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Für eine sichere Rente unserer Kinder - Junior-Spardepot

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 21/2163 · Antrag · Original ↗

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Für eine sichere Rente unserer Kinder - Junior-Spardepot [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2163 21. Wahlperiode 13.10.2025 Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Jörn König, Christian Douglas, Hauke Finger, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Thomas Korell und der Fraktion der AfD Für eine sichere Rente unserer Kinder – Junior-Spardepot Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die gesetzliche Rente steht aufgrund der demografischen Krise vor großen Herausforderungen.1 Kapitalgedeckte Elemente können eine Möglichkeit sein, die Altersvorsorge zu stärken. Allerdings erfordert eine staatliche wertpapierbasierte Altersvorsorge einen sehr langfristigen Anlagehorizont, um die Risiken des Kapitalmarktes abzufedern und sich den Zinseszins-Effekt2 bei einem überschaubaren Mitteleinsatz zunutze zu machen. Die Finanzierung der neuen Altersvorsorge soll aus Steuermitteln erfolgen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden bereits für das bestehende Umlagesystem benötigt. Seit dem Ende der Niedrigzinsphase ist eine Verschuldung wie sie etwa beim „Generationenkapital“3 vorgesehen war, nicht mehr verantwortbar. Dieses Vorsorgekonzept spekulierte auf eine dauerhaft positive Renditedifferenz zwischen Aktien und Staatsanleihen. Das Modell der „Frühstart-Rente“,4 bei dem insgesamt 1.440 Euro eingezahlt werden sollen, ist aufgrund der zu geringen Beträge ungeeignet, um einen relevanten Beitrag zur Altersvorsorge zu leisten. Um dies zu erreichen, ist ein frühzeitig aufgebauter Kapitalstock in fünfstelliger Größenordnung notwendig, um über die lange Laufzeit durch Zinseszinseffekte ein signifikantes Depotvolumen zu erreichen. Eine neue kapitalgedeckte Altersvorsorge, die aus Steuermitteln finanziert wird, muss auch den Schutz des Eigentums der begünstigten Bürger nach Artikel 14 des Grundgesetzes gewährleisten, um ihre Daseinsberechtigung zu rechtfertigen. 1 RVaktuell 2/2023, Dr. Reinhold Thiede, Die Demografische Belastung steigt…, https://rvaktuell.de/02- 2023/die-demographische-belastung-steigt-aber-weniger-als-in-der-vergangenheit15-koordinierte- bevoelkerungsvorausberechnung-annahmen-ergebnisse-erste-folgerungen/ 2 vgl. comdirect Magazin, https://magazin.comdirect.de/finanzwissen/anlegen-und-investieren/zinseszinsef- fekt#was-ist-der-zinseszinseffekt 3 vgl. Gesetzentwurf Generationenkapitalgesetz, Bundestagsdrucksache 20/11898 4 vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeile 596, www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koali- tionsvertrag2025_bf.pdf#page=21 Mit dem „Junior-Spardepot“ setzen wir einen neuen Kurs. Wir eröffnen unseren Kindern und Enkeln eine neue Rentenperspektive. Und zwar unabhängig von der Finanzkraft der Eltern und ohne neue Schulden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem 1. eine unabhängige Stiftung („Gemeinschaftsstiftung“) als Ergänzung zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung zum langfristigen Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorgesäule errichtet wird und 2. dabei für jedes neugeborene Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und tatsächlichem Daueraufenthalt im Inland ein „Altersvorsorge-Fondssparplan“ und entsprechendes „Junior-Spardepot“ eingerichtet und diese Altersvorsorge so ausgestaltet wird, dass a) personenbezogene Fondssparpläne zweckgebunden zur Altersvorsorge geführt werden; b) individuelle Anwartschaftsrechte, die dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes unterliegen, aufgebaut werden; c) die Fondssparpläne aus Steuermitteln