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Schutz und Ausbau der Oder (Antwort zu Drs. 21/5296)

dip / drucksache 30.04.2026 · WP 21 · 21/5703 · Antwort · Original ↗

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Schutz und Ausbau der Oder (Antwort zu Drs. 21/5296) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5703 21. Wahlperiode 30.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Steffi Lemke, Claudia Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5296 – Schutz und Ausbau der Oder V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Oder ist einer der größten Flüsse Mitteleuropas und bildet über weite Strecken die Grenze zwischen Polen und Deutschland. Sie erfüllt zentrale ökologische Funktionen, stärkt regionale Wirtschaftskreisläufe und bietet einen vielfältigen Lebensraum mit hoher Artenvielfalt. Der Fluss gehört zu den letzten Naturräumen, in denen Fische und andere Wasserbewohner barrierefrei von der Mündung bis zur Quelle wandern können. Auenlandschaften, Altwasserbereiche und zusammenhängende Waldkomplexe liefern unverzichtbare Habitatflächen für zahlreiche Arten – darunter viele, die auf nationalen und internationalen Schutzlisten stehen. Die Ökosystemleistungen der Oder – von Wasserrückhalt über Hochwasserschutz bis hin zu Kohlenstoffspeicherung und Biodiversitätsschutz – sind eng an intakte Auen, Feuchtgebiete und eine natürliche Flussdynamik geknüpft. Wissenschaftliche Gutachten warnen eindringlich vor irreversiblen Verlusten wertvoller Lebensräume, nachlassendem Hochwasserschutz sowie negativen Folgen für Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus, falls der Oder-Ausbau weiter vorangetrieben wird. Der Ausbau der Oder wurde in den letzten Jahren auf polnischer Seite im Rekordtempo und ohne ausreichende Umweltprüfung vorangetrieben. Trotz einer gravierenden Umweltkatastrophe und des bestätigten Baustopps des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Polen (Naczelny Sąd Administracyjny) fehlt bislang eine ganzheitliche Bewertung der ökologischen, klimapolitischen und ökonomischen Folgen. Das deutsch-polnische Abkommen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet vom 27. April 2015 berücksichtigt weder die Auswirkungen des Klimawandels noch die Notwendigkeit naturnaher Hochwasserschutzmaßnahmen. Der geplante Ausbau für die Güterschifffahrt erhöht die Hochwassergefahr im Sommer, gefährdet Laich- und Rückzugsgebiete für Fische und begünstigt das Wachstum toxischer Algen. Gleichzeitig fehlt jede belastbare Kosten-Nutzen- Rechnung, die den Ausbau gegenüber einer Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene rechtfertigt. Rückhalteflächen, Renaturierungsmaßnahmen und der Ausbau der Schieneninfrastruktur – insbesondere die bessere Anbin- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dung von Schwedt an die Ostsee – erhöhen die Resilienz der Region, senken den CO2-Ausstoß und tragen dazu bei, die Ziele der EU- Wasserrahmenrichtlinie früher zu erreichen.  1. Verfolgt die Bundesregierung eine integrierte Gesamtstrategie für die Entwicklung des Natur- und Lebensraums Oder – Stettiner Haff – Ostseeküste, die wasserbauliche Nutzung, Hochwasserschutz, Klimaanpassung, Naturschutz, Tourismus und wirtschaftliche Entwicklung zusammenführt, und wenn ja, wie sieht diese aus, und wie wird sie zwischen den zuständigen Ressorts koordiniert? Die Bundesregierung verfolgt mehrere komplementäre strategische Ansätze für den genannten Natur- und Lebensraum: Aufgrund der Umweltkatastrophe in der Oder im Sommer 2022, die unter anderem ein massives Fischsterben zur Folge hatte, wurde das Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) durch das Bundesumweltministerium mit einem Forschungsvorhaben zu Ursachen, langfristigen Folgen und zur Biologie der schadauslösenden „Goldalge“ beauftragt. Das Vorhaben wird Mitte 2026 abgeschlossen und die Ergebnisse sollen für die Entwicklung von Strategien der Vermeidung künftiger Ereignisse und zur Steigerung der Resilienz des Ökosystems beitragen. Die Bundesregierung hat am 28. Januar 2026 die Nationale Tourismusstrategie im Kabinett beschlossen, die unter dem Dach der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft sowohl die wirtschaftliche Entwicklung von Tourismus als auch Aspekte wie Klimaanpassung und Naturschutz im Blick hat. Sie setzt Rahmenbedingungen auf Bundesebene um und bezieht sich nicht auf einzelne Regionen. Gemäß der grundgesetzlich geregelten Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern im Tourismus sind die Länder für die Entwicklung und Vermarktung des Tourismus zuständig. Nahezu alle Bundesländer haben eigene Tourismusstrategien. Das Bundesministerium für Verkehr und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) sind nach Artikel 89 GG für die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege zuständig. Für die Bundeswasserstraßen als Gewässer sind nach Artikel 83 GG die Länder verantwortlich. Bei Bedarf erfolgt eine enge Abstimmung mit den betroffenen Ressorts und Behörden. Für die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der Grenzoder ist das Land Brandenburg zuständig. Der Küstenschutz an der Ostsee liegt im genannten Bereich in der Zuständigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Abstimmungen über Hochwasserschutzmaßnahmen zwischen Polen und Deutschland erfolgen bei Bedarf bilateral zwischen den zuständigen Behörden oder in der deutsch-polnischen Grenzgewässerkommission. Im Rahmen der völkerrechtlich basierten Helsinki-Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM) arbeiten die Anliegerstaaten – Deutschland ist Vertragspartei – seit dem Jahr 1974 zusammen. Die HELCOM veröffentlicht im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung und Beobachtung des ökologischen Zustands der Ostsee in Abständen zusammenfassende Berichte (Pollution Load Compilation (PLC) Report/2025 – ‚Applied methodology for the PLC-8 assessment‘) zu aktuellen Schadstofffrachten, die für weitere Überlegungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der deutschen Ostseegewässer, inklusive des Stettiner Haffs, in Betracht gezogen werden können. Darüber hinaus arbeitet der Bund mit den Küstenbundesländern in der Bund-/ Länder Arbeitsgruppe Nord-/Ostsee (BLANO) an der Umsetzung bestehender Vorgaben zum Meeresschutz, vornehmlich der EU-Meeresstrategie- Rahmenrichtlinie.  2. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung derzeit hinsichtlich der verkehrlichen Nutzung und des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie der Grenzoder, und wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Vorlage des Umweltberichts zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) der Stromregelungskonzeption Grenzoder durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu rechnen? Grundlage der Maßnahmen an der Oder ist das deutsch-polnische Oderabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)). Auf deutscher Seite wird ein integrierter Ansatz verfolgt, der verkehrliche und ökologische Ziele verbindet. Die Stromregelungskonzeption dient der Erhaltung und Optimierung des bestehenden Regelungssystems zur Sicherstellung von Eisaufbruch, Eisabfuhr und Binnenschifffahrt. Ein verkehrlicher Ausbau ist nicht vorgesehen; die Oder ist daher nicht im Bundesverkehrswegeplan 2030 enthalten. Ökologische und wasserwirtschaftliche Maßnahmen werden mit verkehrlichen Maßnahmen kombiniert. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im SUP-Verfahren ist bis Ende 2026 vorgesehen.  3. Welcher Einfluss ist durch das sogenannte Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) auf die Maßnahmenbewertung im Rahmen der SUP zu erwarten? Die SUP nimmt eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf übergeordneter Planungsebene bei Plänen und Programmen vor. Eine Bewertung der konkreten, auf der Grundlage der Stromregelungskonzeption zu entwickelnden Maßnahmen findet grundsätzlich bei Vorliegen einer UVP-Pflicht im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Der Entwurf eines Infrastruktur- Zukunftsgesetzes (Bundestagsratsdrucksache 780/25) hat hierauf keinen Einfluss.  4. Inwiefern wurden im Rahmen der Deutsch-Polnischen Regierungskonsultationen am 1. Dezember 2025 der Ausbau der Oder, die Stromregelung, der Hochwasserschutz, der Containerhafen Swinemünde, die zunehmende Industrialisierung der Ostseeküste und der Schutz der Flora und Fauna an der Grenzoder thematisiert, und welche konkreten Vereinbarungen wurden zu diesen Bereichen getroffen? In Bezug auf das deutsch-polnische Abkommen zur Oder wurde im Rahmen der Regierungskonsultationen die Fortsetzung der Zusammenarbeit bestätigt.  5. Wurden bei der letzten Sitzung des Deutsch-Polnischen Umweltrates im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der Oder die Stromregelung, der Hochwasserschutz, der Containerhafen Swinemünde, die zunehmende Industrialisierung der Ostseeküste und der Schutz der Flora und Fauna an der Grenzoder thematisiert, und wenn ja, welche konkreten Vereinbarungen wurden getroffen? Der geplante Ausbau der Oder wurde bei der letzten Sitzung des Deutsch- Polnischen Umweltrates nicht explizit thematisiert. Allerdings hat der Bundesminister Carsten Schneider bereits bei seinem Antrittsbesuch im Mai 2025 in Warschau die Bedeutung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit an der Oder betont.  6. Plant die Bundesregierung anlässlich des 35-jährigen Jubiläums des deutsch-polnischen Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrags vom 17. Juni 1991 Initiativen zur Stärkung des grenzüberschreitenden Umwelt- und Naturschutzes, und wenn ja, sieht sie dabei Möglichkeiten, den Natur- und Lebensraum von der Oder über das Stettiner Haff bis zur Ostsee als gemeinsames deutsch-polnisches Naturerbe stärker in der bilateralen Zusammenarbeit zu verankern und so einen nachhaltigen Naturtourismus zu fördern? Anlässlich des 35-jährigen Jubiläums des deutsch-polnischen Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrags vom 17. Juni 1991 hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass der Deutsch-Polnische Umweltrat nach längerer Sitzungspause in diesem Jubiläumsjahr wieder tagte. Zum Schutz des Natur- und Lebensraums der Oder arbeiten Polen und Deutschland bereits in verschiedenen Gremien zusammen; dazu wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.  7. Gibt es konkrete Pläne der Bundesregierung für die Umsetzung der im deutsch-polnischen Wasserstraßenabkommen vom 27. April 2015 vereinbarten Maßnahmen auf deutscher Seite, und wenn ja, welche (bitte mit Fristen der Planungsschritte, Umsetzung und prognostizierten Kosten angeben)? Für die Umsetzung der Maßnahmen aus dem deutsch-polnischen Abkommen hat sich die Gemeinsame Arbeitsgruppe auf einen Zeit- und Maßnahmenplan verständigt, der regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird. Nach aktuellem Stand wird derzeit ein Abschluss der Maßnahmen bis zum Jahr 2038 angestrebt. Die Planungskosten in Höhe von rund 18  Mio. Euro sind genehmigt. Zu den Umsetzungskosten können derzeit keine belastbaren Angaben gemacht werden, unter anderem, weil Umfang und Kosten der erforderlichen Kampfmittelräumung noch nicht feststehen.  8. Gibt es in der Bundesregierung Bestrebungen, das deutsch-polnische Wasserstraßenabkommen vom 27. April 2015 zu überarbeiten, und plant die Bundesregierung, bei einer Neuverhandlung des deutsch-polnischen Abkommens die veränderte Rechtslage, die tendenziell rückläufigen Wasserstände und Klimadaten des letzten Jahrzehnts seit Veröffentlichung der Stromregelungskonzeption (2014/2015) sowie die Lehren aus der Umweltkatastrophe an der Oder von 2022 zu berücksichtigen? Es bestehen keine Bestrebungen zur Änderung des deutsch-polnischen Abkommens. Das Abkommen bietet ausreichenden Spielraum, um auf veränderte Bedingungen zu reagieren.  9. Beabsichtigt die Bundesregierung den Ausbau der zur Havel-Oder- Wasserstraße (HOW) gehörenden Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße (HFW) vor dem Hintergrund, dass im Wasserstraßenausbaugesetz und im Bundesverkehrswegeplan 2030 der Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße als „neues Vorhaben vordringlichen Bedarfs“ enthalten ist, und wenn ja, welche Ausbaukategorie ist vorgesehen, in welchen Teilabschnitten, und wie sieht die Zeitplanung hierfür aus? Im Zuge der genannten Vorgaben ist der Ausbau der Havel‑Oder‑Wasserstraße (HOW) nach Wasserstraßenklasse Va vorgesehen. Für den Abschnitt Hafen Schwedt – Westoder (HOW km 125,5–134,955) wird derzeit eine Voruntersuchung erstellt. Dabei werden zwei Varianten mit folgenden Schwerpunkten betrachtet: Variante A: Ausbau auf Wasserstraßenklasse Va für den Begegnungsfall GMS/ Kleinfahrzeug Variante B: Ausbau zur Erreichbarkeit des Hafens Schwedt für Küstenmotorschiffe Unabhängig vom Ergebnis der Voruntersuchung wird nach dem üblichen Verfahren der Planfeststellung eine Bauausführung im Zeitraum 2034–2037 erwartet. Bis voraussichtlich zum Jahr 2037 werden zudem aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands und ihrer Bedeutung für den Katastrophenschutz sieben Brücken ersetzt. Die neuen Bauwerke orientieren sich vollständig an den Vorgaben der Wasserstraßenklasse Va. 10. Plant die Bundesregierung, die Klimaanpassung und den Hochwasserschutz insbesondere in den wärmeren Monaten (nicht nur den Schutz vor Winterhochwassern mit Eisgang) im Rahmen der