Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen - Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten
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Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen - Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3673
21. Wahlperiode 15.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Angela Rudzka, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon
Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Dr. Anna
Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias
Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann
Martel und der Fraktion der AfD
Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen – Inhalte, Standards und der
Umgang mit körperbezogenen Konzepten
Die Bundesregierung hat in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 20/14098 und 21/1339 zu Umfang, Zuständigkeiten
und Zielsetzungen bundesgeförderter Maßnahmen im Bereich der
Sexualaufklärung und sexuellen Bildung Stellung genommen.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14098 führt die Bundesregierung aus, dass die Bundesstiftung
Magnus Hirschfeld Fördermittel für Projekte vergeben hat, in deren Rahmen
unter anderem Bildungsmaterialien und Medien für Kinder und Jugendliche zur
Förderung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt erstellt
wurden. Zugleich erklärt die Bundesregierung, dass ihr keine Erkenntnisse darüber
vorliegen, dass diese Stiftung Einfluss auf Lehrpläne der Länder genommen
habe oder dass bundeseigene pädagogische Materialien unter ihrer Mitwirkung
erstellt worden seien.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1339 listet die Bundesregierung darüber hinaus konkrete
Zuwendungsempfänger und Fördervolumina im Bereich der Sexualaufklärung
auf, darunter insbesondere pro familia – Deutsche Gesellschaft für
Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. sowie das Bundesinstitut für
Öffentliche Gesundheit. Gleichzeitig erklärt die Bundesregierung ausdrücklich,
dass sie keine Aktivitäten fördere, deren vordringliches Ziel eine sexuelle
Aufklärung von Kindern im Kindergartenalter ist, und verweist darauf, dass sich an
der bisherigen Förderpraxis gegenüber früheren Jahren keine grundlegenden
Änderungen ergeben hätten.
Nach Ansicht der Fragesteller wird aber nicht hinreichend deutlich, welche
konkreten Inhalte und Methoden im Rahmen der Bundesförderung tatsächlich
angewandt werden, für welche Altersgruppen diese Maßnahmen jeweils
konzipiert sind und welche verbindlichen Schutz-, Prüf- und Kontrollmechanismen
der Bund selbst einsetzt, um Risiken für das Kindeswohl auszuschließen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen nach Auffassung der Fragesteller in
diesem Zusammenhang körperbezogene pädagogische Ansätze, bei denen
Erwachsene in engen physischen Kontakt mit Kindern treten. Exemplarisch ist
das Konzept „Original Play“ zu nennen. In pädagogischen Fachlexika wird
„Original Play“ als wissenschaftlich nicht fundiert und fachlich umstritten
eingeordnet (socialnet-Lexikon, Stichwort „Original Play“, abrufbar unter: www.s
ocialnet.de/lexikon/Original-Play).
Der Deutsche Kinderschutzbund hat vor Konzepten gewarnt, die auf unklar
geregelter körperlicher Nähe zwischen Erwachsenen und Kindern beruhen (vgl.
Stellungnahmen des Deutschen Kinderschutzbundes zum institutionellen
Kinderschutz, abrufbar unter: www.kinderschutzbund.de).
Für diese Form körperbezogener Interaktion besteht keine belastbare
empirische Evidenz, insbesondere liegen keine unabhängigen, methodisch
kontrollierten Studien vor, die einen spezifischen pädagogischen Nutzen rechtfertigen
oder Risiken für das Kindeswohl verlässlich ausschließen (vgl. socialnet-
Lexikon, Stichwort „Original Play“).
Diese fachlichen Zweifel haben auch zu staatlichen Reaktionen auf
Landesebene geführt. So erklärte das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit
und Soziales im Jahr 2019, dass „Original Play“ in Kindertageseinrichtungen in
Bayern nichts zu suchen habe, weil das Konzept nicht mit den Anforderungen
an den Kinderschutz vereinbar sei (Pressemitteilung vom 18. Februar 2019,
abrufbar unter: www.bayern.de/familienministerin-kerstin-schreyer-original-
playhat-in-kindertageseinrichtungen-nichts-zu-suchen-kinderbetreuung/).
Die Hessische Landesregierung stellte in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage
fest, dass das Konzept pädagogisch nicht empfohlen werde (Antwort der
Landesregierung, Hessischer Landtag, Drucksache 20/1453, abrufbar unter: https://
starweb.hessen.de/cache/DRS/20/3/01453.pdf).
Auch auf europäischer Ebene existieren einschlägige Kinderschutzstandards.
Der Europarat fordert in seinen Child-Safeguarding-Standards verbindliche
Verhaltenskodizes, klare professionelle Grenzen sowie eine strikte Regelung
körperlicher Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern (Council of Europe,
Child Safeguarding Policies, abrufbar unter: www.coe.int/en/web/children/chil
d-safeguarding).