des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes mit monatlichen zweckgebundenen Einzahlungen in Höhe von anfänglich 100 Euro bespart werden; d) die monatlichen Sparbeträge im Rahmen der Finanzierbarkeit aus Steuermitteln entsprechend der Inflation dynamisiert werden (Prüfauftrag); e) eine Verwendung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung für die Altersvorsorge-Fondssparpläne ausgeschlossen ist; f) die Anlage wertpapierbasiert in einem Fonds erfolgen soll und dabei eine renditeorientierte Anlagepolitik verfolgt wird; g) den Inhabern der „Junior-Spardepots“ perspektivisch ein Wechsel zu einem zertifizierten, alternativen Fonds und nach Eintritt der Volljährigkeit auch eine Fortführung der Fondssparpläne mit steuerlich abzugsfähigen Eigenbeiträgen ermöglicht wird; h) spätestens ab der Regelaltersgrenze monatliche Renten bzw. Auszahlungen auf Basis des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kapitalstocks möglich sind, wobei die Leistungen grundsätzlich nachgelagert besteuert werden sollen. Berlin, den 7. Oktober 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu II. 1. Unabhängige „Gemeinschaftsstiftung“ Die zu errichtende Stiftung namens „Gemeinschaftsstiftung“ hat den Zweck, eine kapitalgedeckte Altersvorsorge für nachfolgende Generationen aufzubauen. Dies soll in Form von „Altersvorsorge-Fondssparplänen“ erfolgen, welche als Ergänzung zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung dienen sollen. Die „Gemeinschaftsstiftung“ soll unabhängig sein und insbesondere von jeglicher politischen Einmischung frei sein. Dies soll durch die Satzung und Besetzung von Vorstand und Kuratorium sichergestellt werden. Die Besetzung des Kuratoriums soll auch die Interessen der Inhaber der „Junior-Spardepots“ personell widerspiegeln. Die Unabhängigkeit der Stiftung ist essenziell, um den Stiftungszweck langfristig zu erfüllen und eine renditeorientierte Anlagepolitik umzusetzen. Die „Gemeinschaftsstiftung“ verwaltet die „Altersvorsorge-Fondssparpläne“ und die entsprechenden „Junior- Spardepots“. Um die professionelle Durchführung der Investitionen am Kapitalmarkt sicherzustellen, wird bis zum Aufbau entsprechender Kompetenzen bei der „Gemeinschaftsstiftung“ eine bereits bekannte und bewährte Fondsgesellschaft beauftragt. Im Rahmen der Verwaltung könnten vorhandene Strukturen durch die „Gemeinschaftsstiftung“ genutzt werden. Die individuellen „Junior-Spardepots“ könnten in der Digitalen Rentenübersicht5 abgebildet werden und die Steuer-Identifikationsnummer6 könnte als persönliches Identifikationsmerkmal dienen. Zu II. 2. Funktionsweise des „Junior-Spardepots“ Mit dem „Altersvorsorge-Fondssparplan“ innerhalb des Junior-Spardepots können erhebliche individuelle Ansprüche auf eine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut werden. Dabei besteht die Chance auf eine „echte Grundrente“, die aus einem werthaltigen Kapitalstock gespeist wird. Dies funktioniert trotz des vergleichsweisen niedrigen finanziellen Aufwandes durch den Zinseszins-Effekt über eine sehr lange Laufzeit. In der Sparphase werden mit einer monatlichen Einzahlung von 100 Euro in der Zeit von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes 21.600 Euro eingezahlt. Bei einer durchschnittlichen Rendite von 4 Prozent wären nach 18 Jahren rund 31.000 Euro angespart. Dieses Depotguthaben würde dann bei 4 Prozent Rendite und ohne weitere Einzahlungen bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren auf über 214.000 Euro anwachsen.7 Bei einer durchschnittlichen Rendite von 6 Prozent läge das Depotguthaben nach 18 Jahren bei über 38.000 Euro. Dieses Depotguthaben würde dann bei gleichbleibender Rendite und ohne weitere Einzahlungen bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren auf über 663.000 Euro anwachsen.8 Die Annahme einer langfristigen Rendite von 6 Prozent und damit eines sehr