Einschüchterungsklagen stoppen - Demokratie und Pressefreiheit schützen
Text
Einschüchterungsklagen stoppen - Demokratie und Pressefreiheit schützen
Antrag
der Abgeordneten Aaron Valent, Christin Willnat, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering,
Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Donata Vogtschmidt und der
Fraktion Die Linke
Einschüchterungsklagen stoppen – Demokratie und Pressefreiheit schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die europäische Richtlinie 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie) zielt auf eine
reibungslose justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen mit
grenzüberschreitendem Bezug ab und gründet auf den Werten der Europäischen Union,
namentlich der Achtung der Menschenwürde, Demokratie, Gleichheit, Freiheit und
Rechtsstaatlichkeit sowie der Wahrung der Menschenrechte. Sie stützt sich auf das Recht auf
Meinungs- und Informationsfreiheit, dass sowohl in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (Art. 11 GRC) als auch der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK) gewährleistet wird.
Zur Stärkung der Medienfreiheit und der Demokratie in der Europäischen Union
adressiert die Anti-SLAPP-Richtlinie die steigende Zahl missbräuchlicher Klagen gegen
öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen, „Strategic Lawsuit Against Public
Participation“) und schafft Maßnahmen, um Wissenschaftler:innen, Journalist:innen,
Menschenrechtsverteidiger:innen, NGOs, Verleger:innen, Gewerkschaften und
Künstler:innen vor Gericht zu schützen. Die Missbräuchlichkeit beginnt bei Abmahnungen
mit unverhältnismäßig hohen Summen und mündet häufig in aufwändigen
Gerichtsverfahren. Hierbei ist das ökonomische Machtverhältnis zwischen Kläger und
Beklagtem ausschlaggebend, so heißt es in den Erwägungsgründen der Anti-SLAPP-
Richtlinie: „SLAPP-Klagen werden üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen
angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen, Politikern
und staatlichen Organen, um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen. Oft
besteht ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien, wobei der Kläger eine
finanziell stärkere oder politische Position hat als der Beklagte.“ (https://eur-lex.eu-
ropa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401069).
Die internationale Organisation „Coalition Against SLAPPs in Europe“ (CASE)
verzeichnet seit 2010 einen jährlichen Anstieg von SLAPP-Klagen in Europa. So zählte
die Organisation im Jahr 2021 135 Fälle, im Jahr 2022 bereits 161 (https://taz.de/EU-
geht-gegen-Einschuechterungsklagen-vor/!5994714/). Ein weltweit bekanntes
Beispiel für eine SLAPP-Klage ist die Klage des US-amerikanischen Energiekonzerns
Energy Transfer gegen Greenpeace. Die Nichtregierungsorganisation protestierte im
Jahr 2016 gegen Aktivitäten des Unternehmens im Standing Rock Reservat und wurde
daraufhin mit Schadensersatzklagen in Höhe von ca. 600 Millionen US-Dollar über-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4276
21. Wahlperiode 24.02.2026
zogen. Vor dem Hintergrund fehlender Anti-SLAPP-Gesetze bedroht diese Klage
damit die Existenz der weltweit agierenden Nichtregierungsorganisation (www.green-
peace.de/klimaschutz/energiewende/oelausstieg/usa-ein-prozess-gegen-
greenpeaceund-die-meinungsfreiheit, https://greenpeace.at/news/slapp-klage-greenpeace-usa/).
Es ist offensichtlich, das Klagen dieser Art natürliche und juristische Personen
mittelbis langfristig handlungsunfähig machen. Daher verweist die Richtlinie auf die
dringliche Notwendigkeit, Schutzmechanismen im Zivil- und Strafprozessrecht der
Mitgliedstaaten zu verankern, um Rechtssysteme resilienter zu gestalten und vor
Missbrauch zu schützen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Anti-SLAPP-Richtlinie).
Diese Schutzmechanismen umfassen sowohl ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(Art. 7 Anti-SLAPP-Richtlinie) als auch eine sogenannte „Early-Dismissal“-Regelung
(Art. 11 Anti-SLAPP-Richtlinie), um missbräuchliche Zivilklagen frühzeitig zu
erkennen und abzuweisen. Außerdem werden den Beklagten eine Reihe von Rechten
eingeräumt:
• ein Recht des/der Beklagten im Rahmen der Verhandlung bei Verbänden,
Organisationen, Gewerkschaften und anderen Einrichtungen Unterstützung und
Informationen einzuholen (Artikel 9 Ant-SLAPP-Richtlinie),
• das Recht des/der Beklagten auf eine Sicherheit von dem/der Kläger:in für die
geschätzten Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der Rechtsvertretung
(Artikel 10 Anti-SLAPP-Richtline),
• ein Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der
Rechtsvertretung (Artikel 14 Anti-SLAPP-Richtlinie)
Ferner sollen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen
SLAPP-Klagen gewährleistet werden, etwa in Form von Schadensersatz oder/und der
Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen (Artikel 15 Anti-SLAPP-Richtlinie).
