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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 94/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 94/26 11.02.26 EU - AV - Fz - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds COM(2025) 990 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937; Drucksache 714/21 = AE-Nr. 210810; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115; Drucksache 331/25 = AE-Nr. 250696 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2025 COM(2025) 990 final 2025/0418 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Der europäische Grünen Deal verfolgt das Ziel, die Europäische Union bis 2050 klimaneutral zu machen. Im Jahr 2025 schlug die Europäische Kommission als Zielvorgabe vor, die Netto- Treibhausgasemissionen bis 2040 gegenüber dem Stand von 1990 um 90 % zu senken.  Dieser Vorschlag trägt der derzeitigen wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen und geopolitischen Landschaft in vollem Umfang Rechnung und steht im Einklang mit dem EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit3 und dem Deal für eine saubere Industrie4. Mit dieser Zielvorgabe sollen die Vorhersehbarkeit und Stabilität geschaffen werden, die für Investitionen in die Energiewende in der EU und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie notwendig sind.  Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (im Folgenden „EU-EHS-Richtlinie“) bleibt ein zentrales Instrument zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Industrie durch die Bepreisung von CO2-Emissionen und die schrittweise Senkung der unionsweiten Emissionsobergrenze. Dieser Rahmen wird ergänzt durch die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“), mit dem dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Einfuhr bestimmter hochgradig CO2-intensiver Waren in die Union entgegengewirkt werden soll. Da die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS in der Zeit von 2026 bis 2034 schrittweise auslaufen wird, kann in bestimmten Fällen und für bestimmte Waren das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen bleiben. Dieses verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen könnte die Umweltwirksamkeit der Klimapolitik der Union verringern, wenn Emissionssenkungen in der Union zu einem höheren Emissionsanstieg außerhalb der Union führen würden. Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag wird ein Unionsfonds eingerichtet, mit dem energieintensive Wirtschaftszweige, die einem erhöhten verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gezielt finanziell unterstützt werden. Der Fonds unterstützt den Übergang der Industrie der Union zu klimaneutralen Herstellungsverfahren, wodurch sie einem geringeren Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen ausgesetzt sind und zugleich ein Beitrag zur Wahrung der Umweltintegrität des EU-EHS geleistet wird, indem sichergestellt wird, dass die CO2-Bepreisung eine tatsächliche Verringerung der Emissionen herbeiführt. Die Unterstützung aus dem Fonds wird an die Bedingung geknüpft, dass Investitionen in die Dekarbonisierung erfolgen. Der Fonds trägt somit zu den Zielen des Artikels 191 AEUV bei, insbesondere zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Förderung von Maßnahmen auf Unionsebene zur Bewältigung grenzüberschreitender Umweltprobleme wie des Klimawandels. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag ergänzt den EU-EHS- und den CBAM-Rahmen. Durch die Einführung einer vorläufigen gezielten finanziellen Maßnahme zur Bewältigung bestimmter Risiken werden die mit den genannten Instrumenten eingeführten Mechanismen nicht geändert, sondern ergänzt, bis im Zuge des Vorschlags für eine Überarbeitung des EU-EHS im Jahr 2026 eine langfristige Lösung gefunden wird. Der Vorschlag ist in Bezug auf Dauer und Umfang begrenzt, um Überschneidungen mit dem für 2026 geplanten Vorschlag zur Überarbeitung des EU-EHS zu vermeiden und die Haushaltsdisziplin sicherzustellen. Auch steht er im Einklang mit den Zielen anderer Unionsfonds wie des Innovationsfonds und des Klima-Sozialfonds, die die Dekarbonisierung der Produktion in der Union fördern. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Verwaltungstechnische Anforderungen, einschließlich Berichtspflichten, spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der korrekten Durchsetzung und der ordnungsgemäßen Überwachung von Rechtsvorschriften. Ihre Kosten werden im Allgemeinen durch den Nutzen, den sie bringen, weitgehend ausgeglichen. Berichtspflichten können jedoch auch unverhältnismäßige Belastungen für die Interessenträger bedeuten, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen. Nach der Veröffentlichung des Draghi-Berichts legte die Kommission in mehreren Mitteilungen im Jahr 20251 eine Vereinfachungsagenda vor. Die Kommission hat beispiellose Vereinfachungsbemühungen unternommen, um die vereinbarten politischen Ziele auf die einfachste, zielgerichtetste, wirksamste und am wenigsten aufwendige Weise zu erreichen. Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Union und der Verpflichtung, unnötigen Verwaltungsaufwand für Behörden und Begünstigte zu verringern. Die Governance- und Verwaltungsstruktur des Fonds ist so konzipiert, dass Überschneidungen mit bestehenden Unionsinstrumenten, insbesondere dem EU-EHS, so gering wie möglich gehalten und die bestehenden Verwaltungskapazitäten auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene in vollem Umfang genutzt werden. Dank einer einzigen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen werden außerdem die Verfahren gestrafft. Schließlich soll mit dem Vorschlag der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“)2 sichergestellt werden. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof (EuRH) und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) werden befugt sein, ihre jeweiligen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel auszuüben. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich des Umweltschutzes. Gemäß diesem Artikel trägt die Union unter anderem zur Verfolgung folgender Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Mit dem Vorschlag werden diese Umweltziele verfolgt, indem die Dekarbonisierung gefördert, die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert und somit die Umweltwirksamkeit der Klimapolitik der Union sichergestellt wird. 1 Siehe insbesondere „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, COM(2025) 30 final. 2 ABl. L, 2024/2509, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj. Der Vorschlag stützt sich auch auf Artikel 322 Absatz 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von Haushaltsvorschriften zur Festlegung der Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union und für die Kontrolle des Haushaltsvollzugs bildet. Da der vorliegende Vorschlag Vorschriften für die Finanzierung, Verwaltung und Kontrolle eines Unionsfonds enthält, ist die Aufnahme von Artikel 322 Absatz 1 AEUV angezeigt. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Um den oben genannten Risiken in allen Mitgliedstaaten auf einheitliche Weise zu begegnen, sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich. Maßnahmen auf nationaler Ebene könnten zu einer unkoordinierten Unterstützung in der gesamten Union führen, was Verzerrungen im Binnenmarkt zur Folge haben und die allgemeine Wirksamkeit des EU-EHS schwächen würde. • Verhältnismäßigkeit Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Klimaschutzmaßnahmen und der Notwendigkeit einer kohärenten Reaktion der Union steht der Vorschlag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, das mit ihm verfolgt wird. Mit ihm wird ein gezielter, begrenzter Unterstützungsmechanismus der Union eingeführt, der ausschließlich auf die Verfolgung der oben genannten Ziele ausgerichtet ist. Er geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Umweltintegrität der Klimapolitik der Union zu wahren und sicherzustellen, dass die in der Union erzielten Emissionsverringerungen nicht durch erhöhte Emissionen in Drittländern aufgehoben werden. Der Anwendungsbereich ist auf Sektoren beschränkt, die unter die CBAM-Verordnung fallen. Die Unterstützung ist an die Bedingung geknüpft, dass Projekte einen klaren Beitrag zur Dekarbonisierung der Industrie leisten. Die Finanzausstattung ist begrenzt und an begrenzte Haushaltsmittel im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem CBAM gebunden, wodurch die Haushaltsdisziplin sichergestellt wird. Der Vorschlag stützt sich ferner auf bestehende Verwaltungsstrukturen und Überwachungsregelungen, wodurch der Verwaltungsaufwand für alle Parteien (Kommission, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten und EU-Unternehmen) auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. • Wahl des Instruments Eine Verordnung ist das am besten geeignete Instrument, um eine einheitliche Umsetzung der Förderregelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und unterschiedliche nationale Ansätze zu verhindern, die das kohärente Funktionieren des EU-EHS untergraben könnten. In einer Verordnung werden unmittelbar geltende Vorschriften für die Förderfähigkeit, Finanzierung, Governance und Überwachung festgelegt, wodurch sowohl für die Mitgliedstaaten als Begünstigte als auch für die Betreiber als Endbegünstigte Rechtssicherheit gewährleistet wird, während alternative Instrumente wie Empfehlungen oder Richtlinien nicht das erforderliche Maß an Harmonisierung oder Zeitnähe bieten würden. Ohne eine geeignete Rechtsgrundlage können darüber hinaus die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele nicht durch den Erlass von Durchführungsmaßnahmen erreicht werden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Der Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die bei der Umsetzung des EU-EHS und der CBAM-Instrumente gewonnen wurden. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat im Vorfeld des Vorschlags Wirtschaftsvertreter zu dem Plan für eine Unterstützungsmaßnahme konsultiert, unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf hoher Ebene. Im Rahmen der Konsultationstätigkeiten informierte die Kommission die Interessenträger über die geplante Unterstützungsmaßnahme, einschließlich Plänen für ihre Gesamtkonzeption und Überlegungen zur Förderfähigkeit und zu den Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Unterstützung zu erhalten. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Vorschlag wurde im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Bestimmungen und Instrumente ausgearbeitet. Er stützt sich auf die Erfahrungen mit der Umsetzung der Umweltvorschriften der Union, insbesondere des EU-EHS. • Folgenabschätzung Diesem Vorschlag ist ein Analysedokument, die den Vorschlag begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, beigefügt3. In diesem Analysedokument wird beschrieben, wie die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen befristeten Unterstützung für Investitionen in die Dekarbonisierung punktgenau auf die Herstellung von Waren mit einem erhöhten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgerichtet wurde, damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Marktverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus werden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Dekarbonisierungsbedingungen analysiert, die unter anderem durch die Nutzung bereits bestehender Verwaltungsinfrastrukturen und der für die Zwecke der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-EHS gemeldeten Daten den Verwaltungsaufwand der neuen Maßnahme begrenzen. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Wie bereits erwähnt, steht der Vorschlag voll und ganz im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission. Durch die Vermeidung unnötiger Belastungen spiegelt der Vorschlag den befristeten Charakter und den begrenzten Umfang der Unterstützung wider. Er trägt daher im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung zu einer effizienteren Umsetzung, größerer Rechtsklarheit und geringeren Befolgungskosten bei. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Er wurde so konzipiert, dass der Regelungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird, indem nach Möglichkeit bestehende Strukturen, einschließlich der Strukturen des EU-EHS, genutzt werden. Durch den Vorschlag werden keine neuen dauerhaften Verwaltungsstrukturen oder -organe geschaffen. Er verbessert daher die Kohärenz der Rechtsvorschriften, erhöht die Umweltwirksamkeit und begrenzt die Verwaltungskosten für Behörden und Begünstigte. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz einer 3 Staff Working Document accompanying the proposal for a Regulation (EU) of the European Parliament and of the Council establishing the Temporary Decarbonisation Fund. nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Fonds wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Jeder Beitrag entspricht 25 % der Einnahmen, die der Mitgliedstaat ab dem 1. Februar 2027 aus dem Verkauf von CBAM- Zertifikaten an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmelder erzielt hat. Dies entspricht dem Anteil, den die Mitgliedstaaten einbehalten werden, und lässt den Vorschlag der Kommission unberührt, 75 % der Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem als neue Eigenmittel des Unionshaushalts zu behandeln4. Diese Regelung ist daher mit dem laufenden Eigenmittel-Gesetzgebungsverfahren vereinbar. Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Mittel aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten werden die Kosten für die Durchführung des Fonds decken. Die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Unionshaushalt werden in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanz- und Digitalbogen bewertet. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Durchführung des Fonds wird überwacht, um sicherzustellen, dass er die angestrebten Umweltziele erreicht und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung arbeitet. Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten und den Begünstigten bereitgestellten Daten über die Anträge und Auszahlungen von Mitteln je Mitgliedstaat, Sektor, Waren und Anlagen sowie über die Einhaltung der Anforderungen für Dekarbonisierungsmaßnahmen erfassen und analysieren. Zur Gewährleistung der Kohärenz in der gesamten Union wird die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Überwachung erlassen. Im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung der Union werden die Überwachungsergebnisse in die Evaluierung des Fonds einfließen, die die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament vorlegen wird. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags. Mit Artikel 1 wird der Fonds eingerichtet und der Zeitraum festgelegt, für den die finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird. 4 COM(2025) 574. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025PC0574. Artikel 2 enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen, die in der Verordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz verwendet werden. In Artikel 3 wird festgelegt, dass der Fonds durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert wird und dass diese Beiträge 25 % der CBAM-Einnahmen, die die Mitgliedstaaten beim Verkauf der CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 20 der CBAM- Verordnung erzielen, entsprechen. Eine Abschlagsklausel begrenzt die Verwendung der Einnahmen auf den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des Fonds. In Artikel 4 wird die Leitungsstruktur des Fonds festgelegt. Er sieht vor, dass die Kommission den Fonds durchführt, damit eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleistet wird. Ferner werden der Inhalt der Überprüfung des Fonds durch die Kommission und die entsprechende Frist festgelegt. Artikel 5 sieht die Benennung der für die Durchführung der Maßnahme auf nationaler Ebene zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor. In Artikel 6 ist festgelegt, welche Waren gefördert werden sollen. Er beschränkt die Förderfähigkeit auf die Produktion bestimmter Waren, bei denen ein erhöhtes verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten beantragen können, dass die Produktion weiterer Waren für förderfähig erklärt wird. In Artikel 7 werden die Arten von Dekarbonisierungstätigkeiten beschrieben, die ein förderfähiger Betreiber durchführen muss, um Unterstützung zu erhalten, beispielsweise Investitionen in CO2-arme Technologien. In den Artikeln 8 und 9 werden die Vorschriften und Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt. Ferner werden darin die Pflichten und Vorschriften festgelegt, die von den zuständigen nationalen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge einzuhalten sind, einschließlich der Art und Weise, wie die Unterstützung für jeden einzelnen Begünstigten berechnet wird. In den Artikeln 10 und 11 werden die Pflichten und Vorschriften festgelegt, die von der Kommission bei der Überprüfung der von den zuständigen nationalen Behörden vorgelegten Informationen und Berechnungen, auch bei der Entscheidung über die Auszahlung der Unterstützung, einzuhalten sind. Artikel 12 stellt sicher, dass der Fonds den in der Haushaltsordnung festgelegten Schutzbestimmungen unterliegt. In diesem Artikel werden die Zuständigkeiten der Kommission, des OLAF, des Rechnungshofs und gegebenenfalls der EUStA für die Durchführung von Audits, Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bestätigt. Artikel 13 enthält die Vorschriften, die von den Begünstigten der Unterstützung anzuwenden sind. Mit Artikel 14 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung zu erlassen, insbesondere in Bezug auf detaillierte Vorschriften für die Förderfähigkeit, technische Methoden sowie Anforderungen an die Überwachung und Überprüfung. Mit Artikel 15 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen, in denen detaillierte Vorschriften für die Durchführung und Verwaltung des Fonds, die Evaluierung, die Überwachung, die Berichterstattung und die Kontrolle festgelegt werden. In Artikel 16 werden das Datum des Inkrafttretens und der Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen festgelegt. 2025/0418 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach Stellungnahme des Rechnungshofs, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union hat sich verpflichtet, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal4 und dem Europäischen Klimagesetz5 bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Nettoemissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 26. Februar 20256 über einen Deal für eine saubere Industrie dargelegt hat, muss die industrielle Wettbewerbsfähigkeit mit den Klimazielen in Einklang gebracht werden, um sicherzustellen, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft sowohl gerecht als auch wirtschaftlich tragfähig verläuft. (2) Zu den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 des Vertrags gehören die Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität sowie die Förderung von 1 ABl. C , , S. . 2 ABl. C , , S. . 3 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] und Beschluss des Rates vom […]. 4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019 – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final). 5 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj). 6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025 – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung, COM(2025) 85 final. Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung globaler ökologischer Herausforderungen. Sie werden unter anderem durch CO2-Bepreisungsinstrumente, wie das mit der Richtlinie 2003/87/EG7 eingerichtete Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden „EU-EHS“), verfolgt. Wenn die internationalen Partner der Union deutlich weniger ambitionierte klimapolitische Strategien verfolgen, gelten für die Produktion in Drittländern keine vergleichbaren CO2-Auflagen. Diese Asymmetrie birgt die Gefahr, dass Anreize für die Abwanderung der Produktion CO2-intensiver Güter – ein Phänomen, das als Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“) bezeichnet wird – geschaffen werden, was die Erreichung der Emissionsreduktionsziele der Richtlinie 2003/87/EG untergraben würde. Eine solche Verlagerung kann letztlich zu einem Anstieg der gesamten weltweiten Treibhausgasemissionen führen, was die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimapolitik der Union beeinträchtigen würde. (3) Im Deal für eine saubere Industrie wird betont, dass finanzielle Unterstützung, regulatorische Berechenbarkeit und Innovation erforderlich sind, um energieintensive Industrien in die Lage zu versetzen, ihre CO2-Emissionen zu senken, ohne dass ihre Wettbewerbsfähigkeit darunter leidet, insbesondere in Wirtschaftszweigen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, ist ein Umweltziel, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Instrumente zur Emissionsverringerung steht, auf die sich die Klimapolitik der Union stützt. Gezielte finanzielle Unterstützung kann dazu beitragen, dass Emissionen durch die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten in der Union reduziert werden, statt lediglich in Länder mit niedrigeren Umweltanforderungen verlegt zu werden, worin das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. (4) Energieintensive Industrien, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, internalisieren die Kosten ihrer Treibhausgasemissionen schrittweise. Die niedrigere unionsweite Emissionsobergrenze in Verbindung mit der in der genannten Richtlinie vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung erfordert kostenintensive und rasche Anpassungen seitens der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Industriezweige, wodurch sich das kurzfristige Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen erhöht. Das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen wird durch die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates8 nicht vollständig eliminiert und sollte daher durch zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der Dekarbonisierung von Industriezweigen angegangen werden. (5) Um Anreize für Dekarbonisierungsmaßnahmen zu schaffen, ist es angezeigt, ein Finanzierungsinstrument der Union, den Temporären Dekarbonisierungsfonds (im Folgenden „Fonds“), einzurichten, mit dem Betreibern in CO2-intensiven Sektoren, die dem verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, befristete finanzielle Unterstützung gewährt wird, um sicherzustellen, dass die 7 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/87/oj). 