Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 94/26
11.02.26
EU - AV - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Temporären Dekarbonisierungsfonds
COM(2025) 990 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der
Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937;
Drucksache 714/21 = AE-Nr. 210810;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 331/25 = AE-Nr. 250696
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.12.2025
COM(2025) 990 final
2025/0418 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der europäische Grünen Deal verfolgt das Ziel, die Europäische Union bis 2050 klimaneutral
zu machen. Im Jahr 2025 schlug die Europäische Kommission als Zielvorgabe vor, die Netto-
Treibhausgasemissionen bis 2040 gegenüber dem Stand von 1990 um 90 % zu senken. Dieser
Vorschlag trägt der derzeitigen wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen und geopolitischen
Landschaft in vollem Umfang Rechnung und steht im Einklang mit dem EU-Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit3 und dem Deal für eine saubere Industrie4. Mit dieser Zielvorgabe
sollen die Vorhersehbarkeit und Stabilität geschaffen werden, die für Investitionen in die
Energiewende in der EU und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie
notwendig sind.
Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und
zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (im Folgenden „EU-EHS-Richtlinie“) bleibt
ein zentrales Instrument zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Industrie durch die
Bepreisung von CO2-Emissionen und die schrittweise Senkung der unionsweiten
Emissionsobergrenze. Dieser Rahmen wird ergänzt durch die Verordnung (EU) 2023/956 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“), mit dem dem Risiko
der Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Einfuhr bestimmter
hochgradig CO2-intensiver Waren in die Union entgegengewirkt werden soll.
Da die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS in der Zeit von 2026 bis 2034
schrittweise auslaufen wird, kann in bestimmten Fällen und für bestimmte Waren das Risiko
der Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen bleiben. Dieses verbleibende Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen könnte die Umweltwirksamkeit der Klimapolitik der Union
verringern, wenn Emissionssenkungen in der Union zu einem höheren Emissionsanstieg
außerhalb der Union führen würden.
Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag wird ein Unionsfonds eingerichtet, mit dem
energieintensive Wirtschaftszweige, die einem erhöhten verbleibenden Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gezielt finanziell unterstützt werden. Der
Fonds unterstützt den Übergang der Industrie der Union zu klimaneutralen
Herstellungsverfahren, wodurch sie einem geringeren Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen ausgesetzt sind und zugleich ein Beitrag zur Wahrung der Umweltintegrität des
EU-EHS geleistet wird, indem sichergestellt wird, dass die CO2-Bepreisung eine tatsächliche
Verringerung der Emissionen herbeiführt. Die Unterstützung aus dem Fonds wird an die
Bedingung geknüpft, dass Investitionen in die Dekarbonisierung erfolgen.
Der Fonds trägt somit zu den Zielen des Artikels 191 AEUV bei, insbesondere zur
Vermeidung von Umweltschäden und zur Förderung von Maßnahmen auf Unionsebene zur
Bewältigung grenzüberschreitender Umweltprobleme wie des Klimawandels.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ergänzt den EU-EHS- und den CBAM-Rahmen. Durch die Einführung einer
vorläufigen gezielten finanziellen Maßnahme zur Bewältigung bestimmter Risiken werden die
mit den genannten Instrumenten eingeführten Mechanismen nicht geändert, sondern ergänzt,
bis im Zuge des Vorschlags für eine Überarbeitung des EU-EHS im Jahr 2026 eine
langfristige Lösung gefunden wird. Der Vorschlag ist in Bezug auf Dauer und Umfang
begrenzt, um Überschneidungen mit dem für 2026 geplanten Vorschlag zur Überarbeitung
des EU-EHS zu vermeiden und die Haushaltsdisziplin sicherzustellen.
Auch steht er im Einklang mit den Zielen anderer Unionsfonds wie des Innovationsfonds und
des Klima-Sozialfonds, die die Dekarbonisierung der Produktion in der Union fördern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Verwaltungstechnische Anforderungen, einschließlich Berichtspflichten, spielen eine
Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der korrekten Durchsetzung und der ordnungsgemäßen
Überwachung von Rechtsvorschriften. Ihre Kosten werden im Allgemeinen durch den
Nutzen, den sie bringen, weitgehend ausgeglichen. Berichtspflichten können jedoch auch
unverhältnismäßige Belastungen für die Interessenträger bedeuten, insbesondere für KMU
und Kleinstunternehmen.
Nach der Veröffentlichung des Draghi-Berichts legte die Kommission in mehreren
Mitteilungen im Jahr 20251 eine Vereinfachungsagenda vor. Die Kommission hat beispiellose
Vereinfachungsbemühungen unternommen, um die vereinbarten politischen Ziele auf die
einfachste, zielgerichtetste, wirksamste und am wenigsten aufwendige Weise zu erreichen.
Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Union und
der Verpflichtung, unnötigen Verwaltungsaufwand für Behörden und Begünstigte zu
verringern. Die Governance- und Verwaltungsstruktur des Fonds ist so konzipiert, dass
Überschneidungen mit bestehenden Unionsinstrumenten, insbesondere dem EU-EHS, so
gering wie möglich gehalten und die bestehenden Verwaltungskapazitäten auf Unionsebene
sowie auf nationaler Ebene in vollem Umfang genutzt werden. Dank einer einzigen
Aufforderung zur Einreichung von Anträgen werden außerdem die Verfahren gestrafft.
Schließlich soll mit dem Vorschlag der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“)2 sichergestellt
werden. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der
Europäische Rechnungshof (EuRH) und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft
(EUStA) werden befugt sein, ihre jeweiligen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse in
Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel auszuüben.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) im Bereich des Umweltschutzes. Gemäß diesem Artikel trägt
die Union unter anderem zur Verfolgung folgender Ziele bei: Erhaltung und Schutz der
Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler
Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur
Bekämpfung des Klimawandels. Mit dem Vorschlag werden diese Umweltziele verfolgt,
indem die Dekarbonisierung gefördert, die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert und
somit die Umweltwirksamkeit der Klimapolitik der Union sichergestellt wird.
1 Siehe insbesondere „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, COM(2025) 30 final.
2 ABl. L, 2024/2509, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.
Der Vorschlag stützt sich auch auf Artikel 322 Absatz 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für
den Erlass von Haushaltsvorschriften zur Festlegung der Verfahren für die Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplans der Union und für die Kontrolle des Haushaltsvollzugs bildet.
Da der vorliegende Vorschlag Vorschriften für die Finanzierung, Verwaltung und Kontrolle
eines Unionsfonds enthält, ist die Aufnahme von Artikel 322 Absatz 1 AEUV angezeigt.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Um den oben genannten Risiken in allen Mitgliedstaaten auf einheitliche Weise zu begegnen,
sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich. Maßnahmen auf nationaler Ebene könnten zu
einer unkoordinierten Unterstützung in der gesamten Union führen, was Verzerrungen im
Binnenmarkt zur Folge haben und die allgemeine Wirksamkeit des EU-EHS schwächen
würde.
• Verhältnismäßigkeit
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Klimaschutzmaßnahmen und der
Notwendigkeit einer kohärenten Reaktion der Union steht der Vorschlag in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, das mit ihm verfolgt wird. Mit ihm wird ein gezielter,
begrenzter Unterstützungsmechanismus der Union eingeführt, der ausschließlich auf die
Verfolgung der oben genannten Ziele ausgerichtet ist. Er geht nicht über das hinaus, was
erforderlich ist, um die Umweltintegrität der Klimapolitik der Union zu wahren und
sicherzustellen, dass die in der Union erzielten Emissionsverringerungen nicht durch erhöhte
Emissionen in Drittländern aufgehoben werden. Der Anwendungsbereich ist auf Sektoren
beschränkt, die unter die CBAM-Verordnung fallen. Die Unterstützung ist an die Bedingung
geknüpft, dass Projekte einen klaren Beitrag zur Dekarbonisierung der Industrie leisten. Die
Finanzausstattung ist begrenzt und an begrenzte Haushaltsmittel im Zusammenhang mit
Einnahmen aus dem CBAM gebunden, wodurch die Haushaltsdisziplin sichergestellt wird.
Der Vorschlag stützt sich ferner auf bestehende Verwaltungsstrukturen und
Überwachungsregelungen, wodurch der Verwaltungsaufwand für alle Parteien (Kommission,
zuständige Behörden der Mitgliedstaaten und EU-Unternehmen) auf das erforderliche
Minimum beschränkt wird.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung ist das am besten geeignete Instrument, um eine einheitliche Umsetzung der
Förderregelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und unterschiedliche nationale
Ansätze zu verhindern, die das kohärente Funktionieren des EU-EHS untergraben könnten. In
einer Verordnung werden unmittelbar geltende Vorschriften für die Förderfähigkeit,
Finanzierung, Governance und Überwachung festgelegt, wodurch sowohl für die
Mitgliedstaaten als Begünstigte als auch für die Betreiber als Endbegünstigte Rechtssicherheit
gewährleistet wird, während alternative Instrumente wie Empfehlungen oder Richtlinien nicht
das erforderliche Maß an Harmonisierung oder Zeitnähe bieten würden.
Ohne eine geeignete Rechtsgrundlage können darüber hinaus die mit diesem Vorschlag
verfolgten Ziele nicht durch den Erlass von Durchführungsmaßnahmen erreicht werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die bei der Umsetzung des EU-EHS und der
CBAM-Instrumente gewonnen wurden.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat im Vorfeld des Vorschlags Wirtschaftsvertreter zu dem Plan für eine
Unterstützungsmaßnahme konsultiert, unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf hoher
Ebene. Im Rahmen der Konsultationstätigkeiten informierte die Kommission die
Interessenträger über die geplante Unterstützungsmaßnahme, einschließlich Plänen für ihre
Gesamtkonzeption und Überlegungen zur Förderfähigkeit und zu den Bedingungen, die erfüllt
sein müssen, um eine Unterstützung zu erhalten.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Bestimmungen
und Instrumente ausgearbeitet. Er stützt sich auf die Erfahrungen mit der Umsetzung der
Umweltvorschriften der Union, insbesondere des EU-EHS.
• Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist ein Analysedokument, die den Vorschlag begleitende Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen, beigefügt3. In diesem Analysedokument wird beschrieben, wie
die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen befristeten Unterstützung für Investitionen in die
Dekarbonisierung punktgenau auf die Herstellung von Waren mit einem erhöhten Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen ausgerichtet wurde, damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt
und Marktverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus werden in der Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen Dekarbonisierungsbedingungen analysiert, die unter anderem
durch die Nutzung bereits bestehender Verwaltungsinfrastrukturen und der für die Zwecke der
kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-EHS gemeldeten Daten den Verwaltungsaufwand
der neuen Maßnahme begrenzen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Wie bereits erwähnt, steht der Vorschlag voll und ganz im Einklang mit der
Vereinfachungsagenda der Kommission. Durch die Vermeidung unnötiger Belastungen
spiegelt der Vorschlag den befristeten Charakter und den begrenzten Umfang der
Unterstützung wider. Er trägt daher im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen
Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und den Leitlinien der Kommission für eine bessere
Rechtsetzung zu einer effizienteren Umsetzung, größerer Rechtsklarheit und geringeren
Befolgungskosten bei.
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen des Programms der Kommission zur
Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Er wurde so
konzipiert, dass der Regelungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird, indem nach
Möglichkeit bestehende Strukturen, einschließlich der Strukturen des EU-EHS, genutzt
werden. Durch den Vorschlag werden keine neuen dauerhaften Verwaltungsstrukturen
oder -organe geschaffen. Er verbessert daher die Kohärenz der Rechtsvorschriften, erhöht die
Umweltwirksamkeit und begrenzt die Verwaltungskosten für Behörden und Begünstigte.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz einer
3 Staff Working Document accompanying the proposal for a Regulation (EU) of the European Parliament
and of the Council establishing the Temporary Decarbonisation Fund.
nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er insbesondere zum Ziel eines
hohen Umweltschutzniveaus bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Fonds wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Jeder Beitrag entspricht 25 %
der Einnahmen, die der Mitgliedstaat ab dem 1. Februar 2027 aus dem Verkauf von CBAM-
Zertifikaten an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmelder
erzielt hat. Dies entspricht dem Anteil, den die Mitgliedstaaten einbehalten werden, und lässt
den Vorschlag der Kommission unberührt, 75 % der Einnahmen aus dem
CO2-Grenzausgleichssystem als neue Eigenmittel des Unionshaushalts zu behandeln4. Diese
Regelung ist daher mit dem laufenden Eigenmittel-Gesetzgebungsverfahren vereinbar.
Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung in enger Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Mittel aus den Beiträgen der
Mitgliedstaaten werden die Kosten für die Durchführung des Fonds decken. Die
Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Unionshaushalt werden in dem diesem Vorschlag
beigefügten Finanz- und Digitalbogen bewertet.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Durchführung des Fonds wird überwacht, um sicherzustellen, dass er die angestrebten
Umweltziele erreicht und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
arbeitet. Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten und den Begünstigten
bereitgestellten Daten über die Anträge und Auszahlungen von Mitteln je Mitgliedstaat,
Sektor, Waren und Anlagen sowie über die Einhaltung der Anforderungen für
Dekarbonisierungsmaßnahmen erfassen und analysieren. Zur Gewährleistung der Kohärenz in
der gesamten Union wird die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der
Vorschriften für die Überwachung erlassen. Im Einklang mit der Haushaltsordnung und den
Grundsätzen der besseren Rechtsetzung der Union werden die Überwachungsergebnisse in
die Evaluierung des Fonds einfließen, die die Kommission dem Rat und dem Europäischen
Parlament vorlegen wird.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des
Vorschlags.
Mit Artikel 1 wird der Fonds eingerichtet und der Zeitraum festgelegt, für den die finanzielle
Unterstützung bereitgestellt wird.
4 COM(2025) 574. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025PC0574.
Artikel 2 enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen, die in der Verordnung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz verwendet werden.
In Artikel 3 wird festgelegt, dass der Fonds durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert wird
und dass diese Beiträge 25 % der CBAM-Einnahmen, die die Mitgliedstaaten beim Verkauf
der CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 20 der CBAM-
Verordnung erzielen, entsprechen. Eine Abschlagsklausel begrenzt die Verwendung der
Einnahmen auf den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des Fonds.
In Artikel 4 wird die Leitungsstruktur des Fonds festgelegt. Er sieht vor, dass die Kommission
den Fonds durchführt, damit eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union
gewährleistet wird. Ferner werden der Inhalt der Überprüfung des Fonds durch die
Kommission und die entsprechende Frist festgelegt.
Artikel 5 sieht die Benennung der für die Durchführung der Maßnahme auf nationaler Ebene
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor.
In Artikel 6 ist festgelegt, welche Waren gefördert werden sollen. Er beschränkt die
Förderfähigkeit auf die Produktion bestimmter Waren, bei denen ein erhöhtes verbleibendes
Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Ferner werden die Bedingungen
festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten beantragen können, dass die Produktion weiterer
Waren für förderfähig erklärt wird.
In Artikel 7 werden die Arten von Dekarbonisierungstätigkeiten beschrieben, die ein
förderfähiger Betreiber durchführen muss, um Unterstützung zu erhalten, beispielsweise
Investitionen in CO2-arme Technologien.
In den Artikeln 8 und 9 werden die Vorschriften und Verfahren für die Gewährung der
Unterstützung festgelegt. Ferner werden darin die Pflichten und Vorschriften festgelegt, die
von den zuständigen nationalen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge einzuhalten sind,
einschließlich der Art und Weise, wie die Unterstützung für jeden einzelnen Begünstigten
berechnet wird.
In den Artikeln 10 und 11 werden die Pflichten und Vorschriften festgelegt, die von der
Kommission bei der Überprüfung der von den zuständigen nationalen Behörden vorgelegten
Informationen und Berechnungen, auch bei der Entscheidung über die Auszahlung der
Unterstützung, einzuhalten sind.
Artikel 12 stellt sicher, dass der Fonds den in der Haushaltsordnung festgelegten
Schutzbestimmungen unterliegt. In diesem Artikel werden die Zuständigkeiten der
Kommission, des OLAF, des Rechnungshofs und gegebenenfalls der EUStA für die
Durchführung von Audits, Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bestätigt.
Artikel 13 enthält die Vorschriften, die von den Begünstigten der Unterstützung anzuwenden
sind.
Mit Artikel 14 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV
delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der
Verordnung zu erlassen, insbesondere in Bezug auf detaillierte Vorschriften für die
Förderfähigkeit, technische Methoden sowie Anforderungen an die Überwachung und
Überprüfung.
Mit Artikel 15 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen, in denen detaillierte Vorschriften für
die Durchführung und Verwaltung des Fonds, die Evaluierung, die Überwachung, die
Berichterstattung und die Kontrolle festgelegt werden.
In Artikel 16 werden das Datum des Inkrafttretens und der Zeitpunkt der Anwendung der
Bestimmungen festgelegt.
2025/0418 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat sich verpflichtet, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal4 und
dem Europäischen Klimagesetz5 bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die
Nettoemissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Wie
die Kommission in ihrer Mitteilung vom 26. Februar 20256 über einen Deal für eine
saubere Industrie dargelegt hat, muss die industrielle Wettbewerbsfähigkeit mit den
Klimazielen in Einklang gebracht werden, um sicherzustellen, dass der Übergang zu
einer klimaneutralen Wirtschaft sowohl gerecht als auch wirtschaftlich tragfähig
verläuft.
(2) Zu den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 des Vertrags gehören die
Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität sowie die Förderung von
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] und Beschluss des Rates vom […].
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember
2019 – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
5 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025 – Der Deal für eine saubere
Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung, COM(2025) 85
final.
Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung globaler ökologischer
Herausforderungen. Sie werden unter anderem durch CO2-Bepreisungsinstrumente,
wie das mit der Richtlinie 2003/87/EG7 eingerichtete Emissionshandelssystem der
Union (im Folgenden „EU-EHS“), verfolgt. Wenn die internationalen Partner der
Union deutlich weniger ambitionierte klimapolitische Strategien verfolgen, gelten für
die Produktion in Drittländern keine vergleichbaren CO2-Auflagen. Diese Asymmetrie
birgt die Gefahr, dass Anreize für die Abwanderung der Produktion CO2-intensiver
Güter – ein Phänomen, das als Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“)
bezeichnet wird – geschaffen werden, was die Erreichung der
Emissionsreduktionsziele der Richtlinie 2003/87/EG untergraben würde. Eine solche
Verlagerung kann letztlich zu einem Anstieg der gesamten weltweiten
Treibhausgasemissionen führen, was die Umweltintegrität und Wirksamkeit der
Klimapolitik der Union beeinträchtigen würde.
(3) Im Deal für eine saubere Industrie wird betont, dass finanzielle Unterstützung,
regulatorische Berechenbarkeit und Innovation erforderlich sind, um energieintensive
Industrien in die Lage zu versetzen, ihre CO2-Emissionen zu senken, ohne dass ihre
Wettbewerbsfähigkeit darunter leidet, insbesondere in Wirtschaftszweigen, in denen
das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Die Verlagerung von
CO2-Emissionen zu verhindern, ist ein Umweltziel, das in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Instrumente zur Emissionsverringerung
steht, auf die sich die Klimapolitik der Union stützt. Gezielte finanzielle Unterstützung
kann dazu beitragen, dass Emissionen durch die Dekarbonisierung industrieller
Tätigkeiten in der Union reduziert werden, statt lediglich in Länder mit niedrigeren
Umweltanforderungen verlegt zu werden, worin das Risiko einer Verlagerung von
CO2-Emissionen besteht.
(4) Energieintensive Industrien, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, internalisieren
die Kosten ihrer Treibhausgasemissionen schrittweise. Die niedrigere unionsweite
Emissionsobergrenze in Verbindung mit der in der genannten Richtlinie vorgesehenen
schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung erfordert kostenintensive und
rasche Anpassungen seitens der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden
Industriezweige, wodurch sich das kurzfristige Risiko der Verlagerung von
CO2-Emissionen erhöht. Das verbleibende Risiko der Verlagerung von
CO2-Emissionen wird durch die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen
Parlaments und des Rates8 nicht vollständig eliminiert und sollte daher durch
zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der
Dekarbonisierung von Industriezweigen angegangen werden.
(5) Um Anreize für Dekarbonisierungsmaßnahmen zu schaffen, ist es angezeigt, ein
Finanzierungsinstrument der Union, den Temporären Dekarbonisierungsfonds (im
Folgenden „Fonds“), einzurichten, mit dem Betreibern in CO2-intensiven Sektoren, die
dem verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind,
befristete finanzielle Unterstützung gewährt wird, um sicherzustellen, dass die
7 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2003/87/oj).
