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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression

dip / drucksache 21.09.2026 · WP 21 · 21/8065 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression Deutscher Bundestag Drucksache 21/8065 21. Wahlperiode 21.09.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Jörn König, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Diana Zimmer, Dirk Brandes, Gerrit Huy, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Manuel Krauthausen, Gerold Otten, Carina Schießl, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr, Christian Zaum und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression A. Problem Der Staat wird ohne automatische Anpassung der steuerrechtlichen Beträge an die Inflation zum Inflationsgewinner. Dies sollte nicht sein, wie auch der ehemalige Bundesfinanzminister Christian Lindner feststellte: Solange wir für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch keinen Automatismus – keinen „Tarif auf Rädern“ – haben, müssen regelmäßig die Gesetze angepasst werden“ (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoliti k/2024/07/2024-0724-gesetz-zur-steuerfortentwicklung.html). Im letzten dem Bundestag vorliegenden Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs, der Bericht für die Jahre 2024 und 2025, (https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013560.pdf), wird kalte Progression als „Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen, d. h. die Realeinkommen unverändert bleiben, und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs somit zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Die Erhöhung des Grundfreibetrages der Jahre 2024 bis 2026 wurde noch unter dem Finanzminister Lindner auf dem Weg gebracht.( https://www.welt.de/politik/deutschland/article251873628/Lindner-Steuerzahler- sollen-bis-2026-um-insgesamt-23-Milliarden-Euro-entlastet-werden.html) , bzw. mit dem Jahressteuergesetz 2025 festgelegt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/ Steuern/das-aendert-sich-2026.html). Für die Anpassung zum Jahreswechsel 2027 steht derzeit noch keine Anpassung fest. Sofern die Nominaleinkommenserhöhung geringer ausfällt als die Inflation, entsteht kalte Progression in dem Umfang, in dem die tatsächliche V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Durchschnittssteuerbelastung die Durchschnittssteuerbelastung des realen Einkommens übersteigt“ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013560.pdf). Gleiches gilt für Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz. Seit Jahrzehnten wird der Euro von Inflation begleitet, wonach sich die realen Werte der ökonomischen Rechenparameter der Steuerlast verändern. Die Nominalbeträge des Steuerrechts bleiben jedoch über viele Jahre konstant, sodass Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge wirtschaftlich Jahr für Jahr kleiner werden und die Tarifbelastung der jeweiligen Bemessungsgrundlage sich somit von Jahr zu Jahr erhöht, selbst wenn ein realer Einkommenszuwachs nicht stattfindet. Als Beispiel für diese Tatsache dient unter anderem „der Werbungskostenpauschbetrag bei sonstigen Einkünften, z. B. Renten, nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG [der] seit 1955 nicht angepasst [wurde]“ (vgl. Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 [JStG 2022]) Bisher gibt es für diese Art der fortwährenden Anpassung der Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz in Deutschland keinen Automatismus. Die aktuelle Praxis verlässt sich auf Anpassungen auf Grundlage der zweijährigen sogenannten Progressionsberichte zur Änderung des Grundfreibetrags und der Tarifeckwerte. Die weiteren Anpassungen von Freibeträgen, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträgen passieren praktisch willkürlich und oftmals ohne erkennbaren Bezug zur Inflation. Damit unterliegen solche Anpassungen immer dem Abwägungsprozess der regierungstragenden Fraktionen, wodurch die kalte Progression zu spät oder teilweise gar nicht abgebaut wird, um durch die Steuermehreinnahmen andere ideologische Projekte finanzieren zu können. Diese Steuermehreinnahmen sind somit heimliche Steuererhöhungen zu Lasten der Steuerzahler, über die der Deutsche Bundestag keinen Beschluss fasst. Die vergangenen Entlastungen reichen nicht immer aus, um alle von der Inflation betroffenen von den Folgen kalten Progression zu entlasten. Die Anpassung für 2027 steht noch offen, die im Referentenentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgesehene Entlastung wird selbst innerhalb der Regierung als zu gering kritisiert. (vgl. Handelsblatt vom 01.09.2026 https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/kalte-progression- reiche-uebt-scharfe-kritik-an-klingbeils-steuergesetz/100251194.html) B. Lösung Als Lösung bietet sich ein Automatismus für die notwendigen jährlichen Anpassungen der Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz an die Inflation an. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Steuermindereinnahmen aufgrund der automatischen Anpassung der Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz belasten den Bundeshaushalt nicht zusätzlich, da es sich V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. hierbei lediglich um das Rückführen von durch den Effekt der kalten Progression entstandene Steuermehreinnahmen handelt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Gesetz führt zu keinen Veränderungen des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher geringfügiger, nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand infolge der jährlichen Anpassungen von Lohnsteuerberechnungs-/ Lohnabrechnungsprogrammen ab dem Jahr 2027. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung In den Ländern entsteht durch die rein betragsmäßigen Änderungen der steuerlichen Freibeträge und des Einkommensteuertarifs im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Aktualisierung der IT-Verfahren der Finanzverwaltung durch eigenes IT-Fachpersonal jährlicher automationstechnischer Umstellungsaufwand, der nicht separat bezifferbar ist. Der personelle Erfüllungsaufwand der Finanzämter verändert sich nicht. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 126 folgende Angabe eingefügt: „XVII Automatisierte Anpassung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen“. 2. Nach § 32a Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes und erstmals ab 1. Januar 2027 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung ist ein Referenzwert zu verwenden, der entsprechend folgender Formel ermittelt wird: R=(1+A)/(1+B)*(1+C). Dabei sind: R= zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum t, A= endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt, B= prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr, C= prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr. Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. Nach § 126 wird folgender Abschnitt XVII eingefügt: „XVII Automatisierte Anpassung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen § 127 Alle Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge in diesem Gesetz werden zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres der Entwicklung der allgemeinen Preisentwicklung nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes mithilfe des Verbraucherpreisindexes für das vorangegangene Kalenderjahr automatisch angepasst. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im ersten Halbjahr des Kalenderjahres rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der offene Streit in der Regierung zwischen dem Finanzminister Lars Klingbeil und der Wirtschaftsministerin Katherina Reiche über den unvollständigen Ausgleich der kalten Progression im Referentenentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 zeigt erneut die Problematik einer nicht automatisierten Angleichung des Einkommensteuergesetzes auf. Die Regierung nutzt die Systematik der kalten Progression, um haushaltspolitische Probleme zu lösen. Schon früher wollte der ehemalige Bundesfinanzminister Christian Lindner laut Presseberichten „[…] die Arbeitnehmer in den Jahre 2024 und 2025 […] etwas stärker von der kalten Progression entlasten als ursprünglich geplant. Dies ging aus dem fünften Steuerprogressionsbericht und dem Bericht zum Existenzminimum hervor. Lt. der Presse reichten die Entlastungen jedoch nicht aus, um alle von der Inflation betroffenen gleichermaßen von den Folgen Kalten Progression zu entlasten. Mittlerweile liegt der 6. Steuerprogressionsbericht vor und zumindest der Tarif (nicht aber die Freibeträge) wurden entsprechend angepasst. Der Gesetzentwurf dient daher dem Ziel, die Folgen der kalten Progression zukünftig vollständig für jedes Jahr