Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8065
21. Wahlperiode 21.09.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Jörn König, Torben
Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Diana Zimmer, Dirk
Brandes, Gerrit Huy, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Peter Boehringer, Erhard
Brucker, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Michael
Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Manuel Krauthausen, Gerold
Otten, Carina Schießl, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr,
Christian Zaum und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen
Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression
A. Problem
Der Staat wird ohne automatische Anpassung der steuerrechtlichen Beträge an die
Inflation zum Inflationsgewinner. Dies sollte nicht sein, wie auch der ehemalige
Bundesfinanzminister Christian Lindner feststellte: Solange wir für die
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch keinen Automatismus – keinen „Tarif
auf Rädern“ – haben, müssen regelmäßig die Gesetze angepasst werden“
(www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoliti
k/2024/07/2024-0724-gesetz-zur-steuerfortentwicklung.html). Im letzten dem
Bundestag vorliegenden Bericht über die Wirkung der kalten Progression im
Verlauf des Einkommensteuertarifs, der Bericht für die Jahre 2024 und 2025,
(https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013560.pdf), wird kalte Progression als
„Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit
Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen, d. h. die Realeinkommen
unverändert bleiben, und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs
somit zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Die Erhöhung des
Grundfreibetrages der Jahre 2024 bis 2026 wurde noch unter dem Finanzminister
Lindner auf dem Weg gebracht.(
https://www.welt.de/politik/deutschland/article251873628/Lindner-Steuerzahler-
sollen-bis-2026-um-insgesamt-23-Milliarden-Euro-entlastet-werden.html) , bzw.
mit dem Jahressteuergesetz 2025 festgelegt
(https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/
Steuern/das-aendert-sich-2026.html). Für die Anpassung zum Jahreswechsel
2027 steht derzeit noch keine Anpassung fest.
Sofern die Nominaleinkommenserhöhung geringer ausfällt als die Inflation,
entsteht kalte Progression in dem Umfang, in dem die tatsächliche
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Durchschnittssteuerbelastung die Durchschnittssteuerbelastung des realen
Einkommens übersteigt“ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013560.pdf).
Gleiches gilt für Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im
Einkommensteuergesetz. Seit Jahrzehnten wird der Euro von Inflation begleitet,
wonach sich die realen Werte der ökonomischen Rechenparameter der Steuerlast
verändern. Die Nominalbeträge des Steuerrechts bleiben jedoch über viele Jahre
konstant, sodass Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge
wirtschaftlich Jahr für Jahr kleiner werden und die Tarifbelastung der jeweiligen
Bemessungsgrundlage sich somit von Jahr zu Jahr erhöht, selbst wenn ein realer
Einkommenszuwachs nicht stattfindet. Als Beispiel für diese Tatsache dient unter
anderem „der Werbungskostenpauschbetrag bei sonstigen Einkünften, z. B.
Renten, nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG [der] seit 1955 nicht angepasst [wurde]“ (vgl.
Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler zum Referentenentwurf eines
Jahressteuergesetzes 2022 [JStG 2022])
Bisher gibt es für diese Art der fortwährenden Anpassung der Tarifeckwerte,
Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz
in Deutschland keinen Automatismus. Die aktuelle Praxis verlässt sich auf
Anpassungen auf Grundlage der zweijährigen sogenannten Progressionsberichte
zur Änderung des Grundfreibetrags und der Tarifeckwerte. Die weiteren
Anpassungen von Freibeträgen, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträgen
passieren praktisch willkürlich und oftmals ohne erkennbaren Bezug zur Inflation.
Damit unterliegen solche Anpassungen immer dem Abwägungsprozess der
regierungstragenden Fraktionen, wodurch die kalte Progression zu spät oder
teilweise gar nicht abgebaut wird, um durch die Steuermehreinnahmen andere
ideologische Projekte finanzieren zu können. Diese Steuermehreinnahmen sind
somit heimliche Steuererhöhungen zu Lasten der Steuerzahler, über die der
Deutsche Bundestag keinen Beschluss fasst.