hohen Kapitalstocks zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze ist ein optimistisches Szenario. Der Eintritt dieses positiven Szenarios ist mit vielen Unsicherheiten verbunden, wie z. B. Wirtschaftskrisen und politischen Veränderungen, die die Rendite beeinflussen können. Überdies kann – wie bei jeder anderen kapitalgedeckten Altersvorsorge - eine anhaltend hohe Inflation die reale Kaufkraft des angesparten Kapitalstocks erheblich beeinträchtigen. Das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehene Modell der sogenannten „Frühstart- Rente“,9 bei dem der Staat über einen Zeitraum von zwölf Jahren monatlich 10 Euro in die private Altersvorsorge eines Kindes einzahlt (insgesamt 1.440 Euro), ist nicht geeignet, einen substanziellen Beitrag zur Altersvorsorge zu leisten. Der vorgesehene Förderbetrag ist zu gering, um allein durch den Zinseszinseffekt über mehrere Jahrzehnte hinweg ein nennenswertes Vorsorgevermögen aufzubauen.10 Ein wirksamer Kapitalaufbau, der im Rentenalter zu relevanten Auszahlungen führt, setzt voraus, dass zusätzlich zu den staatlichen Einzahlungen erhebliche private Beiträge auf freiwilliger Basis geleistet werden. Somit erweist sich die „Frühstart-Rente“ als modellhafte Teilförderung, deren Erfolg in der Praxis stark von der finanziellen Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern abhängt. Ohne ergänzende Einzahlungen bleibt der staatliche 10-Euro-im-Monat-Beitrag symbolisch und kann weder eine soziale Ausgleichswirkung entfalten noch als trag- 5 vgl. www.rentenuebersicht.de/DE/01_startseite/home_node.html 6 vgl. www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/steuerlicheidentifikationsnummer_node.html 7 vgl. eigene Berechnungen bzw. Finanztip-Renditerechner, www.finanztip.de/rechner/renditerechner/ 8 vgl. eigene Berechnungen bzw. Finanztip-Renditerechner, www.finanztip.de/rechner/renditerechner/ 9 vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeile 596, www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf#page=21 10 Bei 4 Prozent Laufzeitrendite ergeben sich bis zur Regelaltersgrenze ein nominales Kapital i. H. v. lediglich rund 12.500 Euro und bei 6 Prozent i. H. v. etwa 36.000 Euro – Eigenberechnungen bzw. Berechnung mit Finanztip-Renditerechner, www.finanztip.de/rechner/renditerechner/. fähiger Pfeiler einer kapitalgedeckten Altersvorsorge gelten. In ihrer Wirkung erinnert die Konzeption an die gescheiterte Riester-Rente. Die „Frühstart-Rente“ ist somit keine eigenständige Lösung, sondern lediglich ein optionaler Anreizrahmen, der unter der Prämisse freiwilliger Beteiligung potenziell zur Vermögensbildung beitragen kann – allerdings mit begrenzter Breitenwirkung und ohne verlässlichen Vorsorgecharakter. Zu II.2.a) Personenbezogene Fondssparpläne Die Fondssparpläne bzw. die entsprechenden „Junior-Spardepots“ sind auf das einzelne Kind zu personalisieren. Das Kind muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in der Ansparphase bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der zentrale Zweck des Fondssparplan ist die Altersvorsorge. Andere Zwecke – wie etwa eine Entnahme- oder Beleihungsmöglichkeit für eine Baufinanzierung – sind nicht zulässig, da sie die Sicherung der Altersvorsorge gefährden würden. Der hohe Kapitalstock kann nur über einen sehr langen Zeitraum aufgebaut werden und nur dann kommt der Zinseszins-Effekt voll zum Tragen. Zu II.2.b) Individuelle Anwartschaftsrechte Von besonderer Wichtigkeit ist es, dass die Fondssparpläne und die entsprechenden „Junior-Spardepots“ individuelle Anwartschaftsrechte mit dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes11 vermitteln. Nur durch die Gewährung des Eigentumsschutzes ist die Zweckerfüllung gegenüber einem möglichen staatlichen Zugriff auf die Spardepots langfristig gesichert. Um das langfristig angesparte Vorsorgevermögen gegen