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Antiziganismus in der Polizei (Antwort zu Drs. 21/4386)

dip / drucksache 31.03.2026 · WP 21 · 21/5139 · Antwort · Original ↗

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Antiziganismus in der Polizei (Antwort zu Drs. 21/4386) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5139 21. Wahlperiode 31.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4386 – Antiziganismus in der Polizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die deutsche Polizei spielte historisch eine zentrale Rolle bei der Stigmatisierung, Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma. Die vom Bundesministerium des Innern eingesetzte Unabhängige Kommission Antiziganismus (UKA) stellte in ihrem Bericht 2021 fest: „Die deutsche Polizei muss historisch und bis in die Gegenwart als eine gesellschaftlich relevante Institution sowohl bei der Produktion antiziganistischer Ideologie als auch bei der Umsetzung antiziganistischer Ausgrenzungs- und Verfolgungsmaßnahmen betrachtet werden“ (UKA 2021: 270). Die Kommission merkte zudem an: „Bisher gibt es in den Ermittlungsansätzen der Polizei wie in der polizeilichen Praxis wenig Anzeichen dafür, dass mit dieser Perspektive [der antiziganistischen Verfolgung] entschieden gebrochen wurde“ (UKA 2021: 286). Der aktuelle Bericht der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA) dokumentiert für die Jahre von 2022 bis 2024 insgesamt 215 antiziganistische Vorfälle mit Polizeibezug. Diese umfassen den Fragestellern zufolge, unverhältnismäßige Maßnahmen, anlasslose Kontrollen, Verweigerung der Anzeigenaufnahme, Verharmlosung antiziganistischer Vorfälle bis hin zu Fällen extremer Gewalt. Der Bericht weist auf fortgesetzte Formen der „Sondererfassung“ und auf antiziganistische polizeiliche Wissensbestände hin, insbesondere im Kontext der sogenannten Clankriminalität (vgl. www.antiziganismus-me lden.de/wp-content/uploads/2025/12/MIA_Po). Eine Studie der Polizeiakademie Niedersachsen identifizierte beim Konzept der „Clankriminalität“ fünf spezifische Diskriminierungsrisiken und kommt zu dem Schluss: „Es bleibt festzuhalten, dass das Konzept ‚Clan(kriminalität)‘ Diskriminierung gleichermaßen impliziert und erzeugt“ (Jacobsen/Bergmann 2024: 204). Auch die Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu Diskriminierungsrisiken bei der Polizei thematisiert antiziganistische Ermittlungsansätze (Hunold u. a. 2025: 77–78). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Existieren bei Polizeibehörden des Bundes Datensammlungen, Karteien, digitale Erfassungssysteme, Marker, Codes oder Kategorien, die a) explizit die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder anderen antiziganistisch stigmatisierten Gruppen erfassen, Eine explizite Erfassung der Zugehörigkeit von Personen zu Sinti, Roma oder anderen Gruppen im Sinne der Fragestellung erfolgt bei den Polizeibehörden des Bundes nicht. b) implizit oder mittelbar eine solche Erfassung ermöglichen (z. B. durch Kategorien wie „Sinti-Clan“, „Roma-Clan“, „fahrende Täter“, „mobile Täter“, „reisende Täter“, „häufig wechselnder Aufenthaltsort“, „Tageswohnungseinbruch“ o. Ä.)? In den Verbunddateien der Polizei gibt es zwar einen ermittlungsunterstützenden Hinweis „Reisender Täter“, dieser ermöglicht jedoch weder implizit noch mittelbar eine Erfassung im Sinne der Fragestellung. Auch im Bereich der Bundespolizei erfolgt keine Erfassung im Sinne der Fragestellung.  2. Wenn Frage 1 bejaht wird, a) auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Erfassung, b) welche konkreten Kriterien werden für die Zuordnung verwendet, c) wie viele Personen sind jeweils erfasst, d) seit wann bestehen diese Erfassungssysteme, e) wieso wird das Delikt des Wohnungseinbruchdiebstahls (Straftatenschlüssel 435*00) im Straftatenkatalog des Bundeskriminalamts (BKA) als einziges Delikt im gesamten Straftatenkatalog zusätzlich durch die Unterkategorie „Tageswohnungseinbruchdiebstahl“ (TWE; Straftatenschlüssel 436*00) nach Tageszeit aufgeschlüsselt, f) wie stellen die Bundesregierung und die Bundespolizeibehörden sicher, dass die offen antiziganistische Verwendung der Kodierung „TWE“, die für die 1980er-Jahre wissenschaftlich hinreichend dokumentiert ist, nicht fortgeführt wird, obwohl weiterhin derselbe Begriff und dieselbe Abkürzung verwendet werden, und g) was ist mit dem in den 1980er-Jahren beim BKA geführten TWE- Meldedienst geschehen, insbesondere mit den Akten, mit sonstigen Unterlagen sowie interner Korrespondenz, nachdem der Meldedienst nicht weitergeführt wurde? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchen Bundesländern entsprechende Erfassungssysteme (gemäß Frage 1) existieren? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  4. Werden bei der Erfassung von sogenannter Clankriminalität Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu Sinti- oder Roma-Communitys erfasst? a) Wenn ja, in welchem Umfang, und auf welcher Rechtsgrundlage? b) Welche Rolle spielt die ethnische Zugehörigkeit in den Definitionskriterien für „Clankriminalität“ beim BKA und bei anderen Bundesbehörden? Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Eine Erfassung aufgrund der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu Sinti- oder Roma-Communities erfolgt bei den Polizeien des Bundes nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  5. Wurden seit 1990 in Polizeibehörden des Bundes historische Datenbestände (Karteien, Akten, Mikrofiches) bezüglich der Erfassung von Sinti und Roma a) systematisch erfasst und dokumentiert, b) vernichtet oder archiviert, c) wissenschaftlich aufgearbeitet? Bei der Bundespolizei erfolgte keine Erfassung oder Dokumentation im Sinne der Fragestellung. Beim Bundeskriminalamt (BKA) wird grundsätzlich gemäß § 77 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in Verbindung mit § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes nach festgesetzten Fristen geprüft, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Sofern eine Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich ist, werden die Daten unverzüglich gelöscht. Unbenommen davon erfolgten durch das BKA im Herbst 2007 drei Kolloquien unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Wissenschaft und von Mitarbeitern. Die Publikation „Das BKA stellt sich seiner Geschichte“ dokumentiert die Ergebnisse. Im Zentrum stand die Frage, ob das Amt eine von Ralph Giordano so genannte „Zweite Schuld“ trifft. Man prüfte, ob das BKA nach 1949 NS- Verbrecher integrierte und welche Folgen das für Aufbau und Entwicklung hatte. Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin begleitete und moderierte das Projekt. 2008 vergab das BKA einen Forschungsauftrag an die Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg. Die Studie untersuchte, wie sich das Amt trotz personeller Kontinuitäten aus dem Reichssicherheitshauptamt zu einer demokratischen Behörde entwickelte. Sie fragte auch, wann und warum NS-Prägungen an Bedeutung verloren. Dabei rückten Risiken polizeilicher Wissensbestände in den Blick. Die Studien messen der Diskriminierung von Sinti und Roma besonderes Gewicht bei. Vertreter der Community und Berichte der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus bewerten die Aufarbeitung als modellhaft.  6. Wie definiert die Bundesregierung bzw. das Bundeskriminalamt den Begriff „Clankriminalität“? a) Welche Kriterien werden für die Zuordnung von Personen oder Familien zu dieser Kategorie verwendet? b) Fließt die ethnische Zugehörigkeit oder Herkunft explizit oder implizit in diese Kriterien ein? c) Werden auch nichtvorbestrafte Personen unter der Kategorie „Clankriminalität“ erfasst, wenn ja, wie viele, und mit welcher Begründung? d) Wird die Begehung von Ordnungswidrigkeiten als hinreichend schwerwiegend gesehen, um die Markierung als „Clankrimineller“ vorzunehmen? Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet. Die polizeiliche Definition Clankriminalität lautet: Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein. Im polizeilichen Fokus stehen ausschließlich kriminelle Clanangehörige und nicht per se gesamte Clans. Die Zugehörigkeit eines tatverdächtigen Angehörigen zu einem Clan führt nicht dazu, dass der Clan an sich als kriminell bewertet wird. Die Ethnie, Herkunft(sregion) oder Nationalität der tatverdächtigen Personen ist für die Erfassung nach dieser Definition nicht relevant. Mit der seit 2022 bundesweit gültigen Definition wurde ein Grundstein für ein einheitliches polizeiliches Begriffsverständnis gelegt, der ein stigmatisierungsfreies Begriffsverständnis ermöglicht und zu einer verantwortungsvollen Polizeiarbeit beiträgt.  7. Wie viele Personen wurden vom BKA bzw. in Zuständigkeit des Bundes als der „Clankriminalität“ zugehörig erfasst (bitte nach Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)? Das BKA veröffentlicht jährlich das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität und stellt dieses auf der Webseite des BKA ein (www.bka.de/DE/AktuelleInfor mationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisier tekriminalitaet_node.html ). Die Erhebung der Lagedaten „Clankriminalität“ zum Bundeslagebild Organisierte Kriminalität fand erstmalig für das Berichtsjahr 2021 auf Basis der bundesweiten Definition Clankriminalität statt. Somit liegen für das Berichtsjahr 2020 keine vergleichbaren Werte vor. Anzahl Tatverdächtige mit Zuordnung Clankriminalität 2021 930 2022 804 2023 727 2024 565 a) Wie viele davon wurden als Sinti oder Roma kategorisiert? b) Wie viele davon als „Sinti-Clan“ oder „Roma-Clan“? Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der Datenerhebung für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität wird zu den Tatverdächtigen keine Kategorie erfasst, die derartige Rückschlüsse zulässt. c) Wie viele Minderjährige werden mit dem Marker Clankriminalität geführt bzw. erfasst (bitte in unter zehn Jahren, unterhalb der Strafmündigkeit, unter 18 Jahren aufschlüsseln)? Im Rahmen der Datenerhebung für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität werden keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten, wie beispielsweise das Geburtsjahr, zu Tatverdächtigen erhoben. Demnach liegen keine Altersangaben zu Tatverdächtigen vor.  8. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus einem wissenschaftlichen Bericht des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, in dem „Familienclans“, die „meist aus Angehörigen der Sinti und Roma“ bestehen, als eigene Organisationsform des organisierten Wohnungseinbruchdiebstahls beschrieben werden (https://kfn.de/wp-cont ent/uploads/Forschungsberichte/FB_141.pdf), a) hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Ethnisierungen mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der Abstammung (Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes [GG]), b) hinsichtlich der Warnung der Unabhängigen Kommission Antiziganismus, dass die unkritische Übernahme solcher polizeilicher Narrative in der Forschung als „Katalysator antiziganistischer Ermittlungsansätze“ fungiert und die Minderheit fälschlich zum „Prototypen krimineller Organisationsformen“ erklärt, und c) hinsichtlich des Auftrags an das BKA, die IHRA-Arbeitsdefinition (IHRA = International Holocaust Remembrance Alliance) Antiziganismus, die eine solch pauschale Verknüpfung von Sinti und Roma mit Kriminalität ausschließt, in der polizeilichen Arbeit verbindlich anzuwenden? Die Bundesregierung verknüpft keine Ethnien mit Kriminalität. Eine bestimmte Staatsangehörigkeit oder Ethnie führt nicht dazu, dass eine Person als tatverdächtig eingestuft wird. Hierfür ist ausschließliches Kriterium das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) für eine Straftat. Das BKA wendet seit 2022 bundesweit die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) an. Alle Länder liefern entsprechend dieser Definition bekanntgewordene Sachverhalte zu. Für weitergehende diesbezügliche Informationen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu antiziganistischen Straftaten 2021 auf Bundestagsdrucksache 20/1244 verwiesen.  9. a) Haben die das wissenschaftliche Team beratenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bundeskriminalamts von einem solchen expliziten Fokus auf „Sinti und Roma“ abgeraten? Beim BKA hat es bereits damals eine hohe Sensibilität für diskriminierende Zuschreibungen gegeben, die auch in die Beratung eingeflossen ist. b) Haben die dem Forschungsteam durch das BKA vermittelten Kontaktpersonen und Interviewpartner und Interviewpartnerinnen nach Kenntnis der Bundesregierung darauf geachtet, keinen Bias gegenüber den Minderheiten der Sinti und Roma an den Tag zu legen? Dem BKA liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 10. Plant die Bundesregierung, das Konzept der „Clankriminalität“ zu überprüfen oder abzuschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Kritik an dessen Diskriminierungspotenzial? Der Begriff „Clankriminalität“ ist nicht als anthropologisch ausdefinierter, trennscharfer Begriff, sondern vielmehr als Konzept mit entsprechenden Assoziationen zu verstehen. Diese Assoziationen spiegeln Kategorien wider, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene innerhalb des polizeilichen Geschehens festgestellt werden können. Diese festgestellten Kriterien werden auch innerhalb der Wissenschaft für Kriminalitätsphänomene herausgearbeitet und sind bei der Erstellung der Arbeitsdefinition eingeflossen. Es ist daher festzuhalten, dass mit dem Begriff polizeilicherseits keine Homogenität suggeriert wird, sondern gerade die empirische Variation der Erscheinungsformen und damit die Anerkennung der Heterogenität von sogenannten Clanstrukturen eine Einzelfallprüfung im Sinne der Straffälligkeit einzelner Personen erforderlich macht. Vor diesem Hintergrund wird polizeilicherseits keine Notwendigkeit gesehen von der Definition abzurücken. 11. Welche Leitlinien, Dienstanweisungen oder Erlasse gibt es bei Bundespolizeibehörden, die a) explizit die Erfassung nach ethnischer Zugehörigkeit untersagen, b) explizit Racial Profiling untersagen, c) den Umgang mit Minderheitenangehörigen regeln? Bei der Bundespolizei erfolgt die Erfassung von Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) @rtus gemäß der Dienstanweisung „@rtus Bund Anlage 1 – Erfassungsrichtlinie“. Hiernach ist eine Erfassung nach „ethnischer Zugehörigkeit“ nicht vorgesehen. Bei freiwilliger Angabe der Person kann gemäß der vorgenannten Dienstanweisung die „Volkszugehörigkeit“ aus einem Katalog ausgewählt werden. Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für diesen Rechtseingriff gegeben sind. Demnach sind u. a. Identitätsfeststellungen zur Abwehr konkreter Gefahren, zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden sollen bzw. bereits der Verdacht einer Straftat besteht, zulässig. Es bedarf daher in jedem Einzelfall objektiv nachvollziehbarer Feststellungen. Ein Racial Profiling seitens der Bundespolizei ist somit bereits gesetzlich ausgeschlossen. Die jeweils gültige Rahmenanweisung zur lageabhängigen Befragung gemäß § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) und der überarbeitete Lehrbrief „Befragung und Identitätsfeststellung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise gemäß den §§ 22 und 23 BPolG“ bilden die Grundlage für die Anwendung von Befragungs- und Kontrollbefugnissen. Die Wirkung von Personenkontrollen bildet zudem in der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei einen wichtigen Eckpfeiler. Die Themenfelder „Menschen-, Grundrechte und Diskriminierungsverbote“ werden fortlaufend thematisiert und zentral in der Ausbildung in allen Laufbahnen und dezentral in der dienststelleninternen Fortbildung regelmäßig vermittelt. Unterstützend werden diese Inhalte auch im Polizeitraining praxisnah behandelt. Damit werden die sozialen und interkulturellen Kompetenzen gefestigt, ausgebaut und praxisorientiert trainiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei werden dadurch in Bezug auf potentielle Diskriminierungsgefahren fortwährend sensibilisiert. Daten zur ethnischen Zugehörigkeit sind auch beim BKA besonders sensibel. Es gelten daher auch dort enge gesetzliche Vorgaben für deren Verarbeitung. Sie dürfen nur erfasst werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich sind. Dabei werden im Rahmen der Prüfung strenge Kriterien angelegt. Schutzmaßnahmen wie Zugriffsregeln, Protokollierung und Prüffristen sind verbindlich. Im BKA wird ferner eine Handlungsanweisung ausgearbeitet, die den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Daten, wie der ethnischen Zugehörigkeit, unterstützen und hierdurch die diskriminierungsfreie Rechtsanwendung sicherstellen soll. Zudem gilt der behördenweite Wertekanon. Er verpflichtet zu gesellschaftlicher Verantwortung im Sinne des Grundgesetzes und zu Gleichbehandlung ohne Diskriminierung. 