Antiziganismus in der Polizei (Antwort zu Drs. 21/4386)
Text
Antiziganismus in der Polizei (Antwort zu Drs. 21/4386)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5139
21. Wahlperiode 31.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4386 –
Antiziganismus in der Polizei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutsche Polizei spielte historisch eine zentrale Rolle bei der
Stigmatisierung, Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma. Die vom
Bundesministerium des Innern eingesetzte Unabhängige Kommission Antiziganismus
(UKA) stellte in ihrem Bericht 2021 fest: „Die deutsche Polizei muss
historisch und bis in die Gegenwart als eine gesellschaftlich relevante Institution
sowohl bei der Produktion antiziganistischer Ideologie als auch bei der
Umsetzung antiziganistischer Ausgrenzungs- und Verfolgungsmaßnahmen
betrachtet werden“ (UKA 2021: 270).
Die Kommission merkte zudem an: „Bisher gibt es in den
Ermittlungsansätzen der Polizei wie in der polizeilichen Praxis wenig Anzeichen dafür, dass
mit dieser Perspektive [der antiziganistischen Verfolgung] entschieden
gebrochen wurde“ (UKA 2021: 286).
Der aktuelle Bericht der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA)
dokumentiert für die Jahre von 2022 bis 2024 insgesamt 215 antiziganistische
Vorfälle mit Polizeibezug. Diese umfassen den Fragestellern zufolge,
unverhältnismäßige Maßnahmen, anlasslose Kontrollen, Verweigerung der
Anzeigenaufnahme, Verharmlosung antiziganistischer Vorfälle bis hin zu Fällen
extremer Gewalt. Der Bericht weist auf fortgesetzte Formen der
„Sondererfassung“ und auf antiziganistische polizeiliche Wissensbestände hin,
insbesondere im Kontext der sogenannten Clankriminalität (vgl. www.antiziganismus-me
lden.de/wp-content/uploads/2025/12/MIA_Po).
Eine Studie der Polizeiakademie Niedersachsen identifizierte beim Konzept
der „Clankriminalität“ fünf spezifische Diskriminierungsrisiken und kommt
zu dem Schluss: „Es bleibt festzuhalten, dass das Konzept ‚Clan(kriminalität)‘
Diskriminierung gleichermaßen impliziert und erzeugt“ (Jacobsen/Bergmann
2024: 204).
Auch die Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
Diskriminierungsrisiken bei der Polizei thematisiert antiziganistische Ermittlungsansätze
(Hunold u. a. 2025: 77–78).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 31. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Existieren bei Polizeibehörden des Bundes Datensammlungen, Karteien,
digitale Erfassungssysteme, Marker, Codes oder Kategorien, die
a) explizit die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder anderen
antiziganistisch stigmatisierten Gruppen erfassen,
Eine explizite Erfassung der Zugehörigkeit von Personen zu Sinti, Roma oder
anderen Gruppen im Sinne der Fragestellung erfolgt bei den Polizeibehörden
des Bundes nicht.
b) implizit oder mittelbar eine solche Erfassung ermöglichen (z. B. durch
Kategorien wie „Sinti-Clan“, „Roma-Clan“, „fahrende Täter“, „mobile
Täter“, „reisende Täter“, „häufig wechselnder Aufenthaltsort“,
„Tageswohnungseinbruch“ o. Ä.)?
In den Verbunddateien der Polizei gibt es zwar einen
ermittlungsunterstützenden Hinweis „Reisender Täter“, dieser ermöglicht jedoch weder implizit noch
mittelbar eine Erfassung im Sinne der Fragestellung.
Auch im Bereich der Bundespolizei erfolgt keine Erfassung im Sinne der
Fragestellung.
2. Wenn Frage 1 bejaht wird,
a) auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Erfassung,
b) welche konkreten Kriterien werden für die Zuordnung verwendet,
c) wie viele Personen sind jeweils erfasst,
d) seit wann bestehen diese Erfassungssysteme,
e) wieso wird das Delikt des Wohnungseinbruchdiebstahls
(Straftatenschlüssel 435*00) im Straftatenkatalog des Bundeskriminalamts
(BKA) als einziges Delikt im gesamten Straftatenkatalog zusätzlich
durch die Unterkategorie „Tageswohnungseinbruchdiebstahl“ (TWE;
Straftatenschlüssel 436*00) nach Tageszeit aufgeschlüsselt,
f) wie stellen die Bundesregierung und die Bundespolizeibehörden
sicher, dass die offen antiziganistische Verwendung der Kodierung
„TWE“, die für die 1980er-Jahre wissenschaftlich hinreichend
dokumentiert ist, nicht fortgeführt wird, obwohl weiterhin derselbe
Begriff und dieselbe Abkürzung verwendet werden, und
g) was ist mit dem in den 1980er-Jahren beim BKA geführten TWE-
Meldedienst geschehen, insbesondere mit den Akten, mit sonstigen
Unterlagen sowie interner Korrespondenz, nachdem der Meldedienst
nicht weitergeführt wurde?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchen
Bundesländern entsprechende Erfassungssysteme (gemäß Frage 1)
existieren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Werden bei der Erfassung von sogenannter Clankriminalität Personen
aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu
Sinti- oder Roma-Communitys erfasst?
a) Wenn ja, in welchem Umfang, und auf welcher Rechtsgrundlage?
b) Welche Rolle spielt die ethnische Zugehörigkeit in den
Definitionskriterien für „Clankriminalität“ beim BKA und bei anderen
Bundesbehörden?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Erfassung aufgrund der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit
zu Sinti- oder Roma-Communities erfolgt bei den Polizeien des Bundes nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
5. Wurden seit 1990 in Polizeibehörden des Bundes historische
Datenbestände (Karteien, Akten, Mikrofiches) bezüglich der Erfassung von Sinti
und Roma
a) systematisch erfasst und dokumentiert,
b) vernichtet oder archiviert,
c) wissenschaftlich aufgearbeitet?