8 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
Dekarbonisierungsbemühungen in der Union aufrechterhalten werden und dass die
Anreize zur Emissionsreduktion wirksam bleiben. Diese Unterstützung sollte strikt auf
das Maß beschränkt sein, das notwendig ist, um dieses verbleibende Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern, verhältnismäßig sein und von
nachweisbaren Fortschritten bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen
abhängig gemacht werden.
(6) Die Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten gemäß der Verordnung
(EU) 2023/956 werden von den Mitgliedstaaten erhoben. Die Kommission hat im
Rahmen ihres Vorschlags für einen neuen Beschluss über das Eigenmittelsystem9 für
den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 vorgeschlagen, dass 75 % der
Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten dem EU-Haushalt als
Eigenmittel10 zufließen sollten. Um die erforderliche Finanzierung sicherzustellen,
sollte der Fonds aus den verbleibenden 25 % der Einnahmen aus dem Verkauf von
Zertifikaten finanziert werden, die als externe zweckgebundene Einnahmen zur
Deckung der Verpflichtungen zur Zahlung der finanziellen Unterstützung an die
Endbegünstigten des Fonds und der Verwaltungskosten der Kommission für die
Verwaltung des Fonds dienen sollten. Um dem Fonds den angemessenen Anteil der
Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU)
2023/956 als externe zweckgebundene Einnahmen zuzuweisen, ist es erforderlich, eine
Abweichung von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des
Europäischen Parlaments und des Rates11 vorzusehen.
(7) Die Fondsmittel sollten nur zur Deckung der Verpflichtungen zur Zahlung der
finanziellen Unterstützung an die Endbegünstigten und zur Deckung der
Verwaltungskosten des Fonds verwendet werden. Nicht verwendete Einnahmen
sollten den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Fonds zurückerstattet
werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, eine Abweichung von Artikel 12
Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorzusehen.
(8) Der Fonds sollte den Begünstigten in den Jahren 2028 und 2029 finanzielle
Unterstützung gewähren, um das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen, dem sie ausgesetzt sind, zu mindern, das auf der Grundlage der
Produktion in dem zweijährigen Referenzzeitraum 2026-2027 bestimmt werden kann.
Da die Fortsetzung der Dekarbonisierungsbemühungen sichergestellt und die
verbleibenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen angegangen werden
müssen, die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem jedoch erst 2028
verfügbar sein werden, ist es angezeigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Unterstützung für Maßnahmen gemäß der
vorliegenden Verordnung zu gewähren, bevor selbige in Kraft tritt. Eine solche
rückwirkende Förderfähigkeit ist strikt auf Maßnahmen beschränkt, die zu den
Umweltzielen dieser Verordnung beitragen.
(9) Durch die Begrenzung des anfänglichen Unterstützungszeitraums auf zwei Jahre sollte
der Fonds kurzfristige Unterstützung leisten, bis im Rahmen der geplanten
9 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur
Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (COM(2025) 574 final).
10 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur
Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (COM(2025) 574 final).
11 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Überprüfung des EU-EHS umfassend geprüft wird, wie das Problem des
verbleibenden Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen ab 2028 am besten
angegangen werden kann. Durch den temporären Charakter des Fonds ist jede
Auslegung ausgeschlossen, wonach er einen Präzedenzfall, ein Modell oder einen
Bezugspunkt für die Überprüfung des EU-EHS darstellen könnte. Dementsprechend
begründen das Bestehen, der Betrieb oder die Einstellung des Fonds keinen
Vertrauensschutz oder sonstige legitime Erwartungen in Bezug auf die Überprüfung
des EU-EHS.
(10) Angesichts des befristeten Charakters des Fonds sollte seine Verwaltung
kosteneffizient sein und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Endbegünstigten der
finanziellen Unterstützung als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
so gering wie möglich halten. Daher sollte für das Jahr 2028 eine einzige
Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für den Produktions-Referenzzeitraum
2026-2027 vorgesehen werden.
(11) Um ein gestrafftes und effizientes Verfahren zu ermöglichen, sollte der Fonds im
Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments
und des Rates12 in direkter Mittelverwaltung von der Kommission in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dieser Ansatz sollte
die etablierten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten und bestehender
Regelungen nutzen, um sowohl die rasche Bewertung der Anträge als auch die
effiziente Auszahlung der finanziellen Unterstützung an die Begünstigten zu
gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Antragsfrist und die vorzulegenden
Unterlagen an die Verpflichtungen angepasst werden, denen Betreiber, die kostenlose
Zuteilungen erhalten, gemäß Artikel 22a und Artikel 22b der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/331 der Kommission13 und den Artikeln 3 und 3d der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission14 bereits nachkommen
müssen.
(12) Der Fonds sollte insbesondere zum Dekarbonisierungsziel beitragen, indem er
Betreiber von EU-EHS-Anlagen unterstützt, die Waren herstellen, die kurzfristig dem
größten verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.
Diese Waren sollten unter Berücksichtigung sowohl ihrer Emissionen als auch des
Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen, dem sie ausgesetzt sind, ausgewählt
werden, wobei der Ansatz zur Festlegung der Carbon-Leakage-Liste für das EU-EHS
als Ausgangspunkt zugrunde gelegt und die Maßnahme auf die Waren ausgerichtet
werden sollte, bei denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf der
Grundlage eines objektiven Indikators nach wie vor am höchsten ist.
12 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl.
L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).
13 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59
vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).
14 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von
Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1842/oj).
(13) Die Risikoexposition von Waren mit einem niedrigen Verhältnis von Wert zu Gewicht
kann sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Um den
besonderen Merkmalen von Waren mit einem niedrigen Verhältnis von Wert zu
Gewicht im Hinblick auf das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen Rechnung zu tragen, sollte ein Opt-in-Mechanismus eingerichtet werden.
Auch wenn die im Anhang aufgeführten Waren eine besonders hohe unionsweite
Exposition aufweisen, sollte dieser Opt-in-Mechanismus den nationalen
Gegebenheiten Rechnung tragen. Es sollte einen Opt-in-Mechanismus geben, der es
den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur (im
Folgenden „KN-Codes“) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates15 in
die vorgeschlagene Maßnahme einzubeziehen, sofern sie nachweisen können, dass die
Auswahlkriterien, die für die Definition der Waren im Anhang der vorliegenden
Verordnung verwendet wurden, auf nationaler Ebene erfüllt sind.
(14) Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung Anreize für die Verringerung
der Treibhausgasemissionen schafft, sollte diese Unterstützung nach objektiven,
nichtdiskriminierenden und vorab festgelegten Bedingungen gewährt werden. Um den
Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Bedingungen auf dem bestehenden
Verwaltungsrahmen aufbauen, der für die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-
EHS geschaffen wurde. Um die Bedingungen an das bestehende Verfahren für die
Beantragung der kostenlosen Zuteilung anzugleichen, sollte die finanzielle
Unterstützung davon abhängig gemacht werden, dass die im Rahmen von
Energieaudits oder gleichwertigen Maßnahmen formulierten Empfehlungen umgesetzt
wurden oder dass eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Tätigung von
Investitionen eingegangen wurde, mit denen die in einem Plan zur Klimaneutralität
aufgeführten Zielwerte und Etappenziele erreicht werden sollen. Um die Emissionen
möglichst wirksam und kosteneffizient zu senken, sollten die Begünstigten die Wahl
haben, ihre Unterstützung in Projekte zu investieren, die ihrer individuellen Situation
am besten entsprechen.
(15) Nach Einreichung der Anträge sollte die Methode für die Berechnung der finanziellen
Unterstützung durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden
festgelegt werden. Bei dieser Berechnung sollte der Jahresdurchschnitt der
Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für die Jahre 2026
und 2027 berücksichtigt werden, da diese Jahre die Bezugsjahre sind, für die die
Unterstützung gewährt wird, und die Kosten der Bewältigung des verbleibenden
Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen besser widerspiegeln. Nach Abschluss
der Berechnungen sollten die zuständigen Behörden der Kommission eine Liste aller
Begünstigten und ihrer jeweiligen berechneten finanziellen Unterstützung übermitteln.
(16) Nach Überprüfung der von den zuständigen nationalen Behörden vorgelegten
Berechnungen sollte die Kommission einen Beschluss über den jedem Mitgliedstaat
zugewiesenen Betrag erlassen, in dem die Beträge, die jedem Endbegünstigten in dem
jeweiligen Mitgliedstaat zu zahlen sind, ausgewiesen werden. Dieser Beschluss sollte
eine rechtliche Verpflichtung gegenüber den Endbegünstigten im Sinne der
15 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2590 des Europäischen Parlaments und des Rates16
darstellen. Die Kommission sollte den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Betrag, der
der finanziellen Unterstützung für die Endbegünstigten in diesem Mitgliedstaat
entspricht, an die zuständigen nationalen Behörden auszahlen. Die zuständigen
Behörden sollten die Unterstützung dann zügig an ihre jeweiligen Endbegünstigten
auszahlen.
(17) Um die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, Korruption,
Interessenkonflikten und anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union zu gewährleisten, sollten die Kommission, der Europäische
Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die
ihnen durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates17 und die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
übertragenen Befugnisse verfügen, Prüfungen und Untersuchungen im
Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln im Rahmen dieser
Verordnung durchzuführen. Für die Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EU)
2017/1939 des Rates18 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, sollte die
Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gegen die finanziellen Interessen der Union
gerichtete Straftaten untersuchen und strafrechtlich verfolgen.
(18) Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte
zu erlassen, um Vorschriften für die Berechnung und Erhebung des Beitrags jedes
Mitgliedstaats zu den dem Fonds zugewiesenen Mitteln, die Durchführung des Fonds,
einschließlich Berichterstattungs- und Überwachungspflichten, und die Bedingungen
für die Einbeziehung von Waren in die Unterstützung festzulegen, die ein niedriges
Verhältnis von Wert zu Gewicht aufweisen und für die auf nationaler Ebene ein
erhöhtes verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Es ist
von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt,
die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 niedergelegt wurden.
Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung
delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle
Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten
Rechtsakte befasst sind.
16 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
17 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
19 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(19) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um
Vorschriften für die Verfahrensanforderungen und die von den Antragstellern
vorzulegenden Nachweise, das Antragsverfahren und die Zuständigkeiten sowie die
Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Endbegünstigten festzulegen.
(20) Die Befugnisse in Bezug auf die Verfahrensvorschriften und die von den
Antragstellern vorzulegenden Nachweise, das Antragsverfahren sowie die
Zuständigkeiten und Überwachungspflichten der Endbegünstigten sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20
ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher
Durchführungsrechtsakte angewendet werden.