Umsetzung oder einer Anpassung des Abkommens stärker zu berücksichtigen, da die Stromregelungskonzeption infolge des Ausbaus eine durchgängige Erhöhung der Hochwasserwelle im gesamten Verlauf der Grenzoder mit Spitzen in Hohenwutzen und Frankfurt (Oder) prognostiziert? Im Rahmen der Stromregelungskonzeption werden mögliche Änderungen durch den Klimawandel und Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellagen untersucht, bewertet und berücksichtigt. Verbesserte Rahmenbedingungen, z. B. durch neue Hochwasserschutzmaßnahmen im Einzugsgebiet, fließen ebenso ein wie die Ergebnisse weiterführender Modellierungen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung das rechtskräftige Urteil des Woiwodschaftserwaltungsgerichts in Warschau vom 27. Januar 2025, wonach der Ausbau der Grenzoder für rechtswidrig erklärt wurde, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Planungen und Durchführungen zum Rückbau der Wasserbauwerke und zu Renaturierungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden in der Republik Polen? Die Bundesregierung hat das Urteil zur Kenntnis genommen. Ihr liegen keine Erkenntnisse über Planungen und Durchführungen zum Rückbau der Wasserbauwerke und zu Renaturierungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden in der Republik Polen vor. 12. Welche Auswirkungen hat das in Frage 11 genannte Urteil nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Planungen für die „Etappe II Modernisierungsarbeiten an der Grenzoder als Teil des Hochwasserschutzprojekts im Einzugsgebiet der Oder und der Weichsel“, die bis zum Nationalpark Unteres Odertal heranreicht, sowie auf die Ausbaupläne der deutschen Seite? Die Etappe II mit weiteren Bauarbeiten an der Grenzoder steht noch aus. Das Urteil des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichts hebt die Entscheidung des Generaldirektors für Umweltschutz vom 16. August 2022 sowie die Entscheidung des Regionaldirektors für Umweltschutz in Stettin vom 18. März 2020 auf. Wann mit dieser Etappe begonnen werden kann, hängt vom zukünftigen Bescheid über die Umweltbedingungen ab. Hierzu wird die zuständige polnische Behörde eine erneute grenzüberschreitende UVP durchführen müssen. Auf deutscher Seite werden im Besonderen die Auswirkungen des Fischsterbens im Jahr 2022 im Rahmen der Umweltprüfungen berücksichtigt. Soweit sich aus dem Urteil Hinweise für die Maßnahmenumsetzung auf deutscher Seite ergeben, werden diese in den weiteren Planungen Berücksichtigung finden. 13. Mit welchen polnischen Behörden gibt es bezüglich der Oder eine regelmäßige Vernetzung, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Zusammenarbeit der zuständigen deutschen mit den polnischen Behörden zu intensivieren und sie auf eine zielgerichtete und partnerschaftliche Bewältigung der Aufgaben und Herausforderungen der Klima-, Wirtschafts- und Umweltpolitik hin zu optimieren? Die Bundesregierung arbeitet mit Polen auf verschiedenen Ebenen eng zusammen. Seit langem besteht eine Kooperation in der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (IKSO). Dort steht Deutschland mit dem polnischen Ministerium für Infrastruktur und den ihm nachgeordneten Behörden in regelmäßigem Austausch. Außerdem besteht eine langjährige Zusammenarbeit mit Polen in der deutschpolnischen Grenzgewässerkommission. Dort arbeiten die Bundesregierung und die zuständigen Behörden der betroffenen Bundesländer mit dem polnischen Ministerium für Infrastruktur und dem ihm nachgeordneten Behörden, den regionalen Behörden für die Umweltüberwachung sowie den zuständigen Woiwodschaftsämtern und -inspektoraten zusammen. Aufgrund der Umweltkatastrophe im Sommer 2022 wurde eine bilaterale Fachgruppe eingerichtet, in der die Fachbehörden von Bund und Ländern mit den polnischen Fachbehörden regelmäßig im Austausch stehen. Ferner arbeiten Deutschland und Polen zum Naturschutz an der Oder im Programmrat Unteres Odertal zusammen, der die beiden Umweltministerien und Landesbehörden bzw. regionale polnische Behörden umfasst. Zum Schutz der Ostsee besteht eine Zusammenarbeit im Rahmen der Helsinki-Kommission (HELCOM). Nach Artikel  14 des deutsch-polnischen Abkommens von 2015 wurde ein paritätisch besetzter Gemeinsamer Ausschuss der beiden Verkehrsministerien eingerichtet, dem eine Arbeitsgruppe nachgeordnet ist. Ergänzend wurde für das Monitoring der polnischen Maßnahmen eine grenzüberschreitende Arbeitsgruppe eingerichtet. Zur Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit in der Klima- und Umweltpolitik finden regelmäßige bilaterale Gespräche auf Leitungsebene zwischen dem Bundesumweltministerium und dem polnischen Ministerium für Klima und Umwelt statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 14. Welche ökologischen Folgen erwartet die Bundesregierung, sollte der Ausbau der Grenzoder zur E30-Wasserstraße gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) erfolgen? Ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder ist von deutscher Seite nicht vorgesehen. Das Europäische Übereinkommen über die Wasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) wurde von Deutschland nicht ratifiziert. 15. Welche Maßnahmen im Rahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie wurden bislang an Grenzoder, Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße und Westoder umgesetzt, und welche weiteren sind bis wann geplant? An der Grenzoder wurden bislang ein hinterströmtes Parallelwerk bei Reitwein (Od‑km 604,2–605,5), zwei Kerbbuhnen bei Küstrin‑Kietz (Od‑km 613,0– 612,9) sowie ein strömungsberuhigter Bereich an der Nordseite der HFW bei Stützkow (km 108,6–109,0) umgesetzt. An der Westoder wurden bisher keine wasserwirtschaftlichen Maßnahmen realisiert. Geplant sind Maßnahmen zum Anschluss von Flutrinnen bei Od‑km 670,5– 671,5, 673,5–675,0 und 676,5–678,5 sowie die Entsiegelung einer mit asphalthaltigem Material vergossenen Buhne bei Od‑km 678,0. Zudem werden die ökologische Aufwertung des Kietzer Umfluters (Od‑km 612,2–616,2), der Anschluss von Altwässern und der naturnahe Umbau des vorhandenen Stromregelungssystems (Od‑km 591,7–593,0) geprüft. Für die Oder wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage  2 verwiesen. An der HFW soll bei km 97,2 ein vorhandener Flachwasserbereich wieder angebunden werden; bei km 128,0 ist eine Uferabflachung durch Rückbau eines alten Brückenwiderlagers vorgesehen. 