Die neu einzuführende Möglichkeit einer frühzeitigen Abweisung ist dabei besonders
wichtig. Die beklagte Partei soll die Möglichkeit haben, die Abweisung der Klage zu
beantragen, um damit eine Substantiierungslast zu erwirken: der/die Kläger:in wird
dazu verpflichtet die Klage zu substantiieren. Hierzu muss die klagende Partei den
Sachverhalt, der nach ihrer Ansicht die Klage begründet, soweit konkretisieren, dass
das Gericht prüfen kann, ob die Klage offensichtlich (d. h. auch unter Annahme, dass
die Behauptungen der Klägerin/des Klägers stimmen) unbegründet ist. Als weitere
Schutzmöglichkeit nennt die Richtlinie die Bereitstellung von geeigneten und
wirksamen Informationsangeboten und Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene von
SLAPP-Klagen (Artikel 19 Anti-SLAPP-Richtlinie).
Die Bundesregierung ist nach Art. 21 Abs. 1 Anti-SLAPP-Richtlinie verpflichtet, diese
Maßnahmen bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen und damit das
deutsche Zivil- und Strafprozessrecht gegen Missbrauch durch finanziell starke Akteure zu
schützen. Ein belastbares Anti-SLAPP-Gesetz ist in Deutschland auch dringend
notwendig, da missbräuchliche Klagen bereits eine große Gefahr für Aktivist:innen und
Journalist:innen darstellen.
Die seit 2024 geförderte „No-SLAPP-Anlaufstelle“ sammelt Informationen über jene
SLAPP-Fälle in Deutschland, berät Betroffene und trainiert Multiplikator:innen gegen
SLAPPs (www.noslapp.de/). Ein prominentes SLAPP-Beispiel ist der Fall des
Journalisten Jannis Grosse, welcher über eine Besetzung des Braunkohlekraftwerks
Weisweiler in Aachen während der UN-Klimakonferenz 2017 in Bonn berichtete.
Gemeinsam mit fünf Aktivist:innen wurde er vom Energiekonzern RWE Power AG auf
Schadensersetz in Höhe von insgesamt 2,1 Millionen Euro verklagt. In der Klageschrift
unterstellt RWE dem Journalisten, als Klimaaktivist gehandelt und sich an der
Blockade von Baggern und Förderbändern beteiligt zu haben. Jannis Grosse bestreitet dies
glaubhaft; er habe sich an der Blockadeaktion nicht beteiligt, sondern lediglich die
Aktion dokumentiert (www.noslapp.de/neuigkeiten/fallbesprechung-
schadensersatzklage-gegen-journalist-nach-dokumentation-einer-kraftwerksblockade).
Missbräuchliche Klagen dieser Art sind eine steigende Gefahr für die Pressefreiheit in
Deutschland. Die Dokumentation von zivilem Ungehorsam ist von erheblichem öffentlichem
Interesse und gehört zum Kernbereich journalistischer Arbeit. Die No-SLAPP-
Anlaufstelle betreute seit ihrer Gründung im Mai 2024 bereits über 40 Fälle solcher SLAPP-
Verfahren in Deutschland (https://gleisdreieck-blog.de/wordpress/wp-content/uplo-
ads/2025/12/noslappbuendnis_PM_SLAPP_17-12-2025.pdf).
Am 20. Juni 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor
offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren“
(Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz
von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen
oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren). Das BMJV sah hierin vor, das 6. Buch der
Zivilprozessordnung (ZPO) um einen neuen Abschnitt zu „Missbräuchlichen
Verfahren“ (§§ 615 ff. ZPO) zu ergänzen. Hierbei sollten nicht nur grenzüberschreitende
Fälle geregelt werden, wie in der europäischen Richtlinie ursprünglich vorgesehen,
sondern auch nationale Fälle – wie zum Beispiel den Fall von Jannis Grosse und RWE
Power. Zudem sollten Regelungen zur Prozesskostensicherheit (§ 617 ZPO), zur
Beschleunigung missbräuchlicher Verfahren (§ 616 ZPO), zu erweiterten
Kostenerstattung sowie Sanktionsgebühren (§ 618 ZPO) und Veröffentlichungspflichten in Bezug
auf die Urteile (§ 619 ZPO) geschaffen werden.
