Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen - Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten (Antwort zu Drs. 21/3673)
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Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen - Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten (Antwort zu Drs. 21/3673)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3995
21. Wahlperiode 04.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angela Rudzka, Martin Reichardt,
Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3673 –
Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen – Inhalte, Standards und der
Umgang mit körperbezogenen Konzepten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 20/14098 und 21/1339 zu Umfang, Zuständigkeiten
und Zielsetzungen bundesgeförderter Maßnahmen im Bereich der
Sexualaufklärung und sexuellen Bildung Stellung genommen.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14098 führt die Bundesregierung aus, dass die Bundesstiftung
Magnus Hirschfeld Fördermittel für Projekte vergeben hat, in deren Rahmen
unter anderem Bildungsmaterialien und Medien für Kinder und Jugendliche
zur Förderung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt erstellt
wurden. Zugleich erklärt die Bundesregierung, dass ihr keine Erkenntnisse
darüber vorliegen, dass diese Stiftung Einfluss auf Lehrpläne der Länder
genommen habe oder dass bundeseigene pädagogische Materialien unter ihrer
Mitwirkung erstellt worden seien.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1339 listet die Bundesregierung darüber hinaus konkrete
Zuwendungsempfänger und Fördervolumina im Bereich der Sexualaufklärung
auf, darunter insbesondere pro familia – Deutsche Gesellschaft für
Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. sowie das Bundesinstitut
für Öffentliche Gesundheit. Gleichzeitig erklärt die Bundesregierung
ausdrücklich, dass sie keine Aktivitäten fördere, deren vordringliches Ziel eine
sexuelle Aufklärung von Kindern im Kindergartenalter ist, und verweist
darauf, dass sich an der bisherigen Förderpraxis gegenüber früheren Jahren keine
grundlegenden Änderungen ergeben hätten.
Nach Ansicht der Fragesteller wird aber nicht hinreichend deutlich, welche
konkreten Inhalte und Methoden im Rahmen der Bundesförderung tatsächlich
angewandt werden, für welche Altersgruppen diese Maßnahmen jeweils
konzipiert sind und welche verbindlichen Schutz-, Prüf- und
Kontrollmechanismen der Bund selbst einsetzt, um Risiken für das Kindeswohl auszuschließen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen nach Auffassung der Fragesteller in
diesem Zusammenhang körperbezogene pädagogische Ansätze, bei denen
Erwachsene in engen physischen Kontakt mit Kindern treten. Exemplarisch ist
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 3. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
das Konzept „Original Play“ zu nennen. In pädagogischen Fachlexika wird
„Original Play“ als wissenschaftlich nicht fundiert und fachlich umstritten
eingeordnet (socialnet-Lexikon, Stichwort „Original Play“, abrufbar unter: www.
socialnet.de/lexikon/Original-Play).
Der Deutsche Kinderschutzbund hat vor Konzepten gewarnt, die auf unklar
geregelter körperlicher Nähe zwischen Erwachsenen und Kindern beruhen
(vgl. Stellungnahmen des Deutschen Kinderschutzbundes zum institutionellen
Kinderschutz, abrufbar unter: www.kinderschutzbund.de).
Für diese Form körperbezogener Interaktion besteht keine belastbare
empirische Evidenz, insbesondere liegen keine unabhängigen, methodisch
kontrollierten Studien vor, die einen spezifischen pädagogischen Nutzen rechtfertigen
oder Risiken für das Kindeswohl verlässlich ausschließen (vgl. socialnet-
Lexikon, Stichwort „Original Play“).
Diese fachlichen Zweifel haben auch zu staatlichen Reaktionen auf
Landesebene geführt. So erklärte das Bayerische Staatsministerium für Familie,
Arbeit und Soziales im Jahr 2019, dass „Original Play“ in
Kindertageseinrichtungen in Bayern nichts zu suchen habe, weil das Konzept nicht mit den
Anforderungen an den Kinderschutz vereinbar sei (Pressemitteilung vom 18. Februar
2019, abrufbar unter: www.bayern.de/familienministerin-kerstin-schreyer-orig
inal-play-hat-in-kindertageseinrichtungen-nichts-zu-suchen-kinderbetreuung/).