12. Wie viele Beschwerden wegen antiziganistischen Verhaltens durch Angehörige von Bundespolizeibehörden gingen bei den zuständigen Stellen ein (bitte nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)? Den Polizeibehörden des Bundes, inklusive der internen Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), liegen keine Beschwerden im Sinne der Fragestellung vor. Auch im Rahmen der regelmäßigen Kontakte des Wertebeauftragten mit dem Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag sind keine entsprechenden Sachverhalte bekannt geworden. 13. Wie viele interne Ermittlungsverfahren wurden bei Bundespolizeibehörden wegen antiziganistischer Vorfälle durch Polizeikräfte eingeleitet (bitte nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)? a) Mit welchen Ergebnissen wurden diese abgeschlossen? b) In wie vielen Fällen wurden disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen? c) In wie vielen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet? Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet. Bei den Polizeibehörden des Bundes wurden keine Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt. 14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über entsprechende Beschwerde- und Ermittlungsverfahren auf Landesebene vor (wenn ja, bitte nach Bundesländern und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 15. Existieren bei Bundespolizeibehörden unabhängige Beschwerdestellen? a) Wenn ja, verfügen diese über spezifische Expertise zu Antiziganismus? b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher Stellen? Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet. Für den Bereich der Bundespolizei: Im Bundespolizeipräsidium ist für die Belegschaft die Vertrauensstelle eingerichtet, die direkt dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums unterstellt ist. Zudem betreiben die Bundespolizeibehörden (Bundespolizeipräsidium, Bundespolizeidirektionen) jeweils eine Beschwerdestelle. Die Vertrauensstelle bietet mehrere interne Kontaktmöglichkeiten an, über das Kontaktformular auf www.bundespolizei.de können sich Personen in schriftlicher Form an die Bundespolizei wenden. Im BKA ist die interne Meldestelle („Hinweismeldestelle des Bundeskriminalamtes“) zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen. Dabei sind Hinweise umfasst, die sich auf folgende Verstöße beziehen: – Verstöße gegen Strafvorschriften – Verstöße, die mit einem Bußgeld belegt sind, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient – Verstöße im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Umsetzung europäischer Regelungen oder gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte – Meldung von Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Der berufliche Kontext ist bei der Bearbeitung von Hinweisen erforderlich. Da die interne Meldestelle bei der Internen Revision angesiedelt ist, ist diese weitgehend unabhängig. Darüber hinaus besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BKA, die Diskriminierungserfahrungen gemacht haben, die Möglichkeit sich an die Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz des BKA zu wenden. Grundsätzlich sind alle Angehörigen der Ansprechstellen des BKA zum Thema Antiziganismus sensibilisiert. Zudem besteht die Möglichkeit sich an den Polizeibeauftragten des deutschen Bundestages zu wenden. 16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der im MIA- Bericht dokumentierten abschreckenden Wirkung polizeilicher Gegenanzeigen auf Betroffene von Antiziganismus vor dem Hintergrund der Nationalen Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!“ zur Umsetzung der EU-Roma-Strategie 2030 in Deutschland sowie des zugrunde liegenden Bundestagsbeschlusses (Bundestagsdrucksache 20/9779) zur Bekämpfung von Antiziganismus und Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabe? Die nationale Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern“, die Teil der Umsetzung der EU-Roma-Strategie 2030 ist, zielt darauf ab, institutionellen Antiziganismus in Staat und Gesellschaft zu bekämpfen, die diskriminierungsfreie Teilhabe zu stärken und systematische Daten (z. B. über die Melde- und Informationsstelle Antiziganismus – MIA) zu gewinnen. Die Handlungsempfehlungen der MIA und anderer einschlägiger Studien wurden und werden entsprechend seitens des BKA geprüft und soweit fachlich vertretbar, auch umgesetzt. Beispiele hierfür sind Sensibilisierungsmaßnahmen zu Antiziganismus und der Geschichte der Sinti und Roma, die Einrichtung/der Betrieb von (unabhängigen) Beschwerdestellen, Forschung in Form der gemeinsamen Betreuung von Bachelorarbeiten durch das Bildungsforum Antiziganismus und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Kriminalpolizei bis hin zur Stärkung der Vergangenheitsaufarbeitung. Der Empfehlung der Abschaffung des Begriffs Clankriminalität kann aufgrund fachlicher Erfordernisse nicht gefolgt werden. Aber hier agiert das BKA höchst diskriminierungssensibel. Diesbezüglich wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 6, 7, 8 und 10 verwiesen. 