Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Text
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
[Bundesrat Drucksache 590/25
16.10.25
Fz - U - Vk - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag ist als Maßnahme zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr
vereinbart, die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035
zu verlängern. Dies wird umgesetzt, durch die Verlängerung der (maximal) zehnjährigen
Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 (bisher 31.
Dezember 2025) erstmalig zugelassen werden; die Steuerbefreiung wird jedoch längstens
bis zum Ablauf des Jahres 2035 (statt bisher 2030) gewährt. Ein am 31. Dezember 2030
zugelassenes reines Elektrofahrzeug wäre demnach noch fünf Jahre von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit.
B. Lösung
Die auf reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen
bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, bezogene Steuerbefreiung in der
Kraftfahrzeugsteuer wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist auch
das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig
zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige
Steuer-befreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz
für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das
Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
C. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
Fristablauf: 27.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Durch dieses des Gesetzes entstehen für den Bund (Zollverwaltung) einmalige Ausgaben
im Einzelplan 08 in Höhe von etwa 1.692.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sachmitteln wird finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht für den Bund (Zollverwaltung) Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 1.692.000 Euro einmalige Sachkosten. Hiervon entfallen 884.000 Euro auf den
Versand von ca. 1,7 Mio. Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die
Druckkosten sowie 715.000 Euro auf externe Dienstleistungen zur Anpassung des IT-Verfahrens
KraftSt.
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
Artikel 1, § 3d
Kraftfahrzeugsteuergesetz-E
Verlängerung der Steuerbefreiung für
reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre.
1.700.506
Stück
Steueränderungsbescheide
einmalig im
Jahr 2026
laut
Generalzolldirektion.
Steueränderungsbescheide
für
Bestandsfälle
vor dem
31.12.2025
Sachkosten: Druck und
Versand der
Steueränderungsbescheide in
Papierform per Brief.
Keine elektronische
Bekanntgabe der
Bescheide möglich.
1.700.506*0,574 Euro =
977.000 Euro
Geringfügig wegen
vollautomatisierter
Bescheiderteilung.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 590/25
16.10.25
Fz - U - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 16. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die Regelung soll zum 1. Januar
2026 in Kraft treten. Um einen nahtlosen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, ist ein
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr erforderlich. Sollte
der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr im Jahr 2025 erfolgen,
müsste die Regelung rückwirkend in Kraft treten. Dies ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, da sie ausschließlich begünstigend ist. Der
Gesetzesvollzug wird allerdings erheblich erschwert, da die Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Fristablauf: 27.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
mit Zahllast bis zur Verkündung des Gesetzes unterdrückt werden müsste, um eine
negative Außenwirkung zu vermeiden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3d wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9
Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in
der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der
erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.“
2. In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe
„31. Dezember 2030“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf sieht weiter die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine
Elektrofahrzeuge um fünf Jahre vor. Die Steuerbefreiung soll in der Zeit vom 18. Mai 2011
bis 31. Dezember 2030 für die Dauer von zehn Jahren ab erstmaliger Zulassung des
Kraftfahrzeuges gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Die Gewährung
der Steuerbefreiung soll einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität leisten. Mit
zunehmender Marktdurchdringung ist eine längere Förderdauer nicht mehr geboten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die auf reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen bzw.
komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, bezogene Steuerbefreiung gemäß § 3d
Kraftfahrzeugsteuergesetz wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist
auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig
zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige
Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz
für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das
Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative i. V. m. Artikel 106
Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz, da das Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer ganz
dem Bund zusteht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Es werden die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft beachtet.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Gewährung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im
Kraftfahrzeugsteuergesetz erfolgt aufgrund deren fahrzeugspezifischer Merkmale automatisiert. Der
verkehrsrechtliche Zulassungsprozess verändert sich nicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Der Entwurf steht im Einklang mit den
Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der UN Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Die Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen kann einen Beitrag zur Erreichung der CO2-
Reduktionsziele im Verkehrsbereich leisten. Die Maßnahme unterstützt vor allem die
Indikatorenbereiche 3.2.a und 3.2.b - Luftbelastung -, 11.2.a und 11.2.b - Energieverbrauch im
Güter- und Personenverkehr - sowie 13.1.a – Klimaschutz.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
schaft 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 3d KraftStG Insg. - 50
- 110
- 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Verlängerung
der Steuerbe-
KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
freiung für
reine
Elektrofahrzeuge in
der KraftSt ab
1.1.2026 bis
31.12.2030
Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
Finanzielle Insg. - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Auswirkungen KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
insgesamt
Bund - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
KraftSt - 50 - 110 - 185 - 280 - 380 - 45 - 105 - 180 - 270 - 370
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Durch dieses Gesetz entstehen für den Bund (Zollverwaltung) im Einzelplan 08 einmalige
Ausgaben in Höhe von etwa 1.692.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sachmitteln wird finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
HH-Jahr Laufendes
Haushaltsjahr 2025
[Jahr 1] des
Inkrafttretens
[Jahr 2] [Jahr 3] [Jahr 4]
Kapitel Titel In T Euro
Tit. 511 01 884 0813
Tit. 511 01 93
Tit. 532 01
390 325
Summe 390 1.302
Tit. 422 01
Tit. 511 01
Tit. 812 01
Summe 0 0 0 0 0
0811 (Zoll) Tit. 634 03
0811 (ITZBund) Tit. 634 03
Summe 0 0 0 0 0
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 390 1.302
Anteiliger
Umstellungsaufwand
390 1.302
Anteiliger laufender Aufwand
Gesamtsumme 1.692
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kein Antrag für die
Steuerbefreiung gestellt werden muss. Die Steuerbefreiung wird im Anschluss an die
Zulassung des Fahrzeugs bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vollautomatisiert
gewährt.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kein Antrag für die Steuerbefreiung
gestellt werden muss. Die Steuerbefreiung wird im Anschluss an die Zulassung des
Fahrzeugs bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vollautomatisiert gewährt.