Die Hessische Landesregierung stellte in ihrer Antwort auf eine Kleine
Anfrage fest, dass das Konzept pädagogisch nicht empfohlen werde (Antwort der
Landesregierung, Hessischer Landtag, Drucksache 20/1453, abrufbar unter:
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/3/01453.pdf).
Auch auf europäischer Ebene existieren einschlägige Kinderschutzstandards.
Der Europarat fordert in seinen Child-Safeguarding-Standards verbindliche
Verhaltenskodizes, klare professionelle Grenzen sowie eine strikte Regelung
körperlicher Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern (Council of
Europe, Child Safeguarding Policies, abrufbar unter: www.coe.int/en/web/children/
child-safeguarding).
Vergleichbare Anforderungen enthalten die von der Europäischen
Kommission veröffentlichten International Child Safeguarding Standards (abrufbar
unter: www.unicef.org.uk/wp-content/uploads/2019/06/International-Child-Sa
feguarding-Standards.pdf).
Die Problematik wurde zudem in der öffentlichen Berichterstattung
aufgegriffen. So veröffentlichte das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ am 25. Oktober
2019 unter dem Titel „Original Play – Friedliches Spiel oder Türöffner für
Übergriffe?“ eine ausführliche Analyse, in der insbesondere auf die fehlende
wissenschaftliche Grundlage, auf uneinheitliche Schutzstandards sowie
mögliche Risiken für das Kindeswohl hingewiesen wird (Der Spiegel, Nummer
44/2019).
Vor diesem Hintergrund erscheint es den Fragestellern erforderlich, dass die
Bundesregierung ihre Förderpraxis, ihre Prüfmaßstäbe sowie ihren Umgang
mit körperbezogenen Konzepten wie „Original Play“ nachvollziehbar darlegt
und bewertet.
1. Welche Programme, Projekte oder Maßnahmen im Bereich der
Sexualaufklärung und sexuellen Bildung werden derzeit unmittelbar oder
mittelbar aus Bundesmitteln gefördert oder kofinanziert (bitte vollständig
auflisten und jeweils nach zuständigem Ressort, nach
Zuwendungsempfänger, Laufzeit sowie jährlichem Fördervolumen aufschlüsseln)?
2. Welche konkreten Inhalte und Methoden werden in diesen Maßnahmen
angewandt (vgl. Frage 1; bitte nach einzelnen Programmen
aufschlüsseln)?
3. Für welche Altersgruppen sind die einzelnen Maßnahmen jeweils
konzipiert (vgl. Frage 1)?
4. Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die
Altersangemessenheit der geförderten Inhalte und Methoden (vgl. Frage 1)?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung) hat gemäß § 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) seit 1992 den gesetzlichen Auftrag, in Zusammenarbeit mit
den Ländern und Familienberatungseinrichtungen, zum Zwecke der
gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von
Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur Sexualaufklärung zu entwickeln und
bundeseinheitliche Aufklärungsmaterialien zu verbreiten. Die für diese Aufgabe zuständige
Abteilung untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Die Konzepte und
Materialien sind jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und
Personengruppen und richten sich an Kinder und Jugendliche, Eltern und
Erziehungspersonen sowie pädagogische Fachkräfte in der frühkindlichen und schulischen
Bildung oder in öffentlichen Jugendeinrichtungen. Die Maßnahmen werden auf
der Grundlage des „Rahmenkonzeptes zur Sexualaufklärung der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Abstimmung mit den Bundesländern“
entwickelt.
Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 SchKG erhält das BIÖG im
Jahr 2026 eine Mittelzuweisung i. H. v. 5,6 Mio. Euro durch das BMBFSFJ.
Neben den Maßnahmen zur Sexualaufklärung werden aus diesen Mitteln auch
Maßnahmen zur Information und Aufklärung über Familienplanung, Verhütung
und Leben mit einem behinderten Kind finanziert.
Entsprechende weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des BI-
ÖG auffindbar: www.bioeg.de/was-wir-tun/sexualaufklaerung-und-familienpla
nung/
Auch die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
haben gemäß § 2 SchKG den Auftrag, neben Fragen rund um Schwangerschaft
und Familienplanung zu Anliegen rund um Sexualität zu informieren und
beraten. Auf Bundesebene werden die Schwangerschafts- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch zentrale Fachorganisationen vertreten. Die
Bundesverbände von pro familia und donum vitae stellen zwei solcher
Fachorganisationen dar.