Bei der Bundespolizei erfolgte keine Erfassung oder Dokumentation im Sinne
der Fragestellung.
Beim Bundeskriminalamt (BKA) wird grundsätzlich gemäß § 77 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in Verbindung mit § 75 des
Bundesdatenschutzgesetzes nach festgesetzten Fristen geprüft, ob gespeicherte personenbezogene
Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Sofern eine Speicherung der Daten
nicht mehr erforderlich ist, werden die Daten unverzüglich gelöscht.
Unbenommen davon erfolgten durch das BKA im Herbst 2007 drei Kolloquien
unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Wissenschaft und von Mitarbeitern. Die
Publikation „Das BKA stellt sich seiner Geschichte“ dokumentiert die
Ergebnisse. Im Zentrum stand die Frage, ob das Amt eine von Ralph Giordano so
genannte „Zweite Schuld“ trifft. Man prüfte, ob das BKA nach 1949 NS-
Verbrecher integrierte und welche Folgen das für Aufbau und Entwicklung hatte.
Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin begleitete und moderierte das
Projekt.
2008 vergab das BKA einen Forschungsauftrag an die Martin-Luther-
Universität Halle-Wittenberg. Die Studie untersuchte, wie sich das Amt trotz personeller
Kontinuitäten aus dem Reichssicherheitshauptamt zu einer demokratischen
Behörde entwickelte. Sie fragte auch, wann und warum NS-Prägungen an
Bedeutung verloren. Dabei rückten Risiken polizeilicher Wissensbestände in den
Blick. Die Studien messen der Diskriminierung von Sinti und Roma besonderes
Gewicht bei. Vertreter der Community und Berichte der Melde- und
Informationsstelle Antiziganismus bewerten die Aufarbeitung als modellhaft.
6. Wie definiert die Bundesregierung bzw. das Bundeskriminalamt den
Begriff „Clankriminalität“?
a) Welche Kriterien werden für die Zuordnung von Personen oder
Familien zu dieser Kategorie verwendet?
b) Fließt die ethnische Zugehörigkeit oder Herkunft explizit oder
implizit in diese Kriterien ein?
c) Werden auch nichtvorbestrafte Personen unter der Kategorie
„Clankriminalität“ erfasst, wenn ja, wie viele, und mit welcher
Begründung?
d) Wird die Begehung von Ordnungswidrigkeiten als hinreichend
schwerwiegend gesehen, um die Markierung als „Clankrimineller“
vorzunehmen?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Die polizeiliche Definition Clankriminalität lautet:
Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames
Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich
insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes
Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus.
Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die
Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde
oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen
Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt
werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für
das Phänomen von Bedeutung sein.
Im polizeilichen Fokus stehen ausschließlich kriminelle Clanangehörige und
nicht per se gesamte Clans. Die Zugehörigkeit eines tatverdächtigen
Angehörigen zu einem Clan führt nicht dazu, dass der Clan an sich als kriminell bewertet
wird. Die Ethnie, Herkunft(sregion) oder Nationalität der tatverdächtigen
Personen ist für die Erfassung nach dieser Definition nicht relevant.
Mit der seit 2022 bundesweit gültigen Definition wurde ein Grundstein für ein
einheitliches polizeiliches Begriffsverständnis gelegt, der ein
stigmatisierungsfreies Begriffsverständnis ermöglicht und zu einer verantwortungsvollen
Polizeiarbeit beiträgt.
7. Wie viele Personen wurden vom BKA bzw. in Zuständigkeit des Bundes
als der „Clankriminalität“ zugehörig erfasst (bitte nach Jahren von 2020
bis 2024 aufschlüsseln)?
Das BKA veröffentlicht jährlich das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität
und stellt dieses auf der Webseite des BKA ein (www.bka.de/DE/AktuelleInfor
mationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisier
tekriminalitaet_node.html ).
Die Erhebung der Lagedaten „Clankriminalität“ zum Bundeslagebild
Organisierte Kriminalität fand erstmalig für das Berichtsjahr 2021 auf Basis der
bundesweiten Definition Clankriminalität statt. Somit liegen für das Berichtsjahr
2020 keine vergleichbaren Werte vor.
Anzahl Tatverdächtige mit Zuordnung Clankriminalität
2021 930
2022 804
2023 727
2024 565
a) Wie viele davon wurden als Sinti oder Roma kategorisiert?
b) Wie viele davon als „Sinti-Clan“ oder „Roma-Clan“?
Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Datenerhebung für das Bundeslagebild Organisierte
Kriminalität wird zu den Tatverdächtigen keine Kategorie erfasst, die derartige
Rückschlüsse zulässt.
c) Wie viele Minderjährige werden mit dem Marker Clankriminalität
geführt bzw. erfasst (bitte in unter zehn Jahren, unterhalb der
Strafmündigkeit, unter 18 Jahren aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Datenerhebung für das Bundeslagebild Organisierte
Kriminalität werden keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten, wie
beispielsweise das Geburtsjahr, zu Tatverdächtigen erhoben. Demnach liegen
keine Altersangaben zu Tatverdächtigen vor.
8. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus einem
wissenschaftlichen Bericht des Kriminologischen Forschungsinstituts
Niedersachsen, in dem „Familienclans“, die „meist aus Angehörigen der Sinti
und Roma“ bestehen, als eigene Organisationsform des organisierten
Wohnungseinbruchdiebstahls beschrieben werden (https://kfn.de/wp-cont
ent/uploads/Forschungsberichte/FB_141.pdf),
a) hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Ethnisierungen mit dem Verbot
der Diskriminierung wegen der Abstammung (Artikel 3 Absatz 3 des
Grundgesetzes [GG]),
b) hinsichtlich der Warnung der Unabhängigen Kommission
Antiziganismus, dass die unkritische Übernahme solcher polizeilicher
Narrative in der Forschung als „Katalysator antiziganistischer
Ermittlungsansätze“ fungiert und die Minderheit fälschlich zum „Prototypen
krimineller Organisationsformen“ erklärt, und
c) hinsichtlich des Auftrags an das BKA, die IHRA-Arbeitsdefinition
(IHRA = International Holocaust Remembrance Alliance)
Antiziganismus, die eine solch pauschale Verknüpfung von Sinti und Roma
mit Kriminalität ausschließt, in der polizeilichen Arbeit verbindlich
anzuwenden?
Die Bundesregierung verknüpft keine Ethnien mit Kriminalität. Eine bestimmte
Staatsangehörigkeit oder Ethnie führt nicht dazu, dass eine Person als
tatverdächtig eingestuft wird. Hierfür ist ausschließliches Kriterium das Vorliegen
zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) für eine Straftat.
Das BKA wendet seit 2022 bundesweit die Arbeitsdefinition der International
Holocaust Remembrance Alliance im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in
Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) an. Alle Länder liefern
entsprechend dieser Definition bekanntgewordene Sachverhalte zu. Für
weitergehende diesbezügliche Informationen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu antiziganistischen
Straftaten 2021 auf Bundestagsdrucksache 20/1244 verwiesen.
9. a) Haben die das wissenschaftliche Team beratenden Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen des Bundeskriminalamts von einem solchen
expliziten Fokus auf „Sinti und Roma“ abgeraten?
Beim BKA hat es bereits damals eine hohe Sensibilität für diskriminierende
Zuschreibungen gegeben, die auch in die Beratung eingeflossen ist.
b) Haben die dem Forschungsteam durch das BKA vermittelten
Kontaktpersonen und Interviewpartner und Interviewpartnerinnen nach
Kenntnis der Bundesregierung darauf geachtet, keinen Bias gegenüber den
Minderheiten der Sinti und Roma an den Tag zu legen?
Dem BKA liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
10. Plant die Bundesregierung, das Konzept der „Clankriminalität“ zu
überprüfen oder abzuschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der
wissenschaftlichen Kritik an dessen Diskriminierungspotenzial?
Der Begriff „Clankriminalität“ ist nicht als anthropologisch ausdefinierter,
trennscharfer Begriff, sondern vielmehr als Konzept mit entsprechenden
Assoziationen zu verstehen.
Diese Assoziationen spiegeln Kategorien wider, die sowohl auf Bundes- als
auch auf Landesebene innerhalb des polizeilichen Geschehens festgestellt
werden können. Diese festgestellten Kriterien werden auch innerhalb der
Wissenschaft für Kriminalitätsphänomene herausgearbeitet und sind bei der Erstellung
der Arbeitsdefinition eingeflossen. Es ist daher festzuhalten, dass mit dem
Begriff polizeilicherseits keine Homogenität suggeriert wird, sondern gerade die
empirische Variation der Erscheinungsformen und damit die Anerkennung der
Heterogenität von sogenannten Clanstrukturen eine Einzelfallprüfung im Sinne
der Straffälligkeit einzelner Personen erforderlich macht. Vor diesem
Hintergrund wird polizeilicherseits keine Notwendigkeit gesehen von der Definition
abzurücken.
11. Welche Leitlinien, Dienstanweisungen oder Erlasse gibt es bei
Bundespolizeibehörden, die
a) explizit die Erfassung nach ethnischer Zugehörigkeit untersagen,
b) explizit Racial Profiling untersagen,
c) den Umgang mit Minderheitenangehörigen regeln?
Bei der Bundespolizei erfolgt die Erfassung von Daten im polizeilichen
Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) @rtus gemäß der Dienstanweisung „@rtus
Bund Anlage 1 – Erfassungsrichtlinie“. Hiernach ist eine Erfassung nach
„ethnischer Zugehörigkeit“ nicht vorgesehen. Bei freiwilliger Angabe der Person
kann gemäß der vorgenannten Dienstanweisung die „Volkszugehörigkeit“ aus
einem Katalog ausgewählt werden.
Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen für diesen Rechtseingriff gegeben sind. Demnach sind
u. a. Identitätsfeststellungen zur Abwehr konkreter Gefahren, zur polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden sollen bzw. bereits der
Verdacht einer Straftat besteht, zulässig. Es bedarf daher in jedem Einzelfall
objektiv nachvollziehbarer Feststellungen. Ein Racial Profiling seitens der
Bundespolizei ist somit bereits gesetzlich ausgeschlossen.
Die jeweils gültige Rahmenanweisung zur lageabhängigen Befragung gemäß
§ 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) und der überarbeitete
Lehrbrief „Befragung und Identitätsfeststellung zur Verhinderung der unerlaubten
Einreise gemäß den §§ 22 und 23 BPolG“ bilden die Grundlage für die
Anwendung von Befragungs- und Kontrollbefugnissen.
