Chancenkarte Deutschland (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/692) (Antwort zu Drs. 21/1963)
Text
Chancenkarte Deutschland (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/692) (Antwort zu Drs. 21/1963)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2262
21. Wahlperiode 16.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Tobias Matthias Peterka,
Ulrike Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1963 –
Chancenkarte Deutschland
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/692)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Chancenkarte wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2024 nach § 20a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingeführt. Auf die diesbezügliche Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD „Chancenkarte Deutschland“
(Bundestagsdrucksache 21/486) hat die Bundesregierung am 27. Juni 2025 auf
Bundestagsdrucksache 21/692 geantwortet. Dabei zeigte sich, dass zahlreiche Daten zur
tatsächlichen Nutzung und Wirkung der Chancenkarte entweder nicht erhoben
werden oder sich nicht aus den vorhandenen Statistiken ablesen lassen. Daraus
ergeben sich weitere Fragen für die Fragesteller.
1. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass lediglich der
„Standort der Auslandvertretung, bei der der Antrag [für die
Chancenkarte] gestellt wurde“ erfasst wird (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/692), in Zukunft eine Erfassung
von Personenmerkmalen der Chancenkartenantragsteller wie Alter,
Geschlecht, Schulbildung oder Herkunftsland, und wenn ja, welcher
Behörde wird die Datenerhebung sowie die Datenauswertung obliegen?
Die im Rahmen des Visumverfahrens sowie im Rahmen des Verfahrens zur
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu speichernden Daten ergeben sich auch
für die Chancenkarte abschließend aus dem Gesetz über das
Ausländerzentralregister (AZRG) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister (AZRG-DV). Konkrete Planungen, die
entsprechenden Datenkränze i. S. d. Fragestellung zu erweitern, bestehen nicht.
Zur Untersuchung der Wirkungen der Regelungen, die mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hinzugekommen sind – so
auch der Chancenkarte – führen das Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Forschungszentrum
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF-FZ) eine Evaluierung
durch (vgl. auch Bundestagsdrucksache 20/6500, S. 61). Im Rahmen dieser
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 16. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Evaluierung werden auch die Personengruppen, welche die Chancenkarte
nutzen, näher beleuchtet.
2. Plant die Bundesregierung, die Datenerfassung so anzupassen, dass eine
Unterscheidung zwischen Chancenkarteninhabern, die als Fachkräfte
nach § 18 Absatz 3 AufenthG gelten, und solchen, die über das
Punktesystem (§ 20b AufenthG) qualifiziert sind, künftig möglich ist, und wenn
ja, zu welchem Zeitpunkt soll diese Datenerfassung starten?
Die Bundesregierung prüft die Möglichkeit einer im Sinne der Fragestellung
differenzierten Erfassung.
3. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung, um valide Daten zur
Einreise von Personen mit Chancenkarte zu erheben, weil diese derzeit
im Ausländerzentralregister (AZR) nicht verlässlich abgebildet sind?
Die Bundesregierung prüft Möglichkeiten sicherzustellen, dass bei Speicherung
der Aufenthaltserlaubnis, die auf die Chancenkarte folgt, nachverfolgbar erfasst
wird, wann die Einreise mit dem Visum nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) erfolgte. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG im
Inland erteilt, gehört das Einreisedatum ohnehin zum zu erfassenden
Datenkranz.
4. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung – etwa durch
Selbstauskünfte, Angaben im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung
oder Daten der Bundesagentur für Arbeit – zur tatsächlichen
Arbeitsaufnahme von Chancenkarteninhabern (bitte nach Vollzeit- und
Teilzeitstelle, nach Branche und Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber
der Chancenkarte aufschlüsseln)?
5. Wie viele Chancenkarteninhaber konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang erfolgreich in den deutschen Arbeitsmarkt integriert
werden (bitte nach Vollzeit- und Teilzeitstelle, nach Branche und Alter,
Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte
aufschlüsseln)?
Die Fragen zu 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung und den nachgeordneten Behörden liegen keine validen
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Des Weiteren wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 21/692 verwiesen.
Im Übrigen ist vorgesehen, dass die Evaluierung des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung auch Fragen der Arbeitsmarktintegration
von Chancenkarteninhabern beleuchten wird (vgl. Antwort zu Frage 12).
6. Wie ist die prozentuale Verteilung der Chancenkarteninhaber zwischen
Akademikern und sonstigen Berufen (insbesondere Handwerk), und wie
ist die jeweilige Verteilung bei denjenigen, die in den Arbeitsmarkt
integriert werden konnten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. In wie vielen Fällen wurde der Aufenthalt von Chancenkarteninhabern
über die Geltungsdauer hinaus verlängert, und zu welchen Zwecken
erfolgte dies jeweils?
