polradar

Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Hintergrund der Belastung der Beschäftigten (Antwort zu Drs. 21/4094)

dip / drucksache 03.03.2026 · WP 21 · 21/4491 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Hintergrund der Belastung der Beschäftigten (Antwort zu Drs. 21/4094) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4491 21. Wahlperiode 03.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4094 – Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Hintergrund der Belastung der Beschäftigten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und der langfristig angelegten inklusiven Ausrichtung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, jungen Menschen mit und ohne Behinderungen einen gemeinsamen, fachlich hochwertigen und chancengerechten Zugang zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen. Zugleich weisen zahlreiche wissenschaftliche Studien aus den Bereichen der stationären Kinder- und Jugendhilfe, der Kindertagesbetreuung, der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, der sogenannten Behindertenhilfe und der schulbezogenen Sozialarbeit darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bereits heute hoch belastet sind – gekennzeichnet durch Personalmangel, hohe Fallzahlen, strukturelle Überforderung, unzureichende Qualifizierung und steigende fachliche Anforderungen. Mehrere neuere Studien – darunter die Untersuchung zu Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe (IfeS 2024; Schröttle, Monika; Arnis, Maria; Kraetsch, Clemens; Homann, Tanah; Herl, Tamara; La Guardia, Tim (2024): Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe – Langfassung. Nürnberg, Berlin (Forschungsbericht, 639). www.bmfsfj.de/ resource/blob/241792/957cf93049bd253e0d734195322529c6/gewalt-und-gew altschutz-in-einrichtungen-der-behindertenhilfe-langfassung-data.pdf), die Aufarbeitungskommission zu SOS-Kinderdorf (Unabhängige Kommission zur Anerkennung und Aufarbeitung erlittenen Unrechts bei SOS-Kinderdorf e. V. (Hrsg.). (2024). Der Aufarbeitung verpflichtet. Abschlussbericht. www.aufarb eitung-sos.de/service/download/Zum%20Bericht%20geht%20es%20hier.?id= 2 0 4 464), die Kentler-Aufarbeitung (Baader, M., Böttcher, N., Ehlke, C., Oppermann, C., Schröder, J. & Schröer, W. (2024). Ergebnisbericht „Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe – Aufarbeitung der organisationalen Verfahren und Verantwortung der Berliner Landesjugendamtes“. Hildesheim: Universitätsverlag) sowie aktuelle empirische Arbeiten zu Gewalt in der Kinder- und Jugendhilfe (Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025a): Verletzendes Verhalten in der Kindertagesbetreuung: Anspruch und Realität (Schriften zur Sozialen Arbeit, Band 2). Berlin: ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.; Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025b): Ge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 2. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. walt, Personalmangel und institutionelle Transformation. In: FORUM für Kinder- und Jugendarbeit (2), S. 43–47; Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025c): Stationäre Kinder- und Jugendhilfe unter Druck: Strukturmängel und verletzendes Verhalten. In: Forum Jugendhilfe (2), S 48–55; Buballa, Wiebke; Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025d): Psychische Gewalt in Kitas: Wie Arbeitsbedingungen, Leitungshandeln und Teamkultur verletzendes Verhalten beeinflussen. (Schriften zur Sozialen Arbeit, Band 3). Berlin: ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.) – zeigen, dass strukturelle Bedingungen maßgeblich zum Entstehen, zur Bagatellisierung oder zur Verschleierung von Gewalt beitragen können. Gleichzeitig fehlen in wesentlichen Bereichen verlässliche bundeseinheitliche Daten, etwa zu Meldungen bei Kindeswohlgefährdungen nach § 47 SGB VIII. Die vorliegenden Studien ergeben ein konsistentes Bild: Gewalt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (siehe auch Müller, F., Bluhm, S., Kessl, F. & Lorenz-Sinai, F. (2023). Aufarbeitung der gewaltförmigen Konstellation der 1950er Jahre im evangelischen Schülerheim Martinstift in Moers, Leipzig, Potsdam, Wuppertal; Caspari, Peter; Hackenschmied, Gerhard; Weinhandl, Kathrin (2024): Die pädagogische Praxis und der Umgang mit Gewalt im St. Augustinusheim des SkF Freiburg e. V. zwischen 1985–1997. Eine empirische Studie als Beitrag zur Aufarbeitung. München: Institut für Praxisforschung und Praxisberatung (IPP Arbeitspapier, 16)) und der Sozialen Arbeit bei Behinderung (Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025): Hilfe mit Nebenwirkungen: Wie schlechte Arbeitsbedingungen Gewalt verstärken. In: heilpaeda- gogik.de. Fachzeitschrift des Berufs- und Fachverbandes Heilpädagogik (3), S. 