Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Text
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
[Bundesrat Drucksache 8/26
09.01.26
R
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 51. Sitzung am 19. Dezember 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/3327 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb
– Drucksachen 21/1855, 21/2464 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 30.01.26
Erster Durchgang: Drs. 438/25
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb1
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien,
getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die
Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium
angegeben ist;
2. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010,
b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I,
Ausgabe Juni 20182, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder
c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;
3. „Betriebsstoff“ jeder Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt
werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;
4. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder
Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber
Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu
fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union
oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung,
einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise
Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist
und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine
Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte,
Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf
die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;
1 Artikel 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 7 Buchstabe a bis e dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der
Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825,
6.3.2024). Artikel 1 Nummer 4 und 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge
und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023).
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der DIN Media GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
– 2 –
6. „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein
Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die
Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich
seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien
Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten
Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des
Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des
Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems
vorgesehen und
d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer
unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz
und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf
internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist „Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
2. ist „Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei
normaler Verwendung zu behalten;
3. ist eine „Online-Schnittstelle“ eine solche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU)
2022/2065;
4. ist „Softwareaktualisierung“ eine Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für
den Erhalt der Vertragsgemäßheit von Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, digitalen Inhalten im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und digitalen Dienstleistungen im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung;
5. sind „Verbraucher“ Verbraucher entsprechend § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung,
Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör,
Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt
der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,
Menge, Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geographische oder
betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder
wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „hervorruft oder“ durch die Angabe „hervorruft;“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „gerechtfertigt ist.“ durch die Angabe „gerechtfertigt ist;“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. „ mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem
Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben, oder
– 3 –
4. mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung
getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen,
die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der
a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur
Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen,
und
b) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen
Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Eine geschäftliche Handlung, die gegen §312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verstößt, ist irreführend.“
3. Nach § 5b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher
Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit,
Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, so werden
Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie
über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche
Informationen angesehen.“
4. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist
verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung
(EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit
Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom
19. Dezember 2024 handelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den
Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die
durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder durch
eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung
nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist.“
5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des
Anhangs.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
– 4 –
(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro
kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des
Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der
Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann
geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das
Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.
(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße
gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2394“ wird die
Angabe „in der Fassung vom 19. Dezember 2024“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht
noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;“.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
„4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde
liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit
des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts
oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht;
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet
und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder
positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;“.
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden
Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;“
d) Nach Nummer 23c wird die folgende Nummer 23d eingefügt:
„23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit bei
Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit
digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
a) die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine
Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung
digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird;
b) die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der
Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;
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c) jedwede geschäftliche Handlung bezüglich einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer
Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses
Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen;
d) die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte
Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt
werden kann;
e) die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;
f) das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder
aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;
g) die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren
beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht
vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung,
dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird;“.
e) In Nummer 31 Buchstabe b wird die Angabe „gemacht wird.“ durch die Angabe „gemacht wird;“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-
Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275
vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom
19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022,
S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)
Drucksache 8/26]
Relationen
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