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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Bericht zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3348 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Bericht zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3348 21. Wahlperiode 17.12.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2507, 21/3065, 21/3343 – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Dr. Michael Espendiller, Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen und umfassende Maßnahmen zur Erleichterung des Finanzierungszugangs für Unternehmen, zur Förderung des Fondsmarkts und damit auch des Venture-Capital- Ökosystems sowie zur Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben vorzulegen. Wesentliche Anpassungen des Gesetzentwurfs sind: − Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital, insbesondere durch (1.) Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, und (2.) Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese reinvestiert werden („Roll-Over“). − Möglichkeit englischsprachiger Prospekte nebst Zusammenfassung, dadurch Erleichterung des EU-weiten Vertriebs von Wertpapieren. − Schaffung eines rechtssicheren und europäisch wettbewerbsfähigen Investitionsrahmens für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur. − Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und zur Entbürokratisierung. − Zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Wachstumsunternehmen wird die Möglichkeit geschaffen, dass Unternehmen Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 Euro herausgeben können. − Fristgerechte Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU- Rechtsakten als Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft; − ergänzende Regelungen im Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Kryptomärkteaufsichtsgesetz und Geldwäschegesetz zur Umsetzung bzw. Durchführung der Geldtransferverordnung; − Streichung der Regelung in § 109 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bekanntmachung bei Fehlern in Nachhaltigkeitsberichten; − Änderung des § 329 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und des § 26 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Bezug zum zentralen europäischen Zugangsportal; − Änderung in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes, damit WpHG- Prüfungsberichte fortan nur noch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, nicht mehr zusätzlich an die Bundesbank) übersandt werden müssen; − redaktionelle Korrekturen, u. a. im Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Investmentsteuergesetz und Geldwäschegesetz; − Übergangsregelung zur vorübergehenden Nichtanwendbarkeit von § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung im Rahmen der Regelung von Delisting- Erwerbsangeboten für Wertpapiere, die zum Handel an einem KMU- Wachstumsmarkt einbezogen sind/Wechsel vom regulierten Markt in den KMU- Wachstumsmarkt; − Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGB-Einbeziehung) sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs (Streichung der Abschaffung von BaFin- Verwahrstellenbescheinigungen); − Streichung einer Regelung im Handelsgesetzbuch zur ESAP-Umsetzung, die wegen noch nicht beschlossenen CSRD-Umsetzungsgesetzes zeitweilig ins Leere liefe. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermindereinnahmen aufgrund der Änderungen im Einkommensteuergesetz und der Änderungen im Investmentsteuergesetz sind nicht quantifizierbar. Die Regelungen im Investmentsteuergesetz zur längeren Gültigkeit der Statusbescheinigung (fünf statt drei Jahre) führen beim Bundeszentralamt für Steuern ab dem Haushaltsjahr 2028 zu einem Minderbedarf von jährlich 373.000 Euro sowie von insgesamt 2,7 Planstellen/Stellen. Es entstehen keine einmaligen Bedarfe für Umstellung. Die Aufschlüsselung der genannten Minderbedarfe ist aus den Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 131.670 Euro (138.600 Fälle pro Jahr zu je 0,95 Euro an Sachkosten) entlastet. Darüber hinaus entsteht den Bürgerinnen und Bürgern kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz führt insgesamt zu einer spürbaren Entlastung der Wirtschaft von Erfüllungsaufwand von 76.130.290,30 Euro jährlich. Es handelt sich um ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel von 58.497.228,40 Euro jährlich. Es entsteht der Wirtschaft, insbesondere durch notwendige Umstellungen aufgrund der Implementierung des Listing Act, des MiFiR Review sowie der ESAP-Omnibus- Richtlinie zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 85.758.308,62 Euro, der auf EU-rechtlichen Vorgaben beruht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Diesbezüglich erfolgen Entlastungen von 59.256.287 Euro jährlich. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Entwurf entlastet die Verwaltung von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 13.733.959,61 Euro, davon auf Bundesebene 13.719.959,61 Euro sowie auf Landesebene 14.630 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 4,7 Mio. Euro für die Implementierung der europäischen ESAP-Omnibus-Richtlinie und fällt vollständig auf Bundesebene an. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Vielmehr dienen die Änderungen dazu, Finanzierungsaufwand und Bürokratiekosten für die Unternehmen zu reduzieren, was sich auch positiv auf das allgemeine Preisniveau und damit letztlich das Verbraucherpreisniveau auswirken wird. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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