Die Wirkung von Personenkontrollen bildet zudem in der Aus- und Fortbildung
der Bundespolizei einen wichtigen Eckpfeiler. Die Themenfelder „Menschen-,
Grundrechte und Diskriminierungsverbote“ werden fortlaufend thematisiert
und zentral in der Ausbildung in allen Laufbahnen und dezentral in der
dienststelleninternen Fortbildung regelmäßig vermittelt. Unterstützend werden diese
Inhalte auch im Polizeitraining praxisnah behandelt. Damit werden die sozialen
und interkulturellen Kompetenzen gefestigt, ausgebaut und praxisorientiert
trainiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei werden dadurch
in Bezug auf potentielle Diskriminierungsgefahren fortwährend sensibilisiert.
Daten zur ethnischen Zugehörigkeit sind auch beim BKA besonders sensibel.
Es gelten daher auch dort enge gesetzliche Vorgaben für deren Verarbeitung.
Sie dürfen nur erfasst werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung zwingend
erforderlich sind. Dabei werden im Rahmen der Prüfung strenge Kriterien
angelegt. Schutzmaßnahmen wie Zugriffsregeln, Protokollierung und Prüffristen
sind verbindlich. Im BKA wird ferner eine Handlungsanweisung ausgearbeitet,
die den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Daten, wie der ethnischen
Zugehörigkeit, unterstützen und hierdurch die diskriminierungsfreie
Rechtsanwendung sicherstellen soll.
Zudem gilt der behördenweite Wertekanon. Er verpflichtet zu gesellschaftlicher
Verantwortung im Sinne des Grundgesetzes und zu Gleichbehandlung ohne
Diskriminierung.
12. Wie viele Beschwerden wegen antiziganistischen Verhaltens durch
Angehörige von Bundespolizeibehörden gingen bei den zuständigen Stellen
ein (bitte nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
Den Polizeibehörden des Bundes, inklusive der internen Meldestelle gemäß
dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), liegen keine Beschwerden im
Sinne der Fragestellung vor. Auch im Rahmen der regelmäßigen Kontakte des
Wertebeauftragten mit dem Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen
Bundestag sind keine entsprechenden Sachverhalte bekannt geworden.
13. Wie viele interne Ermittlungsverfahren wurden bei
Bundespolizeibehörden wegen antiziganistischer Vorfälle durch Polizeikräfte eingeleitet
(bitte nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
a) Mit welchen Ergebnissen wurden diese abgeschlossen?
b) In wie vielen Fällen wurden disziplinarrechtliche Maßnahmen
ergriffen?
c) In wie vielen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Bei den Polizeibehörden des Bundes wurden keine Ermittlungsverfahren im
Sinne der Fragestellung geführt.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über entsprechende
Beschwerde- und Ermittlungsverfahren auf Landesebene vor (wenn ja, bitte nach
Bundesländern und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
15. Existieren bei Bundespolizeibehörden unabhängige Beschwerdestellen?
a) Wenn ja, verfügen diese über spezifische Expertise zu
Antiziganismus?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher
Stellen?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Für den Bereich der Bundespolizei:
Im Bundespolizeipräsidium ist für die Belegschaft die Vertrauensstelle
eingerichtet, die direkt dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums unterstellt ist.
Zudem betreiben die Bundespolizeibehörden (Bundespolizeipräsidium,
Bundespolizeidirektionen) jeweils eine Beschwerdestelle. Die Vertrauensstelle
bietet mehrere interne Kontaktmöglichkeiten an, über das Kontaktformular auf
www.bundespolizei.de können sich Personen in schriftlicher Form an die
Bundespolizei wenden.
Im BKA ist die interne Meldestelle („Hinweismeldestelle des
Bundeskriminalamtes“) zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen
nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen. Dabei
sind Hinweise umfasst, die sich auf folgende Verstöße beziehen:
– Verstöße gegen Strafvorschriften
– Verstöße, die mit einem Bußgeld belegt sind, wenn die verletzte Norm dem
Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von
Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
– Verstöße im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften des Bundes und der
Länder zur Umsetzung europäischer Regelungen oder gegen unmittelbar
geltende EU-Rechtsakte
– Meldung von Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht
zur Verfassungstreue darstellen.
Der berufliche Kontext ist bei der Bearbeitung von Hinweisen erforderlich.
Da die interne Meldestelle bei der Internen Revision angesiedelt ist, ist diese
weitgehend unabhängig.
Darüber hinaus besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BKA, die
Diskriminierungserfahrungen gemacht haben, die Möglichkeit sich an die
Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz des BKA zu
wenden.
Grundsätzlich sind alle Angehörigen der Ansprechstellen des BKA zum Thema
Antiziganismus sensibilisiert.
Zudem besteht die Möglichkeit sich an den Polizeibeauftragten des deutschen
Bundestages zu wenden.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der im MIA-
Bericht dokumentierten abschreckenden Wirkung polizeilicher
Gegenanzeigen auf Betroffene von Antiziganismus vor dem Hintergrund der
Nationalen Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!“ zur
Umsetzung der EU-Roma-Strategie 2030 in Deutschland sowie des
zugrunde liegenden Bundestagsbeschlusses (Bundestagsdrucksache
20/9779) zur Bekämpfung von Antiziganismus und Sicherung der
gesellschaftlichen Teilhabe?
Die nationale Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern“, die Teil
der Umsetzung der EU-Roma-Strategie 2030 ist, zielt darauf ab, institutionellen
Antiziganismus in Staat und Gesellschaft zu bekämpfen, die
diskriminierungsfreie Teilhabe zu stärken und systematische Daten (z. B. über die Melde- und
Informationsstelle Antiziganismus – MIA) zu gewinnen.