Die vergangenen Entlastungen reichen nicht immer aus, um alle von der Inflation
betroffenen von den Folgen kalten Progression zu entlasten. Die Anpassung für
2027 steht noch offen, die im Referentenentwurf zum
Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgesehene Entlastung wird selbst
innerhalb der Regierung als zu gering kritisiert. (vgl. Handelsblatt vom
01.09.2026 https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/kalte-progression-
reiche-uebt-scharfe-kritik-an-klingbeils-steuergesetz/100251194.html)
B. Lösung
Als Lösung bietet sich ein Automatismus für die notwendigen jährlichen
Anpassungen der Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und
Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz an die Inflation an.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Steuermindereinnahmen aufgrund der automatischen Anpassung der
Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im
Einkommensteuergesetz belasten den Bundeshaushalt nicht zusätzlich, da es sich
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hierbei lediglich um das Rückführen von durch den Effekt der kalten Progression
entstandene Steuermehreinnahmen handelt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz führt zu keinen Veränderungen des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen
und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher geringfügiger, nicht bezifferbarer
Erfüllungsaufwand infolge der jährlichen Anpassungen von
Lohnsteuerberechnungs-/ Lohnabrechnungsprogrammen ab dem Jahr 2027.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
In den Ländern entsteht durch die rein betragsmäßigen Änderungen der
steuerlichen Freibeträge und des Einkommensteuertarifs im Rahmen der
fortlaufenden Pflege und Aktualisierung der IT-Verfahren der Finanzverwaltung
durch eigenes IT-Fachpersonal jährlicher automationstechnischer
Umstellungsaufwand, der nicht separat bezifferbar ist. Der personelle
Erfüllungsaufwand der Finanzämter verändert sich nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen
Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 126 folgende Angabe eingefügt:
„XVII Automatisierte Anpassung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen“.
2. Nach § 32a Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes
und erstmals ab 1. Januar 2027 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung
ist ein Referenzwert zu verwenden, der entsprechend folgender Formel ermittelt wird:
R=(1+A)/(1+B)*(1+C). Dabei sind: R= zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für
den Veranlagungszeitraum t, A= endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das
t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt, B= prognostizierte Veränderungsrate des
jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der
Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr, C= prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen
Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der
Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr. Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und
der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der
Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf
zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu
multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt
der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des
Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres.“
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3. Nach § 126 wird folgender Abschnitt XVII eingefügt:
„XVII
Automatisierte Anpassung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen
§ 127
Alle Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge in diesem Gesetz werden zum 1. Januar
eines jeden Kalenderjahres der Entwicklung der allgemeinen Preisentwicklung nach den Berechnungen
des Statistischen Bundesamtes mithilfe des Verbraucherpreisindexes für das vorangegangene
Kalenderjahr automatisch angepasst. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im ersten Halbjahr des
Kalenderjahres rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der offene Streit in der Regierung zwischen dem Finanzminister Lars Klingbeil und der
Wirtschaftsministerin Katherina Reiche über den unvollständigen Ausgleich der kalten Progression im
Referentenentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 zeigt erneut die Problematik einer nicht
automatisierten Angleichung des Einkommensteuergesetzes auf. Die Regierung nutzt die Systematik der
kalten Progression, um haushaltspolitische Probleme zu lösen.
Schon früher wollte der ehemalige Bundesfinanzminister Christian Lindner laut Presseberichten „[…] die
Arbeitnehmer in den Jahre 2024 und 2025 […] etwas stärker von der kalten Progression entlasten als
ursprünglich geplant. Dies ging aus dem fünften Steuerprogressionsbericht und dem Bericht zum
Existenzminimum hervor.
Lt. der Presse reichten die Entlastungen jedoch nicht aus, um alle von der Inflation betroffenen
gleichermaßen von den Folgen Kalten Progression zu entlasten. Mittlerweile liegt der 6.
Steuerprogressionsbericht vor und zumindest der Tarif (nicht aber die Freibeträge) wurden entsprechend
angepasst. Der Gesetzentwurf dient daher dem Ziel, die Folgen der kalten Progression zukünftig vollständig
für jedes Jahr automatisiert abzubauen und somit heimliche Steuererhöhungen, die ohne Zustimmung des
Bundestags eintreten, auszuschalten.
