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Ölförderpläne vor der polnischen Küste - mögliche Umweltauswirkungen, deutsche Hoheitsrechte und Sicherung eigener Rohstoffinteressen (Antwort zu Drs. 21/2139)

dip / drucksache 10.11.2025 · WP 21 · 21/2684 · Antwort · Original ↗

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Ölförderpläne vor der polnischen Küste - mögliche Umweltauswirkungen, deutsche Hoheitsrechte und Sicherung eigener Rohstoffinteressen (Antwort zu Drs. 21/2139) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2684 21. Wahlperiode 10.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Kotré, Leif-Erik Holm, Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2139 – Ölförderpläne vor der polnischen Küste – mögliche Umweltauswirkungen, deutsche Hoheitsrechte und Sicherung eigener Rohstoffinteressen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das kanadische Unternehmen Central European Petroleum (CEP) hat Ende 2023 und Anfang 2024 Probebohrungen in der Ostsee, etwa sechs Kilometer vor Swinemünde innerhalb des polnischen Hoheitsgebiets, durchgeführt. Nach Unternehmensangaben könnten in der dort explorierten Lagerstätte bis zu 200 Millionen Barrel Öläquivalent, entsprechend mehr als 30 Milliarden Litern Rohöl, förderbar sein. Eine unmittelbare Beteiligung deutscher Unternehmen an der Förderung wird von CEP derzeit ausgeschlossen, da sämtliche Aktivitäten ausschließlich auf polnischem Staatsgebiet geplant sind. Während das Wasser an der Fundstelle nur rund 10 Meter tief ist, reichen die eigentlichen Bohrungen mehr als 2 700 Meter in die Tiefe. CEP hält sämtliche Rechte an der Lagerstätte und plant nach eigenen Angaben derzeit keine weiteren Probebohrungen. Stattdessen soll die Lagerstätte künftig unterirdisch von einer zentralen Plattform aus erschlossen werden, von der mehrere Bohrungen sternförmig „wie Spinnenbeine“ in das umliegende Gestein verlaufen sollen. Interessant ist nach Auffassung der Fragesteller, dass auf deutscher Seite die Rechte an einer nahen Lagerstätte, die zu DDR-Zeiten erbohrt wurde, von einem anderen Unternehmen gehalten werden, das momentan allerdings keine eigenen Bohrungen durchführt (www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/energ ie/was-der-polnische-oelfund-in-der-ostsee-fuer-deutschland-bedeutet/). Unklar ist bislang, welche Auswirkungen die geplanten Fördermaßnahmen für Deutschland haben könnten und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Einfluss nehmen kann. Zwar sehen sowohl das europäische Umweltrecht als auch die internationale Espoo-Konvention entsprechende Verfahren grundsätzlich vor, doch ist eine Ablehnung von Vorhaben nur möglich, wenn Umweltrisiken höher gewichtet werden als wirtschaftliche Interessen (www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/energie/was-der-polnische-oelfu nd-in-der-ostsee-fuer-deutschland-bedeutet/). Polen bewertet diese Abwägung nach bisherigem Stand scheinbar im Sinne der Ölförderung und treibt die Pläne zur raschen Erschließung der Lagerstätte engagiert voran (www.investment week.com/ol-schock-an-der-ostsee-polen-plant-mega-forderung-vor-usedom/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Es steht der Vorwurf im Raum, dass Polen mit der Durchführung der Probebohrungen gegen die Espoo-Konvention verstoßen haben könnte, da deutsche Behörden vorab nicht über die grenznahen Bohrungen informiert wurden (www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/grosser- oelvorkommenvor-polnischer-ostseekueste,oelvorkommen-100.html). Eine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorgängen existiert derzeit ebenfalls nicht. In der Bundespressekonferenz vom 23. Juli 2025 erklärte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) lediglich, dass keine eigenen Erkenntnisse zu dem Ölfund oder zu möglichen Förderplänen vorlägen und deshalb aktuell keine Bewertung vorgenommen werden könne (www.bundesr egierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-23-juli-2025-2 367288). Die geplanten Förderaktivitäten werfen für die Fragesteller grundsätzliche Fragen hinsichtlich der deutschen Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten auf. Dabei geht es einerseits um die Bewertung möglicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen und um die Frage, inwieweit eine rechtzeitige Einbindung deutscher Behörden in die relevanten Verfahren sichergestellt werden kann. Des Weiteren ergeben sich energie- und sicherheitspolitische Implikationen aus dem möglichen Vorkommen von bis zu 200 Millionen Barrel Öläquivalent in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze. Von besonderer Bedeutung ist nach Auffassung der Fragesteller in diesem Zusammenhang der Schutz potenzieller Öl- und Gasvorkommen auf deutschem Hoheitsgebiet, um eine illegale Nutzung oder ein unzulässiges Anbohren durch Dritte – insbesondere durch benachbarte Staaten wie Polen – wirksam zu verhindern. Da Deutschland zugleich ein rohstoffarmes Land ist und die Sicherung eigener Ressourcen vor dem Hintergrund aktueller geopolitischer Entwicklungen und wachsender energiepolitischer Abhängigkeiten zunehmend an Bedeutung gewinnt, besteht in den Augen der Fragesteller ein erhebliches strategisches Interesse an einer umfassenden Klärung dieser offenen Fragen. 