(21) Da die Ziele dieser Verordnung zur Bekämpfung der verbleibenden Risiken der
Verlagerung von CO2-Emissionen von den Mitgliedstaaten nicht in kohärenter Weise
ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu
verwirklichen sind, um eine unkoordinierte Unterstützung in der gesamten Union und
dadurch Verzerrungen im Binnenmarkt und eine Schwächung der Gesamtwirksamkeit
des EU-EHS zu vermeiden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden der Temporäre Dekarbonisierungsfonds (im
Folgenden „Fonds“) eingerichtet und seine Verwaltung, die finanziellen Vorschriften
für seine Durchführung, seine Mittel und der Umfang der von ihm geleisteten
Unterstützung festgelegt.
(2) Aus dem Fonds wird im Zeitraum 2028-2029 finanzielle Unterstützung bereitgestellt,
um dem verbleibenden Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen im
Zusammenhang mit CO2-intensiven Waren, die von förderfähigen Anlagenbetreibern
im Zeitraum 2026-2027 hergestellt werden, entgegenzuwirken.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Anlage“ eine Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie
2003/87/EG;
20 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
b) „Betreiber“ jede Person im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie
2003/87/EG, die eine oder mehrere der in Anhang I der genannten Richtlinie
aufgeführten Tätigkeiten ausübt und in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956
aufgeführte Waren herstellt;
c) „förderfähige Ware“ jede der im Anhang aufgeführten Waren;
d) „zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie
2003/87/EG benannte Behörde;
e) „Endbegünstigter“ einen Betreiber, der finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser
Verordnung erhält.
Artikel 3
Mittel des Fonds
(1) Der Fonds wird aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
(2) Diese Beiträge entsprechen 25 % der Einnahmen, die jeder Mitgliedstaat aus dem
Verkauf von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/956
im Zusammenhang mit für 2026 und 2027 angemeldeten grauen Emissionen erzielt
hat.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die genauen Jahresbeiträge zum Fonds für
die Jahre 2026 und 2027 bis zum 31. Dezember 2027 bzw. bis zum 31. Dezember
2028 mit. Die Mitgliedstaaten überweisen bis zum 31. März 2028 bzw. bis zum
31. März 2029 einen Geldbetrag an den Fonds, der dem in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Betrag entspricht. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen
gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Abweichend
von der genannten Bestimmung gelten die Beträge als externe zweckgebundene
Einnahmen.
(4) Einnahmen, die nach der vollständigen Auszahlung der Mittel an die
Endbegünstigten und der Zahlung der Verwaltungskosten des Fonds verbleiben,
werden nicht automatisch für eine Verwendung durch den Fonds übertragen.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten die überschüssigen
Einnahmen im Verhältnis zu ihrem Finanzbeitrag zum Fonds zurück.
(5) Die Verwaltungskosten, die der Kommission bei der Durchführung des Fonds
entstehen, werden aus den in Absatz 1 genannten Mitteln gedeckt.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bestimmungen
und Regelungen zu ergänzen, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die
Berechnung und Erhebung des Beitrags jedes Mitgliedstaats zu den Mitteln des
Fonds erforderlich sind, einschließlich etwaiger einschlägiger Berichtspflichten.
Artikel 4
Durchführung des Fonds
(1) Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Sinne des
Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 und im Einklang mit den anderen gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen
einschlägigen Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2092, durchgeführt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bestimmungen
und Regelungen für die Durchführung des Fonds, einschließlich der
Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen, zu erlassen.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
31. Dezember 2030 einen Bericht über die aus dem Fonds finanzierten Ausgaben
vor. Dieser Bericht enthält mindestens eine detaillierte Aufschlüsselung der aus dem
Fonds ausgezahlten Mittel und der Anträge nach Mitgliedstaat, Sektor, Waren und
Anlagen sowie eine Evaluierung des Fonds.
Artikel 5
Zuständige Behörden
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung der Aufgaben und
Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die
Kommission hierüber.
Die Kommission veröffentlicht eine Liste aller zuständigen Behörden.
Artikel 6
Förderfähigkeit
(1) Der Betreiber einer Anlage, in der im Anhang aufgeführte Waren hergestellt werden,
die unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 fallen, kommt für eine finanzielle Unterstützung gemäß
Artikel 9 unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen in Betracht.
(2) Der Betreiber einer Anlage, in der nicht im Anhang aufgeführte Waren hergestellt
werden, welche ein niedriges Verhältnis von Wert zu Gewicht aufweisen und für die
ein erhöhtes verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf
nationaler Ebene im Sinne des gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakts
besteht, kommt auf einen Beschluss, der von der Kommission auf begründeten
Antrag eines Mitgliedstaats erlassen wurde, für eine finanzielle Unterstützung gemäß
Artikel 9 unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen in Betracht.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung eines Indikators
zur Bestimmung des erhöhten verbleibenden Risikos der Verlagerung von CO2-
Emissionen gemäß Absatz 2 und einer Liste von Waren auf der Grundlage dieses
Indikators sowie der von den Betreibern zusätzlich zu den in Artikel 7 genannten zu
erfüllenden Bedingungen für den Erhalt finanzieller Unterstützung und des
Verfahrens für die Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 zu ergänzen.
Artikel 7
Konditionalität
(1) Ist ein Betreiber verpflichtet, ein Energieaudit als eigenständiges Energieaudit oder
im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagementsystems oder
Umweltmanagementsystems durchzuführen, so erhält er finanzielle Unterstützung
aus dem Fonds, sofern er der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweist, dass
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Alle Empfehlungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2023/1791/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates21 wurden umgesetzt;
b) die Amortisationszeit für alle verbleibenden relevanten Investitionen beträgt
mehr als fünf Jahre;
c) die Kosten für die Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Empfehlungen
sind unverhältnismäßig, und der Betreiber weist eine rechtliche Verpflichtung
im Sinne von Artikel 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur
Durchführung von Investitionen in andere Maßnahmen nach, die zur
Verringerung von Treibhausgasemissionen führen, welche den Empfehlungen
des Prüfberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems für die
betreffende Anlage gleichwertig sind.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen gelten auch für
Betreiber, die nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits
unterliegen, sofern ihr Energieaudit die in Anhang VI der Richtlinie (EU) 2023/1791
festgelegten Mindestkriterien erfüllt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhält ein Betreiber finanzielle Unterstützung
aus dem Fonds, vorausgesetzt, er weist eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des
Artikels 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur Durchführung von
Investitionen zur Erreichung der in einem Plan zur Klimaneutralität genannten
Zielvorgaben und Etappenziele nach, die mindestens dem im Rahmen der
vorliegenden Verordnung beantragten Unterstützungsbetrag entspricht.
Artikel 8
Antrag auf Unterstützung, Bearbeitung von Anträgen und Bewertung durch die
zuständige Behörde
(1) Der Betreiber einer Anlage, in der Waren hergestellt werden, die für eine finanzielle
Unterstützung in Betracht kommen, kann bis zum 31. März 2028 einen Antrag auf
eine solche Unterstützung aus dem Fonds stellen. Dieser Antrag wird bei der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem der Betreiber der Anlage
niedergelassen ist, und deckt die zwei Jahre der Anwendung des Fonds ab.
(2) Einem gemäß Absatz 1 eingereichten Antrag sind die nachfolgend beschriebenen
Elemente beizufügen:
a) für alle Betreiber ein Produktionsdatenbericht, der die gemäß Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgelegten geprüften Berichte
über die Aktivitätsraten für 2026 und 2027 ergänzt und die für die Überprüfung
der Förderfähigkeit erforderlichen Produktionsdaten enthält;
b) für Marktteilnehmer, die die Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 7
Absatz 1 oder 2 erfüllen wollen:
21 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1791/oj).
i) ein Prüfbericht, in dem bestätigt wird, dass die Prüfung der Berichte
über die jährlichen Aktivitätsraten für die Jahre 2026 und 2027 gemäß
Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 ergeben hat,
dass die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 erfüllt sind;
ii) falls zutreffend, Belege für die rechtliche Verpflichtung im Sinne von
Artikel 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur
Durchführung von Investitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
und Belege dafür, dass die Investitionen zu einer Verringerung von
Treibhausgasemissionen führen werden, die den Empfehlungen des
Prüfberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems für die
betreffende Anlage gleichwertig sind;
c) für Marktteilnehmer, die die Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 7
Absatz 3 erfüllen wollen, die beiden folgenden Dokumente:
i) ein geprüfter Klimaneutralitätsbericht gemäß Artikel 3b der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, der gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission22 für
zufriedenstellend befunden wurde; oder für Betreiber, die erstmals
einen Plan zur Klimaneutralität vorlegen, ein Plan zur Klimaneutralität
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 für ihre unter
die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten;
ii) Belege für die rechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 3d der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur Durchführung von
Investitionen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Belege dafür, dass die
Investition zur Erreichung der Zielwerte und Etappenziele führt, die im
jüngsten Plan zur Klimaneutralität gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 genannt sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, um die Einzelheiten in Bezug auf die Verfahrensanforderungen, die im
Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Unterlagen und die Nachweise
dafür, dass der Antragsteller für eine finanzielle Unterstützung aus dem Fonds in
Betracht kommt, genauer festzulegen, insbesondere die Mindestinhalte, die als Teil
des Berichts zu Produktionsdaten vorzulegen sind, und die Belege für die rechtliche
Verpflichtung im Sinne von Artikel 3d der Durchführungsverordnung (EU)
2019/1842. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Eine zuständige Behörde bewertet die gemäß Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. Auf
der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die zuständige Behörde, ob die in den
Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Sie zieht die Mittel wieder
ein, wenn die Bedingungen nicht erfüllt waren, und leitet erforderlichenfalls
diesbezügliche rechtliche Schritte ein.
(5) Bis zum 30. Juni 2028 legt eine zuständige Behörde der Kommission eine Liste vor,
in der alle Antragsteller, die die Bedingungen – wie gemäß Absatz 4 festgestellt –
22 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung
von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).
erfüllen, ihre jeweiligen Anlagen und die gemäß Artikel 9 berechnete Höhe der
Unterstützung aufgeführt sind.
Artikel 9
Berechnung der Unterstützung durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden bewerten und berechnen die Höhe der finanziellen
Unterstützung, die förderfähigen Betreibern für die Herstellung jeder der im Anhang
aufgeführten Waren zu gewähren ist, entsprechend der Anzahl der schrittweisen
Abschaffung der kostenlosen Zertifikate. Die Zahl der Emissionszertifikate wird
gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 berechnet
und trägt dem von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 der genannten
Verordnung erlassenen Beschluss Rechnung. Zur Berechnung des finanziellen Werts
der Unterstützung wird die Zahl der kostenlosen Zertifikate an den Anteil der
Produktion (Menge) der im Anhang aufgeführten Waren angepasst und mit dem
Jahresdurchschnitt der auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß den in der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 festgelegten Verfahren in den Jahren 2026
und 2027 erzielten Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate multipliziert.