Da kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht, ist die One-in-one-out-Regelung
vorliegend nicht relevant.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht für den Bund (Zollverwaltung), Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 1.692.000 Euro einmalige Sachkosten. Hiervon entfallen 884.000 Euro auf den
Versand von ca. 1,7 Mio. Steueränderungsbescheiden und 93.000 Euro auf die
Druckkosten im Jahr 2026. Für externe Dienstleistungen zur Anpassung des IT-Verfahrens KraftSt
fallen einmalig insgesamt 715.000 Euro, davon im Jahr 2025 390.000 Euro und im Jahr
2026 325.000 Euro.
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher Erfüllungs-
aufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Artikel 1, § 3d
Kraftfahrzeugsteuergesetz-E
Verlängerung der Steuerbefreiung für
reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre.
1.700.506
Stück
Steueränderungsbescheide
einmalig im
Jahr 2026
laut
Generalzolldirektion.
Steueränderungsbescheide für
Bestandsfälle vor
dem
31.12.2025
Sachkosten: Druck und
Versand der
Steueränderungsbescheide in
Papierform per Brief.
Keine elektronische
Bekanntgabe der
Bescheide möglich.
1.700.506*0,574 Euro =
977.000 Euro
Geringfügig wegen
vollautomatisierter
Bescheiderteilung.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine weiteren
direkten oder indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse, genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur,
Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie kulturelles und soziales
Zusammenleben.
Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren
bürokratischen Hemmnisse für die Wirtschaft geschaffen werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird ab erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges in der
Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für die Dauer von zehn Jahren ab erstmaliger
Zulassung des Kraftfahrzeuges gewährt, längstens jedoch bis zum 31 Dezember 2035. Die
Gewährung der Steuerbefreiung soll einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität
leisten. Mit zunehmender Marktdurchdringung und dem sukzessiven Erreichen der
Klimaschutzziele ist eine längere Förderdauer nicht geboten.
Es handelt sich nicht um ein wesentliches und damit evaluierungspflichtiges
Regelungsvorhaben. Bereits mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
wurde zudem festgeschrieben, dass fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren ist,
ob die Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer auch zukünftig geeignet sind,
solide dazu beizutragen, die Ausgaben im Bundeshaushalt nach dem
Gesamtdeckungsprinzip zu finanzieren und weiterhin Anreize für umwelt- und klimaschonende Mobilität zu
geben. Damit hat die Evaluation des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2026 zu erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 3d KraftStG
Absatz 1
Elektromobilität ist im Rahmen der Technologieoffenheit ein Baustein, um Klima- und
Umweltbelastungen des Verkehrssektors nachhaltig zu reduzieren. Durch einen weiteren
Anstieg des Anteils von reinen Elektrofahrzeugen am Fahrzeugbestand kann eine spürbare
Reduktion der direkt vom Straßenverkehr ausgehenden CO2- und Schadstoffemissionen
bewirkt werden. Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart,
die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu
verlängern. Bisher gilt die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis
zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb
umgerüstet werden. Durch die Gesetzesänderung ist auch das Halten solcher Fahrzeuge
begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige
Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für
die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das
Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Mit dem sukzessiven Erreichen der Ziele
der Elektromobilität im Verkehrssektor und der damit verbundenen weitergehenden
Marktdurchdringung der reinen Elektrofahrzeuge ist eine weitere Aufrechterhaltung der
langjährigen Förderdauer von reinen Elektrofahrzeugen in der Kraftfahrzeugsteuer zukünftig nicht
mehr geboten.
Zu Nummer 2
§ 3d KraftStG
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Es handelt sich um eine entsprechende Folgeänderung zu der Ersetzung des Absatzes 1.
Die Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge wird auf
Fahrzeuge übertragen, die zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Steuerbefreiung gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz läuft nach aktuell gültiger
Rechtslage für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge mit Ablauf des 31. Dezember 2025
aus. Um eine lückenlose Verlängerung der Steuerbefreiung zu erzielen, soll die
Verlängerung der Steuerbefreiung gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz zum 1. Januar 2026 in
Kraft treten.
Drucksache 590/25- 7 -]
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