politische Eingriffe abzusichern, werden die Anwartschaftsrechte aus dem „Junior-Spardepot“ ausdrücklich dem Eigentumsschutz nach Artikel 14 des Grundgesetzes unterstellt. Die individualisierte Zuordnung, Zweckbindung und lange Sperrfrist rechtfertigen eine abweichende Bewertung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht12 will Anwartschaften nur dann Eigentumsschutz zuerkennen, wenn sie auf nicht unerheblichen eigenen Leistungen beruhen. Nicht von Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt seien dagegen Rechtspositionen, die überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen oder die der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt.13 Fällig wird der Anspruch auf Auszahlungen bzw. Rente aus dem „Junior-Spardepot“ erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, optional bereits mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Dieses Konzept sichert auch die Zweckerfüllung (Altersvorsorge) und verhindert eine spätere Zweckentfremdung oder bewusste Verwässerung durch die Politik. Insbesondere die Tatsache, dass keine eigenen Beitragsleistungen der Begünstigten zugrunde liegen, könnte die Fondssparpläne sonst für politische Begehrlichkeiten angreifbar machen. Zu II.2.c) Ansparen nach Art eines ETF-Sparplans Die Fondssparpläne werden in monatlichen Raten von 100 Euro bis zur Volljährigkeit der Kinder bespart, wobei während der Ansparphase ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erforderlich ist. Der Fondssparplan ist aus Sicht der Begünstigten einem marktüblichen ETF-Sparplan sehr ähnlich. Die entsprechenden Mittel werden vom Bund aus Steuermitteln in die „Gemeinschaftsstiftung“ eingebracht. Die Gemeinschaftsstiftung wiederum legt die Mittel über die Fondsgesellschaft am Kapitalmarkt an, und die entsprechenden Anteile werden dem individuellen „Junior-Spardepots“ gutgeschrieben. Das Ansparen in monatlichen Raten von 100 Euro erleichtert die Finanzierung, verteilt die Haushaltsbelastung gleichmäßiger über die Jahre und nutzt den Durchschnittskosteneffekt14 zur Glättung von Marktschwankungen. Ein hoher Einmalbetrag bei Geburt hätte zwar rechnerisch Vorteile durch den frühzeitigen Zinseszinseffekt, würde jedoch den Haushalt sofort stark belasten und könnte auch zu erheblichen Unterschieden zwischen einzelnen Jahrgängen führen. Die Kosten für ein begünstigtes Kind betragen jährlich 1.200 Euro und über 18 Jahre insgesamt 21.600 Euro. Der Finanzierungsaufwand für einen gesamten Geburtsjahrgang beträgt ca. 700 Mio. Euro (vereinfachte Berechnung auf Basis der vorläufigen Zahlen für 2024 und unter der Annahme, dass alle Kinder bereits im Januar 11 www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html 12 vgl. Dreier GG/Kempny, 4.Aufl.2023,, GG Art.14 Rn. 86 13 vgl auch BVerfGE 126, 369 (390 f., Rn. 68); 128, 90 (101, Rn. 32). 14 vgl. zum Durchschnittskosteneffekt https://cost-average-effekt.de/ geboren werden: Anzahl der Geburten von Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit = 574.188 Geburten15 * 100 Euro * 12 Monate). Der Liquiditätsbedarf läge im ersten Jahr bei ca. 700 Mio. Euro und würde dann von Jahr zu Jahr um jeweils 0,7 Mrd. Euro ansteigen, bis er im 18. Jahr rund 12,4 Mrd. Euro beträgt. Dieser Betrag von rund 12,4 Mrd. Euro entspricht dem Aufwand für die Ansparung des Altersvorsorgevermögens für 18 Geburtsjahrgänge (ohne Dynamisierung). Zu II.2.d) Dynamisierung der Sparrate (Prüfauftrag) Um die Kaufkraft zu sichern, empfiehlt es sich grundsätzlich, die Sparraten entsprechend der Inflation zu dynamisieren. Eine solche Indexierung führt jedoch zu höheren Kosten in der Ansparphase und erschwert die Finanzierung aus Steuermitteln bzw. dem laufenden Haushalt ohne Neuverschuldung. Als Schutz gegen Inflation kann zudem das Investment in Sachwerte wie z. B. aktienbasierte ETFs bzw. Aktien dienen, die als