Vergleichbare Anforderungen enthalten die von der Europäischen Kommission
veröffentlichten International Child Safeguarding Standards (abrufbar unter:
www.unicef.org.uk/wp-content/uploads/2019/06/International-Child-Safeguard
ing-Standards.pdf).
Die Problematik wurde zudem in der öffentlichen Berichterstattung
aufgegriffen. So veröffentlichte das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ am 25. Oktober
2019 unter dem Titel „Original Play – Friedliches Spiel oder Türöffner für
Übergriffe?“ eine ausführliche Analyse, in der insbesondere auf die fehlende
wissenschaftliche Grundlage, auf uneinheitliche Schutzstandards sowie
mögliche Risiken für das Kindeswohl hingewiesen wird (Der Spiegel, Nummer
44/2019).
Vor diesem Hintergrund erscheint es den Fragestellern erforderlich, dass die
Bundesregierung ihre Förderpraxis, ihre Prüfmaßstäbe sowie ihren Umgang mit
körperbezogenen Konzepten wie „Original Play“ nachvollziehbar darlegt und
bewertet.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Programme, Projekte oder Maßnahmen im Bereich der
Sexualaufklärung und sexuellen Bildung werden derzeit unmittelbar oder mittelbar
aus Bundesmitteln gefördert oder kofinanziert (bitte vollständig auflisten
und jeweils nach zuständigem Ressort, nach Zuwendungsempfänger,
Laufzeit sowie jährlichem Fördervolumen aufschlüsseln)?
2. Welche konkreten Inhalte und Methoden werden in diesen Maßnahmen
angewandt (vgl. Frage 1; bitte nach einzelnen Programmen
aufschlüsseln)?
3. Für welche Altersgruppen sind die einzelnen Maßnahmen jeweils
konzipiert (vgl. Frage 1)?
4. Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die
Altersangemessenheit der geförderten Inhalte und Methoden (vgl. Frage 1)?
5. Welche verbindlichen Mindestanforderungen stellt die Bundesregierung
an Schutzkonzepte für Minderjährige im Rahmen der Bundesförderung?
6. Wie prüft die Bundesregierung vor der Bewilligung von Fördermitteln die
Eignung der vorgelegten Schutzkonzepte (vgl. Frage 1)?
7. Welche Kontrollen führt die Bundesregierung während der Laufzeit der
Förderung durch (vgl. Frage 1)?
8. In wie vielen Fällen seit 2021 führten Prüfungen oder Beschwerden zu
inhaltlichen Änderungen, zusätzlichen Auflagen oder zum Entzug von
Fördermitteln (vgl. Frage 1; bitte nach Jahr und Anlass aufschlüsseln)?
9. Seit wann ist der Bundesregierung das Konzept „Original Play“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) bekannt, und aus welchen
Informationsquellen?
10. Hat sich die Bundesregierung zu den in der Fachliteratur, in behördlichen
Stellungnahmen der Länder sowie in überregionalen Medienberichten
geäußerten Zweifeln an der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“ mit
den Anforderungen des institutionellen Kinderschutzes eine eigene
Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
11. Haben Bundesministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden seit 2015
Projekte, Träger oder Maßnahmen gefördert, bei denen „Original Play“
oder vergleichbare körperbezogene Konzepte angewandt wurden (wenn
ja, bitte nach Jahr, Ressort und Förderzweck aufschlüsseln)?
12. Sind der Bundesregierung Untersagungen, Einschränkungen oder
behördliche Interventionen auf Landesebene im Zusammenhang mit „Original
Play“ bekannt?
13. Zieht die Bundesregierung aus den Bewertungen der Länder Bayern und
Hessen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“ mit
dem Kinderschutz Konsequenzen für ihr eigenes Handeln, wenn ja,
welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
14. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Kinderschutzstandards
des Europarates sowie den International Child Safeguarding Standards bei
der Vergabe von Bundesmitteln bei?
15. Existieren verbindliche Ausschlusskriterien, nach denen körperbezogene
Konzepte ohne klar geregelte professionelle Grenzen von einer
Bundesförderung ausgeschlossen werden?
16. Plant die Bundesregierung, ihre Förderrichtlinien oder Prüfkriterien im
Hinblick auf körperbezogene Konzepte in der Arbeit mit Kindern
anzupassen?
17. Prüft die Bundesregierung vor diesem Hintergrund (vgl. Frage 16) die
Einführung bundesweit einheitlicher rechtlicher Regelungen oder
Einschränkungen, einschließlich eines bundesweiten Verbots, für
körperbezogene Konzepte wie „Original Play“ in Einrichtungen, in denen Kinder
betreut oder unterrichtet werden, und wenn nein, aus welchen fachlichen
oder rechtlichen Gründen nicht?
Berlin, den 14. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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