16. Wie bewertet die Bundesregierung den geplanten Ausbau der Grenzoder vor dem Hintergrund der Zielsetzungen und Verpflichtungen aus der EU- Wiederherstellungsverordnung (EU Nature Restoration Regulation), die auch eine weitreichende Wiederherstellung naturnaher Flussökosysteme u. a. durch Rückbau von Barrieren und Renaturierung von Auen vorsieht, und inwieweit leitet die Bundesregierung daraus das Ziel ab, den Naturraum der Oder in seinem naturnahen Zustand zu erhalten und zu stärken, statt den Fluss weiter wasserbaulich auszubauen? Die in der EU-Wiederherstellungsverordnung geregelten Wiederherstellungsziele, insbesondere im Bereich der Fließgewässer und Auen, sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich von den Ländern umzusetzen, die über Umfang und Ausgestaltung von Wiederherstellungsmaßnahmen entscheiden. Der Bund berücksichtigt ökologische Belange im Rahmen seiner Zuständigkeiten und der geltenden umweltrechtlichen Vorgaben. Soweit sich einzelne Wiederherstellungsmaßnahmen nach Artikel 4, 5 und 9 der EU- Wiederherstellungsverordnung unter die gesetzlichen Aufgaben der WSV subsumieren lassen sollten, z. B. als wasserwirtschaftlicher Ausbau zur Zielerreichung nach der EU- Wasserrahmenrichtlinie, kann die WSV einen Beitrag zur Umsetzung dieser Maßnahmen leisten. Ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder ist nicht vorgesehen. 17. Welche seltenen und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten kommen in der Grenzoder vor, und welche Auswirkungen hätte ein Ausbau der Grenzoder auf diese Vorkommen (bitte ggf. vorhandene Datenquellen zu den Arten nennen)? Welche Auswirkungen durch den Ausbau der Grenzoder für einzelne Arten der Tiere, Pflanzen oder Pilze entstehen, kann nur mit genauer Gebietskenntnis sowie der Kenntnis von Art, Intensität, Dauer und Lage der Eingriffe beurteilt werden. Grundsätzlich sind z. B. sehr seltene Arten aufgrund ihrer geringeren Häufigkeit durch eine dauerhafte oder temporäre Vernichtung/Störung ihrer Lebensräume potentiell stärker gefährdet als häufige Arten. Über die bundesweite Häufigkeit bzw. die Bestandssituation der Arten geben die vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) herausgegebenen Roten Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Auskunft. Allerdings gelten diese Daten für ganz Deutschland. Inwieweit in oder an der Oder vorkommende Arten durch den Ausbau der Grenzoder betroffen sein werden, lässt sich daraus nicht ableiten. Eine bundesweit sehr seltene Art könnte im Gebiet relativ häufig sein und umgekehrt. Von Ausbaumaßnahmen sind auch Auswirkungen auf nicht-aquatische und amphibische Organismen zu erwarten. Auswirkungsprognosen wären im Rahmen der üblichen Planungsverfahrensschritte, d. h. anstehenden grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen zu betrachten. Insbesondere sind auf lange Sicht ökologisch relevante Änderungen der Aue erwartbar, denen auch Prognosen der erwarteten klimatischen Auswirkungen gegenüberzustellen wären. Dem BfN liegen für die Verbreitung von Farn- und Blütenpflanzen (Gefäßpflanzen) im Gebiet der Grenzoder nur aggregierte Daten vor, d. h. die Nachweisdaten für diese Arten haben eine räumliche Auflösung von Quadranten der Topographischen Karte 1:25000 (TK25); diese Quadranten sind ca. 5,75 km × 5,5 km groß (Abbildung 1 in der Anlage). Auf der deutschen Seite wurden nach 1950 über 260 Taxa (Arten, Unterarten, z. T. Aggregate) der Farn- und Blütenpflanzen nachgewiesen (Tabelle 1 in der Anlage: vgl. www.floraweb.de), die a) nach BNatSchG besonders oder streng geschützt sind und/oder b) in einem der FFH-Anhänge I, IV oder V gelistet sind und/oder c) bundesweit nach der Roten Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze [ Metzing, D. et al. (2018): Rote Liste und Gesamtartenliste der Farn- und Blütenpflanzen (Trachaeophyta) Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(7): 13–358] als selten oder sehr selten eingestuft sind. Für Arten anderer Pflanzengruppen und der Pilze liegen dem BfN keine ausreichenden Daten zu Nachweisen oder Vorkommen im Grenzodergebiet vor.Für eine räumliche Einengung der Verbreitung, etwa nur auf den Fluss mit Uferbereich oder den Auenbereich, liegen BfN keine ausreichend aufgelösten Verbreitungsdaten vor. Für die Tierarten liegen keine bundesweit vereinheitlichten Datensätze vor, die – wie für die Gefäßpflanzen – ausgewertet werden könnten. Grundsätzlich sind die Artengruppen Fische und Neunaugen, Köcherfliegen, Eintags- und Steinfliegen sowie Mollusken als besonders sensibel bezüglich der Änderung der Strömungsbedingungen, Nährstoff- und Sauerstoffverhältnisse zu nennen. In diesen Artengruppen gibt es einige gefährdete Arten, die auch in der Grenzoder ihre Vorkommen haben. Für die Fische sind zu nennen der Baltische Stör, der Ostseeschnäpel und der Aal. Zusätzlich ist auch der Biber (Säugetier) als FFH- Schutzgut zu nennen. Es wird auf die Anlage mit einer Auflistung relevanter Arten wird verwiesen.* 18. Welche konkreten strukturellen, rechtlichen oder organisatorischen Konsequenzen hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn aus der Umweltkatastrophe an der Oder im Jahr 2022 gezogen, um vergleichbare Ereignisse künftig zu verhindern? Die Bundesregierung tauscht sich im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder, in der deutsch-polnischen Grenzgewässerkommission und der bilateralen Fachgruppe, die aufgrund der Umweltkatastrophe gegründet wurde, regemäßig zur aktuellen Situation an der Oder, zu Forschungsvorhaben und zu Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Katastrophe aus. Zudem versendet die polnische Seite Wochenberichte an das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und an die Landesbehörden, in denen die Situation an der Grenzoder und im Gleiwitzer Kanal detailliert dargestellt wird. 19. Welche Monitoring-, Frühwarn- und Informationssysteme bestehen derzeit entlang der Grenzoder zur Erfassung von Wasserqualität, Salzgehalt, Pestiziden und Schadstoffen, wie sind diese grenzüberschreitend mit polnischen Behörden koordiniert, und welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung über die Fortschritte Polens bei der technischen Modernisierung der Bergwerke, die Abwasser in das Oder-Einzugsgebiet einleiten, sowie der geplanten oder realisierten Entsalzungsanlagen zur nachhaltigen Senkung des Salzgehalts der Oder? Polen hat ein Warnsystem an der Oder einschließlich der Grenzoder mit verschiedenen Warnstufen eingerichtet. Polen berichtet im Rahmen seiner Wochenberichte über die aktuelle Situation. Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Auch Brandenburg hat ein Warnsystem eingerichtet. Polen und Brandenburg überwachen die Grenzoder im Rahmen des üblichen Gewässermonitorings und zusätzlich auf das Vorhandensein der Brackwasseralge Prymnesium parvum, die die Umweltkatastrophe ausgelöst hatte. Die Behörden stehen bei Bedarf in Kontakt. Der Internationale Warn- und Alarmplan der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder wird in kritischen Situationen genutzt, um die Informationen entlang der festgelegten Meldekette weiter zu geben. In Bezug auf die Fortschritte Polens bei der technischen Modernisierung der Bergwerke, die Abwasser in das Oder-Einzugsgebiet einleiten, sowie der geplanten oder realisierten Entsalzungsanlagen zur nachhaltigen Senkung des Salzgehalts der Oder wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 114 der Abgeordneten Dr. Andreas Lübcke auf Bundestagdrucksache 21/5159 verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5703 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 20. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den 2025 bekannt gewordenen grundlegenden Änderungen der Planungen für den Containerhafen Swinemünde (Übernahme durch staatliche Stellen, Aufschüttung einer künstlichen Halbinsel „Kap Pommern“, Vertiefung der Fahrrinne), und inwieweit wurde die Bundesregierung hierzu offiziell von polnischer Seite informiert? Polen hat die zuständige deutsche Behörde, das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern, am 16. März 2026 über die polnischen Pläne zum Ausbau des Containerhafens entsprechend dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo- Konvention) und dem bilateralen Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Kontext benachrichtigt. Das Bundesumweltministerium wurde diesbezüglich als deutsche Espoo- Kontaktstelle in Kenntnis gesetzt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) wurde durch die Espoo-Kontaktstelle im Rahmen der Zuständigkeitsklärung zum Containerterminal Swinemünde informiert. Für die geplante Hafenzufahrt führte die GDWS im Mai und Juni 2025 eine Beteiligung auf deutscher Seite im Rahmen der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung durch. 21. In welchem Umfang steht die Bundesregierung hierzu im Austausch mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, und wie bewertet sie die Tatsache, dass diese bis Dezember 2025 nach eigenen Angaben nicht offiziell konsultiert wurde? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der erheblich erweiterten Planungen mit der bestehenden Umweltgenehmigung vor dem Hintergrund europäischen Umweltrechts (UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), FFH (Fauna-Flora-Habitat)- und Vogelschutzrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie)? Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit materiellen Umweltschutzvorgaben liegt in der Verantwortung der zuständigen polnischen Behörde. Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung können Belange zu möglichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf deutsches Staatsgebiet auch von deutscher Seite eingebracht werden. Zuständig hierfür ist auf deutscher Seite das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern. 23. Hält die Bundesregierung angesichts der grundlegenden Änderungen des Projekts für den Containerhafen Swinemünde eine neue, grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich, und wird sie sich in diesem Fall dafür einsetzen, dass diese als vollumfängliches Verfahren durchgeführt wird, das das Vorhaben nicht in Einzelteile aufspaltet, sondern die kumulativen Umweltauswirkungen insgesamt berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht? Zuständig für die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung auf deutscher Seite ist das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern. 24. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Containerhafenprojekts Swinemünde sowie möglicher weiterer Industrie- und Energievorhaben, insbesondere geplanter Gasförderungen vor Wolin, auf die Ökosysteme von Oder, Stettiner Haff und Ostsee, den naturnahen Tourismus und die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen, und wie berücksichtigt sie dabei das Vorsorgeprinzip angesichts einer zu erwartenden Zunahme des Schwerlastschiffsverkehrs sowie verbundener Havarie- und Umweltrisiken? Die Ostsee und die Oder sind hochsensible Ökosysteme und bereits jetzt in einem schlechten Zustand. Das Containerhafenprojekt sowie Öl- oder Gasbohrungen und die eventuelle Förderung können zu weiteren Belastungen führen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob in Folge der Erkundungen eine kommerzielle Gasförderung vor Wollin angestrebt wird. Sollte dies der Fall sein, sind mögliche Umweltrisiken in einer dann erforderlichen grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu benennen. In Bezug auf die Prüfung von nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Containerhafenprojekts wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 23 verwiesen. Die Auswirkungen der geplanten Industrievorhaben auf die wirtschaftliche Entwicklung inklusive Tourismus sind bislang nicht eindeutig bewertbar. 25. Wie bewertet die Bundesregierung die Initiative, auch einen Nationalpark im unteren Odertal auf polnischer Seite zu etablieren, und welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung das präsidentielle Veto des polnischen Präsidenten Karol Nawrocki auf dieses Vorhaben? Die Ausweisung eines Nationalparks im unteren Odertal auf polnischer Seite würde die Bundesregierung begrüßen. Dieser würde gemeinsam mit dem bereits bestehenden Nationalpark Unteres Odertal in Brandenburg zu einem weitergehenden Schutz der Natur im Odertal beitragen. Hierfür wurde im Jahr 1992 zwischen Polen und Deutschland die Schaffung eines grenzüberschreitenden Schutzgebietes „Internationalpark Unteres Odertal“ vereinbart und ein dieses Vorhaben begleitender Programmrat eingerichtet. Aufgrund des Vetos des polnischen Präsidenten ist die Einrichtung des Parks nach Kenntnisstand der Bundesregierung im ursprünglich geplanten Verfahren nicht möglich. Ob eine Realisierung auf anderem Wege möglich ist, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. 26. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Grenzoder bei der Überarbeitung der Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) nicht berücksichtigt wurde, und welche Konsequenzen hat das für die Stromregelungskonzeption und den geplanten Ausbau? Von deutscher Seite ist ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder nicht vorgesehen und es wird unterstützt, dass sie nicht in das TEN-V-Netz aufgenommen wurde. Konsequenzen auf die Stromregelungskonzeption ergeben sich dadurch nicht. Im TEN-V-Netz enthalten ist die parallel zur Grenzoder verlaufende Havel- Oder-Wasserstraße (HOW), die sich von Berlin bis zur deutsch-polnischen Grenze erstreckt. 27. Wie hat sich das Gütertransportaufkommen auf der Grenzoder und der Westoder sowie auf der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße entwickelt (bitte nach Jahren seit 2021 aufschlüsseln)? 28. Welche Güter wurden in diesem Zeitraum in welchem Umfang transportiert, und welche Wertschöpfung wurde für wen dadurch generiert (bitte nach Jahren seit 2021 aufschlüsseln)? Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet. Das Gütertransportaufkommen auf der freifließenden Oder wird von deutscher Seite nicht erfasst. Von polnischer Seite liegen Statistiken zum Gütertransport auf der Oder beim polnischen Hauptamt für Statistik vor (abrufbar unter stat.gov.pl). Als Ansatz kann die Statistik der Schleuse Hohensaaten Ost herangezogen werden, damit wird aber nur ein sehr geringer Teil der Oderstrecke betrachtet. Durchgangsverkehre auf der Oder finden hier keine Berücksichtigung. Die Tabelle zeigt die Gütermengen, die durch die Schleuse Hohensaaten Ost (Oder) transportiert wurden. 2021 [t] 2022 [t] 2023 [t] 2024 [t] 2025 [t] Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse 12.159 643 3.268 0 0 andere Nahrungs- und Futtermittel 0 0 3.238 0 0 feste mineralische Brennstoffe 0 0 0 0 780 Erdölprodukte 0 0 0 0 0 Erze und Metallabfälle 581 0 5.598 1.303 0 Eisen, Stahl, NE-Metalle 29.445 1.043 2.927 2.976 3.128 Steine und Erden (einschließlich Baustoffe) 1.154 0 0 680 0 Düngemittel 804 0 2.199 2.345 0 Chemische Erzeugnisse 450 453 0 0 0 Fahrzeuge, Maschinen, Halb- und Fertigwaren 45 1.099 506 535 0 Gesamt 44.638 3.238 17.736 7.839 3.908 Die Tabelle zeigt die Gütermengen, die durch die Schleuse Hohensaaten West (HFW) transportiert wurden. Transporte, beginnend auf HFW (z. B. in Schwedt) in Richtung Stettin werden auf deutscher Seite nicht erfasst. 2021 [t] 2022 [t] 2023 [t] 2024 [t] 2025 [t] Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse 157.580 193.504 187.136 162.429 158.544 andere Nahrungs- und Futtermittel 54.306 72.221 105.001 85.286 44.892 feste mineralische Brennstoffe 64.581 29.857 19.597 13.426 1.492 Erdölprodukte 0 0 0 403 754 Erze und Metallabfälle 117.968 48.634 40.710 88.081 39.090 Eisen, Stahl, NE-Metalle 62.961 77.082 59.965 155.691 149.191 Steine und Erden (einschließlich Baustoffe) 1.055 2.983 31.425 2.420 3.758 Düngemittel 60.320 59.152 58.610 69.662 54.242 Chemische Erzeugnisse 452 2.742 1.923 2.095 3.780 2021 [t] 2022 [t] 2023 [t] 2024 [t] 2025 [t] Fahrzeuge, Maschinen, Halb- und Fertigwaren 1.260 5.605 2.413 2.089 5.809 Gesamt 520.483 491.780 506.780 581.582 461.552 29. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der tatsächlichen Transportzahlen und zunehmender Niedrigwasserphasen das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines weiteren Ausbaus der Grenzoder? Ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder ist nicht vorgesehen. Auf Grundlage der Stromregelungskonzeption gemäß Artikel 3 des deutsch‑polnischen Abkommens erfolgt eine Wiederherstellung und Optimierung des bestehenden Regelungssystems, überwiegend im Rahmen der Bauwerksunterhaltung. Maßnahmen zum wasserwirtschaftlichen Ausbau ergeben sich aus den gesetzlichen Zuständigkeiten. 30. An wie vielen Tagen in den Jahren 2021 bis 2025 war die Grenzoder wegen ungünstiger Befahrbarkeit nicht oder nur eingeschränkt für den Güterverkehr nutzbar (bitte jährlich und getrennt für Niedrigwasser, Hochwasser, Eisgang auflisten)? 2021 2022 2023 2024 2025 Niedrigwasser 78 Tage 191 Tage 144 Tage 78 Tage 143 Tage Hochwasser — — — 46 Tage — Eisgang 42 Tage 32 Tage 5 Tage — — 31. Inwiefern prüft die Bundesregierung Alternativen zum weiteren Ausbau der Grenzoder, etwa eine Stärkung des Schienenverkehrs? Die Bundesregierung verfolgt eine kontinuierliche Weiterentwicklung aller Verkehrsträger. 32. Welche Tauchtiefen weisen die aktuell im Einsatz befindlichen deutschen und polnischen Eisbrecher auf (bitte den Namen des Schiffes sowie die Tauchtiefe angeben und das Datum der Indienststellung nennen)? Eine Tauchtiefe wird im Zusammenhang mit der Beschreibung von Schiffsdaten nicht benannt. Es wird stattdessen der Parameter „Tiefgang“ aufgeführt. Nr. Name In-Dienst- Stellung Baujahr Tiefgang (minimal, [m] Tiefgang (maximal, [m] Deutsche Eisbrecher 1 Frankfurt 2002 2002 1,46 1,86 2 Usedom k. A. 1958 1,60 2,10 3 Hohensaaten k. A. 1957 1,48 2,00 4 Kienitz k. A. 1958 1,46 1,84 5 Kietz 2010 2010 1,46 1,86 6 Schwedt 2010 2010 1,46 1,86 7 Eisfuchs k. A. 1972 1,40 1,86 Polnische Eisbrecher 8 Odyniec k. A. 1988 1,51 2,01 9 Dzik k. A. 1988 1,52 2,01 Nr. Name In-Dienst- Stellung Baujahr Tiefgang (minimal, [m] Tiefgang (maximal, [m] 10 Lis II k. A. 1988 1,48 1,70 11 Stanislaw k. A. 2014 1,60 2,00 12 Andrzej k. A. 2014 1,46 1,80 13 Ocelot 2021 2021 1,40 1,70 14 Tarpan 2021 2021 1,40 1,70 15 Zbik k. A. 1987 1,46 1,70 33. Sind der Bundesregierung Einsatzprobleme der Eisbrecherflotte beim Eisaufbruch aufgrund zu geringer Wassertiefen bekannt, und wenn ja, wie oft wurden entsprechende Einsätze beeinträchtigt? Die Eissaison 2025/26 bestätigt die aus dem defizitären Regelungssystem an der Grenzoder resultierenden Probleme für Eisverhältnisse und Eisaufbruch. Für den Eisaufbruch auf den Grenzgewässern der Oder, der Westoder sowie auf polnischem Gebiet von der Mündung des Dammschen Sees in Szczecin bis Oder-km 704,1 standen vom 1. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 sechs deutsche und sieben polnische Eisbrecher in Bereitschaft. Der Winter war durch starke Frostphasen im zweistelligen Minusbereich im Wechsel mit milden Tauwetterphasen geprägt. Entlang der gesamten Grenzoder (ca. 160 km) bildete sich Eis. Die erste Eismeldung erfolgte am 5. Januar2026, die letzte Sichtung am 27. Februar 2026. Der Eisaufbruch verlief witterungsbedingt in drei Phasen und musste wegen niedriger Wasserstände sowie unzureichender Fahrrinnen mehrfach unterbrochen werden. Eisbarrieren waren teils nicht erreichbar. Bei Oder-km 672 entstand eine Eisversetzung, die wegen fehlender Fahrwassertiefen nicht erreicht werden konnte. Die Eismassen blieben stromaufwärts bestehen und verdichteten sich weiter. Erst mit Beginn der dritten Tauwetterphase konnte die Versetzung beseitigt werden. Die nächste größere Eisversetzung bei Oder-km 651 war nur aufgrund leicht günstigerer Wasserverhältnisse erreichbar. Anhang Tabelle 1: Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Arten und Unterarten, z. T. Aggregate), die in den TK25-Quadranten, die die Grenzoder schneiden, nach 1950 nachgewiesen wurden, mit Angaben zum Schutzstatus (nach BNatSchG), FFH-Status und bundesweiter Bestandssituation (nach der Roten Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze, Metzing et al. 2018). Berücksichtigt sind nur Nachweise für das deutsche Gebiet. Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Achillea pannonica Scheel. 