Die Handlungsempfehlungen der MIA und anderer einschlägiger Studien
wurden und werden entsprechend seitens des BKA geprüft und soweit fachlich
vertretbar, auch umgesetzt. Beispiele hierfür sind Sensibilisierungsmaßnahmen zu
Antiziganismus und der Geschichte der Sinti und Roma, die Einrichtung/der
Betrieb von (unabhängigen) Beschwerdestellen, Forschung in Form der
gemeinsamen Betreuung von Bachelorarbeiten durch das Bildungsforum
Antiziganismus und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung –
Fachbereich Kriminalpolizei bis hin zur Stärkung der Vergangenheitsaufarbeitung.
Der Empfehlung der Abschaffung des Begriffs Clankriminalität kann aufgrund
fachlicher Erfordernisse nicht gefolgt werden. Aber hier agiert das BKA höchst
diskriminierungssensibel. Diesbezüglich wird auf die Antworten zu den
Fragen 4, 6, 7, 8 und 10 verwiesen.
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen
Fällen Anzeigen von Sinti, Roma oder anderen von Antiziganismus
betroffenen Personen wegen antiziganistischer Vorfälle von Polizeikräften
a) nicht aufgenommen wurden,
b) zunächst abgelehnt und erst nach Intervention aufgenommen wurden,
c) verharmlost oder der antiziganistische Gehalt nicht erkannt wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
18. In wie vielen Fällen wurde bei Anzeigen wegen antiziganistischer
Vorfälle eine Täter-Opfer-Umkehr durch Polizeikräfte dokumentiert oder
festgestellt (von 2020 bis 2024)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
19. Wie erklärt sich die Bundesregierung die erhebliche Diskrepanz
zwischen den 215 bei MIA gemeldeten Vorfällen mit Polizeibezug (von
2022 bis 2024) und den offiziell als antiziganistisch erfassten Straftaten
durch Polizeikräfte?
Berufe bzw. Berufsgruppen werden in der Fallzahlenanwendung Politisch
motivierte Kriminalität des BKA bezogen auf Opfer bzw. Tatverdächtige nicht
abgebildet. Eine automatisierte Auswertung, mithin ein Vergleich mit Zahlen von
MIA, bezüglich durch Polizisten begangene antiziganistische Straftaten ist
somit nicht möglich. Darüber hinaus ist festzustellen, dass bei MIA von Vorfällen
gesprochen wird, während im KPMD-PMK ausschließlich Straftaten
abgebildet werden.
20. Welche Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Antiziganismus
wurden bei Bundespolizeibehörden durchgeführt (bitte nach Behörden,
Jahren von 2020 bis 2024, Anzahl der Schulungen, Teilnehmenden und
Inhalten aufschlüsseln)?
a) Waren Selbstorganisationen der Sinti und Roma an der Konzeption
oder Durchführung beteiligt?
b) Ist Antiziganismus verpflichtender Bestandteil der Ausbildung?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundespolizei arbeitet mit dem Bildungsforum gegen Antiziganismus in
Berlin zusammen. Hierbei wurden Multiplizierende der Bundespolizei zur
Thematik „Antiziganismus“ durch Referenten des Bildungsforums gesondert
geschult. Darüber hinaus wurde im September 2025 die Ausstellung „Hinter
Fragen“ des Berliner Bildungsforums in der Bundespolizeiakademie ausgestellt.
Die Themenfelder Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und
Extremismus sowie rassistischer Diskriminierung sind ebenso wie die Rechtmäßigkeit
polizeilicher Maßnahmen ein wesentlicher Bestandteil der Vermittlung in der
Ausbildung bzw. Studiengang aller Laufbahngruppen. Zudem werden in der
Aus- und Fortbildung einzelne Seminare zu Antiziganismus unter Einbindung
zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Referenten durchgeführt.
Im BKA ist das Thema Bestandteil der Aus- und Fortbildung:
Polizeiliche hochschulische Ausbildungs- und Studiengänge:
Das Thema Antiziganismus findet in den polizeilichen Ausbildungs- und
Studiengängen des BKA zunehmende Beachtung.
Seit 2022 hat der überwiegende Teil der Studenten an Veranstaltungen zum
Thema Antiziganismus teilgenommen und sich in den Unterrichtseinheiten
aktiv an interaktiven Austauschformaten beteiligt.
Im Rahmen verschiedener Lehrveranstaltungen werden die Studenten
umfassend zu den Risiken diskriminierenden Handelns, wie etwa „Racial Profiling“,
sowie zu den hiervon betroffenen Minderheiten, insbesondere der deutschen
Sinti und Roma, als Opfergruppen geschult. Darüber hinaus wird ein
Schwerpunkt auf die Förderung interkultureller Kompetenz, politischer Bildung und
Berufsethik gelegt.
Die hochschulische Lehre stützt sich auf die von der International Holocaust
Remembrance Alliance verabschiedete Arbeitsdefinition von Antiziganismus,
die den Unterricht wesentlich prägt. Zudem wird sichergestellt, dass die
Referenten sowohl über fundiertes wissenschaftliches Fachwissen verfügen als
auch, dass bei der Auswahl stets darauf geachtet wird, mindestens eine Person
aus der Minderheit der deutschen Sinti und Roma einzubeziehen, um
authentische Perspektiven zu gewährleisten.
Die Sensibilisierung der Studenten durchzieht den gesamten Studienverlauf
und umfasst unter anderem folgende Maßnahmen.
Trainings zur Werteentwicklung und Bewusstseinsbildung:
Diese finden in langjähriger, enger Kooperation mit dem Bildungsforum gegen
Antiziganismus des Dokumentations- und Kulturzentrums des Zentralrats
Deutscher Sinti und Roma statt.
Fachliche Unterrichte zu Hass- und Vorurteilskriminalität:
Hierbei werden die Studenten für die deutsche Minderheit der Sinti und Roma
als Zielgruppe gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sensibilisiert, auch im
virtuellen Raum. Der Unterricht umfasst Erklärungsansätze sowie
Möglichkeiten der Prävention und Bekämpfung.