automatisiert abzubauen und somit heimliche Steuererhöhungen, die ohne Zustimmung des Bundestags eintreten, auszuschalten. Am 29. März 2012 (siehe BT-Drs. 17/9201, S. 7) hat der Bundestag einen Beschluss gefasst, auf dessen Grundlage die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorlegt. Seitdem gab es sechs Steuerprogressionsberichte. Der siebte Bericht wäre im Herbst 2026 fällig, liegt aber noch nicht vor. Diese Steuerprogressionsberichte hatten den Gesetzgeber bisher zu mehreren Gesetzen veranlasst, um die kalte Progression entsprechend der Inflation anzupassen: Der erste Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum von 2013-2016 (BT-Drs. 18/3894) führte mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) zu Tarifänderungen für 2016. Der zweite Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2016-2017 (BT-Drs. 18/8183) führte mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) zu Tarifänderungen für 2017 und 2018. Der dritte Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2018-2019 (BT-Drs. 19/5450) führte mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen – Familienentlastungsgesetz vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2210) zu Tarifänderungen für 2019 und 2020. Der vierte Steuerprogressionsbericht (BT-Drs. 19/22900) für den Zeitraum 2020-2021 führte mit dem Zweiten Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen – Zweites Familienentlastungsgesetz vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2616) und dem Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749) zu Tarifänderungen für 2021 und 2022. Das Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022 änderte rückwirkend zum 1. Januar 2022 den Grundfreibetrag und charakterisiert damit das Problem der notwendigen Anpassungen, wenn die Inflation entgegen den Annahmen des Steuerprogressionsberichtes massiv zunimmt. Der fünfte Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2022 und 2023 ist die Grundlage für das Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Mit diesem Gesetz sollen die Tarifeckwerte zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 angepasst werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der sechste Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2024 und 2025 stützte die im Steuerfortentwicklungsgesetz vorgenommene Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2025 und 2026, die inzwischen in Kraft getreten ist und für die laufenden Veranlagungszeiträume gilt. Diese Anpassungen beruhten auf den Vorgaben der Frühjahrsprojektion 2024, die die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2024 noch mit 2,5 Prozent auswies – ein Wert, der durch die spätere Herbstprojektion 2024 auf 2,6 Prozent nach oben korrigiert wurde – und für 2025 mit 2,0 Prozent bezifferte. Im nachhinein zeigt sich, dass die prognostizierten und die tatsächlichen Inflationsraten gegenläufig voneinander abwichen: Während die Inflationsrate im Jahr 2024 mit tatsächlich 2,2 Prozent deutlich niedriger ausfiel als die im Bericht zugrunde gelegten 2,6 Prozent, lag sie im Jahr 2025 mit 2,2 Prozent um 0,2 Prozentpunkte über der Herbstprojektion. In der Gesamtschau (prognostiziert: 4,6 Prozentpunkte, tatsächlich: 4,4 Prozentpunkte) glichen sich die Abweichungen weitgehend aus – für 2024 wurde die kalte Progression damit tendenziell überkompensiert, für 2025 hingegen leicht unterkompensiert. Der siebte Steuerprogressionsbericht – fällig im Herbst 2026 - liegt noch nicht vor. Der Bund der Steuerzahler fasst diese Praxis in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) wie folgt zusammen: „Seit 2016 hat der Gesetzgeber die Einkommensteuertarife jedes Jahr an die Inflation und damit zu Gunsten der Steuerzahler angepasst, um den Effekt der kalten Progression abzumildern. Im Zeitraum 2016 bis 2021 hatten die Anpassungen das Volumen von schätzungsweise 30 Milliarden Euro. Bei den Tarifindexierungen seit 2016 wurden jeweils die Inflationsraten des Vorjahres berücksichtigt. Das war zwar systematisch nicht ganz sauber, aber es war bis dato vertretbar, weil die Inflationsraten in jenen Jahren nicht besonders stark variierten und in der Größenordnung von nur 1 Prozent lagen. Im Jahr 2022 hat sich das Problem der Inflation und damit der kalten Progression dramatisch verschärft.