Datenlage und Studien zur SARS-CoV-2-Impfkampagne seit Dezember 2020 - Erkenntnisse aus der SafeVac-App und anderen Meldewegen zur Wirksamkeit von Impfprodukten, Impfnebenwirkungen und Impfschäden (Antwort zu Drs. 21/3755)
Text
Datenlage und Studien zur SARS-CoV-2-Impfkampagne seit Dezember 2020 - Erkenntnisse aus der SafeVac-App und anderen Meldewegen zur Wirksamkeit von Impfprodukten, Impfnebenwirkungen und Impfschäden (Antwort zu Drs. 21/3755)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4024
21. Wahlperiode 05.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3755 –
Datenlage und Studien zur SARS-CoV-2-Impfkampagne seit Dezember 2020 –
Erkenntnisse aus der SafeVac-App und anderen Meldewegen zur Wirksamkeit
von Impfprodukten, Impfnebenwirkungen und Impfschäden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/7813 fehlen der Studie von M. Schmeling et al. zur
chargenabhängigen Sicherheit („Batch-dependent Safety of the BNT162b2 mRNA
COVID‑19 Vaccine“) wesentliche Daten und Angaben.
In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf
die „SafeVac-App-Studie“ des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) (www.pei.de/DE/
newsroom/hp-meldungen/2022/220927-safevac-2-0-beobachtungsstudie-geht-
in-die-schlussphase.html). Die Ergebnisse dieser „Safe-Vac-App“-
Datenerfassung und Auswertung des PEI bestätigen laut Antwort der Bundesregierung
die Ergebnisse von Schmeling et al. nicht.
Auf der zuletzt am 27. September 2022 aktualisierten Internetseite zu „Safe-
Vac“ erklärt das PEI: „Zusammen mit Meldungen aus anderen Meldewegen
hat das Paul-Ehrlich-Institut die Daten ausgewertet und im Hinblick auf neue
Signale analysiert.“ Und weiter: „Nach Abschluss der Datenerhebung Ende
2023 wird das Paul-Ehrlich-Institut die Studie auswerten und die Ergebnisse
veröffentlichen“ (ebd.; www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/awb/nis-050
1-0600/0565-studienprotokoll-13-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=9).
Nach Kenntnis der Fragesteller mangelt es nach wie vor an einem
transparenten Umgang mit den über „SafeVac“ und andere Meldewege gesammelten
Daten sowie an einer umfassenden, öffentlich zugänglichen Auswertung (www.ci
cero.de/innenpolitik/corona-impfschaden-paul-ehrlich-institut; https://multipol
ar-magazin.de/meldungen/0298).
Das PEI erklärt im Rahmen seiner Befürwortung der Standardzulassung
anstelle der vorherigen bedingten Zulassung: „Diese Daten sowie zusätzliche
Studien, einschließlich unabhängiger, von den EU-Behörden koordinierter
Studien, haben Daten zu wichtigen Aspekten geliefert, z. B. dazu, wie gut die
Impfstoffe schwere COVID‑19-Erkrankungen verhindern. Darüber hinaus
haben die Unternehmen alle angeforderten zusätzlichen Daten zur
pharmazeutischen Qualität des jeweiligen Impfstoffprodukts vorgelegt. Insgesamt wurden
seit der Einführung dieser Impfstoffe mit Hunderten von Millionen verab-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 5. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
reichten Dosen umfangreiche Daten gewonnen. In Anbetracht der Gesamtheit
der verfügbaren Daten werden die spezifischen Verpflichtungen nicht mehr als
ausschlaggebend für das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffprodukte
angesehen, sodass der Weg frei ist für den Übergang von einer bedingten
Zulassung zu einer Standardzulassung“ (www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/
2022/220916-chmp-standardzulassung-comirnaty-spikevax.html).