Beteiligungen an Unternehmen per se einen gewissen Schutz vor Inflation bieten. Da eine Dynamisierung für den Erfolg des Konzepts nicht zwingend erforderlich ist und die Finanzierbarkeit auch von zentraler Bedeutung ist, könnte die Dynamisierung auch zunächst zurückgestellt werden. Zu II.2.e) Keine Zweckentfremdung von Rentenbeiträgen und Bundeszuschüssen Im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) speisen sich die Einnahmen der Rentenversicherung zum einen aus den Beiträgen der Versicherten und zum anderen aus Bundeszuschüssen und Beiträgen des Bundes. Die Finanzierung der Fondssparpläne darf nicht die Finanzierung des bestehenden Umlagesystems der GRV beeinträchtigen. Eine Finanzierung der Fondssparpläne durch Umwidmung von Mitteln des Bundes bzw. der Pflichtbeiträge der Versicherten ist daher auszuschließen (Verwendungssperre). Zu II.2.f) Ausgestaltung der Anlagepolitik Die Anlagepolitik des Fondssparplan soll renditeorientiert und breit diversifiziert sein und sich am Beispiel des erfolgreichen schwedischen Staatsfonds AP716orientieren, der stark auf Aktien setzt.17, 18 Insbesondere sollen dem Fondsmanagement keine Einschränkungen wie beispielsweise sogenannte ESG-Vorgaben19 auflegt werden. Zu II.2.g) Möglichkeit eines Fondswechsels und eigene Sparplanbeiträge Im Rahmen des Fondssparplans soll zu einem späteren Zeitpunkt auch ein Wechsel zu einem anderen als dem von der „Gemeinschaftsstiftung“ verwalteten Fonds möglich sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der alternative Zielfonds bzw. ETF den Zweck der Altersvorsorge sicherstellt und eine Zweckentfremdung der Mittel ausgeschlossen ist. Dies muss durch ein Zertifizierungsverfahren über eine einzurichtende Zertifizierungsstelle sichergestellt sein. In der Konsequenz würde der von der „Gemeinschaftsstiftung“ betriebene Fonds als voreingestelltes Standardprodukt dienen, aus dem über ein Opting-Out in einen zertifizierten anderen Fonds bzw. ETF gewechselt werden kann. Dadurch wird dann auch ein maximaler Wettbewerb sichergestellt. Des Weiteren soll den Inhabern der „Junior-Spardepots“ nach Erreichen der Volljährigkeit auch eine Fortführung der Fondssparpläne mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden. Diese Beiträge sollen auch wie andere Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der dann geltenden Höchstbeträge steuerlich abzugsfähig sein. Auch Beitragszahlungen Dritter, beispielsweise von Eltern und Großeltern, sollen ermöglicht werden. Da die Zertifizierung alternativer Fonds sowie die steuerliche Gestaltung zu den Eigenbeiträgen komplex sind und andererseits ein Fondswechsel sowie eigene Beiträge für die Etablierung der „Junior-Spardepots“ nicht wesentlich sind, könnten beide Komplexe zunächst zurückgestellt werden, um Verzögerungen bei der Umsetzung zu vermeiden. Zu II.2.h) Ausgestaltung der Auszahlphase mit Wahlmöglichkeit Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder optional auch ab der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt der Versorgungsfall ein. Das im „Junior-Spardepot“ angesparte Kapital steht dann für eine Verrentung oder einen Auszahlungsplan zur Verfügung. Um das Langlebigkeitsrisiko vollständig abzudecken ist eine Verrentung des 15 vgl. Destatis zu den Geburten 2022, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebendgeborene-ge- storbene.html 16 Internet-Präsenz von Sjunde AP-fonden schwedisch und englisch mit Kursentwicklung, www.ap7.se/ 17 vgl. Interview mit dem CEO des schwedischen Pensionsfonds AP7, Richard Gröttheim: „Bis 55 zählen Sie für uns zur jungen Generation“ https://leitwolf-magazin.de/leitwolf-009/bis_55_zaehlen_sie_fuer_uns_zur_jungen_generation/ 18 zur Möglichkeit der Nachbildung von AP7 über ETF https://dein-vorsorgecoach.de/staatsfonds-schweden/ 19 vgl. zum „ESG-Investing“ Deutsche