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Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

dip / drucksache 05.06.2025 · WP 21 · 233/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland [Bundesrat Drucksache 233/25 05.06.25 Fz - Wi B Gesetzentwurf R Fu der Bundesregierung ss Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland A. Problem und Ziel Die deutsche Steuerpolitik muss zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und wachsende Volkswirtschaft werden. Hierfür gilt es, Investitionsanreize zu schaffen, um die Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, Vertrauen in den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den Wohlstand für alle zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher Stagnation gilt es, die Potenziale der deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben und wieder auf einen nachhaltig höheren Wachstumspfad zu kommen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz werden prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht. Die Maßnahmen dienen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen. Dabei geht es nicht nur um die Bewältigung der gegenwärtigen Herausforderungen, sondern auch um die Schaffung einer resilienten Wirtschaft auf längere Frist. Die Steuerpolitik spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Wachstum und Innovation. Angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft setzen diese kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen wichtige und klare Impulse für einen Wachstumstrend. Gleichwohl handelt es sich nur um einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, dem umfassendere weitere Maßnahmen - wie sie im Koalitionsvertrag vereinbart sind - folgen müssen. Standortstärkende Maßnahmen müssen in ein Gesamtkonzept eingebettet werden, das sowohl schnell wirkende Entlastungen als auch in der Tiefe wirksame strukturelle Verbesserungen enthält. Im vorliegenden Gesetz werden gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden Entlastungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der materiellen Wirkung verzahnt. Ein wichtiger Baustein ist dabei der „Investitions-Booster“ (degressive AfA), der noch in diesem Jahr wirken soll. Dieser sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von höchstens 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 vor. Die verbesserten Abschreibungsbedingungen können Fristablauf: 17.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 zu einer Erhöhung der Rentabilität von Investitionen führen und die Liquidität der Unternehmen insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken. Infolgedessen fungiert die degressive AfA als Katalysator für die Investitionspläne der Unternehmen. Anschließend an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ sorgt die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 auf 10 Prozent in 2032 für in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige Planungssicherheit bezüglich der unternehmensteuerlichen Entlastung und der unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen. In einer von Unsicherheit geprägten Welt kann dies zur Stabilisierung von Erwartungen beitragen und den Unternehmen über die Legislaturperiode hinaus die notwendigen Entlastungen sichern, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit in einem global zunehmenden Standortwettbewerb zu erhalten beziehungsweise zu steigern und die Standortattraktivität insgesamt zu verbessern. Mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten. Darüber hinaus tragen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und die Förderung der Elektromobilität dazu bei, ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen und auf diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren. Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen: – Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG) – Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG) – Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25w in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029, 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) – Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG) – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG) – Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG) C. Alternativen Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörper volle Jahreswirkung1) schaft 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt - 2 530 - 8 110 - 11 815 - 12 005 - 11 300 Bund - 794 - 2 614 - 3 784 - 4 958 - 5 767 Länder - 725 - 2 407 - 3 476 - 4 495 - 5 197 Gemeinden - 1 011 - 3 089 - 4 555 - 2 552 - 336 Kassenjahr 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt - 630 - 4 075 - 9 840 - 16 800 - 17 070 Bund - 200 - 1 287 - 3 147 - 6 212 - 7 406 Länder - 182 - 1 172 - 2 891 - 5 670 - 6 716 Gemeinden - 248 - 1 616 - 3 802 - 4 918 - 2 948 1) Wirkung im Veranlagungsjahr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 33,0 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): davon Sonstiges (in Tsd. Euro): E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 62,0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 62,0 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) Es ergeben sich keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Vgl. auch die weiteren Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 233/25 05.06.25 Fz - Wi B Gesetzentwurf R Fu der Bundesregierung ss Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. Juni 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 17.07.25 Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „70 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“ 3. § 34a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 1. 