Ölförderpläne vor der polnischen Küste - mögliche Umweltauswirkungen, deutsche Hoheitsrechte und Sicherung eigener Rohstoffinteressen (Antwort zu Drs. 21/2139)
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Ölförderpläne vor der polnischen Küste - mögliche Umweltauswirkungen, deutsche Hoheitsrechte und Sicherung eigener Rohstoffinteressen (Antwort zu Drs. 21/2139)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2684
21. Wahlperiode 10.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Kotré, Leif-Erik Holm, Marc
Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2139 –
Ölförderpläne vor der polnischen Küste – mögliche Umweltauswirkungen,
deutsche Hoheitsrechte und Sicherung eigener Rohstoffinteressen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das kanadische Unternehmen Central European Petroleum (CEP) hat Ende
2023 und Anfang 2024 Probebohrungen in der Ostsee, etwa sechs Kilometer
vor Swinemünde innerhalb des polnischen Hoheitsgebiets, durchgeführt. Nach
Unternehmensangaben könnten in der dort explorierten Lagerstätte bis zu
200 Millionen Barrel Öläquivalent, entsprechend mehr als 30 Milliarden
Litern Rohöl, förderbar sein. Eine unmittelbare Beteiligung deutscher
Unternehmen an der Förderung wird von CEP derzeit ausgeschlossen, da sämtliche
Aktivitäten ausschließlich auf polnischem Staatsgebiet geplant sind. Während
das Wasser an der Fundstelle nur rund 10 Meter tief ist, reichen die
eigentlichen Bohrungen mehr als 2 700 Meter in die Tiefe. CEP hält sämtliche Rechte
an der Lagerstätte und plant nach eigenen Angaben derzeit keine weiteren
Probebohrungen. Stattdessen soll die Lagerstätte künftig unterirdisch von
einer zentralen Plattform aus erschlossen werden, von der mehrere Bohrungen
sternförmig „wie Spinnenbeine“ in das umliegende Gestein verlaufen sollen.
Interessant ist nach Auffassung der Fragesteller, dass auf deutscher Seite die
Rechte an einer nahen Lagerstätte, die zu DDR-Zeiten erbohrt wurde, von
einem anderen Unternehmen gehalten werden, das momentan allerdings keine
eigenen Bohrungen durchführt (www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/energ
ie/was-der-polnische-oelfund-in-der-ostsee-fuer-deutschland-bedeutet/).
Unklar ist bislang, welche Auswirkungen die geplanten Fördermaßnahmen für
Deutschland haben könnten und in welchem Umfang die Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen einer grenzüberschreitenden
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Einfluss nehmen kann. Zwar sehen sowohl das europäische
Umweltrecht als auch die internationale Espoo-Konvention entsprechende
Verfahren grundsätzlich vor, doch ist eine Ablehnung von Vorhaben nur
möglich, wenn Umweltrisiken höher gewichtet werden als wirtschaftliche
Interessen (www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/energie/was-der-polnische-oelfu
nd-in-der-ostsee-fuer-deutschland-bedeutet/). Polen bewertet diese Abwägung
nach bisherigem Stand scheinbar im Sinne der Ölförderung und treibt die
Pläne zur raschen Erschließung der Lagerstätte engagiert voran (www.investment
week.com/ol-schock-an-der-ostsee-polen-plant-mega-forderung-vor-usedom/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
10. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Es steht der Vorwurf im Raum, dass Polen mit der Durchführung der
Probebohrungen gegen die Espoo-Konvention verstoßen haben könnte, da deutsche
Behörden vorab nicht über die grenznahen Bohrungen informiert wurden
(www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/grosser-
oelvorkommenvor-polnischer-ostseekueste,oelvorkommen-100.html). Eine offizielle
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorgängen existiert derzeit ebenfalls
nicht. In der Bundespressekonferenz vom 23. Juli 2025 erklärte das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) lediglich, dass keine eigenen
Erkenntnisse zu dem Ölfund oder zu möglichen Förderplänen vorlägen und
deshalb aktuell keine Bewertung vorgenommen werden könne (www.bundesr
egierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-23-juli-2025-2
367288).
Die geplanten Förderaktivitäten werfen für die Fragesteller grundsätzliche
Fragen hinsichtlich der deutschen Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten
auf. Dabei geht es einerseits um die Bewertung möglicher
grenzüberschreitender Umweltauswirkungen und um die Frage, inwieweit eine rechtzeitige
Einbindung deutscher Behörden in die relevanten Verfahren sichergestellt werden
kann. Des Weiteren ergeben sich energie- und sicherheitspolitische
Implikationen aus dem möglichen Vorkommen von bis zu 200 Millionen Barrel
Öläquivalent in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze. Von besonderer
Bedeutung ist nach Auffassung der Fragesteller in diesem Zusammenhang der
Schutz potenzieller Öl- und Gasvorkommen auf deutschem Hoheitsgebiet, um
eine illegale Nutzung oder ein unzulässiges Anbohren durch Dritte –
insbesondere durch benachbarte Staaten wie Polen – wirksam zu verhindern. Da
Deutschland zugleich ein rohstoffarmes Land ist und die Sicherung eigener
Ressourcen vor dem Hintergrund aktueller geopolitischer Entwicklungen und
wachsender energiepolitischer Abhängigkeiten zunehmend an Bedeutung
gewinnt, besteht in den Augen der Fragesteller ein erhebliches strategisches
Interesse an einer umfassenden Klärung dieser offenen Fragen.