Die Erfassung sowie Auswertung von Daten im Zusammenhang mit
COVID‑19 und Todesfällen mit der Krankheit wie auch Impfungen in
Deutschland durch das PEI und das Robert Koch-Institut (RKI) wie auch
Erfassung und Weiterleitung von wesentlichen Angaben aus Praxen und
Kliniken sind im Gegensatz dazu, so der Eindruck der Fragesteller, nicht in
ausreichendem Maß vollständig, um Rückschlüsse auf Wirksamkeit,
Risikopotenzial, Impfnebenwirkungen und Impfschäden zuzulassen und in gesetzlich
geforderter Weise an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) Daten zu
übermitteln (https://blog.bastian-barucker.de/paul-ehrlich-institut-gericht-coro
na-impfstoff/; www.nzz.ch/international/impfstatus-bei-den-meisten-corona-to
ten-ungeklaert-wie-deutschland-bei-pandemie-daten-versagte-ld.1905321).
Dem PEI wird sogar vorgeworfen, wertvolle Daten aus der Studie „auf
Servern versauern zu lassen“, und die geplante rasche Erkennung, Untersuchung
und Minimierung von Impfrisiken sei kläglich gescheitert (www.focus.de/ges
undheit/news/wie-sicher-waren-die-corona-impfungen-die-4-grossen-fehler-de
s-impf-instituts_96d1ec4e-c47a-40af-8352-69573f0ee485.html).
Unter den vom RKI erfassten Daten zu COVID-19-Erkrankungen und
COVID-19-Todesfällen finden sich offenbar keine Angaben zur Unterteilung
nach Impfstatus (nicht gegen COVID Geimpfte sowie ein-, zwei- oder
mehrfach Geimpfte), zum verwendeten Impfpräparat oder zu den jeweiligen
Chargen (https://robert-koch-institut.github.io/COVID-19-Todesfaelle_in_Deutschl
and/).
1. Wann ist die Veröffentlichung der gesamten „SafeVac“-Studie
vorgesehen, wie vom PEI angekündigt, und in welcher Form soll die
Veröffentlichung der Daten erfolgen, und weshalb wurden die Daten und
Studienergebnisse aus „SafeVac“, “SafeVac-2“ und anderen Erhebungen
bis jetzt nicht veröffentlicht, wenngleich die Bundesregierung sich in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7813
auf die angebliche Aussagekraft von „SafeVac“ bezieht?
Die SafeVac-2.0-Studie ist ein noch nicht abgeschlossenes wissenschaftliches
Vorhaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), dessen Datenauswertung
gegenwärtig andauert. Eine Veröffentlichung von Ergebnissen aus der SafeVac-2.0-
Studie ist aktuell in Vorbereitung. Diese Studie stieß auf ein großes öffentliches
Interesse. Es nahmen fast 740 000 Personen und damit deutlich mehr als
erwartet teil. Der erhaltene Datensatz ist somit sehr viel umfangreicher als
ursprünglich geplant, weswegen auch eine Auswertung länger dauert als zunächst
veranschlagt.
2. Welche Erkenntnisse können bis jetzt zu den in Deutschland ab
Dezember 2020 verabreichten SARS-CoV-2-Impfstoffen zur Wirksamkeit wie
auch Impfnebenwirkungen (Unerwünschte Arzneimittelwirkungen),
Risiko-Nutzen-Verhältnis oder andere wichtige Informationen zur
Impfkampagne wie auch zu den ab Dezember 2020 verschiedenen
verabreichten COVID‑19-Impfstoffen aus der SafeVac-Studie abgeleitet werden,
und wo können entsprechende Ergebnisse eingesehen werden?
Die SafeVac-2.0-Studie ermöglichte Aussagen zum Anteil der teilnehmenden
geimpften Personen, die die Impfung gut vertragen hatten, sowie Erkenntnisse
über die Möglichkeit, unerwünschte Ereignisse nach Impfung per App zu
melden.
Die in der Studie gemeldeten unerwünschten Ereignisse flossen während der
Laufzeit der Studie in die im Rahmen der Zulassung vorgesehene
Sicherheitsbewertung der COVID-19-Impfstoffe ein. Die noch ausstehende
Veröffentlichung von Ergebnissen bedeutet daher nicht, dass Erkenntnisse aus der Studie
bei der laufenden Bewertung der Impfstoffsicherheit keine Rolle gespielt
hätten.