Bank, www.deutschewealth.com/de/our-capabilities/esg/what-is-esg-investing-wealth-management.html Kapitalstocks gegenüber einem Auszahlplan vorzugswürdig. Die Verrentung des Kapitalstocks über eine Versicherung kann optional auch eine Hinterbliebenenversorgung einschließen. Die Ausgestaltung sollte eine individuelle Wahlmöglichkeit zwischen einem Auszahlplan und einer Versicherungslösung, ggf. mit Hinterbliebenenschutz, bieten. Die Höhe des ansparten Kapitalstocks zur Regelaltersgrenze ergibt sich aus der Höhe der Einzahlungen und der über die gesamte Laufzeit erzielten durchschnittlichen Rendite nach Abzug der Verwaltungskosten. Die Rendite wird im Folgenden als Nettorendite verstanden. Bei den genannten Depotwerten und Auszahlungsbeträgen handelt es sich jeweils um Nominalbeträge, das heißt: Die Kaufkraft dieser Beträge kann – abhängig von der tatsächlichen Inflationsentwicklung – zum Zeitpunkt der Auszahlung deutlich geringer sein. Das „Junior-Spardepot“ würde bei einer monatlichen Einzahlung von 100 Euro, insgesamt 21.600 Euro, und einer Rendite von 4 Prozent bei Volljährigkeit des Kindes rund 31.400 Euro betragen. Bei 2 Prozent Rendite etwa 26.000 Euro, bei 3 Prozent etwa 28.500 Euro, bei 5 Prozent rund 34.600 Euro und bei 6 Prozent rund 38.200 Euro.20 Dieses Sparguthaben würde dann bei einer gleichbleibenden Rendite von 4 Prozent ohne weitere Einzahlungen bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren auf über 214.000 Euro anwachsen. Bei einer gleichbleichbleibenden Rendite von 2 Prozent wächst das Depotguthaben auf etwa 68.500 Euro, bei 3 Prozent auf etwa 121.400 Euro, bei 5 Prozent auf etwa 377.900 Euro und bei 6 Prozent auf über 663.000 Euro an.21 Ein Kapitalstock von 214.000 Euro würde bei einem Auszahlplan über 25 Jahre zu einer monatlichen Entnahme von etwa 1.120 Euro ermöglichen.22 Grundlage ist dabei eine anfängliche Einzahlung von 21.600 Euro und eine durchschnittliche Rendite von 4 Prozent während der Spar- und Auszahlungsphase. Ein Kapitalstock von 68.500 Euro würde bei einem Auszahlplan über 25 Jahre eine monatliche Entnahme von etwa 289 Euro ermöglichen. Basis ist dabei eine anfängliche Einzahlung von 21.600 Euro und einer durchschnittlichen Rendite von 2 Prozent während der Spar- und Auszahlungsphase. Ein Kapitalstock von 377.900 Euro würde bei einem Auszahlplan über 25 Jahre zu einer monatlichen Auszahlung von etwa 2.185 Euro führen. Basis ist dabei eine anfängliche Einzahlung von 21.600 Euro und einer durchschnittlichen Rendite von 5 Prozent während der Spar- und Auszahlungsphase. Ein Kapitalstock von rund 663.000 Euro würde bei einem Auszahlplan über 25 Jahre zu einer monatlichen Auszahlung von etwa 4.200 Euro führen.23 Basis ist dabei eine anfängliche Einzahlung von 21.600 Euro und einer durchschnittlichen Rendite von 6 Prozent während der Spar- und Auszahlungsphase.24 Je höher die durchschnittliche Rendite ist, desto stärker wirkt sich über die lange Laufzeit auch der Zinseszins- Effekt aus. Bei einer Verrentung des Kapitalstocks über eine Versicherungslösung ergeben sich bereits mit Blick auf die Kosten tendenziell etwas niedrigere Zahlbeträge als bei einem Auszahlplan. In der Auszahlphase sollen Leistungen nach dem Auszahlplan bzw. bei einer Verrentung grundsätzlich nachgelagert besteuert werden. 20 vgl. eigene Berechnungen bzw. Finanztip-Zinsrechner, www.finanztip.de/rechner/zinsrechner/ 21 vgl. eigene Berechnungen bzw. Finanztip-Renditerechner, www.finanztip.de/rechner/renditerechner/ 22 vgl. eigene Berechnungen bzw. Finanzfluss-Entnahmeplan, www.finanzfluss.de/rechner/entnahmeplan/ 23 vgl. eigene Berechnungen bzw. Finanzfluss-Entnahmeplan, www.finanzfluss.de/rechner/entnahmeplan/ 24 vgl. eigene Berechnungen bzw. Finanztip-Entnahmerechner, www.finanztip.de/rechner/entnahmerechner/ Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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