Die Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 AufenthG (Such-Chancenkarte) wird
zunächst einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt. Der Aufenthalt kann
lediglich, als Folge-Chancenkarte verlängert werden, vgl. § 20a Absatz 5 Satz 2
AufenthG.
Im Übrigen waren zum Stichtag 30. August 2025 im AZR vier Personen
erfasst, die nach einem Aufenthaltstitel nach § 20a Absatz 3 AufenthG einen
Aufenthaltstitel nach § 20a Absatz 5 Satz 2 AufenthG erteilt bekommen haben.
8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, in denen
Chancenkarteninhaber nach Einreise ein Asylverfahren beantragt haben, und wenn
ja, wie viele?
Zum Stichtag 30. August 2025 waren im AZR drei Personen erfasst, die einen
Asylantrag gestellt haben, nachdem sie einen Aufenthaltstitel nach § 20a
Absatz 3 AufenthG erhalten hatten.
9. Plant die Bundesregierung, künftig statistisch zu erfassen, in welchem
Umfang Familiennachzug zu Chancenkarteninhabern erfolgt, und wenn
ja, zu welchem Zeitpunkt soll diese Datenerfassung starten?
Soweit der Familiennachzug zu Inhabern einer Such- oder Folgechancenkarte
vor dem Hintergrund der Anforderungen an die voraussichtliche
Aufenthaltsdauer im Einzelfall überhaupt zulässig ist, plant die Bundesregierung keine
über die derzeitigen im AZRG/in der AZRG-DV vorgesehenen
Speichersachverhalte hinausgehenden Möglichkeiten.
10. In wie vielen Fällen wurden trotz des entsprechenden Verbots
Sozialleistungen vonseiten der Inhaber der Chancenkarte bezogen (bitte unterteilt
nach einzelnen Arten von Sozialleistungen und unter Nennung des
Gesamtkostenumfangs aufschlüsseln)?
Aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 23 Absatz 3
Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Inhaberinnen und Inhaber
von Chancenkarten für den Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen. Daher
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/692 verwiesen.
11. Weshalb ist die Evaluierung der Chancenkarte erst nach drei Jahren
vorgesehen, und weshalb wurden keine jährlichen Zwischenberichte
eingeplant?
Der Gesetzgeber in der 20. Legislaturperiode hat entschieden, das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung nach drei Jahren zu evaluieren.
Die Evaluierung nach drei Jahren – mit der Möglichkeit der Evaluierung
einzelner Aspekte bereits nach zwei Jahren – ist nach Auffassung der
Bundesregierung ein ausgewogener Zeitpunkt, um Wirkungen der Neuregelung zu
bewerten und ggf. Anpassungen zu veranlassen. Sollte sich unabhängig von der
Evaluierung gesetzlicher Anpassungsbedarf ergeben, wird die Bundesregierung
entsprechende Initiativen ergreifen. Hierzu bedarf es nach ihrer Auffassung
keiner periodischen Zwischenberichte.
12. Welche Kennzahlen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in die
Evaluierung der Chancenkarte einfließen (z. B. Beschäftigungsquote,
Qualifikationsniveau der aufgenommenen Beschäftigungen,
Rückkehrquote, Zahl der Folgeaufenthaltstitel, Zahl der Familiennachzüge,
Belastungen der Verwaltung), insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
Bundesregierung weder Daten zum Familiennachzug von
Chancenkarteninhabern (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/692)
noch Daten zur Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung von
Chancenkarteninhabern (vgl. Antwort zu Frage 5, ebd.) oder „valide
Erkenntnisse“ zur Einreise von Personen vorliegen, denen die Chancenkarte
bewilligt wurde (vgl. Antwort zu Frage 4, ebd.)?
Die Evaluierung erfolgt ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (vgl.
Bundestagsdrucksache. 20/6500, S. 61) zwar „durch“ das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die konkrete Durchführung obliegt allerdings dem IAB und dem BAMF-FZ.
Als Kriterien bzw. Indikatoren werden dabei insbesondere die Zahl der
eingereisten Fachkräfte sowie die Zahl der aufgedeckten Missbrauchsfälle
herangezogen (ebd.).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, die Chancenkarte im Lichte
der bisherigen Erfahrungen zeitnah nachzuschärfen (z. B. hinsichtlich
Sprachvoraussetzungen, Anforderungen an den Lebensunterhalt oder
Beschränkungen des Familiennachzugs), und wenn ja, welche
Nachschärfungen sollen konkret vorgenommen werden?
Die Bundesregierung hält Änderungen an den §§ 20a und 20b AufenthG
derzeit nicht für angezeigt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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