Bedauerlichweise wird im Referentenentwurf die Sanktionsgebühr (§ 618 Abs. 2 ZPO)
der Höhe nach auf die allgemeine Gerichtsgebühr gedeckelt (in der Regel 3,0
Gerichtsgebühren, vgl. Nr. 1210 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Dies ist deutlich zu
niedrig, um die intendierte abschreckende Wirkung zu entfalten. Da im Besonderen
finanziell starke Kläger das Rechtssystem in Form von SLAPP-Klagen missbrauchen,
muss eine Gebühr bis zum 15-Fachen des Gebührensatzes eingefordert werden
können. Ziel muss es sein, die Sanktion in einer Höhe auszugestalten, die für einen
SLAPP-Kläger spürbar ist. Neben der Sanktionsgebühr ist auch die Definition des
Missbrauchstatbestands (§ 615 ZPO) unzureichend. So werden missbräuchliche
Verfahren nur bei „offensichtlich unbegründeten“ Klagen angenommen, mit der Folge,
dass strategische Einschüchterung nicht vollständig erfasst wird. Diese kann nämlich
auch dann vorliegen, wenn einzelne Klagen nicht vollständig unbegründet sind. Im
Weiteren muss das Machtungleichgewicht zwischen den Parteien durch klare Kriterien
definiert werden und auch bei teilweise unbegründeten Klagen muss die
Unverhältnismäßigkeit des Streitwerts einbezogen werden. Hinzu kommt der Mangel fester Fristen
für das beschleunigte Verfahren, also für gerichtliche Entscheidungen zur
Missbräuchlichkeit (§ 616 ZPO).
Außerdem sieht das BMJV die Unterstützungsmöglichkeit durch Verbände,
Nichtregierungsorganisationen oder Gewerkschaften in dem bereits bestehenden § 90 ZPO
umgesetzt und wird damit den Vorgaben der Richtlinie gemäß Artikel 9 in der Praxis
nicht gerecht. Die Unterstützung durch NGOs in der Verhandlung gemäß § 90 ZPO ist
nicht uneingeschränkt garantiert, da die Zulassung eines Beistands im Ermessen des
Gerichts liegt und an das Vorliegen eines „Bedürfnisses“ und der Sachdienlichkeit
geknüpft ist. Ein einklagbares Recht auf Beistandschaft besteht damit nicht. Zwar wird
die Richtlinie damit erfüllt, die praktische Umsetzung wird jedoch von der
gerichtlichen Praxis abhängig gemacht.
Zuletzt umfasst der Referentenentwurf auch keine Regelung zu außergerichtlichen
Einschüchterungsversuchen, welche in Form von Abmahnungen oder anwaltlichen
Schreiben in 80 % der SLAPP-Fälle in Deutschland den gerichtlichen Verfahren
vorangehen (https://static1.squarespace.com/static/6630eb5b38c6fc4884ee7412/t/688b-
9f83d502e04e31b054e2/1753980803191/Stellungnahme-No-SLAPP-Anlaufstelle-
Referentenentwurf.pdf).
Diese Missstände wurden mit dem Regierungsentwurf vom 10. Dezember 2025 nicht
behoben. Vielmehr stellt der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf
eine weitere Reduktion des Schutzes vor SLAPP-Klagen dar. Der Regierungsentwurf
sieht vor, den Anwendungsbereich der Regelungen auf grenzüberschreitende Klagen
zu reduzieren, sodass kein Schutz bei nationalen SLAPP-Klagen gewährleistet wird.
Damit wird eine große Mehrheit der SLAPP-Fälle in Deutschland vom Schutz
ausgenommen. So bearbeitet zum Beispiel die No-SLAPP-Anlaufstelle fast ausschließlich
Anfragen mit rein nationalem Bezug (https://gleisdreieck-blog.de/wordpress/wp-con-
tent/uploads/2025/12/noslappbuendnis_PM_SLAPP_17-12-2025.pdf).
Setzt die Bundesregierung den Regierungsentwurf in dieser Form um, lässt sie
betroffene Organisationen und Einzelpersonen in Deutschland schutzlos zurück. Und
ermöglicht es großen Konzernen weiterhin, die Zivilgesellschaft einzuschüchtern und
das Rechtssystem zu missbrauchen.
Vor diesem Hintergrund ist es besonders schwerwiegend, dass die Bundesregierung
der No-SLAPP-Anlaufstelle zusätzlich nun weitere finanzielle Unterstützung
vorenthält und somit die einzige Beratungsstelle für SLAPP-Betroffene in Deutschland
handlungsunfähig gemacht hat. Seit 2024 wurde die No-SLAPP-Anlaufstelle durch den
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert. Diese Förderung
läuft im Februar 2026 aus. Auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten Aaron Valent
im November 2025 liegt die Zuständigkeit für die Einrichtung bzw. Förderung einer
Beratungsstelle ab 2026 beim BMJV bzw. dem Bundesamt für Justiz (BfJ) (Antwort
auf die Schriftliche Frage 92 auf Bundestagsdrucksache 21/2817 , siehe auch
Referentenentwurf S. 10 f. www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/-
RefE_Anti_SLAPP.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Bedauerlicherweise lehnte
jedoch die Bundesregierung einen Änderungsantrag für das Haushaltsgesetz 2026 ab, in
welchem die Fraktion Die Linke die Förderung der No-SLAPP-Anlaufstelle im
Haushalt des BMJV forderte. Zu einem möglichen Aufbau einer alternativen
Beratungsstruktur durch das BMJV wurde keine Auskunft erteilt.
