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Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber (Antwort zu Drs. 21/6108)

dip / drucksache 18.06.2026 · WP 21 · 21/6577 · Antwort · Original ↗

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Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber (Antwort zu Drs. 21/6108) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6577 21. Wahlperiode 18.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6108 – Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Industriehafen Lubmin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) betreibt die Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG) eine Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlage (KWK) mit einer installierten Gesamtleistung von rund 84 Megawatt (MW), aufgeteilt auf etwa 38 MW elektrisch und 46 MW thermisch. Die Anlage diente bis zum Jahr 2022 der Erzeugung von Prozesswärme für die Vorwärmung von über die Pipeline Nord Stream 1 angelandetem russischen Erdgas (Joule-Thomson-Effekt). Überschüssiger Strom wurde über die 110‑kV-Leitung (kV =Kilovolt) in das EWN-Netz (EWN = Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH) eingespeist. Mit dem Wegfall des Lastprofils nach Stopp der Erdgaslieferungen wurde der Betrieb der Anlage zum 1. April 2025 eingestellt. Nach Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde Seebad Lubmin ist die Anlage technisch voll funktionsfähig: Sie diente nach Ende der Gaslieferungen als Backup-Reserve, um in Spitzenzeiten Stromschwankungen auszugleichen, weil sie innerhalb von 23 Minuten einsatzbereit sei. Die Liquidation der IKG ist für 2027 vorgesehen. Die IKG ist ein Joint Venture der SEFE Energy GmbH und der E.ON Energy Projects GmbH. Die SEFE Securing Energy for Europe GmbH steht ihrerseits über die Securing Energy for Europe Holding GmbH (SEEHG) seit dem 14. November 2022 zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes (vgl. Pressemitteilung des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz [BMWK] vom 14. November 2022). Damit ist das anteilige Vermögen der IKG, soweit es der SEFE zuzurechnen ist, mittelbar Bundesvermögen. Nach Berichten in den Medien (u. a. NDR vom 29. April 2026, Welt vom 30. April 2026) beabsichtigt die SEFE über die IKG, die Anlage einem ukrainischen Kraftwerksbetreiber als „Selbstabholer“ unentgeltlich zu überlassen. Dabei soll es sich um die ukrainische Firma „Naftogaz“ handeln. Die Demontage und der Abtransport sollen bis zum Sommer 2026 abgeschlossen sein. In den Rückbau- und Transportprozess sind nach Angaben von Beteiligten Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und Aserbaidschan eingebunden, wobei sämtliche Zu- und Abfahrten zwingend über den ISPS- zertifizierten (ISPS = International Ship and Port Facility Security) Industriehafen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Lubmin erfolgen. Die Erbbaupachtfläche von rund 2 500 Quadratmetern (m2) auf dem Gelände der GASCADE 1 muss anschließend vollständig zurückgebaut und renaturiert werden. Der Bürgermeister von Lubmin und Verbandsvorsteher des Zweckverbandes ETF/Industriehafen Lubmin hat mit einer am 1. Mai 2026 bekannt gewordenen E‑Mail auf Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe für den Industriehafen hingewiesen, die Vereinbarkeit des Vorgehens mit dem Verursacherprinzip infrage gestellt und vor neuen Protest- und Störlagen am Hafen gewarnt. Bisher habe sich kein Verantwortlicher für die Übernahme der Mehrkosten als rechtlich verantwortlich erklärt. In der Debatte um den Vorgang wurde vonseiten Beteiligter argumentiert, (1) die Anlage in Lubmin werde nicht mehr benötigt, (2) ein Käufer habe sich nicht gefunden, (3) eine Verschrottung sei teurer als die unentgeltliche Übergabe der Anlage an die Ukraine, (4) Bundesmittel würden für den Transfer nicht eingesetzt und (5) ein Weiterverkauf durch den Empfänger sei vertraglich ausgeschlossen. Aus Sicht der Fragesteller ist die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten KWK-Anlage mit einem erheblichen Sach- und Wiederbeschaffungswert, die mittelbar Bundesvermögen ist, mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Bundeshaushaltsordnung [BHO]), den Anforderungen an die Beteiligungsverwaltung des Bundes und an das Vorliegen eines wichtigen Bundesinteresses (vgl. § 65 BHO) sowie den Veräußerungsregeln des Bundes und dem Budgetrecht des Deutschen Bundestages (Artikel 110 des Grundgesetzes [GG]) schwerlich vereinbar. Erschwerend hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Nord-Stream-Anschlages in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25 – 3 BJs 297/25‑2) über die im Ergebnis unbegründete Haftbeschwerde eines Beschuldigten festgestellt hat, dass der aus der Ukraine stammende Beschuldigte nicht nur dringend tatverdächtig sei, sondern auch, dass dringende Gründe dafürsprächen, dass der ukrainische Staat den Sabotageakt an der Nord-Stream-Pipeline initiiert und gesteuert habe. Hierzu beruft sich der BGH u. a. auf die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen Personalangaben, die Professionalität des Vorgehens und das primär politische Ziel des Anschlags. Vor diesem Hintergrund erachten es die Fragesteller als unerträglich, dass mit der staatlichen ukrainischen Firma „Naftogaz“ ausgerechnet ein ukrainisches Unternehmen wirtschaftlich von der Verwertung mittelbaren Bundesvermögens profitieren soll, dass erst durch das mutmaßliche Sabotage-Handeln der Ukraine zum „Verwertungsfall“ geworden ist. Die Ukraine profitiere hier mithin doppelt von ihrem widerrechtlichen mutmaßlichen Anschlag auf deutsche Energieinfrastruktur.  1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der SEFE Securing Energy for Europe GmbH bzw. der SEFE Energy GmbH am Stammkapital der Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG), wer ist der weitere bzw. sind die weiteren Gesellschafter (insbesondere E.ON Energy Projects GmbH), und mit welcher Quote ist dieser bzw. sind diese beteiligt? Die Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG) ist ein Joint Venture von E.ON/E.ON Energy Projects GmbH (49 Prozent) und SEFE/SEFE Energy GmbH (51 Prozent). Bei wesentlichen Entscheidungen, wie beispielsweise der Stilllegung der Anlage, ist eine Zustimmung von 75 Prozent erforderlich.  2. Welche gesellschafterrechtlichen Rechte (Aufsichtsrats-, Weisungs-, Zustimmungs-, Informations-, Auskunfts-, Stimm-, Teilnahme-, Entsendungs-, Bezugs-, Gewinnbezugs-, Mehrfachstimm- und Vetorechte usw.) bestehen unmittelbar oder mittelbar über die Securing Energy for Europe Holding GmbH für die Bundesregierung gegenüber der SEFE und der IKG, insbesondere bei der Veräußerung oder unentgeltlichen Abgabe von Sachanlagen, ab welcher Wertgrenze sind Zustimmungsvorbehalte vorgesehen, und wenn keine Zustimmungsvorbehalte vorgesehen sind, weshalb nicht? Obwohl SEFE Energy nominell mit 51 Prozent die Mehrheit an der IKG hält, kontrolliert diese IKG nicht, da gemäß den Satzungsbestimmungen der IKG bei wesentlichen Entscheidungen und Geschäften (wie z. B. der Stilllegung) Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent erforderlich sind (somit nur zusammen mit E.ON Energy Projects). Wegen fehlender alleiniger Kontrolle der IKG durch SEEHG/SEFE bestehen in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die IKG an sich keine Zustimmungserfordernisse. Mit Blick auf die besondere Bedeutung und Einbettung des Vorgangs (Unterstützung der Ukraine) und auf § 8 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages SEEHG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Buchstabe f der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der SEEHG, wonach die Gewährung von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen von mehr als 25 000 Euro im Einzelfall, und wenn 100 000 Euro pro Jahr überschritten werden, der Zustimmung bedarf, wurde dennoch der Aufsichtsrat der SEEHG eingebunden und dessen Zustimmung eingeholt. Auf Ebene der IKG wurde ein Gesellschafterbeschluss von beiden Gesellschaftern gefasst.  3. Welche konkreten Beschlüsse welcher Gremien (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung der IKG bzw. der SEFE und der SEEHG) sind zur unentgeltlichen Übertragung der Anlage gefasst worden, mit welchem Datum, mit welchen Stimmenverhältnissen, auf Grundlage welcher Beschlussvorlagen, und mit welchen ggf. abweichenden Voten? Mit Beschluss des Aufsichtsrates der SEEHG vom 21. Februar 2025 auf Grundlage der Beschlussvorlage vom 14. Februar 2025 wurde letztlich die unentgeltliche Übertragung der Anlage an ukrainische Unternehmen einstimmig beschlossen. Die IKG hat entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zur Stilllegung und auch zur Möglichkeit der Prüfung einer Übertragung an die ukrainischen Unternehmen einstimmig am 25. Juni 2024 gefasst. Die Stilllegung wurde von der IKG mangels Verwendungsmöglichkeiten der Anlage bereits frühzeitig beschlossen; im Weiteren wurden die beiden Geschäftsführer der IKG (von SEFE und E.ON) gemeinsam mit der Umsetzung des Rückbaus alternativ durch Spende der Anlage an die Ukraine oder den Verkauf in Teilen beauftragt. Die Entscheidung des SEEHG-Aufsichtsrates erfolgte dann erst nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen mit den ukrainischen Unternehmen.  4. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bzw. das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegenüber der SEEHG, der SEFE oder mittelbar der IKG im Hinblick auf die geplante Übertragung Weisungs-, Zustimmungs- oder Berichtsrechte ausgeübt, wenn ja, wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet, obwohl der Bund alleiniger Eigentümer der SEFE ist? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) als Beteiligungsführerin hat direkt keine Zustimmungsrechte ausgeübt, weil insofern kein zustimmungspflichtiges Geschäft des Gesellschafters der SEEHG gemäß Satzung vorliegt. Eine Einbindung des Aufsichtsrats der SEEHG ist erfolgt.  5. Wann, und auf welchem Weg hat die SEFE nach Kenntnis der Bundesregierung von den Plänen der IKG erfahren, das Gaskraftwerk in Lubmin an die ukrainische Firma „Naftogaz“ unentgeltlich zu übertragen, und in welcher Weise hat sich die SEFE zu dieser Entscheidung verhalten? Nach dem Wegfall des Hauptzwecks der Anlage, der Lieferung von Wärme zum Erwärmen des über Nord Stream anlandenden Gases, wurde der reguläre Betrieb der Anlage im April 2023 eingestellt. In der Folge wurden Verkaufsverhandlungen mit Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA geführt, die im Mai 2024 ergebnislos endeten und dann durch die Deutsche ReGas am 17. Juni 2024 schriftlich beendet wurden. Weitere Interessenten konnten nicht ausfindig gemacht werden. Auch ist eine Fortführungsperspektive aus Sicht der Gesellschafter mangels Wärmebedarfs am Standort nicht gegeben. Die Anlage ist technisch einwandfrei, voll funktionsfähig und betriebsbereit. Allerdings ist die Gasturbine (SGT 750) kein gängiges Modell, weshalb es hierfür keinen Sekundärmarkt gibt. Eine Abschreibung auf den Schrottwert erfolgte bereits im Dezember 2023. Im Juni 2024 wurde vom Finanzvorstand der SEFE (nach Abstimmung mit E.ON) mit der ukrainischen Präsidialadministration Kontakt wegen einer möglichen Spende der IKG an die Ukraine aufgenommen.  6. Wurde der Haushaltsausschuss bzw. der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages vor der Beschlussfassung über die unentgeltliche Übertragung von Sachanlagevermögen erheblichen Wertes unterrichtet bzw. mit der Angelegenheit befasst, und wenn nein, warum ist dies nicht erfolgt? Eine Unterrichtung bzw. Befassung von Haushaltsausschuss und Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages ist nicht erforderlich, da das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die deutsche Wirtschaft bzw. Energieversorgung hat. Die unentgeltliche Überlassung der Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlage erfolgt aus ökonomischen Gründen. Der an der IKG beteiligten staatlichen SEFE-Gruppe entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat wie gesetzlich vorgeschrieben die Stilllegung geprüft und mitgeteilt, dass die Anlage nicht systemrelevant ist. Somit hat die unentgeltliche Überlassung der Anlage keine Auswirkungen auf die Energieversorgung in Deutschland. Auch die Beteiligungshöhe des Bundes an der SEFE hat sich dadurch nicht verändert. Unabhängig davon erfolgten folgende Unterrichtungen: Mündliche Unterrichtung zur geplanten unentgeltlichen Übertragung des Kraftwerks Lubmin im Rahmen der humanitären Hilfe an die Ukraine in der 37. Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2026. Schriftbericht des BMWE zu „Hintergründe und Folgen der geplanten Schenkung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage der Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG) in Lubmin“ für die 35. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 20. Mai 2026.  7. Welche Untersuchungs-, Berichts- und Beteiligungspflichten nach § 7 Absatz 2 BHO, § 63 BHO, § 65 BHO u. a. wurden im konkreten Fall eingehalten, welche nicht, und aus welchen Gründen? Die genannten Vorschriften sind nicht einschlägig (siehe die Antwort zu Frage 6).  8. Wurde der Bundesrechnungshof über den Vorgang unterrichtet, hat er von seinen Prüfungs- oder Stellungnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht, und liegt der Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zur Vereinbarkeit der unentgeltlichen Abgabe mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen vor? Eine Unterrichtung des Bundesrechnungshofs ist nicht erforderlich (siehe die Antwort zu Frage 6).  9. Existiert bereits ein verbindlicher Übertragungsvertrag, ein Letter of Intent, ein Memorandum of Understanding oder existieren vergleichbare verbindliche oder unverbindliche Dokumente zwischen IKG bzw. SEFE und dem ukrainischen Empfänger, wann wurden diese unterzeichnet, durch welche Vertretungsberechtigten, und wann ist der vertraglich vereinbarte Übergabe- bzw. Vollzugstermin? Am 25. Februar 2025 wurde ein sogenanntes Transfer Agreement zwischen der IKG und dem ukrainischen Empfänger sowie ein sogenanntes Collaboration Agreement zwischen IKG und Ukranafta PJSC bzw. NJSC Naftogaz of Ukraine (jeweils geändert am 4. Februar 2026) geschlossen seitens der IKG jeweils unterzeichnet durch deren jeweilige Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der vertraglich vereinbarte Übergabe-/Vollzugstermin ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen insbesondere Inspektion, Vorbereitung für den Abbau/Transport, Abbau und letztlich Verladung. Genauere Angaben zum letztlichen Übergabe-/Vollzugstermin sind aufgrund der im Einzelnen ungewissen technischen Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 10. Bis zu welchem Stichtag ist nach den vertraglichen Regelungen eine einseitige Rücknahme bzw. ein Rücktritt vom Schenkungsvertrag noch möglich, welche Kündigungs-, Rücktritts- und Auflösungsoptionen bestehen für IKG, SEFE und mittelbar den Bund, und unter welchen Voraussetzungen können sie ausgeübt werden? Die IKG kann die Schenkung bei Verstoß gegen Schenkungsauflagen (insbesondere die humanitäre Zweckbindung etc., siehe unten) oder wesentliche Vertragspflichten oder aus wichtigem Grund widerrufen bzw. kündigen und grundsätzlich für den Fall, dass die Übergabe des Vertragsgegenstands nicht spätestens bis zum 30. Juni 2026 erfolgt; bei letzterem sind indes weitere vertragliche Verpflichtungen zu beachten. 11. Wer trägt nach den vertraglichen Regelungen welche Kosten – insbesondere für Demontage, Verladung, Land- und Seetransport, Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und im Hafen, ergänzende Versicherungen, Rückbau der Erbbaupachtfläche, Renaturierung, etwaige Standortsanierung und Altlastenuntersuchung, Stilllegungspflichten sowie etwaige Versorgungspflichten gegenüber Mitarbeitern der IKG? Die Kraftwerksanlage wird im Rahmen der humanitären Hilfe einem ukrainischen Kraftwerksbetreiber als Selbstabholer zur Verfügung gestellt. Diese Übertragung ist für die Gesellschafter der IKG im Vergleich zu einem Rückbau und einer Verschrottung ohne wirtschaftlichen Nachteil, da die ukrainische Seite die Kosten und Risiken für Demontage, Verladung und Transport der Anlage trägt. Eventuelle Zusatzkosten im Zusammenhang mit dem Abbau und Transfer der Anlage sind von der ukrainischen Seite zu tragen. Das betrifft auch Maßnahmen vor Ort und im Hafen. Die Kosten für den Rückbau der genutzten Flächen, die Renaturierung, etwaige Standortsanierung und Altlastenuntersuchung sowie etwaige weitere notwendige Maßnahmen in diesem Kontext werden von der IKG getragen. Die Nachricht zur Stilllegung an die BNetzA erfolgte am 24. Juni 2024. Nachdem die Anlage als nicht systemrelevant bewertet wurde, durfte der Betreiber direkt stilllegen. Der Betrieb der Kraftwerksanlage wurde bereits im Jahr 2023 eingestellt. 12. Wie viele Mitarbeiter bzw. Arbeitsplätze werden nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich von der Liquidation der IKG betroffen sein? Der Betrieb der Kraftwerksanlage wurde bereits im Jahr 2023 eingestellt. Derzeit sind weder die Liquidation der IKG noch weitere personellen Konsequenzen in Form von Versetzungen oder Freistellungen einzelner Mitarbeiter notwendig oder geplant. 13. Wer trägt während Demontage, Verladung und Transport das Haftungsrisiko für Sach-, Personen- und Umweltschäden, welche Versicherungen wurden in welcher Deckungssumme abgeschlossen, wer ist Versicherungsnehmer und Begünstigter, und wer trägt die Selbstbehalte? Der ukrainische Transferpartner trägt die Haftungsrisiken für in seiner Verantwortung stattfindende Prozessschritte, also der Demontage, der Verladung und des Transports der Anlagenkomponenten. Üblicherweise werden bei vergleichbaren Maßnahmen sogenannte Montageversicherungen abgeschlossen. Zu den Bedingungen sowie eventuellen Selbstbehalten liegen der IKG keine Informationen vor. 14. Welche vertragliche Bindung wird der Empfänger zur ausschließlich zivilen Endverwendung der Anlage zur Aufrechterhaltung der ukrainischen Energieinfrastruktur eingehen, welche Weiterveräußerungs-, Reexport- und Verwendungsbeschränkungen sind vorgesehen, und durch welche Stelle werden Einhaltung und Endverbleib mit welcher Frequenz kontrolliert (End-Use- bzw. Endverwendungs-Monitoring)? Der Schenkungszweck ist klar als humanitäre Hilfe zur ausschließlichen Nutzung zur Durchführung unentgeltlicher Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung der Ukraine definiert. Sämtliche Teile sind, soweit technisch möglich, gemeinsam am definierten Standort beim Wiederaufbau als eine KWK-Anlage zu verwenden. Jeglicher Weiterverkauf als Ganzes oder in Teilen ist genauso wie die Weitergabe jeglicher Teile nach Russland oder Belarus untersagt. Im Rahmen des Vertragsmonitoring werden etwaige Zweckentfremdungen fortlaufend überprüft werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung bestehen die beschriebenen Wiederrufs- bzw. Kündigungsrechte mit der Folge der Rückabwicklung der Schenkung. 15. Welche vertraglichen Sanktionen, Vertragsstrafen und Rückübertragungsrechte sind für den Fall vorgesehen, dass der Empfänger die Anlage weiterveräußert, in einen Drittstaat exportiert oder anderweitig zweckwidrig verwendet? Für den Fall der Zuwiderhandlung bestehen die beschriebenen Widerrufs- bzw. Kündigungsrechte mit der Folge der Rückabwicklung der Schenkung (siehe die Antwort zu Frage 14). 16. Welche Gewährleistungen, Freistellungen und Schadenersatzansprüche schuldet die IKG bzw. die SEFE dem ukrainischen Empfänger, und welche dem Bund mittelbar zuzurechnenden Risiken (insbesondere etwaige Schiedsklauseln, Investitionsschutz, anwendbares Recht und Gerichtsstand) ergeben sich aus dem Vertragswerk? Sämtliche Haftung der IKG ist im Rahmen des rechtlich zulässigen Rahmens dem Grunde nach ausgeschlossen, sodass die IKG insbesondere keinerlei Gewährleistung im Hinblick auf die Eignung oder Funktionsfähigkeit der Anlage o. Ä. übernimmt. Die ukrainischen Vertragspartner sind ebenfalls verpflichtet, die IKG von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Aufwendungen Dritter freizustellen bzw. schadlos zu halten. 17. Welcher Buchwert ist in den Jahresabschlüssen der IKG für die Geschäftsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 für die Anlage einschließlich Grundstücks- und Infrastrukturbestandteile ausgewiesen, und welche außerplanmäßigen Abschreibungen wurden in diesem Zeitraum vorgenommen? Die Frage berührt verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS- Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden. 18. Liegt ein unabhängiges Verkehrswertgutachten zum Marktwert der Anlage vor, von welchem Sachverständigen, mit welchem Stichtag und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde auf eine externe Bewertung vor der unentgeltlichen Abgabe von mittelbarem Bundesvermögen verzichtet? Es liegt ein Gutachten zum Marktwert der Anlage vor. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Die Detailfragen zum Gutachten berühren verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden. 19. Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung der Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren betriebsbereiten 84‑MW-KWK-Anlage in heutigen Marktpreisen, und welche Bauzeit veranschlagt die Bundesregierung für einen entsprechenden Neubau am Standort Lubmin? Eine Schätzung des Wiederbeschaffungswert ist mangels Bedarfs nicht erforderlich. Mit der Einstellung der russischen Pipelinegaslieferungen durch die Ostsee im September 2022 und dem damit verbundenen Wegfall des Wärmebedarfs wurde der Betrieb der KWK-Anlage wirtschaftlich unrentabel. Da auch keine anderen potenziellen Wärmeabnehmer identifiziert werden konnten, wurde der Betrieb im Jahr 2023 eingestellt und die Stilllegung und der Rückbau der Anlage bis Ende 2026 zwischen den Gesellschaftern der IKG vereinbart. 20. Welche Verkaufs- und Verwertungsversuche hat die IKG bzw. die SEFE seit Einstellung des Betriebes der Anlage unternommen, mit welchem Zeitablauf, welchen angesprochenen Bietern, welchen eingegangenen Angeboten und welchen dokumentierten Gründen für das Scheitern, gab es nach Kenntnis der Bundesregierung weitere potenzielle Empfänger, und warum wurde die Anlage nicht diesen, sondern einem ukrainischen Empfänger zur Verfügung gestellt? Bei der SIEMENS SGT750 Gasturbine handelt sich um eine Nullserie. Diese ist die erste Turbine ihres Typs, die installiert wurde. Sie ist als Prototyp eingestuft und mit zusätzlicher Sensorik für Testzwecke von SIEMENS ausgestattet. Da die SGT750 eine Kleinserienanlage ist, die nur selten von SIEMENS verkauft wurde (7 bis 10 Stück), existiert kein Sekundärmarkt für den Service einer solchen Anlage. Das Versetzen der gesamten KWK-Anlage ist technisch riskant und mit hohem Aufwand verbunden. Deshalb stellt sich auch immer die Frage einer alternativen passgenauen Neuanlage. Gegenstand der Verhandlungen mit der Deutsche Regas GmbH & Co KGaA (DRG) war eine Verlegung der KWK-Anlage nach Mukran. Jedoch wären Kosten des Umzugs und der Bedarf zur Anpassung so hoch gewesen, dass schließlich eine kleinere passgenaue Neuanlage bestellt wurde. Alternative Überlegungen zum Weiterbetrieb der Anlage in Lubmin durch DRG wurden von DRG und ihre Projektpartner in Lubmin ebenfalls verworfen. Verkaufsversuche der Anlage über SIEMENS und durch einen Makler haben zu keinem Ergebnis geführt. Eine Demontage und Verschrottung der Anlagenteile durch die IKG- Gesellschafter schienen vorübergehend die einzige Option. Die geplante Übertragung der KWK-Anlage an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber eröffnet nun eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative und verhindert die Verschrottung. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Weitere potenzielle Empfänger gab und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. 21. Wurde die Anlage öffentlich, transparent und diskriminierungsfrei nach den haushaltsrechtlichen bzw. vergaberechtlichen Grundsätzen und nach den Veräußerungsregeln des Bundes ausgeschrieben, wenn nein, aus welchen Gründen wurde auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet, und auf welcher haushaltsrechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung den Verzicht auf eine vollwertige Gegenleistung im Sinne von § 63 Absatz 3 BHO für zulässig? Die SEFE hat keinen beherrschenden Einfluss auf die IKG (siehe die Antwort zu Frage 1), sodass das Vergaberecht keine Anwendung findet. Selbst wenn, läge vorliegend keine Sektorentätigkeit vor, da die Anlage vollständig abgegeben wird und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Schenkung durch den Beschenkten erfolgen. 22. Inwiefern liegt aus Sicht der Bundesregierung bei der unentgeltlichen Übertragung einer mittelbar im Bundeseigentum stehenden, betriebsbereiten 84‑MW-KWK-Anlage an einen ausländischen Empfänger ein wichtiges Bundesinteresse im Sinne der Bundeshaushaltsordnung vor, das diese Maßnahme rechtfertigt, durch welche Stelle der Bundesregierung wurde das Vorliegen eines solchen wichtigen Bundesinteresses geprüft, und mit welchem Ergebnis dokumentiert? Eine Rechtfertigung im Sinne der Bundeshaushaltsordnung ist nicht erforderlich (siehe die Antwort zu Frage 6). 23. Hat die Bundesregierung vor, ihre Bewertung über die unentgeltliche Abgabe der Anlage zu ändern, nachdem ein deutscher Unternehmer im Zuge der Berichterstattung über den Sachverhalt öffentlichkeitswirksam einen Verbleib der Anlage in Deutschland und ihre Verlegung nach Rügen prüfen will (www.ostsee-zeitung.de/lokales/vorpommern-greifswald/ greifswald/kontroverse-um-kraftwerks-schenkung-an-ukraine-unternehm er-wollen-anlage-fuer-ruegen-VEF43JE7J5FKZJK2YLXGXIBFN M.html)? Nein, die Bundesregierung hält bereits erfolgten Prüfungen durch IKG und SEFE für ausreichend. 24. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Bekanntwerden der unentgeltlichen Übertragung der Anlage an die Ukraine öffentlich gewordene Kritik von deutschen Wirtschaftsvertretern, nach der diese sich „irritiert“ über den Vorgang zeigen und vorher „gern gefragt worden wären“? Die Bundesregierung nimmt die Kritik zu Kenntnis, sieht dafür allerdings keine Grundlage, da das Vorhaben keine Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft bzw. Energieversorgung hat (siehe die Antwort zu Frage 6). 25. Sind seit der Berichterstattung weitere Interessenten auf den Kraftwerksbetreiber zugekommen, und wie bewertet die Bundesregierung diese neue Sachlage in Bezug auf die wirtschaftliche Mittelverwendung entsprechend der Bundeshaushaltsordnung? Nein, die IKG verzeichnet keine konkrete Kontaktaufnahme diesbezüglich. Weitere potenzielle Interessenten gab und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. 26. Welche Erlöse aus alternativen Verwertungsoptionen – insbesondere Verkauf an inländische oder ausländische Dritte, Versteigerung, Verschrottung mit Materialerlös, Demontage zur Reservevorhaltung sowie Reaktivierung im Eigenbetrieb – wurden durchgerechnet, mit welchem Vergleich zur unentgeltlichen Übertragung, und mit welchen unmittelbaren und mittelbaren bilanziellen und steuerlichen Folgen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung) für IKG, SEFE und mittelbar den Bundeshaushalt? Ein Verkauf an inländische oder ausländische Dritte sowie eine Versteigerung konnten mangels Kaufinteressenten nicht verfolgt werden. Eine Demontage zur Reservevorhaltung sowie Reaktivierung im Eigenbetrieb wurde wegen mangelndem Bedarf finanziell nicht bewertet. Bewertet wurde die Übertragung im Vergleich zu einem Rückbau und einer Verschrottung mit Materialerlös. Danach die ist die Übertragung für die Gesellschafter der IKG wirtschaftlich vorteilhaft, da die ukrainische Seite die Kosten und Risiken für Demontage und Transport der Anlage trägt. Der SEFE und somit auch dem Bundeshauhalt entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten (siehe die Antwort zu Frage 6). 27. Welche weiteren Erdgas-Vorwärmeinrichtungen mit welcher thermischen Leistung stehen am Anlandepunkt Lubmin (Pipelines Nord Stream 1, Nord Stream 2, NEL, OPAL) zur Verfügung, wer betreibt diese, und welche Vorwärmleistung verbleibt nach einer Demontage der IKG- Anlage (Standort, Betreiber, thermische Leistung)? Am Anlandepunkt Lubmin stehen weiterhin folgende Erdgas- Vorwärmeinrichtungen zur Verfügung: Anlandestation: Installierte thermische Kesselleistung 3 × 36 Megawatt Empfangsstation: Installierte thermische Kesselleistung 4 × 32 Megawatt Betriebsführer ist die GASCADE. 28. Wofür ist die thermische Leistung von rund 46 MW konkret dimensioniert – Vorwärmung der Anlandung von Nord Stream 1, von Nord Stream 2 oder beider Pipelines –, und für welche Massenströme (in Millionen Kubikmeter pro Stunde [m3/h] bzw. Megatonnen pro Jahr [Mt/a]) ist die Vorwärmkapazität ausgelegt? Bei der SIEMENS SGT750 Gasturbine handelt sich um eine Nullserie. Diese ist die erste Turbine ihres Typs, die installiert wurde. Sie ist als Prototyp eingestuft und mit zusätzlicher Sensorik für Testzwecke von SIEMENS ausgestattet. Die KWK-Anlage der IKG diente als Einrichtung zur Vorwärmung der Anlandung von Gasmengen, die über die Nord Stream 1 transportiert wurden. Die KWK-Anlage verfügt über eine Gesamtleistung von 84 Megawatt. Die elektrische Leistung (Nettonennleistung) beträgt davon lediglich 38,2 Megawatt, während der verbleibende Anteil auf die thermische Leistung – also die Wärmeerzeugung (= 45,8 Megawatt) – entfällt. Dies entspricht der erforderlichen Leistung für einen Massenstrom von 6,496 Millionen Normkubikmeter pro Stunde, in Abhängigkeit vom Eingangsdruckniveau der ehemals über Nord Stream 1 importierten Erdgasmengen. 29. Bestätigt die Bundesregierung, dass die Anlage am Anlandepunkt Lubmin die einzige industriell dimensionierte Vorwärminfrastruktur in der erforderlichen Größenordnung ist, und dass ihre Demontage eine künftige Wiederinbetriebnahme der Pipelines Nord Stream 1 und 2 oder vergleichbarer Nachfolge-Infrastrukturen für mehrere Jahre faktisch ausschließen bzw. erheblich erschweren würde? Nein, die Bundesregierung widerspricht dieser Aussage ausdrücklich. Neben der KWK-Anlage der IKG existieren grundsätzlich weitere Infrastrukturen zur Wärmeerzeugung, auf die bei einer theoretischen Wiederinbetriebnahme von Nord Stream 1 zurückgegriffen werden könnte (siehe die Antwort zu Frage 27). Für die Anlandung der Gasmengen aus dem Nord Stream 2 Projekt wurde keine zusätzliche Vorwärm-Infrastruktur geplant oder installiert, da diese wegen anderer technischer Auslegung keiner Vorwärm-Infrastruktur bedarf. 30. Welche Wiederinbetriebnahmedauer hätte die Anlage, wenn sie weiter erhalten bliebe und später reaktiviert würde, und welche Zeitdauer sowie welche Investitionssumme veranschlagt die Bundesregierung für gleichwertigen Vorwärmersatz am Standort Lubmin im Falle einer späteren Wiederinbetriebnahme der Nord-Stream-Pipelines? Solche Schätzungen sind mangels Bedarfs nicht erforderlich (siehe die Antwort zu Frage 29). 31. Hat die Bundesregierung – etwa über die Bundesnetzagentur oder im Rahmen der Kraftwerksstrategie – geprüft, ob die Anlage als gesicherte Reserve-, Spitzenlast- oder KWK-Leistung im deutschen Strom- und Wärmesystem sowie als Reservekraftwerk im Sinne der Reservekraftwerksverordnung genutzt werden kann, und mit welchem Ergebnis? 37. Wie verhält sich die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten 84‑MW-KWK-Anlage zu den im Rahmen der Kraftwerksstrategie des Bundes angekündigten zweistelligen Milliardenbeträgen für den Bau neuer Gas- und KWK-Leistung in Deutschland, und welche Förderprogramme (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz [KWKG], geplante Kapazitätsmechanismen, Systemstabilitätsverordnung, Reservekraftwerksmechanismen) hätte die Anlage bei einer Reaktivierung in Anspruch nehmen können? Die Fragen 31 und 37 werden gemeinsam beantwortet. Nein, die Anlage diente zur Bereitstellung von Prozesswärme und ist nicht für eine flexible Stromerzeugung ausgelegt, wie sie von Kapazitätsmärkten bzw. dem Stromversorgungsicherheits- und Kapazitätsgesetzes (StromVKG) anvisiert wird. Die Anzeige zur Stilllegung an die Bundesnetzagentur erfolgte am 24. Juni 2024. Am 10. Juli 2024 hat der Verteilnetzbetreiber EDIS und am 15. Juli 2024 der Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz die Anlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes als nicht systemrelevant bewertet und damit festgestellt, dass mit der Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet wird. Die Netzreserveverordnung kommt daher nicht zur Anwendung. Mit der Stilllegungsanzeige durch den Betreiber stellt sich die hypothetische Frage zur (weiteren) Verwendung einer möglichen KWK-Leistung nicht. Es gibt keinen Reservebetrieb, der auf Grundlage des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes (KWKG) angeordnet werden könnte. 32. Welche Standby- und Betriebskosten verursachte die Anlage in ihrem derzeitigen betriebsbereiten Zustand pro Jahr, und in welchem Verhältnis stehen diese Kosten zum Wiederbeschaffungswert? Eine Schätzung des Wiederbeschaffungswerts ist mangels Bedarfs nicht erforderlich (siehe die Antwort zu Frage 19). Die Frage zu den Standby- und Betriebskosten berührt verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden. 33. Sind der Bundesregierung die vom Bürgermeister von Lubmin vorgebrachten Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe für den ISPS-zertifizierten Industriehafen Lubmin bekannt – insbesondere durch zusätzliche Zu- und Abgangskontrollen für Arbeitskräfte aus Drittstaaten und ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen –, und liegt der Bundesregierung eine konkrete Bezifferung dieser Kosten vor? 34. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung diese Sicherheits- und Folgekosten – die Gemeinde Seebad Lubmin, der Zweckverband ETF/ Industriehafen Lubmin, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Bund, der Empfänger „Naftogaz“ oder die SEFE bzw. IKG –, und auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Auffassung? Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind die genannten Kosten nicht bekannt. Eine Anfrage zur Beteiligung an den vom Bürgermeister von Lubmin vorgebrachten Sicherheitskosten liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der IKG vor. Die rechtliche Prüfung und Klärung einer etwaigen Kostentragung im genannten Zusammenhang obliegt der IKG. Die dortige Prüfung dauert noch an. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. 35. Welche Verkehrs-, Schwerlast-, Hafen- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind für Demontage und Abtransport erforderlich, wer beantragt und erteilt sie, und in welchem Verfahrensstadium befinden sie sich derzeit? Diese Aufgaben liegen beim ukrainischen Transferpartner für die KWK-Anlage bzw. bei den durch ihm beauftragten Fachunternehmen für die Prozessabschnitte des Transfers. Nach Informationsstand der IKG befinden sich die Beantragungen (Stand: Kalenderwoche 22) in der finalen Vorbereitung. 36. Welche umwelt-, boden- und wasserrechtlichen Pflichten – insbesondere der Rückbau der Erbbaupachtfläche von rund 2 500 m2 auf dem Gelände der GASCADE 1, Altlastenuntersuchung, Bodensanierung und Renaturierung – verbleiben am Standort, wer trägt sie, und auf welche Höhe schätzt die Bundesregierung die hierfür anfallenden Kosten? Die Kosten für den Rückbau der genutzten Flächen, die Renaturierung sowie etwaige weitere notwendige Maßnahmen in diesem Kontext werden von der IKG getragen. Die dafür notwenigen Mittel werden durch die IKG selbst vorgehalten. Der Ausschreibungsprozess dazu läuft, es liegen noch keine Angebote vor. 38. Welche industriellen Wärmeabnehmer im Umfeld Lubmin/Greifswald wurden auf eine Wärmeabnahme angesprochen, und mit welchem Ergebnis? Im Umfeld Lubmin/Greifswald gibt es nur einen potentiell relevanten Wärmeabnehmer, die Deutsche ReGas. Diese ist nicht interessiert (siehe die Antwort zu Frage 20). 39. Wer ist der vorgesehene ukrainische Empfänger der Anlage (Firmenname, Sitz, Anteilseigner, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernzugehörigkeit), handelt es sich dabei wie berichtet um die „Naftogaz“-Gruppe, und wenn ja, um welche konkrete Konzerngesellschaft? Es handelt sich um die „National Joint Stock Company Naftogaz of Ukraine“, mit Sitz im Kiew und in 100 Prozent ukrainischem Staatsbesitz als künftige Eigentümerin und Betreiberin der Anlage. 40. Gab es seitens der ukrainischen Regierung oder der „Naftogaz“-Gruppe eine Anforderungsliste für diesen Anlagetyp oder handelte es sich um ein proaktives Angebot der Bundesregierung bzw. der SEFE? Der Bundesregierung ist keine „Anforderungsliste“ der ukrainischen Regierung oder der „Naftogaz“-Gruppe bekannt. Aufgrund der durch gezielte russische Angriffe auf die ukrainische Energieinfrastruktur gefährdeten Wärmeversorgung besteht dort jedoch ein grundsätzlicher Bedarf an kurzfristig verfügbaren KWK-Anlagen. 41. Wer war der Initiator des Transfers der Anlage? Das ukrainische Energieministerium (MinEnergo) hatte im Sommer 2023 ein Hilfeersuchen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gerichtet. Gesucht wurden Sachspenden technischer Güter hauptsächlich für die Reparatur und Wartung der beschädigten Energieinfrastruktur in der Ukraine. Das BMWK ermutigte Verbände und Unternehmen der deutschen Energiewirtschaft, das Hilfeersuchen zu prüfen und sich ggf. mit Spenden zu beteiligen. Nach den erfolglosen Bemühungen für einen Verkauf oder eine Weiterverwendung der Anlage wurde vom Finanzvorstand der SEFE mit der ukrainischen Präsidialadministration Kontakt wegen einer möglichen Spende der IKG an die Ukraine aufgenommen. 42. Welche Funktion erfüllte die Anlage nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Stopp der russischen Gaslieferungen durch Nord Stream 1 im September 2022 bis zur Einstellung des Betriebs der Anlage? Nach Kenntnis der Bundesregierung befand sich die Anlage nach dem Stopp der russischen Gaslieferungen durch Nord Stream 1 bis zur Einstellung des Betriebs im Vorhaltebetrieb. 43. Welche Prüfungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG; bzw. Außenwirtschaftsverordnung [AWV]) sowie nach den aktuell geltenden Sanktionsregelungen (insbesondere im Hinblick auf Beteiligungen aus Russland, Belarus oder weiteren sanktionierten Staaten) wurden für die Übertragung sowie für die in den Demontage- und Transportprozess eingebundenen Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und Aserbaidschan vorgenommen, und mit welchem Ergebnis? Die IKG sieht keinen Bedarf für eine Überprüfung von am Transfer der KWK- Anlage beteiligten Unternehmen, da es sich nicht um in sanktionierten Staaten ansässige handelt. 44. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Anlage aus Lubmin nunmehr unentgeltlich an eine Firma aus der Ukraine und damit des Staates gehen soll, dessen mutmaßliche Verantwortlichkeit für die Sprengung der Pipelines Nord Stream 1 und 2 vom 26. September 2022 nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25 – 3 BJs 297/25‑2) hochwahrscheinlich ist? Zur Frage der Sabotage an den Nord-Stream-Pipelines gilt, dass Bundesregierung die Untersuchungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof abwartet. 45. Welche Bundesministerien und welche Bundesbehörden sind außer dem BMWE und dem BMF noch an der unentgeltlichen Abgabe der Anlage, deren Rückbau und deren Transport in die Ukraine beteiligt? Außer dem BMWE als Beteiligungsführer der SEFE, der Bundesnetzagentur bezüglich der Stilllegung der Anlage sowie der Bundeszollverwaltung beim Export der KWK-Anlage sind keine Bundesministerien und/oder -behörden aktiv beteiligt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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