“ Diese beschriebene systematische Untauglichkeit zeigt die Notwendigkeit der hier vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf. Denn anhand der aktuellen Praxis lässt sich erkennen, dass die Inflation für das Jahr 2022 so gut wie gar nicht abgemildert wird, weil die Tarifeckwerte nicht rückwirkend für 2022 geändert werden sollen, obwohl dies unterjährig mit dem Steuerentlastungsgesetz für den Grundfreibetrag schon so gemacht wurde. Folgender Auszug aus der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes zur „Berücksichtigung der „kalten Progression“ im Verlauf des Einkommensteuertarifs und Entwicklung wesentlicher Freigrenzen, Freibeträge, Pauschalen und Höchstbeträge im Einkommensteuerrecht“ verdeutlicht die Problematik. Inhalt 2018 2019 2020 2021 2022 1 Die von der Bundesregierung veranschlagte Inflationsrate für das jeweilige Jahr in Prozent 1,8 2,0 1,5 1,2 5,8 2 Die Verschiebung des Einkommensteuertarifs im folgenden Jahr aufgrund der obigen Inflationsprognose in Prozent 1,7 1,8 2,0 1,5 1,17 3 Realisierte Inflationsrate in Prozent 1,5 1,3 0,6 3,1 8,4* 4 Über- oder Unterberücksichtigung der kalten Progression in der Jahresbetrachtung (gerundet) 0,2 0,5 1,3 -1,5 -7,2** (Sachstand WD 4 - 3000 – 093/22) * nach Schätzungen der Herbstprognose der Gemeinschaftsprognose ** eigene Berechnung Neben der Notwendigkeit einer jährlichen automatischen Anpassung der Tarifeckwerte im Einkommensteuergesetz ergibt sich allerdings auch Handlungsbedarf bei den Freigrenzen, Freibeträge, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Pausch- und Höchstbeträgen. Nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler müsste die bereits erwähnte Werbungskostenpauschale, die seit 1955 nicht geändert wurde, nach inflationsbedingten Anpassungen seit Einführung bei 573,37 Euro im Jahr liegen. Aktuell liegt diese bei 102 Euro im Jahr. (vgl. Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)) Betrachtet man die weiteren Beispiele für veraltete Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuerrecht in der Tabelle der Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) erkennt man zweifelsohne die Notwendigkeit der Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs. Für die Zukunft ist auch die Einführung einer grundgesetzlichen Regelung zur Vermeidung der Kalten Progression, ähnlich wie in der Schweiz, wünschenswert. Nach vorliegender Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu Überlegungen zur Einführung einer verfassungsmäßigen Verpflichtung zum Abbau der kalten Progression nach Schweizer Vorbild bietet der aktuelle Aufbau des Grundgesetzes keine Anknüpfungspunkte für eine solche Regelung (vgl. Sachstand WD 4 – 3000 – 104/22), die aber in Zukunft mit einer echten Steuerreform geschaffen werden könnten. Im internationalen Vergleich gibt es unter den OECD-Staaten eine Menge Beispiele für automatische Regelungen zum Abbau der Kalten Progression. Gesetzliche Regelungen gibt es neben der Schweiz, in der der Abbau der Kalten Progression Verfassungsrang hat, auch in den USA, in Kanada, in Schweden, in Großbritannien, in Belgien, in den Niederlanden und in Dänemark.1 II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf sieht die automatische Anpassung der Tarifeckwerte über eine normierte Tarifformel und aller Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz vor. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für das entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, der die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 79 Absatz 1 sowie Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderungen des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 1 www.econstor.eu/bitstream/10419/106731/1/81557276X.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. In der Inhaltsübersicht wird ein neues Kapitel aufgenommen, dass die automatisierte Anpassung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen vorsieht. Zu Nummer 2 Die Gesetzesänderung ermöglicht die Einführung einer normierten Tarifformel, mit der die Tarifeckwerte des Einkommensteuergesetzes jährlich automatisch an die Inflation angepasst werden. Zu Nummer 3 Die Gesetzesänderung ermöglicht die jährliche automatische Anpassung aller Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge an die Inflation, auch wenn sie nicht explizit genannt wurden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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