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027, 2. 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 3. 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 4. 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032 zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt.“ 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 12 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl I. S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.“ b) Nach Absatz 15 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 oder nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für 1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent, 2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent, 3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent, 4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent, 5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und 6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent des zu versteuernden Einkommens.“ Artikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt: „(3b) Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nach Satz 2, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen.“ 2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für 1. nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2 000 000 Euro, 2. nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4 000 000 Euro, 3. nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen 10 000 000 Euro und 4. nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12 000 000 Euro.“ Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die deutsche Steuerpolitik muss zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und wachsende Volkswirtschaft werden. Hierfür gilt es, Investitionsanreize zu schaffen, um die Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den Wohlstand für alle zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher Stagnation gilt es, die Potenziale der deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben und wieder auf einen nachhaltig höheren Wachstumspfad zu kommen. Mit dem vorliegenden Gesetz werden prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht. Die Maßnahmen dienen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen. Dabei geht es nicht nur um die Bewältigung der gegenwärtigen Herausforderungen, sondern auch um die Schaffung einer resilienten Wirtschaft auf längere Sicht. Die Steuerpolitik spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Wachstum und Innovation. Angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft setzen diese kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen wichtige und klare Impulse für einen Wachstumstrend. Gleichwohl handelt es sich nur um einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, dem umfassendere weitere Maßnahmen – wie sie im Koalitionsvertrag vereinbart sind – folgen müssen. Standortstärkende Maßnahmen müssen in ein Gesamtkonzept eingebettet werden, das sowohl schnell wirkende Entlastungen als auch in der Tiefe wirksame strukturelle Verbesserungen enthält. Im vorliegenden Gesetz werden gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden Entlastungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der materiellen Wirkung verzahnt. Ein wichtiger Baustein ist dabei der „Investitions-Booster“ (degressive AfA), der noch in diesem Jahr wirken soll. Dieser sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von höchstens 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 vor. Die verbesserten Abschreibungsbedingungen können zu einer Erhöhung der Rentabilität von Investitionen führen und die Liquidität der Unternehmen insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken. Infolgedessen fungiert die degressive AfA als Katalysator für die Investitionspläne der Unternehmen. Anschließend an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ sorgt die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 auf 10 Prozent in 2032 für in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige Planungssicherheit bezüglich der unternehmensteuerlichen Entlastung und der unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen. In einer von Unsicherheit geprägten Welt kann dies zur Stabilisierung von Erwartungen beitragen und den Unternehmen über die Legislaturperiode hinaus die notwendigen Entlastungen sichern, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit in einem global zunehmenden Standortwettbewerb zu erhalten beziehungsweise zu steigern und die Standortattraktivität insgesamt zu verbessern. Mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten. Darüber hinaus tragen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und die Förderung der Elektromobilität dazu bei, ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen und auf diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen: – Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG) – Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1. Januar 2028 