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Abkommen zur Gasförderung - Geplante Projekte vor Borkum insbesondere im Hinblick auf Meeresschutzgebiete (Antwort zu Drs. 21/5392)

dip / drucksache 04.05.2026 · WP 21 · 21/5718 · Antwort · Original ↗

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Abkommen zur Gasförderung - Geplante Projekte vor Borkum insbesondere im Hinblick auf Meeresschutzgebiete (Antwort zu Drs. 21/5392) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5718 21. Wahlperiode 04.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5392 – Abkommen zur Gasförderung – Geplante Projekte vor Borkum insbesondere im Hinblick auf Meeresschutzgebiete V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung ist im Rahmen des europäischen und nationalen Naturschutzrechtes dem Meeresschutz verpflichtet. Zugleich sind in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Gasförderprojekte bzw. entsprechende Anträge und Pläne und bergrechtliche Verfahren bekannt, darunter Vorhaben im Bereich der deutschen Nordsee vor Borkum und auch unter Meeresschutzgebieten. Diese Vorhaben können erhebliche Auswirkungen auf empfindliche marine Lebensräume, gesetzlich geschützte Biotope sowie auf Natura 2000-Gebiete und weitere Schutzgebiete haben. Die niedersächsische Staatskanzlei schreibt in einem internen Gutachten vom 15. Oktober 2025: „Der BVEG [Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie] und die One Dyas B.V. sind der Auffassung, dass nach der bisherigen Rechtslage die Förderung von Öl und Gas in Meeresschutzgebieten bereits die Ausnahme ist. Dem ist zuzustimmen: Von den knapp 20 Projekten in der Nordsee befinden sich nur drei Projekte in der Nähe zu Schutzgebieten der AWZ“ (www.duh.de/ fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Energie/Borkum/Interne s_Gutachten_der_Staatskanzlei.pdf). Das Unitarisierungsabkommen betrifft grenzüberschreitende Lagerstätten, „die vollständig oder teilweise im Küstenmeer der Vertragsparteien zwischen drei und zwölf Seemeilen liegt und die sich auf beide Seiten der Linie erstreckt, einschließlich weiterer geologischer Kohlenwasserstoffstrukturen, die in einer Druck- und Phasenverbindung mit einer grenzüberschreitenden Lagerstätte stehen“ (Artikel 1 Absatz 16 des Unitarisierungsabkommens). Vor diesem Hintergrund wird um Auskunft zu geplanten Projekten, Zuständigkeiten, Verfahrensständen, Abstimmungen mit Naturschutzbehörden sowie zum Anwendungsbereich des deutsch- niederländischen Unitarisierungsabkommens gebeten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, den Schutz der Meere weiter zu stärken und den schlechten Zustand der Meere schnellstmöglich zu verbessern. Meeresschutzgebieten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 4. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schutz der Meere weiter zu stärken und schädliche Nutzungen infolge der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen AWZ zu reduzieren. Meeresschutz ist ein wichtiges Gut. Gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie wird die Bundesregierung den Meeresschutz stärken. Um dies zu erreichen, besteht zusätzlicher Handlungsbedarf. Gasförderung in Schutzgebieten stünde dem entgegen.  1. Welche geplanten Gasförderprojekte gibt es aktuell in der deutschen AWZ?  4. Was ist der aktuelle Stand der Genehmigungsverfahren eines jeden Projektes (bitte nach in Planung, Vorbereitung oder Durchführung aufschlüsseln)?  7. Welche Plattformen sind nach Kenntnis der Bundesregierung (zusätzlich zu N05A und N04A) zur Förderung im GEMS-Gebiet (GEMS = Gateway to the Ems) in Planung? Die Fragen 1, 4 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Genehmigung und Aufsicht bergbaulicher Vorhaben liegt nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes und den Vorgaben des Bundesberggesetzes bei den Ländern. Für Vorhaben in der AWZ der Nordsee und der AWZ der Ostsee vor der Küste Schleswig-Holsteins ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie – Niedersachsen (LBEG) zuständig. Zuständig für Vorhaben in der AWZ vor der Küste von Mecklenburg-Vorpommern ist das Bergamt Stralsund.  2. Trifft die in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierte Einschätzung nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich von den knapp 20 Projekten in der Nordsee nur 3 Projekte in der Nähe zu Schutzgebieten der AWZ befinden, und wenn ja, welche Projekte sind damit gemeint (bitte alle Projekte namentlich nennen)? Die EU veröffentlicht jährlich Berichte über alle Erdöl- und Erdgasaktivitäten und benennt genau die Zahl der sogenannten Anlagen (in Deutschland wären das in der Regel Plattformen und Einrichtungen), aufgegliedert nach Typ, Land und Meeresregion in Europa. Der Bericht ist öffentlich verfügbar unter: https:// energy.ec.europa.eu/topics/energy-security/safety-offshore-oil-and-gas-operatio ns_en#offshore-safety-of-oil-and-gas-operations-annual-reports. Die Berichte sind aufgrund der Berichts- und Bearbeitungszyklen der EU bis über zwei Jahre alt. Deutschland ist dort für das Jahr 2023 mit zwei Plattformen aufgeführt. Der Deutsche Bundestag wird jährlich mit einem entsprechenden Berichtsbogen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) über diese EU-Berichte informiert.  3. Wie legt die Bundesregierung den Ausdruck „in der Nähe zu Schutzgebieten der AWZ“ aus (bitte die Distanz in Kilometern angeben)? Urheber der zitierten Stellungnahme ist die Staatskanzlei Niedersachsen. Die Bundesregierung macht sich diese nicht zu eigen. Mögliche Auswirkungen von Meeresnutzungen auf die Meeresschutzgebiete der AWZ werden unabhängig von deren Entfernung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geprüft.  5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Gasfeldern L1‑Alpha und L2‑Alpha, welche im Naturschutzgebiet Borkum Riffgrund liegen und laut Betreiberangaben zusätzliche Plattformen benötigen (www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/neue-ausba uplaene-fuer-gasfoerderung-vor-borkum-deutsche-umwelthilfe-fordert-st opp-des-unitarisierungs/)? Eigenen Angaben zufolge plant das niederländische Unternehmen ONE-Dyas die Erschließung der Gasfelder L1-Alpha und L2-Alpha. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Auswirkungen der Ausbaupläne auf das Natura 2000‑Gebiet? Grundsätzlich können durch die Kohlenwasserstoffgewinnung mittels einer Förderanlage in einem Natura 2000-Gebiet bau-, betriebs- und anlagebedingte Auswirkungen auftreten. Dies umfasst insbesondere: Schallbelastungen durch seismische Untersuchungen und die Rammungen bei der Errichtung von Plattformen; lokale Zerstörung des Meeresbodens bei der Errichtung von Plattformen und Pipelines; das generelle Risiko von Havarien im Betrieb der Plattform und Pipelines und dadurch verursache Meeresverschmutzung; mögliche Vertreibungseffekte, inklusive durch den Versorgungs- und Wartungsverkehr. Mögliche chemische Belastungen und Verschmutzung können u. a. durch das Einleiten von Produktionswasser auftreten. Hierzu treffen nationale (u. a. die §§ 3 bis 8 der Offshore-Bergverordnung) sowie internationale Normen (unter anderem das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki- Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) strenge Vorgaben.  8. Welche Gasförderpläne sind der Bundesregierung bekannt, die unter deutschen Naturschutzgebieten (einschließlich Natura 2000-Gebieten, Nationalparkflächen, sonstigen Schutzgebietskategorien) liegen oder diese untertunneln bzw. unterbohren könnten (bitte die Vorhaben namentlich nennen sowie die betroffenen Schutzgebiete angeben)? Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wurde im März 2026 als deutsche Kontaktstelle für die Espoo-Konvention (Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Kontext) durch die niederländischen Behörden über das Vorhaben des Unternehmens ONE-Dyas informiert, eine Satellitenplattform zur Plattform N05-A auf niederländischer Seite zu errichten. Diese Plattform zur Erschließung der Felder N04-A und N04-C würde sich ca. 30 km vor Schiermonnikoog und in nur 650 m Entfernung zum Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ befinden. Deutschland wird sich im Rahmen der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung einbringen und dabei mögliche Auswirkungen auf das deutsche Meeresschutzgebiet prüfen. Zuständige Behörde für die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung ist das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Es wird außerdem auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  9. Welche Bundesbehörde ist dafür verantwortlich, die Genehmigungsverfahren für Gasförderprojekte in der deutschen AWZ durchzuführen, und welche weiteren Bundes- und Landesbehörden werden beteiligt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Das Bundesberggesetz sieht die Beteiligung weiterer betroffener Behörden vor (vgl. § 54 Absatz 2 Satz 1 BbergG). 10. Welche Abstimmungen und welche Absprachen wurden zwischen der Bundesregierung und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie zwischen One-Dyas und dem BfN sowie zwischen dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie – Niedersachsen (LBEG) und dem BfN zu potenziellen Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopen, Natura 2000-Gebieten oder sonstigen Schutzgütern im Zusammenhang mit den in Frage 1 genannten Projekten getätigt (bitte nach beteiligten Behörden, Inhalt der Absprachen und Ergebnissen aufschlüsseln)? Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nimmt gemäß § 58 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Aufgaben in eigener Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee wahr. Das LBEG ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Das BfN wird in den bergbaurechtlichen Verfahren beteiligt und nimmt hierzu Stellung. Das BfN hat insofern bereits folgende Stellungnahmen abgegeben: • im Rahmen von ESPOO-Verfahren zu grenzüberschreitenden Auswirkungen der Förderung von Kohlenwasserstoffen in den niederländischen Feldern N05-A und N04-A sowie • in nationalen bergrechtlichen Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen und verschiedenen Betriebsplänen. Alle Stellungnahmen liegen den zuständigen Behörden, insbesondere dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen als zuständige Genehmigungsbehörde vor. 11. Welche Empfehlungen oder Einwände hat das BfN jeweils vorgebracht, und wie wurden diese im Verfahren berücksichtigt? Der Schwerpunkt liegt auf der Bewertung von Beeinträchtigungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung negativer Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter (marine Säuger, gesetzlich geschützte §-30-Biotope und Lebensraumtypen). 12. Welche gesetzlich geschützten Biotope – insbesondere geogene und biogene Riffe (entsprechend Lebensraumtyp [LRT] 1170), Sandbänke (LRT 1110) und Seegraswiesen (LRT 1160) oder vergleichbare Strukturen – können nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Projekte beeinträchtigt werden (bitte je Projekt benennen und räumlich zuordnen)? Im Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ (AWZ) kommen sublitorale Sandbänke (LRT 1110), Riffe (LRT 1170) und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe vor. Zudem ist im Gebiet die Wiederherstellung von biogenen Riffen mit europäischen Austern und die Aufwertung von geogenen Riffen im Rahmen von Kompensations- und sonstigen Naturschutzmaßnahmen beauflagt bzw. geplant. Alle der genannten Biotoptypen und Habitate können durch die Errichtung und den Betrieb von Förderinfrastruktur wie Plattformen, Pipelines und Versorgungskabel direkt oder indirekt beeinträchtigt werden. Planungen im Bereich anderer Schutzgebiete sind nicht bekannt. 13. Für welche Erdgasfelder bzw. Lagerstätten gilt nach Auffassung der Bundesregierung das Unitarisierungsabkommen (bitte namentlich benennen), einschließlich a) der Felder, die sich unmittelbar grenzüberschreitend erstrecken sowie b) derjenigen Felder bzw. Strukturen, die nicht grenzüberschreitend sind, aber nach Auffassung der Bundesregierung in einer Druck- und Phasenverbindung mit einer grenzüberschreitenden Lagerstätte stehen? Der Anwendungsbereich des Unitarisierungsabkommens richtet sich nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Ziffer 16 des Abkommens. Demnach ist das Abkommen anwendbar auf „die Lagerstätte N05-A und jede andere geologische Kohlenwasserstoffstruktur, die vollständig oder teilweise im Küstenmeer der Vertragsparteien zwischen drei und zwölf Seemeilen liegt und die sich auf beide Seiten der Linie erstreckt, einschließlich weiterer geologischer Kohlenwasserstoffstrukturen, die in einer Druck- und Phasenverbindung mit einer grenzüberschreitenden Lagerstätte stehen, auch wenn sie die Linie nicht überschreiten“. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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