Am 29. März 2012 (siehe BT-Drs. 17/9201, S. 7) hat der Bundestag einen Beschluss gefasst, auf dessen
Grundlage die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im
Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorlegt. Seitdem gab es sechs
Steuerprogressionsberichte. Der siebte Bericht wäre im Herbst 2026 fällig, liegt aber noch nicht vor. Diese
Steuerprogressionsberichte hatten den Gesetzgeber bisher zu mehreren Gesetzen veranlasst, um die kalte
Progression entsprechend der Inflation anzupassen:
Der erste Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum von 2013-2016 (BT-Drs. 18/3894) führte mit dem
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des
Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) zu Tarifänderungen für 2016.
Der zweite Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2016-2017 (BT-Drs. 18/8183) führte mit dem
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen
Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) zu Tarifänderungen für
2017 und 2018.
Der dritte Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2018-2019 (BT-Drs. 19/5450) führte mit dem Gesetz
zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen –
Familienentlastungsgesetz vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2210) zu Tarifänderungen für 2019 und 2020.
Der vierte Steuerprogressionsbericht (BT-Drs. 19/22900) für den Zeitraum 2020-2021 führte mit dem
Zweiten Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen – Zweites Familienentlastungsgesetz vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2616) und dem
Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749) zu Tarifänderungen für 2021 und 2022. Das
Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022 änderte rückwirkend zum 1. Januar 2022 den Grundfreibetrag
und charakterisiert damit das Problem der notwendigen Anpassungen, wenn die Inflation entgegen den
Annahmen des Steuerprogressionsberichtes massiv zunimmt.
Der fünfte Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2022 und 2023 ist die Grundlage für das Gesetz zum
Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen. Mit diesem Gesetz sollen die Tarifeckwerte zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024
angepasst werden.
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Der sechste Steuerprogressionsbericht für den Zeitraum 2024 und 2025 stützte die im
Steuerfortentwicklungsgesetz vorgenommene Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs
für die Jahre 2025 und 2026, die inzwischen in Kraft getreten ist und für die laufenden
Veranlagungszeiträume gilt. Diese Anpassungen beruhten auf den Vorgaben der Frühjahrsprojektion 2024,
die die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2024 noch mit 2,5 Prozent
auswies – ein Wert, der durch die spätere Herbstprojektion 2024 auf 2,6 Prozent nach oben korrigiert wurde
– und für 2025 mit 2,0 Prozent bezifferte.
Im nachhinein zeigt sich, dass die prognostizierten und die tatsächlichen Inflationsraten gegenläufig
voneinander abwichen: Während die Inflationsrate im Jahr 2024 mit tatsächlich 2,2 Prozent deutlich
niedriger ausfiel als die im Bericht zugrunde gelegten 2,6 Prozent, lag sie im Jahr 2025 mit 2,2 Prozent um
0,2 Prozentpunkte über der Herbstprojektion. In der Gesamtschau (prognostiziert: 4,6 Prozentpunkte,
tatsächlich: 4,4 Prozentpunkte) glichen sich die Abweichungen weitgehend aus – für 2024 wurde die kalte
Progression damit tendenziell überkompensiert, für 2025 hingegen leicht unterkompensiert.
Der siebte Steuerprogressionsbericht – fällig im Herbst 2026 - liegt noch nicht vor.
Der Bund der Steuerzahler fasst diese Praxis in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum
Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) wie folgt zusammen:
„Seit 2016 hat der Gesetzgeber die Einkommensteuertarife jedes Jahr an die Inflation und damit zu Gunsten
der Steuerzahler angepasst, um den Effekt der kalten Progression abzumildern. Im Zeitraum 2016 bis 2021
hatten die Anpassungen das Volumen von schätzungsweise 30 Milliarden Euro. Bei den Tarifindexierungen
seit 2016 wurden jeweils die Inflationsraten des Vorjahres berücksichtigt. Das war zwar systematisch nicht
ganz sauber, aber es war bis dato vertretbar, weil die Inflationsraten in jenen Jahren nicht besonders stark
variierten und in der Größenordnung von nur 1 Prozent lagen. Im Jahr 2022 hat sich das Problem der Inflation
und damit der kalten Progression dramatisch verschärft.“
Diese beschriebene systematische Untauglichkeit zeigt die Notwendigkeit der hier vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen auf. Denn anhand der aktuellen Praxis lässt sich erkennen, dass die Inflation für das
Jahr 2022 so gut wie gar nicht abgemildert wird, weil die Tarifeckwerte nicht rückwirkend für 2022 geändert
werden sollen, obwohl dies unterjährig mit dem Steuerentlastungsgesetz für den Grundfreibetrag schon so
gemacht wurde.