16–20) tritt nicht zufällig auf, sondern bildet sich entlang institutioneller Risikokonstellationen. Dazu zählen nachweislich: – Personalmangel, Überlastung und hohe Fluktuation, – unzureichende Einarbeitung neuen Personals, einschließlich dual Studierender, – fehlende oder nicht realisierte Schutzkonzepte, – geschlossene Organisationskulturen, – unklare Rollen, geringe Kontrolle, mangelnde Fachlichkeit im Kinderschutz, – überfordernde oder unübersichtliche Dokumentations- und Berichtssysteme sowie – Qualifikationsdefizite bei zu schnell etablierten oder qualitativ reduzierten Quereinstiegswegen. Hinzu kommt, dass bundesweit keine systematische statistische Erfassung von Meldungen nach § 47 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII existiert. Dieser Umstand verhindert, dass empirisch belastbare Aussagen über Häufigkeit, Formen und institutionelle Reaktionen auf Gewalt- und Gefährdungsfälle möglich sind. Die geplante inklusive Ausgestaltung des SGB VIII wird zu zusätzlichen Aufgaben in Entwicklung und Etablierung inklusiver Konzepte und Maßnahmen, Fallsteuerung, multiprofessioneller Zusammenarbeit, inklusiver Diagnostik, Assistenzplanung sowie Dokumentations- und Schutzanforderungen führen. Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, wie Qualifikation, Personalentwicklung, fachliche Standards und strukturelle Rahmenbedingungen verbindlich gesichert werden. Und es stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung sicherstellt, dass die geplante inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe nicht weiter zu steigender Arbeitsbelastung, zu Qualitätsverlusten oder neuen Risiken im Kinderschutz führt – und wie die Qualität in einer Zeit gesamtgesellschaftlicher Personalknappheit und wachsender pädagogischer Anforderungen erhalten, gestärkt und weiterentwickelt werden kann.  1. Wie bewertet die Bundesregierung aktuelle empirische Befunde, wonach Beschäftigte in allen zentralen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe – insbesondere in Kindertageseinrichtungen, stationärer Erziehungshilfe, Offener Kinder- und Jugendarbeit, Schulsozialarbeit und Behindertenhilfe – eine deutlich überdurchschnittliche körperliche und emotionale Erschöpfung angeben? Die Bundesregierung sieht die aktuellen Befunde zur Belastungssituation der Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe betont, das Ziel der Absicherung der Funktionsfähigkeit des Kinder- und Jugendhilfesystems ist entsprechend prioritär für die Bundesregierung. Für den Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3007 verwiesen. Im Koalitionsvertrag ist geplant, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG) in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundeseinheitlichen Standards zu überführen. Im Qualitätsentwicklungsgesetz soll insbesondere die verpflichtende Teilnahme der Vierjährigen an der Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstands sowie deren anschließende Förderung bei Förderbedarf sowie eine zusätzliche Förderung der „Sprach-Kitas“ und „Startchancen- Kitas“ geregelt werden. Mit unterstützenden Rahmenbedingungen soll zu einer besseren Förderung der Kinder und zugleich zur Stärkung der Fachkräfte beigetragen werden.  2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den wissenschaftlich belegten Zusammenhängen zwischen Personalmangel, Arbeitsverdichtung und erhöhter Wahrscheinlichkeit von Gewalt- und Grenzverletzungssituationen? Durch den von der Bundesregierung initiierten Arbeitskreis „Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen“ wurde am 14. November 2025 ein „Wegweiser Gewaltschutz“ vorgelegt, mit dem sich die relevanten Akteure im Gewaltschutz erstmals auf die Gelingensvoraussetzungen für einen verbesserten Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe geeinigt und diese festgeschrieben haben. Über die Umsetzung von Maßnahmen entscheiden die jeweiligen Akteure innerhalb ihres Verantwortungsbereiches. Erforderliche einrichtungsbezogene Schutzkonzepte sind entsprechend durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eine verpflichtende Voraussetzung für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Für den Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3007 verwiesen.  3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine nachhaltige Verbesserung der Personalausstattung in der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf die anstehenden inklusiven Reformprozesse? Die konkrete Personalbemessung, Ausbildungsorganisation und Personalausstattung obliegen den Ländern und Trägern. Die Bundesregierung nutzt im Rahmen ihrer bundesrechtlichen Zuständigkeiten eine Vielzahl von Instrumenten zur Unterstützung einer nachhaltigen Verbesserung der Personalausstattung: Ein zentrales Ziel ist die Förderung qualitätsgesicherter Qualifizierung. Die Bundesregierung unterstützt durch Förderprojekte die Erschließung zusätzlicher Personalpotenziale und die Stärkung fachlicher Kompetenzen, etwa durch Vorhaben zur Qualifizierung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen sowie zur strukturierten Qualifizierung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern. Durch Studien, Analysen und fachlichen Austausch werden Entscheidungsgrundlagen verbessert und gute Praxis unterstützt.  4. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die inklusive Ausgestaltung des SGB VIII nicht zu einer faktischen Aufgaben- und Verantwortungsausweitung ohne ausreichende strukturelle, personelle und zeitliche Ressourcen für die Fachkräfte führt? Die Bundesregierung verfolgt bei Weiterentwicklungen des SGB VIII das Ziel, fachliche Anforderungen und Umsetzbarkeit in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen werden im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen geprüft und im Dialog mit Ländern und Kommunen abgestimmt. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe zu sichern und eine Überforderung der Fachkräfte zu vermeiden. Die konkrete Ausgestaltung der Personal- und Ressourcenplanung obliegt im föderalen System den Ländern und Kommunen.  5. Sind nach Auffassung der Bundesregierung für multiprofessionelle Zusammenarbeit, inklusive Diagnostik und Assistenzplanung Mindeststandards notwendig, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Für multiprofessionelle Zusammenarbeit, inklusive Diagnostik und Assistenzplanung bestehen bereits gesetzliche Vorgaben im SGB VIII sowie im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Regeln insbesondere die Zusammenarbeit verschiedener Leistungsträger und anderer Beteiligter, die Koordinierung von Leistungen, Beteiligungsrechte, Verfahrensanforderungen sowie die Klärung der Zuständigkeit. Nach Auffassung der Bundesregierung sind klare fachliche und verfahrensbezogene Standards wesentlich, um Qualität und Rechtsklarheit sicherzustellen. Einen Beitrag hierzu leistet die Qualitätssicherung und Zertifizierung nach SGB IX. Eine darüber hinausgehende bundeseinheitliche Steuerung im Detail ist derzeit nicht vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung obliegen im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben den Ländern und Trägern.  6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der IfeS-Studie 2024 (Behindertenhilfe), die strukturelle Überforderung, fehlende Schutzkonzepte und mangelnde fachliche Unterstützung als zentrale Risikofaktoren für Gewalt identifiziert? In Bezug auf Konsequenzen aus den Ergebnissen der Studie des Instituts für empirische Sozialforschung (IFES) „Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ (2024) wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  7. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe einheitliche, verbindliche und überprüfbare Schutzkonzepte einzuführen, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Seit Inkrafttreten des KJSG im Jahr 2021 sind Schutzkonzepte in allen betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe obligatorisch vorzuhalten (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII). Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ (UBSKMG), das 2025 in Kraft getreten ist, wurde diese Verpflichtung inzwischen auf alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe erweitert (vgl. § 1 Absatz 2 UBSKMG).  8. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung, um Gewaltschutz als institutionelle Daueraufgabe zu verankern und nicht als freiwillige Maßnahme einzelner Träger? Gewaltschutz ist gesetzlich verankert als Daueraufgabe für alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Dieser wird gesetzlich gewährleistet durch einen strukturellen und individuellen Kinderschutz, der insbesondere mit dem Bundeskinderschutzgesetz aber auch mit dem KJSG gestärkt wurde. Gemäß § 45 Absatz 2 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis für eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nur zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. Für die Gewährleistung eines wirksamen Gewaltschutzes in Einrichtungen sind Schutzkonzepte ein maßgebliches Instrument. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Neben der Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung von Schutzkonzepten wird in § 45 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII außerdem ausgeführt, dass geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten sind. Der § 79a Satz 2 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Qualitätsstandards insbesondere auch zur Sicherung der Rechte von Kindern und zum Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen.  9. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass es bislang keine bundesweite statistische Erfassung der Meldungen nach § 47 SGB VIII gibt? Sinn und Zweck der Regelung der Meldung nach § 47 SGB VIII ist es, das zuständige Landesjugendamt in die Lage zu versetzen, auf negative Entwicklungsprozesse in der Einrichtung rechtzeitig zu reagieren. Meldungen nach § 47 SGB VIII sind sehr divers und nicht ohne Weiteres vergleichbar. 10. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der kommenden SGB-VIII- Novellierung eine verbindliche bundeseinheitliche Datenerhebung zu Häufigkeit, Formen und Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen einzuführen, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Nein, eine solche ist nicht geplant, insbesondere vor dem Hintergrund der sehr detaillierten Erfassung der § 8a SGB VIII Statistik und dem eingeschränkten Erkenntniswert aufgrund der Natur der Meldungen (siehe Antwort zu Frage 9). 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen der SOS-Kinderdorf-Kommission (2024), wonach organisatorische Geschlossenheit, Überforderung und mangelnde Transparenz zentrale Risikokonstellationen darstellen? 12. Plant die Bundesregierung, Empfehlungen wie verpflichtende externe Aufarbeitungskommissionen, unabhängige Meldestellen und verbesserte Dokumentationsstandards bundesrechtlich zu stärken, wenn ja, wie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. § 45 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII sieht vor, dass in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Verfahren zu Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zudem wurde die Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs mit dem UBSKMG dauerhaft eingerichtet. Sie hat im Januar 2026 neue Empfehlungen zur Aufarbeitung in Institutionen veröffentlicht (www.aufarbeitungskommission.de/mediathek/empfehlungen-zur-a ufarbeitung/). Der Ratgeber richtet sich an Organisationen, die Missbrauchsfälle aufarbeiten, und enthält praktische Tipps zum Vorgehen, zu rechtlichen Fragen, der Betroffenenbeteiligung sowie zur Übertragung der Ergebnisse aus der Aufarbeitung in ein Schutzkonzept. 13. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem organisationalen Lernen in Trägerstrukturen bei, wenn ja, plant die Bundesregierung diesbezüglich weitere Vorhaben, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesregierung misst dem organisationalen Lernen in Trägerstrukturen eine hohe Bedeutung bei. Die Fähigkeit von Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe, aus Erfahrungen, Evaluationen und fachlichen Entwicklungen systematisch zu lernen und ihre Prozesse weiterzuentwickeln, ist eine wesentliche Voraussetzung für Qualitätssicherung, wirksamen Kinderschutz und die erfolgreiche Umsetzung inklusiver Reformen. Organisationales Lernen wird bereits durch bestehende gesetzliche Vorgaben unterstützt, etwa durch Anforderungen an Qualitätsentwicklung, Schutzkonzepte, Beteiligungsverfahren und Kooperation. Darüber hinaus werden im Rahmen von Förderprogrammen und Forschungsprojekten Vorhaben unterstützt, die Qualitätsentwicklung, Evaluation und Organisationsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe zum Gegenstand haben. 14. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Quereinstieg“ mit Blick auf die inklusive Kinder- und Jugendhilfe? Die Bundesregierung versteht unter „Quereinstieg“ in der Kinder- und Jugendhilfe den Zugang zu Tätigkeiten in diesem Arbeitsfeld durch Personen, die nicht den klassischen Ausbildungs- oder Studienweg – insbesondere ein Studium der Sozialen Arbeit oder eine einschlägige Fachschulausbildung – absolviert haben. Quereinstieg richtet sich insbesondere an Personen mit beruflichen Vorerfahrungen in anderen pädagogischen, therapeutischen oder sozialen Berufsfeldern sowie an Personen mit einem qualifizierten Interesse an einer Tätigkeit im sozialen Bereich. Voraussetzung ist, dass ein solcher Zugang mit einer strukturierten, qualitätsgesicherten Nach- oder Weiterqualifizierung verbunden ist und fachlich verantwortliche Aufgaben weiterhin qualifizierten Fachkräften vorbehalten bleiben. Quereinstieg ist damit als ergänzender Zugangsweg zu verstehen, der zusätzliche Personalpotenziale erschließt, ohne das professionelle Selbstverständnis und die fachlichen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe in Frage zu stellen. 