polradar

Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen - Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten (Antwort zu Drs. 21/3673)

dip / drucksache 04.02.2026 · WP 21 · 21/3995 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen - Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten (Antwort zu Drs. 21/3673) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3995 21. Wahlperiode 04.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angela Rudzka, Martin Reichardt, Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3673 – Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen – Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/14098 und 21/1339 zu Umfang, Zuständigkeiten und Zielsetzungen bundesgeförderter Maßnahmen im Bereich der Sexualaufklärung und sexuellen Bildung Stellung genommen. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14098 führt die Bundesregierung aus, dass die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld Fördermittel für Projekte vergeben hat, in deren Rahmen unter anderem Bildungsmaterialien und Medien für Kinder und Jugendliche zur Förderung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt erstellt wurden. Zugleich erklärt die Bundesregierung, dass ihr keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass diese Stiftung Einfluss auf Lehrpläne der Länder genommen habe oder dass bundeseigene pädagogische Materialien unter ihrer Mitwirkung erstellt worden seien. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1339 listet die Bundesregierung darüber hinaus konkrete Zuwendungsempfänger und Fördervolumina im Bereich der Sexualaufklärung auf, darunter insbesondere pro familia – Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. sowie das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit. Gleichzeitig erklärt die Bundesregierung ausdrücklich, dass sie keine Aktivitäten fördere, deren vordringliches Ziel eine sexuelle Aufklärung von Kindern im Kindergartenalter ist, und verweist darauf, dass sich an der bisherigen Förderpraxis gegenüber früheren Jahren keine grundlegenden Änderungen ergeben hätten. Nach Ansicht der Fragesteller wird aber nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Inhalte und Methoden im Rahmen der Bundesförderung tatsächlich angewandt werden, für welche Altersgruppen diese Maßnahmen jeweils konzipiert sind und welche verbindlichen Schutz-, Prüf- und Kontrollmechanismen der Bund selbst einsetzt, um Risiken für das Kindeswohl auszuschließen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen nach Auffassung der Fragesteller in diesem Zusammenhang körperbezogene pädagogische Ansätze, bei denen Erwachsene in engen physischen Kontakt mit Kindern treten. Exemplarisch ist Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 3. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. das Konzept „Original Play“ zu nennen. In pädagogischen Fachlexika wird „Original Play“ als wissenschaftlich nicht fundiert und fachlich umstritten eingeordnet (socialnet-Lexikon, Stichwort „Original Play“, abrufbar unter: www. socialnet.de/lexikon/Original-Play). Der Deutsche Kinderschutzbund hat vor Konzepten gewarnt, die auf unklar geregelter körperlicher Nähe zwischen Erwachsenen und Kindern beruhen (vgl. Stellungnahmen des Deutschen Kinderschutzbundes zum institutionellen Kinderschutz, abrufbar unter: www.kinderschutzbund.de). Für diese Form körperbezogener Interaktion besteht keine belastbare empirische Evidenz, insbesondere liegen keine unabhängigen, methodisch kontrollierten Studien vor, die einen spezifischen pädagogischen Nutzen rechtfertigen oder Risiken für das Kindeswohl verlässlich ausschließen (vgl. socialnet- Lexikon, Stichwort „Original Play“). Diese fachlichen Zweifel haben auch zu staatlichen Reaktionen auf Landesebene geführt. So erklärte das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Jahr 2019, dass „Original Play“ in Kindertageseinrichtungen in Bayern nichts zu suchen habe, weil das Konzept nicht mit den Anforderungen an den Kinderschutz vereinbar sei (Pressemitteilung vom 18. Februar 2019, abrufbar unter: www.bayern.de/familienministerin-kerstin-schreyer-orig