Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/2672, 21/2966, 21/3109)
Text
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/2672, 21/2966, 21/3109)
[Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2672, 21/2966, 21/3109 –
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Steuerbefreiung in der
Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig
zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, um fünf Jahre zu verlängern.
Durch die Gesetzesänderung soll auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt
werden, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden oder komplett auf
Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll jedoch bis
längstens 31. Dezember 2035 begrenzt werden, um einen Anreiz für die frühzeitige
Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das
Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung* Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Länder - - - - - - - - - -
Gemeinden - - - - - - - - - -
* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3110
21. Wahlperiode 03.12.2025
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht für den Bund (Zollverwaltung) Erfüllungsaufwand in
Höhe von etwa 1.692.000 Euro einmalige Sachkosten. Hiervon entfallen 884.000 Euro
auf den Versand von ca. 1,7 Mio. Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die
Druckkosten sowie 715.000 Euro auf externe Dienstleistungen zur Anpassung des IT-
Verfahrens KraftSt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1
Artikel 1, § 3d
des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes-E
Verlängerung
der
Steuerbefreiung für reine
Elektrofahrzeuge um fünf
Jahre.
1.700.506 Stück
Steueränderungsbescheide
einmalig im Jahr
2026 laut
Generalzolldirektion.
Steueränderungsbescheide
für Bestandsfälle
vor dem 31.
Dezember 2025
Sachkosten:
Druck und
Versand der
Steueränderungsbescheide in
Papierform per
Brief. Keine
elektronische
Bekanntgabe der
Bescheide
möglich.
1.700.506*0,574
Euro = 977.000
Euro
Geringfügig
wegen
vollautomatisierter
Bescheiderteilung.
Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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