(2) Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung, die allen Endbegünstigten aus dem
Fonds gewährt wird, darf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Mittel des Fonds
abzüglich der Verwaltungskosten, die der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 5
entstehen, nicht übersteigen.
Artikel 10
Auszahlungsbeschluss der Kommission
(1) Nach Erhalt der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Liste führt die Kommission
folgende Schritte aus:
a) Überprüfung der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1
vorgenommenen Berechnung;
b) Bewertung der Aufnahme jedes Betreibers und jeder Anlage in die Liste;
c) Bewertung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgelegten Informationen;
d) Festlegung der einzelnen Unterstützungsbeträge, die jedem Endbegünstigten zu
gewähren sind.
(2) Die Kommission kürzt anteilig den Unterstützungsbetrag, der jedem
Endbegünstigten gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu gewähren ist, wenn dies zur
Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 erforderlich ist.
(3) Basierend auf ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission bei
Verfügbarkeit der Fondsmittel einen Durchführungsbeschluss über die finanzielle
Unterstützung der Betreiber. Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im
Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Die Mitteilung
dieser Entscheidung an die betreffende zuständige Behörde stellt eine rechtliche
Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar.
(4) In dem in Absatz 3 genannten Beschluss werden der an den jeweiligen Mitgliedstaat
zu überweisende Gesamtbetrag, die Liste der Endbegünstigten der finanziellen
Unterstützung und der Betrag für jeden Empfänger festgelegt.
Artikel 11
Auszahlung der finanziellen Unterstützung
(1) Nach Erlass des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beschlusses zahlt die Kommission
den in diesem Beschluss genannten Gesamtbetrag an die zuständigen Behörden aus.
Abweichend von Artikel 196 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
kann die Kommission auch Unterstützung für bereits abgeschlossene Investitionen
und Produktionen zahlen.
(2) Die zuständigen Behörden zahlen die von der Kommission im Rahmen der
Beschlüsse gemäß Artikel 10 Absatz 3 gewährte finanzielle Unterstützung innerhalb
eines Monats nach Erhalt der Finanzierung von der Kommission, spätestens jedoch
am 31. Dezember 2029, an die Endbegünstigten aus und unterrichten die
Kommission unverzüglich nach Vornahme der Auszahlungen.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Als Begünstigte des Fonds ergreifen die Mitgliedstaaten alle geeigneten
Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und
sicherzustellen, dass die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Einklang mit dem
geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht steht, insbesondere im
Hinblick auf die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, Korruption,
Interessenkonflikten und sonstigen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten alle
erforderlichen Maßnahmen zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Die
Mitgliedstaaten stützen sich auf ihre nationalen Haushaltsführungs- und
Kontrollsysteme und ihre Systeme zur Einziehung von Forderungen.
(2) Der in Artikel 10 Absatz 3 genannte Beschluss sieht die folgenden Verpflichtungen
für die Mitgliedstaaten vor:
a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption,
Interessenkonflikte und alle anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 61 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen, und
rechtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte oder missbräuchlich
verwendete Mittel wiedereinzuziehen;
b) Daten über die Namen aller Endbegünstigten der zugewiesenen Mittel, deren
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern oder Steuer-Identifikationsnummern
und die Höhe der aus dem Fonds zugewiesenen Mittel aufzubewahren;
c) die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und – im Falle der an der
Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der
Verordnung (EU) 2017/1939 – die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre
Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059
auszuüben, und alle Endbegünstigte der finanziellen Unterstützung zu
verpflichten, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und
gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß
Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 auszuüben
und allen Endbegünstigten der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen
aufzuerlegen;
d) Aufzeichnungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
zu führen;
e) der Kommission ausdrücklich zu gestatten, im Falle von Betrug, Korruption,
Interessenkonflikten oder anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds
anteilig zu kürzen und alle dem Unionshaushalt geschuldeten Beträge
wiedereinzuziehen.
(3) Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und den zu kürzenden Betrag wahrt
die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die
Schwere des betreffenden Betrugs, der Korruption, des Interessenkonflikts und der
anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
bzw. der Nichtbeachtung einer Auflage. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat
Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.
Artikel 13
Pflichten der Endbegünstigten
(1) Die Endbegünstigten sind für die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung
übermittelten Daten verantwortlich und führen vollständige und genaue
Aufzeichnungen über die in Artikel 7 genannten Tätigkeiten, um ihre Anträge zu
belegen.
(2) Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten und
Überwachungspflichten der Endbegünstigten festzulegen, unter anderem durch die
Festlegung der Datenspeicherfrist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Endbegünstigten arbeiten bei der Durchführung von Audits, Evaluierungen und
Überwachungstätigkeiten mit der Kommission oder der jeweils zuständigen Behörde
zusammen. Auf Ersuchen stellen die Endbegünstigten den zuständigen Behörden und
der Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen zügig zur
Verfügung.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4
Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf
Jahren, endend am … [OP: Bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung], übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6
Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft
sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 2 und
Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen
Monat verlängert.
Artikel 15
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 44 der Verordnung (EU)
Nr. 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates23 eingesetzten Ausschuss
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
23 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU)
2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328, S. 1).
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
einen Temporären Dekarbonisierungsfonds
1.2. Politikbereich(e)
Klimapolitik
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates
(„Europäisches Klimagesetz“) ist das rechtsverbindliche Ziel festgelegt, die
Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft bis spätestens 2050 auf netto null
zu reduzieren, sowie das Zwischenziel, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030
um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
Im Juli 2025 schlug die Europäische Kommission als Ziel vor, die Netto-
Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 zu
senken. Dieser Vorschlag trägt der derzeitigen wirtschaftlichen,
sicherheitspolitischen und geopolitischen Landschaft in vollem Umfang Rechnung
und steht im Einklang mit dem Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, dem Deal
für eine saubere Industrie und dem Aktionsplan für erschwingliche Energie. Mit
dieser Zielvorgabe sollen die Vorhersehbarkeit und Stabilität geschaffen werden, die
für Investitionen in die Energiewende in der EU und die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie notwendig sind.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel
Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) werden die Risiken der Verlagerung
von CO2-Emissionen in den unter das System fallenden Sektoren angegangen. Es
besteht jedoch die Gefahr, dass die Herstellung einiger Waren ein besonders hohes
verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bergen könnte.
Investitionen in die Dekarbonisierung können dazu beitragen, die verbleibenden
Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen für die Betreiber mittel- und
langfristig zu verringern.
Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, Betreiber, die Waren herstellen, bei denen
das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nach wie vor
besonders hoch ist, in den Produktionsjahren 2026 und 2027 vorübergehend bei
wirksamen Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu unterstützen.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Die tatsächlichen CO2-Kosten für EHS-Betreiber dürften steigen, da die kostenlose
Zuteilung insbesondere für unter den CBAM-Faktor fallende Betreiber verringert
wird. Dieses Signal höherer Preise für die Dekarbonisierung soll eine
kosteneffiziente Verringerung der Treibhausgasemissionen fördern. Bei einigen
Waren könnte jedoch ein erhöhtes verbleibendes Risiko einer Verlagerung von CO2-
Emissionen bestehen, was durch das CO2-Grenzausgleichssystem nicht vollständig
verhindert wird.
Mit der vorgeschlagenen Initiative werden Betreiber, die einem verbleibenden Risiko
der Verlagerung von CO2-Emissionen konfrontiert sind, vorübergehend finanziell
unterstützt, um Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu beschleunigen.
Damit wird diesem verbleibenden Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen
begegnet.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Finanzielle Unterstützung für die Dekarbonisierung, die Betreibern bereitgestellt
wird, die einem verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen
ausgesetzt sind
Nachweis der Umsetzung der Empfehlungen eines Energieaudits
Bestätigung von Investitionen in die Dekarbonisierung
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme28
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz-, mittel- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Rückgang der Emissionen im Rahmen des EU-EHS in den letzten Jahren war
weitgehend auf den Stromsektor zurückzuführen. Die Emissionen in den
energieintensiven Wirtschaftszweigen hingegen gingen nur leicht zurück, was zum
Teil auch auf Produktionsrückgänge zurückzuführen war. Die Verfügbarkeit und
Erschwinglichkeit von Emissionsminderungsoptionen in diesen Sektoren hat das
Niveau des Energiesektors noch nicht erreicht. Dies deutet darauf hin, dass in diesen
Sektoren Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen erforderlich sind; diese
Investitionen werden benötigt, um die Klimaziele der EU zu erreichen und das
Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern.