Zur Stärkung der Pluralität in der Beratungslandschaft fördert das BMBFSFJ
die Bundesgeschäftsstelle des pro familia Bundesverbandes e. V. im Jahr 2026
mit einer Zuwendung i. H. v. rd. 1,5 Mio. Euro und die Geschäftsstelle des
donum vitae Bundesverbandes e. V. im Jahr 2026 mit einer Zuwendung i. H. v. rd.
1 Mio. Euro.
Die Förderung der beiden Geschäftsstellen zielt zudem darauf ab, gute
Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Beratungstätigkeit
auf Bundesebene zu schaffen und zu gewährleisten. Die inhaltliche
Ausgestaltung der sexualpädagogischen Arbeit liegt dabei in der Eigenverantwortung der
Träger. Beide Träger orientieren sich bei der Entwicklung entsprechender
Maßnahmen an dem Rahmenkonzept zu Sexualaufklärung des BIÖG.
5. Welche verbindlichen Mindestanforderungen stellt die Bundesregierung
an Schutzkonzepte für Minderjährige im Rahmen der Bundesförderung?
Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen (UBSKMG) sieht eine Gesetzesanpassung des § 79a Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Darin ist – auch schon jetzt –
die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe normiert. Als ein
Qualitätsmerkmal wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen
sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen der „Schutz vor Gewalt und
Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung“ ergänzt.
Dies bedeutet, dass bei der gesamten Aufgabenwahrnehmung im Bereich der
Kinder und Jugendhilfe die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung des
Qualitätsmerkmals zur Sicherung der Rechte und zum Schutz vor Gewalt und
Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen mitberücksichtigt werden muss.
Somit ist es nun eine Voraussetzung, dass bei allen Angeboten der Kinder- und
Jugendhilfe entsprechende Schutzkonzepte verbindlich entwickelt und
angewendet werden. Für die Umsetzung dieser Regelungen sind die Länder
zuständig.
Zusätzlich hängt die Förderung aus dem Kinder- und Jugendplan (KJP) des
Bundes seit dem In-Kraft-Treten des oben genannten UBSKM-Gesetzes (1. Juli
2025) von der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
Schutzkonzeptes ab. Entsprechende weitergehende Informationen sind auf der
Internetseite des BMBFSFJ verfügbar unter www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/rich
tlinien-des-kinder-und-jugendplans-des-bundes-133494.
6. Wie prüft die Bundesregierung vor der Bewilligung von Fördermitteln
die Eignung der vorgelegten Schutzkonzepte (vgl. Frage 1)?
7. Welche Kontrollen führt die Bundesregierung während der Laufzeit der
Förderung durch (vgl. Frage 1)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Umsetzung der gesetzlich verankerten Sexualaufklärung (§ 1
SchKG) folgt das BIÖG den Anforderungen von Gesetzen, die dem Schutz von
Kindern und Jugendlichen dienen. Dazu zählen:
Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG), Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
(KJSG), Jugendschutzgesetz (JuSchG), Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter
Gewalt gegen Kinder wie auch UN-Kinderrechtskonvention.
8. In wie vielen Fällen seit 2021 führten Prüfungen oder Beschwerden zu
inhaltlichen Änderungen, zusätzlichen Auflagen oder zum Entzug von
Fördermitteln (vgl. Frage 1; bitte nach Jahr und Anlass aufschlüsseln)?
Es gab keine diesbezüglichen Fälle im BIÖG oder in der Bundesregierung.
9. Seit wann ist der Bundesregierung das Konzept „Original Play“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) bekannt, und aus welchen
Informationsquellen?