1. Wurden die Bundesregierung oder die zuständigen deutschen Fachbehörden, insbesondere das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) oder das Bundesamt für Naturschutz (BfN), von der polnischen Seite vor Beginn der geplanten Ölbohrungen in der Ostsee offiziell informiert? a) Wenn ja, wer wurde wann auf welchem Wege und wie informiert? b) Wenn nein, hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der fehlenden offiziellen Information vor Beginn der Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen Polens aus der Espoo-Konvention zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung, und wie lautet diese gegebenenfalls? Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wurde im Vorfeld über die Erkundungsbohrungen nicht informiert. Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. Hier ist das Land Mecklenburg-Vorpommern betroffen. Wenn eine Information oder Beteiligung an der Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich ist, hat diese grundsätzlich gegenüber dem betroffenen Bundesland zu erfolgen. 2. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu dem geplanten Beginn von Ölförderungen durch Polen in der Ostsee nahe der Insel Usedom, insbesondere im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf das deutsche Hoheitsgebiet, den Tourismus, den Naturschutz und die Energiestrategie der Bundesregierung, und wenn ja, wie lautet diese? Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt noch keine Genehmigung bezüglich einer Ölförderung vor. Vor einer solchen Genehmigung ist eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. Auch zu möglichen Auswirkungen auf den Wirtschaftsfaktor Tourismus an der deutschen Ostsee liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Entwicklung und Vermarktung des Tourismus liegen in der Zuständigkeit der Länder. Die naturschutzfachlichen Auswirkungen einer zusätzlichen Förderplattform zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen wären nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gravierend. Das Meeresnaturschutzgebiet „Pommersche Bucht – Rönnebank“ in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee liegt nur etwa 13 km von der Lagerstätte entfernt. Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben und damit auch endgültige Bewertung der Auswirkungen liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes beim betroffenen Land. 3. Hat die Bundesregierung bereits diplomatische Gespräche mit der polnischen Regierung aufgenommen oder plant sie solche, um die deutsche Position hinsichtlich möglicher ökologischer und wirtschaftlicher Schäden deutlich zu machen? a) Wenn ja, welche Ergebnisse wurden in den Gesprächen erzielt? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist mit der polnischen Regierung im regelmäßigen Austausch. Dabei spielen alle relevanten Themen eine Rolle. 4. Liegen der Bundesregierung bereits offizielle Informationen darüber vor, ob Polen eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Espoo-Konvention einleiten wird, und wenn ja, wann wurde die Bundesregierung informiert, und in welcher Form? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Plant die Bundesregierung, eigene Studien oder Gutachten zu den möglichen Auswirkungen der geplanten Ölbohrungen auf deutsche Hoheitsgebiete, Küstenökosysteme und den Tourismus einzubringen, sobald das UVP-Verfahren beginnt? Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. Hierbei sind betroffene Bundesbehörden, wie das Bundesamt für Naturschutz, angemessen zu beteiligen. 6. Liegen der Bundesregierung genauere Informationen zu Lage und Position der von CEP entdeckten Lagerstätte vor, und wenn ja, erstreckt sie sich nur auf polnisches Hoheitsgebiet oder die polnische ausschließliche Wirtschaftszone, oder liegen Teile der Lagerstätte tatsächlich oder wahrscheinlich auch auf deutschem Hoheitsgebiet oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone? Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. 7. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der von CEP explorierten Lagerstätte um die nahe Lagerstätte auf deutscher Seite, die zu DDR-Zeiten erbohrt wurde (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn ja, wie viel Prozent der Lagerstätte mit bis zu 200 Millionen Barrel Öläquivalent liegen auf deutscher bzw. polnischer Seite? b) Wenn nein, auf welcher Grundlage erfolgt die Bewertung, dass es sich nicht um ein und dieselbe Lagerstätte handelt? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. 8. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass durch die von polnischer Seite geplanten Offshore-Ölbohrungen keine Ölvorkommen auf deutschem Hoheitsgebiet oder in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone erschlossen oder beeinträchtigt werden, und sind bereits rechtliche oder diplomatische Schritte vorgesehen, sollte eine Überschreitung der Zuständigkeiten festgestellt werden, und wenn ja, welche? Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. Sollte sich eine grenzüberschreitende Lagerstätte bestätigen, wäre vor der Förderung auf polnischer Seite eine vertragliche Regelung nach Völkerrecht zwischen Polen und Deutschland erforderlich. 9. Besteht seitens der Bundesregierung Interesse, deutsche Unternehmen beim kommerziellen Abbau von Ölreserven auf deutschem Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee zu unterstützen, und wie ließe sich eine solche Unterstützung bzw. Erkundung mit den bestehenden Umwelt- und Naturschutzzielen der Bundesregierung sowie mit der nationalen Energiestrategie vereinbaren? Jede Förderung muss im Einklang mit dem Umwelt- und Naturschutz stehen, gerade in sensiblen Gebieten. Ob und wie einzelne Unternehmen tätig werden, obliegt allein den Unternehmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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