Unterricht zum Thema Organisierte Kriminalität:
Es wird die Rolle deutscher Sinti und Roma als Opfer verschiedener Formen
des Menschenhandels beleuchtet. Besondere Aufmerksamkeit gilt der
Vermeidung von Pauschalisierungen und Stigmatisierungen, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Begriff Clankriminalität. Darüber hinaus werden die
Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen sowie
Ansätze zur Prävention und polizeilichen Repression thematisiert.
Fachliche Auseinandersetzung mit politisch motivierter Kriminalität:
Dieser Bereich untersucht die Verbreitung von Antiziganismus in der
Gesellschaft. Deutsche Sinti und Roma stehen häufig im Fokus rechtsextremistischer,
fremdenfeindlicher sowie anderer extremistischer Gewalt und Agitation. Der
Unterricht vermittelt Ansätze zur Prävention und polizeilichen Intervention.
Wissenschaftliche Abschlussarbeiten:
Die Thematik findet auch Eingang in die wissenschaftlichen Arbeiten der
Bachelor- und Masterstudiengänge, wo sie vertiefend analysiert wird.
Exemplarisch wurde gemeinsam mit dem Beauftragten der Bundesregierung gegen
Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in Deutschland der 20.
Wahlperiode, Dr. Mehmet Daimagüler, eine Bachelorarbeit zum Thema
Antiziganismus betreut.
Zusätzlich werden die Studenten im Zusammenhang mit ihren Praktika
bezüglich der Thematik Antiziganismus sensibilisiert. Hierbei werden Vertreter des
Bildungsforums des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma sowie weitere
Experten eingebunden. Darüber hinaus werden auch Exkursionen angeboten. So
wurde am 10. Dezember 2025 eine Exkursion mit Studenten zum
Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg durchgeführt.
Fortbildungen:
Fortbildungen zum Thema „Rassismus gegen Sinti und Roma“ werden seit
2024 in zweieineinhalbtägigen Fortbildungsangeboten „Diskriminierung
verstehen und Verantwortung übernehmen: Sinti und Roma – Geschichte wirkt
fort“ gemeinsam mit dem Bildungsforum gegen Antiziganismus e. V.
durchgeführt. Die Fortbildung richtet sich an alle Beschäftigten des BKA.
Die Teilnehmer erfahren u. a. die Hintergründe von Rassismus gegen Sinti und
Roma (Geschichte und Gegenwart), verstehen den Begriff Rassismus gegen
Sinti und Roma und in diesem Zusammenhang strukturelle Abwertungs-/
Diskriminierungsmechanismen (aktuelle Studienlagen zu Einstellungen/
Vorurteile), kennen die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance
Alliance, vertiefen die Rolle der eigenen Vorgängerinstitution (Polizei) bei der
Verfolgung von Sinti und Roma (u. a. im Nationalsozialismus) und werden mit
Betroffenenperspektiven in Berührung und Reflexion gebracht. Über
persönliche Perspektivenwahrnehmungen hinaus werden auch Auswirkungen
transgenerationaler Traumata verständlich und durch die Trainer des Bildungsforums
gegen Antiziganismus vermittelt. In diesem Zusammenhang stehen weitere
Fortbildungen, die sich insbesondere mit Rechtspopulismus, historischer
Bildung (Polizei in der Weimarer Republik/ im Nationalsozialismus),
demokratischer Resilienz und Vielfalt oder gesetzlichen Grundlagen (z. B. Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz) auseinandersetzen.
21. Welche präventiven Maßnahmen gegen institutionellen Antiziganismus
wurden bei Bundespolizeibehörden implementiert?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 20 geschildert, erfolgt bei den Polizeien
des Bundes eine Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex Antiziganismus
und die Vermittlung des Themas in allen Ausbildungs- bzw. Studiengängen des
Polizeivollzugsdienstes sowie während der Fortbildung interdisziplinär.
Darüber hinaus ist das BKA umfangreich präventiv tätig, insbesondere sind
hier die folgenden Punkte zu nennen:
Das BKA führte vor über fünf Jahren das Amt eines/einer Wertebeauftragten
ein. Mit diesem Amt werden demokratische Resilienz und ein werteorientiertes
Miteinander gefördert. Es dient zudem als Ansprechstelle für Beschäftigte und
Bürger bei Werteverletzungen. Zu den weiteren Aufgaben gehört das Erkennen
struktureller Schwächen und institutioneller Fehlentwicklungen. Auf Basis
einer wissenschaftlichen Studie des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft
und Organisation wurde durch den Wertebeauftragten mit Beschäftigten des
BKA ein Wertekanon entwickelt. Seit Juli 2024 wird dieser durch rund 60
Wertepaten sowie regelmäßige „Werteimpulse“ im gesamten Amt verankert.
Kernwerte sind u. a. „Gleichbehandlung – wir akzeptieren keine Diskriminierung“
und „Gesellschaftliche Verantwortung – wir leben das Grundgesetz“. Der
Wertebereich organisiert jährliche Sensibilisierungsmaßnahmen, Fortbildungen und
Ausstellungen (z. B. „Hinterfragen – eine Minderheit zwischen Verfolgung und
Selbstbestimmung“). Er kooperiert mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und
Roma sowie der MIA und unterstützt Veranstaltungen des Beauftragten der
Bundesregierung gegen Antiziganismus. Interne Öffentlichkeitsarbeit und
gemeinsame Broschüren fördern das diesbezügliche Bewusstsein weiter.