inal-play-hat-in-kindertageseinrichtungen-nichts-zu-suchen-kinderbetreuung/). Die Hessische Landesregierung stellte in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage fest, dass das Konzept pädagogisch nicht empfohlen werde (Antwort der Landesregierung, Hessischer Landtag, Drucksache 20/1453, abrufbar unter: https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/3/01453.pdf). Auch auf europäischer Ebene existieren einschlägige Kinderschutzstandards. Der Europarat fordert in seinen Child-Safeguarding-Standards verbindliche Verhaltenskodizes, klare professionelle Grenzen sowie eine strikte Regelung körperlicher Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern (Council of Europe, Child Safeguarding Policies, abrufbar unter: www.coe.int/en/web/children/ child-safeguarding). Vergleichbare Anforderungen enthalten die von der Europäischen Kommission veröffentlichten International Child Safeguarding Standards (abrufbar unter: www.unicef.org.uk/wp-content/uploads/2019/06/International-Child-Sa feguarding-Standards.pdf). Die Problematik wurde zudem in der öffentlichen Berichterstattung aufgegriffen. So veröffentlichte das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ am 25. Oktober 2019 unter dem Titel „Original Play – Friedliches Spiel oder Türöffner für Übergriffe?“ eine ausführliche Analyse, in der insbesondere auf die fehlende wissenschaftliche Grundlage, auf uneinheitliche Schutzstandards sowie mögliche Risiken für das Kindeswohl hingewiesen wird (Der Spiegel, Nummer 44/2019). Vor diesem Hintergrund erscheint es den Fragestellern erforderlich, dass die Bundesregierung ihre Förderpraxis, ihre Prüfmaßstäbe sowie ihren Umgang mit körperbezogenen Konzepten wie „Original Play“ nachvollziehbar darlegt und bewertet.  1. Welche Programme, Projekte oder Maßnahmen im Bereich der Sexualaufklärung und sexuellen Bildung werden derzeit unmittelbar oder mittelbar aus Bundesmitteln gefördert oder kofinanziert (bitte vollständig auflisten und jeweils nach zuständigem Ressort, nach Zuwendungsempfänger, Laufzeit sowie jährlichem Fördervolumen aufschlüsseln)?  2. Welche konkreten Inhalte und Methoden werden in diesen Maßnahmen angewandt (vgl. Frage 1; bitte nach einzelnen Programmen aufschlüsseln)?  3. Für welche Altersgruppen sind die einzelnen Maßnahmen jeweils konzipiert (vgl. Frage 1)?  4. Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die Altersangemessenheit der geförderten Inhalte und Methoden (vgl. Frage 1)? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) hat gemäß § 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) seit 1992 den gesetzlichen Auftrag, in Zusammenarbeit mit den Ländern und Familienberatungseinrichtungen, zum Zwecke der gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur Sexualaufklärung zu entwickeln und bundeseinheitliche Aufklärungsmaterialien zu verbreiten. Die für diese Aufgabe zuständige Abteilung untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Die Konzepte und Materialien sind jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und Personengruppen und richten sich an Kinder und Jugendliche, Eltern und Erziehungspersonen sowie pädagogische Fachkräfte in der frühkindlichen und schulischen Bildung oder in öffentlichen Jugendeinrichtungen. Die Maßnahmen werden auf der Grundlage des „Rahmenkonzeptes zur Sexualaufklärung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Abstimmung mit den Bundesländern“ entwickelt. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 SchKG erhält das BIÖG im Jahr 2026 eine Mittelzuweisung i. H. v. 5,6 Mio. Euro durch das BMBFSFJ. Neben den Maßnahmen zur Sexualaufklärung werden aus diesen Mitteln auch Maßnahmen zur Information und Aufklärung über Familienplanung, Verhütung und Leben mit einem behinderten Kind finanziert. Entsprechende weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des BI- ÖG auffindbar: www.bioeg.de/was-wir-tun/sexualaufklaerung-und-familienpla nung/ Auch die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben gemäß § 2 SchKG den Auftrag, neben Fragen rund um Schwangerschaft und Familienplanung zu Anliegen rund um Sexualität zu informieren und beraten. Auf Bundesebene werden