12 selten Achillea salicifolia Besser 15 sehr selten Adonis aestivalis subsp. aestivalis 3 selten Adonis vernalis L. 4 besonders geschützt selten Agrostemma githago L. 4 sehr selten Alisma gramineum Lej. 10 selten Allium angulosum L. 14 besonders geschützt selten Allium carinatum L. 1 selten Allium lusitanicum Lam. 5 besonders geschützt selten Allium schoenoprasum L. 3 selten Seite 2 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Alyssum montanum subsp. gmelinii (Jord. & Fourr.) Thell. 1 besonders geschützt sehr selten Amaranthus blitum L., s. str. 7 selten Anemone sylvestris L. 4 besonders geschützt selten Antennaria dioica (L.) Gaertn. 2 besonders geschützt Anthericum liliago L. 8 besonders geschützt Anthericum ramosum L. 7 besonders geschützt Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. 3 selten Arabis nemorensis J. P. Wolff ex W. D. J. Koch 1 sehr selten Armeria maritima subsp. elongata (Hoffm.) Bonnier 16 besonders geschützt Arnoseris minima (L.) Schweigg. & Körte 2 selten Asperugo procumbens L. 8 selten Asperula tinctoria L. 6 selten Aster amellus L. 3 besonders geschützt selten Astragalus arenarius L. 2 besonders geschützt sehr selten Seite 3 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Atriplex rosea L. 1 selten Bidens radiata Thuill. 4 selten Blysmus compressus (L.) Panz. ex Link 2 selten Botrychium lunaria (L.) Sw. 3 besonders geschützt Buglossoides incrassata subsp. splitgerberi (Guss.) E. Zippel & F. Selvi 2 selten Calamagrostis stricta (Timm) Koeler 3 selten Calla palustris L. 6 besonders geschützt Campanula bononiensis L. 3 besonders geschützt sehr selten Campanula cervicaria L. 2 besonders geschützt sehr selten Campanula latifolia L. 1 besonders geschützt selten Campanula sibirica subsp. sibirica 6 sehr selten Cardamine parviflora L. 5 selten Carex colchica J. Gay 13 selten Carex diandra Schrank 1 selten Carex ericetorum Pollich 9 selten Carex pairae F. W. Schultz 1 selten Seite 4 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Carex supina Willd. ex Wahlenb. 6 selten Catabrosa aquatica (L.) P. Beauv. 1 selten Centaurium erythraea subsp. erythraea 11 besonders geschützt Centaurium pulchellum subsp. pulchellum 3 besonders geschützt Cephalanthera damasonium (Mill.) Druce 4 besonders geschützt Cephalanthera rubra (L.) Rich. 1 besonders geschützt Cerastium dubium (Bastard) Guépin 8 sehr selten Cerastium pumilum Curtis 1 selten Cerinthe minor subsp. minor 2 selten Chaerophyllum aromaticum L. 2 selten Chenopodium murale L. 5 selten Chenopodium vulvaria L. 1 selten Chimaphila umbellata (L.) W. P. C. Barton 3 besonders geschützt selten Cladium mariscus (L.) Pohl 1 selten Cochlearia officinalis subsp. officinalis 1 besonders geschützt sehr selten Seite 5 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Coeloglossum viride (L.) Hartm. 1 besonders geschützt selten Coeloglossum viride subsp. viride 1 besonders geschützt selten Corrigiola litoralis subsp. litoralis 14 selten Corydalis pumila (Host) Rchb. 5 selten Crataegus rhipidophylla Gand., s. str. 1 sehr selten Cuscuta lupuliformis Krock. 14 selten Cyperus flavescens L. 1 sehr selten Cystopteris fragilis 2 sehr selten Dactylorhiza incarnata (L.) Soó 3 besonders geschützt Dactylorhiza majalis (Rchb.) P. F. Hunt & Summerh., s. str. 7 besonders geschützt Daphne mezereum L. 1 besonders geschützt Dianthus arenarius subsp. borussicus F. Vierh. 1 besonders geschützt Dianthus armeria subsp. armeria 3 besonders geschützt Seite 6 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Dianthus carthusianorum L. 11 besonders geschützt Dianthus carthusianorum subsp. carthusianorum 11 besonders geschützt Dianthus deltoides subsp. deltoides 16 besonders geschützt Dianthus gratianopolitanus Vill. 1 besonders geschützt selten Dianthus superbus L. 1 besonders geschützt Digitalis grandiflora Mill. 2 besonders geschützt Doronicum pardalianches L. 1 selten Drosera anglica Huds. 2 besonders geschützt selten Drosera rotundifolia L. 2 besonders geschützt Drymocallis rupestris (L.) Soják 2 selten Dryopteris cristata (L.) A. Gray 5 besonders geschützt Elatine triandra Schkuhr 1 selten Eleocharis multicaulis (Sm.) Desv. 2 selten Eleocharis quinqueflora (Hartmann) O. Schwarz 2 selten Seite 7 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Epipactis atrorubens (Hoffm.) Besser 2 besonders geschützt Epipactis helleborine (L.) Crantz, s. str. 3 besonders geschützt Epipactis palustris (L.) Crantz 4 besonders geschützt Equisetum variegatum Schleich. ex F. Weber & D. Mohr 1 selten Eryngium campestre L. 2 besonders geschützt Euphorbia lucida Waldst. & Kit. 12 besonders geschützt sehr selten Euphorbia palustris L. 16 besonders geschützt selten Festuca polesica Zapał. 5 selten Festuca psammophila subsp. psammophila 12 selten Gagea bohemica (Zauschn.) Schult. & Schult. f., s. l. 2 selten Gagea minima (L.) Ker Gawl. 2 selten Galanthus nivalis subsp. nivalis 3 besonders geschützt Anhang V selten Galatella linosyris (L.) Rchb. f. 4 selten Galeopsis ladanum L. 1 selten Galium spurium L. 2 selten Seite 8 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Galium tricornutum Dandy 2 selten Gentiana cruciata subsp. cruciata 2 besonders geschützt selten Gentiana pneumonanthe L. 1 besonders geschützt selten Gentianella campestris (L.) Börner, s. l. 1 besonders geschützt selten Gratiola officinalis L. 16 besonders geschützt selten Gymnadenia conopsea (L.) R. Br., s. str. 1 besonders geschützt Gypsophila fastigiata L. 1 besonders geschützt sehr selten Gypsophila fastigiata subsp. fastigiata 1 sehr selten Hammarbya paludosa (L.) Kuntze 1 besonders geschützt sehr selten Helianthemum nummularium subsp. nummularium 4 selten Helichrysum arenarium (L.) Moench 16 besonders geschützt Helosciadium repens (Jacq.) W. D. J. Koch 3 streng geschützt Anhang II,IV selten Seite 9 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Hepatica nobilis Mill. ex Schreb. 5 besonders geschützt Hieracium cymosum L. 2 selten Hieracium echioides Lumn. 9 selten Hippophae rhamnoides L. 4 selten Hottonia palustris L. 13 besonders geschützt Hypochaeris glabra L. 3 selten Hypochaeris maculata L. 2 selten Iris pseudacorus L. 16 besonders geschützt Iris sibirica L. 1 besonders geschützt Juncus gerardi subsp. gerardi 4 selten Juncus tenageia Ehrh. ex L. f. 1 selten Juncus tenageia subsp. tenageia 1 selten Koeleria glauca (Spreng.) DC. 6 selten Koeleria grandis Besser ex Gorski 2 sehr selten Lappula squarrosa subsp. squarrosa 5 selten Larix decidua subsp. decidua 2 selten Lathyrus hirsutus L. 1 selten Seite 10 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Lathyrus palustris L. 9 besonders geschützt Leonurus cardiaca subsp. cardiaca 1 selten Leonurus marrubiastrum L. 15 selten Leymus arenarius (L.) Hochst. 