Seit Anfang 2024 kann der Wertebereich bei Einzelsachverhalten oder
strukturellen Schwächen direkt die Amtsleitung informieren. Er fungiert zudem als
Ansprechstelle für den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen
Bundestag.
Im Jahr 2024/2025 beteiligte er sich an einer diskriminierungssensiblen
Prüfung von rund 150 polizeilichen Katalogen in X-Polizei, INPOL-Z und INPOL-
Fall; Begriffe zum Nachteil von Sinti und Roma wurden in diesem Kontext
nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf individuellen oder
institutionellen Antiziganismus im BKA vor.
22. Existieren bei Bundespolizeibehörden Ansprechpersonen, Beauftragte
oder Koordinierungsstellen speziell für Antiziganismus oder für die
Belange von Sinti und Roma?
a) Wenn ja, mit welchen Kompetenzen und Ressourcen sind diese
ausgestattet?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher
Stellen?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
In den Polizeien des Bundes existiert im Sinne der Fragestellung keine
Ansprechstelle speziell für Antiziganismus oder die Belange von Sinti und Roma.
Beim BKA nimmt sich der Wertebeauftragte auch den Anliegen anderer
nationaler, religiöser, queerer und sonstiger Minderheiten aktiv an. Der Wertebereich
arbeitet dabei mit anderen Ansprechstellen im BKA, wie z. B. der
Personalvertretung, der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
sowie dem Gleichstellungsbereich vernetzt zusammen.
Der Wertebeauftragte kann von allen Beschäftigten des BKA ebenso wie
Bürgern unmittelbar angesprochen werden. Im Internet und auf der Webseite des
BKA ist der Wertebeauftragte zu finden. Innerhalb des BKA hat der
Wertebeauftragte weitreichende Befugnisse; so haben alle Stellen im Amt mit ihm
zusammenzuarbeiten und dadurch seine Arbeit zu unterstützen.
23. Welche strukturierten Kooperationen bestehen zwischen
Bundespolizeibehörden und Selbstorganisationen der Sinti und Roma?
a) Wie häufig finden Austauschtreffen statt?
b) Welche konkreten Ergebnisse haben diese Kooperationen erbracht?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
In der Bundespolizei werden bei der Vermittlung einzelner spezieller
Themenbereiche anlass- und themenbezogen externe Referenten mit dem Ziel
einbezogen, die Aus- und Fortbildung zusätzlich praxis- und lebensnaher zu gestalten.
Hierzu bestehen bundesweite bzw. regionale Kooperationen mit Institutionen
und Organisationen. Exemplarisch werden mit Unterstützung des
„Bildungsforums gegen Antiziganismus“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundespolizei, die in einer Führungs- und Lehrfunktion tätig und bereits
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Interkulturelle Kompetenz sind, fortgebildet. Die
Zusammenarbeit unterstützt weiterhin die behördlichen Schulungen und
Sensibilisierungen, indem sie die bestehenden Lehrinhalte lebens- und praxisnaher
darstellen.
Seit dem 27. Januar 2023 gibt es eine vom Vorsitzenden des Zentralrats der
Deutschen Sinti und Roma und dem Präsidenten des BKA gezeichnete formelle
Kooperation. Inhalte der Kooperation sind u. a. die Anerkennung der Definition
der International Holocaust Remembrance Alliance und konkrete Maßnahmen.
Der Wertebereich, die Hochschule und das Bildungszentrum im BKA stehen
im Austausch mit dem Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma. Ein
regelmäßiger Austausch besteht mit dem Bildungsforum Antiziganismus und der
MIA.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
24. Liegen der Bundesregierung Daten vor über anlassunabhängige
Personenkontrollen, bei denen Personen als Sinti, Roma oder
„Clanangehörige“ identifiziert oder kategorisiert wurden?
a) Wenn ja, wie viele solcher Kontrollen wurden durch
Bundespolizeibehörden durchgeführt (von 2020 bis 2024)?
b) Auf welcher Grundlage erfolgte die Identifikation bzw.
Kategorisierung?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
25. Wie viele Hausdurchsuchungen, Razzien oder „Verbundeinsätze“
richteten sich bei Bundespolizeibehörden gegen als „Sinti-“ oder „Roma-
Clans“ kategorisierte Familien oder Wohnorte (von 2020 bis 2024)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
26. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur systematischen Erfassung
und Auswertung von Vorfällen des Racial Profiling, insbesondere
gegenüber Sinti und Roma?
Entsprechende Maßnahmen sind nicht geplant.
27. Nach welchen Kriterien entscheiden Bundespolizeibehörden über die
Nennung der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft von
Tatverdächtigen in Pressemitteilungen?
a) Existieren Leitlinien, die die Nennung der Zugehörigkeit zu Sinti und
Roma regeln?
b) Wie oft wurde in Pressemitteilungen von Bundespolizeibehörden auf
die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder verwandten Kategorien
verwiesen (von 2020 bis 2024)?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Die Leitungs- und Weisungsbefugnis in Strafverfahren obliegt der Justiz. Die
Pressearbeit in Ermittlungsverfahren des BKA und damit auch die Nennung der
Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen liegt in der Hoheit der jeweiligen
Staatsanwaltschaft. In Anerkennung des öffentlichen Interesses und unter
Abwägung gegenüber schutzbedürftigen Interessen eines Tatverdächtigen/
Beschuldigten nennt das BKA im Rahmen von Pressemitteilungen neben
Geschlecht und Alter eines Tatverdächtigen/ Beschuldigten grundsätzlich auch
dessen Staatsangehörigkeit, sofern diese zweifelsfrei feststeht – nicht aber die
Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit.