1. Wurden die Bundesregierung oder die zuständigen deutschen
Fachbehörden, insbesondere das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWE) oder das Bundesamt für Naturschutz
(BfN), von der polnischen Seite vor Beginn der geplanten Ölbohrungen in
der Ostsee offiziell informiert?
a) Wenn ja, wer wurde wann auf welchem Wege und wie informiert?
b) Wenn nein, hat sich die Bundesregierung eine Positionierung
erarbeitet zu der fehlenden offiziellen Information vor Beginn der
Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen Polens aus der
Espoo-Konvention zur grenzüberschreitenden
Umweltverträglichkeitsprüfung, und wie lautet diese gegebenenfalls?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wurde im Vorfeld über die Erkundungsbohrungen nicht
informiert. Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen
nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. Hier ist das
Land Mecklenburg-Vorpommern betroffen. Wenn eine Information oder
Beteiligung an der Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich ist, hat diese
grundsätzlich gegenüber dem betroffenen Bundesland zu erfolgen.
2. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu dem
geplanten Beginn von Ölförderungen durch Polen in der Ostsee nahe der
Insel Usedom, insbesondere im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf
das deutsche Hoheitsgebiet, den Tourismus, den Naturschutz und die
Energiestrategie der Bundesregierung, und wenn ja, wie lautet diese?
Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt noch keine Genehmigung bezüglich
einer Ölförderung vor. Vor einer solchen Genehmigung ist eine
grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Genehmigung
und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der Aufgabenverteilung
des Grundgesetzes bei den Ländern. Auch zu möglichen Auswirkungen auf den
Wirtschaftsfaktor Tourismus an der deutschen Ostsee liegen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine eigenen Erkenntnisse vor. Die
Entwicklung und Vermarktung des Tourismus liegen in der Zuständigkeit der
Länder. Die naturschutzfachlichen Auswirkungen einer zusätzlichen
Förderplattform zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen wären nach Einschätzung des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit gravierend. Das Meeresnaturschutzgebiet „Pommersche Bucht –
Rönnebank“ in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee liegt
nur etwa 13 km von der Lagerstätte entfernt. Die Genehmigung und Aufsicht
über bergbauliche Vorhaben und damit auch endgültige Bewertung der
Auswirkungen liegen nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes beim
betroffenen Land.
3. Hat die Bundesregierung bereits diplomatische Gespräche mit der
polnischen Regierung aufgenommen oder plant sie solche, um die deutsche
Position hinsichtlich möglicher ökologischer und wirtschaftlicher Schäden
deutlich zu machen?
a) Wenn ja, welche Ergebnisse wurden in den Gesprächen erzielt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist mit der polnischen Regierung im regelmäßigen
Austausch. Dabei spielen alle relevanten Themen eine Rolle.
4. Liegen der Bundesregierung bereits offizielle Informationen darüber vor,
ob Polen eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäß der Espoo-Konvention einleiten wird, und wenn ja, wann wurde die
Bundesregierung informiert, und in welcher Form?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Plant die Bundesregierung, eigene Studien oder Gutachten zu den
möglichen Auswirkungen der geplanten Ölbohrungen auf deutsche
Hoheitsgebiete, Küstenökosysteme und den Tourismus einzubringen, sobald das
UVP-Verfahren beginnt?
Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der
Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. Hierbei sind
betroffene Bundesbehörden, wie das Bundesamt für Naturschutz, angemessen zu
beteiligen.
6. Liegen der Bundesregierung genauere Informationen zu Lage und Position
der von CEP entdeckten Lagerstätte vor, und wenn ja, erstreckt sie sich
nur auf polnisches Hoheitsgebiet oder die polnische ausschließliche
Wirtschaftszone, oder liegen Teile der Lagerstätte tatsächlich oder
wahrscheinlich auch auf deutschem Hoheitsgebiet oder in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone?
Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der
Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern.
7. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der von CEP
explorierten Lagerstätte um die nahe Lagerstätte auf deutscher Seite, die zu
DDR-Zeiten erbohrt wurde (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, wie viel Prozent der Lagerstätte mit bis zu 200 Millionen
Barrel Öläquivalent liegen auf deutscher bzw. polnischer Seite?
b) Wenn nein, auf welcher Grundlage erfolgt die Bewertung, dass es sich
nicht um ein und dieselbe Lagerstätte handelt?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der
Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern.
8. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass durch
die von polnischer Seite geplanten Offshore-Ölbohrungen keine
Ölvorkommen auf deutschem Hoheitsgebiet oder in der deutschen
Ausschließlichen Wirtschaftszone erschlossen oder beeinträchtigt werden, und sind
bereits rechtliche oder diplomatische Schritte vorgesehen, sollte eine
Überschreitung der Zuständigkeiten festgestellt werden, und wenn ja, welche?
Die Genehmigung und Aufsicht über bergbauliche Vorhaben liegen nach der
Aufgabenverteilung des Grundgesetzes bei den Ländern. Sollte sich eine
grenzüberschreitende Lagerstätte bestätigen, wäre vor der Förderung auf polnischer
Seite eine vertragliche Regelung nach Völkerrecht zwischen Polen und
Deutschland erforderlich.
9. Besteht seitens der Bundesregierung Interesse, deutsche Unternehmen
beim kommerziellen Abbau von Ölreserven auf deutschem Hoheitsgebiet
oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee zu unterstützen,
und wie ließe sich eine solche Unterstützung bzw. Erkundung mit den
bestehenden Umwelt- und Naturschutzzielen der Bundesregierung sowie mit
der nationalen Energiestrategie vereinbaren?
Jede Förderung muss im Einklang mit dem Umwelt- und Naturschutz stehen,
gerade in sensiblen Gebieten. Ob und wie einzelne Unternehmen tätig werden,
obliegt allein den Unternehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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