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Chancenkarte Deutschland (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/692) (Antwort zu Drs. 21/1963)

dip / drucksache 16.10.2025 · WP 21 · 21/2262 · Antwort · Original ↗

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Chancenkarte Deutschland (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/692) (Antwort zu Drs. 21/1963) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2262 21. Wahlperiode 16.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Tobias Matthias Peterka, Ulrike Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1963 – Chancenkarte Deutschland (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/692) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Chancenkarte wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2024 nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingeführt. Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Chancenkarte Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 21/486) hat die Bundesregierung am 27. Juni 2025 auf Bundestagsdrucksache 21/692 geantwortet. Dabei zeigte sich, dass zahlreiche Daten zur tatsächlichen Nutzung und Wirkung der Chancenkarte entweder nicht erhoben werden oder sich nicht aus den vorhandenen Statistiken ablesen lassen. Daraus ergeben sich weitere Fragen für die Fragesteller.  1. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass lediglich der „Standort der Auslandvertretung, bei der der Antrag [für die Chancenkarte] gestellt wurde“ erfasst wird (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/692), in Zukunft eine Erfassung von Personenmerkmalen der Chancenkartenantragsteller wie Alter, Geschlecht, Schulbildung oder Herkunftsland, und wenn ja, welcher Behörde wird die Datenerhebung sowie die Datenauswertung obliegen? Die im Rahmen des Visumverfahrens sowie im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu speichernden Daten ergeben sich auch für die Chancenkarte abschließend aus dem Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV). Konkrete Planungen, die entsprechenden Datenkränze i. S. d. Fragestellung zu erweitern, bestehen nicht. Zur Untersuchung der Wirkungen der Regelungen, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hinzugekommen sind – so auch der Chancenkarte – führen das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Forschungszentrum des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF-FZ) eine Evaluierung durch (vgl. auch Bundestagsdrucksache 20/6500, S. 61). Im Rahmen dieser Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Evaluierung werden auch die Personengruppen, welche die Chancenkarte nutzen, näher beleuchtet.  2. Plant die Bundesregierung, die Datenerfassung so anzupassen, dass eine Unterscheidung zwischen Chancenkarteninhabern, die als Fachkräfte nach § 18 Absatz 3 AufenthG gelten, und solchen, die über das Punktesystem (§ 20b AufenthG) qualifiziert sind, künftig möglich ist, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt soll diese Datenerfassung starten? Die Bundesregierung prüft die Möglichkeit einer im Sinne der Fragestellung differenzierten Erfassung.  3. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung, um valide Daten zur Einreise von Personen mit Chancenkarte zu erheben, weil diese derzeit im Ausländerzentralregister (AZR) nicht verlässlich abgebildet sind? Die Bundesregierung prüft Möglichkeiten sicherzustellen, dass bei Speicherung der Aufenthaltserlaubnis, die auf die Chancenkarte folgt, nachverfolgbar erfasst wird, wann die Einreise mit dem Visum nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgte. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG im Inland erteilt, gehört das Einreisedatum ohnehin zum zu erfassenden Datenkranz.  4. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung – etwa durch Selbstauskünfte, Angaben im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung oder Daten der Bundesagentur für Arbeit – zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme von Chancenkarteninhabern (bitte nach Vollzeit- und Teilzeitstelle, nach Branche und Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte aufschlüsseln)?  5. Wie viele Chancenkarteninhaber konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang erfolgreich in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden (bitte nach Vollzeit- und Teilzeitstelle, nach Branche und Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte aufschlüsseln)? Die Fragen zu 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung und den nachgeordneten Behörden liegen keine validen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/692 verwiesen. Im Übrigen ist vorgesehen, dass die Evaluierung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung auch Fragen der Arbeitsmarktintegration von Chancenkarteninhabern beleuchten wird (vgl. Antwort zu Frage 12).  