15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in zahlreichen Studien belegten steigenden fachlichen, diagnostischen und inklusionsbezogenen Anforderungen in der Kinder- und Jugendhilfe (u. a. Autor:innengruppe Fachkräftebarometer (2025): Fachkräftebarometer Frühe Bildung 2025. Bielefeld: wbv.) aus der Tatsache, dass das von ihr geförderte Projekt des Institut for Art Historical Research (IRSA; https://iresa.de/wp-content/uploads/2024/08/2024-08-05_ kurzfassung_projektantrag_kiju_quereinsteiger.pdf) ausdrücklich darauf abzielt, rechtliche Spielräume für Quereinstiege zu erweitern und Öffnungsklauseln zu identifizieren, und wie passt die damit verbundene – quantitativ wie qualitativ nicht vergleichbare – Form der Nachqualifizierung zu dem politischen Anspruch einer qualitativ hochwertigen, fachlich fundierten Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe bei zugleich wachsenden pädagogischen und inklusiven Aufgaben? Das geförderte Projekt der IReSA gGmbH nimmt eine Bestandsaufnahme und Analyse der geltenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen zu Qualifikationsanforderungen und möglichen Öffnungsklauseln vor. Ziel ist es, bestehende rechtliche Spielräume transparent zu machen, nicht jedoch fachliche Standards abzusenken. 16. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass vereinfachte oder verkürzte Quereinstiegswege – insbesondere solche, die auf Nachqualifizierungen setzen, die quantitativ und qualitativ nicht mit Fachkraftausbildungen vergleichbar sind – den Anforderungen einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe standhalten? Fachkräfte bilden das Grundgerüst einer bedarfsgerechten Kinder- und Jugendhilfe. Fachkräfteausbildungen sind nicht durch vereinfachte oder verkürzte Quereinstiegswege ersetzbar. Vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels werden Personen ohne formale Fachkraftqualifikation bereits jetzt in nennenswertem Umfang in der Kinder- und Jugendhilfe zur Unterstützung der Fachkräfte eingesetzt. Mit Maßnahmen zur Qualifizierung solcher Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger kann dem zurzeit ungeregelten und uneinheitlichen Zugang zum Berufsfeld ein Rahmen gegeben werden. Dadurch werden Qualitäts- und Kinderschutzrisiken im Kontext des Einsatzes von Fachkräften gemindert. 17. Wie möchte die Bundesregierung verhindern, dass eine Ausweitung von Quereinstiegsregelungen zu einer Absenkung professioneller Standards führt? 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Zielsetzung des IRSA-Projekts, im Wege einer kurzfristigen Analyse „rechtliche Öffnungsklauseln“ für erleichterte Quereinstiege zu identifizieren, im Verhältnis zu den aus Kinderschutzforschung, Inklusionsforschung und Organisationsforschung bekannten Risiken einer unzureichenden Qualifikation im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Maßgeblich ist für die Bundesregierung, dass fachlich verantwortliche Tätigkeiten sowie Leitungsfunktionen weiterhin vollqualifizierten Fachkräften vorbehalten sind. Quereinstiegsregelungen dienen der strukturierten Qualifizierung von Personen, die bereits in der Praxis tätig sind oder tätig werden sollen. Sie tragen damit zur Qualitätssteigerung bei, indem bislang nicht einschlägig qualifizierte Personen verbindlich nachqualifiziert und in professionelle Standards eingeführt werden. Professionelle Standards werden dadurch sichergestellt, dass Quereinstiegsmodelle an klare Kompetenzanforderungen, verbindliche Qualifizierungsformate sowie fachliche Anleitung und Qualitätssicherung geknüpft sind. 19. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine fachlich hochwertige Einarbeitung neuer Beschäftigter sicherzustellen – insbesondere von dual Studierenden und Personen mit Quereinstieg –, angesichts der Befunde, dass Einarbeitungen häufig unter hohem Zeitdruck und ohne ausreichende Anleitung erfolgen, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? 20. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Fachkräfte kontinuierlich Fort- und Weiterbildungen erhalten, um den steigenden inklusiven und kinderschutzbezogenen Anforderungen entsprechen zu können, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Ausgestaltung von dualen Studiengängen sowie Fort- und Weiterbildungsangeboten für Beschäftigte der Kinder- und Jugendhilfe liegt in der Zuständigkeit der Länder sowie der jeweiligen Träger. Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer Kompetenz durch Programme und Modellvorhaben den Auf- und Ausbau qualitätsgesicherter Qualifizierungsangebote für Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben zur strukturierten Fort- und Weiterbildung, zur Qualifizierung neuer Zielgruppen sowie zur Stärkung kinderschutz- und inklusionsbezogener Kompetenzen (z. B. „Qualifizierung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen“ sowie „Qualifizierung von Quereinsteigern in der Kinder- und Jugendhilfe“ (IReSA gGmbH) oder „Wegweiser Verfahrenslotsen“ (Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. – BVkE – und dem Evangelischen Erziehungsverband e. V. – EREV). 