1 selten Lilium martagon L. 3 besonders geschützt Linum austriacum L. 4 besonders geschützt Linum catharticum L. 11 besonders geschützt Liparis loeselii (L.) Rich. 1 streng geschützt Anhang II,IV selten Listera ovata (L.) R. Br. 8 besonders geschützt Lycopodium annotinum L. 1 besonders geschützt Anhang V Lycopodium clavatum L. 2 besonders geschützt Anhang V Lythrum hyssopifolia L. 1 selten Malva pusilla Sm. 6 selten Matteuccia struthiopteris (L.) Tod. 1 besonders geschützt selten Seite 11 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Melampyrum cristatum L. 1 selten Mentha pulegium L. 12 selten Menyanthes trifoliata L. 4 besonders geschützt Moneses uniflora (L.) A. Gray 1 selten Muscari comosum (L.) Mill. 1 besonders geschützt selten Muscari neglectum Guss. ex Ten. 2 besonders geschützt selten Myosotis sparsiflora J. C. Mikan ex Pohl 6 selten Najas minor All. 1 sehr selten Neottia nidus-avis (L.) Rich. 2 besonders geschützt Nigella arvensis subsp. arvensis 5 sehr selten Nonea erecta Bernh. 2 selten Nuphar lutea (L.) Sm. 16 besonders geschützt Nymphaea alba L. 12 besonders geschützt Nymphoides peltata (S. G. Gmel.) Kuntze 9 besonders geschützt selten Seite 12 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Odontites luteus (L.) Clairv. 2 selten Onobrychis viciifolia agg. 6 sehr selten Orchis militaris L. 5 besonders geschützt Orchis palustris subsp. palustris 2 besonders geschützt sehr selten Orchis purpurea Huds. 2 besonders geschützt Orchis tridentata Scop. 2 besonders geschützt selten Orobanche arenaria Borkh. 1 selten Orobanche caryophyllacea Sm. 5 selten Orobanche lutea Baumg. 3 selten Orobanche purpurea Jacq. 2 selten Orobanche reticulata Wallr. 1 selten Oxytropis pilosa (L.) DC. 5 besonders geschützt sehr selten Parnassia palustris L. 3 besonders geschützt Pedicularis palustris subsp. palustris 1 besonders geschützt selten Petasites spurius (Retz.) Rchb. 10 selten Seite 13 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Physalis alkekengi L. 1 selten Pimpinella nigra Mill., s. str. 6 selten Plantago arenaria Waldst. & Kit. 12 selten Platanthera bifolia (L.) Rich., s. l. 2 besonders geschützt Polemonium caeruleum L. 1 besonders geschützt selten Polygala amara agg. 4 selten Populus canescens (Aiton) Sm. 2 selten Populus nigra L. 15 selten Potamogeton acutifolius Link 5 selten Potamogeton compressus L. 4 selten Potamogeton filiformis Pers. 2 selten Potamogeton gramineus L. 3 selten Potamogeton nodosus Poir. 3 selten Potamogeton praelongus Wulfen 2 selten Potentilla alba L. 2 selten Primula elatior (L.) Hill 2 besonders geschützt Primula veris subsp. veris 9 besonders geschützt Prunus domestica L., s. l. 11 selten Seite 14 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Pulicaria vulgaris Gaertn. 14 selten Pulmonaria angustifolia L. 1 besonders geschützt selten Pulsatilla pratensis (L.) Mill. 4 besonders geschützt selten Pulsatilla vulgaris Mill., s. str. 1 besonders geschützt Pulsatilla vulgaris subsp. vulgaris 1 besonders geschützt Pyrola chlorantha Sw. 1 selten Quercus calvescens Vuk. 2 sehr selten Quercus pubescens Willd. 2 sehr selten Ranunculus lingua L. 3 besonders geschützt Rhododendron tomentosum Stokes ex Harmaja 1 besonders geschützt selten Rorippa anceps (Wahlenb.) Rchb. 6 selten Rorippa austriaca (Crantz) Besser 10 selten Rosa caesia Sm., s. str. 1 selten Rosa inodora Fr. 1 selten Rosa majalis Herrm. 1 selten Seite 15 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Rosa spinosissima L. 1 selten Rosa villosa L. 1 selten Rubus lidforssii (Gelert) Lange 1 selten Rubus lobatidens H. E. Weber & Stohr 1 selten Sagina nodosa subsp. nodosa 5 selten Salix daphnoides Vill. 2 selten Salix mollissima Hoffm. 2 selten Salix triandra subsp. amygdalina (L.) Schübl. & G. Martens 5 selten Salvia nemorosa L. 2 selten Salvinia natans (L.) All. 13 besonders geschützt sehr selten Samolus valerandi L. 1 selten Saxifraga granulata subsp. granulata 11 besonders geschützt Saxifraga tridactylites subsp. tridactylites 7 besonders geschützt Scabiosa canescens Waldst. & Kit. 6 selten Scabiosa ochroleuca L. 2 selten Scilla siberica Haw. 2 besonders geschützt selten Scirpus radicans Schkuhr 3 selten Seite 16 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Scorzonera humilis L. 2 besonders geschützt Scorzonera purpurea L. 5 streng geschützt sehr selten Scutellaria hastifolia L. 15 selten Selinum dubium subsp. dubium 14 selten Sempervivum globiferum subsp. globiferum 1 besonders geschützt sehr selten Senecio paludosus L. 11 selten Senecio sarracenicus L., 4 selten Seseli annuum subsp. annuum 4 selten Seseli libanotis subsp. libanotis 3 selten Silene baccifera (L.) Durande 2 selten Silene chlorantha (Willd.) Ehrh. 5 sehr selten Silene conica subsp. conica 5 selten Silene otites subsp. otites 12 selten Silene tatarica (L.) Pers. 13 sehr selten Sparganium natans L. 1 selten Stachys annua (L.) L. 2 selten Stachys germanica subsp. germanica 1 selten Seite 17 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Stipa borysthenica Klokov ex Prokudin 1 besonders geschützt Stipa capillata L. 8 besonders geschützt selten Stipa pennata L., s. str. 2 besonders geschützt selten Stipa pulcherrima subsp. pulcherrima 1 besonders geschützt sehr selten Stratiotes aloides L. 9 besonders geschützt Taraxacum subalpinum Hudziok 6 selten Taxus baccata L. 2 besonders geschützt Teucrium scordium subsp. scordium 8 selten Thalictrum lucidum L. 3 selten Thalictrum minus subsp. minus 3 selten Thesium linophyllon L. 4 selten Torilis arvensis subsp. recta Jury 9 selten Trapa natans L. 2 besonders geschützt sehr selten Tripleurospermum maritimum (L.) W. D. J. Koch 7 sehr selten Seite 18 von 19 Farn- und Blütenpflanzen Wissenschaftlicher Name Anzahl der TK25- Quadranten mit Nachweisen der Art (bzw. Unterart, Aggregat) in den 28 berücksichtigten TK25-Quadranten des Grenzodergebiets Schutzstatus nach BNatSchG FFH- Anhang RL- Kategorie Tulipa sylvestris L. 1 besonders geschützt selten Verbascum blattaria L. 3 selten Veronica dillenii Crantz 13 selten Veronica maritima L. 16 besonders geschützt Veronica opaca Fr. 3 selten Veronica prostrata L., s. str. 2 selten Veronica spicata L. 10 besonders geschützt Vicia pisiformis L. 2 selten Viola epipsila Ledeb. 1 sehr selten Viola rupestris subsp. rupestris 1 selten Viola stagnina Kit. ex Schult. 1 selten Wolffia arrhiza (L.) Horkel ex Wimm. 5 selten Xanthium strumarium L., s. str. 3 sehr selten Seite 19 von 19 Abbildung 1: Übersicht mit den das Grenzodergebiet schneidenden Quadranten der Topographischen Karte 1:25000 (TK25). Basiskarte: OpenStreetMap Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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