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG) – Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029, 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) – Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG) – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG) – Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG) III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO). IV. Alternativen Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung § 7 Absatz 2  Keine Verlängerung/Anpassung des  Die degressive AfA wirkt als reguläre - EStG Anwendungsbereiches für die Inan- auch handelsrechtlich zulässige - Abspruchnahme der degressiven Ab- schreibungsmethode wirtschaftsförschreibung (AfA) für bewegliche Wirt- dernd und kann damit Investitionsanschaftsgüter des Anlagevermögens. reize setzen, ohne bereits bestehende Als Folge wäre für entsprechende In- steuerliche Förderungen zu konterkarievestitionen ab dem Jahr 2025 nur die li- ren. Für alle Beteiligten stellt die Regeneare AfA zulässig. Damit würden von lung die bürokratieärmste und kostenden allgemeingültigen Abschreibungs- günstigste Variante dar. vorschriften keine unternehmerischen Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung Vorteile und Investitionsanreize, die zu einer nötigen Stabilisierung und Transformation der Wirtschaft beitragen können, mehr ausgehen. § 7 Ab-  Keine Einführung der degressiven AfA  Die degressive AfA wirkt als reguläre - satz 2a - neu - für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. auch handelsrechtlich zulässige - Ab- EStG Als Folge wäre für entsprechende In- schreibungsmethode wirtschaftsförvestitionen ab dem Jahr 2025 nur die li- dernd und kann damit Investitionsanneare AfA zulässig. Damit würden von reize setzen, ohne bereits bestehende den allgemeingültigen Abschreibungs- steuerliche Förderungen zu konterkarievorschriften keine unternehmerischen ren. Für alle Beteiligten stellt die Rege- Vorteile und Investitionsanreize, die zu lung die bürokratieärmste und kosteneiner nötigen Stabilisierung und Trans- günstigste Variante dar. formation der Wirtschaft beitragen können, mehr ausgehen. § 6 Absatz 1  Keine Anhebung der Bruttolistenpreis-  Die Regelung ist geeignet, die Errei- EStG grenze; positive Wirkungen auf Klima- chung der erwünschten Ziele (Klimaschutz und Automobilhersteller bleiben schutz, Förderung Automobilstandort aus. Deutschland) zu fördern. § 34a Absatz 1  keine Absenkung des Thesaurierungs-  Maßnahme aus Koalitionsvertrag. Satz 1 EStG steuersatzes; keine Standortstärkung Stärkung der deutschen Wirtschaft. § 23 Absatz 1  Alternative: Keine Senkung des Körper-  Maßnahme aus Koalitionsvertrag. KStG schaftsteuersatzes. Stärkung des Wirtschaftsstandorts durch Entlastungswirkung in der Breite  Folgen: Keine Senkung der Unterneh- und deutliches zukunftsweisendes mensteuerbelastung, keine Standort- Standortsignal in einem zunehmend stärkung. globalen Standortwettbewerb. § 3 FZulG  Beibehaltung des bisherigen Umfanges  Die genannten Alternativen bilden den der förderfähigen Aufwendungen Regelungsinhalt des FZulG ab. Eine Nichtumsetzung der vorgeschlagenen  Beschränkung der maximal förderfä- Regelungen hätte zur Folge, dass die hige Bemessungsgrundlage auf Attraktivität der Forschungszulage nicht 10 Mio. Euro gestärkt und der Umfang nicht ausgeweitet wird und keine zusätzlichen Anreize geschaffen werden in Forschung und Entwicklung zu investieren. Zudem würden die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags nicht eingehalten werden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1), des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 2) sowie des Forschungszulagengesetzes (Artikel 3) aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, indem er das Steueraufkommen des Gesamtstaats sichert und die Indikatorenbereiche 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Investitionsklima) und 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftswachstum) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. Die Anhebung der Bruttolistenpreis-Grenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen betrifft die Nachhaltigkeitsziele: 3.2.a Emissionen von Luftschadstoffen Regelung dient der Erhöhung der Nutzung von Elektrofahrzeugen und damit der Reduktion von Schadstoffausstößen; SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum Sicherung der Arbeitsplätze in der Automobilindustrie; 9.1 Innovation: Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten Förderung der Entwicklungen im Bereich Elektromobilität und 13.1.a Treibhausgasemissionen Förderung der Elektromobilität dient der Treibhausgasreduktion im Verkehr. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. kör- perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Insg. - 25 - 105 - 155 - 155 - 155 - 20 - 80 - 135 - 155 - 155 und Satz 3 Nummer 3 EStG Anhebung der Bruttolistenpreisgren- ESt - 5 - 25 - 35 - 35 - 35 . - 5 - 20 - 35 - 35 ze bei der sog. Dienstwagenbesteu- LSt - 20 - 75 - 110 - 110 - 110 - 20 - 70 - 105 - 110 - 110 erung von 70.000 € auf 100.000 € SolZ . - 5 - 10 - 10 - 10 . - 5 - 10 - 10 - 10 für nach dem 30. Juni 2025 ange- schaff-te Kraftfahrzeuge ohne CO - Bund - 11 - 48 - 72 - 72 - 72 - 9 - 37 - 64 - 72 - 72 Emission je gefahrenem Kilometer ESt - 2 - 11 - 15 - 15 - 15 . - 2 - 9 - 15 - 15 LSt - 9 - 32 - 47 - 47 - 47 - 9 - 30 - 45 - 47 - 47 SolZ . - 5 - 10 - 10 - 10 . - 5 - 10 - 10 - 10 Länder - 10 - 42 - 61 - 61 - 61 - 8 - 31 - 52 - 61 - 61 ESt - 2 - 10 - 15 - 15 - 15 . - 2 - 8 - 15 - 15 LSt - 8 - 32 - 46 - 46 - 46 - 8 - 29 - 44 - 46 - 46 Gem. - 4 - 15 - 22 - 22 - 22 - 3 - 12 - 19 - 22 - 22 ESt - 1 - 4 - 5 - 5 - 5 . - 1 - 3 - 5 - 5 LSt - 3 - 11 - 17 - 17 - 17 - 3 - 11 - 16 - 17 - 17 2 § 7 Abs. 2 EStG Insg. - 1.600 - 5.845 - 9.765 - 7.285 - 1.525 - 155 - 2.185 - 7.305 - 12.250 - 9.735 Wiedereinführung und Aufstockung GewSt - 620 - 2.260 - 3.775 - 2.815 - 590 - 60 - 845 - 2.825 - 4.735 - 3.760 der degressiven AfA in Höhe von ESt - 515 - 1.885 - 3.150 - 2.350 - 490 - 50 - 705 - 2.355 - 3.950 - 3.140 30 %, max. 3-faches der linearen KSt - 415 - 1.515 - 2.530 - 1.885 - 395 - 40 - 565 - 1.895 - 3.175 - 2.520 AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter SolZ - 50 - 185 - 310 - 235 - 50 - 5 - 70 - 230 - 390 - 315 des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Bund - 499 - 1.825 - 3.050 - 2.278 - 477 - 48 - 683 - 2.281 - 3.827 - 3.045 GewSt - 22 - 81 - 136 - 101 - 21 - 2 - 30 - 102 - 170 - 135 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. kör- perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 Januar 2028 angeschafft werden ESt - 219 - 801 - 1.339 - 999 - 208 - 21 - 300 - 1.001 - 1.679 - 1.335 („Investitions-Booster“) KSt - 208 - 758 - 1.265 - 943 - 198 - 20 - 283 - 948 - 1.588 - 1.260 SolZ - 50 - 185 - 310 - 235 - 50 - 5 - 70 - 230 - 390 - 315 Länder - 458 - 1.673 - 2.795 - 2.084 - 435 - 44 - 624 - 2.091 - 3.506 - 2.786 GewSt - 32 - 115 - 192 - 144 - 30 - 3 - 43 - 143 - 241 - 192 ESt - 219 - 801 - 1.338 - 998 - 208 - 21 - 299 - 1.001 - 1.678 - 1.334 KSt - 207 - 757 - 1.265 - 942 - 197 - 20 - 282 - 947 - 1.587 - 1.260 Gem. - 643 - 2.347 - 3.920 - 2.923 - 613 - 63 - 878 - 2.933 - 4.917 - 3.904 GewSt - 566 - 2.064 - 3.447 - 2.570 - 539 - 55 - 772 - 2.580 - 4.324 - 3.433 ESt - 77 - 283 - 473 - 353 - 74 - 8 - 106 - 353 - 593 - 471 3 § 7 Abs. 2a EStG Insg. - 905 - 1.795 - 1.520 + 1.345 + 1.105 - 455 - 1.810 - 2.105 + 55 + 2.665 Einführung einer arithmetisch-de- GewSt - 350 - 695 - 585 + 520 + 430 - 175 - 700 - 815 + 25 + 1.030 gressiven Abschreibung mit folgen- ESt - 290 - 580 - 490 + 435 + 355 - 145 - 580 - 680 + 20 + 860 den Abschreibungssätzen ab dem KSt - 235 - 465 - 395 + 345 + 285 - 120 - 470 - 545 + 10 + 685 Jahr der Anschaffung: 75 %, 10 %, SolZ - 30 - 55 - 50 + 45 + 35 - 15 - 60 - 65 . + 90 5 %, 5 %, 3 %, 2 % für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahr- Bund - 284 - 560 - 477 + 422 + 344 - 143 - 567 - 656 + 15 + 836 zeuge GewSt - 13 - 25 - 21 + 19 + 15 - 6 - 25 - 29 + 1 + 37 ESt - 123 - 247 - 208 + 185 + 151 - 62 - 247 - 289 + 9 + 366 KSt - 118 - 233 - 198 + 173 + 143 - 60 - 235 - 273 + 5 + 343 SolZ - 30 - 55 - 50 + 45 + 35 - 15 - 60 - 65 . + 90 Länder - 257 - 513 - 435 + 383 + 315 - 130 - 517 - 603 + 14 + 760 GewSt - 17 - 35 - 30 + 26 + 22 - 9 - 36 - 42 + 1 + 53 ESt - 123 - 246 - 208 + 185 + 151 - 61 - 246 - 289 + 8 + 365 KSt - 117 - 232 - 197 + 172 + 142 - 60 - 235 - 272 + 5 + 342 Gem. - 364 - 722 - 608 + 540 + 446 - 182 - 726 - 846 + 26 + 1.069 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. kör- perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 GewSt - 320 - 635 - 534 + 475 + 393 - 160 - 639 - 744 + 23 + 940 ESt - 44 - 87 - 74 + 65 + 53 - 22 - 87 - 102 + 3 + 129 4 § 34a EStG² Insg. - - - - 1.000 - 1.000 - - - . - 600 Schrittweise Senkung des Thesau- ESt - - - - 940 - 940 - - - . - 565 rierungssteuersatzes von bisher SolZ - - - - 60 - 60 - - - . - 35 28,25 % auf 27 % in 2028, 26 % in 2030 und 25 % ab 2032 Bund - - - - 460 - 460 - - - . - 275 ESt - - - - 400 - 400 - - - . - 240 SolZ - - - - 60 - 60 - - - . - 35 Länder - - - - 399 - 399 - - - . - 240 ESt - - - - 399 - 399 - - - . - 240 Gem. - - - - 141 - 141 - - - . - 85 ESt - - - - 141 - 141 - - - . - 85 5 § 23 KStG³ Insg. - - - - 4.530 - 9.345 - - - - 4.075 - 8.865 Schrittweise Senkung des KSt-Sat- KSt - - - - 4.295 - 8.860 - - - - 3.865 - 8.405 zes in fünf Schritten auf 14 % in SolZ - - - - 235 - 485 - - - - 210 - 460 2028, 13 % in 2029, 12 % in 2030, 11 % in 2031 und 10 % ab 2032 Bund - - - - 2.383 - 4.915 - - - - 2.143 - 4.663 KSt - - - - 2.148 - 4.430 - - - - 1.933 - 4.203 SolZ - - - - 235 - 485 - - - - 210 - 460 Länder - - - - 2.147 - 4.430 - - - - 1.932 - 4.202 KSt - - - - 2.147 - 4.430 - - - - 1.932 - 4.202 Gem. - - - . . - - - . . 6 § 3 FZulG Insg. - - 365 - 375 - 380 - 380 - . - 295 - 375 - 380 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. kör- perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 Ausweitung des Forschungszula- ESt - - 30 - 35 - 40 - 40 - . - 25 - 35 - 40 gengesetzes durch Anhebung des KSt - - 335 - 340 - 340 - 340 - . - 270 - 340 - 340 Bemessungsgrundlagen-Höchstbe- trages auf 12 Mio. € und mittelbare Bund - - 181 - 185 - 187 - 187 - . - 146 - 185 - 187 Anhebung des Fördersatzes durch ESt - - 13 - 15 - 17 - 17 - . - 11 - 15 - 17 pauschalen Einbezug der Gemeinkosten in die förderfähigen Aufwen- KSt - - 168 - 170 - 170 - 170 - . - 135 - 170 - 170 dungen i. H. v. 20 % der im Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen Länder - - 179 - 185 - 187 - 187 - . - 145 - 185 - 187 förderfähigen Aufwendungen für ESt - - 12 - 15 - 17 - 17 - . - 10 - 15 - 17 FuE-Vorhaben ab 2026 KSt - - 167 - 170 - 170 - 170 - . - 135 - 170 - 170 Gem. - - 5 - 5 - 6 - 6 - . - 4 - 5 - 6 ESt - - 5 - 5 - 6 - 6 - . - 4 - 5 - 6 7 Finanzielle Auswirk ungen insgesamt Insg. - 2.530 - 8.110 - 11.815 - 12.005 - 11.300 - 630 - 4.075 - 9.840 - 16.800 - 17.070 GewSt - 970 - 2.955 - 4.360 - 2.295 - 160 - 235 - 1.545 - 3.640 - 4.710 - 2.730 ESt - 810 - 2.520 - 3.710 - 2.930 - 1.150 - 195 - 1.290 - 3.080 - 4.000 - 2.920 LSt - 20 - 75 - 110 - 110 - 110 - 20 - 70 - 105 - 110 - 110 KSt - 650 - 2.315 - 3.265 - 6.175 - 9.310 - 160 - 1.035 - 2.710 - 7.370 - 10.580 SolZ - 80 - 245 - 370 - 495 - 570 - 20 - 135 - 305 - 610 - 730 Bund - 794 - 2.614 - 3.784 - 4.958 - 5.767 - 200 - 1.287 - 3.147 - 6.212 - 7.406 GewSt - 35 - 106 - 157 - 82 - 6 - 8 - 55 - 131 - 169 - 98 ESt - 344 - 1.072 - 1.577 - 1.246 - 489 - 83 - 549 - 1.310 - 1.700 - 1.241 LSt - 9 - 32 - 47 - 47 - 47 - 9 - 30 - 45 - 47 - 47 KSt - 326 - 1.159 - 1.633 - 3.088 - 4.655 - 80 - 518 - 1.356 - 3.686 - 5.290 SolZ - 80 - 245 - 370 - 495 - 570 - 20 - 135 - 305 - 610 - 730 Länder - 725 - 2.407 - 3.476 - 4.495 - 5.197 - 182 - 1.172 - 2.891 - 5.670 - 6.716 GewSt - 49 - 150 - 222 - 118 - 8 - 12 - 79 - 185 - 240 - 139 Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr lfd. Gebiets- Maßnahme Nr. kör- perschaft 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 ESt - 344 - 1.069 - 1.576 - 1.244 - 488 - 82 - 547 - 1.308 - 1.700 - 1.241 LSt - 8 - 32 - 46 - 46 - 46 - 8 - 29 - 44 - 46 - 46 KSt - 324 - 1.156 - 1.632 - 3.087 - 4.655 - 80 - 517 - 1.354 - 3.684 - 5.290 Gem. - 1.011 - 3.089 - 4.555 - 2.552 - 336 - 248 - 1.616 - 3.802 - 4.918 - 2.948 GewSt - 886 - 2.699 - 3.981 - 2.095 - 146 - 215 - 1.411 - 3.324 - 4.301 - 2.493 ESt - 122 - 379 - 557 - 440 - 173 - 30 - 194 - 462 - 600 - 438 LSt - 3 - 11 - 17 - 17 - 17 - 3 - 11 - 16 - 17 - 17 1) Wirkung im Veranlagungsjahr. 2) Ausgewiesen sind die Wirkungen der Thesaurierung. Die gegenläufigen Wirkungen aus der Nachversteuerung bei Entnahme sind mangels Erkenntnissen zu Entnahmezeitpunkten und -höhe nicht enthalten. Durch die Senkung des Thesaurierungssatzes entsteht für die Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Nachversteuerung ein Belastungsvorteil gegenüber der tariflichen Versteuerung im Reichensteuersatz. Hieraus sind Verhaltensreaktionen zu erwarten. Spätestens ab dem Veranlagungsjahr 2032 dürfte es zu Steuermindereinnahmen im bis zu zweistelligen Milliardenbereich kommen. Selbst bei Nachversteuerung verbleibt aus dem Belastungsvorteil für den öffentlichen Gesamthaushalt eine Steuermindereinnahme von mehr als 1 Mrd. Euro. 3) Nicht enthalten sind etwaige Wirkungen von Folgeanpassungen, wie beispielsweise eine analoge Anpassung des Steuersatzes in § 50a EStG und höhere Erstattungen von Kapitalertragsteuer nach § 44a EStG. Die Steuermindereinnahmen der Steuersatzsenkung auf 10 Prozent ab 2032 erreichen eine Größenordnung von jährlich über 25 Mrd. Euro. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Jährlicher Auf- Einmaliger Aufwand pro Fall (Mi- Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfül- Artikel Regelungsent- Jährliche Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in Einmalige Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in wurf; Norm (§§); Belfd. Nr. IP zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zeichnung der Vorheit (Wirtschafts- „geringfügig“ heit (Wirtschafts- „geringfügig“ gabe zweig) + Sach- (Begründung) zweig) + Sach- (Begründung) kosten in Euro) kosten in Euro) 2.1 Artikel 1 Nummer 3 nicht bezifferbar § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG Absenkung des Thesaurierungs-Prozentsatzes 2.2 Artikel 2 nicht bezifferbar § 23 Absatz 1 KStG  Senkung des Körperschaftsteuersatzes 2.3 Artikel 3 Nummer 2 10 000 3,10 € 31,0 § 3 Absatz 5 Satz 2 (5 Min. * 37,10 € Nummer 4 FZulG pro Stunde)  Berücksichtigung von Gemein- und sonstigen Betriebskosten als förderfähiger Aufwand 2.4 Artikel 3 Nummer 2 500 4,90 € 2,0 Jährlicher Auf- Einmaliger Aufwand pro Fall (Mi- Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfül- Artikel Regelungsent- Jährliche Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in Einmalige Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in wurf; Norm (§§); Belfd. Nr. IP zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zeichnung der Vorheit (Wirtschafts- „geringfügig“ heit (Wirtschafts- „geringfügig“ gabe zweig) + Sach- (Begründung) zweig) + Sach- (Begründung) kosten in Euro) kosten in Euro) § 3 Absatz 5 Satz 2 (8 Min. * 37,10 € Nummer 4 FZulG pro Stunde)  Anhebung des Bemessungsgrundlagen-Höchstbetrages von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro Summe (in Tsd. Euro) 33,0 davon aus Informationspflichten (IP) Zu 2.1 (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) Der Erfüllungsaufwand ist nicht bezifferbar. Zu 2.2 (§ 23 Absatz 1 KStG) Der Erfüllungsaufwand ist nicht bezifferbar. Zu 2.3 (§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 FZulG) Fallzahlen wurden anhand bisheriger Antragszahlen (inkl. Abschlag) berechnet. Der Zeitaufwand ergibt sich aus der „Einarbeitung in die Informationspflicht“ und der „Durchführung der Berechnung“ anhand des Leitfadens von Destatis zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes. Bei der Regelung des § 3 Absatz 3b FZulG wurde eine einfache Komplexität angenommen. Zu 2.4 (§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 FZulG) Fallzahlen wurden anhand bisheriger Antragszahlen (inkl. Abschlag - 5 Prozent) berechnet. Der Zeitaufwand ergibt sich aus der „Einarbeitung in die Informationspflicht“, der „Beschaffung von Daten“, der „Durchführung der Berechnung“ und der „Überprüfung der Daten und Eingaben“ anhand des Leitfadens von Destatis zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes. Bei der Regelung des § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 FZulG wurde eine einfache Komplexität angenommen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Jährlicher Auf- Einmaliger Auf- Artikel Rege- wand pro Fall (Mi- Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfüllungsentwurf; Jährliche Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in Einmalige Fall- nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in Bund/ lfd. Nr. Norm (§§); Be- zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder zahl und Ein- ten pro Stunde Tsd. Euro) oder Land zeichnung der heit (Hierarchieebene) „geringfügig“ heit (Hierarchieebene) „geringfügig“ Vorgabe + Sachkosten in (Begründung) + Sachkosten in (Begründung) Euro) Euro) 3.1 Artikel 1 Nummer Länder 0 0 0 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG  Anhebung Höchstbetrag 3.2. Artikel 1 Nummer Länder 0 0 § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG Absenkung des Thesaurierungs- Prozentsatzes 3.3 Artikel 2 Länder 0 0 62,0 § 23 Absatz 1 KStG  Senkung des Körperschaftsteuersatzes Summe (in Tsd. 62,0 Euro) davon Bund 0 davon Land (inklu- 62,0 sive Kommunen) Zu 3.1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG) Durch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung ergeben sich keine Änderungen an den Arbeits- und Prüfabläufen im Finanzamt. Daher sind keine Änderungen beim personellen Erfüllungsaufwand zu erwarten. Zu 3.2 (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) Die Anpassungen des Thesaurierungssteuersatzes müssen in den Steuerberechnungsprogramm jeweils für die Veranlagungszeiträume 2028/2029, 2030/2031 und ab 2032 angepasst werden. Durch die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar. Zu 3.3 (§ 23 Absatz 1 KStG) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder entsteht für die Maßnahme voraussichtlich in Höhe von rd. 62 000 Euro. Durch die Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf die konkreten Arbeitsabläufe und Prozesse im Finanzamt, sodass unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen IT-Unterstützung mit keinen messbaren Änderungen des laufenden personellen Erfüllungsaufwands zu rechnen ist. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70 000 Euro beträgt. Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wird der bestehende Höchstbetrag erneut, von 70 000 Euro auf 100 000 Euro, angehoben. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG). Zu Nummer 2 (§ 7) Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 2 Satz 1 und 2) Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1. Januar 2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind wieder ermöglicht. Aufgrund der anhaltenden Krisensituation soll als konjunkturstützender „Investitions- Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt werden. Die temporäre Begrenzung setzt Anreize für zügige Investitionsentscheidungen. Die degressive Abschreibung kann somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Zu Buchstabe b (§ 7 Absatz 2a – neu –) Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Ziels bedarf es auch weitreichender steuerlicher Maßnahmen. Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr eingeführt werden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Elektromobilität werden mit der Einführung dieser Abschreibungsmöglichkeit als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme deutliche steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt. Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt. Die temporäre Begrenzung setzt Anreize für zügige Investitionsentscheidungen. Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Dabei wird von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgegangen. Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die begünstigten Fahrzeuge. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme stünde der Systematik entgegen, die mit den festen im Zeitverlauf fallenden Abschreibungssätzen erreicht wird. Die neue degressive Abschreibung führt zur vollständigen Abschreibung, indem diese alleinig von den ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen wird und ein Wechsel des Abschreibungsregimes nicht zulässig ist. Die Regelung des § 7 Absatz 2a EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Zu Nummer 3 (§ 34a Absatz 1 Satz 1) Ziel der mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007 S. 1912) eingeführten Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer (Personenunternehmer) mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, soll auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Damit wird demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Außerdem werden durch diese steuerliche Vergünstigung die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss. Mit der stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten. Es handelt sich um ein deutliches Standortsignal mit flächendeckender Wirkung und erhöht die internationale Wettbewerbsfähigkeit gerade für ertragsstarke und im internationalen Wettbewerb