21. Plant die Bundesregierung, verbindliche Einarbeitungs- und Mentoringstandards im SGB VIII zu verankern, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Eine verbindliche bundesgesetzliche Verankerung von Einarbeitungs- oder Mentoring-standards im SGB VIII ist derzeit nicht vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung von Personalentwicklungs- und Einarbeitungskonzepten obliegt im föderalen System den Ländern und Trägern. Die Bundesregierung setzt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die Förderung guter Praxis, fachliche Orientierung und den Austausch im Rahmen der Bund- Länder-Zusammenarbeit, um qualitativ hochwertige Einarbeitungs- und Begleitstrukturen zu unterstützen, ohne in Länderzuständigkeiten einzugreifen. 22. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Befunden, wonach Gewalt in Einrichtungen der Sozialen Arbeit bei Behinderung, der stationären Erziehungshilfe, der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und an Schulen nicht primär individuelles Fehlverhalten ist, sondern durch strukturelle Bedingungen befördert wird? Zur Bedeutung von Gewaltschutz als institutionelle Daueraufgabe wird auf die Antwort zu Frage 8 und für den Bereich der Einrichtungen der Behindertenhilfe auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Für den Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 23. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die im Kentler-Bericht (Baader et al. 2024) identifizierten Risikofaktoren – mangelnde Aufsicht, unklare Rollen, unreflektierte Nähe, fehlende Kontrolle – im Rahmen der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen? Im Hinblick auf zentrale Risikofaktoren hat die Bundesregierung bereits umfassende Maßnahmen ergriffen. Das KJSG stärkt umfassend Aufsicht und verbessert Kontrolle – insbesondere auch zur Prävention von struktureller Gewalt und Missbrauch. Auch stärkt das KJSG Beratung und Beteiligung durch Instrumente wie den Verfahrenslotsen oder die Implementierung unabhängiger Beschwerdestellen. Zudem wurden Ombudsstellen zur Stärkung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien gesetzlich verankert. Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, das am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, etabliert verbindliche Strukturen zur Prävention, Aufarbeitung und Betroffenenbeteiligung, einschließlich eines Betroffenenrats und einer Aufarbeitungskommission. 24. Plant die Bundesregierung eine transparente, standardisierte und überprüfbare Dokumentation von Gefährdungsfällen, Gewaltvorfällen und Schutzmaßnahmen in allen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, wenn ja, wie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Das 2025 in Kraft getretene UBSKMG hat den strukturellen Kinderschutz weiter gestärkt. Das Gesetz präzisiert die Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, Standards zur Prävention von zum Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zu entwickeln, siehe Antwort zu Frage 8. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe werden zudem u. a. verpflichtet, bestimmte wissenschaftliche Analysen zur Aufgabenerfüllung in der Kinder- und Jugendhilfe zu veranlassen, wenn dies zur Qualitätssicherung und -entwicklung erforderlich ist. Die Zuständigkeit für den Kinderschutz liegt nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zuvörderst bei den Ländern. Der Bund übernimmt seine Verantwortung u. a. mit den hier aufgezeigten Regelungen, indem er einen verbindlichen Schutzrahmen gesetzlich festlegt. Unterstützend übernimmt das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), angegliedert beim Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit in Kooperation mit dem Deutschen Jugendinstitut, die Förderung der Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. Ziel ist es, aus Fehlern und Fallanalysen problematischer Kinderschutzverläufe zu lernen und damit die Weiterentwicklung im Kinderschutz in Deutschland zu unterstützen. Mit Expertinnen und Experten erarbeitete Handreichungen des NZFH bündeln grundlegende Informationen und Erkenntnisse zu Fallbesprechungen und zur Reflexion von Fallarbeit. Diese sowie weiterführende Informationen sind veröffentlicht unter www.fruehehilfen.de/qualitaetsen twicklung-kinderschutz/. 