Die Bundespolizei nennt grundsätzlich die zum Sachverhalt gehörende
Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen im Rahmen der polizeilichen
Öffentlichkeitsarbeit. Zu ethnischen Zugehörigkeiten macht die Bundespolizei ebenfalls
keine Angaben.
28. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den im MIA-
Bericht dokumentierten Fällen, in denen Polizeikräfte gegenüber Medien
Kriminalitätsphänomene mit ethnischen Minderheitenzugehörigkeiten
verknüpften (wie etwa durch die Nennung von „polnischen Roma-
Familien“ oder „Roma in kriminellen Netzwerken“), hinsichtlich der
Vereinbarkeit einer solchen behördlichen Kommunikation mit dem
Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 GG) sowie der
Vorgaben der UN-Antirassismuskonvention (ICERD)?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
29. Welche Maßnahmen zur Aufarbeitung der Geschichte der polizeilichen
Verfolgung von Sinti und Roma wurden bei Bundespolizeibehörden
ergriffen?
a) Welche wissenschaftlichen Studien wurden in Auftrag gegeben oder
unterstützt?
b) Welche Ergebnisse liegen vor?
Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet.
Die im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei vermittelten
Inhalte umfassen u. a. historische Aspekte von Antiziganismus.
Eine Forschung speziell zur polizeilichen Verfolgung von Sinti und Roma ist
beim BKA nicht bekannt, wird aber in anderen Studien berücksichtigt. Ende
der 1980er Jahre erarbeitete die AG Prior systematisch Anforderungen an die
Führungskultur des BKA.
Die Geschichte des BKA –unter anderem auch die Diskriminierung von Sinti
und Roma – wurde mit mehreren Studien aufgearbeitet (siehe hierzu auch
Antwort zu Frage 5).
Diese wissenschaftlichen Untersuchungen zum BKA bezogen sich unter
anderem auf frühere „Seilschaften“, welche sich aus den Institutionen des
Nationalsozialismus erfolgreich in das 1951 neu geschaffene BKA entwickeln konnten.
Auch der institutionelle Antiziganismus lässt sich mit seinen bürokratischen
Wirkmechanismen nachvollziehen und dient bis heute der diesbezüglichen
Sensibilisierung bzw. Öffnung für Vielfaltsthemen und gegen Rassismus.
In zahlreichen Veranstaltungen verdeutlicht das BKA seinen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, dass eine diskriminierungsfreie, vielfaltsoffene Arbeitskultur
gefordert und unterstützt wird. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt
erkennbar auf der Stärkung der Resilienz des BKA und seiner Beschäftigten
gegenüber Extremismus und Diskriminierung.
Die Ergebnisse fließen umfänglich in die Arbeit des BKA ein.
Ergänzt wird dies durch die Wertestudie des Fraunhofer-Institut für
Arbeitswirtschaft und Organisation (Vollerhebung 2022, qualitative Längsschnittstudie
bis 2029). Zudem fließen Erkenntnisse des Bildungsforums Antiziganismus
laufend in Veranstaltungen des BKA ein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 hingewiesen.
30. Plant die Bundesregierung, die Empfehlungen der Unabhängigen
Kommission Antiziganismus bezüglich der Polizei umzusetzen?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und in
welchem Zeitrahmen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Der kontinuierlichen Bekämpfung von Antiziganismus wird bei den Polizeien
des Bundes auch weiterhin eine hohe Bedeutung zugesprochen. Wie bereits
dargestellt, findet der Themenkomplex unabhängig der
Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Kommission Antiziganismus bereits seit Jahren Eingang
in die polizeiliche Aus- und Fortbildung, um die notwendige Sensibilität in
Bezug auf antiziganistische Vorurteile und Diskriminierungen zu schärfen. Mit der
Vertrauensstelle der Bundespolizei bzw. der Hinweismeldestelle des BKA
verfügen die Polizeibehörden des Bundes zudem über unabhängige Meldestellen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den vorangegangenen Fragen
verwiesen.
31. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung für die Arbeit der
eigenen Bundesbehörden (wie der Bundespolizei) aus der Feststellung
der Unabhängigen Kommission Antiziganismus, dass es „wenig
Anzeichen dafür“ gebe, „dass mit dieser Perspektive [der antiziganistischen
Verfolgung] entschieden gebrochen wurde“, im Hinblick auf den
Beschluss des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 20/9779),
der die Bundesregierung zu konkreten Schritten zur Bekämpfung von
Antiziganismus auffordert?
Die Bundesregierung setzt sich aktiv gegen Diskriminierung ein. Die Polizeien
des Bundes führen eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen vor allem in der
Aus- und Fortbildung zu den Themen Rassismus, Antisemitismus und
Antiziganismus durch. Wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Erkenntnisse
externer Stellen, wie z. B. der Unabhängigen Kommission Antiziganismus
werden in der Konzipierung der Maßnahmen berücksichtigt.
Der Beantwortung der vorangegangenen Fragen ist zu entnehmen, dass bei den
Polizeien des Bundes erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um für
das Thema der Diskriminierung von Sinti und Roma zu sensibilisieren und das
Bewusstsein für dieses Thema in der täglichen Arbeit zu verankern.
32. Plant die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche
Untersuchung zu Ausmaß, Formen und Strukturen des institutionellen
Antiziganismus in deutschen Polizeibehörden?
a) Wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welcher Methodik?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant keine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung
zu Ausmaß, Formen und Strukturen des institutionellen Antiziganismus.
Das BKA und die Bundespolizei beteiligen sich an der Polizeistudie
„Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von Polizeivollzugsbeamten (MEGA-
VO)“, bei der unter anderem die Verbreitung antiziganistischer Einstellungen
unter Polizeiangehörigen gemessen wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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