stehende Personenunternehmer, die einen ganz wesentlichen Beitrag zum Wirtschaftsstandort Deutschland leisten. Die Absenkung entspricht zudem der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags, wonach die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden soll, um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen. Zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmern wird korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ab dem Veranlagungszeitraum 2028 auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG abgesenkt. Zur Vereinfachung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Thesaurierungsbegünstigung nach § 37 Absatz 3 Satz 5 EStG nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt wird, erfolgt die Absenkung über drei Stufen von 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 12 Satz 5 – neu –) Die Änderungen des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG sind erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Zu Buchstabe b (§ 52 Absatz 15 Satz 4 – neu –) Die Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 oder nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Anwendung von § 7 Absatz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) weiterhin zulässig. Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) § 23 Absatz 1 Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften in Deutschland beträgt derzeit knapp 30 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer + 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag + 14 Prozent Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer- Hebesatzes von 400 Prozent). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags wurde vereinbart, die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken, beginnend ab dem 1. Januar 2028. Dementsprechend wird die Tarifvorschrift in § 23 Absatz 1 KStG dahingehend geändert, dass sich der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 geltende Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert. Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung wird der Thesaurierungssteuersatz in § 34a EStG beginnend ab dem 1. Januar 2028 abgesenkt (vgl. dazu Artikel 1 Nummer 3). Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 schließt zeitlich an die bis 2027 temporär begrenzte degressive AfA (vgl. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) an. Die zeitgleiche Umsetzung beider Maßnahmen in einem Gesetz setzt deutliche Standortsignale, schafft verlässliche Rahmenbedingungen und sorgt damit für Planungssicherheit der Unternehmen. Die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung bedingt die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen, die aufgrund der Vielzahl der Änderungen wirkungsgleich in einem späteren Gesetzgebungsverfahren gesetzgeberisch nachvollzogen werden. Die Folgeänderungen werden materiell sowie in der zeitlichen Anwendung korrespondierend zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes umgesetzt werden. Dies betrifft u. a. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen. Zu Artikel 3 (Änderung des Forschungszulagengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 3b – neu –) Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in Höhe von 70 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche sowie anteilig (60 bzw. 70 Prozent) in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Seit dem Wachstumschancengesetz werden auch investive Aufwendungen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der Forschungszulage berücksichtigt. Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiter attraktiver auszugestalten, wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die zeitliche Eingrenzung der zusätzlichen förderfähigen Aufwendungen ist erforderlich, um die für Steuervergünstigungen nötige Anreizwirkung sicherzustellen. Eine Förderung von bereits entstandenem Aufwand würde zu reinen Mitnahmeeffekten führen und keine zusätzlichen Anreize in die Durchführung von Forschung und Entwicklung setzen. Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Die gewählte Systematik führt gleichsam jedoch dazu, dass diese Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Dadurch wird das Verfahren nicht weiter verkompliziert und Bürokratieaufwuchs vermieden. Aufgrund der Systematik sind von der Gemeinkostenpauschale auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst. Da diese ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der förderfähigen Gemein- und sonstige Betriebskosten einfließen, ist eine gesonderte oder zusätzliche Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen für Auftragsforschung entbehrlich. Die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten als förderfähiger Aufwand entspricht den beihilferechtlichen Vorgaben des Artikels 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe e) der gem. § 9 Absatz 1 auf das FZulG Anwendung findenden Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023, in der jeweils geltenden Fassung. Da die Forschungszulage auf den förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres gewährt wird, werden für die Berechnung der pauschalen Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten auch nur die förderfähigen Aufwendungen herangezogen, die innerhalb des jeweiligen Wirtschaftsjahres entstanden sind. Durch die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen entfaltet die steuerliche Forschungsförderung eine nochmals stärkere Wirkung für Unternehmen aller Größenklassen, insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen. Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 5) Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt derzeit 10 Mio. Euro. Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf sonstige Gemein- und Betriebskosten zusätzlich zu flankieren, wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage in Kombination mit der Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen steigert die Attraktivität der steuerlichen Forschungsförderung sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch insbesondere für größere Unternehmen und setzt einen Anreiz, noch intensiver in Forschung und Entwicklung zu investieren. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Das vorliegende Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Absatz 2 Die Änderungen des Forschungszulagengesetzes (Artikel 3) treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, um die für Steuervergünstigungen nötige Anreizwirkung sicherzustellen. Eine Förderung von bereits entstandenem Aufwand, würde zu reinen Mitnahmeeffekten führen und keine zusätzlichen Anreize in die Durchführung von Forschung und Entwicklung setzen. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (NKR-Nr. 7607, BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 30. Juni 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger dargestellt: keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 33 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 62 000 Euro Weitere Kosten dargestellt: keine Auswirkungen Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens wie folgt beschrieben:  Stärkung der Wirtschaft  Förderung von wachstumswirksamen Investitionen Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft. Der NKR weist darauf hin, dass ohne eine solche Prüfung Digitalisierungspotentiale nicht gehoben und Digitalisierungshürden nicht erkannt werden können. Regelungsfolgen Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von unter einem Arbeitstag erfolgte. Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages, ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig. Weiterhin kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch Digitalisierungspotentiale nicht heben und Digitalisierungshürden nicht erkennen kann. Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies wäre im Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das Ressort beteiligte jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder die Prüfung der Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen möglich. II. Regelungsvorhaben Mit dem Regelungsvorhaben soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und wachstumswirksame Investitionen gefördert werden. Hierzu sieht der Entwurf u. a. die folgenden prioritären Maßnahmen vor:  Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“  Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1. Januar 2028  Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 25 Prozent  Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge  Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro  Ausweitung des Forschungszulagengesetzes III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger fällt nach der Darstellung des Ressorts kein Erfüllungsaufwand an. Wirtschaft Für die Wirtschaft löst das Regelungsvorhaben, nach der Darstellung des Ressorts, einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 33 000 Euro aus. Sowohl für die Senkung des Körperschaftsteuersatzes als auch des Thesaurierungs-Prozentsatzes fällt einmaliger IT-Umstellungsaufwand an. Das Ressort gibt an, dass diese Aufwände nicht bezifferbar seien. Der NKR kritisiert, dass hier nicht zumindest näherungsweise eine Quantifizierung erfolgt ist. Verwaltung Länder Für die Verwaltung der Länder stellt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 62 000 Euro dar, der auf der IT-Umsetzung des neuen Körperschaftssteuersatzes beruht. Durch die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes entstünde in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand, der vom Ressort aus nicht quantifizierbar sei. Es ist Aufgabe des Ressorts, vor Erlass der Regelung die Regelungsfolgen abzuschätzen und die notwendigen Informationen für eine Quantifizierung einzuholen. III.2. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen nach Darstellung des Ressorts keine direkten sonstigen Kosten. Der NKR kann dies in der sehr kurzen Frist nicht prüfen. IV. Ergebnis Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von unter einem Arbeitstag erfolgte. Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages, ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig. Weiterhin kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch Digitalisierungspotentiale nicht heben und Digitalisierungshürden nicht erkennen kann. Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies wäre im Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das Ressort beteiligte jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder die Prüfung der Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen möglich. 3. Juni 2025 Lutz Goebel Ulla Ihnen Vorsitzender Berichterstatterin]

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