17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Anzeigen von Sinti, Roma oder anderen von Antiziganismus betroffenen Personen wegen antiziganistischer Vorfälle von Polizeikräften a) nicht aufgenommen wurden, b) zunächst abgelehnt und erst nach Intervention aufgenommen wurden, c) verharmlost oder der antiziganistische Gehalt nicht erkannt wurde? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 18. In wie vielen Fällen wurde bei Anzeigen wegen antiziganistischer Vorfälle eine Täter-Opfer-Umkehr durch Polizeikräfte dokumentiert oder festgestellt (von 2020 bis 2024)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 19. Wie erklärt sich die Bundesregierung die erhebliche Diskrepanz zwischen den 215 bei MIA gemeldeten Vorfällen mit Polizeibezug (von 2022 bis 2024) und den offiziell als antiziganistisch erfassten Straftaten durch Polizeikräfte? Berufe bzw. Berufsgruppen werden in der Fallzahlenanwendung Politisch motivierte Kriminalität des BKA bezogen auf Opfer bzw. Tatverdächtige nicht abgebildet. Eine automatisierte Auswertung, mithin ein Vergleich mit Zahlen von MIA, bezüglich durch Polizisten begangene antiziganistische Straftaten ist somit nicht möglich. Darüber hinaus ist festzustellen, dass bei MIA von Vorfällen gesprochen wird, während im KPMD-PMK ausschließlich Straftaten abgebildet werden. 20. Welche Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Antiziganismus wurden bei Bundespolizeibehörden durchgeführt (bitte nach Behörden, Jahren von 2020 bis 2024, Anzahl der Schulungen, Teilnehmenden und Inhalten aufschlüsseln)? a) Waren Selbstorganisationen der Sinti und Roma an der Konzeption oder Durchführung beteiligt? b) Ist Antiziganismus verpflichtender Bestandteil der Ausbildung? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundespolizei arbeitet mit dem Bildungsforum gegen Antiziganismus in Berlin zusammen. Hierbei wurden Multiplizierende der Bundespolizei zur Thematik „Antiziganismus“ durch Referenten des Bildungsforums gesondert geschult. Darüber hinaus wurde im September 2025 die Ausstellung „Hinter Fragen“ des Berliner Bildungsforums in der Bundespolizeiakademie ausgestellt. Die Themenfelder Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und Extremismus sowie rassistischer Diskriminierung sind ebenso wie die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen ein wesentlicher Bestandteil der Vermittlung in der Ausbildung bzw. Studiengang aller Laufbahngruppen. Zudem werden in der Aus- und Fortbildung einzelne Seminare zu Antiziganismus unter Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Referenten durchgeführt. Im BKA ist das Thema Bestandteil der Aus- und Fortbildung: Polizeiliche hochschulische Ausbildungs- und Studiengänge: Das Thema Antiziganismus findet in den polizeilichen Ausbildungs- und Studiengängen des BKA zunehmende Beachtung. Seit 2022 hat der überwiegende Teil der Studenten an Veranstaltungen zum Thema Antiziganismus teilgenommen und sich in den Unterrichtseinheiten aktiv an interaktiven Austauschformaten beteiligt. Im Rahmen verschiedener Lehrveranstaltungen werden die Studenten umfassend zu den Risiken diskriminierenden Handelns, wie etwa „Racial Profiling“, sowie zu den hiervon betroffenen Minderheiten, insbesondere der deutschen Sinti und Roma, als Opfergruppen geschult. Darüber hinaus wird ein Schwerpunkt auf die Förderung interkultureller Kompetenz, politischer Bildung und Berufsethik gelegt. Die hochschulische Lehre stützt sich auf die von der International Holocaust Remembrance Alliance verabschiedete Arbeitsdefinition von Antiziganismus, die den Unterricht wesentlich prägt. Zudem wird sichergestellt, dass die Referenten sowohl über fundiertes wissenschaftliches Fachwissen verfügen als auch, dass bei der Auswahl stets darauf geachtet wird, mindestens eine Person aus der Minderheit der deutschen Sinti und Roma einzubeziehen, um authentische Perspektiven zu gewährleisten. Die Sensibilisierung der Studenten durchzieht den gesamten Studienverlauf und umfasst unter anderem folgende Maßnahmen. Trainings zur Werteentwicklung und Bewusstseinsbildung: Diese finden in langjähriger, enger Kooperation mit dem Bildungsforum gegen Antiziganismus des Dokumentations- und Kulturzentrums des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma statt. Fachliche Unterrichte zu Hass- und Vorurteilskriminalität: Hierbei werden die Studenten für die deutsche Minderheit der Sinti und Roma als Zielgruppe gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sensibilisiert, auch im virtuellen Raum. Der Unterricht umfasst Erklärungsansätze sowie Möglichkeiten der Prävention und Bekämpfung. Unterricht zum Thema Organisierte Kriminalität: Es wird die Rolle deutscher Sinti und Roma als Opfer verschiedener Formen des Menschenhandels beleuchtet. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Vermeidung von Pauschalisierungen und Stigmatisierungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Begriff Clankriminalität. Darüber hinaus werden die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen sowie Ansätze zur Prävention und polizeilichen Repression thematisiert. Fachliche Auseinandersetzung mit politisch motivierter Kriminalität: Dieser Bereich untersucht die Verbreitung von Antiziganismus in der Gesellschaft. Deutsche Sinti und Roma stehen häufig im Fokus rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher sowie anderer extremistischer Gewalt und Agitation. Der Unterricht vermittelt Ansätze zur Prävention und polizeilichen Intervention. Wissenschaftliche Abschlussarbeiten: Die Thematik findet auch Eingang in die wissenschaftlichen Arbeiten der Bachelor- und Masterstudiengänge, wo sie vertiefend analysiert wird. Exemplarisch wurde gemeinsam mit dem Beauftragten der Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in Deutschland der 20. Wahlperiode, Dr. Mehmet Daimagüler, eine Bachelorarbeit zum Thema Antiziganismus betreut. Zusätzlich werden die Studenten im Zusammenhang mit ihren Praktika bezüglich der Thematik Antiziganismus sensibilisiert. Hierbei werden Vertreter des Bildungsforums des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma sowie weitere Experten eingebunden. Darüber hinaus werden auch Exkursionen angeboten. So wurde am 10. Dezember 2025 eine Exkursion mit Studenten zum Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg durchgeführt. Fortbildungen: Fortbildungen zum Thema „Rassismus gegen Sinti und Roma“ werden seit 2024 in zweieineinhalbtägigen Fortbildungsangeboten „Diskriminierung verstehen und Verantwortung übernehmen: Sinti und Roma – Geschichte wirkt fort“ gemeinsam mit dem Bildungsforum gegen Antiziganismus e. V. durchgeführt. Die Fortbildung richtet sich an alle Beschäftigten des BKA. Die Teilnehmer erfahren u. a. die Hintergründe von Rassismus gegen Sinti und Roma (Geschichte und Gegenwart), verstehen den Begriff Rassismus gegen Sinti und Roma und in diesem Zusammenhang strukturelle Abwertungs-/ Diskriminierungsmechanismen (aktuelle Studienlagen zu Einstellungen/ Vorurteile), kennen die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance, vertiefen die Rolle der eigenen Vorgängerinstitution (Polizei) bei der Verfolgung von Sinti und Roma (u. a. im Nationalsozialismus) und werden mit Betroffenenperspektiven in Berührung und Reflexion gebracht. Über persönliche Perspektivenwahrnehmungen hinaus werden auch Auswirkungen transgenerationaler Traumata verständlich und durch die Trainer des Bildungsforums gegen Antiziganismus vermittelt. In diesem Zusammenhang stehen weitere Fortbildungen, die sich insbesondere mit Rechtspopulismus, historischer Bildung (Polizei in der Weimarer Republik/ im Nationalsozialismus), demokratischer Resilienz und Vielfalt oder gesetzlichen Grundlagen (z. B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auseinandersetzen. 21. Welche präventiven Maßnahmen gegen institutionellen Antiziganismus wurden bei Bundespolizeibehörden implementiert? Wie bereits in der Antwort zu Frage 20 geschildert, erfolgt bei den Polizeien des Bundes eine Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex Antiziganismus und die Vermittlung des Themas in allen Ausbildungs- bzw. Studiengängen des Polizeivollzugsdienstes sowie während der Fortbildung interdisziplinär. Darüber hinaus ist das BKA umfangreich präventiv tätig, insbesondere sind hier die folgenden Punkte zu nennen: Das BKA führte vor über fünf Jahren das Amt eines/einer Wertebeauftragten ein. Mit diesem Amt werden demokratische Resilienz und ein werteorientiertes Miteinander gefördert. Es dient zudem als Ansprechstelle für Beschäftigte und Bürger bei Werteverletzungen. Zu den weiteren Aufgaben gehört das Erkennen struktureller Schwächen und institutioneller Fehlentwicklungen. Auf Basis einer wissenschaftlichen Studie des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation wurde durch den Wertebeauftragten mit Beschäftigten des BKA ein Wertekanon entwickelt. Seit Juli 2024 wird dieser durch rund 60 Wertepaten sowie regelmäßige „Werteimpulse“ im gesamten Amt verankert. Kernwerte sind u. a. „Gleichbehandlung – wir akzeptieren keine Diskriminierung“ und „Gesellschaftliche Verantwortung – wir leben das Grundgesetz“. Der Wertebereich organisiert jährliche Sensibilisierungsmaßnahmen, Fortbildungen und Ausstellungen (z. B. „Hinterfragen – eine Minderheit zwischen Verfolgung und Selbstbestimmung“). Er kooperiert mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sowie der MIA und unterstützt Veranstaltungen des Beauftragten der Bundesregierung gegen Antiziganismus. Interne Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsame Broschüren fördern das diesbezügliche Bewusstsein weiter. Seit Anfang 2024 kann der Wertebereich bei Einzelsachverhalten oder strukturellen Schwächen direkt die Amtsleitung informieren. Er fungiert zudem als Ansprechstelle für den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag. Im Jahr 2024/2025 beteiligte er sich an einer diskriminierungssensiblen Prüfung von rund 150 polizeilichen Katalogen in X-Polizei, INPOL-Z und INPOL- Fall; Begriffe zum Nachteil von Sinti und Roma wurden in diesem Kontext nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf individuellen oder institutionellen Antiziganismus im BKA vor. 22. Existieren bei Bundespolizeibehörden Ansprechpersonen, Beauftragte oder Koordinierungsstellen speziell für Antiziganismus oder für die Belange von Sinti und Roma? a) Wenn ja, mit welchen Kompetenzen und Ressourcen sind diese ausgestattet? b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher Stellen? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. In den Polizeien des Bundes existiert im Sinne der Fragestellung keine Ansprechstelle speziell für Antiziganismus oder die Belange von Sinti und Roma. Beim BKA nimmt sich der Wertebeauftragte auch den Anliegen anderer nationaler, religiöser, queerer und sonstiger Minderheiten aktiv an. Der Wertebereich arbeitet dabei mit anderen Ansprechstellen im BKA, wie z. B. der Personalvertretung, der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie dem Gleichstellungsbereich vernetzt zusammen. Der Wertebeauftragte kann von allen Beschäftigten des BKA ebenso wie Bürgern unmittelbar angesprochen werden. Im Internet und auf der Webseite des BKA ist der Wertebeauftragte zu finden. Innerhalb des BKA hat der Wertebeauftragte weitreichende Befugnisse; so haben alle Stellen im Amt mit ihm zusammenzuarbeiten und dadurch seine Arbeit zu unterstützen. 23. Welche strukturierten Kooperationen bestehen zwischen Bundespolizeibehörden und Selbstorganisationen der Sinti und Roma? a) Wie häufig finden Austauschtreffen statt? b) Welche konkreten Ergebnisse haben diese Kooperationen erbracht? Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet. In der Bundespolizei werden bei der Vermittlung einzelner spezieller Themenbereiche anlass- und themenbezogen externe Referenten mit dem Ziel einbezogen, die Aus- und Fortbildung zusätzlich praxis- und lebensnaher zu gestalten. Hierzu bestehen bundesweite bzw. regionale Kooperationen mit Institutionen und Organisationen. Exemplarisch werden mit Unterstützung des „Bildungsforums gegen Antiziganismus“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei, die in einer Führungs- und Lehrfunktion tätig und bereits Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Interkulturelle Kompetenz sind, fortgebildet. Die Zusammenarbeit unterstützt weiterhin die behördlichen Schulungen und Sensibilisierungen, indem sie die bestehenden Lehrinhalte lebens- und praxisnaher darstellen. Seit dem 27. Januar 2023 gibt es eine vom Vorsitzenden des Zentralrats der Deutschen Sinti und Roma und dem Präsidenten des BKA gezeichnete formelle Kooperation. Inhalte der Kooperation sind u. a. die Anerkennung der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance und konkrete Maßnahmen. Der Wertebereich, die Hochschule und das Bildungszentrum im BKA stehen im Austausch mit dem Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma. Ein regelmäßiger Austausch besteht mit dem Bildungsforum Antiziganismus und der MIA. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 24. Liegen der Bundesregierung Daten vor über anlassunabhängige Personenkontrollen, bei denen Personen als Sinti, Roma oder „Clanangehörige“ identifiziert oder kategorisiert wurden? a) Wenn ja, wie viele solcher Kontrollen wurden durch Bundespolizeibehörden durchgeführt (von 2020 bis 2024)? b) Auf welcher Grundlage erfolgte die Identifikation bzw. Kategorisierung? Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 25. Wie viele Hausdurchsuchungen, Razzien oder „Verbundeinsätze“ richteten sich bei Bundespolizeibehörden gegen als „Sinti-“ oder „Roma- Clans“ kategorisierte Familien oder Wohnorte (von 2020 bis 2024)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 26. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur systematischen Erfassung und Auswertung von Vorfällen des Racial Profiling, insbesondere gegenüber Sinti und Roma? Entsprechende Maßnahmen sind nicht geplant. 27. Nach welchen Kriterien entscheiden Bundespolizeibehörden über die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft von Tatverdächtigen in Pressemitteilungen? a) Existieren Leitlinien, die die Nennung der Zugehörigkeit zu Sinti und Roma regeln? b) Wie oft wurde in Pressemitteilungen von Bundespolizeibehörden auf die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder verwandten Kategorien verwiesen (von 2020 bis 2024)? Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet. Die Leitungs- und Weisungsbefugnis in Strafverfahren obliegt der Justiz. Die Pressearbeit in Ermittlungsverfahren des BKA und damit auch die Nennung der Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen liegt in der Hoheit der jeweiligen Staatsanwaltschaft. In Anerkennung des öffentlichen Interesses und unter Abwägung gegenüber schutzbedürftigen Interessen eines Tatverdächtigen/ Beschuldigten nennt das BKA im Rahmen von Pressemitteilungen neben Geschlecht und Alter eines Tatverdächtigen/ Beschuldigten grundsätzlich auch dessen Staatsangehörigkeit, sofern diese zweifelsfrei feststeht – nicht aber die Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit. Die Bundespolizei nennt grundsätzlich die zum Sachverhalt gehörende Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit. Zu ethnischen Zugehörigkeiten macht die Bundespolizei ebenfalls keine Angaben. 28. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den im MIA- Bericht dokumentierten Fällen, in denen Polizeikräfte gegenüber Medien Kriminalitätsphänomene mit ethnischen Minderheitenzugehörigkeiten verknüpften (wie etwa durch die Nennung von „polnischen Roma- Familien“ oder „Roma in kriminellen Netzwerken“), hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen behördlichen Kommunikation mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 GG) sowie der Vorgaben der UN-Antirassismuskonvention (ICERD)? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 29. Welche Maßnahmen zur Aufarbeitung der Geschichte der polizeilichen Verfolgung von Sinti und Roma wurden bei Bundespolizeibehörden ergriffen? a) Welche wissenschaftlichen Studien wurden in Auftrag gegeben oder unterstützt? b) Welche Ergebnisse liegen vor? Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet. Die im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei vermittelten Inhalte umfassen u. a. historische Aspekte von Antiziganismus. Eine Forschung speziell zur polizeilichen Verfolgung von Sinti und Roma ist beim BKA nicht bekannt, wird aber in anderen Studien berücksichtigt. Ende der 1980er Jahre erarbeitete die AG Prior systematisch Anforderungen an die Führungskultur des BKA. Die Geschichte des BKA –unter anderem auch die Diskriminierung von Sinti und Roma – wurde mit mehreren Studien aufgearbeitet (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 5). Diese wissenschaftlichen Untersuchungen zum BKA bezogen sich unter anderem auf frühere „Seilschaften“, welche sich aus den Institutionen des Nationalsozialismus erfolgreich in das 1951 neu geschaffene BKA entwickeln konnten. Auch der institutionelle Antiziganismus lässt sich mit seinen bürokratischen Wirkmechanismen nachvollziehen und dient bis heute der diesbezüglichen Sensibilisierung bzw. Öffnung für Vielfaltsthemen und gegen Rassismus. In zahlreichen Veranstaltungen verdeutlicht das BKA seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass eine diskriminierungsfreie, vielfaltsoffene Arbeitskultur gefordert und unterstützt wird. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt erkennbar auf der Stärkung der Resilienz des BKA und seiner Beschäftigten gegenüber Extremismus und Diskriminierung. Die Ergebnisse fließen umfänglich in die Arbeit des BKA ein. Ergänzt wird dies durch die Wertestudie des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (Vollerhebung 2022, qualitative Längsschnittstudie bis 2029). Zudem fließen Erkenntnisse des Bildungsforums Antiziganismus laufend in Veranstaltungen des BKA ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 hingewiesen. 30. Plant die Bundesregierung, die Empfehlungen der Unabhängigen Kommission Antiziganismus bezüglich der Polizei umzusetzen? a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und in welchem Zeitrahmen? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet. Der kontinuierlichen Bekämpfung von Antiziganismus wird bei den Polizeien des Bundes auch weiterhin eine hohe Bedeutung zugesprochen. Wie bereits dargestellt, findet der Themenkomplex unabhängig der Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Kommission Antiziganismus bereits seit Jahren Eingang in die polizeiliche Aus- und Fortbildung, um die notwendige Sensibilität in Bezug auf antiziganistische Vorurteile und Diskriminierungen zu schärfen. Mit der Vertrauensstelle der Bundespolizei bzw. der Hinweismeldestelle des BKA verfügen die Polizeibehörden des Bundes zudem über unabhängige Meldestellen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den vorangegangenen Fragen verwiesen. 31. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung für die Arbeit der eigenen Bundesbehörden (wie der Bundespolizei) aus der Feststellung der Unabhängigen Kommission Antiziganismus, dass es „wenig Anzeichen dafür“ gebe, „dass mit dieser Perspektive [der antiziganistischen Verfolgung] entschieden gebrochen wurde“, im Hinblick auf den Beschluss des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 20/9779), der die Bundesregierung zu konkreten Schritten zur Bekämpfung von Antiziganismus auffordert? Die Bundesregierung setzt sich aktiv gegen Diskriminierung ein. Die Polizeien des Bundes führen eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen vor allem in der Aus- und Fortbildung zu den Themen Rassismus, Antisemitismus und Antiziganismus durch. Wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Erkenntnisse externer Stellen, wie z. B. der Unabhängigen Kommission Antiziganismus werden in der Konzipierung der Maßnahmen berücksichtigt. Der Beantwortung der vorangegangenen Fragen ist zu entnehmen, dass bei den Polizeien des Bundes erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um für das Thema der Diskriminierung von Sinti und Roma zu sensibilisieren und das Bewusstsein für dieses Thema in der täglichen Arbeit zu verankern. 32. Plant die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zu Ausmaß, Formen und Strukturen des institutionellen Antiziganismus in deutschen Polizeibehörden? a) Wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welcher Methodik? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung plant keine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zu Ausmaß, Formen und Strukturen des institutionellen Antiziganismus. Das BKA und die Bundespolizei beteiligen sich an der Polizeistudie „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von Polizeivollzugsbeamten (MEGA- VO)“, bei der unter anderem die Verbreitung antiziganistischer Einstellungen unter Polizeiangehörigen gemessen wird. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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