Auf erneute Nachfrage des Bundestagsabgeordneten Aaron Valent im Dezember 2025
wurde darauf verwiesen, dass die „entsprechenden Prüfungen und Gespräche mit dem
Bundesamt für Justiz (…) noch nicht abgeschlossen“ seien (Antwort auf die
Schriftliche Frage 74 auf Bundestagsdrucksache 21/3373).
Auch bis zum heutigen Zeitpunkt wurden von Seiten des BMJV keine konkreten
Schritte oder Pläne veröffentlicht, um der Informationspflicht gem. Artikel 19 der
Anti-SLAPP-Richtlinie nachzukommen. Trotz fehlender Finanzierung ab Ende
Februar 2026 wird die No-SLAPP-Anlaufstelle weiterhin auf der Seite des BfJ als
Informations- und Beratungsstelle beworben (www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/
FocalPointSLAPP/Information/Information_node.html).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. ihren Regierungsentwurf zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtline in seinem
Anwendungsbereich auf nationale Fälle auszuweiten;
2. eine umfassende Regelung für außergerichtliche Einschüchterungsversuche in
den Entwurf zu integrieren. Analog zu § 97a UrhG muss die Deckelung der
Kosten für eine erste Abmahnung auf maximal 1000 Euro erfolgen und eine
Erstattungspflicht für unberechtigte Abmahnungen eingeführt werden;
3. die Höhe der besonderen Gebühr für missbräuchliche Klagen um mindestens das
10-Fache, in besonders schweren Fällen um das 15-Fache der nach den
allgemeinen Regeln zu zahlenden Gerichtsgebühr, zu erhöhen;
4. die Definition des Missbrauchstatbestands gem. § 615 ZPO zu erweitern und den
Regierungsentwurf nicht auf „offensichtlich unbegründete“ Klagen zu
beschränken. Um strategische Einschüchterung vollständig zu erfassen, ist es notwendig,
auch im Falle teilweise unbegründeter Klagen die Unverhältnismäßigkeit des
Streitwerts einbeziehen zu können. Zudem muss das Missbräuchlichkeits-Indiz
des Machtungleichgewichts der Parteien durch klare Kriterien definiert werden;
5. sicherzustellen, dass Betroffene missbräuchlicher Klagen einen erleichterten
Zugang zur Prozesskostenhilfe erhalten und im Falle der Feststellung der
Missbräuchlichkeit auch einen Anspruch auf vollständige Erstattung sämtlicher
Verfahrenskosten einschließlich außergerichtlicher Kosten, eigener Arbeitszeit- und
Verdienstausfälle sowie notwendiger Öffentlichkeitsarbeit besteht;
6. feste Fristen für die gerichtliche Entscheidung zur Missbräuchlichkeit unter § 616
ZPO festzulegen;
7. ein einklagbares Recht auf die Unterstützung des Beklagten durch Verbände,
Nichtregierungsorganisationen oder Gewerkschaften zu ergänzen und damit über
die bestehende restriktive Auslegung des Art. 9 der Richtlinie hinauszugehen.
Nur so kann garantiert werden, dass die hieraus resultierende gerichtliche Praxis
der Intention der Richtlinie entspricht;
8. in den Regierungsentwurf die gesetzliche Verankerung einer Anti-SLAPP-
Anlaufstelle zu integrieren, die Betroffene von SLAPP-Klagen unterstützt. Die Anti-
SLAPP-Anlaufstelle muss dabei im Haushalt des BMJV institutionell gefördert
werden, damit eine langfristige Finanzierung gesichert ist; eine projektbasierte
Finanzierung wird der Verpflichtung gemäß Artikel 19 Abs. 2 der Anti-SLAPP-
Richtlinie nicht gerecht;
9. zu prüfen, inwieweit die Strafprozessordnung angepasst werden kann, damit
missbräuchliche strafrechtliche Anzeigen oder Ermittlungsverfahren, die der
Einschüchterung oder Behinderung öffentlicher Beteiligung dienen, prozessual
frühzeitig überprüft und gegebenenfalls eingestellt werden können.
Berlin, den 24. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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