die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch zentrale Fachorganisationen vertreten. Die Bundesverbände von pro familia und donum vitae stellen zwei solcher Fachorganisationen dar. Zur Stärkung der Pluralität in der Beratungslandschaft fördert das BMBFSFJ die Bundesgeschäftsstelle des pro familia Bundesverbandes e. V. im Jahr 2026 mit einer Zuwendung i. H. v. rd. 1,5 Mio. Euro und die Geschäftsstelle des donum vitae Bundesverbandes e. V. im Jahr 2026 mit einer Zuwendung i. H. v. rd. 1 Mio. Euro. Die Förderung der beiden Geschäftsstellen zielt zudem darauf ab, gute Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Beratungstätigkeit auf Bundesebene zu schaffen und zu gewährleisten. Die inhaltliche Ausgestaltung der sexualpädagogischen Arbeit liegt dabei in der Eigenverantwortung der Träger. Beide Träger orientieren sich bei der Entwicklung entsprechender Maßnahmen an dem Rahmenkonzept zu Sexualaufklärung des BIÖG.  5. Welche verbindlichen Mindestanforderungen stellt die Bundesregierung an Schutzkonzepte für Minderjährige im Rahmen der Bundesförderung? Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) sieht eine Gesetzesanpassung des § 79a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Darin ist – auch schon jetzt – die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe normiert. Als ein Qualitätsmerkmal wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen der „Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung“ ergänzt. Dies bedeutet, dass bei der gesamten Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Kinder und Jugendhilfe die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung des Qualitätsmerkmals zur Sicherung der Rechte und zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen mitberücksichtigt werden muss. Somit ist es nun eine Voraussetzung, dass bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Schutzkonzepte verbindlich entwickelt und angewendet werden. Für die Umsetzung dieser Regelungen sind die Länder zuständig. Zusätzlich hängt die Förderung aus dem Kinder- und Jugendplan (KJP) des Bundes seit dem In-Kraft-Treten des oben genannten UBSKM-Gesetzes (1. Juli 2025) von der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Schutzkonzeptes ab. Entsprechende weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des BMBFSFJ verfügbar unter www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/rich tlinien-des-kinder-und-jugendplans-des-bundes-133494.  6. Wie prüft die Bundesregierung vor der Bewilligung von Fördermitteln die Eignung der vorgelegten Schutzkonzepte (vgl. Frage 1)?  7. Welche Kontrollen führt die Bundesregierung während der Laufzeit der Förderung durch (vgl. Frage 1)? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der Umsetzung der gesetzlich verankerten Sexualaufklärung (§ 1 SchKG) folgt das BIÖG den Anforderungen von Gesetzen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen. Dazu zählen: Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG), Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG), Jugendschutzgesetz (JuSchG), Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wie auch UN-Kinderrechtskonvention.  8. In wie vielen Fällen seit 2021 führten Prüfungen oder Beschwerden zu inhaltlichen Änderungen, zusätzlichen Auflagen oder zum Entzug von Fördermitteln (vgl. Frage 1; bitte nach Jahr und Anlass aufschlüsseln)? Es gab keine diesbezüglichen Fälle im BIÖG oder in der Bundesregierung.  9. Seit wann ist der Bundesregierung das Konzept „Original Play“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) bekannt, und aus welchen Informationsquellen? 10. Hat sich die Bundesregierung zu den in der Fachliteratur, in behördlichen Stellungnahmen der Länder sowie in überregionalen Medienberichten geäußerten Zweifeln an der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“ mit den Anforderungen des institutionellen Kinderschutzes eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese? 11. Haben Bundesministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden seit 2015 Projekte, Träger oder Maßnahmen gefördert, bei denen „Original Play“ oder vergleichbare körperbezogene Konzepte angewandt wurden (wenn ja, bitte nach Jahr, Ressort und Förderzweck aufschlüsseln)? Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung lehnt das sowohl wissenschaftlich als auch fachlich umstrittene Konzept des „Original Play“ ab. Daher gibt es auch keine Förderung oder Kofinanzierung von Programmen, Projekten oder Maßnahmen dieser Art seitens der Bundesregierung. Förderungen werden nur auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Einhaltung der in der Antwort zu Frage 5 genannten gesetzlichen Regelungen gewährt. 12. Sind der Bundesregierung Untersagungen, Einschränkungen oder behördliche Interventionen auf Landesebene im Zusammenhang mit „Original Play“ bekannt? Der Bundesregierung sind bis auf die in der Kleinen Anfrage geschilderten Reaktionen aus den Bundesländern keine behördlichen Interventionen bekannt. 13. Zieht die Bundesregierung aus den Bewertungen der Länder Bayern und Hessen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“ mit dem Kinderschutz Konsequenzen für ihr eigenes Handeln, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Da die Bundesregierung – wie bereits in der Antwort zu den Fragen 9 bis 11 erläutert – das Konzept „Original Play“ ablehnt und daher keine derartigen Programme, Projekte oder Maßnahmen gefördert oder kofinanziert werden, sind seitens der Bundesregierung keine Anpassungen o. Ä. geplant. Inwieweit die jeweiligen Länder ihre Schutzkonzepte anpassen liegt in deren Zuständigkeit. 14. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Kinderschutzstandards des Europarates sowie den International Child Safeguarding Standards bei der Vergabe von Bundesmitteln bei? Die Vergaben von Bundesmitteln erfolgen im BIÖG auf Basis bundesdeutscher Gesetzgebung und internationalen Vereinbarungen. Konzepte, die den Regelungen der Gesetze und Vereinbarungen nicht entsprechen, werden vom BIÖG grundsätzlich nicht gefördert. Für das BMBFSFJ stellt die Grundlage – neben den Gesetzen und Vereinbarungen, die auch für das BIÖG gelten – die jeweils einschlägigen Förderrichtlinien dar. Hier ist insbesondere der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) von Relevanz, in dem unter anderem festgehalten ist, dass wesentlicher Gegenstand der KJP-Förderung auch die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung durch die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe in sämtlichen Handlungsfeldern und Leistungsprozessen, in präventiver und intervenierender Form sein soll. Zudem ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe darüber hinaus, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor (sexualisierter) Gewalt mit wirksamen Schutzkonzepten als zentralem Qualitätsmerkmal zu gewährleisten und mit Maßnahmen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung zu sichern und zu stärken. 15. Existieren verbindliche Ausschlusskriterien, nach denen körperbezogene Konzepte ohne klar geregelte professionelle Grenzen von einer Bundesförderung ausgeschlossen werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Die Förderung des Bundes aus Mitteln des KJP setzt die die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung durch die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe voraus. Ein Träger, der diese nicht einhält, ist daher von der Förderung ausgeschlossen. 16. Plant die Bundesregierung, ihre Förderrichtlinien oder Prüfkriterien im Hinblick auf körperbezogene Konzepte in der Arbeit mit Kindern anzupassen? Aktuell ist in soweit keine Anpassung geplant, da dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der KJP-Richtlinie ausreichend Rechnung getragen wird. Konzepte, die den Regelungen der in der Antwort zu Frage 5 aufgeführten Gesetze nicht entsprechen, werden grundsätzlich vom BIÖG nicht gefördert. 17. Prüft die Bundesregierung vor diesem Hintergrund (vgl. Frage 16) die Einführung bundesweit einheitlicher rechtlicher Regelungen oder Einschränkungen, einschließlich eines bundesweiten Verbots, für körperbezogene Konzepte wie „Original Play“ in Einrichtungen, in denen Kinder betreut oder unterrichtet werden, und wenn nein, aus welchen fachlichen oder rechtlichen Gründen nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen