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Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

dip / drucksache 16.10.2025 · WP 21 · 590/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes [Bundesrat Drucksache 590/25 16.10.25 Fz - U - Vk - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes A. Problem und Ziel Im Koalitionsvertrag ist als Maßnahme zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr vereinbart, die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 zu verlängern. Dies wird umgesetzt, durch die Verlängerung der (maximal) zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 (bisher 31. Dezember 2025) erstmalig zugelassen werden; die Steuerbefreiung wird jedoch längstens bis zum Ablauf des Jahres 2035 (statt bisher 2030) gewährt. Ein am 31. Dezember 2030 zugelassenes reines Elektrofahrzeug wäre demnach noch fünf Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. B. Lösung Die auf reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, bezogene Steuerbefreiung in der Kraftfahrzeugsteuer wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuer-befreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. C. Alternativen Es gibt keine Alternativen. Fristablauf: 27.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Länder - - - - - - - - - - Gem. - - - - - - - - - - 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Durch dieses des Gesetzes entstehen für den Bund (Zollverwaltung) einmalige Ausgaben im Einzelplan 08 in Höhe von etwa 1.692.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sachmitteln wird finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch dieses Gesetz entsteht für den Bund (Zollverwaltung) Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1.692.000 Euro einmalige Sachkosten. Hiervon entfallen 884.000 Euro auf den Versand von ca. 1,7 Mio. Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die Druckkosten sowie 715.000 Euro auf externe Dienstleistungen zur Anpassung des IT-Verfahrens KraftSt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Artikel 1, § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz-E Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre. 1.700.506 Stück Steueränderungsbescheide einmalig im Jahr 2026 laut Generalzolldirektion. Steueränderungsbescheide für Bestandsfälle vor dem 31.12.2025 Sachkosten: Druck und Versand der Steueränderungsbescheide in Papierform per Brief. Keine elektronische Bekanntgabe der Bescheide möglich. 1.700.506*0,574 Euro = 977.000 Euro Geringfügig wegen vollautomatisierter Bescheiderteilung. F. Weitere Kosten Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 590/25 16.10.25 Fz - U - Vk - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 16. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die Regelung soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Um einen nahtlosen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, ist ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr erforderlich. Sollte der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr im Jahr 2025 erfolgen, müsste die Regelung rückwirkend in Kraft treten. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, da sie ausschließlich begünstigend ist. Der Gesetzesvollzug wird allerdings erheblich erschwert, da die Bekanntgabe von Steuerbescheiden Fristablauf: 27.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG mit Zahllast bis zur Verkündung des Gesetzes unterdrückt werden müsste, um eine negative Außenwirkung zu vermeiden. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3d wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.“ 2. In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf sieht weiter die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre vor. Die Steuerbefreiung soll in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für die Dauer von zehn Jahren ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Die Gewährung der Steuerbefreiung soll einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität leisten. Mit zunehmender Marktdurchdringung ist eine längere Förderdauer nicht mehr geboten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die auf reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, bezogene Steuerbefreiung gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen. IV. Alternativen Es gibt keine Alternativen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative i. V. m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz, da das Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer ganz dem Bund zusteht. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Es werden die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft beachtet. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Gewährung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz erfolgt aufgrund deren fahrzeugspezifischer Merkmale automatisiert. Der verkehrsrechtliche Zulassungsprozess verändert sich nicht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen kann einen Beitrag zur Erreichung der CO2- Reduktionsziele im Verkehrsbereich leisten. Die Maßnahme unterstützt vor allem die Indikatorenbereiche 3.2.a und 3.2.b - Luftbelastung -, 11.2.a und 11.2.b - Energieverbrauch im Güter- und Personenverkehr - sowie 13.1.a – Klimaschutz. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörper- Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr schaft 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030 1 § 3d KraftStG Insg. - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Verlängerung der Steuerbe- KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 freiung für reine Elektrofahrzeuge in der KraftSt ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Länder - - - - - - - - - - Gem. - - - - - - - - - - Finanzielle Insg. - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Auswirkungen KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 insgesamt Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370 Länder - - - - - - - - - - Gem. - - - - - - - - - - Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Durch dieses Gesetz entstehen für den Bund (Zollverwaltung) im Einzelplan 08 einmalige Ausgaben in Höhe von etwa 1.692.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sachmitteln wird finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. HH-Jahr Laufendes Haushaltsjahr 2025 [Jahr 1] des Inkrafttretens [Jahr 2] [Jahr 3] [Jahr 4] Kapitel Titel In T Euro Tit. 511 01 884 0813 Tit. 511 01 93 Tit. 532 01 390 325 Summe 390 1.302 Tit. 422 01 Tit. 511 01 Tit. 812 01 Summe 0 0 0 0 0 0811 (Zoll) Tit. 634 03 0811 (ITZBund) Tit. 634 03 Summe 0 0 0 0 0 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 390 1.302 Anteiliger Umstellungsaufwand 390 1.302 Anteiliger laufender Aufwand Gesamtsumme 1.692 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kein Antrag für die Steuerbefreiung gestellt werden muss. Die Steuerbefreiung wird im Anschluss an die Zulassung des Fahrzeugs bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vollautomatisiert gewährt. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kein Antrag für die Steuerbefreiung gestellt werden muss. Die Steuerbefreiung wird im Anschluss an die Zulassung des Fahrzeugs bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vollautomatisiert gewährt. Da kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht, ist die One-in-one-out-Regelung vorliegend nicht relevant. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch dieses Gesetz entsteht für den Bund (Zollverwaltung), Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1.692.000 Euro einmalige Sachkosten. Hiervon entfallen 884.000 Euro auf den Versand von ca. 1,7 Mio. Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die Druckkosten im Jahr 2026. Für externe Dienstleistungen zur Anpassung des IT-Verfahrens KraftSt fallen einmalig insgesamt 715.000 Euro, davon im Jahr 2025 390.000 Euro und im Jahr 2026 325.000 Euro. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Artikel 1, § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz-E Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre. 1.700.506 Stück Steueränderungsbescheide einmalig im Jahr 2026 laut Generalzolldirektion. Steueränderungsbescheide für Bestandsfälle vor dem 31.12.2025 Sachkosten: Druck und Versand der Steueränderungsbescheide in Papierform per Brief. Keine elektronische Bekanntgabe der Bescheide möglich. 1.700.506*0,574 Euro = 977.000 Euro Geringfügig wegen vollautomatisierter Bescheiderteilung. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine weiteren direkten oder indirekten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse, genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur, Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie kulturelles und soziales Zusammenleben. Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren bürokratischen Hemmnisse für die Wirtschaft geschaffen werden. VIII. Befristung; Evaluierung Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für die Dauer von zehn Jahren ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges gewährt, längstens jedoch bis zum 31 Dezember 2035. Die Gewährung der Steuerbefreiung soll einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität leisten. Mit zunehmender Marktdurchdringung und dem sukzessiven Erreichen der Klimaschutzziele ist eine längere Förderdauer nicht geboten. Es handelt sich nicht um ein wesentliches und damit evaluierungspflichtiges Regelungsvorhaben. Bereits mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde zudem festgeschrieben, dass fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren ist, ob die Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer auch zukünftig geeignet sind, solide dazu beizutragen, die Ausgaben im Bundeshaushalt nach dem Gesamtdeckungsprinzip zu finanzieren und weiterhin Anreize für umwelt- und klimaschonende Mobilität zu geben. Damit hat die Evaluation des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2026 zu erfolgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 3d KraftStG Absatz 1 Elektromobilität ist im Rahmen der Technologieoffenheit ein Baustein, um Klima- und Umweltbelastungen des Verkehrssektors nachhaltig zu reduzieren. Durch einen weiteren Anstieg des Anteils von reinen Elektrofahrzeugen am Fahrzeugbestand kann eine spürbare Reduktion der direkt vom Straßenverkehr ausgehenden CO2- und Schadstoffemissionen bewirkt werden. Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Bisher gilt die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Durch die Gesetzesänderung ist auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Mit dem sukzessiven Erreichen der Ziele der Elektromobilität im Verkehrssektor und der damit verbundenen weitergehenden Marktdurchdringung der reinen Elektrofahrzeuge ist eine weitere Aufrechterhaltung der langjährigen Förderdauer von reinen Elektrofahrzeugen in der Kraftfahrzeugsteuer zukünftig nicht mehr geboten. Zu Nummer 2 § 3d KraftStG Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Es handelt sich um eine entsprechende Folgeänderung zu der Ersetzung des Absatzes 1. Die Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge wird auf Fahrzeuge übertragen, die zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Steuerbefreiung gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz läuft nach aktuell gültiger Rechtslage für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aus. Um eine lückenlose Verlängerung der Steuerbefreiung zu erzielen, soll die Verlängerung der Steuerbefreiung gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Drucksache 590/25- 7 -]

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