risikosignal aus. Zu beachten ist, dass die OvE-Analyse auf ein Risikosignal
hinweist, wobei aber erst weitere Untersuchungen zeigen, ob tatsächlich ein
Risiko vorliegt oder auch nicht. Eine OvE-Analyse eignet sich jedoch nicht für
die Bestätigung eines Risikos. Ein Risikosignal, das z. B. durch eine OvE-
Analyse ermittelt wurde, sollte durch zusätzliche Studien weiter untersucht werden.
5. Wie viele der beim PEI eingegangenen Meldungen über Verdachtsfälle
von Nebenwirkungen wurden in den offiziell veröffentlichten Statistiken
des PEI nicht erfasst, und welche Gründe liegen jeweils dafür vor?
6. Nach welchen Kriterien werden vom PEI die an dieses gemeldeten
Nebenwirkungen in die Statistik aufgenommen?
7. Welche Kriterien schließen die Aufnahme von
Nebenwirkungsmeldungen in die statistische Erfassung des PEI aus?
Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den quantitativen und qualitativen Risikosignal-Analysen werden alle
validen Meldungen eines Verdachtsfalls einer Nebenwirkung nach Impfung
berücksichtigt. Ob eine Meldung eines Verdachtsfalls einer Nebenwirkung nach
Impfung als valide eingestuft wird, ist nach der Verwaltungspraxis des PEI
abhängig von den Kriterien, die im Kapitel „VI.B.2. Validation of reports“ des im
GVP-Modul VI beschrieben sind (vgl. www.ema.europa.eu/en/documents/regu
latory-procedural-guideline/guideline-good-pharmacovigilance-practices-
gvpmodule-vi-collection-management-submission-reports-suspected-adverse-reacti
ons-medicinal-products-rev-2_en.pdf).
In der Berechnung der OvE-Analyse können durch verschiedene Annahmen
der möglichen Untererfassung von Nebenwirkungen nach Impfung
verschiedene Szenarien berücksichtigt werden. Beispielsweise kann die Anzahl der
tatsächlich gemeldeten Nebenwirkungen hypothetisch verdoppelt werden
(Untererfassung von 50 Prozent) und mit dieser geänderten Melderate die OvE-
Analyse wiederholt werden.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend sowie gegenwärtig die
Angemessenheit der durch das PEI vorgenommenen Qualitäts- und
Sicherheitsprüfungen im Zusammenhang mit der erstmaligen breiten sowie
gegenwärtigen Anwendung modifizierter mRNA (Messenger-
Ribonukleinsäure)-Impfstoffe?
Die zentralen Zulassungen und damit einhergehende Qualitäts- und
Sicherheitsprüfungen der mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 erfolgten nach den
Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben und wird
als angemessen angesehen.
9. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung der bei COVID-19-mRNA-Impfstoffen eingesetzten
Wirkstoffmenge?
10. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung der Wirkstoffintensität?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Öffentlichen Bewertungsberichte zu den zugelassenen mRNA
COVID-19-Impfstoffen verwiesen, die die EMA auf Ihren Internetseiten
veröffentlicht hat. Die Toxizitätsstudien wurden entsprechend gültigen EMA- und
WHO-Richtlinien zur nicht-klinischen Bewertung von Impfstoffen
durchgeführt.
Die Sicherheit der maximalen eingesetzten humanen Wirkstoffmenge und
Wirkstoffintensität der COVID-19 mRNA-Impfstoffe wurde in
Toxizitätsstudien an Nagetieren untersucht. In diesen Studien wurde den Tieren die
vollständige humane Impfstoffdosis intramuskulär injiziert. Aus diesen
Studienergebnissen ergaben sich keine Sicherheitsbedenken aus nicht-klinischer Sicht.
11. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung der Wirkungsdauer der modifizierten mRNA im menschlichen
Körper?
12. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung der Menge der in menschlichen Zellen produzierten Spike-
Proteine?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Sicherheitsbewertung erfolgte im Rahmen der Zulassung durch die
Analyse von Daten aus klinischen Prüfungen zu erwarteten und unerwarteten lokalen
und systemischen Nebenwirkungen.
13. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung der Stabilität und Verweildauer von mRNA und
Lipidnanopartikeln im Blutkreislauf und in Organen?
14. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung der Abbaugeschwindigkeit der Inhaltsstoffe der mRNA-
Impfstoffe im menschlichen Körper?
15. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung der Organ- und Zellverteilung der Wirkstoffe und ihrer
Abbauprodukte?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Wirkungsdauer, die Stabilität, die Verweildauer, die Abbaugeschwindigkeit
und Organ- und Zellverteilung der mRNA und Lipidnanopartikel und ihrer
Abbauprodukte wurden in nicht-klinischen Pharmakokinetik-Studien an
Nagetieren untersucht, entsprechend gültiger EMA- und WHO-Richtlinien zur
nichtklinischen Bewertung von Impfstoffen. Aus diesen Studienergebnissen ergaben
sich nach Angaben des PEI keine Sicherheitsbedenken aus nicht-klinischer
Sicht.
16. Auf welcher wissenschaftlichen Datenbasis erfolgte die
Sicherheitsbewertung für besondere Risikogruppen, insbesondere junge Männer (z. B.
im Hinblick auf Myokarditis) sowie Personen mit Autoimmun- oder
Krebserkrankungen?