25. Plant die Bundesregierung, ein bundeseinheitliches Berichtswesen für Gewalt und Kinderschutz einzuführen, wenn ja, wie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Artikel 44 der UN-Kinderrechtskonvention, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Kinderrechte und die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen. Diese Staatenberichte informieren über die wichtigsten kinderrechtlichen Entwicklungen. Der aktuelle fünfte und sechste Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland fasst zwei Berichtszeiträume zusammen und findet sich unter www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/fuen fter-und-sechster-staatenbericht-der-bundesrepublik-deutschland-zu-dem-ueber einkommen-der-vereinten-nationen-ueber-die-rechte-des-kindes-141862. Künftig wird die Bundesrepublik Deutschland in einem sogenannten vereinfachten Verfahren („simplified reporting procedure“), d. h. unter anderem in kürzeren zeitlichen Abständen an den Ausschuss berichten. Mit dem UBSKMG wurde festgelegt, dass die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung erstellt. Der 18. Kinder- und Jugendbericht wird sich mit damit befassen, wie die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendliche gesichert werden kann, um Kinder und Jugendliche weiterhin wirksam und verlässlich zu schützen. Im November 2025 wurde eine unabhängige Sachverständigenkommission durch die Bundesministerin Karin Prien mit der Erarbeitung beauftragt, zum Ende des Sommers 2027 soll der Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung zugeleitet werden. 26. Welche Erkenntnisse aus der Sozialen Arbeit bei Behinderung (IfeS 2024) sind nach Auffassung der Bundesregierung für die inklusive Ausgestaltung des SGB VIII besonders relevant (bitte einzeln ausführen und Schlussfolgerungen benennen)? In Bezug auf Konsequenzen aus den Ergebnissen der IfeS-Studie „Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ (2024) wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen fließen die gesamten Erkenntnisse in die Weiterentwicklung des SGB VIII ein. 27. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Gewalt- und Schutzrisiken aus der sogenannten Behindertenhilfe nicht unreflektiert in die Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)? Zur Bedeutung von Gewaltschutz als institutioneller Daueraufgabe in der Kinder- und Jugendhilfe wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 28. Wie bewertet die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen Fachkräftemangel, struktureller Überlastung und erhöhten Risiken für Gewaltkonstellationen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Grundsätzlich obliegen die konkrete Personalbemessung und Personalausstattung den Ländern und Trägern. 29. Welche kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Fachkräftesicherung plant die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Inklusionsanforderungen (bitte detailliert ausführen)? Im Bereich der Kindertagesbetreuung arbeiten Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kontinuierlich daran, die Qualität der Betreuungsangebote sowie die Rahmenbedingungen der Fachkräfte zu verbessern und das Berufsfeld attraktiv zu gestalten. Aktuell stellt der Bund den Ländern über das KiQuTG rd. 2 Mrd. Euro im Jahr 2026 zur Verfügung und legt hierbei einen klaren Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Fachkräften. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass das KiTa-Qualitätsgesetz durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz abgelöst wird, s. o. Mit dem Aufstiegs- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) leistet der Bund zudem finanzielle Unterstützung unter anderem für Personen, die sich in den staatlich anerkannten Berufen Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin/Heilpädagoge sowie Jugend- und Heimerzieherin/ Jugend- und Heimerzieher qualifizieren. Der Bund unterstützt darüber hinaus die Länder bei der Umsetzung der in der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder (BK-MPK) beschlossenen Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und stellt mit dem „Kompass Erziehungsberufe“ ein Beratungsangebot bereit, über das sich am Berufsfeld Interessierte bundesweit über die unterschiedlichen Einstiegswege und Tätigkeitsfelder informieren und beraten lassen können. 30. Plant die Bundesregierung Forschungsprogramme bzw. Forschungsvorhaben, die die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsbedingungen, Gewaltvorkommen, Kinderschutzqualität und inklusiven Anforderungen systematisch untersuchen? Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) plant in eigener Zuständigkeit keine derartigen Forschungsprogramme/Forschungsvorhaben. 