10. Hat sich die Bundesregierung zu den in der Fachliteratur, in behördlichen
Stellungnahmen der Länder sowie in überregionalen Medienberichten
geäußerten Zweifeln an der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“
mit den Anforderungen des institutionellen Kinderschutzes eine eigene
Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
11. Haben Bundesministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden seit 2015
Projekte, Träger oder Maßnahmen gefördert, bei denen „Original Play“
oder vergleichbare körperbezogene Konzepte angewandt wurden (wenn
ja, bitte nach Jahr, Ressort und Förderzweck aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung lehnt das sowohl wissenschaftlich als auch fachlich
umstrittene Konzept des „Original Play“ ab. Daher gibt es auch keine Förderung
oder Kofinanzierung von Programmen, Projekten oder Maßnahmen dieser Art
seitens der Bundesregierung. Förderungen werden nur auf der Grundlage des
Grundgesetzes und der Einhaltung der in der Antwort zu Frage 5 genannten
gesetzlichen Regelungen gewährt.
12. Sind der Bundesregierung Untersagungen, Einschränkungen oder
behördliche Interventionen auf Landesebene im Zusammenhang mit
„Original Play“ bekannt?
Der Bundesregierung sind bis auf die in der Kleinen Anfrage geschilderten
Reaktionen aus den Bundesländern keine behördlichen Interventionen bekannt.
13. Zieht die Bundesregierung aus den Bewertungen der Länder Bayern und
Hessen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“ mit
dem Kinderschutz Konsequenzen für ihr eigenes Handeln, wenn ja,
welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Da die Bundesregierung – wie bereits in der Antwort zu den Fragen 9 bis 11
erläutert – das Konzept „Original Play“ ablehnt und daher keine derartigen
Programme, Projekte oder Maßnahmen gefördert oder kofinanziert werden, sind
seitens der Bundesregierung keine Anpassungen o. Ä. geplant. Inwieweit die
jeweiligen Länder ihre Schutzkonzepte anpassen liegt in deren Zuständigkeit.
14. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den
Kinderschutzstandards des Europarates sowie den International Child Safeguarding
Standards bei der Vergabe von Bundesmitteln bei?
Die Vergaben von Bundesmitteln erfolgen im BIÖG auf Basis bundesdeutscher
Gesetzgebung und internationalen Vereinbarungen. Konzepte, die den
Regelungen der Gesetze und Vereinbarungen nicht entsprechen, werden vom BIÖG
grundsätzlich nicht gefördert.
Für das BMBFSFJ stellt die Grundlage – neben den Gesetzen und
Vereinbarungen, die auch für das BIÖG gelten – die jeweils einschlägigen Förderrichtlinien
dar. Hier ist insbesondere der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) von
Relevanz, in dem unter anderem festgehalten ist, dass wesentlicher Gegenstand
der KJP-Förderung auch die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung durch die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe in
sämtlichen Handlungsfeldern und Leistungsprozessen, in präventiver und
intervenierender Form sein soll. Zudem ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe
darüber hinaus, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor (sexualisierter)
Gewalt mit wirksamen Schutzkonzepten als zentralem Qualitätsmerkmal zu
gewährleisten und mit Maßnahmen der Prävention, Intervention und
Aufarbeitung zu sichern und zu stärken.
15. Existieren verbindliche Ausschlusskriterien, nach denen körperbezogene
Konzepte ohne klar geregelte professionelle Grenzen von einer
Bundesförderung ausgeschlossen werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Die Förderung des Bundes aus
Mitteln des KJP setzt die die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung durch die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe
voraus. Ein Träger, der diese nicht einhält, ist daher von der Förderung
ausgeschlossen.
16. Plant die Bundesregierung, ihre Förderrichtlinien oder Prüfkriterien im
Hinblick auf körperbezogene Konzepte in der Arbeit mit Kindern
anzupassen?
Aktuell ist in soweit keine Anpassung geplant, da dem Schutz von Kindern und
Jugendlichen in der KJP-Richtlinie ausreichend Rechnung getragen wird.
Konzepte, die den Regelungen der in der Antwort zu Frage 5 aufgeführten
Gesetze nicht entsprechen, werden grundsätzlich vom BIÖG nicht gefördert.
17. Prüft die Bundesregierung vor diesem Hintergrund (vgl. Frage 16) die
Einführung bundesweit einheitlicher rechtlicher Regelungen oder
Einschränkungen, einschließlich eines bundesweiten Verbots, für
körperbezogene Konzepte wie „Original Play“ in Einrichtungen, in denen Kinder
betreut oder unterrichtet werden, und wenn nein, aus welchen fachlichen
oder rechtlichen Gründen nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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