Die Risikogruppen für eine COVID-19-Erkrankung sind ältere Erwachsene,
Erwachsene mit Vorerkrankungen, Schwangere und immungeschwächte
Personen. Ältere Erwachsene und Erwachsene mit Vorerkrankungen wurden in den
Zulassungsstudien eingeschlossen und die Arzneimittelsicherheit in diesen
Gruppen bewertet. Für Schwangere und immungeschwächte Personen, in
diesen Fällen Solid-Organ-Transplant-Patienten mit medikamentöser
Immunsuppression, wurden separate Studien durchgeführt und die Arzneimittelsicherheit
und die Wirksamkeit in diesen Gruppen bestimmt.
Das Risikosignal von Myo-Perikarditis bei jüngeren Männern nach einer
Impfung mit mRNA-Impfstoffen gegen COVID-19 ist in der
Sicherheitsüberwachung nach der Zulassung der Impfstoffe im Rahmen der breiten Anwendung
erkannt worden, da es sich um eine sehr seltene Nebenwirkung handelt, die
auch bei einer hohen Teilnehmerzahl in den Studien nicht erkannt werden
konnte. Die mögliche Nebenwirkung von Myo-Perikarditis ist
dementsprechend nachträglich in die Patienten- und Fachinformation aufgenommen
worden.
17. Welche stereochemischen Prüfungen wurden in welchen Zulassungs-
und Überwachungsverfahren im Zusammenhang mit COVID-
Impfstoffen durchgeführt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3725 wird verwiesen.
Die experimentelle Untersuchung von Hilfsstoffen ist nicht Teil der
behördlichen Chargenprüfung.
18. Ist der Bundesregierung das Schreiben der Wissenschaftler Prof. Dr. Jörg
Matysik, Prof. Dr. Gerald Dyker, Prof. Dr. Andreas Schnepf,
Prof. Dr. Tobias Unruh sowie Prof. Dr. Martin Winkler vom 4.
September 2025 an das Paul-Ehrlich-Institut bekannt, und wie wurde seitens des
PEI ggf. auf dieses Schreiben reagiert?
Das in der Frage genannte Schreiben ist dem PEI bekannt. In dem Schreiben
wurde auf eine Publikation von De et al. mit dem Titel „The Overlooked
Stereoisomers of the Ionizable Lipid ALC315“ (Journal of the American Chemical
Society 2025, 147, 28595) Bezug genommen und eine Reihe von Fragen im
Zusammenhang mit mRNA-Impfstoffen gestellt. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3725 verwiesen.
19. Wurde bei den Zulassungsstudien die Stereoproblematik von ALC‑0315
beachtet?
Wenn nicht, wie konnte es zu so einer Vernachlässigung eines nach
Auffassung der Fragesteller elementaren Aspektes der Arzneimittelsicherheit
kommen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3725 wird verwiesen.
20. Verwendet der Hersteller von Comirnaty nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Gemisch der Stereoisomeren, und wenn ja, welches genau?
21. Gab es Untersuchungen an Lipidnanopartikeln, ob die Stereoisomere
selektiv clustern, d. h. entmischen sich die Stereoisomere bei der
Herstellung der Nanopartikel?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im Herstellungsprozess verwendete Lipid-Mischung wurde in nicht-
klinischen, klinischen und Stabilitätsstudien untersucht und wird am
Fertigarzneimittel unter anderem hinsichtlich der Partikelgröße und Polydispersität
analysiert. Die Stereoisomerenzusammensetzung wurde nach Angaben des PEI als
ausreichend kontrolliert erachtet und nicht als eigenständiger kritischer
Qualitätsparameter identifiziert. Daher wurden auch keine weiteren Untersuchungen
gefordert.
Die Bundesregierung hat kein Verfügungsrecht über die im Rahmen des
zentralen europäischen Zulassungsverfahrens eingereichten Unterlagen. Als
verfahrensführende Stelle obliegt der EMA die Veröffentlichung der im Rahmen
des zentralen europäischen Zulassungsverfahrens eingereichten Unterlagen.
Die europäische Verordnung (EG) Nr. 726/2004 regelt die entsprechenden
Veröffentlichungsverpflichtungen der EMA im Rahmen der Bewertungsverfahren
für zentrale Zulassungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3725 verwiesen.
22. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung, da auch die mRNA chiral ist,
unterschiedliche Wechselwirkungen zu erwarten, könnte die
stereochemische Zusammensetzung in den verschiedenen Chargen des Impfstoffes
unterschiedlich sein und so für die verschiedenen Wirkungs- und
Nebenwirkungsprofile verantwortlich sein?
Da alle Komponenten für alle Chargen qualitätskontrolliert sind und gemäß
Zulassung die gleichen Spezifikationen erfüllen, sind nach Einschätzung des PEI
keine unterschiedlichen Wechselwirkungen oder unterschiedliche
Zusammensetzungen in verschiedenen Chargen zu erwarten. Darüber hinaus seien nach
Angaben des PEI wegen der kurzen Exposition, der schnellen LNP-
Degradation und der geringen absoluten Lipidmenge keine neuen Nebenwirkungsprofile
oder qualitativ abweichende Immunreaktionen aufgrund einer strukturell
anderen Proteinexpression zu erwarten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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