6. Wie ist die prozentuale Verteilung der Chancenkarteninhaber zwischen Akademikern und sonstigen Berufen (insbesondere Handwerk), und wie ist die jeweilige Verteilung bei denjenigen, die in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. In wie vielen Fällen wurde der Aufenthalt von Chancenkarteninhabern über die Geltungsdauer hinaus verlängert, und zu welchen Zwecken erfolgte dies jeweils? Die Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 AufenthG (Such-Chancenkarte) wird zunächst einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt. Der Aufenthalt kann lediglich, als Folge-Chancenkarte verlängert werden, vgl. § 20a Absatz 5 Satz 2 AufenthG. Im Übrigen waren zum Stichtag 30. August 2025 im AZR vier Personen erfasst, die nach einem Aufenthaltstitel nach § 20a Absatz 3 AufenthG einen Aufenthaltstitel nach § 20a Absatz 5 Satz 2 AufenthG erteilt bekommen haben.  8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, in denen Chancenkarteninhaber nach Einreise ein Asylverfahren beantragt haben, und wenn ja, wie viele? Zum Stichtag 30. August 2025 waren im AZR drei Personen erfasst, die einen Asylantrag gestellt haben, nachdem sie einen Aufenthaltstitel nach § 20a Absatz 3 AufenthG erhalten hatten.  9. Plant die Bundesregierung, künftig statistisch zu erfassen, in welchem Umfang Familiennachzug zu Chancenkarteninhabern erfolgt, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt soll diese Datenerfassung starten? Soweit der Familiennachzug zu Inhabern einer Such- oder Folgechancenkarte vor dem Hintergrund der Anforderungen an die voraussichtliche Aufenthaltsdauer im Einzelfall überhaupt zulässig ist, plant die Bundesregierung keine über die derzeitigen im AZRG/in der AZRG-DV vorgesehenen Speichersachverhalte hinausgehenden Möglichkeiten. 10. In wie vielen Fällen wurden trotz des entsprechenden Verbots Sozialleistungen vonseiten der Inhaber der Chancenkarte bezogen (bitte unterteilt nach einzelnen Arten von Sozialleistungen und unter Nennung des Gesamtkostenumfangs aufschlüsseln)? Aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 23 Absatz 3 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Inhaberinnen und Inhaber von Chancenkarten für den Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen. Daher wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/692 verwiesen. 11. Weshalb ist die Evaluierung der Chancenkarte erst nach drei Jahren vorgesehen, und weshalb wurden keine jährlichen Zwischenberichte eingeplant? Der Gesetzgeber in der 20. Legislaturperiode hat entschieden, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung nach drei Jahren zu evaluieren. Die Evaluierung nach drei Jahren – mit der Möglichkeit der Evaluierung einzelner Aspekte bereits nach zwei Jahren – ist nach Auffassung der Bundesregierung ein ausgewogener Zeitpunkt, um Wirkungen der Neuregelung zu bewerten und ggf. Anpassungen zu veranlassen. Sollte sich unabhängig von der Evaluierung gesetzlicher Anpassungsbedarf ergeben, wird die Bundesregierung entsprechende Initiativen ergreifen. Hierzu bedarf es nach ihrer Auffassung keiner periodischen Zwischenberichte. 12. Welche Kennzahlen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in die Evaluierung der Chancenkarte einfließen (z. B. Beschäftigungsquote, Qualifikationsniveau der aufgenommenen Beschäftigungen, Rückkehrquote, Zahl der Folgeaufenthaltstitel, Zahl der Familiennachzüge, Belastungen der Verwaltung), insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bundesregierung weder Daten zum Familiennachzug von Chancenkarteninhabern (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/692) noch Daten zur Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung von Chancenkarteninhabern (vgl. Antwort zu Frage 5, ebd.) oder „valide Erkenntnisse“ zur Einreise von Personen vorliegen, denen die Chancenkarte bewilligt wurde (vgl. Antwort zu Frage 4, ebd.)? Die Evaluierung erfolgt ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (vgl. Bundestagsdrucksache. 20/6500, S. 61) zwar „durch“ das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die konkrete Durchführung obliegt allerdings dem IAB und dem BAMF-FZ. Als Kriterien bzw. Indikatoren werden dabei insbesondere die Zahl der eingereisten Fachkräfte sowie die Zahl der aufgedeckten Missbrauchsfälle herangezogen (ebd.). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 13. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, die Chancenkarte im Lichte der bisherigen Erfahrungen zeitnah nachzuschärfen (z. B. hinsichtlich Sprachvoraussetzungen, Anforderungen an den Lebensunterhalt oder Beschränkungen des Familiennachzugs), und wenn ja, welche Nachschärfungen sollen konkret vorgenommen werden? Die Bundesregierung hält Änderungen an den §§ 20a und 20b AufenthG derzeit nicht für angezeigt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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