Abkommen zur Gasförderung - Geplante Projekte vor Borkum insbesondere im Hinblick auf Meeresschutzgebiete (Antwort zu Drs. 21/5392)
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Abkommen zur Gasförderung - Geplante Projekte vor Borkum insbesondere im Hinblick auf Meeresschutzgebiete (Antwort zu Drs. 21/5392)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5718
21. Wahlperiode 04.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano, Marcel
Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5392 –
Abkommen zur Gasförderung – Geplante Projekte vor Borkum insbesondere im
Hinblick auf Meeresschutzgebiete
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung ist im Rahmen des europäischen und nationalen
Naturschutzrechtes dem Meeresschutz verpflichtet. Zugleich sind in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Gasförderprojekte bzw.
entsprechende Anträge und Pläne und bergrechtliche Verfahren bekannt, darunter
Vorhaben im Bereich der deutschen Nordsee vor Borkum und auch unter
Meeresschutzgebieten. Diese Vorhaben können erhebliche Auswirkungen auf
empfindliche marine Lebensräume, gesetzlich geschützte Biotope sowie auf
Natura 2000-Gebiete und weitere Schutzgebiete haben. Die niedersächsische
Staatskanzlei schreibt in einem internen Gutachten vom 15. Oktober 2025:
„Der BVEG [Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie] und die One
Dyas B.V. sind der Auffassung, dass nach der bisherigen Rechtslage die
Förderung von Öl und Gas in Meeresschutzgebieten bereits die Ausnahme ist.
Dem ist zuzustimmen: Von den knapp 20 Projekten in der Nordsee befinden
sich nur drei Projekte in der Nähe zu Schutzgebieten der AWZ“ (www.duh.de/
fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Energie/Borkum/Interne
s_Gutachten_der_Staatskanzlei.pdf). Das Unitarisierungsabkommen betrifft
grenzüberschreitende Lagerstätten, „die vollständig oder teilweise im
Küstenmeer der Vertragsparteien zwischen drei und zwölf Seemeilen liegt und die
sich auf beide Seiten der Linie erstreckt, einschließlich weiterer geologischer
Kohlenwasserstoffstrukturen, die in einer Druck- und Phasenverbindung mit
einer grenzüberschreitenden Lagerstätte stehen“ (Artikel 1 Absatz 16 des
Unitarisierungsabkommens). Vor diesem Hintergrund wird um Auskunft zu
geplanten Projekten, Zuständigkeiten, Verfahrensständen, Abstimmungen mit
Naturschutzbehörden sowie zum Anwendungsbereich des deutsch-
niederländischen Unitarisierungsabkommens gebeten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, den Schutz der Meere
weiter zu stärken und den schlechten Zustand der Meere schnellstmöglich zu
verbessern. Meeresschutzgebieten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 4. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf zur
Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den
geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist
es, den Schutz der Meere weiter zu stärken und schädliche Nutzungen infolge
der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten
Meeresgebieten im Bereich der deutschen AWZ zu reduzieren. Meeresschutz ist ein
wichtiges Gut.
Gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie wird die Bundesregierung den
Meeresschutz stärken. Um dies zu erreichen, besteht zusätzlicher Handlungsbedarf.
Gasförderung in Schutzgebieten stünde dem entgegen.
1. Welche geplanten Gasförderprojekte gibt es aktuell in der deutschen
AWZ?
4. Was ist der aktuelle Stand der Genehmigungsverfahren eines jeden
Projektes (bitte nach in Planung, Vorbereitung oder Durchführung
aufschlüsseln)?
7. Welche Plattformen sind nach Kenntnis der Bundesregierung (zusätzlich
zu N05A und N04A) zur Förderung im GEMS-Gebiet (GEMS =
Gateway to the Ems) in Planung?
Die Fragen 1, 4 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Genehmigung und Aufsicht bergbaulicher Vorhaben liegt nach der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes und den Vorgaben des
Bundesberggesetzes bei den Ländern. Für Vorhaben in der AWZ der Nordsee und der AWZ der
Ostsee vor der Küste Schleswig-Holsteins ist das Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie – Niedersachsen (LBEG) zuständig. Zuständig für Vorhaben
in der AWZ vor der Küste von Mecklenburg-Vorpommern ist das Bergamt
Stralsund.
2. Trifft die in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierte Einschätzung
nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich von den knapp 20
Projekten in der Nordsee nur 3 Projekte in der Nähe zu Schutzgebieten der
AWZ befinden, und wenn ja, welche Projekte sind damit gemeint (bitte
alle Projekte namentlich nennen)?
Die EU veröffentlicht jährlich Berichte über alle Erdöl- und Erdgasaktivitäten
und benennt genau die Zahl der sogenannten Anlagen (in Deutschland wären
das in der Regel Plattformen und Einrichtungen), aufgegliedert nach Typ, Land
und Meeresregion in Europa. Der Bericht ist öffentlich verfügbar unter: https://
energy.ec.europa.eu/topics/energy-security/safety-offshore-oil-and-gas-operatio
ns_en#offshore-safety-of-oil-and-gas-operations-annual-reports.
Die Berichte sind aufgrund der Berichts- und Bearbeitungszyklen der EU bis
über zwei Jahre alt. Deutschland ist dort für das Jahr 2023 mit zwei Plattformen
aufgeführt. Der Deutsche Bundestag wird jährlich mit einem entsprechenden
Berichtsbogen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE)
über diese EU-Berichte informiert.
3. Wie legt die Bundesregierung den Ausdruck „in der Nähe zu
Schutzgebieten der AWZ“ aus (bitte die Distanz in Kilometern angeben)?
Urheber der zitierten Stellungnahme ist die Staatskanzlei Niedersachsen. Die
Bundesregierung macht sich diese nicht zu eigen.
Mögliche Auswirkungen von Meeresnutzungen auf die Meeresschutzgebiete
der AWZ werden unabhängig von deren Entfernung entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben geprüft.
5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Gasfeldern
L1‑Alpha und L2‑Alpha, welche im Naturschutzgebiet Borkum
Riffgrund liegen und laut Betreiberangaben zusätzliche Plattformen
benötigen (www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/neue-ausba
uplaene-fuer-gasfoerderung-vor-borkum-deutsche-umwelthilfe-fordert-st
opp-des-unitarisierungs/)?
Eigenen Angaben zufolge plant das niederländische Unternehmen ONE-Dyas
die Erschließung der Gasfelder L1-Alpha und L2-Alpha.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Auswirkungen der Ausbaupläne auf das Natura 2000‑Gebiet?
Grundsätzlich können durch die Kohlenwasserstoffgewinnung mittels einer
Förderanlage in einem Natura 2000-Gebiet bau-, betriebs- und anlagebedingte
Auswirkungen auftreten. Dies umfasst insbesondere: Schallbelastungen durch
seismische Untersuchungen und die Rammungen bei der Errichtung von
Plattformen; lokale Zerstörung des Meeresbodens bei der Errichtung von
Plattformen und Pipelines; das generelle Risiko von Havarien im Betrieb der Plattform
und Pipelines und dadurch verursache Meeresverschmutzung; mögliche
Vertreibungseffekte, inklusive durch den Versorgungs- und Wartungsverkehr.
Mögliche chemische Belastungen und Verschmutzung können u. a. durch das
Einleiten von Produktionswasser auftreten. Hierzu treffen nationale (u. a. die
§§ 3 bis 8 der Offshore-Bergverordnung) sowie internationale Normen (unter
anderem das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des
Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-
Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) strenge Vorgaben.
8. Welche Gasförderpläne sind der Bundesregierung bekannt, die unter
deutschen Naturschutzgebieten (einschließlich Natura 2000-Gebieten,
Nationalparkflächen, sonstigen Schutzgebietskategorien) liegen oder
diese untertunneln bzw. unterbohren könnten (bitte die Vorhaben
namentlich nennen sowie die betroffenen Schutzgebiete angeben)?
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMUKN) wurde im März 2026 als deutsche Kontaktstelle für die
Espoo-Konvention (Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Kontext) durch die niederländischen Behörden über
das Vorhaben des Unternehmens ONE-Dyas informiert, eine Satellitenplattform
zur Plattform N05-A auf niederländischer Seite zu errichten. Diese Plattform
zur Erschließung der Felder N04-A und N04-C würde sich ca. 30 km vor
Schiermonnikoog und in nur 650 m Entfernung zum Naturschutzgebiet
„Borkum Riffgrund“ befinden. Deutschland wird sich im Rahmen der
grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung einbringen und dabei mögliche
Auswirkungen auf das deutsche Meeresschutzgebiet prüfen. Zuständige
Behörde für die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung ist das
niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Es wird außerdem auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
9. Welche Bundesbehörde ist dafür verantwortlich, die
Genehmigungsverfahren für Gasförderprojekte in der deutschen AWZ durchzuführen, und
welche weiteren Bundes- und Landesbehörden werden beteiligt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Das Bundesberggesetz sieht die
Beteiligung weiterer betroffener Behörden vor (vgl. § 54 Absatz 2 Satz 1
BbergG).