Das PEI hat mehrfach Zwischenauswertungen von in der SafeVac-2.0-Studie
erhobenen Daten veröffentlicht, so beispielsweise in der Stellungnahme vom
18. August 2023 „Keine chargenbezogene Häufung von
Verdachtsfallmeldungen zu Impfnebenwirkungen nach COVID-19-Impfungen mit Comirnaty“
(www.pei.de/DE/newsroom/positionen/positionen-node.html) sowie in
verschiedenen Sicherheitsberichten, die über die Internetseite des PEI abgerufen
werden können (www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/positione
n/stellungnahme-keine-chargenbezogene-haeufung-covid-19-impfstoffe.pdf).
3. Wie viele Meldungen über Verdachtsfälle auf Nebenwirkungen bzw.
Gesundheitsschäden nach einer COVID‑19-Impfung gingen als
Spontanmeldungen zwischen Dezember 2020 und 31. Dezember 2025 ein, und
wurden diese Angaben bezüglich COVID-19-Impfung mit SafeVac-
Daten und weiteren verglichen und ausgewertet, beziehungsweise wie
wurden die Auswertungen der im fraglichen Zeitraum eingegangenen
Angaben aus den verschiedene Meldewegen, durchgeführt (bitte getrennt
nach Anzahl von Spontanmeldung und SafeVac-Meldungen und Art der
gemeldeten unerwünschten Arzneimittelwirkung oder impfbedingten
Erkrankungen bzw. Adverse Event of Special Interest angeben)?
Das PEI veröffentlicht die eingegangenen Verdachtsfallmeldungen auf seiner
Internetseite. Ebenfalls fasst das PEI jährlich die Ergebnisse der Auswertungen
der Verdachtsfallmeldungen zusammen und veröffentlicht das Ergebnis nach
Abschluss eines Berichtsjahres auf seiner Internetseite (www.pei.de/DE/newsro
om/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&pos=5).
Nach Stand der zuletzt veröffentlichten Auswertung zum 31. Dezember 2024
waren nach über 197 Millionen COVID-19-Impfungen in Deutschland
insgesamt seit Beginn der COVID-19-Impfungen 350 868 Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen gemeldet worden, davon 63 909 entsprechend der Kriterien im
Arzneimittelgesetz als schwerwiegend definiert (www.pei.de/SharedDocs/Dow
nloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/einzelartikel/2025-covid-1
9.pdf). Die Auswertung enthält auch Aufschlüsselungen nach Impfstoff oder
gemeldeter Reaktion.
In diesen Verdachtsfällen werden unerwünschte Reaktionen gemeldet, die meist
in zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht
notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden. Die Erfassung dient dazu,
Hinweise auf mögliche Signale für Nebenwirkungen (Risikosignale) frühzeitig zu
erkennen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.
Bei Meldungen von Verdachtsfällen handelt es sich somit nicht um bestätigte
Nebenwirkungen. Die Verdachtsfallmeldungen dienen dazu, eine
Gesamtbewertung der entsprechenden Arzneimittel vorzunehmen. Die Zahl der
Meldungen ist für sich gesehen keine geeignete Größe, um festzustellen, für wie viele
der gemeldeten Ereignisse die Impfung Ursache war. Ebenso lässt die Zahl
keinen Rückschluss auf die Häufigkeit von Nebenwirkungen zu.
Die COVID-19-Impfstoffe sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) zentral zugelassen und wurden bzw. werden darüber hinaus in vielen
Ländern weltweit eingesetzt. Die kontinuierliche Überwachung ihrer Sicherheit
findet im EWR zentral bei der Europäischen Arzneimittelagentur (European
Medicines Agency, EMA) statt. Diese Sicherheitsüberwachung bezieht alle
verfügbaren Daten ein. Ein isolierter Blick nur auf Daten aus Deutschland bzw.
