Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Bericht zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343)
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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Bericht zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3348
21. Wahlperiode 17.12.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2507, 21/3065, 21/3343 –
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Dr. Michael Espendiller,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, stärkere Impulse für private Investitionen zu
setzen und umfassende Maßnahmen zur Erleichterung des Finanzierungszugangs für
Unternehmen, zur Förderung des Fondsmarkts und damit auch des Venture-Capital-
Ökosystems sowie zur Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben vorzulegen.
Wesentliche Anpassungen des Gesetzentwurfs sind:
− Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture
Capital, insbesondere durch (1.) Anpassungen bei der Besteuerung von
Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das
Investmentsteuergesetz fallen, und (2.) Anpassungen bei der Besteuerung von
Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im
Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese reinvestiert werden („Roll-Over“).
− Möglichkeit englischsprachiger Prospekte nebst Zusammenfassung, dadurch
Erleichterung des EU-weiten Vertriebs von Wertpapieren.
− Schaffung eines rechtssicheren und europäisch wettbewerbsfähigen
Investitionsrahmens für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur.
− Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von
Unternehmen und zur Entbürokratisierung.
− Zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Wachstumsunternehmen wird die
Möglichkeit geschaffen, dass Unternehmen Aktien mit einem geringeren
Nennwert als 1 Euro herausgeben können.
− Fristgerechte Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-
Rechtsakten als Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und
Investitionsunion.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
− Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 8b Absatz 6 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes auf Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft;
− ergänzende Regelungen im Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,
Kryptomärkteaufsichtsgesetz und Geldwäschegesetz zur Umsetzung bzw.
Durchführung der Geldtransferverordnung;
− Streichung der Regelung in § 109 des Wertpapierhandelsgesetzes zur
Bekanntmachung bei Fehlern in Nachhaltigkeitsberichten;
− Änderung des § 329 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und des § 26
Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Bezug zum zentralen
europäischen Zugangsportal;
− Änderung in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes, damit WpHG-
Prüfungsberichte fortan nur noch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin, nicht mehr zusätzlich an die Bundesbank) übersandt werden müssen;
− redaktionelle Korrekturen, u. a. im Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz,
Investmentsteuergesetz und Geldwäschegesetz;
− Übergangsregelung zur vorübergehenden Nichtanwendbarkeit von § 5 Absatz 3
der WpÜG-Angebotsverordnung im Rahmen der Regelung von Delisting-
Erwerbsangeboten für Wertpapiere, die zum Handel an einem KMU-
Wachstumsmarkt einbezogen sind/Wechsel vom regulierten Markt in den KMU-
Wachstumsmarkt;
− Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGB-Einbeziehung) sowie des
Kapitalanlagegesetzbuchs (Streichung der Abschaffung von BaFin-
Verwahrstellenbescheinigungen);
− Streichung einer Regelung im Handelsgesetzbuch zur ESAP-Umsetzung, die
wegen noch nicht beschlossenen CSRD-Umsetzungsgesetzes zeitweilig ins Leere
liefe.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermindereinnahmen aufgrund der Änderungen im Einkommensteuergesetz und
der Änderungen im Investmentsteuergesetz sind nicht quantifizierbar.
Die Regelungen im Investmentsteuergesetz zur längeren Gültigkeit der
Statusbescheinigung (fünf statt drei Jahre) führen beim Bundeszentralamt für Steuern ab dem
Haushaltsjahr 2028 zu einem Minderbedarf von jährlich 373.000 Euro sowie von insgesamt
2,7 Planstellen/Stellen. Es entstehen keine einmaligen Bedarfe für Umstellung. Die
Aufschlüsselung der genannten Minderbedarfe ist aus den Darstellungen im
Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von 131.670 Euro (138.600 Fälle pro Jahr zu je 0,95 Euro an
Sachkosten) entlastet.
Darüber hinaus entsteht den Bürgerinnen und Bürgern kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt insgesamt zu einer spürbaren Entlastung der Wirtschaft von
Erfüllungsaufwand von 76.130.290,30 Euro jährlich. Es handelt sich um ein „Out“ im Sinne
der „One in, one out“-Regel von 58.497.228,40 Euro jährlich.
Es entsteht der Wirtschaft, insbesondere durch notwendige Umstellungen aufgrund der
Implementierung des Listing Act, des MiFiR Review sowie der ESAP-Omnibus-
Richtlinie zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 85.758.308,62 Euro, der auf
EU-rechtlichen Vorgaben beruht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Diesbezüglich erfolgen Entlastungen von 59.256.287 Euro jährlich.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Entwurf entlastet die Verwaltung von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von
13.733.959,61 Euro, davon auf Bundesebene 13.719.959,61 Euro sowie auf
Landesebene 14.630 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 4,7 Mio. Euro für die
Implementierung der europäischen ESAP-Omnibus-Richtlinie und fällt vollständig auf
Bundesebene an.
Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Vielmehr dienen die Änderungen dazu,
Finanzierungsaufwand und Bürokratiekosten für die Unternehmen zu reduzieren, was sich
auch positiv auf das allgemeine Preisniveau und damit letztlich das
Verbraucherpreisniveau auswirken wird.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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