Transparenz bei arbeitsschutzrechtlichen Einstufungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty (Antwort zu Drs. 21/4629)
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Transparenz bei arbeitsschutzrechtlichen Einstufungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty (Antwort zu Drs. 21/4629)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5051
21. Wahlperiode 25.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Dietz, Martin Sichert, Carina
Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4629 –
Transparenz bei arbeitsschutzrechtlichen Einstufungen im Zusammenhang mit
dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind für chemische Stoffe und
Gemische Sicherheitsdatenblätter (SDB) vorzuhalten. Im Rahmen interner
Arbeitsschutzsysteme erfolgt häufig eine Einstufung mittels „Occupational Exposure
Banding“ (OEB), wobei die Bandbreite von 1 (geringe Gefährdung) bis 6
(sehr hohe Gefährdung) reicht.
Im Zusammenhang mit dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty (Pfizer/
BioNTech) wurde in einem Reference Standard Certificate vom 5. August
2021 für die Substanz PF-07302048-DP-RM eine Einstufung als OEB 5
angegeben (vgl. https://phmpt.org/wp-content/uploads/2023/11/125742_S11_M3_
32r_pf-07302048-dp-rm-coa.pdf).
Ferner existieren unterschiedliche Versionen von Sicherheitsdatenblättern zum
Produkt „Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine Tris-Sucrose“ (Produktcode
PF00161), in denen Änderungen hinsichtlich der OEB-Kennzeichnung
dokumentiert sind (vgl. u. a. https://dam.biontech.de/assets/4R0OQyAkSrmOOyCq
UmV_0g/SRHmClZKNSW04lKXGiRJMA/Original%20file/PF00161_MTR_
PFEM_DE.pdf und https://dam.biontech.de/assets/PolkJLbY3vdeT3X9VYZJ
xw/fGh45obPKFoseT52pvAX7w/PF01329_MTR_PFEM_DE.pdf).
Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
der Verordnung (EG) Nummer 726/2004 sowie der Verordnung (EG) Nummer
1272/2008 (CLP (Classification, Labelling and Packaging)-Verordnung)
bestehen unterschiedliche regulatorische Bewertungsregime für Arzneimittel,
chemische Stoffe und arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen.
Die Bundesregierung übt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die
Fach- und Rechtsaufsicht über das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aus. Dies betrifft insbesondere
die Kenntnis über gefahrstoffrelevante Einstufungen wie OEB 5 in
Referenzzertifikaten sowie Änderungen in den entsprechenden
Sicherheitsdatenblättern.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 25. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Versionen von Sicherheitsdatenblättern (SDB) zum Produkt
„Comirnaty“ bzw. „Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine Tris-Sucrose“ liegen
der Bundesregierung oder den ihr nachgeordneten Behörden (insbesondere
PEI, BfArM, BAuA) vor?
Sicherheitsdatenblätter sind nicht Teil der einzureichenden Unterlagen im
Rahmen des zentralen Zulassungsverfahrens von Arzneimitteln wie Impfstoffen.
Dem Bundesministerium für Gesundheit wurden im Rahmen der Planungen zur
Auslieferung von COVID-19-Impfstoffen unabhängig davon zwei der in Rede
stehenden Sicherheitsblätter seitens des Unternehmens BioNTech übermittelt
(„Pfizer-BioNTech COVID-19 vaccine Tris-Sucrose“ in der Fassung vom
14. Dezember 2021 – Version 2 – und „Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine“
in der Fassung vom 7. Dezember 2021 – Version 3).
Im Rahmen der experimentellen Chargenprüfung wurden dem Paul-Ehrlich-
Institut (PEI) bei der Lieferung von Proben für die Testung ebenfalls teilweise
Sicherheitsdatenblätter zusammen mit den Lieferscheinen übermittelt. Diese
Sicherheitsdatenblätter werden der Lieferdokumentation beigefügt. Sie sind nach
Angaben des PEI für die Durchführung der Chargenprüfungen nicht
unmittelbar relevant. Die Versionierung der Datenblätter wurde nach Informationen des
PEI mit jeder Anpassung des Impfstoffs an eine Virusvariante neu begonnen.
2. Liegen der Bundesregierung oder den in Frage 1 genannten Behörden
Informationen über eine Version 1.02 des Sicherheitsdatenblattes vor, in der
eine Einstufung in die Kategorie OEB 5 vorgenommen wurde, und wenn
ja, seit welchem Zeitpunkt sind diese Informationen den jeweiligen
Behörden dokumentiert zugegangen, und welche Informationen liegen der
Bundesregierung über den Kontext vor, in dem diese Einstufung
vorgenommen wurde?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Darüber hinaus ist den in der Frage übermittelten Informationen nicht zu
entnehmen, auf welches Sicherheitsdatenblatt von welchem Arzneimittel bzw.
welcher Substanz in der Frage Bezug genommen wird. Ein Datenblatt mit der
Bezeichnung „Pfizer-BioNTech COVID-19 vaccine Tris-Sucrose Omicron
LP.8.1 Variant“ in der Version 1.02. ist öffentlich abrufbar.* Die angefragte
Kategorisierung findet sich darin nicht. Dem Zentrum für Pandemie-Impfstoffe
(ZEPAI) liegt ein Sicherheitsdatenblatt „Safety Data Sheet Revision date 16-
Nov-2020 Version 1.02“ für das Produkt „Pfizer-BioNTech COVID-19
Vaccine“ vor, das auf Seite 4 unter der „Section 8: Exposure Controls/Personal
Protection“ die Einstufung „Pfizer Occupational Exposure Band (OEB): B-
OEB-5“ für den Bestandteil PF-07302048 enthält. Dieses Sicherheitsdatenblatt
liegt dem ZEPAI seit Februar 2022 vor.
Nähere Informationen zum Kontext der Einstufung sind nicht bekannt. Auf die
Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
3. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Definition und zu
den Schutzstufen der Einstufung „OEB 5“ im Rahmen betrieblicher
Arbeitsschutzklassifizierungen vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es sich
hierbei um eine Klassifikation nach der CLP-Verordnung oder um eine
herstellerspezifische Expositionsbewertung handelt?
* dam.biontech.de/assets/PolkJLbY3vdeT3X9VYZJxw/fGh45obPKFoseT52pvAX7w/PF01329_MTR_PFEM_DE.pdf
b) Welche dokumentierten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
die daraus resultierenden Anforderungen an den Umgang durch das
Fachpersonal vor?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Beim OEB-Konzept handelt es sich nicht um eine Einstufung auf Basis der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Der Bundesregierung
liegen keine Informationen zur Definition und zu den Schutzstufen der Einstufung
„OEB 5“ im Rahmen betrieblicher Arbeitsschutzklassifizierungen vor.
4. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Änderungen der
Puffersubstanzen (z. B. Phosphatpuffer vs. Tris-Puffer) im Rahmen des
Zulassungsverfahrens oder nachfolgender Änderungsanzeigen (Variations)
vor?
a) Zu welchen Zeitpunkten wurden diese Änderungen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den zuständigen Behörden angezeigt?
b) Welche Daten zur Stabilität, Verteilung und zum Abbauverhalten der
Lipid-Nanopartikel wurden im Zusammenhang mit diesen
Änderungen bei den Fachbehörden hinterlegt?
5. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob im Rahmen
der Zulassung oder späterer Variationen Studien (z. B. präklinisch,
pharmakokinetisch, Stabilitätsdaten) durchgeführt wurden, um mögliche
Unterschiede zwischen unterschiedlichen Pufferformulierungen hinsichtlich
der Lipid-Nanopartikel zu untersuchen?
Die Fragen 4 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angaben des PEI wurde die Verwendung des Tris-Puffers im Rahmen
einer Zulassungserweiterung von Comirnaty um eine zusätzliche
Arzneimittelpräsentation (zusätzliche Darreichungsform in geänderter Stärke) beantragt.
Im Weiteren wird auf den öffentlich zugänglichen Bewertungsbericht (www.em
a.europa.eu/en/documents/variation-report/comirnaty-h-c-5735-x-0044-g-epar-
assessment-report-extension_en.pdf) verwiesen. Danach wurden
Validierungsdaten und Daten zur Vergleichbarkeit erhoben als auch
Stabilitätsuntersuchungen durchgeführt. Bei den Stabilitätsuntersuchungen wurden sowohl die
Freigabetestungen als auch erweiterte Charakterisierungstestergebnisse betrachtet.
Für die Änderung des Puffers wurden Stabilitätsdaten erhoben. Da die
Vergleichbarkeit auf der Grundlage der pharmazeutischen Qualität gezeigt werden
konnte, wurden keine zusätzliche präklinischen oder klinischen Daten im
Rahmen der Änderung erhoben.
6. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Einführung
und Verwendung der Kennzeichnung „V-OEB“ in Sicherheitsdatenblättern
vor?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die für diese
Kennzeichnung verantwortliche Stelle?
b) Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es sich
dabei um eine terminologische Anpassung oder eine inhaltliche
Neufeststellung der Gefährdung handelt?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die inhaltlichen Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind in Anhang II
der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – REACH) festgelegt. In
Abschnitt 8 „Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen“ ist es gemäß Abschnitt 8.1.5 möglich,
Risikomanagementmaßnahmen anzugeben, die auf Basis eines Control-Banding-Ansatzes
festgelegt wurden.
7. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob OEB-
Einstufungen im Rahmen der Zulassung, der Pharmakovigilanz oder der Risiko-
Nutzen-Abwägung durch das PEI oder die Europäische Arzneimittel-
Agentur (EMA) Berücksichtigung fanden, und wenn ja, in welcher Form?
Nach Angaben des PEI hatten OEB-Einstufungen keinen Einfluss auf das
Zulassungsverfahren von Comirnaty.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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