aus einzelnen konkreten Studien würde daher aus wissenschaftlicher Sicht
zu einer unnötigen und nicht sachdienlichen Beschränkung der
Bewertungsgrundlage führen. Die EMA veröffentlicht Informationen zur Sicherheit der
COVID-19-Impfstoffe auf ihrer Internetseite.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Verfügt das Bundesministerium für Gesundheit, das RKI oder das PEI
oder eine andere zuständige nationale Stellen über Daten zu COVID‑19-
Krankheitsfällen und Todesfällen mit COVID‑19-Erkrankung und
Todesfällen mit SARS-CoV‑2-Infektion in Deutschland einschließlich der
Unterteilung in Ungeimpfte verglichen mit ein, zwei oder mehrfach
Geimpften wie auch Angaben zu verwendetem Impfstoff, und wenn ja,
wo sind diese veröffentlicht oder ist die Veröffentlichung geplant?
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf
COVID-19 namentlich meldepflichtig. Zu den meldepflichtigen Inhalten
gehören u. a. Angaben zum Impfstatus, zum Behandlungsergebnis und die
Angabe einer gegebenenfalls intensivmedizinischen Behandlung und deren Dauer
(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 IfSG). Die Meldung erfolgt an das zuständige
Gesundheitsamt, das Meldedaten der zuständigen Landesbehörde und diese
wiederum dem Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt (§ 11 Absatz 1 IfSG).
Zudem ist gemäß § 7 Absatz 1 IfSG der Nachweis des Krankheitserregers SARS-
CoV-2 meldepflichtig, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat zwischen Juni 2021 und April 2022
wöchentlich in Situationsberichten bzw. Wochenberichten Daten zu
symptomatischen COVID-19-Fällen, Hospitalisierungen aufgrund von COVID-19-
Erkrankung und Todesfällen mit oder aufgrund von COVID-19-Erkrankung bzw. -
Infektion veröffentlicht, unterteilt nach Impfstatus. Die Berichte sind im Internet
öffentlich verfügbar (unter www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infe
ktionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Wochenberi
cht/Wochenberichte.html). Zwischen Juli 2022 und Mai 2023 berichtete das
RKI monatlich in Form eines umfassenden Berichts, der im Internet verfügbar
ist (unter www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheite
n-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Archiv_tab.html).
5. Wann und durch welche „zusätzliche Studien, einschließlich
unabhängiger, von den EU-Behörden koordinierter Studien“ wurden „Daten zu
wichtigen Aspekten geliefert, vor allem dazu, wie gut die Impfstoffe
schwere COVID‑19-Erkrankungen verhindern“, und wo sind diese
Studien veröffentlicht (vgl. www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2022/
220916-chmp-standardzulassung-comirnaty-spikevax.html)?
Eine Darstellung der verfügbaren Evidenz zur Impfeffektivität der COVID-19-
Impfstoffe im Jahr 2022, dem Jahr der Veröffentlichung der von den
Fragestellern in Frage 5 zitierten Pressemeldung, befindet sich z. B. auf der Internetseite
des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC; veröffentlicht
unter www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Public-health-consider
ations-to-support-decisions-on-implementing-a-second-mRNA-COVID-19-vac
cine-booster-dose.pdf) sowie im Monatsbericht des RKI zum Monitoring des
COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland vom 4. Mai 2023 (unter www.
rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/COVID-19/
Monitoring-Impfgeschehen/Monatsbericht-Impfung.html).
6. Um welche von den Unternehmen vorgelegten zusätzlichen Daten, die
dem PEI als Nachweise für die positive Entscheidung zur EMA-
Standardzulassung dienen und die „pharmazeutische Qualität des jeweiligen
Impfstoffprodukts“ betreffen, handelt es sich im Einzelnen, und sind
diese vollständig abrufbar bzw. gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
einsehbar (vgl. www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2022/220916-
chmp-standardzulassung-comirnaty-spikevax.html, bitte die betreffenden
Daten, Studien und Berichte auflisten)?
Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der bedingten Zulassungen für die in Rede
stehenden COVID-19-Impfstoffe durch die Europäischen Kommission wurde
festgelegt, welche Daten und Berichte noch eingereicht werden müssen. Nähere
Informationen hierzu sind den Dokumenten über die jeweiligen Zulassungen
im Europäischen Register für Arzneimittel sowie den sogenannten Public
Assessment Reports zu entnehmen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Zulassung
von der EMA veröffentlicht wurden.
Die Bewertungsberichte über die zur Erfüllung der Bedingungen bzw. Auflagen
eingereichten Daten und Berichte, und damit die Begründung für die
Umwandlung der bedingten Zulassungen in eine reguläre Zulassung (standard marketing
authorisation), sind ebenfalls im Internet öffentlich abrufbar:
Für Comirnaty: www.ema.europa.eu/en/documents/variation-report/comirnaty-
h-c-5735-r-0137-epar-assessment-report-renewal_en.pdf,
Für Spikevax: www.ema.europa.eu/en/documents/variation-report/spikevax-pre
viously-covid-19-vaccine-moderna-h-c-5791-r-0074-epar-assessment-report-re
newal_en.pdf.
7. Um welche vom PEI erwähnten „seit der Einführung dieser Impfstoffe
mit Hunderten von Millionen verabreichten Dosen“ gewonnenen
umfangreichen Daten handelt es sich im Einzelnen, wie und durch welche
Maßnahmen oder Meldewege wurden diese Daten gewonnen, wo werden
diese gespeichert und verwaltet, und welche nationalen oder
internationalen Gremien oder Institutionen werteten diese Vielzahl an Daten aus
(vgl. www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2022/220916-chmp-stan
dardzulassung-comirnaty-spikevax.html)?
Verfahrensführende Stelle für die Bewertungsverfahren zur Zulassung von
COVID-19-Impfstoffen ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 die
EMA.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 6 verwiesen.
8. Sind die in den Fragen 6 und 7 erfragten Daten und gegebenenfalls deren
Auswertung einsehbar, sind diese Bürgern oder Wissenschaftlern
vollständig zugänglich, wenn ja, auf welchem Wege, und wenn nein, warum
nicht, und werden diese Daten interessierten Bürgern gemäß IFG nach
Antrag unverzüglich zur Verfügung gestellt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
9. Erbringen die in den Fragen 6 und 7 erfragten Daten den Nachweis über
eine Wirksamkeit bezüglich Krankheits- oder Infektionsprävention der
genannten Impfprodukte, und welche Aussagen lassen sich daraus
bezüglich unerwünschte Arzneimittelwirkungen, also Nebenwirkungen,
schwere Impfnebenwirkungen oder impfbedingten Todesfällen, ziehen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. Mit der Zulassung
wurde ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffe für den
zugelassenen Anwendungsbereich bestätigt.
10. Sind die detaillierten Auswertungen zur Stellungnahme vom 18. August
2023 der Adverse Event of Special Interest (AESI), gegebenenfalls
einschließlich der Chargenbezeichnungen, beim PEI gemäß IFG für jeden,
der es beantragt, zugänglich (vgl. www.pei.de/DE/newsroom/positionen/
covid-19-impfstoffe/stellungnahme-keine-chargenbezogene-haeufung-ve
rdachtsfallmeldungen-covid-19-impfstoffe.html)?
Anträge auf amtliche Informationen werden auf Grundlage der geltenden
Normen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beschieden. Bei der Auslegung der
Regelungen beachtet die Bundesregierung neben der Gesetzesbegründung
insbesondere die einschlägige Rechtsprechung sowie die maßgebliche
Fachliteratur.
11. Lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den gewonnenen
Daten eindeutige, wissenschaftlich valide Aussagen zur Unterscheidung
von Long COVID und Post-Vac sowie zur Anzahl der jeweils
betroffenen Personen treffen, und wenn ja, auf welcher Grundlage und durch
welche Definitionen kommt die Unterscheidung zustande?
„Long COVID“ und „Post-Vac“ sind erst seit wenigen Jahren beschrieben,
etablierte klinische Falldefinitionen gibt es bisher nicht. Das Bundesministerium
für Gesundheit fördert versorgungsnahe Forschung zu Long COVID im
Förderschwerpunkt „Erforschung und Stärkung einer bedarfsgerechten Versorgung
rund um die Langzeitfolgen von COVID-19 (Long COVID)“. Mehrere
geförderte Projekte widmen sich der Entwicklung und Validierung von
Falldefinitionen. Projektsteckbriefe mit Projektinhalten stellt das Bundesministerium für
Gesundheit auf seiner Internetseite zur Verfügung (www.bundesgesundheitsmi
nisterium.de/ministerium/ressortforschung/handlungsfelder/forschungsschwerp
unkte/long-/post-covid.html).
12. Sind Beschwerdebilder bei Verdachtsfällen nach COVID-19-Impfungen
mit zahlreichen Adverse Event of Special Interest, unter anderem als
Chronisches Fatigue Syndrom (CFS) als Leitsymptom, durchgängig als
Post-Vac-Fall eingeordnet?
Im Medical Dictionary for Regulatory Activities (MedDRA) ist „Post-Vac“
nicht definiert, allerdings existiert der MedDRA-Term „Post vaccination
syndrome“, was jedoch zur Beschreibung eines unspezifischen
Beschwerdekomplexes nach Impfung im Allgemeinen genutzt wird und nicht spezifisch auf die
COVID-19-Impfung angewendet wird. Daher werden für eine Auswertung zum
Thema „Post-Vac nach COVID-19-Impfung“ verschiedenste MedDRA Terms
zusammengefasst, die den in der Fachliteratur oder den Medien berichteten
Symptomen entsprechen bzw. Post-COVID ähneln (Chronic Fatigue
Syndrome, Post Vaccination Syndrome, Postural Orthostatic Tachycardia
Syndrome, Post-Acute COVID-19 Syndrome, Post-exertional Malaise; siehe auch
Stellungnahme PEI zum Thema „Post-Vac-Syndrom“ nach COVID-19-
Impfung, Stand 19. Mai 2023), www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-im
pfstoffe/stellungnahme-postvac.html.
13. Werden bei der Diagnose von Long COVID beziehungsweise bei der
Untersuchung von Patienten mit Verdacht auf Long COVID systematisch
Angaben zum Impfstatus mit einem Impfstoff gegen COVID‑19 erhoben,
beziehungsweise bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
Anweisungen an medizinisches Personal oder bestimmte Regelungen, dies zu
tun?
Die Diagnostik entsprechend des jeweils aktuell bestehenden allgemein
anerkannten fachlichen Standards obliegt der behandelnden Ärztin bzw. dem
behandelnden Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit. Medizinische
Fachgesellschaften entwickeln hierzu Leitlinien, die von den Behandelnden im Hinblick auf
eine bestmögliche Versorgung hinzugezogen werden können.
14. Auf welche Weise und durch wen oder durch welche Stelle werden nach
Kenntnis der Bundesregierung Daten erfasst, welche aufgrund von
medizinischen oder pathologischen Untersuchungen eine Unterscheidung von
Long COVID und impfbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen, Post-
Vac, ermöglicht?
Das Bundesministerium für Gesundheit fördert in seinem Förderschwerpunkt
„Erforschung und Stärkung einer bedarfsgerechten Versorgung rund um die
Langzeitfolgen von COVID-19 (Long COVID)“ Projekte, die Daten zur
Entwicklung einer Falldefinition für Long COVID erfassen. Dies dient auch der
Differentialdiagnose gegenüber anderen Krankheitsbildern. Informationen zum
Förderschwerpunkt sowie Projektsteckbriefe zu den einzelnen Projektinhalten
stellt das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Internetseite bereit
(www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/ressortforschung/handlun
gsfelder/forschungsschwerpunkte/long-/post-covid.html).
15. Werden in vorhandenen Datensätzen oder Statistiken für Deutschland
Unterscheidungen zwischen Ungeimpften und Geimpften erfasst, und
nach welchen Definitionen werden Personen hier als gegen COVID‑19
ungeimpft eingeordnet, und gilt diese Definition für alle Datensätze,
Berichte oder Studien gleichermaßen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Definition des Impfstatus
ist dem jeweiligen Wochenbericht des RKI zu COVID-19 bzw. Monatsbericht
zum Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland zu
entnehmen.
16. Sollten in Deutschland keine Daten, wie in Frage 15 erfragt, erfasst oder
Untersuchungen durchgeführt bzw. Studien erstellt worden sein mit
Vergleichsgruppen geimpfter und ungeimpfter Personen zur
Risikoermittlung bezüglich der COVID‑19-Impfstoffe, nach welchen Maßgaben
erfolgte die Diagnose und Einstufung als Long-COVID-Fall oder Post-
Vac-Betroffener?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
17. Wann, und auf welchen Wegen wurden Erkenntnisse mit dem Robert
Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission (STIKO) geteilt und
mögliche Konsequenzen aus neuen Erkenntnissen untereinander beraten,
und existieren dazu Beratungsprotokolle oder vergleichbare Dokumente?
Mittels der Meldedaten gemäß IfSG und der Daten des Digitales
Impfquotenmonitoring (DIM) hat das RKI Analysen zur Wirksamkeit der COVID-19-
Impfung regelmäßig durgeführt und diese auf der Internetseite des RKI öffentlich
einsehbar zur Verfügung gestellt. Die Daten und Analysen zur Wirksamkeit
sowie die Daten zur Sicherheit der Impfstoffe des PEI wurden mit der
COVID-19-Arbeitsgruppe der STIKO geteilt. Zudem wurde nationale und
internationale wissenschaftliche Evidenz regelmäßig von der Arbeitsgruppe als
auch der gesamten STIKO bewertet. Das PEI nimmt als ständiger Gast
regelmäßig an den Sitzungen der STIKO in beratender Funktion teil, wie z. B. am
27. Januar 2021 und am 3. März 2021. Protokolle der STIKO-Sitzungen sind
öffentlich im Internet einsehbar (unter www.rki.de/DE/Themen/Infektionskran
kheiten/Impfen/Staendige-Impfkommission/STIKO-Sitzungen/stiko-protokolle.
html?nn=16779540).
18. Welche Erkenntnisse bezüglich einer möglichen Untererfassung über
Spontanmeldewege konnten gewonnen werden durch den Vergleich mit
SafeVac bzw. SafeVac‑2?
Die SafeVac-2.0-Studie war nicht dafür konzipiert, einen Vergleich des
Meldeverhaltens im Spontanmeldesystem mit der möglichen Untererfassung von
Verdachtsfällen einer Nebenwirkung zu analysieren.
19. Welche Konsequenzen sind nach Auffassung der Bundesregierung aus
der Erkenntnis zu ziehen, dass die Quote der Meldungen von Verdacht
auf Impfkomplikationen mit 1,77 auf 1 000 Impfungen (340 282
Verdachtsfällte auf Impfkomplikationen bei 192 208 062 Impfungen) bei
den Impfungen gegen COVID‑19 signifikant höher liegt als die bei allen
anderen Impfungen („mit Ausnahme der COVID‑19-Impfstoffe“) mit
einer Quote von ca. 0,082 Meldungen auf 1 000 Impfungen (8 659
gemeldeten Verdachtsfälle auf 105 Millionen Impfungen, vgl. www.pei.de/
SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/20
23/2-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6 und www.pei.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/2024/3-2024.
pdf?__blob=publicationFile&v=5)?
Die Melderate von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen erlaubt keine direkten
Aussagen über die Sicherheit eines Arzneimittels. Sie kann in der
Arzneimittelüberwachung als erster Indikator dienen, um Auffälligkeiten, wie z. B. bisher
unbekannte mögliche Nebenwirkungen zu erkennen. Weder allein aus der
Anzahl an Verdachtsfallmeldungen, die das PEI im Rahmen des
Spontanmeldesystems erhält, noch aus deren Melderaten kann auf die Häufigkeit von
(bestätigten) Nebenwirkungen geschlossen werden.
Weitere Informationen zur Überwachung der Arzneimittelsicherheit und der
Bedeutung von Melderaten im Spontanmeldesystem hat das PEI im Internet
veröffentlicht (www.pei.de/DE/service/faq/regulation/faq-arzneimittelsicherhei
t-node.html?activeFAQ=503036#anchor_503036).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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