31. Welche Rolle spielen wissenschaftliche Erkenntnisse für die Weiterentwicklung der Praxisstandards im Rahmen der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (bitte Studien und Forschungsberichte nennen, die die Bundesregierung dafür zurate zieht)? Wissenschaftliche Erkenntnisse spielen für die Bundesregierung eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung der Praxisstandards in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Grundlage sind dabei sowohl nationale Forschungsberichte als auch empirische Studien, die systematisch Herausforderungen, Wirksamkeit und Professionalisierungsbedarfe analysieren. Zu maßgeblichen wissenschaftlichen Referenzen zählen etwa: – der 17. Kinder- und Jugendbericht, der Lebenslagen, Strukturen und Leistungen empirisch fundiert darstellt; – die Untersuchungen zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel“; – die wissenschaftliche Literatur zur inklusiven Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. van Santen et al. 2025); – die fachlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zum inklusiven Kinderschutz; – die Publikationen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. Diese und weitere empirische Arbeiten fließen in politische Orientierungs- und Entscheidungsprozesse ein und tragen dazu bei, fachliche Standards, Handlungsempfehlungen und Reformansätze für eine inklusive, qualitätssichere Kinder- und Jugendhilfe zu fundieren. 32. Welche externen Studien, Rechtsgutachten, Forschungsvorhaben oder sonstigen Beratungsleistungen hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit Beginn der 21. Wahlperiode zu dem Themenkomplex inklusive Ausgestaltung des SGB VIII sowie Weiterentwicklung bzw. Novellierung des SGB VIII in Auftrag gegeben (bitte nach finanziellem Umfang, Laufzeit, Abschluss bzw. voraussichtlichem Abschluss, Veröffentlichung und Auftragnehmer bzw. beauftragter Einrichtung sowie Zielstellung der Aufträge aufschlüsseln)? Seit Beginn der 21. Wahlperiode wurden zu dem Themenkomplex keine neuen Studien o. Ä. im Auftrag gegeben. 33. Welche Vorbehalte seitens der Bundesländer und Kommunen gegenüber einer inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe sind der Bundesregierung bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen (bitte einzeln ausführen)? Die detaillierten Stellungnahmen der Länder und Kommunalen Spitzenverbände sind unter https://gemeinsam-zum-ziel.org/bibliothek einsehbar. Diesen trägt die Bundesregierung mit einer engen Begleitung und Unterstützung der Vorbereitung Rechnung, insbesondere mit der Förderung des Projektes „Umsetzung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung. Des Weiteren ist die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinderund Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz -IKJHG; Bundesratsdrucksache 590/24) unter www. bmbfsfj.bund.de/resource/blob/253658/940947701e2efaa51aed2d5cd9585871/s tellungnahme-bundesrat-data.pdf abrufbar. Die Bundesregierung trägt dieser Rechnung. 34. Welche finanziellen Mehraufwendungen erwartet die Bundesregierung für die kommunalen Aufgabenträger, und wird die Bundesregierung im Rahmen des Konnexitätsgebotes für die Implementierung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe den Bundesländern zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellen? Der Koalitionsvertrag sieht eine Reform der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vor. Die Prüfungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Ein so verstandenes Konnexitätsgebot, aus dem sich eine Verpflichtung des Bundes zur finanziellen Beteiligung ergibt, besteht nicht. Die Länder und Kommunen sind für die konkrete Umsetzung, Finanzierung und Organisation der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. 35. Inwieweit wurde in der laufenden Wahlperiode an die Dialogverfahren zur inklusiven Jugendhilfe der letzten Jahre angeknüpft? a) Wurden entsprechende Austausch- und Gesprächsformate fortgesetzt, und wenn ja, welche (bitte detailliert ausführen), wenn nein, aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet, und wie wurde stattdessen die Einbindung relevanter Akteure sichergestellt? b) Welche Erkenntnisse wurden daraus gewonnen, und wie werden diese in den Referentenentwurf einfließen? Die Fragen 35 bis 35b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zur Erstellung eines Referentenentwurfs hat das BMBFSFJ an die Ergebnisse der vergangenen Beteiligungsprozesse angeknüpft, die Ergebnisse sowie Stellungnahmen der Länder (insbesondere Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2024; Beschlüsse der Jugend- und Familienkonferenz von Mai 2025), der Kommunalen Spitzenverbände sowie der Verbände ausgewertet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf eine notwendige Entlastung der Kommunen bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, fließen in den Referentenentwurf ein. 36. Wann wird die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vorlegen, und wann wird die Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand einen Gesetzentwurf dem Bundesrat und Deutschen Bundestag zustellen? Das BMBFSFJ wird voraussichtlich innerhalb des Jahres 2026 einen Referentenentwurf vorlegen, der auch die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe beinhalten wird. Die Zustellung an Bundesrat und Bundestag erfolgt im Rahmen des sich anschließenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen