Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
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Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
[Bundesrat Drucksache 233/25
05.06.25
Fz - Wi
B
Gesetzentwurf R
Fu
der Bundesregierung
ss
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland
A. Problem und Ziel
Die deutsche Steuerpolitik muss zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und
wachsende Volkswirtschaft werden. Hierfür gilt es, Investitionsanreize zu schaffen, um die
Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, Vertrauen in den Wirtschaftsstandort
hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den Wohlstand für alle
zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher Stagnation gilt es, die Potenziale der
deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben und wieder auf einen nachhaltig höheren
Wachstumspfad zu kommen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz werden prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und
Investitionsförderung umgesetzt, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die
kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht.
Die Maßnahmen dienen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen
verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für
ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen
sorgen.
Dabei geht es nicht nur um die Bewältigung der gegenwärtigen Herausforderungen,
sondern auch um die Schaffung einer resilienten Wirtschaft auf längere Frist. Die Steuerpolitik
spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Wachstum und Innovation.
Angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft setzen diese
kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen wichtige und klare Impulse für einen
Wachstumstrend. Gleichwohl handelt es sich nur um einen ersten Schritt zur Verbesserung der
steuerlichen Rahmenbedingungen, dem umfassendere weitere Maßnahmen - wie sie im
Koalitionsvertrag vereinbart sind - folgen müssen. Standortstärkende Maßnahmen
müssen in ein Gesamtkonzept eingebettet werden, das sowohl schnell wirkende Entlastungen
als auch in der Tiefe wirksame strukturelle Verbesserungen enthält.
Im vorliegenden Gesetz werden gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden
Entlastungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der materiellen Wirkung verzahnt. Ein
wichtiger Baustein ist dabei der „Investitions-Booster“ (degressive AfA), der noch in
diesem Jahr wirken soll. Dieser sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von höchstens 30 Prozent in den
Jahren 2025, 2026 und 2027 vor. Die verbesserten Abschreibungsbedingungen können
Fristablauf: 17.07.25
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ISSN 0720-2946
zu einer Erhöhung der Rentabilität von Investitionen führen und die Liquidität der
Unternehmen insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken.
Infolgedessen fungiert die degressive AfA als Katalysator für die Investitionspläne der
Unternehmen.
Anschließend an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ sorgt die schrittweise
Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 auf
10 Prozent in 2032 für in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige
Planungssicherheit bezüglich der unternehmensteuerlichen Entlastung und der
unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen. In einer von Unsicherheit geprägten Welt kann
dies zur Stabilisierung von Erwartungen beitragen und den Unternehmen über die
Legislaturperiode hinaus die notwendigen Entlastungen sichern, um ihre internationale
Wettbewerbsfähigkeit in einem global zunehmenden Standortwettbewerb zu erhalten
beziehungsweise zu steigern und die Standortattraktivität insgesamt zu verbessern.
Mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a
Absatz 1 Satz 1 EStG wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen
Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten.
Darüber hinaus tragen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und die
Förderung der Elektromobilität dazu bei, ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen und
auf diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren.
Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:
– Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes – EStG)
– Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von
derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
– Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene
Gewinne von derzeit 28,25w in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum
(VZ) 2028/2029, 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032)
(§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)
– Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte
Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG)
– Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die
Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)
– Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes –
FZulG)
C. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im Allgemeinen Teil
der Begründung ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörper volle Jahreswirkung1)
schaft 2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt - 2 530 - 8 110 - 11 815 - 12 005 - 11 300
Bund - 794 - 2 614 - 3 784 - 4 958 - 5 767
Länder - 725 - 2 407 - 3 476 - 4 495 - 5 197
Gemeinden - 1 011 - 3 089 - 4 555 - 2 552 - 336
Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt - 630 - 4 075 - 9 840 - 16 800 - 17 070
Bund - 200 - 1 287 - 3 147 - 6 212 - 7 406
Länder - 182 - 1 172 - 2 891 - 5 670 - 6 716
Gemeinden - 248 - 1 616 - 3 802 - 4 918 - 2 948
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro):
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 33,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro):
davon Sonstiges (in Tsd. Euro):
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro):
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro):
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 62,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 62,0
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro)
Es ergeben sich keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung. Vgl. auch die weiteren Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 233/25
05.06.25
Fz - Wi
B
Gesetzentwurf R
Fu
der Bundesregierung
ss
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. Juni 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.07.25
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die
Angabe „70 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem
30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden
sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem
unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen
werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des
bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem
1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder
2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der
Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten
darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr
jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften
darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn
der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in
Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“
3. § 34a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf
Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von
1. 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027,
2. 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
3. 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
4. 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032
zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz 4
oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es
sich um Gewinne nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt.“
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 12 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl I. S. ...) [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Kraftfahrzeuge
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.“
b) Nach Absatz 15 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar
2023 oder nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder
hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
des zu versteuernden Einkommens.“
Artikel 3
Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag
für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nach Satz 2, die im
Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, welches nach dem
31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige
Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent
der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen
Aufwendungen.“
2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen
förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die
Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für
1. nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige
Aufwendungen 2 000 000 Euro,
2. nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige
Aufwendungen 4 000 000 Euro,
3. nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige
Aufwendungen 10 000 000 Euro und
4. nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen
12 000 000 Euro.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die deutsche Steuerpolitik muss zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und
wachsende Volkswirtschaft werden. Hierfür gilt es, Investitionsanreize zu schaffen, um die
Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort
hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den Wohlstand für alle
zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher Stagnation gilt es, die Potenziale der
deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben und wieder auf einen nachhaltig höheren
Wachstumspfad zu kommen.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und
Investitionsförderung umgesetzt, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristige
und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht. Die
Maßnahmen dienen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen
verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein
nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen
sorgen.
Dabei geht es nicht nur um die Bewältigung der gegenwärtigen Herausforderungen,
sondern auch um die Schaffung einer resilienten Wirtschaft auf längere Sicht. Die Steuerpolitik
spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Wachstum und Innovation.
Angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft setzen diese
kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen wichtige und klare Impulse für einen Wachstumstrend.
Gleichwohl handelt es sich nur um einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen
Rahmenbedingungen, dem umfassendere weitere Maßnahmen – wie sie im
Koalitionsvertrag vereinbart sind – folgen müssen. Standortstärkende Maßnahmen müssen in ein
Gesamtkonzept eingebettet werden, das sowohl schnell wirkende Entlastungen als auch in
der Tiefe wirksame strukturelle Verbesserungen enthält.
Im vorliegenden Gesetz werden gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden
Entlastungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der materiellen Wirkung verzahnt. Ein
wichtiger Baustein ist dabei der „Investitions-Booster“ (degressive AfA), der noch in diesem Jahr
wirken soll. Dieser sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine
degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von höchstens 30 Prozent in den Jahren
2025, 2026 und 2027 vor. Die verbesserten Abschreibungsbedingungen können zu einer
Erhöhung der Rentabilität von Investitionen führen und die Liquidität der Unternehmen
insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken. Infolgedessen fungiert
die degressive AfA als Katalysator für die Investitionspläne der Unternehmen.
Anschließend an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ sorgt die schrittweise
Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 auf 10 Prozent
in 2032 für in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige
Planungssicherheit bezüglich der unternehmensteuerlichen Entlastung und der unternehmensteuerlichen
Rahmenbedingungen. In einer von Unsicherheit geprägten Welt kann dies zur
Stabilisierung von Erwartungen beitragen und den Unternehmen über die Legislaturperiode hinaus
die notwendigen Entlastungen sichern, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit in
einem global zunehmenden Standortwettbewerb zu erhalten beziehungsweise zu steigern
und die Standortattraktivität insgesamt zu verbessern.
Mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a
Absatz 1 Satz 1 EStG wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen
Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten.
Darüber hinaus tragen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und die
Förderung der Elektromobilität dazu bei, ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen und auf
diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:
– Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes – EStG)
– Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1.
Januar 2028 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
– Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene
Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent
(Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029, 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032)
(§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)
– Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte
Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG)
– Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die
Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)
– Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes –
FZulG)
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO).
IV. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der nachstehenden Tabelle
ersichtlich.
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 7 Absatz 2 Keine Verlängerung/Anpassung des Die degressive AfA wirkt als reguläre -
EStG Anwendungsbereiches für die Inan- auch handelsrechtlich zulässige -
Abspruchnahme der degressiven Ab- schreibungsmethode
wirtschaftsförschreibung (AfA) für bewegliche Wirt- dernd und kann damit
Investitionsanschaftsgüter des Anlagevermögens. reize setzen, ohne bereits bestehende
Als Folge wäre für entsprechende In- steuerliche Förderungen zu
konterkarievestitionen ab dem Jahr 2025 nur die li- ren. Für alle Beteiligten stellt die
Regeneare AfA zulässig. Damit würden von lung die bürokratieärmste und
kostenden allgemeingültigen Abschreibungs- günstigste Variante dar.
vorschriften keine unternehmerischen
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
Vorteile und Investitionsanreize, die zu
einer nötigen Stabilisierung und
Transformation der Wirtschaft beitragen
können, mehr ausgehen.
§ 7 Ab- Keine Einführung der degressiven AfA Die degressive AfA wirkt als reguläre -
satz 2a - neu - für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. auch handelsrechtlich zulässige - Ab-
EStG Als Folge wäre für entsprechende In- schreibungsmethode
wirtschaftsförvestitionen ab dem Jahr 2025 nur die li- dernd und kann damit
Investitionsanneare AfA zulässig. Damit würden von reize setzen, ohne bereits bestehende
den allgemeingültigen Abschreibungs- steuerliche Förderungen zu
konterkarievorschriften keine unternehmerischen ren. Für alle Beteiligten stellt die Rege-
Vorteile und Investitionsanreize, die zu lung die bürokratieärmste und
kosteneiner nötigen Stabilisierung und Trans- günstigste Variante dar.
formation der Wirtschaft beitragen
können, mehr ausgehen.
§ 6 Absatz 1 Keine Anhebung der Bruttolistenpreis- Die Regelung ist geeignet, die Errei-
EStG grenze; positive Wirkungen auf Klima- chung der erwünschten Ziele
(Klimaschutz und Automobilhersteller bleiben schutz, Förderung Automobilstandort
aus. Deutschland) zu fördern.
§ 34a Absatz 1 keine Absenkung des Thesaurierungs- Maßnahme aus Koalitionsvertrag.
Satz 1 EStG steuersatzes; keine Standortstärkung Stärkung der deutschen Wirtschaft.
§ 23 Absatz 1 Alternative: Keine Senkung des Körper- Maßnahme aus Koalitionsvertrag.
KStG schaftsteuersatzes. Stärkung des Wirtschaftsstandorts
durch Entlastungswirkung in der Breite
Folgen: Keine Senkung der Unterneh- und deutliches zukunftsweisendes
mensteuerbelastung, keine Standort- Standortsignal in einem zunehmend
stärkung. globalen Standortwettbewerb.
§ 3 FZulG Beibehaltung des bisherigen Umfanges Die genannten Alternativen bilden den
der förderfähigen Aufwendungen Regelungsinhalt des FZulG ab. Eine
Nichtumsetzung der vorgeschlagenen
Beschränkung der maximal förderfä- Regelungen hätte zur Folge, dass die
hige Bemessungsgrundlage auf Attraktivität der Forschungszulage nicht
10 Mio. Euro gestärkt und der Umfang nicht
ausgeweitet wird und keine zusätzlichen
Anreize geschaffen werden in Forschung
und Entwicklung zu investieren. Zudem
würden die Vereinbarungen des
Koalitionsvertrags nicht eingehalten werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des
Einkommensteuergesetzes (Artikel 1), des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 2) sowie des
Forschungszulagengesetzes (Artikel 3) aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des
Grundgesetzes, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise
zusteht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, indem er das
Steueraufkommen des Gesamtstaats sichert und die Indikatorenbereiche 8.2
(Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3
(Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Investitionsklima) und 8.4 (Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit – Wirtschaftswachstum) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer
Indikatoren ist nicht gegeben.
Die Anhebung der Bruttolistenpreis-Grenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die
Begünstigung von Elektrofahrzeugen betrifft die Nachhaltigkeitsziele: 3.2.a Emissionen von
Luftschadstoffen Regelung dient der Erhöhung der Nutzung von Elektrofahrzeugen und
damit der Reduktion von Schadstoffausstößen; SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum Sicherung der Arbeitsplätze in der Automobilindustrie; 9.1 Innovation:
Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten Förderung der Entwicklungen im Bereich
Elektromobilität und 13.1.a Treibhausgasemissionen Förderung der Elektromobilität dient
der Treibhausgasreduktion im Verkehr.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr. kör-
perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3
Insg. - 25 - 105 - 155 - 155 - 155 - 20 - 80 - 135 - 155 - 155
und Satz 3 Nummer 3 EStG
Anhebung der Bruttolistenpreisgren- ESt - 5 - 25 - 35 - 35 - 35 . - 5 - 20 - 35 - 35
ze bei der sog. Dienstwagenbesteu- LSt - 20 - 75 - 110 - 110 - 110 - 20 - 70 - 105 - 110 - 110
erung von 70.000 € auf 100.000 €
SolZ . - 5 - 10 - 10 - 10 . - 5 - 10 - 10 - 10
für nach dem 30. Juni 2025 ange-
schaff-te Kraftfahrzeuge ohne CO -
Bund - 11 - 48 - 72 - 72 - 72 - 9 - 37 - 64 - 72 - 72 Emission je gefahrenem Kilometer
ESt - 2 - 11 - 15 - 15 - 15 . - 2 - 9 - 15 - 15
LSt - 9 - 32 - 47 - 47 - 47 - 9 - 30 - 45 - 47 - 47
SolZ . - 5 - 10 - 10 - 10 . - 5 - 10 - 10 - 10
Länder - 10 - 42 - 61 - 61 - 61 - 8 - 31 - 52 - 61 - 61
ESt - 2 - 10 - 15 - 15 - 15 . - 2 - 8 - 15 - 15
LSt - 8 - 32 - 46 - 46 - 46 - 8 - 29 - 44 - 46 - 46
Gem. - 4 - 15 - 22 - 22 - 22 - 3 - 12 - 19 - 22 - 22
ESt - 1 - 4 - 5 - 5 - 5 . - 1 - 3 - 5 - 5
LSt - 3 - 11 - 17 - 17 - 17 - 3 - 11 - 16 - 17 - 17
2 § 7 Abs. 2 EStG Insg. - 1.600 - 5.845 - 9.765 - 7.285 - 1.525 - 155 - 2.185 - 7.305 - 12.250 - 9.735
Wiedereinführung und Aufstockung GewSt - 620 - 2.260 - 3.775 - 2.815 - 590 - 60 - 845 - 2.825 - 4.735 - 3.760
der degressiven AfA in Höhe von ESt - 515 - 1.885 - 3.150 - 2.350 - 490 - 50 - 705 - 2.355 - 3.950 - 3.140
30 %, max. 3-faches der linearen
KSt - 415 - 1.515 - 2.530 - 1.885 - 395 - 40 - 565 - 1.895 - 3.175 - 2.520 AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
SolZ - 50 - 185 - 310 - 235 - 50 - 5 - 70 - 230 - 390 - 315 des Anlagevermögens, die nach
dem 30. Juni 2025 und vor dem 1.
Bund - 499 - 1.825 - 3.050 - 2.278 - 477 - 48 - 683 - 2.281 - 3.827 - 3.045
GewSt - 22 - 81 - 136 - 101 - 21 - 2 - 30 - 102 - 170 - 135
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr. kör-
perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
Januar 2028 angeschafft werden ESt - 219 - 801 - 1.339 - 999 - 208 - 21 - 300 - 1.001 - 1.679 - 1.335
(„Investitions-Booster“) KSt - 208 - 758 - 1.265 - 943 - 198 - 20 - 283 - 948 - 1.588 - 1.260
SolZ - 50 - 185 - 310 - 235 - 50 - 5 - 70 - 230 - 390 - 315
Länder - 458 - 1.673 - 2.795 - 2.084 - 435 - 44 - 624 - 2.091 - 3.506 - 2.786
GewSt - 32 - 115 - 192 - 144 - 30 - 3 - 43 - 143 - 241 - 192
ESt - 219 - 801 - 1.338 - 998 - 208 - 21 - 299 - 1.001 - 1.678 - 1.334
KSt - 207 - 757 - 1.265 - 942 - 197 - 20 - 282 - 947 - 1.587 - 1.260
Gem. - 643 - 2.347 - 3.920 - 2.923 - 613 - 63 - 878 - 2.933 - 4.917 - 3.904
GewSt - 566 - 2.064 - 3.447 - 2.570 - 539 - 55 - 772 - 2.580 - 4.324 - 3.433
ESt - 77 - 283 - 473 - 353 - 74 - 8 - 106 - 353 - 593 - 471
3 § 7 Abs. 2a EStG Insg. - 905 - 1.795 - 1.520 + 1.345 + 1.105 - 455 - 1.810 - 2.105 + 55 + 2.665
Einführung einer arithmetisch-de- GewSt - 350 - 695 - 585 + 520 + 430 - 175 - 700 - 815 + 25 + 1.030
gressiven Abschreibung mit folgen- ESt - 290 - 580 - 490 + 435 + 355 - 145 - 580 - 680 + 20 + 860
den Abschreibungssätzen ab dem
KSt - 235 - 465 - 395 + 345 + 285 - 120 - 470 - 545 + 10 + 685 Jahr der Anschaffung: 75 %, 10 %,
SolZ - 30 - 55 - 50 + 45 + 35 - 15 - 60 - 65 . + 90 5 %, 5 %, 3 %, 2 % für nach dem 30.
Juni 2025 und vor dem 1. Januar
2028 neu angeschaffte Elektrofahr- Bund - 284 - 560 - 477 + 422 + 344 - 143 - 567 - 656 + 15 + 836
zeuge GewSt - 13 - 25 - 21 + 19 + 15 - 6 - 25 - 29 + 1 + 37
ESt - 123 - 247 - 208 + 185 + 151 - 62 - 247 - 289 + 9 + 366
KSt - 118 - 233 - 198 + 173 + 143 - 60 - 235 - 273 + 5 + 343
SolZ - 30 - 55 - 50 + 45 + 35 - 15 - 60 - 65 . + 90
Länder - 257 - 513 - 435 + 383 + 315 - 130 - 517 - 603 + 14 + 760
GewSt - 17 - 35 - 30 + 26 + 22 - 9 - 36 - 42 + 1 + 53
ESt - 123 - 246 - 208 + 185 + 151 - 61 - 246 - 289 + 8 + 365
KSt - 117 - 232 - 197 + 172 + 142 - 60 - 235 - 272 + 5 + 342
Gem. - 364 - 722 - 608 + 540 + 446 - 182 - 726 - 846 + 26 + 1.069
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr. kör-
perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
GewSt - 320 - 635 - 534 + 475 + 393 - 160 - 639 - 744 + 23 + 940
ESt - 44 - 87 - 74 + 65 + 53 - 22 - 87 - 102 + 3 + 129
4 § 34a EStG² Insg. - - - - 1.000 - 1.000 - - - . - 600
Schrittweise Senkung des Thesau- ESt - - - - 940 - 940 - - - . - 565
rierungssteuersatzes von bisher SolZ - - - - 60 - 60 - - - . - 35
28,25 % auf 27 % in 2028, 26 % in
2030 und 25 % ab 2032
Bund - - - - 460 - 460 - - - . - 275
ESt - - - - 400 - 400 - - - . - 240
SolZ - - - - 60 - 60 - - - . - 35
Länder - - - - 399 - 399 - - - . - 240
ESt - - - - 399 - 399 - - - . - 240
Gem. - - - - 141 - 141 - - - . - 85
ESt - - - - 141 - 141 - - - . - 85
5 § 23 KStG³ Insg. - - - - 4.530 - 9.345 - - - - 4.075 - 8.865
Schrittweise Senkung des KSt-Sat- KSt - - - - 4.295 - 8.860 - - - - 3.865 - 8.405
zes in fünf Schritten auf 14 % in SolZ - - - - 235 - 485 - - - - 210 - 460
2028, 13 % in 2029, 12 % in 2030, 11 % in 2031 und 10 % ab 2032
Bund - - - - 2.383 - 4.915 - - - - 2.143 - 4.663
KSt - - - - 2.148 - 4.430 - - - - 1.933 - 4.203
SolZ - - - - 235 - 485 - - - - 210 - 460
Länder - - - - 2.147 - 4.430 - - - - 1.932 - 4.202
KSt - - - - 2.147 - 4.430 - - - - 1.932 - 4.202
Gem. - - - . . - - - . .
6 § 3 FZulG Insg. - - 365 - 375 - 380 - 380 - . - 295 - 375 - 380
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr. kör-
perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
Ausweitung des Forschungszula- ESt - - 30 - 35 - 40 - 40 - . - 25 - 35 - 40
gengesetzes durch Anhebung des KSt - - 335 - 340 - 340 - 340 - . - 270 - 340 - 340
Bemessungsgrundlagen-Höchstbe-
trages auf 12 Mio. € und mittelbare
Bund - - 181 - 185 - 187 - 187 - . - 146 - 185 - 187 Anhebung des Fördersatzes durch
ESt - - 13 - 15 - 17 - 17 - . - 11 - 15 - 17
pauschalen Einbezug der
Gemeinkosten in die förderfähigen Aufwen- KSt - - 168 - 170 - 170 - 170 - . - 135 - 170 - 170
dungen i. H. v. 20 % der im
Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen Länder - - 179 - 185 - 187 - 187 - . - 145 - 185 - 187
förderfähigen Aufwendungen für ESt - - 12 - 15 - 17 - 17 - . - 10 - 15 - 17
FuE-Vorhaben ab 2026 KSt - - 167 - 170 - 170 - 170 - . - 135 - 170 - 170
Gem. - - 5 - 5 - 6 - 6 - . - 4 - 5 - 6
ESt - - 5 - 5 - 6 - 6 - . - 4 - 5 - 6
7 Finanzielle Auswirk ungen insgesamt Insg. - 2.530 - 8.110 - 11.815 - 12.005 - 11.300 - 630 - 4.075 - 9.840 - 16.800 - 17.070
GewSt - 970 - 2.955 - 4.360 - 2.295 - 160 - 235 - 1.545 - 3.640 - 4.710 - 2.730
ESt - 810 - 2.520 - 3.710 - 2.930 - 1.150 - 195 - 1.290 - 3.080 - 4.000 - 2.920
LSt - 20 - 75 - 110 - 110 - 110 - 20 - 70 - 105 - 110 - 110
KSt - 650 - 2.315 - 3.265 - 6.175 - 9.310 - 160 - 1.035 - 2.710 - 7.370 - 10.580
SolZ - 80 - 245 - 370 - 495 - 570 - 20 - 135 - 305 - 610 - 730
Bund - 794 - 2.614 - 3.784 - 4.958 - 5.767 - 200 - 1.287 - 3.147 - 6.212 - 7.406
GewSt - 35 - 106 - 157 - 82 - 6 - 8 - 55 - 131 - 169 - 98
ESt - 344 - 1.072 - 1.577 - 1.246 - 489 - 83 - 549 - 1.310 - 1.700 - 1.241
LSt - 9 - 32 - 47 - 47 - 47 - 9 - 30 - 45 - 47 - 47
KSt - 326 - 1.159 - 1.633 - 3.088 - 4.655 - 80 - 518 - 1.356 - 3.686 - 5.290
SolZ - 80 - 245 - 370 - 495 - 570 - 20 - 135 - 305 - 610 - 730
Länder - 725 - 2.407 - 3.476 - 4.495 - 5.197 - 182 - 1.172 - 2.891 - 5.670 - 6.716
GewSt - 49 - 150 - 222 - 118 - 8 - 12 - 79 - 185 - 240 - 139
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr. kör-
perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
ESt - 344 - 1.069 - 1.576 - 1.244 - 488 - 82 - 547 - 1.308 - 1.700 - 1.241
LSt - 8 - 32 - 46 - 46 - 46 - 8 - 29 - 44 - 46 - 46
KSt - 324 - 1.156 - 1.632 - 3.087 - 4.655 - 80 - 517 - 1.354 - 3.684 - 5.290
Gem. - 1.011 - 3.089 - 4.555 - 2.552 - 336 - 248 - 1.616 - 3.802 - 4.918 - 2.948
GewSt - 886 - 2.699 - 3.981 - 2.095 - 146 - 215 - 1.411 - 3.324 - 4.301 - 2.493
ESt - 122 - 379 - 557 - 440 - 173 - 30 - 194 - 462 - 600 - 438
LSt - 3 - 11 - 17 - 17 - 17 - 3 - 11 - 16 - 17 - 17
1) Wirkung im Veranlagungsjahr.
2) Ausgewiesen sind die Wirkungen der Thesaurierung. Die gegenläufigen Wirkungen aus der Nachversteuerung bei Entnahme sind
mangels Erkenntnissen zu Entnahmezeitpunkten und -höhe nicht enthalten. Durch die Senkung des Thesaurierungssatzes entsteht für die
Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Nachversteuerung ein Belastungsvorteil gegenüber der tariflichen Versteuerung im
Reichensteuersatz. Hieraus sind Verhaltensreaktionen zu erwarten. Spätestens ab dem Veranlagungsjahr 2032 dürfte es zu
Steuermindereinnahmen im bis zu zweistelligen Milliardenbereich kommen. Selbst bei Nachversteuerung verbleibt aus dem Belastungsvorteil für
den öffentlichen Gesamthaushalt eine Steuermindereinnahme von mehr als 1 Mrd. Euro.
3) Nicht enthalten sind etwaige Wirkungen von Folgeanpassungen, wie beispielsweise eine analoge Anpassung des Steuersatzes in § 50a
EStG und höhere Erstattungen von Kapitalertragsteuer nach § 44a EStG. Die Steuermindereinnahmen der Steuersatzsenkung auf
10 Prozent ab 2032 erreichen eine Größenordnung von jährlich über 25 Mrd. Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Jährlicher Auf- Einmaliger
Aufwand pro Fall (Mi- Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfül-
Artikel Regelungsent-
Jährliche Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in Einmalige Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in
wurf; Norm (§§);
Belfd. Nr. IP zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder
zeichnung der
Vorheit (Wirtschafts- „geringfügig“ heit (Wirtschafts- „geringfügig“
gabe
zweig) + Sach- (Begründung) zweig) + Sach- (Begründung)
kosten in Euro) kosten in Euro)
2.1 Artikel 1 Nummer 3 nicht bezifferbar
§ 34a Absatz 1 Satz 1
EStG
Absenkung des
Thesaurierungs-Prozentsatzes
2.2 Artikel 2 nicht bezifferbar
§ 23 Absatz 1 KStG
Senkung des
Körperschaftsteuersatzes
2.3 Artikel 3 Nummer 2 10 000 3,10 € 31,0
§ 3 Absatz 5 Satz 2 (5 Min. * 37,10 €
Nummer 4 FZulG pro Stunde)
Berücksichtigung
von Gemein- und
sonstigen
Betriebskosten als
förderfähiger Aufwand
2.4 Artikel 3 Nummer 2 500 4,90 € 2,0
Jährlicher Auf- Einmaliger
Aufwand pro Fall (Mi- Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfül-
Artikel Regelungsent-
Jährliche Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in Einmalige Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in
wurf; Norm (§§);
Belfd. Nr. IP zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder
zeichnung der
Vorheit (Wirtschafts- „geringfügig“ heit (Wirtschafts- „geringfügig“
gabe
zweig) + Sach- (Begründung) zweig) + Sach- (Begründung)
kosten in Euro) kosten in Euro)
§ 3 Absatz 5 Satz 2 (8 Min. * 37,10 €
Nummer 4 FZulG pro Stunde)
Anhebung des
Bemessungsgrundlagen-Höchstbetrages
von 10 Mio. Euro auf
12 Mio. Euro
Summe (in Tsd. Euro) 33,0
davon aus
Informationspflichten (IP)
Zu 2.1 (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)
Der Erfüllungsaufwand ist nicht bezifferbar.
Zu 2.2 (§ 23 Absatz 1 KStG)
Der Erfüllungsaufwand ist nicht bezifferbar.
Zu 2.3 (§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 FZulG)
Fallzahlen wurden anhand bisheriger Antragszahlen (inkl. Abschlag) berechnet. Der Zeitaufwand ergibt sich aus der „Einarbeitung in die
Informationspflicht“ und der „Durchführung der Berechnung“ anhand des Leitfadens von Destatis zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwandes. Bei der Regelung des § 3 Absatz 3b FZulG wurde eine einfache Komplexität angenommen.
Zu 2.4 (§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 FZulG)
Fallzahlen wurden anhand bisheriger Antragszahlen (inkl. Abschlag - 5 Prozent) berechnet. Der Zeitaufwand ergibt sich aus der „Einarbeitung
in die Informationspflicht“, der „Beschaffung von Daten“, der „Durchführung der Berechnung“ und der „Überprüfung der Daten und Eingaben“
anhand des Leitfadens von Destatis zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes. Bei der Regelung des § 3 Absatz 5 Satz 2
Nummer 4 FZulG wurde eine einfache Komplexität angenommen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Jährlicher Auf- Einmaliger Auf-
Artikel Rege- wand pro Fall (Mi- Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger
Erfüllungsentwurf; Jährliche Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in Einmalige Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in
Bund/
lfd. Nr. Norm (§§); Be- zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder
Land
zeichnung der heit (Hierarchieebene) „geringfügig“ heit (Hierarchieebene) „geringfügig“
Vorgabe + Sachkosten in (Begründung) + Sachkosten in (Begründung)
Euro) Euro)
3.1 Artikel 1 Nummer Länder 0 0 0
§ 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2
Nummer 3 und Satz 3
Nummer 3 EStG
Anhebung
Höchstbetrag
3.2. Artikel 1 Nummer Länder 0 0
§ 34a Absatz 1
Satz 1 EStG
Absenkung des
Thesaurierungs-
Prozentsatzes
3.3 Artikel 2 Länder 0 0 62,0
§ 23 Absatz 1
KStG
Senkung des
Körperschaftsteuersatzes
Summe (in Tsd.
62,0
Euro)
davon Bund 0
davon Land (inklu-
62,0
sive Kommunen)
Zu 3.1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)
Durch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung ergeben sich keine Änderungen an den Arbeits- und
Prüfabläufen im Finanzamt. Daher sind keine Änderungen beim personellen Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Zu 3.2 (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)
Die Anpassungen des Thesaurierungssteuersatzes müssen in den Steuerberechnungsprogramm jeweils für die Veranlagungszeiträume
2028/2029, 2030/2031 und ab 2032 angepasst werden. Durch die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes entsteht in den Ländern ein
einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar.
Zu 3.3 (§ 23 Absatz 1 KStG)
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der
Länder entsteht für die Maßnahme voraussichtlich in Höhe von rd. 62 000 Euro. Durch die Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ergeben
sich keine direkten Auswirkungen auf die konkreten Arbeitsabläufe und Prozesse im Finanzamt, sodass unter der Voraussetzung einer
rechtzeitigen IT-Unterstützung mit keinen messbaren Änderungen des laufenden personellen Erfüllungsaufwands zu rechnen ist.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation
der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3)
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der
privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen je
gefahrenem Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel
der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
Nummer 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder
vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der
Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70 000 Euro beträgt.
Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien
Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wird der bestehende Höchstbetrag erneut, von 70 000 Euro auf
100 000 Euro, angehoben. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an
einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Absatz 2 Satz 2,
3 und 5 EStG).
Zu Nummer 2 (§ 7)
Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 2 Satz 1 und 2)
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde
mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten
pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1.
Januar 2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor
dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind wieder ermöglicht.
Aufgrund der anhaltenden Krisensituation soll als konjunkturstützender „Investitions-
Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für Investitionen
ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt werden. Die temporäre Begrenzung setzt
Anreize für zügige Investitionsentscheidungen.
Die degressive Abschreibung kann somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder
hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen
werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der
linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht
übersteigen.
Zu Buchstabe b (§ 7 Absatz 2a – neu –)
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich
voranzubringen. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Ziels bedarf es auch
weitreichender steuerlicher Maßnahmen.
Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Höhe
von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr,
5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr,
3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr
eingeführt werden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen
Fördermaßnahmen im Bereich der Elektromobilität werden mit der Einführung dieser
Abschreibungsmöglichkeit als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme
deutliche steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im
betrieblichen Bereich gesetzt.
Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene
Fahrzeuge. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet
eingeführt. Die temporäre Begrenzung setzt Anreize für zügige Investitionsentscheidungen.
Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Absatz 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge,
unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch
Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
Dabei wird von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgegangen.
Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer für die begünstigten Fahrzeuge.
Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Eine gleichzeitige
Inanspruchnahme stünde der Systematik entgegen, die mit den festen im Zeitverlauf fallenden
Abschreibungssätzen erreicht wird. Die neue degressive Abschreibung führt zur
vollständigen Abschreibung, indem diese alleinig von den ursprünglichen Anschaffungskosten
vorgenommen wird und ein Wechsel des Abschreibungsregimes nicht zulässig ist.
Die Regelung des § 7 Absatz 2a EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in
§ 52 Absatz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Zu Nummer 3 (§ 34a Absatz 1 Satz 1)
Ziel der mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007 S. 1912)
eingeführten Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist es, Einzelunternehmer und
Mitunternehmer (Personenunternehmer) mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) in vergleichbarer Weise wie das
Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Der Anteil des Gewinns aus
einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht
entnommen hat, soll auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven
Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Damit wird demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt, der durch den
Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital
weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens
nachhaltig stärkt. Außerdem werden durch diese steuerliche Vergünstigung die
Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss.
Mit der stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes wird an dem Ziel einer
Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften
festgehalten. Es handelt sich um ein deutliches Standortsignal mit flächendeckender Wirkung und
erhöht die internationale Wettbewerbsfähigkeit gerade für ertragsstarke und im
internationalen Wettbewerb stehende Personenunternehmer, die einen ganz wesentlichen Beitrag
zum Wirtschaftsstandort Deutschland leisten. Die Absenkung entspricht zudem der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode des
Deutschen Bundestags, wonach die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
wesentlich verbessert werden soll, um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen.
Zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmern
wird korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2028 auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG
abgesenkt. Zur Vereinfachung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die
Thesaurierungsbegünstigung nach § 37 Absatz 3 Satz 5 EStG nicht im Vorauszahlungsverfahren
berücksichtigt wird, erfolgt die Absenkung über drei Stufen von 27 Prozent für die
Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031
und 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 12 Satz 5 – neu –)
Die Änderungen des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG
sind erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft
werden.
Zu Buchstabe b (§ 52 Absatz 15 Satz 4 – neu –)
Die Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG ist nach der allgemeinen
Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.
Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 oder nach dem 31. März 2024 und vor dem 1.
Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Anwendung von § 7 Absatz 2
EStG in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) weiterhin
zulässig.
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
§ 23 Absatz 1
Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften in Deutschland beträgt derzeit knapp
30 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer + 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag + 14
Prozent Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-
Hebesatzes von 400 Prozent).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode des
Deutschen Bundestags wurde vereinbart, die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils
einen Prozentpunkt zu senken, beginnend ab dem 1. Januar 2028.
Dementsprechend wird die Tarifvorschrift in § 23 Absatz 1 KStG dahingehend geändert,
dass sich der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 geltende
Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um jeweils einen
Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert.
Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung wird der Thesaurierungssteuersatz
in § 34a EStG beginnend ab dem 1. Januar 2028 abgesenkt (vgl. dazu Artikel 1 Nummer 3).
Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 schließt zeitlich an die
bis 2027 temporär begrenzte degressive AfA (vgl. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) an. Die
zeitgleiche Umsetzung beider Maßnahmen in einem Gesetz setzt deutliche
Standortsignale, schafft verlässliche Rahmenbedingungen und sorgt damit für Planungssicherheit der
Unternehmen. Die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung bedingt die Anpassung weiterer
gesetzlicher Regelungen, die aufgrund der Vielzahl der Änderungen wirkungsgleich in einem
späteren Gesetzgebungsverfahren gesetzgeberisch nachvollzogen werden. Die
Folgeänderungen werden materiell sowie in der zeitlichen Anwendung korrespondierend zur
Senkung des Körperschaftsteuersatzes umgesetzt werden. Dies betrifft u. a. Anpassungen im
Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Forschungszulagengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 3b – neu –)
Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf
die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers
in Höhe von 70 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche sowie
anteilig (60 bzw. 70 Prozent) in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Seit dem
Wachstumschancengesetz werden auch investive Aufwendungen eines Forschungs- und
Entwicklungsvorhabens im Rahmen der Forschungszulage berücksichtigt.
Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiter attraktiver auszugestalten, wird
die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet,
wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und
Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden
sind. Die zeitliche Eingrenzung der zusätzlichen förderfähigen Aufwendungen ist
erforderlich, um die für Steuervergünstigungen nötige Anreizwirkung sicherzustellen. Eine
Förderung von bereits entstandenem Aufwand würde zu reinen Mitnahmeeffekten führen und
keine zusätzlichen Anreize in die Durchführung von Forschung und Entwicklung setzen.
Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines
pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a
und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von
Kosten ist nicht möglich. Die gewählte Systematik führt gleichsam jedoch dazu, dass diese
Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Dadurch wird das Verfahren
nicht weiter verkompliziert und Bürokratieaufwuchs vermieden.
Aufgrund der Systematik sind von der Gemeinkostenpauschale auch die entstandenen
förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst. Da diese ebenfalls
in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der förderfähigen Gemein- und sonstige
Betriebskosten einfließen, ist eine gesonderte oder zusätzliche Erhöhung der förderfähigen
Aufwendungen für Auftragsforschung entbehrlich.
Die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten als förderfähiger
Aufwand entspricht den beihilferechtlichen Vorgaben des Artikels 25 Absatz 3 Satz 2
Buchstabe e) der gem. § 9 Absatz 1 auf das FZulG Anwendung findenden Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom
26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der
Kommission vom 23. Juni 2023, in der jeweils geltenden Fassung.
Da die Forschungszulage auf den förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres gewährt
wird, werden für die Berechnung der pauschalen Berücksichtigung von Gemein- und
Betriebskosten auch nur die förderfähigen Aufwendungen herangezogen, die innerhalb des
jeweiligen Wirtschaftsjahres entstanden sind.
Durch die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen entfaltet die steuerliche
Forschungsförderung eine nochmals stärkere Wirkung für Unternehmen aller Größenklassen,
insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 5)
Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen
Aufwendungen und beträgt derzeit 10 Mio. Euro.
Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf sonstige Gemein- und
Betriebskosten zusätzlich zu flankieren, wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem
31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben.
Die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage in Kombination mit der Ausweitung
der förderfähigen Aufwendungen steigert die Attraktivität der steuerlichen
Forschungsförderung sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch insbesondere für größere
Unternehmen und setzt einen Anreiz, noch intensiver in Forschung und Entwicklung zu
investieren.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das vorliegende Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Die Änderungen des Forschungszulagengesetzes (Artikel 3) treten zum 1. Januar 2026 in
Kraft, um die für Steuervergünstigungen nötige Anreizwirkung sicherzustellen. Eine
Förderung von bereits entstandenem Aufwand, würde zu reinen Mitnahmeeffekten führen und
keine zusätzlichen Anreize in die Durchführung von Forschung und Entwicklung setzen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland (NKR-Nr. 7607, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 30. Juni 2025 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger dargestellt: keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 33 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 62 000 Euro
Weitere Kosten dargestellt: keine Auswirkungen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
wie folgt beschrieben:
Stärkung der Wirtschaft
Förderung von
wachstumswirksamen Investitionen
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) nicht geprüft. Der NKR weist
darauf hin, dass ohne eine solche Prüfung
Digitalisierungspotentiale nicht gehoben und
Digitalisierungshürden nicht erkannt
werden können.
Regelungsfolgen
Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von
unter einem Arbeitstag erfolgte.
Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrages, ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig.
Weiterhin kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der
Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch
Digitalisierungspotentiale nicht heben und Digitalisierungshürden nicht erkennen kann.
Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies
wäre im Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das
Ressort beteiligte jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige
Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder
die Prüfung der Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts-
und Verwaltungsvereinfachungen möglich.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und
wachstumswirksame Investitionen gefördert werden. Hierzu sieht der Entwurf u. a. die folgenden
prioritären Maßnahmen vor:
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1. Januar 2028
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene
Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 25 Prozent
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte
Elektrofahrzeuge
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die
Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro
Ausweitung des Forschungszulagengesetzes
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt nach der Darstellung des Ressorts kein Erfüllungsaufwand an.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft löst das Regelungsvorhaben, nach der Darstellung des Ressorts, einen
einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 33 000 Euro aus. Sowohl für die Senkung des
Körperschaftsteuersatzes als auch des Thesaurierungs-Prozentsatzes fällt einmaliger IT-Umstellungsaufwand an.
Das Ressort gibt an, dass diese Aufwände nicht bezifferbar seien.
Der NKR kritisiert, dass hier nicht zumindest näherungsweise eine Quantifizierung erfolgt ist.
Verwaltung
Länder
Für die Verwaltung der Länder stellt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 62 000 Euro dar, der auf der IT-Umsetzung des neuen Körperschaftssteuersatzes
beruht. Durch die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes entstünde in den Ländern ein
einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand, der vom Ressort aus nicht quantifizierbar
sei.
Es ist Aufgabe des Ressorts, vor Erlass der Regelung die Regelungsfolgen abzuschätzen und die
notwendigen Informationen für eine Quantifizierung einzuholen.
III.2. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen nach Darstellung des
Ressorts keine direkten sonstigen Kosten. Der NKR kann dies in der sehr kurzen Frist nicht
prüfen.
IV. Ergebnis
Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von unter
einem Arbeitstag erfolgte.
Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages,
ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig. Weiterhin
kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch Digitalisierungspotentiale nicht heben und
Digitalisierungshürden nicht erkennen kann.
Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies wäre im
Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das Ressort beteiligte
jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige Stellungnahmen der
Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder die Prüfung der
Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
möglich.
3. Juni 2025
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin]
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