Betrugsverdachtsfall beim steuerfinanzierten Coaching über Jobcenter - Konsequenzen für die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung
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Betrugsverdachtsfall beim steuerfinanzierten Coaching über Jobcenter - Konsequenzen für die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2416
21. Wahlperiode 27.10.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Achim
Köhler, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Bernd Schuhmann, Thomas
Stephan, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
Betrugsverdachtsfall beim steuerfinanzierten Coaching über Jobcenter –
Konsequenzen für die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung
Eine Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 23. September
2025 und aktuelle Presseberichte informieren über ein Ermittlungsverfahren
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bei öffentlich finanzierten
Einzelcoachings. In 140 Fällen soll dabei ein Schaden von rund 891 000 Euro
zulasten der Jobcenter und Agenturen für Arbeit entstanden sein (www.berlin.de/gen
eralstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.160064
2.php und https://berliner-zeitung.de/mensch-metropole/massiver-bandenbetru
g-in-berlin-ich-dachte-das-system-ist-betrugssicher-li.2360894).
Dieser „Berliner Fall“ beleuchtet mögliche Defizite in den bestehenden
Kontrollmechanismen, der Aufsicht über zugelassene Maßnahmeträger und der
Datenerhebung in der Arbeitsförderung. Besonders relevant wird dies nach
Auffassung der Fragesteller im Zusammenhang mit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25206 zu
Missbrauchsfällen mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen für
Maßnahmen bei einem Träger (AVGS-MAT) worin es heißt: „Es können diesbezüglich
keine Aussagen getroffen werden, entsprechende Daten werden von der BA
[Bundesagentur für Arbeit] nicht erhoben. Da Maßnahmekosten regelmäßig im
Nachhinein auf Rechnung der Maßnahmeträger beglichen werden, dürfte es zu
keinen Missbrauchsfällen kommen.“
Im Bereich des Bürgergelds werden Einzelcoachings über § 45 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) (www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__4
5.html) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) mit Steuermitteln finanziert. Der aktuelle Betrugsverdachtsfall zeigt in
den Augen der Fragesteller, dass die bisherigen Annahmen zur
Missbrauchsanfälligkeit überdacht werden müssen und dringender Handlungsbedarf besteht,
um solche möglichen Betrugsfälle zu verhindern. Zugleich wirft er bei ihnen
die grundsätzliche Frage auf, ob steuerfinanzierte Einzelcoachings ein
angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hält die Bundesregierung an der in der Antwort zu Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 19/25206 vertretenen Aussage („zu keinen
Missbrauchsfällen kommen dürfte“) fest, wenn nein, wie wird diese heute korrigiert,
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
2. Welche Beträge gelten nach Kenntnis der Bundesregierung in Berlin als
üblicher übernahmefähiger Stundensatz für Einzelcoachings nach § 45
SGB III, sowohl im Durchschnitt als auch als Maximalbetrag?
3. Wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung im „Berliner Fall“ möglich,
dass, soweit für die Fragesteller erkennbar, im Durchschnitt über
6 000 Euro je Coaching-Fall abgerechnet werden konnten
(Gesamtschadenssumme 890 974,40 Euro auf 140 Fälle), und wie verhält sich der hohe
rechnerische Einzelfallschaden zu den üblicherweise abrechnungsfähigen
Einzelcoaching-Kosten nach § 45 SGB III (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
4. Richten sich nach Kenntnis der Bundesregierung im „Berliner Fall“ die
strafrechtlichen Ermittlungen auch gegen gegenwärtige oder frühere
Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter?
5. Wie viele Missbrauchs- oder Betrugsfälle im Zusammenhang mit
Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen der Variante AVGS-MAT
nach § 45 SGB III sind der Bundesregierung seit 2021 bekannt geworden,
und welche Schadenshöhe ergibt sich daraus (bitte, soweit verfügbar,
separat für Coaching-Maßnahmen für Einzel- und Gruppencoaching
ausweisen)?
6. Wie viele Gutscheine für Maßnahmen nach § 45 SGB III (insbesondere
Coaching-Maßnahmen) wurden seit 2015 jährlich ausgegeben und
eingelöst, jeweils nach Bundesland und Rechtskreis (SGB II und SGB III; bitte,
soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen, also Einzel- und
Gruppencoaching, ausweisen)?
7. Wie hoch waren seit 2015 bei eingelösten Gutscheinen nach § 45 SGB III
die durchschnittlichen Kosten sowie die maximal übernommenen Kosten
je Teilnahme, jeweils nach Jahr, Bundesland und Rechtskreis (SGB II und
SGB III; bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen
ausweisen)?
8. Wie haben sich die Gesamtzahl der Teilnahmen und die Gesamtausgaben
für Maßnahmen nach § 45 SGB III seit 2015 jährlich entwickelt, jeweils
nach Bundesland und Rechtskreis (bitte, soweit verfügbar, separat für
Coaching-Maßnahmen ausweisen)?
9. Nach welchen inhaltlichen Kategorien differenziert die Bundesagentur für
Arbeit ggf. Maßnahmen nach § 45 SGB III, welche dieser Kategorien
ordnen Maßnahmen ausdrücklich als „Coaching“ (Einzel- oder
Gruppencoaching) zu, und werden diese Kategorien in der Statistik durchgängig und
getrennt erfasst und veröffentlicht (wenn nein, bitte angeben, warum, und
mitteilen, ob und ab wann eine getrennte Ausweisung ggf. möglich ist)?
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Teilnehmer passende
Maßnahmen nach § 45 SGB III erhalten, und wie wird ggf. diese Passgenauigkeit
im Nachgang überprüft?
11. An welchen Erfolgskriterien misst die Bundesregierung Maßnahmen nach
§ 45 SGB III, beispielsweise an der Aufnahme
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, dem erzielten Lohn, dem Wegfall der
Hilfebedürftigkeit oder dem Übergang in Ausbildung, und wie werden diese Kennzahlen
bundesweit erhoben und veröffentlicht (bitte, soweit verfügbar, separat für
Coaching-Maßnahmen ausweisen und die zugrunde gelegte Coaching-
Definition angeben)?
12. Wie hoch waren seit 2015 die Erfolgsquoten nach den in Frage 11
genannten Kriterien, jeweils nach Bundesland, Rechtskreis und, soweit
verfügbar, weiteren Differenzierungen (bitte, soweit verfügbar, separat für
Coaching-Maßnahmen, also Einzel- und Gruppencoaching, ausweisen)?
13. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesagentur für Arbeit seit
Bekanntwerden des „Berliner Falls“ für Maßnahmen nach § 45 SGB III ggf.
ergriffen, etwa durch zusätzliche Prüfungen, strengere Nachweise oder
Dokumentationspflichten, Hinweissystem für Träger), und mit welchen
Rechtsrahmen wurden diese unterlegt?
14. Liegen der Bundesregierung weitere Hinweise auf systematische
Betrugsoder Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit durch Jobcenter oder
Agenturen finanzierten Maßnahmen nach § 45 SGB III vor?
15. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Berliner
Falls“, ob steuerfinanzierte Maßnahmen nach § 45 SGB III, insbesondere
das Coaching, in ihrer heutigen Ausgestaltung zielführend sind, welche
Optionen zur Einstellung oder Weiterentwicklung werden ggf. geprüft,
und welche konkreten Schritte plant sie ggf., um die Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit der Coaching-Förderung zu sichern?
Berlin, den 20. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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