8 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj). Dekarbonisierungsbemühungen in der Union aufrechterhalten werden und dass die Anreize zur Emissionsreduktion wirksam bleiben. Diese Unterstützung sollte strikt auf das Maß beschränkt sein, das notwendig ist, um dieses verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern, verhältnismäßig sein und von nachweisbaren Fortschritten bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden. (6) Die Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 werden von den Mitgliedstaaten erhoben. Die Kommission hat im Rahmen ihres Vorschlags für einen neuen Beschluss über das Eigenmittelsystem9 für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 vorgeschlagen, dass 75 % der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten dem EU-Haushalt als Eigenmittel10 zufließen sollten. Um die erforderliche Finanzierung sicherzustellen, sollte der Fonds aus den verbleibenden 25 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten finanziert werden, die als externe zweckgebundene Einnahmen zur Deckung der Verpflichtungen zur Zahlung der finanziellen Unterstützung an die Endbegünstigten des Fonds und der Verwaltungskosten der Kommission für die Verwaltung des Fonds dienen sollten. Um dem Fonds den angemessenen Anteil der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 als externe zweckgebundene Einnahmen zuzuweisen, ist es erforderlich, eine Abweichung von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates11 vorzusehen. (7) Die Fondsmittel sollten nur zur Deckung der Verpflichtungen zur Zahlung der finanziellen Unterstützung an die Endbegünstigten und zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds verwendet werden. Nicht verwendete Einnahmen sollten den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Fonds zurückerstattet werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, eine Abweichung von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorzusehen. (8) Der Fonds sollte den Begünstigten in den Jahren 2028 und 2029 finanzielle Unterstützung gewähren, um das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen, dem sie ausgesetzt sind, zu mindern, das auf der Grundlage der Produktion in dem zweijährigen Referenzzeitraum 2026-2027 bestimmt werden kann. Da die Fortsetzung der Dekarbonisierungsbemühungen sichergestellt und die verbleibenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen angegangen werden müssen, die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem jedoch erst 2028 verfügbar sein werden, ist es angezeigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Unterstützung für Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung zu gewähren, bevor selbige in Kraft tritt. Eine solche rückwirkende Förderfähigkeit ist strikt auf Maßnahmen beschränkt, die zu den Umweltzielen dieser Verordnung beitragen. (9) Durch die Begrenzung des anfänglichen Unterstützungszeitraums auf zwei Jahre sollte der Fonds kurzfristige Unterstützung leisten, bis im Rahmen der geplanten 9 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (COM(2025) 574 final). 10 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (COM(2025) 574 final). 11 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Überprüfung des EU-EHS umfassend geprüft wird, wie das Problem des verbleibenden Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen ab 2028 am besten angegangen werden kann. Durch den temporären Charakter des Fonds ist jede Auslegung ausgeschlossen, wonach er einen Präzedenzfall, ein Modell oder einen Bezugspunkt für die Überprüfung des EU-EHS darstellen könnte. Dementsprechend begründen das Bestehen, der Betrieb oder die Einstellung des Fonds keinen Vertrauensschutz oder sonstige legitime Erwartungen in Bezug auf die Überprüfung des EU-EHS. (10) Angesichts des befristeten Charakters des Fonds sollte seine Verwaltung kosteneffizient sein und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Endbegünstigten der finanziellen Unterstützung als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten so gering wie möglich halten. Daher sollte für das Jahr 2028 eine einzige Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für den Produktions-Referenzzeitraum 2026-2027 vorgesehen werden. (11) Um ein gestrafftes und effizientes Verfahren zu ermöglichen, sollte der Fonds im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates12 in direkter Mittelverwaltung von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dieser Ansatz sollte die etablierten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten und bestehender Regelungen nutzen, um sowohl die rasche Bewertung der Anträge als auch die effiziente Auszahlung der finanziellen Unterstützung an die Begünstigten zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Antragsfrist und die vorzulegenden Unterlagen an die Verpflichtungen angepasst werden, denen Betreiber, die kostenlose Zuteilungen erhalten, gemäß Artikel 22a und Artikel 22b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission13 und den Artikeln 3 und 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission14 bereits nachkommen müssen. (12) Der Fonds sollte insbesondere zum Dekarbonisierungsziel beitragen, indem er Betreiber von EU-EHS-Anlagen unterstützt, die Waren herstellen, die kurzfristig dem größten verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Diese Waren sollten unter Berücksichtigung sowohl ihrer Emissionen als auch des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen, dem sie ausgesetzt sind, ausgewählt werden, wobei der Ansatz zur Festlegung der Carbon-Leakage-Liste für das EU-EHS als Ausgangspunkt zugrunde gelegt und die Maßnahme auf die Waren ausgerichtet werden sollte, bei denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf der Grundlage eines objektiven Indikators nach wie vor am höchsten ist. 12 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj). 13 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU- weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj). 14 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1842/oj). (13) Die Risikoexposition von Waren mit einem niedrigen Verhältnis von Wert zu Gewicht kann sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Um den besonderen Merkmalen von Waren mit einem niedrigen Verhältnis von Wert zu Gewicht im Hinblick auf das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen Rechnung zu tragen, sollte ein Opt-in-Mechanismus eingerichtet werden. Auch wenn die im Anhang aufgeführten Waren eine besonders hohe unionsweite Exposition aufweisen, sollte dieser Opt-in-Mechanismus den nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Es sollte einen Opt-in-Mechanismus geben, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes“) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates15 in die vorgeschlagene Maßnahme einzubeziehen, sofern sie nachweisen können, dass die Auswahlkriterien, die für die Definition der Waren im Anhang der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, auf nationaler Ebene erfüllt sind. (14) Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen schafft, sollte diese Unterstützung nach objektiven, nichtdiskriminierenden und vorab festgelegten Bedingungen gewährt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Bedingungen auf dem bestehenden Verwaltungsrahmen aufbauen, der für die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU- EHS geschaffen wurde. Um die Bedingungen an das bestehende Verfahren für die Beantragung der kostenlosen Zuteilung anzugleichen, sollte die finanzielle Unterstützung davon abhängig gemacht werden, dass die im Rahmen von Energieaudits oder gleichwertigen Maßnahmen formulierten Empfehlungen umgesetzt wurden oder dass eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Tätigung von Investitionen eingegangen wurde, mit denen die in einem Plan zur Klimaneutralität aufgeführten Zielwerte und Etappenziele erreicht werden sollen. Um die Emissionen möglichst wirksam und kosteneffizient zu senken, sollten die Begünstigten die Wahl haben, ihre Unterstützung in Projekte zu investieren, die ihrer individuellen Situation am besten entsprechen. (15) Nach Einreichung der Anträge sollte die Methode für die Berechnung der finanziellen Unterstützung durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden festgelegt werden. Bei dieser Berechnung sollte der Jahresdurchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für die Jahre 2026 und 2027 berücksichtigt werden, da diese Jahre die Bezugsjahre sind, für die die Unterstützung gewährt wird, und die Kosten der Bewältigung des verbleibenden Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen besser widerspiegeln. Nach Abschluss der Berechnungen sollten die zuständigen Behörden der Kommission eine Liste aller Begünstigten und ihrer jeweiligen berechneten finanziellen Unterstützung übermitteln. (16) Nach Überprüfung der von den zuständigen nationalen Behörden vorgelegten Berechnungen sollte die Kommission einen Beschluss über den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Betrag erlassen, in dem die Beträge, die jedem Endbegünstigten in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu zahlen sind, ausgewiesen werden. Dieser Beschluss sollte eine rechtliche Verpflichtung gegenüber den Endbegünstigten im Sinne der 15 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj). Verordnung (EU, Euratom) 2024/2590 des Europäischen Parlaments und des Rates16 darstellen. Die Kommission sollte den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Betrag, der der finanziellen Unterstützung für die Endbegünstigten in diesem Mitgliedstaat entspricht, an die zuständigen nationalen Behörden auszahlen. Die zuständigen Behörden sollten die Unterstützung dann zügig an ihre jeweiligen Endbegünstigten auszahlen. (17) Um die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollten die Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die ihnen durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17 und die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 übertragenen Befugnisse verfügen, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung durchzuführen. Für die Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates18 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und strafrechtlich verfolgen. (18) Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für die Berechnung und Erhebung des Beitrags jedes Mitgliedstaats zu den dem Fonds zugewiesenen Mitteln, die Durchführung des Fonds, einschließlich Berichterstattungs- und Überwachungspflichten, und die Bedingungen für die Einbeziehung von Waren in die Unterstützung festzulegen, die ein niedriges Verhältnis von Wert zu Gewicht aufweisen und für die auf nationaler Ebene ein erhöhtes verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. 16 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). 17 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). 18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). 19 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. (19) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Vorschriften für die Verfahrensanforderungen und die von den Antragstellern vorzulegenden Nachweise, das Antragsverfahren und die Zuständigkeiten sowie die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Endbegünstigten festzulegen. (20) Die Befugnisse in Bezug auf die Verfahrensvorschriften und die von den Antragstellern vorzulegenden Nachweise, das Antragsverfahren sowie die Zuständigkeiten und Überwachungspflichten der Endbegünstigten sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher Durchführungsrechtsakte angewendet werden. (21) Da die Ziele dieser Verordnung zur Bekämpfung der verbleibenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen von den Mitgliedstaaten nicht in kohärenter Weise ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, um eine unkoordinierte Unterstützung in der gesamten Union und dadurch Verzerrungen im Binnenmarkt und eine Schwächung der Gesamtwirksamkeit des EU-EHS zu vermeiden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung werden der Temporäre Dekarbonisierungsfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet und seine Verwaltung, die finanziellen Vorschriften für seine Durchführung, seine Mittel und der Umfang der von ihm geleisteten Unterstützung festgelegt. (2) Aus dem Fonds wird im Zeitraum 2028-2029 finanzielle Unterstützung bereitgestellt, um dem verbleibenden Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit CO2-intensiven Waren, die von förderfähigen Anlagenbetreibern im Zeitraum 2026-2027 hergestellt werden, entgegenzuwirken. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Anlage“ eine Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG; 20 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). b) „Betreiber“ jede Person im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG, die eine oder mehrere der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten ausübt und in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren herstellt; c) „förderfähige Ware“ jede der im Anhang aufgeführten Waren; d) „zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Behörde; e) „Endbegünstigter“ einen Betreiber, der finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhält. Artikel 3 Mittel des Fonds (1) Der Fonds wird aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. (2) Diese Beiträge entsprechen 25 % der Einnahmen, die jeder Mitgliedstaat aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/956 im Zusammenhang mit für 2026 und 2027 angemeldeten grauen Emissionen erzielt hat. (3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die genauen Jahresbeiträge zum Fonds für die Jahre 2026 und 2027 bis zum 31. Dezember 2027 bzw. bis zum 31. Dezember 2028 mit. Die Mitgliedstaaten überweisen bis zum 31. März 2028 bzw. bis zum 31. März 2029 einen Geldbetrag an den Fonds, der dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betrag entspricht. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Abweichend von der genannten Bestimmung gelten die Beträge als externe zweckgebundene Einnahmen. (4) Einnahmen, die nach der vollständigen Auszahlung der Mittel an die Endbegünstigten und der Zahlung der Verwaltungskosten des Fonds verbleiben, werden nicht automatisch für eine Verwendung durch den Fonds übertragen. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten die überschüssigen Einnahmen im Verhältnis zu ihrem Finanzbeitrag zum Fonds zurück. (5) Die Verwaltungskosten, die der Kommission bei der Durchführung des Fonds entstehen, werden aus den in Absatz 1 genannten Mitteln gedeckt. (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bestimmungen und Regelungen zu ergänzen, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Berechnung und Erhebung des Beitrags jedes Mitgliedstaats zu den Mitteln des Fonds erforderlich sind, einschließlich etwaiger einschlägiger Berichtspflichten. Artikel 4 Durchführung des Fonds (1) Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und im Einklang mit den anderen gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092, durchgeführt. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bestimmungen und Regelungen für die Durchführung des Fonds, einschließlich der Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen, zu erlassen. (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2030 einen Bericht über die aus dem Fonds finanzierten Ausgaben vor. Dieser Bericht enthält mindestens eine detaillierte Aufschlüsselung der aus dem Fonds ausgezahlten Mittel und der Anträge nach Mitgliedstaat, Sektor, Waren und Anlagen sowie eine Evaluierung des Fonds. Artikel 5 Zuständige Behörden Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber. Die Kommission veröffentlicht eine Liste aller zuständigen Behörden. Artikel 6 Förderfähigkeit (1) Der Betreiber einer Anlage, in der im Anhang aufgeführte Waren hergestellt werden, die unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fallen, kommt für eine finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 9 unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen in Betracht. (2) Der Betreiber einer Anlage, in der nicht im Anhang aufgeführte Waren hergestellt werden, welche ein niedriges Verhältnis von Wert zu Gewicht aufweisen und für die ein erhöhtes verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf nationaler Ebene im Sinne des gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakts besteht, kommt auf einen Beschluss, der von der Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats erlassen wurde, für eine finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 9 unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen in Betracht. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung eines Indikators zur Bestimmung des erhöhten verbleibenden Risikos der Verlagerung von CO2- Emissionen gemäß Absatz 2 und einer Liste von Waren auf der Grundlage dieses Indikators sowie der von den Betreibern zusätzlich zu den in Artikel 7 genannten zu erfüllenden Bedingungen für den Erhalt finanzieller Unterstützung und des Verfahrens für die Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 zu ergänzen. Artikel 7 Konditionalität (1) Ist ein Betreiber verpflichtet, ein Energieaudit als eigenständiges Energieaudit oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems durchzuführen, so erhält er finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, sofern er der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Alle Empfehlungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2023/1791/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 wurden umgesetzt; b) die Amortisationszeit für alle verbleibenden relevanten Investitionen beträgt mehr als fünf Jahre; c) die Kosten für die Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Empfehlungen sind unverhältnismäßig, und der Betreiber weist eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur Durchführung von Investitionen in andere Maßnahmen nach, die zur Verringerung von Treibhausgasemissionen führen, welche den Empfehlungen des Prüfberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems für die betreffende Anlage gleichwertig sind. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen gelten auch für Betreiber, die nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits unterliegen, sofern ihr Energieaudit die in Anhang VI der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Mindestkriterien erfüllt. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhält ein Betreiber finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, vorausgesetzt, er weist eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des Artikels 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur Durchführung von Investitionen zur Erreichung der in einem Plan zur Klimaneutralität genannten Zielvorgaben und Etappenziele nach, die mindestens dem im Rahmen der vorliegenden Verordnung beantragten Unterstützungsbetrag entspricht. Artikel 8 Antrag auf Unterstützung, Bearbeitung von Anträgen und Bewertung durch die zuständige Behörde (1) Der Betreiber einer Anlage, in der Waren hergestellt werden, die für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, kann bis zum 31. März 2028 einen Antrag auf eine solche Unterstützung aus dem Fonds stellen. Dieser Antrag wird bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dem der Betreiber der Anlage niedergelassen ist, und deckt die zwei Jahre der Anwendung des Fonds ab. (2) Einem gemäß Absatz 1 eingereichten Antrag sind die nachfolgend beschriebenen Elemente beizufügen: a) für alle Betreiber ein Produktionsdatenbericht, der die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgelegten geprüften Berichte über die Aktivitätsraten für 2026 und 2027 ergänzt und die für die Überprüfung der Förderfähigkeit erforderlichen Produktionsdaten enthält; b) für Marktteilnehmer, die die Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 erfüllen wollen: 21 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1791/oj). i) ein Prüfbericht, in dem bestätigt wird, dass die Prüfung der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten für die Jahre 2026 und 2027 gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 ergeben hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 erfüllt sind; ii) falls zutreffend, Belege für die rechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur Durchführung von Investitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Belege dafür, dass die Investitionen zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen führen werden, die den Empfehlungen des Prüfberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems für die betreffende Anlage gleichwertig sind; c) für Marktteilnehmer, die die Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 erfüllen wollen, die beiden folgenden Dokumente: i) ein geprüfter Klimaneutralitätsbericht gemäß Artikel 3b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission22 für zufriedenstellend befunden wurde; oder für Betreiber, die erstmals einen Plan zur Klimaneutralität vorlegen, ein Plan zur Klimaneutralität gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 für ihre unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten; ii) Belege für die rechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 zur Durchführung von Investitionen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Belege dafür, dass die Investition zur Erreichung der Zielwerte und Etappenziele führt, die im jüngsten Plan zur Klimaneutralität gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 genannt sind. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten in Bezug auf die Verfahrensanforderungen, die im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Unterlagen und die Nachweise dafür, dass der Antragsteller für eine finanzielle Unterstützung aus dem Fonds in Betracht kommt, genauer festzulegen, insbesondere die Mindestinhalte, die als Teil des Berichts zu Produktionsdaten vorzulegen sind, und die Belege für die rechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 3d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Eine zuständige Behörde bewertet die gemäß Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die zuständige Behörde, ob die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Sie zieht die Mittel wieder ein, wenn die Bedingungen nicht erfüllt waren, und leitet erforderlichenfalls diesbezügliche rechtliche Schritte ein. (5) Bis zum 30. Juni 2028 legt eine zuständige Behörde der Kommission eine Liste vor, in der alle Antragsteller, die die Bedingungen – wie gemäß Absatz 4 festgestellt – 22 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj). erfüllen, ihre jeweiligen Anlagen und die gemäß Artikel 9 berechnete Höhe der Unterstützung aufgeführt sind. Artikel 9 Berechnung der Unterstützung durch die zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden bewerten und berechnen die Höhe der finanziellen Unterstützung, die förderfähigen Betreibern für die Herstellung jeder der im Anhang aufgeführten Waren zu gewähren ist, entsprechend der Anzahl der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zertifikate. Die Zahl der Emissionszertifikate wird gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 berechnet und trägt dem von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen Beschluss Rechnung. Zur Berechnung des finanziellen Werts der Unterstützung wird die Zahl der kostenlosen Zertifikate an den Anteil der Produktion (Menge) der im Anhang aufgeführten Waren angepasst und mit dem Jahresdurchschnitt der auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 festgelegten Verfahren in den Jahren 2026 und 2027 erzielten Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate multipliziert. (2) Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung, die allen Endbegünstigten aus dem Fonds gewährt wird, darf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Mittel des Fonds abzüglich der Verwaltungskosten, die der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 5 entstehen, nicht übersteigen. Artikel 10 Auszahlungsbeschluss der Kommission (1) Nach Erhalt der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Liste führt die Kommission folgende Schritte aus: a) Überprüfung der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung; b) Bewertung der Aufnahme jedes Betreibers und jeder Anlage in die Liste; c) Bewertung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgelegten Informationen; d) Festlegung der einzelnen Unterstützungsbeträge, die jedem Endbegünstigten zu gewähren sind. (2) Die Kommission kürzt anteilig den Unterstützungsbetrag, der jedem Endbegünstigten gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu gewähren ist, wenn dies zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 erforderlich ist. (3) Basierend auf ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission bei Verfügbarkeit der Fondsmittel einen Durchführungsbeschluss über die finanzielle Unterstützung der Betreiber. Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Die Mitteilung dieser Entscheidung an die betreffende zuständige Behörde stellt eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar. (4) In dem in Absatz 3 genannten Beschluss werden der an den jeweiligen Mitgliedstaat zu überweisende Gesamtbetrag, die Liste der Endbegünstigten der finanziellen Unterstützung und der Betrag für jeden Empfänger festgelegt. Artikel 11 Auszahlung der finanziellen Unterstützung (1) Nach Erlass des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beschlusses zahlt die Kommission den in diesem Beschluss genannten Gesamtbetrag an die zuständigen Behörden aus. Abweichend von Artikel 196 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann die Kommission auch Unterstützung für bereits abgeschlossene Investitionen und Produktionen zahlen. (2) Die zuständigen Behörden zahlen die von der Kommission im Rahmen der Beschlüsse gemäß Artikel 10 Absatz 3 gewährte finanzielle Unterstützung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Finanzierung von der Kommission, spätestens jedoch am 31. Dezember 2029, an die Endbegünstigten aus und unterrichten die Kommission unverzüglich nach Vornahme der Auszahlungen. Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1) Als Begünstigte des Fonds ergreifen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht steht, insbesondere im Hinblick auf die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Die Mitgliedstaaten stützen sich auf ihre nationalen Haushaltsführungs- und Kontrollsysteme und ihre Systeme zur Einziehung von Forderungen. (2) Der in Artikel 10 Absatz 3 genannte Beschluss sieht die folgenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vor: a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und alle anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen, und rechtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte oder missbräuchlich verwendete Mittel wiedereinzuziehen; b) Daten über die Namen aller Endbegünstigten der zugewiesenen Mittel, deren Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern oder Steuer-Identifikationsnummern und die Höhe der aus dem Fonds zugewiesenen Mittel aufzubewahren; c) die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und – im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 – die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 auszuüben, und alle Endbegünstigte der finanziellen Unterstützung zu verpflichten, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 auszuüben und allen Endbegünstigten der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen; d) Aufzeichnungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu führen; e) der Kommission ausdrücklich zu gestatten, im Falle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten oder anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds anteilig zu kürzen und alle dem Unionshaushalt geschuldeten Beträge wiedereinzuziehen. (3) Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und den zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des betreffenden Betrugs, der Korruption, des Interessenkonflikts und der anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. der Nichtbeachtung einer Auflage. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird. Artikel 13 Pflichten der Endbegünstigten (1) Die Endbegünstigten sind für die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Daten verantwortlich und führen vollständige und genaue Aufzeichnungen über die in Artikel 7 genannten Tätigkeiten, um ihre Anträge zu belegen. (2) Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten und Überwachungspflichten der Endbegünstigten festzulegen, unter anderem durch die Festlegung der Datenspeicherfrist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die Endbegünstigten arbeiten bei der Durchführung von Audits, Evaluierungen und Überwachungstätigkeiten mit der Kommission oder der jeweils zuständigen Behörde zusammen. Auf Ersuchen stellen die Endbegünstigten den zuständigen Behörden und der Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen zügig zur Verfügung. Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren, endend am … [OP: Bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Artikel 15 Durchführungsbefugnisse (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates23 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin 23 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328, S. 1). FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Temporären Dekarbonisierungsfonds 1.2. Politikbereich(e) Klimapolitik 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates („Europäisches Klimagesetz“) ist das rechtsverbindliche Ziel festgelegt, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft bis spätestens 2050 auf netto null zu reduzieren, sowie das Zwischenziel, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Im Juli 2025 schlug die Europäische Kommission als Ziel vor, die Netto- Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Dieser Vorschlag trägt der derzeitigen wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen und geopolitischen Landschaft in vollem Umfang Rechnung und steht im Einklang mit dem Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, dem Deal für eine saubere Industrie und dem Aktionsplan für erschwingliche Energie. Mit dieser Zielvorgabe sollen die Vorhersehbarkeit und Stabilität geschaffen werden, die für Investitionen in die Energiewende in der EU und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie notwendig sind. 1.3.2. Einzelziel(e) Einzelziel Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) werden die Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter das System fallenden Sektoren angegangen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Herstellung einiger Waren ein besonders hohes verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bergen könnte. Investitionen in die Dekarbonisierung können dazu beitragen, die verbleibenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen für die Betreiber mittel- und langfristig zu verringern. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, Betreiber, die Waren herstellen, bei denen das verbleibende Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nach wie vor besonders hoch ist, in den Produktionsjahren 2026 und 2027 vorübergehend bei wirksamen Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu unterstützen. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Die tatsächlichen CO2-Kosten für EHS-Betreiber dürften steigen, da die kostenlose Zuteilung insbesondere für unter den CBAM-Faktor fallende Betreiber verringert wird. Dieses Signal höherer Preise für die Dekarbonisierung soll eine kosteneffiziente Verringerung der Treibhausgasemissionen fördern. Bei einigen Waren könnte jedoch ein erhöhtes verbleibendes Risiko einer Verlagerung von CO2- Emissionen bestehen, was durch das CO2-Grenzausgleichssystem nicht vollständig verhindert wird. Mit der vorgeschlagenen Initiative werden Betreiber, die einem verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen konfrontiert sind, vorübergehend finanziell unterstützt, um Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu beschleunigen. Damit wird diesem verbleibenden Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen begegnet. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Finanzielle Unterstützung für die Dekarbonisierung, die Betreibern bereitgestellt wird, die einem verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind Nachweis der Umsetzung der Empfehlungen eines Energieaudits Bestätigung von Investitionen in die Dekarbonisierung 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme28  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz-, mittel- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Der Rückgang der Emissionen im Rahmen des EU-EHS in den letzten Jahren war weitgehend auf den Stromsektor zurückzuführen. Die Emissionen in den energieintensiven Wirtschaftszweigen hingegen gingen nur leicht zurück, was zum Teil auch auf Produktionsrückgänge zurückzuführen war. Die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Emissionsminderungsoptionen in diesen Sektoren hat das Niveau des Energiesektors noch nicht erreicht. Dies deutet darauf hin, dass in diesen Sektoren Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen erforderlich sind; diese Investitionen werden benötigt, um die Klimaziele der EU zu erreichen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern. Voraussichtlicher Zeitplan für die Durchführung: — bis zum 31. März 2028 können Betreiber einer Anlage, in der förderfähige Waren hergestellt werden, einen Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds stellen. Der Antrag muss einschlägige Produktionsdaten für die Jahre 2026 und 2027 enthalten; 28 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. — bis zum 31. März 2028 überweisen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Betrag in Höhe von 25 % ihrer CBAM-Einnahmen für 2026; — bis zum 30. Juni 2028 übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission eine Liste aller Antragsteller, die die Förderfähigkeits- und Konditionalitätsanforderungen erfüllen, ihrer jeweiligen Anlagen und der berechneten Höhe der Unterstützung sowie einschlägige Unterlagen zu all diesen Aspekten; — bis zum 31. März 2029 überweisen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Betrag in Höhe von 25 % ihrer CBAM-Einnahmen für 2027; — die Kommission überprüft die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Berechnungen und Informationen, erlässt einen Auszahlungsbeschluss und überweist die zutreffenden Geldbeträge an die zuständigen Behörden; — bis zum 31. Dezember 2029 zahlen die zuständigen Behörden die Unterstützung an die Begünstigten aus; — bis zum 31. Dezember 2030 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Fonds und die geleistete Unterstützung vor. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Diese Initiative steht in engem Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung, die auf EU- Ebene im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) für die Herstellung CO2-intensiver Produkte erfolgt. Der vorgeschlagene Fonds würde Betreiber unterstützen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen und bei denen aufgrund der Verringerung der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS- Emissionszertifikaten in den kommenden Jahren ein verbleibendes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Aus all diesen Gründen ist es Sache der EU, tätig zu werden. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die vorgeschlagene befristete Unterstützung für Investitionen in die Dekarbonisierung wird auf der Grundlage objektiver Kriterien für Betreiber in der gesamten EU gelten. Dadurch kann der Fonds präzise auf die Herstellung von Waren mit einem erhöhten verbleibenden Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit dem EU-EHS abstellen. Eine solche gezielte Unterstützung wird die Wirksamkeit der Maßnahme gewährleisten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Der vorgeschlagene Mechanismus für die Auszahlung des Fonds baut auf positiven Erfahrungen mit anderen bestehenden EU-Finanzierungsinstrumenten auf, insbesondere dem Modernisierungsfonds, der auf einem zweistufigen Auszahlungssystem beruht, bei dem die Kommission (oder eine andere Durchführungsstelle auf EU-Ebene) zunächst die Beträge, die genehmigten Investitionen entsprechen, an die zuständigen nationalen Behörden überweist. Diese zahlen dann die Beträge an die Begünstigten aus. Im Modernisierungsfonds hat sich dieses Auszahlungssystem als erfolgreich erwiesen, da es a) einen geringen Verwaltungsaufwand auf EU-Ebene mit sich bringt und b) die zuständigen nationalen Behörden die geltenden nationalen Vorschriften für die Auszahlung an die Begünstigten befolgen können. Der Modernisierungsfonds wird außerhalb der Struktur des EU-Haushalts durchgeführt. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Dieser Vorschlag liegt außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR). Ein mögliches bewährtes Verfahren wird im Modell des Modernisierungsfonds gesucht, es wird jedoch vorgeschlagen, diesen Fonds über die Struktur des EU-Haushalts bereitzustellen. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fonds über einen eigenen Haushalt (Einnahmen aus dem Fonds) verfügen wird und ein Teil davon zur Deckung der Verwaltungskosten vorgesehen ist, erscheint das derzeit vorgeschlagene Modell – mit Ausnahme der Vorbereitungsphase – am besten geeignet. Für diesen Teil sollten die Personalkosten bis zum Einnahmenzufluss durch Umschichtungen innerhalb der Durchführungsdienststellen unter Rubrik 7 gedeckt werden. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit 2026 bis 2031 –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2026 bis 2030 und auf die Mittel für Zahlungen von 2026 bis 2031  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsarten [Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx]  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Falls mehr als eine Haushaltsvollzugsmethode angegeben wird, bitte im Abschnitt „Bemerkungen“ Einzelheiten angeben. Bemerkungen Nicht zutreffend 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung auf der operativen Ebene der Durchführung der Verordnung werden in Artikel 4 der Verordnung beschrieben. Was die Vorschriften für die Verwaltungs- und Haushaltsüberwachung sowie die Berichterstattung betrifft, so gelten die üblichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung, z. B. die Ausstellung von Einziehungsanordnungen. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Der Mechanismus für die operative Ausführung des Haushaltsplans und die Zahlungsmodalitäten werden in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung beschrieben. Im Rahmen der Kontrollstrategie werden die Kontrollen angewendet, die sich aus der Haushaltsordnung für die direkte Mittelverwaltung ergeben. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Dieser Vorschlag bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Es wird erwartet, dass die Kosten der Kontrollen hinsichtlich des von der Kommission durchgeführten Teils vor allem aufgrund des relativ geringen Ressourceneinsatzes und der hohen Beträge, die umverteilt werden müssen, stabil bleiben. Das Ausmaß des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) wird ebenfalls auf höchstens 2 % geschätzt. Daher ist keine Ex-post-Kontrolle vorgesehen, sondern eine nachdrückliche Ex-ante-Überprüfung. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind. Es gilt die Strategie für die Betrugsaufdeckung und ‑bekämpfung der GD CLIMA und der GD TAXUD. Weitere Einzelheiten speziell zu diesem Rechtsakt sind in Artikel 12 der Verordnung enthalten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan Bitte geben Sie in den beiden nachstehenden Tabellen so viele Haushaltslinien wie nötig an. • Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern30 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen 20 02 01 01 Vertragsbedienstete NGM NEIN NEIN NEIN NEIN 20 02 06 04 Untersuchungen und Konsultationen NGM NEIN NEIN NEIN NEIN • Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen Temporärer Dekarbonisierungsfonds [Haushaltslinie im nächsten MFR- Eingliederungsplan festzulegen] GM NEIN NEIN NEIN JA Temporärer Dekarbonisierungsfonds – Verwaltungsausgaben [Haushaltslinie im nächsten MFR-Eingliederungsplan festzulegen] NGM NEIN NEIN NEIN JA 29 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 30 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 31 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E 2 D E .2 . G es ch ä tz te f in a n zi el le A u sw ir k u n g en d es V o rs ch la g s a u f d ie M it te l .2 .1 . Ü b er si ch t ü b er d ie g es ch ä tz te n A u sw ir ku n g en a u f d ie o p er a ti ve n M it te l –  F ü r d en V o rs ch la g /d ie I n it ia ti v e w er d en k ei n e o p er at iv en M it te l b en ö ti g t. –  F ü r d en V o rs ch la g /d ie I n it ia ti v e w er d en d ie f o lg en d en o p er at iv en M it te l b en ö ti g t: .2 .1 .1 . M it te l a u s d em v er a b sc h ie d et en H a u sh a lt sp la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s „V er w al tu n g sa u sg ab en “ G D C L IM A /T A X U D Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 6 0 0 IN S G E S A M T 0 6 0 7 0 8 0 9 0 0  P er so n al au sg ab en ,8 8 ,9 9 0 1 ,7 7  S o n st ig e V er w al tu n g sa u sg ab en ,2 0 ,2 0 0 0 ,4 0 G D C L IM A /T A X U D I N S G E S A M T M it te l ,0 8 ,1 9 0 2 ,1 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 8 ,1 9 0 2 ,1 7 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r IN S G E S A M T 0 6 0 0 0 6 0 7 0 8 0 9 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en ,0 8 ,1 9 0 2 ,1 7 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en ,0 8 ,1 9 0 2 ,1 7 = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = D ru ck sa ch e /2 - 3 - D E 3 D E Z u lä ss ig : W ir d d er V o rs ch la g t ei lw ei se o d er v o ll st än d ig a u s ex te rn en z w ec k g eb u n d en en E in n ah m en f in an zi er t, f ü ll en S ie b it te d ie T ab el le i n A b sc h n it t .2 .1 .2 a u s. F al ls n ic h t, l ö sc h en S ie b it te d en g es am te n A b sc h n it t. .2 .1 .2 . M it te l a u s ex te rn en z w ec kg eb u n d en en E in n a h m en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s N u m m er X X H au sh al ts li n ie , d ie i m n äc h st en E in g li ed er u n g sp la n d es M F R f es tz u le g en i st G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 6 0 0 IN S G E S A M T 0 6 0 7 0 8 0 9 0 0 O p er at iv e M it te l Y Y Y Y Y Y T em p o rä re r D ek ar b o n is ie ru n g sf o n d s V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 P M P M P M Z ah lu n g en (2 a) P M P M P M P M Y Y Y Y Y Y T em p o rä re r D ek ar b o n is ie ru n g sf o n d s – V er w al tu n g sa u sg ab en V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 ,3 9 ,9 3 ,7 1 ,2 2 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 ,3 9 ,9 3 ,7 1 ,2 2 A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l [T ec h n is ch e u n d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u n d A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u n g d er D u rc h fü h ru n g v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u n g , d ir ek te F o rs ch u n g .] H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r G D C L IM A /T A X U D V er p fl ic h tu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,3 9 ,9 3 ,7 1 ,1 2 Z ah lu n g en = a+ b + 0 ,0 0 ,3 9 ,9 3 ,7 1 ,1 2 .2 .2 . G es ch ä tz te r O u tp u t, d er m it o p er a ti ve n M it te ln f in a n zi er t w ir d ( n ic h t a u sz u fü ll en i m F a ll d ez en tr a le r A g en tu re n ) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en Ja h r 0 8 Ja h r 0 9 Ja h r 0 0 Ja h r 0 1 B ei l än g er a n d au er n d en A u sw ir k u n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e .6 ) IN S G E S A M T O U T P U T S D ru ck sa ch e /2 - 3 - D E 4 D E  A rt 2 D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 3 … - O u tp u t - O u tp u t - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. .. . - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T 2 O u tp u ts s in d P ro d u k te , d ie g el ie fe rt , u n d D ie n st le is tu n g en , d ie e rb ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er u sw .) . 3 W ie i n A b sc h n it t .3 .2 . b es ch ri eb en . „E in ze lz ie l( e) “ D ru ck sa ch e /2 - 3 - DE 15 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2026-2030 INSGESAMT 2026 2027 2028 2029 2030 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,808 0,909 0,000 0,000 0,000 1,717 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,200 0,200 0,000 0,000 0,000 0,400 Zwischensumme RUBRIK 7 1,008 1,109 0,000 0,000 0,000 2,117 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 1,008 1,109 0,000 0,000 0,000 2,117 =================================================================== Zulässig: Wird der Vorschlag teilweise oder vollständig aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert, füllen Sie bitte die Tabellen in den Abschnitten 3.2.3.2 und 3.2.3.3 aus. Falls nicht, löschen Sie bitte diese beiden Abschnitte. 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2026-2030 INSGESAMT 2026 2027 2028 2029 2030 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 4 Personalausgaben 0,000 0,000 1,129 0,753 0,251 2,133 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,200 0,500 0,000 0,700 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4 0,000 0,000 1,329 1,253 0,251 2,833 INSGESAMT 0,000 0,000 1,329 1,253 0,251 2,833 3.2.3.3. Mittel insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2026-2030 INSGESAMT 2026 2027 2028 2029 2030 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,808 0,909 0,000 0,000 0,000 1,717 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,200 0,200 0,000 0,000 0,000 0,400 DE 16 DE Zwischensumme RUBRIK 7 1,008 1,109 0,000 0,000 0,000 2,117 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 1,129 0,753 0,251 2,133 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,200 0,500 0,000 0,700 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 1,329 1,253 0,251 2,833 INSGESAMT 1,008 1,109 1,329 1,253 0,251 4,950 =================================================================== Ab 2026 und bis zur Bereitstellung externer zweckgebundener Einnahmen wird der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Ab der Erhebung der zweckgebundenen Einnahmen würden die erforderlichen Personal- und sonstigen Verwaltungskosten aus diesen Einnahmen finanziert. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) [Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.] BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2031 2026 2027 2028 2029 2030 2031  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 8 9 0 0 0 0 17 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 0 0 0 INSGESAMT 8 9 0 0 0 0 17 =================================================================== DE 17 DE Zulässig: Wird der Vorschlag teilweise oder vollständig aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert, füllen Sie bitte die Tabellen in den Abschnitten 3.2.4.2 und 3.2.4.3 aus. Falls nicht, löschen Sie bitte diese beiden Abschnitte. 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2031 2026 2027 2028 2029 2030 2031  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 9 6 0 0 17 INSGESAMT 0 0 9 6 2 0 17 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2031 2026 2027 2028 2029 2030 2031  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 8 9 0 0 0 0 17 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU- Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb 0 0 9 6 2 0 17 DE 18 DE der Rubrik 7 XX.YYYY Bedienstete des befristeten Dekarbonisierungsfonds INSGESAMT 8 9 9 6 2 0 34 =================================================================== Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus zweckgebundenen Einnahmen Planstellen 0 Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK) 8 im Jahr 2026 und 9 im Jahr 2027, bis Einnahmen bereitgestellt werden Nicht zutreffend Nicht zutreffend 9 im Jahr 2028, 6 im Jahr 2029 und 2 im Jahr 2030, erst ab dem Zeitpunkt, an dem Einnahmen bereitgestellt werden Für 2026 und bis zur Bereitstellung zweckgebundener Einnahmen wird der Personalbedarf angesichts der insgesamt angespannten Situation in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch auf die Höhe der Mittel durch Personal der Durchführungsdienststellen gedeckt, das bereits für die Verwaltung der Maßnahme und der damit verbundenen politischen Instrumente eingesetzt wurde oder werden wird und/oder innerhalb der Generaldirektionen umgeschichtet wurde. Ab der Erhebung der zweckgebundenen Einnahmen würde der Personalbedarf aus den zweckgebundenen Einnahmen finanziert. Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Aufgaben Geschätz te VZÄ für 2026 Geschätz te VZÄ für 2027 Geschätz te VZÄ für 2028 Geschätz te VZÄ für 2029 Geschätz te VZÄ für 2030 Opt-in- Möglichkeit der Mitgliedstaaten Ausarbeitung und Annahme eines delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für das Opt-in der Mitgliedstaaten 1,5 3 1,5 Prüfung der Opt-in-Anträge der Mitgliedstaaten Annahme von Beschlüssen über Opt-in- Anträge der Mitgliedstaaten Allgemeine Durchführung Ausarbeitung und Annahme eines delegierten Rechtsakts über die Erhebung von Einnahmen und die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten 3,5 2 Ausarbeitung und Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu den Konditionalitätsanforderungen DE 19 DE Antragsverfahre n Ausarbeitung und Annahme eines Durchführungsrechtsakts zum Antragsverfahren 3 3 5,5 4 Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts zur Änderung der VO über die Aktivitätsrate/VO über die Akkreditierung und Prüfung (Bestimmungen über den Plan zur Überwachungsmethodik, die weitere Unterteilung in Anlagenteile, evtl. über Überprüfung des Kontrollsystems und Datenlücken) Ausarbeitung von Leitfäden zu Antragsverfahren/Konditionalitätsanford erungen Relevante ALC/AVR-Leitfäden ändern Überprüfung der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Berechnung; Bewertung der Aufnahme jedes Betreibers und jeder Anlage in die von der zuständigen Behörde übermittelte Liste und der damit zusammenhängenden vorgelegten Daten, Annahme des Förderbeschlusses Finanzmanagem ent Finanzverwaltung, einschließlich Auszahlung der Unterstützung an die zuständigen Behörden 1 1 1 1 Berichterstattun g Erstellung eines Bewertungsberichts, der dem EP und dem Rat vorzulegen ist (einschließlich der Vorbereitung einer dauerhaften Lösung und der Verknüpfung mit der Bank zur Dekarbonisierung der Industrie) 1 1 1 8 9 9 6 2 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2026-2031 INSGESAMT 2026 2027 2028 2029 2030 2031 IT-Ausgaben (intern) 0 0 0 0 0 0 0 Zwischensumme RUBRIK 7 0 0 0 0 0 0 0 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0 0 0 0 0 0 0 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0 0 0 0 0 0 0 DE 20 DE INSGESAMT 0 0 0 0 0 0 0 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Nicht zutreffend – erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. Nicht zutreffend 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Insgesamt Mitgliedstaat 308,324 324,201 632,525 Kofinanzierung INSGESAMT 308,324 324,201 632,525 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative34 Jahr 2028 Jahr 2029 Neue Haushaltslinie unter Kapitel 621/66 (noch zu 308,324 324,201 34 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 21 DE bestätigen) Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Neue Ausgabenlinie Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). Die Maßnahme wird durch einen Geldbetrag finanziert, der von den Mitgliedstaaten an den Fonds überwiesen wird und 25 % der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit für 2026 und 2027 gemeldeten grauen Emissionen entspricht. 4. DIGITALE ASPEKTE Nicht zutreffend Beim Ausfüllen dieses Abschnitts ist es zulässig, die Informationen gegebenenfalls in Form einer Tabelle vorzulegen. 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz • Nicht zutreffend 4.2. Daten • Nicht zutreffend 4.3. Digitale Lösungen 4.4. Interoperabilitätsbewertung 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Nicht zutreffend Nicht zutreffend • Nicht zutreffend DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2025 COM(2025) 990 final ANNEX ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds DE 1 DE ANHANG Waren, die für eine Unterstützung aus dem Fonds in Betracht kommen Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt die vorliegende Verordnung für Waren, die unter die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Die KN-Codes entsprechen den KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Aluminium KN- Code Beschreibung 76069100 Bleche und Bänder, aus nicht legiertem Aluminium, mit einer Dicke von > 0,2 mm (ausgenommen quadratisch oder rechteckig) 76072010 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von < 0,021 mm (ausgenommen Prägefolien der Position 3212 sowie zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte Folien) 76051900 Draht aus nicht legiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausgenommen Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren der Position 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente) 76071910 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, ohne Unterlage, gewalzt und weiter bearbeitet, mit einer Dicke von < 0,021 mm (ausgenommen Prägefolien der Position 3212 sowie zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte Folien) 76032000 Pulver aus Aluminium, mit Lamellenstruktur sowie Flitter aus Aluminium (ausgenommen Pellets aus Aluminium sowie zugeschnittener Flitter) 76161000 Stifte, Nägel, Krampen, Klammern, Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren, aus Aluminium (ausgenommen Klammern, in Streifen zusammenhängend, sowie Stöpsel, Spunde und dergleichen, mit Schraubengewinde) 76061130 Aluminium-Verbundplatte, aus nicht legiertem Aluminium, mit einer Dicke von > 0,2 mm Düngemittel 28342100 Nitrate des Kaliums 31026000 Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 31051000 Mineralische oder chemische Düngemittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg DE 2 DE 31052010 Mineralische oder chemische Düngemittel, die düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend, mit einem Gehalt an Stickstoff von > 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 31054000 Ammoniumdihydrogenorthophosphat „Monoammoniumphosphat“, auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat „Diammoniumphosphat“ gemischt (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 31055100 Mineralische oder chemische Düngemittel, Nitrate und Phosphate enthaltend (ausgenommen Ammoniumdihydrogenorthophosphat „Monoammoniumphosphat“, Diammoniumhydrogenorthophosphat „Diammoniumphosphat“ sowie solche in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 31055900 Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff (ausgenommen Nitrate) und Phosphor, jedoch keine Nitrate (ausgenommen Ammoniumdihydrogenorthophosphat „Monoammoniumphosphat“, Diammoniumhydrogenorthophosphat „Diammoniumphosphat“ in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) enthaltend 31059080 Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium oder nur einen hauptsächlichen düngenden Stoff enthaltend, einschließlich Mischungen von tierischen oder pflanzlichen Düngern mit chemischen oder mineralischen Düngemitteln, keinen Stickstoff enthaltend oder mit einem Gehalt an Stickstoff von <= 10 GHT (ausgenommen solche in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit Rohgewicht <= 10 kg) Eisen und Stahl 26011200 Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate (ausgenommen Schwefelkiesabbrände) 72011019 Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von <= 0,5 GHT, mit einem Mangangehalt von >= 0,4 GHT und mit einem Siliciumgehalt von > 1 GHT 72012000 Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von >= 0,5 GHT 72015010 Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT 72015090 Roheisen, legiert sowie Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen (ausgenommen legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT) 72021180 Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT (ausgenommen Ferromangan mit einer Körnung von <= 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT) 72021900 Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von <= 2 GHT DE 3 DE 72024190 Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 6 GHT 72024910 Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von <= 0,05 GHT 72026000 Ferronickel 72039000 Eisenschwamm, aus geschmolzenem Roheisen durch Atomisationsverfahren hergestellt, und Eisen mit einer Reinheit von >= 99,94 GHT, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen 72052100 Pulver aus legiertem Stahl (ausgenommen Pulver aus Ferrolegierungen und radioaktive Eisenpulver (Isotope)) 72052900 Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder nicht legiertem Stahl (ausgenommen Pulver aus Ferrolegierungen und radioaktive Eisenpulver (Isotope)) 72072039 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke, vorgeschmiedet 72081000 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit unmittelbar vom Walzen herrührendem Oberflächenmuster 72099020 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, kaltgewalzt und weiter bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen, gelocht 72101100 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt, mit einer Dicke von >=0,5 mm 72101220 Weißbleche, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm und mit einer Dicke von < 0,5 mm, verzinnt [mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von >= 97 GHT], nur oberflächenbearbeitet 72107010 Weißbleche mit einer Breite von >= 600 mm und mit einer Dicke von < 0,5 mm, verzinnt [mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von >= 97 GHT], nur lackiert, sowie mit Chromoxid oder Chrom und Chromoxid überzogene Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, lackiert 72109040 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt und bedruckt 72124020 Weißbleche mit einer Breite von < 600 mm und mit einer Dicke von < 0,5 mm, verzinnt [mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von >= 97 GHT], nur lackiert, sowie mit Chromoxid oder Chrom und Chromoxid überzogene Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, lackiert 72124080 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen (ausgenommen Weißbleche und -bänder, nur lackiert sowie mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid überzogene Erzeugnisse, lackiert) DE 4 DE 72139120 Walzdraht von der für Reifencord verwendeten Art, glatt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt 72189920 Halbzeug aus nicht rostendem Stahl, mit rundem oder nicht quadratischem oder nicht rechteckigem Querschnitt, warm vorgewalzt oder stranggegossen 72202089 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von <= 0,35 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT 72209020 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weiter bearbeitet, gelocht 72221189 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 80 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT 72221990 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT (ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt) 72222011 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von >= 80 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT 72222019 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von >= 80 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT 72222021 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von >= 25 mm, jedoch < 80 mm, und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT 72222029 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von >= 25 mm, jedoch < 80 mm, und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT 72222031 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 25 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT 72222039 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 25 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT 72222081 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT (ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt) 72222089 Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT (ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt) 72224010 Profile aus nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst DE 5 DE 72224090 Profile aus nicht rostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weiter bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weiter bearbeitet, anderweit nicht genannt 72230091 Draht aus nicht rostendem Stahl, in Ringen oder Rollen, mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT, mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT (ausgenommen Walzdraht) 72251100 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von >= 600 mm, kornorientiert 72254040 Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von > 10 mm (ausgenommen aus Werkzeugstahl, aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl) 72254060 Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von >=4,75 mm, jedoch <= 10 mm (ausgenommen aus Werkzeugstahl, aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl) 72254090 Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 4,75 mm (ausgenommen aus Werkzeugstahl, aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl) 72255020 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur kaltgewalzt 72255080 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl als nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur kaltgewalzt (ausgenommen aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl) 72259900 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl als nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weiter bearbeitet (ausgenommen verzinkt sowie Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl) 72261100 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, kornorientiert 72262000 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl, mit einer Breite von <= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt 72281090 Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weiter bearbeitet, oder warmhergestellt und weiter bearbeitet (ausgenommen geschmiedet, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht) 72282099 Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl, mit quadratischem oder anderem als rechteckigem Querschnitt, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weiter bearbeitet, oder warmhergestellt und weiter bearbeitet (ausgenommen warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert, ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht) 72283020 Stabstahl aus Werkzeugstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst (ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht) DE 6 DE 72284010 Stabstahl aus Werkzeugstahl, nur geschmiedet (ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht) 72285020 Stabstahl aus Werkzeugstahl, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt (ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht) 72285069 Stabstahl aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 80 mm (ausgenommen aus Schnellarbeitsstahl, Mangan-Silicium-Stahl, Werkzeugstahl sowie Waren der Unterposition 7228 50 40 und ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht) 72285080 Stabstahl aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder kaltfertiggestellt (ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt sowie aus Schnellarbeitsstahl, Mangan-Silicium-Stahl, Werkzeugstahl und Waren der Unterposition 7228 50 40 und ausgenommen Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse und Walzdraht) 72299050 Draht aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,1 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von <= 0,5 GHT, in Ringen oder Rollen (ausgenommen Walzdraht) 73011000 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt 73041910 Rohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit einem äußeren Durchmesser von <= 168,3 mm (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 73041930 Rohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit einem äußeren Durchmesser von > 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 73041990 Rohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 73042200 Bohrgestänge (drill pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art 73042400 Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl 73042910 Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von <= 168,3 mm (ausgenommen aus Gusseisen) 73042930 Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von > 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen aus Gusseisen) 73042990 Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm (ausgenommen aus Gusseisen) DE 7 DE 73043180 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Gusseisen, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) 73044100 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) 73044983 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 168,3 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) 73044985 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von > 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öloder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) 73044989 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) 73045181 Präzisionsstahlrohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art sowie Rohre und Hohlprofile, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von >= 0,9 bis 1,15 GHT, und an Chrom von >= 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von <= 0,5 GHT) 73045189 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre sowie Rohre und Hohlprofile, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von >= 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von >= 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von <= 0,5 GHT) 73045930 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem (ausgenommen nicht rostendem) Stahl, nicht kaltgezogen oder kaltgewalzt, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von >= 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von >= 0,5 bis 2 GHT, auch mit Gehalt an Molybdän von <= 0,5 GHT (ausgenommen Rohre der DE 8 DE Unterpositionen 7304 19 bis 7304 29) 73045982 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem (ausgenommen nicht rostendem) Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 168,3 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art sowie Waren der Unterposition 7304 59 30) 73045983 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem (ausgenommen nicht rostendem) Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von > 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art sowie Waren der Unterposition 7304 59 30) 73045989 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem (ausgenommen nicht rostendem) Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm (ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing) von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art sowie Waren der Unterposition 7304 59 30) 73049000 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Erzeugnisse aus Gusseisen) 73051100 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt 73051200 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, längsnahtgeschweißt (ausgenommen Erzeugnisse mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt) 73052000 Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl 73061900 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 406,4 mm (ausgenommen Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 73062100 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 406,4 mm 73062900 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von <= 406,4 mm DE 9 DE (ausgenommen Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 73069000 Rohre und Hohlprofile „z. B. genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern“, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus Gusseisen, nahtlose oder geschweißte Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm) 73071910 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen (ausgenommen aus nicht verformbarem Gusseisen) 73071990 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Stahlguss 73072100 Flansche aus nicht rostendem Stahl (ausgenommen gegossen) 73072210 Rohrmuffen aus nicht rostendem Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen) 73072290 Rohrbogen und -winkel, aus nicht rostendem Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen) 73072310 Rohrbogen und -winkel, aus nicht rostendem Stahl, zum Stumpfschweißen (ausgenommen gegossen) 73072910 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus nicht rostendem Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen sowie Flansche, Bogen, Winkel und Muffen) 73072980 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus nicht rostendem Stahl (ausgenommen gegossen, mit Gewinde, zum Stupfschweißen sowie Flansche) 73079100 Rohrflansche aus Eisen oder Stahl (ausgenommen gegossen oder Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl) 73079210 Rohrmuffen aus Eisen oder Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl) 73079290 Rohrbogen und -winkel, aus Eisen oder Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl) 73079311 Rohrbogen und -winkel, aus Eisen oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von <= 609,6 mm (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl) 73079319 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von <= 609,6 mm (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl sowie Bogen, Winkel und Flansche) 73079391 Rohrbogen und -winkel, aus Eisen oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von > 609,6 mm (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl) 73079399 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von > 609,6 mm (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl sowie Bogen, Winkel und Flansche) DE 10 DE 73079910 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl sowie Flansche, Bogen, Winkel und Muffen) 73079980 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen gegossen oder aus nicht rostendem Stahl, mit Gewinde, zum Stumpfschweißen sowie Flansche) 73110013 Behälter aus Eisen oder Stahl, nahtlos, für verdichtete oder verflüssigte Gase, für einen Druck von >= 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von >= 20 l bis <= 50 l (ausgenommen Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) 73181100 Schwellenschrauben aus Eisen oder Stahl 73181300 Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, aus Eisen oder Stahl 73181410 Gewindeformende Schrauben, aus nicht rostendem Stahl (ausgenommen Holzschrauben) 73181535 Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus nicht rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, ohne Kopf (ausgenommen Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) 73181548 Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, ohne Kopf, mit einer Zugfestigkeit von >= 800 MPa (ausgenommen Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) 73181568 Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit Kopf mit Innensechskant (ausgenommen Holzschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) 73181575 Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus nicht rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit Kopf mit Außensechskant (ausgenommen mit Kopf mit Innensechskant, Holzschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) 73181588 Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit Kopf mit Außensechskant, mit einer Zugfestigkeit von >= 800 MPa (ausgenommen mit Kopf mit Innensechskant, Holzschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) 73181595 Schrauben und Bolzen mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, mit Kopf (ausgenommen mit Kopf mit Schlitz, Kreuzschlitz oder Außensechskant, Holzschrauben, gewindeformende Schrauben, Schrauben und Bolzen mit Gewinde, zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, Schraubhaken sowie Ring- und Ösenschrauben) DE 11 DE 73181631 Blindnietmuttern, aus nicht rostendem Stahl 73181639 Muttern, aus nicht rostendem Stahl (ausgenommen Blindnietmuttern) 73181640 Blindnietmuttern, aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl 73181660 Sicherungsmuttern, aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl 73181692 Muttern aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl, mit einer Lochweite von <= 12 mm (ausgenommen Blindnietmuttern sowie Sicherungsmuttern) 73181699 Muttern aus Eisen oder anderem als nicht rostendem Stahl, mit einer Lochweite von > 12 mm (ausgenommen Blindnietmuttern sowie Sicherungsmuttern) 73181900 Waren mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl, anderweit nicht genannt 73182100 Federringe und ‑scheiben und andere Sicherungsringe und ‑scheiben, aus Eisen oder Stahl 73182200 Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Federringe und ‑scheiben und andere Sicherungsringe und ‑scheiben) 73182400 Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl 73182900 Waren ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl 73269040 Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel, aus Eisen oder Stahl 73269050 Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen, aus Eisen oder Stahl 73269092 Waren aus Eisen oder Stahl, freiformgeschmiedet, anderweit nicht genannt 73269094 Waren aus Eisen oder Stahl, gesenkgeschmiedet, anderweit nicht genannt 73269096 Waren aus Eisen oder Stahl, gesintert, anderweit nicht genannt Drucksache 94/26 - 56 -]

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