Folgender Auszug aus der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes zur „Berücksichtigung der „kalten
Progression“ im Verlauf des Einkommensteuertarifs und Entwicklung wesentlicher Freigrenzen, Freibeträge,
Pauschalen und Höchstbeträge im Einkommensteuerrecht“ verdeutlicht die Problematik.
Inhalt 2018 2019 2020 2021 2022
1 Die von der Bundesregierung veranschlagte
Inflationsrate für das jeweilige Jahr in Prozent
1,8 2,0 1,5 1,2 5,8
2 Die Verschiebung des Einkommensteuertarifs im
folgenden Jahr aufgrund der obigen
Inflationsprognose in Prozent
1,7 1,8 2,0 1,5 1,17
3 Realisierte Inflationsrate in Prozent 1,5 1,3 0,6 3,1 8,4*
4 Über- oder Unterberücksichtigung der kalten
Progression in der Jahresbetrachtung (gerundet)
0,2 0,5 1,3 -1,5 -7,2**
(Sachstand WD 4 - 3000 – 093/22)
* nach Schätzungen der Herbstprognose der Gemeinschaftsprognose
** eigene Berechnung
Neben der Notwendigkeit einer jährlichen automatischen Anpassung der Tarifeckwerte im
Einkommensteuergesetz ergibt sich allerdings auch Handlungsbedarf bei den Freigrenzen, Freibeträge,
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Pausch- und Höchstbeträgen. Nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler müsste die bereits erwähnte
Werbungskostenpauschale, die seit 1955 nicht geändert wurde, nach inflationsbedingten Anpassungen seit
Einführung bei 573,37 Euro im Jahr liegen. Aktuell liegt diese bei 102 Euro im Jahr. (vgl. Stellungnahme
des Bundes der Steuerzahler zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022))
Betrachtet man die weiteren Beispiele für veraltete Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge
im Einkommensteuerrecht in der Tabelle der Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler zum
Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) erkennt man zweifelsohne die
Notwendigkeit der Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Für die Zukunft ist auch die Einführung einer grundgesetzlichen Regelung zur Vermeidung der Kalten
Progression, ähnlich wie in der Schweiz, wünschenswert. Nach vorliegender Auswertung des
Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu Überlegungen zur Einführung einer verfassungsmäßigen
Verpflichtung zum Abbau der kalten Progression nach Schweizer Vorbild bietet der aktuelle Aufbau des
Grundgesetzes keine Anknüpfungspunkte für eine solche Regelung (vgl. Sachstand WD 4 – 3000 – 104/22),
die aber in Zukunft mit einer echten Steuerreform geschaffen werden könnten.
Im internationalen Vergleich gibt es unter den OECD-Staaten eine Menge Beispiele für automatische
Regelungen zum Abbau der Kalten Progression. Gesetzliche Regelungen gibt es neben der Schweiz, in der
der Abbau der Kalten Progression Verfassungsrang hat, auch in den USA, in Kanada, in Schweden, in
Großbritannien, in Belgien, in den Niederlanden und in Dänemark.1
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die automatische Anpassung der Tarifeckwerte über eine normierte Tarifformel und aller
Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz vor. Diese Normierung
erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für das entsprechend der Inflation gestiegene zu
versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des
Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, der die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen
Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses
Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller
Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 79 Absatz 1 sowie Artikel 105 Absatz 2
des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
1 www.econstor.eu/bitstream/10419/106731/1/81557276X.pdf
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In der Inhaltsübersicht wird ein neues Kapitel aufgenommen, dass die automatisierte Anpassung von
Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen vorsieht.
Zu Nummer 2
Die Gesetzesänderung ermöglicht die Einführung einer normierten Tarifformel, mit der die Tarifeckwerte
des Einkommensteuergesetzes jährlich automatisch an die Inflation angepasst werden.
Zu Nummer 3
Die Gesetzesänderung ermöglicht die jährliche automatische Anpassung aller Freigrenzen, Freibeträge,
Pausch- und Höchstbeträge an die Inflation, auch wenn sie nicht explizit genannt wurden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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