Voraussichtlicher Zeitplan für die Durchführung:
— bis zum 31. März 2028 können Betreiber einer Anlage, in der förderfähige Waren
hergestellt werden, einen Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds stellen. Der
Antrag muss einschlägige Produktionsdaten für die Jahre 2026 und 2027 enthalten;
28 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
— bis zum 31. März 2028 überweisen die Mitgliedstaaten der Kommission einen
Betrag in Höhe von 25 % ihrer CBAM-Einnahmen für 2026;
— bis zum 30. Juni 2028 übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission
eine Liste aller Antragsteller, die die Förderfähigkeits- und
Konditionalitätsanforderungen erfüllen, ihrer jeweiligen Anlagen und der
berechneten Höhe der Unterstützung sowie einschlägige Unterlagen zu all diesen
Aspekten;
— bis zum 31. März 2029 überweisen die Mitgliedstaaten der Kommission einen
Betrag in Höhe von 25 % ihrer CBAM-Einnahmen für 2027;
— die Kommission überprüft die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
übermittelten Berechnungen und Informationen, erlässt einen Auszahlungsbeschluss
und überweist die zutreffenden Geldbeträge an die zuständigen Behörden;
— bis zum 31. Dezember 2029 zahlen die zuständigen Behörden die Unterstützung
an die Begünstigten aus;
— bis zum 31. Dezember 2030 legt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Fonds und die geleistete
Unterstützung vor.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Diese Initiative steht in engem Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung, die auf EU-
Ebene im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) für die Herstellung
CO2-intensiver Produkte erfolgt. Der vorgeschlagene Fonds würde Betreiber
unterstützen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen und bei denen
aufgrund der Verringerung der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-
Emissionszertifikaten in den kommenden Jahren ein verbleibendes Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Aus all diesen Gründen ist es Sache der
EU, tätig zu werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
Die vorgeschlagene befristete Unterstützung für Investitionen in die
Dekarbonisierung wird auf der Grundlage objektiver Kriterien für Betreiber in der
gesamten EU gelten. Dadurch kann der Fonds präzise auf die Herstellung von Waren
mit einem erhöhten verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im
Zusammenhang mit dem EU-EHS abstellen. Eine solche gezielte Unterstützung wird
die Wirksamkeit der Maßnahme gewährleisten.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der vorgeschlagene Mechanismus für die Auszahlung des Fonds baut auf positiven
Erfahrungen mit anderen bestehenden EU-Finanzierungsinstrumenten auf,
insbesondere dem Modernisierungsfonds, der auf einem zweistufigen
Auszahlungssystem beruht, bei dem die Kommission (oder eine andere
Durchführungsstelle auf EU-Ebene) zunächst die Beträge, die genehmigten
Investitionen entsprechen, an die zuständigen nationalen Behörden überweist. Diese
zahlen dann die Beträge an die Begünstigten aus. Im Modernisierungsfonds hat sich
dieses Auszahlungssystem als erfolgreich erwiesen, da es a) einen geringen
Verwaltungsaufwand auf EU-Ebene mit sich bringt und b) die zuständigen
nationalen Behörden die geltenden nationalen Vorschriften für die Auszahlung an die
Begünstigten befolgen können. Der Modernisierungsfonds wird außerhalb der
Struktur des EU-Haushalts durchgeführt.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag liegt außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR). Ein
mögliches bewährtes Verfahren wird im Modell des Modernisierungsfonds gesucht,
es wird jedoch vorgeschlagen, diesen Fonds über die Struktur des EU-Haushalts
bereitzustellen.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fonds über einen eigenen Haushalt
(Einnahmen aus dem Fonds) verfügen wird und ein Teil davon zur Deckung der
Verwaltungskosten vorgesehen ist, erscheint das derzeit vorgeschlagene Modell –
mit Ausnahme der Vorbereitungsphase – am besten geeignet. Für diesen Teil sollten
die Personalkosten bis zum Einnahmenzufluss durch Umschichtungen innerhalb der
Durchführungsdienststellen unter Rubrik 7 gedeckt werden.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit 2026 bis 2031
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2026 bis
2030 und auf die Mittel für Zahlungen von 2026 bis 2031
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsarten [Erläuterungen zu den
Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung können über
die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx]
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Falls mehr als eine Haushaltsvollzugsmethode angegeben wird, bitte im Abschnitt
„Bemerkungen“ Einzelheiten angeben.
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten
erfolgen.
Die Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung auf der operativen
Ebene der Durchführung der Verordnung werden in Artikel 4 der Verordnung
beschrieben.
Was die Vorschriften für die Verwaltungs- und Haushaltsüberwachung sowie die
Berichterstattung betrifft, so gelten die üblichen Verpflichtungen im Rahmen der
direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung, z. B. die Ausstellung von
Einziehungsanordnungen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der Mechanismus für die operative Ausführung des Haushaltsplans und die
Zahlungsmodalitäten werden in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung beschrieben.
Im Rahmen der Kontrollstrategie werden die Kontrollen angewendet, die sich aus der
Haushaltsordnung für die direkte Mittelverwaltung ergeben.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Dieser Vorschlag bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die
nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die
Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Es wird erwartet, dass die Kosten der Kontrollen hinsichtlich des von der
Kommission durchgeführten Teils vor allem aufgrund des relativ geringen
Ressourceneinsatzes und der hohen Beträge, die umverteilt werden müssen, stabil
bleiben.
Das Ausmaß des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) wird ebenfalls auf
höchstens 2 % geschätzt. Daher ist keine Ex-post-Kontrolle vorgesehen, sondern eine
nachdrückliche Ex-ante-Überprüfung.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen
der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Es gilt die Strategie für die Betrugsaufdeckung und ‑bekämpfung der GD CLIMA
und der GD TAXUD.
Weitere Einzelheiten speziell zu diesem Rechtsakt sind in Artikel 12 der Verordnung
enthalten.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bitte geben Sie in den beiden nachstehenden Tabellen so viele Haushaltslinien wie
nötig an.
• Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie
Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern30
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
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Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
20 02 01 01 Vertragsbedienstete NGM NEIN NEIN NEIN NEIN
20 02 06 04 Untersuchungen und
Konsultationen
NGM NEIN NEIN NEIN NEIN
• Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie
Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
Temporärer Dekarbonisierungsfonds
[Haushaltslinie im nächsten MFR-
Eingliederungsplan festzulegen]
GM NEIN NEIN NEIN JA
Temporärer Dekarbonisierungsfonds –
Verwaltungsausgaben [Haushaltslinie im
nächsten MFR-Eingliederungsplan
festzulegen]
NGM NEIN NEIN NEIN JA
29 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
30 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
31 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 15 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2026-2030
INSGESAMT 2026 2027 2028 2029 2030
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,808 0,909 0,000 0,000 0,000 1,717
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,200 0,200 0,000 0,000 0,000 0,400
Zwischensumme RUBRIK 7 1,008 1,109 0,000 0,000 0,000 2,117
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 1,008 1,109 0,000 0,000 0,000 2,117
===================================================================
Zulässig: Wird der Vorschlag teilweise oder vollständig aus externen zweckgebundenen
Einnahmen finanziert, füllen Sie bitte die Tabellen in den Abschnitten 3.2.3.2 und 3.2.3.3 aus.
Falls nicht, löschen Sie bitte diese beiden Abschnitte.
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2026-2030
INSGESAMT 2026 2027 2028 2029 2030
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalausgaben 0,000 0,000 1,129 0,753 0,251 2,133
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,200 0,500 0,000 0,700
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4 0,000 0,000 1,329 1,253 0,251 2,833
INSGESAMT 0,000 0,000 1,329 1,253 0,251 2,833
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL +
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2026-2030
INSGESAMT
2026 2027 2028 2029 2030
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,808 0,909 0,000 0,000 0,000 1,717
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,200 0,200 0,000 0,000 0,000 0,400
DE 16 DE
Zwischensumme RUBRIK 7 1,008 1,109 0,000 0,000 0,000 2,117
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 1,129 0,753 0,251 2,133
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,200 0,500 0,000 0,700
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 1,329 1,253 0,251 2,833
INSGESAMT 1,008 1,109 1,329 1,253 0,251 4,950
===================================================================
Ab 2026 und bis zur Bereitstellung externer zweckgebundener Einnahmen wird der Mittelbedarf für
Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die
Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Ab der
Erhebung der zweckgebundenen Einnahmen würden die erforderlichen Personal- und sonstigen
Verwaltungskosten aus diesen Einnahmen finanziert.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
[Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser
Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.]
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2031 2026 2027 2028 2029 2030 2031
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
0 0 0 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 8 9 0 0 0 0 17
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der
Rubrik 7
0 0 0 0 0 0 0
INSGESAMT 8 9 0 0 0 0 17
===================================================================
DE 17 DE
Zulässig: Wird der Vorschlag teilweise oder vollständig aus externen zweckgebundenen
Einnahmen finanziert, füllen Sie bitte die Tabellen in den Abschnitten 3.2.4.2 und 3.2.4.3 aus.
Falls nicht, löschen Sie bitte diese beiden Abschnitte.
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2031 2026 2027 2028 2029 2030 2031
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
0 0 0 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der
Rubrik 7
0 0 9 6 0 0 17
INSGESAMT 0 0 9 6 2 0 17
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL +
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2031 2026 2027 2028 2029 2030 2031
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen
der Kommission)
0 0 0 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 8 9 0 0 0 0 17
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-
Delegationen)
0 0 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb 0 0 9 6 2 0 17
DE 18 DE
der Rubrik 7
XX.YYYY Bedienstete des befristeten
Dekarbonisierungsfonds
INSGESAMT 8 9 9 6 2 0 34
===================================================================
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7
oder Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus
zweckgebundenen
Einnahmen
Planstellen 0 Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Externes
Personal (VB,
ANS, LAK)
8 im Jahr 2026 und
9 im Jahr 2027, bis
Einnahmen
bereitgestellt
werden
Nicht zutreffend Nicht zutreffend 9 im Jahr 2028, 6
im Jahr 2029 und 2
im Jahr 2030, erst
ab dem Zeitpunkt,
an dem Einnahmen
bereitgestellt
werden
Für 2026 und bis zur Bereitstellung zweckgebundener Einnahmen wird der Personalbedarf
angesichts der insgesamt angespannten Situation in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch auf die Höhe der Mittel durch Personal der
Durchführungsdienststellen gedeckt, das bereits für die Verwaltung der Maßnahme und der
damit verbundenen politischen Instrumente eingesetzt wurde oder werden wird und/oder
innerhalb der Generaldirektionen umgeschichtet wurde. Ab der Erhebung der
zweckgebundenen Einnahmen würde der Personalbedarf aus den zweckgebundenen
Einnahmen finanziert.
