Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber
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Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6108
21. Wahlperiode 22.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla,
Wolfgang Wiehle, Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Enrico Komning, Georg
Schroeter, Marcus Bühl, Mirco Hanker, Jürgen Koegel, Thomas Ladzinski, Sergej
Minich, Ulrike Schielke-Ziesing, Julian Schmidt, Dr. Malte Kaufmann, Marc
Bernhard, Bernd Schattner, Raimond Scheirich, Uwe Schulz, Adam Balten, Stefan
Henze und der Fraktion der AfD
Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk
Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber
Im Industriehafen Lubmin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) betreibt die
Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG) eine Kraft-Wärme-Kopplungs-
Anlage (KWK) mit einer installierten Gesamtleistung von rund 84 Megawatt
(MW), aufgeteilt auf etwa 38 MW elektrisch und 46 MW thermisch.
Die Anlage diente bis zum Jahr 2022 der Erzeugung von Prozesswärme für die
Vorwärmung von über die Pipeline Nord Stream 1 angelandetem russischen
Erdgas (Joule-Thomson-Effekt). Überschüssiger Strom wurde über die 110‑kV-
Leitung (kV =Kilovolt) in das EWN-Netz (EWN = Entsorgungswerk für
Nuklearanlagen GmbH) eingespeist. Mit dem Wegfall des Lastprofils nach Stopp
der Erdgaslieferungen wurde der Betrieb der Anlage zum 1. April 2025
eingestellt. Nach Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde Seebad Lubmin ist die
Anlage technisch voll funktionsfähig: Sie diente nach Ende der Gaslieferungen
als Backup-Reserve, um in Spitzenzeiten Stromschwankungen auszugleichen,
weil sie innerhalb von 23 Minuten einsatzbereit sei. Die Liquidation der IKG
ist für 2027 vorgesehen.
Die IKG ist ein Joint Venture der SEFE Energy GmbH und der E.ON Energy
Projects GmbH. Die SEFE Securing Energy for Europe GmbH steht ihrerseits
über die Securing Energy for Europe Holding GmbH (SEEHG) seit dem
14. November 2022 zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes (vgl.
Pressemitteilung des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
[BMWK] vom 14. November 2022). Damit ist das anteilige Vermögen der
IKG, soweit es der SEFE zuzurechnen ist, mittelbar Bundesvermögen.
Nach Berichten in den Medien (u. a. NDR vom 29. April 2026, Welt vom
30. April 2026) beabsichtigt die SEFE über die IKG, die Anlage einem
ukrainischen Kraftwerksbetreiber als „Selbstabholer“ unentgeltlich zu überlassen.
Dabei soll es sich um die ukrainische Firma „Naftogaz“ handeln. Die Demontage
und der Abtransport sollen bis zum Sommer 2026 abgeschlossen sein. In den
Rückbau- und Transportprozess sind nach Angaben von Beteiligten
Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und Aserbaidschan eingebunden,
wobei sämtliche Zu- und Abfahrten zwingend über den ISPS-zertifizierten
(ISPS = International Ship and Port Facility Security) Industriehafen Lubmin
erfolgen. Die Erbbaupachtfläche von rund 2 500 Quadratmetern (m2) auf dem
Gelände der GASCADE 1 muss anschließend vollständig zurückgebaut und
renaturiert werden.
Der Bürgermeister von Lubmin und Verbandsvorsteher des Zweckverbandes
ETF/Industriehafen Lubmin hat mit einer am 1. Mai 2026 bekannt gewordenen
E‑Mail auf Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe für
den Industriehafen hingewiesen, die Vereinbarkeit des Vorgehens mit dem
Verursacherprinzip infrage gestellt und vor neuen Protest- und Störlagen am Hafen
gewarnt. Bisher habe sich kein Verantwortlicher für die Übernahme der
Mehrkosten als rechtlich verantwortlich erklärt.
In der Debatte um den Vorgang wurde vonseiten Beteiligter argumentiert,
(1) die Anlage in Lubmin werde nicht mehr benötigt, (2) ein Käufer habe sich
nicht gefunden, (3) eine Verschrottung sei teurer als die unentgeltliche
Übergabe der Anlage an die Ukraine, (4) Bundesmittel würden für den Transfer nicht
eingesetzt und (5) ein Weiterverkauf durch den Empfänger sei vertraglich
ausgeschlossen.
Aus Sicht der Fragesteller ist die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten
KWK-Anlage mit einem erheblichen Sach- und Wiederbeschaffungswert, die
mittelbar Bundesvermögen ist, mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit (§ 7 der Bundeshaushaltsordnung [BHO]), den Anforderungen an
die Beteiligungsverwaltung des Bundes und an das Vorliegen eines wichtigen
Bundesinteresses (vgl. § 65 BHO) sowie den Veräußerungsregeln des Bundes
und dem Budgetrecht des Deutschen Bundestages (Artikel 110 des
Grundgesetzes [GG]) schwerlich vereinbar.
Erschwerend hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des
Nord-Stream-Anschlages in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025
(StB 60/25 – 3 BJs 297/25‑2) über die im Ergebnis unbegründete
Haftbeschwerde eines Beschuldigten festgestellt hat, dass der aus der Ukraine
stammende Beschuldigte nicht nur dringend tatverdächtig sei, sondern auch, dass
dringende Gründe dafürsprächen, dass der ukrainische Staat den Sabotageakt
an der Nord-Stream-Pipeline initiiert und gesteuert habe. Hierzu beruft sich der
BGH u. a. auf die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen
Personalangaben, die Professionalität des Vorgehens und das primär politische
Ziel des Anschlags.
Vor diesem Hintergrund erachten es die Fragesteller als unerträglich, dass mit
der staatlichen ukrainischen Firma „Naftogaz“ ausgerechnet ein ukrainisches
Unternehmen wirtschaftlich von der Verwertung mittelbaren Bundesvermögens
profitieren soll, dass erst durch das mutmaßliche Sabotage-Handeln der
Ukraine zum „Verwertungsfall“ geworden ist. Die Ukraine profitiere hier mithin
doppelt von ihrem widerrechtlichen mutmaßlichen Anschlag auf deutsche
Energieinfrastruktur.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der SEFE
Securing Energy for Europe GmbH bzw. der SEFE Energy GmbH am
Stammkapital der Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG), wer ist der
weitere bzw. sind die weiteren Gesellschafter (insbesondere E.ON Energy
Projects GmbH), und mit welcher Quote ist dieser bzw. sind diese
beteiligt?
2. Welche gesellschafterrechtlichen Rechte (Aufsichtsrats-, Weisungs-,
Zustimmungs-, Informations-, Auskunfts-, Stimm-, Teilnahme-,
Entsendungs-, Bezugs-, Gewinnbezugs-, Mehrfachstimm- und Vetorechte
usw.) bestehen unmittelbar oder mittelbar über die Securing Energy for
Europe Holding GmbH für die Bundesregierung gegenüber der SEFE und
der IKG, insbesondere bei der Veräußerung oder unentgeltlichen Abgabe
von Sachanlagen, ab welcher Wertgrenze sind Zustimmungsvorbehalte
vorgesehen, und wenn keine Zustimmungsvorbehalte vorgesehen sind,
weshalb nicht?
3. Welche konkreten Beschlüsse welcher Gremien (Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung der IKG bzw. der SEFE und der
SEEHG) sind zur unentgeltlichen Übertragung der Anlage gefasst
worden, mit welchem Datum, mit welchen Stimmenverhältnissen, auf
Grundlage welcher Beschlussvorlagen, und mit welchen ggf. abweichenden
Voten?
4. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bzw. das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegenüber der SEEHG, der
SEFE oder mittelbar der IKG im Hinblick auf die geplante Übertragung
Weisungs-, Zustimmungs- oder Berichtsrechte ausgeübt, wenn ja, wann,
mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus
welchen Gründen wurde darauf verzichtet, obwohl der Bund alleiniger
Eigentümer der SEFE ist?
5. Wann, und auf welchem Weg hat die SEFE nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Plänen der IKG erfahren, das Gaskraftwerk in Lubmin
an die ukrainische Firma „Naftogaz“ unentgeltlich zu übertragen, und in
welcher Weise hat sich die SEFE zu dieser Entscheidung verhalten?
6. Wurde der Haushaltsausschuss bzw. der Wirtschaftsausschuss des
Deutschen Bundestages vor der Beschlussfassung über die unentgeltliche
Übertragung von Sachanlagevermögen erheblichen Wertes unterrichtet
bzw. mit der Angelegenheit befasst, und wenn nein, warum ist dies nicht
erfolgt?
7. Welche Untersuchungs-, Berichts- und Beteiligungspflichten nach § 7
Absatz 2 BHO, § 63 BHO, § 65 BHO u. a. wurden im konkreten Fall
eingehalten, welche nicht, und aus welchen Gründen?
8. Wurde der Bundesrechnungshof über den Vorgang unterrichtet, hat er von
seinen Prüfungs- oder Stellungnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht,
und liegt der Bundesregierung eine Stellungnahme des
Bundesrechnungshofes zur Vereinbarkeit der unentgeltlichen Abgabe mit den
haushaltsrechtlichen Grundsätzen vor?
9. Existiert bereits ein verbindlicher Übertragungsvertrag, ein Letter of
Intent, ein Memorandum of Understanding oder existieren vergleichbare
verbindliche oder unverbindliche Dokumente zwischen IKG bzw. SEFE
und dem ukrainischen Empfänger, wann wurden diese unterzeichnet,
durch welche Vertretungsberechtigten, und wann ist der vertraglich
vereinbarte Übergabe- bzw. Vollzugstermin?
10. Bis zu welchem Stichtag ist nach den vertraglichen Regelungen eine
einseitige Rücknahme bzw. ein Rücktritt vom Schenkungsvertrag noch
möglich, welche Kündigungs-, Rücktritts- und Auflösungsoptionen bestehen
für IKG, SEFE und mittelbar den Bund, und unter welchen
Voraussetzungen können sie ausgeübt werden?
11. Wer trägt nach den vertraglichen Regelungen welche Kosten –
insbesondere für Demontage, Verladung, Land- und Seetransport,
Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und im Hafen, ergänzende Versicherungen, Rückbau der
Erbbaupachtfläche, Renaturierung, etwaige Standortsanierung und
Altlastenuntersuchung, Stilllegungspflichten sowie etwaige
Versorgungspflichten gegenüber Mitarbeitern der IKG?
12. Wie viele Mitarbeiter bzw. Arbeitsplätze werden nach Kenntnis der
Bundesregierung voraussichtlich von der Liquidation der IKG betroffen sein?
13. Wer trägt während Demontage, Verladung und Transport das
Haftungsrisiko für Sach-, Personen- und Umweltschäden, welche Versicherungen
wurden in welcher Deckungssumme abgeschlossen, wer ist
Versicherungsnehmer und Begünstigter, und wer trägt die Selbstbehalte?
14. Welche vertragliche Bindung wird der Empfänger zur ausschließlich
zivilen Endverwendung der Anlage zur Aufrechterhaltung der ukrainischen
Energieinfrastruktur eingehen, welche Weiterveräußerungs-, Reexport-
und Verwendungsbeschränkungen sind vorgesehen, und durch welche
Stelle werden Einhaltung und Endverbleib mit welcher Frequenz
kontrolliert (End-Use- bzw. Endverwendungs-Monitoring)?
15. Welche vertraglichen Sanktionen, Vertragsstrafen und
Rückübertragungsrechte sind für den Fall vorgesehen, dass der Empfänger die Anlage
weiterveräußert, in einen Drittstaat exportiert oder anderweitig zweckwidrig
verwendet?
16. Welche Gewährleistungen, Freistellungen und Schadenersatzansprüche
schuldet die IKG bzw. die SEFE dem ukrainischen Empfänger, und
welche dem Bund mittelbar zuzurechnenden Risiken (insbesondere
etwaige Schiedsklauseln, Investitionsschutz, anwendbares Recht und
Gerichtsstand) ergeben sich aus dem Vertragswerk?
17. Welcher Buchwert ist in den Jahresabschlüssen der IKG für die
Geschäftsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 für die Anlage einschließlich
Grundstücks- und Infrastrukturbestandteile ausgewiesen, und welche
außerplanmäßigen Abschreibungen wurden in diesem Zeitraum
vorgenommen?
18. Liegt ein unabhängiges Verkehrswertgutachten zum Marktwert der
Anlage vor, von welchem Sachverständigen, mit welchem Stichtag und mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde auf eine
externe Bewertung vor der unentgeltlichen Abgabe von mittelbarem
Bundesvermögen verzichtet?
19. Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung der
Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren betriebsbereiten 84‑MW-KWK-Anlage in
heutigen Marktpreisen, und welche Bauzeit veranschlagt die
Bundesregierung für einen entsprechenden Neubau am Standort Lubmin?
20. Welche Verkaufs- und Verwertungsversuche hat die IKG bzw. die SEFE
seit Einstellung des Betriebes der Anlage unternommen, mit welchem
Zeitablauf, welchen angesprochenen Bietern, welchen eingegangenen
Angeboten und welchen dokumentierten Gründen für das Scheitern, gab es
nach Kenntnis der Bundesregierung weitere potenzielle Empfänger, und
warum wurde die Anlage nicht diesen, sondern einem ukrainischen
Empfänger zur Verfügung gestellt?
21. Wurde die Anlage öffentlich, transparent und diskriminierungsfrei nach
den haushaltsrechtlichen bzw. vergaberechtlichen Grundsätzen und nach
den Veräußerungsregeln des Bundes ausgeschrieben, wenn nein, aus
welchen Gründen wurde auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet, und
auf welcher haushaltsrechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung den
Verzicht auf eine vollwertige Gegenleistung im Sinne von § 63 Absatz 3
BHO für zulässig?
22. Inwiefern liegt aus Sicht der Bundesregierung bei der unentgeltlichen
Übertragung einer mittelbar im Bundeseigentum stehenden,
betriebsbereiten 84‑MW-KWK-Anlage an einen ausländischen Empfänger ein
wichtiges Bundesinteresse im Sinne der Bundeshaushaltsordnung vor, das diese
Maßnahme rechtfertigt, durch welche Stelle der Bundesregierung wurde
das Vorliegen eines solchen wichtigen Bundesinteresses geprüft, und mit
welchem Ergebnis dokumentiert?
23. Hat die Bundesregierung vor, ihre Bewertung über die unentgeltliche
Abgabe der Anlage zu ändern, nachdem ein deutscher Unternehmer im Zuge
der Berichterstattung über den Sachverhalt öffentlichkeitswirksam einen
Verbleib der Anlage in Deutschland und ihre Verlegung nach Rügen
prüfen will (www.ostsee-zeitung.de/lokales/vorpommern-greifswald/greifswa
ld/kontroverse-um-kraftwerks-schenkung-an-ukraine-unternehmer-wolle
n-anlage-fuer-ruegen-VEF43JE7J5FKZJK2YLXGXIBFNM.html)?
24. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Bekanntwerden der
unentgeltlichen Übertragung der Anlage an die Ukraine öffentlich gewordene
Kritik von deutschen Wirtschaftsvertretern, nach der diese sich „irritiert“ über
den Vorgang zeigen und vorher „gern gefragt worden wären“?
25. Sind seit der Berichterstattung weitere Interessenten auf den
Kraftwerksbetreiber zugekommen, und wie bewertet die Bundesregierung diese neue
Sachlage in Bezug auf die wirtschaftliche Mittelverwendung entsprechend
der Bundeshaushaltsordnung?
26. Welche Erlöse aus alternativen Verwertungsoptionen – insbesondere
Verkauf an inländische oder ausländische Dritte, Versteigerung,
Verschrottung mit Materialerlös, Demontage zur Reservevorhaltung sowie
Reaktivierung im Eigenbetrieb – wurden durchgerechnet, mit welchem Vergleich
zur unentgeltlichen Übertragung, und mit welchen unmittelbaren und
mittelbaren bilanziellen und steuerlichen Folgen (Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung) für IKG, SEFE und
mittelbar den Bundeshaushalt?
27. Welche weiteren Erdgas-Vorwärmeinrichtungen mit welcher thermischen
Leistung stehen am Anlandepunkt Lubmin (Pipelines Nord Stream 1,
Nord Stream 2, NEL, OPAL) zur Verfügung, wer betreibt diese, und
welche Vorwärmleistung verbleibt nach einer Demontage der IKG-Anlage
(Standort, Betreiber, thermische Leistung)?
28. Wofür ist die thermische Leistung von rund 46 MW konkret dimensioniert
– Vorwärmung der Anlandung von Nord Stream 1, von Nord Stream 2
oder beider Pipelines –, und für welche Massenströme (in Millionen
Kubikmeter pro Stunde [m3/h] bzw. Megatonnen pro Jahr [Mt/a]) ist die
Vorwärmkapazität ausgelegt?
29. Bestätigt die Bundesregierung, dass die Anlage am Anlandepunkt Lubmin
die einzige industriell dimensionierte Vorwärminfrastruktur in der
erforderlichen Größenordnung ist, und dass ihre Demontage eine künftige
Wiederinbetriebnahme der Pipelines Nord Stream 1 und 2 oder vergleichbarer
Nachfolge-Infrastrukturen für mehrere Jahre faktisch ausschließen bzw.
erheblich erschweren würde?
30. Welche Wiederinbetriebnahmedauer hätte die Anlage, wenn sie weiter
erhalten bliebe und später reaktiviert würde, und welche Zeitdauer sowie
welche Investitionssumme veranschlagt die Bundesregierung für
gleichwertigen Vorwärmersatz am Standort Lubmin im Falle einer späteren
Wiederinbetriebnahme der Nord-Stream-Pipelines?
31. Hat die Bundesregierung – etwa über die Bundesnetzagentur oder im
Rahmen der Kraftwerksstrategie – geprüft, ob die Anlage als gesicherte
Reserve-, Spitzenlast- oder KWK-Leistung im deutschen Strom- und
Wärmesystem sowie als Reservekraftwerk im Sinne der
Reservekraftwerksverordnung genutzt werden kann, und mit welchem Ergebnis?
32. Welche Standby- und Betriebskosten verursachte die Anlage in ihrem
derzeitigen betriebsbereiten Zustand pro Jahr, und in welchem Verhältnis
stehen diese Kosten zum Wiederbeschaffungswert?
33. Sind der Bundesregierung die vom Bürgermeister von Lubmin
vorgebrachten Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe
für den ISPS-zertifizierten Industriehafen Lubmin bekannt – insbesondere
durch zusätzliche Zu- und Abgangskontrollen für Arbeitskräfte aus
Drittstaaten und ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen –, und liegt der
Bundesregierung eine konkrete Bezifferung dieser Kosten vor?
34. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung diese Sicherheits- und
Folgekosten – die Gemeinde Seebad Lubmin, der Zweckverband ETF/
Industriehafen Lubmin, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Bund,
der Empfänger „Naftogaz“ oder die SEFE bzw. IKG –, und auf welcher
Rechtsgrundlage beruht diese Auffassung?
35. Welche Verkehrs-, Schwerlast-, Hafen- und immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen sind für Demontage und Abtransport erforderlich, wer
beantragt und erteilt sie, und in welchem Verfahrensstadium befinden sie
sich derzeit?
36. Welche umwelt-, boden- und wasserrechtlichen Pflichten – insbesondere
der Rückbau der Erbbaupachtfläche von rund 2 500 m2 auf dem Gelände
der GASCADE 1, Altlastenuntersuchung, Bodensanierung und
Renaturierung – verbleiben am Standort, wer trägt sie, und auf welche Höhe schätzt
die Bundesregierung die hierfür anfallenden Kosten?
37. Wie verhält sich die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten 84‑MW-
KWK-Anlage zu den im Rahmen der Kraftwerksstrategie des Bundes
angekündigten zweistelligen Milliardenbeträgen für den Bau neuer Gas- und
KWK-Leistung in Deutschland, und welche Förderprogramme (Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz [KWKG], geplante Kapazitätsmechanismen,
Systemstabilitätsverordnung, Reservekraftwerksmechanismen) hätte die
Anlage bei einer Reaktivierung in Anspruch nehmen können?
38. Welche industriellen Wärmeabnehmer im Umfeld Lubmin/Greifswald
wurden auf eine Wärmeabnahme angesprochen, und mit welchem
Ergebnis?
39. Wer ist der vorgesehene ukrainische Empfänger der Anlage (Firmenname,
Sitz, Anteilseigner, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernzugehörigkeit),
handelt es sich dabei wie berichtet um die „Naftogaz“-Gruppe, und wenn
ja, um welche konkrete Konzerngesellschaft?
40. Gab es seitens der ukrainischen Regierung oder der „Naftogaz“-Gruppe
eine Anforderungsliste für diesen Anlagetyp oder handelte es sich um ein
proaktives Angebot der Bundesregierung bzw. der SEFE?
41. Wer war der Initiator des Transfers der Anlage?
42. Welche Funktion erfüllte die Anlage nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Stopp der russischen Gaslieferungen durch Nord Stream 1 im
September 2022 bis zur Einstellung des Betriebs der Anlage?
43. Welche Prüfungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG; bzw.
Außenwirtschaftsverordnung [AWV]) sowie nach den aktuell geltenden
Sanktionsregelungen (insbesondere im Hinblick auf Beteiligungen aus
Russland, Belarus oder weiteren sanktionierten Staaten) wurden für die
Übertragung sowie für die in den Demontage- und Transportprozess
eingebundenen Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und
Aserbaidschan vorgenommen, und mit welchem Ergebnis?
44. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Anlage aus
Lubmin nunmehr unentgeltlich an eine Firma aus der Ukraine und damit
des Staates gehen soll, dessen mutmaßliche Verantwortlichkeit für die
Sprengung der Pipelines Nord Stream 1 und 2 vom 26. September 2022
nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025
(StB 60/25 – 3 BJs 297/25‑2) hochwahrscheinlich ist?
45. Welche Bundesministerien und welche Bundesbehörden sind außer dem
BMWE und dem BMF noch an der unentgeltlichen Abgabe der Anlage,
deren Rückbau und deren Transport in die Ukraine beteiligt?
Berlin, den 21. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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