10. Welche Abstimmungen und welche Absprachen wurden zwischen der
Bundesregierung und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie
zwischen One-Dyas und dem BfN sowie zwischen dem Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie – Niedersachsen (LBEG) und dem BfN zu
potenziellen Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopen,
Natura 2000-Gebieten oder sonstigen Schutzgütern im Zusammenhang
mit den in Frage 1 genannten Projekten getätigt (bitte nach beteiligten
Behörden, Inhalt der Absprachen und Ergebnissen aufschlüsseln)?
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nimmt gemäß § 58 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes Aufgaben in eigener Zuständigkeit im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee
wahr. Das LBEG ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Das BfN wird in
den bergbaurechtlichen Verfahren beteiligt und nimmt hierzu Stellung.
Das BfN hat insofern bereits folgende Stellungnahmen abgegeben:
• im Rahmen von ESPOO-Verfahren zu grenzüberschreitenden
Auswirkungen der Förderung von Kohlenwasserstoffen in den niederländischen
Feldern N05-A und N04-A sowie
• in nationalen bergrechtlichen Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen,
Bewilligungen und verschiedenen Betriebsplänen.
Alle Stellungnahmen liegen den zuständigen Behörden, insbesondere dem
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen als zuständige
Genehmigungsbehörde vor.
11. Welche Empfehlungen oder Einwände hat das BfN jeweils vorgebracht,
und wie wurden diese im Verfahren berücksichtigt?
Der Schwerpunkt liegt auf der Bewertung von Beeinträchtigungen sowie
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung negativer Auswirkungen auf die
relevanten Schutzgüter (marine Säuger, gesetzlich geschützte §-30-Biotope und
Lebensraumtypen).
12. Welche gesetzlich geschützten Biotope – insbesondere geogene und
biogene Riffe (entsprechend Lebensraumtyp [LRT] 1170), Sandbänke
(LRT 1110) und Seegraswiesen (LRT 1160) oder vergleichbare
Strukturen – können nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Projekte
beeinträchtigt werden (bitte je Projekt benennen und räumlich zuordnen)?
Im Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ (AWZ) kommen sublitorale
Sandbänke (LRT 1110), Riffe (LRT 1170) und artenreiche Kies-, Grobsand- und
Schillgründe vor. Zudem ist im Gebiet die Wiederherstellung von biogenen
Riffen mit europäischen Austern und die Aufwertung von geogenen Riffen im
Rahmen von Kompensations- und sonstigen Naturschutzmaßnahmen beauflagt
bzw. geplant. Alle der genannten Biotoptypen und Habitate können durch die
Errichtung und den Betrieb von Förderinfrastruktur wie Plattformen, Pipelines
und Versorgungskabel direkt oder indirekt beeinträchtigt werden.
Planungen im Bereich anderer Schutzgebiete sind nicht bekannt.
13. Für welche Erdgasfelder bzw. Lagerstätten gilt nach Auffassung der
Bundesregierung das Unitarisierungsabkommen (bitte namentlich
benennen), einschließlich
a) der Felder, die sich unmittelbar grenzüberschreitend erstrecken sowie
b) derjenigen Felder bzw. Strukturen, die nicht grenzüberschreitend
sind, aber nach Auffassung der Bundesregierung in einer Druck- und
Phasenverbindung mit einer grenzüberschreitenden Lagerstätte
stehen?
Der Anwendungsbereich des Unitarisierungsabkommens richtet sich nach
Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Ziffer 16 des Abkommens. Demnach ist das
Abkommen anwendbar auf „die Lagerstätte N05-A und jede andere
geologische Kohlenwasserstoffstruktur, die vollständig oder teilweise im Küstenmeer
der Vertragsparteien zwischen drei und zwölf Seemeilen liegt und die sich auf
beide Seiten der Linie erstreckt, einschließlich weiterer geologischer
Kohlenwasserstoffstrukturen, die in einer Druck- und Phasenverbindung mit einer
grenzüberschreitenden Lagerstätte stehen, auch wenn sie die Linie nicht
überschreiten“.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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