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Aufgaben
Geschätz
te VZÄ
für 2026
Geschätz
te VZÄ
für 2027
Geschätz
te VZÄ
für 2028
Geschätz
te VZÄ
für 2029
Geschätz
te VZÄ
für 2030
Opt-in-
Möglichkeit der
Mitgliedstaaten
Ausarbeitung und Annahme eines
delegierten Rechtsakts zur Festlegung
der Bedingungen und des Verfahrens für
das Opt-in der Mitgliedstaaten
1,5 3 1,5
Prüfung der Opt-in-Anträge der
Mitgliedstaaten
Annahme von Beschlüssen über Opt-in-
Anträge der Mitgliedstaaten
Allgemeine
Durchführung
Ausarbeitung und Annahme eines
delegierten Rechtsakts über die
Erhebung von Einnahmen und die
Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten
3,5 2
Ausarbeitung und Annahme eines
Durchführungsrechtsakts zu den
Konditionalitätsanforderungen
DE 19 DE
Antragsverfahre
n
Ausarbeitung und Annahme eines
Durchführungsrechtsakts zum
Antragsverfahren
3 3 5,5 4
Ausarbeitung eines
Durchführungsrechtsakts zur Änderung
der VO über die Aktivitätsrate/VO über
die Akkreditierung und Prüfung
(Bestimmungen über den Plan zur
Überwachungsmethodik, die weitere
Unterteilung in Anlagenteile, evtl. über
Überprüfung des Kontrollsystems und
Datenlücken)
Ausarbeitung von Leitfäden zu
Antragsverfahren/Konditionalitätsanford
erungen
Relevante ALC/AVR-Leitfäden ändern
Überprüfung der von den zuständigen
Behörden vorgenommenen Berechnung;
Bewertung der Aufnahme jedes
Betreibers und jeder Anlage in die von
der zuständigen Behörde übermittelte
Liste und der damit
zusammenhängenden vorgelegten Daten,
Annahme des Förderbeschlusses
Finanzmanagem
ent
Finanzverwaltung, einschließlich
Auszahlung der Unterstützung an die
zuständigen Behörden 1 1 1 1
Berichterstattun
g
Erstellung eines Bewertungsberichts, der
dem EP und dem Rat vorzulegen ist
(einschließlich der Vorbereitung einer
dauerhaften Lösung und der
Verknüpfung mit der Bank zur
Dekarbonisierung der Industrie) 1 1 1
8 9 9 6 2
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Mittel
INSGESAMT für
Digitales und IT
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2026-2031
INSGESAMT
2026 2027 2028 2029 2030 2031
IT-Ausgaben
(intern)
0 0 0 0 0 0 0
Zwischensumme
RUBRIK 7
0 0 0 0 0 0 0
IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung
für operationelle
Programme
0 0 0 0 0 0 0
Zwischensumme
außerhalb der
RUBRIK 7
0 0 0 0 0 0 0
DE 20 DE
INSGESAMT 0 0 0 0 0 0 0
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Nicht zutreffend
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
Nicht zutreffend
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Insgesamt
Mitgliedstaat 308,324 324,201 632,525
Kofinanzierung INSGESAMT 308,324 324,201 632,525
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative34
Jahr 2028 Jahr 2029
Neue Haushaltslinie unter
Kapitel 621/66 (noch zu
308,324 324,201
34 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 21 DE
bestätigen)
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Neue Ausgabenlinie
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Die Maßnahme wird durch einen Geldbetrag finanziert, der von den Mitgliedstaaten
an den Fonds überwiesen wird und 25 % der Einnahmen aus dem Verkauf von
CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit für 2026 und
2027 gemeldeten grauen Emissionen entspricht.
4. DIGITALE ASPEKTE
Nicht zutreffend
Beim Ausfüllen dieses Abschnitts ist es zulässig, die Informationen gegebenenfalls in
Form einer Tabelle vorzulegen.
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
• Nicht zutreffend
4.2. Daten
• Nicht zutreffend
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Nicht zutreffend
Nicht zutreffend
• Nicht zutreffend
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.12.2025
COM(2025) 990 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES
zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds
DE 1 DE
ANHANG
Waren, die für eine Unterstützung aus dem Fonds in Betracht kommen
Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt die vorliegende Verordnung für Waren,
die unter die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Codes der Kombinierten
Nomenklatur (KN) fallen. Die KN-Codes entsprechen den KN-Codes der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87.
Aluminium
KN-
Code
Beschreibung
76069100
Bleche und Bänder, aus nicht legiertem Aluminium, mit einer Dicke von
> 0,2 mm (ausgenommen quadratisch oder rechteckig)
76072010
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne
Unterlage) von < 0,021 mm (ausgenommen Prägefolien der Position 3212 sowie
zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte Folien)
76051900
Draht aus nicht legiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung
von <= 7 mm (ausgenommen Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren der
Position 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für
Musikinstrumente)
76071910
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, ohne Unterlage, gewalzt und weiter
bearbeitet, mit einer Dicke von < 0,021 mm (ausgenommen Prägefolien der
Position 3212 sowie zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte
Folien)
76032000
Pulver aus Aluminium, mit Lamellenstruktur sowie Flitter aus Aluminium
(ausgenommen Pellets aus Aluminium sowie zugeschnittener Flitter)
76161000
Stifte, Nägel, Krampen, Klammern, Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,
Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren, aus Aluminium
(ausgenommen Klammern, in Streifen zusammenhängend, sowie Stöpsel,
Spunde und dergleichen, mit Schraubengewinde)
76061130
Aluminium-Verbundplatte, aus nicht legiertem Aluminium, mit einer Dicke von
> 0,2 mm
Düngemittel
28342100 Nitrate des Kaliums
31026000
Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und
Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen
Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg)
31051000
Mineralische oder chemische Düngemittel pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem
Rohgewicht von <= 10 kg
DE 2 DE
31052010
Mineralische oder chemische Düngemittel, die düngenden Stoffe Phosphor und
Kalium enthaltend, mit einem Gehalt an Stickstoff von > 10 GHT, bezogen auf
den wasserfreien Stoff (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder
in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg)
31054000
Ammoniumdihydrogenorthophosphat „Monoammoniumphosphat“, auch mit
Diammoniumhydrogenorthophosphat „Diammoniumphosphat“ gemischt
(ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit
einem Rohgewicht von <= 10 kg)
31055100
Mineralische oder chemische Düngemittel, Nitrate und Phosphate enthaltend
(ausgenommen Ammoniumdihydrogenorthophosphat
„Monoammoniumphosphat“, Diammoniumhydrogenorthophosphat
„Diammoniumphosphat“ sowie solche in Tabletten oder ähnlichen Formen oder
in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg)
31055900
Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe
Stickstoff (ausgenommen Nitrate) und Phosphor, jedoch keine Nitrate
(ausgenommen Ammoniumdihydrogenorthophosphat
„Monoammoniumphosphat“, Diammoniumhydrogenorthophosphat
„Diammoniumphosphat“ in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in
Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) enthaltend
31059080
Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe
Stickstoff und Kalium oder nur einen hauptsächlichen düngenden Stoff
enthaltend, einschließlich Mischungen von tierischen oder pflanzlichen Düngern
mit chemischen oder mineralischen Düngemitteln, keinen Stickstoff enthaltend
oder mit einem Gehalt an Stickstoff von <= 10 GHT (ausgenommen solche in
Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit Rohgewicht <= 10 kg)
Eisen und Stahl
26011200
Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate (ausgenommen
Schwefelkiesabbrände)
72011019
Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nicht legiert, mit einem
Phosphorgehalt von <= 0,5 GHT, mit einem Mangangehalt von >= 0,4 GHT
und mit einem Siliciumgehalt von > 1 GHT
72012000
Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nicht legiert, mit einem
Phosphorgehalt von >= 0,5 GHT
72015010
Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, legiert, mit einem
Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT
72015090
Roheisen, legiert sowie Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen
Rohformen (ausgenommen legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Titan
von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT)
72021180
Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT (ausgenommen
Ferromangan mit einer Körnung von <= 5 mm und mit einem Mangangehalt
von > 65 GHT)
72021900 Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von <= 2 GHT
DE 3 DE
72024190 Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 6 GHT
72024910 Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von <= 0,05 GHT
72026000 Ferronickel
72039000
Eisenschwamm, aus geschmolzenem Roheisen durch Atomisationsverfahren
hergestellt, und Eisen mit einer Reinheit von >= 99,94 GHT, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen
72052100
Pulver aus legiertem Stahl (ausgenommen Pulver aus Ferrolegierungen und
radioaktive Eisenpulver (Isotope))
72052900
Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder nicht legiertem Stahl
(ausgenommen Pulver aus Ferrolegierungen und radioaktive Eisenpulver
(Isotope))
72072039
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von
>= 0,25 GHT, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt und einer
Breite von >= dem Zweifachen der Dicke, vorgeschmiedet
72081000
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert
noch überzogen, mit unmittelbar vom Walzen herrührendem Oberflächenmuster
72099020
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, mit einer Breite von
>= 600 mm, kaltgewalzt und weiter bearbeitet, jedoch weder plattiert noch
überzogen, gelocht
72101100
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt, mit einer Dicke von
>=0,5 mm
72101220
Weißbleche, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
>= 600 mm und mit einer Dicke von < 0,5 mm, verzinnt [mit einer metallischen
Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von >= 97 GHT], nur
oberflächenbearbeitet
72107010
Weißbleche mit einer Breite von >= 600 mm und mit einer Dicke von
< 0,5 mm, verzinnt [mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem
Zinngehalt von >= 97 GHT], nur lackiert, sowie mit Chromoxid oder Chrom
und Chromoxid überzogene Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, lackiert
72109040
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt und bedruckt
72124020
Weißbleche mit einer Breite von < 600 mm und mit einer Dicke von < 0,5 mm,
verzinnt [mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von
>= 97 GHT], nur lackiert, sowie mit Chromoxid oder Chrom und Chromoxid
überzogene Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, lackiert
72124080
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, mit Farbe versehen, lackiert oder
mit Kunststoff überzogen (ausgenommen Weißbleche und -bänder, nur lackiert
sowie mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid überzogene Erzeugnisse,
lackiert)
DE 4 DE
72139120
Walzdraht von der für Reifencord verwendeten Art, glatt, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
72189920
Halbzeug aus nicht rostendem Stahl, mit rundem oder nicht quadratischem oder
nicht rechteckigem Querschnitt, warm vorgewalzt oder stranggegossen
72202089
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von
< 600 mm, nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von <= 0,35 mm und mit einem
Nickelgehalt von < 2,5 GHT
72209020
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von
< 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weiter bearbeitet, gelocht
72221189
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder
nur warmstranggepresst, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser
von < 80 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
72221990
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder
nur warmstranggepresst, mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT (ausgenommen
mit kreisförmigem Querschnitt)
72222011
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
>= 80 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
72222019
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
>= 80 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
72222021
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
>= 25 mm, jedoch < 80 mm, und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
72222029
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
>= 25 mm, jedoch < 80 mm, und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
72222031
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
< 25 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
72222039
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
< 25 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
72222081
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT (ausgenommen mit
kreisförmigem Querschnitt)
72222089
Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur
kaltfertiggestellt, mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT (ausgenommen mit
kreisförmigem Querschnitt)
72224010
Profile aus nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur
warmstranggepresst
DE 5 DE
72224090
Profile aus nicht rostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und
weiter bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders
warmhergestellt und weiter bearbeitet, anderweit nicht genannt
72230091
Draht aus nicht rostendem Stahl, in Ringen oder Rollen, mit einem Nickelgehalt
von < 2,5 GHT, mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an
Aluminium von 3,5 bis 6 GHT (ausgenommen Walzdraht)
72251100
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von
>= 600 mm, kornorientiert
72254040
Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl,
mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit
einer Dicke von > 10 mm (ausgenommen aus Werkzeugstahl, aus
Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
72254060
Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl,
mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit
einer Dicke von >=4,75 mm, jedoch <= 10 mm (ausgenommen aus
Werkzeugstahl, aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
72254090
Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl,
mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit
einer Dicke von < 4,75 mm (ausgenommen aus Werkzeugstahl, aus
Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
72255020
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl, mit einer Breite von
>= 600 mm, nur kaltgewalzt
72255080
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl als nicht rostendem
Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur kaltgewalzt (ausgenommen aus
Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
72259900
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl als nicht rostendem
Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weiter
bearbeitet (ausgenommen verzinkt sowie Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl)
72261100
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von
< 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, kornorientiert
72262000
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl, mit einer Breite von
<= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
72281090
Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch
weiter bearbeitet, oder warmhergestellt und weiter bearbeitet (ausgenommen
geschmiedet, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht)
72282099
Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl, mit quadratischem oder anderem als
rechteckigem Querschnitt, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weiter
bearbeitet, oder warmhergestellt und weiter bearbeitet (ausgenommen
warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert,
ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht)
72283020
Stabstahl aus Werkzeugstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur
warmstranggepresst (ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und
Walzdraht)
DE 6 DE
72284010
Stabstahl aus Werkzeugstahl, nur geschmiedet (ausgenommen Halbzeug,
flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht)
72285020
Stabstahl aus Werkzeugstahl, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt
(ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht)
72285069
Stabstahl aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt
oder kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser
von < 80 mm (ausgenommen aus Schnellarbeitsstahl, Mangan-Silicium-Stahl,
Werkzeugstahl sowie Waren der Unterposition 7228 50 40 und ausgenommen
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht)
72285080
Stabstahl aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt
oder kaltfertiggestellt (ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt sowie aus
Schnellarbeitsstahl, Mangan-Silicium-Stahl, Werkzeugstahl und Waren der
Unterposition 7228 50 40 und ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte
Erzeugnisse und Walzdraht)
72299050
Draht aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,1 GHT und an
Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von
<= 0,5 GHT, in Ringen oder Rollen (ausgenommen Walzdraht)
73011000
Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus
zusammengesetzten Elementen hergestellt
73041910
Rohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendeten Art (line pipe), mit einem äußeren Durchmesser von <= 168,3 mm
(ausgenommen aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
73041930
Rohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendeten Art (line pipe), mit einem äußeren Durchmesser von > 168,3 mm
bis 406,4 mm (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
73041990
Rohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendeten Art (line pipe), mit einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm
(ausgenommen aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
73042200
Bohrgestänge (drill pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das
Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art
73042400
Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, von der für das Bohren
oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl
73042910
Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von
der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, mit einem
äußeren Durchmesser von <= 168,3 mm (ausgenommen aus Gusseisen)
73042930
Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von
der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, mit einem
äußeren Durchmesser von > 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen aus
Gusseisen)
73042990
Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von
der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, mit einem
äußeren Durchmesser von > 406,4 mm (ausgenommen aus Gusseisen)
DE 7 DE
73043180
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse
aus Gusseisen, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das
Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
73044100
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht
rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der
für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und
Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas
verwendeten Art)
73044983
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht
rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 168,3 mm
(ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öl- oder
Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre
(casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
73044985
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht
rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von > 168,3 mm bis
406,4 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für
Öloder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und
Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas
verwendeten Art)
73044989
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht
rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm
(ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öl- oder
Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre
(casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
73045181
Präzisionsstahlrohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem,
anderem als nicht rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt
(ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das
Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art sowie Rohre und
Hohlprofile, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von >= 0,9 bis 1,15 GHT, und an Chrom von >= 0,5 bis 2 GHT,
auch mit einem Gehalt an Molybdän von <= 0,5 GHT)
73045189
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem,
anderem als nicht rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt
(ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das
Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre
sowie Rohre und Hohlprofile, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von >= 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von
>= 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von <= 0,5 GHT)
73045930
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem
(ausgenommen nicht rostendem) Stahl, nicht kaltgezogen oder kaltgewalzt,
gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von >= 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von >= 0,5 bis 2 GHT, auch mit Gehalt
an Molybdän von <= 0,5 GHT (ausgenommen Rohre der
DE 8 DE
Unterpositionen 7304 19 bis 7304 29)
73045982
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem
(ausgenommen nicht rostendem) Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von
<= 168,3 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für
Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und
Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas
verwendeten Art sowie Waren der Unterposition 7304 59 30)
73045983
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem
(ausgenommen nicht rostendem) Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von
> 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre
von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder
Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder
Gas verwendeten Art sowie Waren der Unterposition 7304 59 30)
73045989
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem
(ausgenommen nicht rostendem) Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von
> 406,4 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für
Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und
Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas
verwendeten Art sowie Waren der Unterposition 7304 59 30)
73049000
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, aus
Eisen oder Stahl (ausgenommen Erzeugnisse aus Gusseisen)
73051100
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit
kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm,
aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt
73051200
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit
kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm,
aus Eisen oder Stahl, längsnahtgeschweißt (ausgenommen Erzeugnisse mit
verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt)
73052000
Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing),
mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von
> 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl
73061900
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe),
geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem
äußeren Durchmesser von <= 406,4 mm (ausgenommen Erzeugnisse aus nicht
rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
73062100
Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas
verwendeten Art (casing, tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen
aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 406,4 mm
73062900
Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas
verwendeten Art (casing, tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen
aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 406,4 mm
DE 9 DE
(ausgenommen Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
73069000
Rohre und Hohlprofile „z. B. genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander
gelegten Rändern“, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus Gusseisen, nahtlose
oder geschweißte Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm)
73071910
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus
Gusseisen (ausgenommen aus nicht verformbarem Gusseisen)
73071990
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus
Stahlguss
73072100 Flansche aus nicht rostendem Stahl (ausgenommen gegossen)
73072210 Rohrmuffen aus nicht rostendem Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen)
73072290
Rohrbogen und -winkel, aus nicht rostendem Stahl, mit Gewinde
(ausgenommen gegossen)
73072310
Rohrbogen und -winkel, aus nicht rostendem Stahl, zum Stumpfschweißen
(ausgenommen gegossen)
73072910
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus nicht
rostendem Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen sowie Flansche, Bogen,
Winkel und Muffen)
73072980
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus nicht
rostendem Stahl (ausgenommen gegossen, mit Gewinde, zum Stupfschweißen
sowie Flansche)
73079100
Rohrflansche aus Eisen oder Stahl (ausgenommen gegossen oder Erzeugnisse
aus nicht rostendem Stahl)
73079210
Rohrmuffen aus Eisen oder Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen oder
aus nicht rostendem Stahl)
73079290
Rohrbogen und -winkel, aus Eisen oder Stahl, mit Gewinde (ausgenommen
gegossen oder aus nicht rostendem Stahl)
73079311
Rohrbogen und -winkel, aus Eisen oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit
einem größten äußeren Durchmesser von <= 609,6 mm (ausgenommen
gegossen oder aus nicht rostendem Stahl)
73079319
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen
oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von
<= 609,6 mm (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl sowie
Bogen, Winkel und Flansche)
73079391
Rohrbogen und -winkel, aus Eisen oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit
einem größten äußeren Durchmesser von > 609,6 mm (ausgenommen gegossen
oder aus nicht rostendem Stahl)
73079399
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen
oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von
> 609,6 mm (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl sowie
Bogen, Winkel und Flansche)
DE 10 DE
73079910
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen
oder Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem
Stahl sowie Flansche, Bogen, Winkel und Muffen)
73079980
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen
oder Stahl (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl, mit
Gewinde, zum Stumpfschweißen sowie Flansche)
73110013
Behälter aus Eisen oder Stahl, nahtlos, für verdichtete oder verflüssigte Gase,
für einen Druck von >= 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von >= 20 l bis
<= 50 l (ausgenommen Warenbehälter (Container), speziell für eine oder
mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
73181100 Schwellenschrauben aus Eisen oder Stahl
73181300 Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, aus Eisen oder Stahl
73181410
Gewindeformende Schrauben, aus nicht rostendem Stahl (ausgenommen
Holzschrauben)
73181535
Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus nicht rostendem Stahl, auch mit
dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, ohne Kopf (ausgenommen
Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für
Bahnen)
73181548
Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder anderem als nicht
rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben,
ohne Kopf, mit einer Zugfestigkeit von >= 800 MPa (ausgenommen Schrauben
und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen)
73181568
Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder anderem als nicht
rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit
Kopf mit Innensechskant (ausgenommen Holzschrauben, gewindeformende
Schrauben sowie Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von
Oberbaumaterial für Bahnen)
73181575
Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus nicht rostendem Stahl, auch mit
dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit Kopf mit Außensechskant
(ausgenommen mit Kopf mit Innensechskant, Holzschrauben, gewindeformende
Schrauben sowie Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von
Oberbaumaterial für Bahnen)
73181588
Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder anderem als nicht
rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit
Kopf mit Außensechskant, mit einer Zugfestigkeit von >= 800 MPa
(ausgenommen mit Kopf mit Innensechskant, Holzschrauben, gewindeformende
Schrauben sowie Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von
Oberbaumaterial für Bahnen)
73181595
Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl, auch mit
dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit Kopf (ausgenommen mit
Kopf mit Schlitz, Kreuzschlitz oder Außensechskant, Holzschrauben,
gewindeformende Schrauben, Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum
Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, Schraubhaken sowie Ring- und
Ösenschrauben)
DE 11 DE
73181631 Blindnietmuttern, aus nicht rostendem Stahl
73181639 Muttern, aus nicht rostendem Stahl (ausgenommen Blindnietmuttern)
73181640 Blindnietmuttern, aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl
73181660 Sicherungsmuttern, aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl
73181692
Muttern aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl, mit einer Lochweite
von <= 12 mm (ausgenommen Blindnietmuttern sowie Sicherungsmuttern)
73181699
Muttern aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl, mit einer Lochweite
von > 12 mm (ausgenommen Blindnietmuttern sowie Sicherungsmuttern)
73181900 Waren mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl, anderweit nicht genannt
73182100
Federringe und ‑scheiben und andere Sicherungsringe und ‑scheiben, aus Eisen
oder Stahl
73182200
Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Federringe und ‑scheiben
und andere Sicherungsringe und ‑scheiben)
73182400 Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
73182900 Waren ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl
73269040 Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel, aus Eisen oder Stahl
73269050
Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen, aus Eisen oder
Stahl
73269092 Waren aus Eisen oder Stahl, freiformgeschmiedet, anderweit nicht genannt
73269094 Waren aus Eisen oder Stahl, gesenkgeschmiedet, anderweit nicht genannt
73269096 Waren aus Eisen oder Stahl, gesintert, anderweit nicht genannt
Drucksache 94/26 - 56 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds KOM(2025) 990 (Unterrichtung)