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Chancenkarte Deutschland (Antwort zu Drs. 21/486)

dip / drucksache 27.06.2025 · WP 21 · 21/692 · Antwort · Original ↗

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Chancenkarte Deutschland (Antwort zu Drs. 21/486) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/692 21. Wahlperiode 27.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer- Soltau, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/486 – Chancenkarte Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. Juni 2024 ermöglicht die Chancenkarte gemäß der §§ 20a, 20b des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz bzw. AufenthG) Personen aus Nicht-EU-Staaten, nach Deutschland einreisen zu können, um sich in Deutschland eine Arbeit zu suchen (www.make-it-in-germany.com/de/ visumaufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz). Mit der Chancenkarte wird die bisherige Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG ersetzt. Die Chancenkarte berechtigt im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zu einer zweiwöchigen Probearbeit oder zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung (bis zu 20 Stunden in der Woche) (ebd.). Personen mit Chancenkarte dürfen ein Jahr lang in Deutschland bleiben. Eine Verlängerung der Chancenkarte um bis zu weitere zwei Jahre ist unter engen Voraussetzungen möglich (ebd.). Die Verlängerung muss bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Level A1 oder Englischkenntnisse auf dem Level B2 sowie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach den Regeln des Herkunftslandes sind Voraussetzungen für den Erhalt einer Chancenkarte (ebd.). Daneben müssen die Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (ebd.). Der Nachweis darüber kann beispielsweise mithilfe eines Arbeitsvertrags für eine Nebenbeschäftigung (bis zu 20 Stunden pro Woche) erfolgen (ebd.). Die Chancenkarte ist für zwei Personengruppen anwendbar (ebd.): Personen, welche die volle Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach § 18 Absatz 3 AufenthG gelten, wird ein direkter Zugang zur Chancenkarte ermöglicht (ebd.). Personen, welche nicht als Fachkräfte nach § 18 Absatz 3 AufenthG gelten, können die Chancenkarte dann erwerben, wenn ein Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder eines Hochschulabschlusses, der in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, vorliegt (ebd.). Zusätzlich muss der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 oder der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 erbracht werden (ebd.). Außerdem ist nachzuweisen, dass eine Mindestpunktzahl von 6 Punkten gem. § 20b AufenthG erreicht wird (ebd.). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Seit dem 1. Juni 2024 ist zudem das Kontingent der sog. Westbalkanregelung von 25 000 auf 50 000 verdoppelt worden (www.bundesregierung.de/breg-de/ service/archiv/fachkraefteeinwanderungsgesetz-2182168). Die Regelung erleichtert den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Der Nachzug von Familienangehörigen von Personen mit einer Chancenkarte ist grundsätzlich möglich. Es besteht, sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde nach Anspruch unter anderem auf folgende Sozialleistungen: Arbeitslosengeld I, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (siehe u. a. berlin-hilf t.com/2024/06/02/fachkraefteeinwanderung-chancenkarte-nach-%C2%A7-20 a-%C2%A720b-aufenthg-ab-01-06-2024/).  1. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Juni 2024 bis heute die Chancenkarte beantragt (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Antragsteller aufschlüsseln)? Daten im Sinne der Fragestellung (Anzahl der Anträge, Alter und Geschlecht der Antragsteller) werden statistisch nicht erfasst. Seit dem 1. Juni 2024 erteilt wurden 11 497 Visa (Stand: 15. Juni 2025) auf der Rechtsgrundlage des § 20a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (Chancenkarte). Die Verteilung dieser Erteilungen nach Standort der Auslandvertretung, bei der der Antrag gestellt wurde, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Land/Gebiet Ägypten 257 Albanien 183 Algerien 62 Angola 5 Argentinien 31 Armenien 25 Aserbaidschan 223 Äthiopien 37 Australien 112 Bahrain 14 Bangladesch 64 Belarus 73 Belgien 18 Bolivien 19 Bosnien und Herzegowina 24 Botsuana 4 Brasilien 139 Burkina Faso 3 Chile 81 China 807 Costa Rica 14 Côte d’Ivoire 1 Dänemark 6 Dominikanische Republik 3 Ecuador 37 El Salvador 9 Estland 4 Land/Gebiet Finnland 7 Frankreich 28 Georgien 132 Ghana 116 Griechenland 9 Großbritannien 334 Guatemala 6 Guinea 3 Honduras 8 Indien 3 721 Indonesien 12 Irak 78 Irland 38 Israel 42 Italien 70 Jamaika 2 Japan 20 Jordanien 155 Kambodscha 1 Kamerun 1 Kanada 48 Kasachstan 70 Katar 32 Kenia 99 Kirgisistan 12 Kolumbien 152 Kongo 1 Korea 45 Kosovo 69 Kroatien 6 Kuba 12 Kuwait 32 Laos 1 Lettland 17 Libanon 145 Litauen 9 Luxemburg 4 Malaysia 50 Mali 2 Malta 5 Marokko 25 Mexiko 115 Moldau 2 Mongolei 1 Montenegro 29 Mosambik 1 Myanmar 12 Namibia 6 Nepal 16 Neuseeland 14 Nicaragua 3 Niederlande 65 Nigeria 39 Land/Gebiet Nordmazedonien 21 Norwegen 8 Oman 22 Österreich 21 Pakistan 223 Palästinensische Gebiete 87 Panama 8 Paraguay 7 Peru 65 Philippinen 75 Polen 49 Portugal 7 Ruanda 21 Rumänien 37 Russische Föderation 232 Sambia 9 Saudi-Arabien 113 Schweden 47 Schweiz 67 Senegal 4 Serbien 117 Simbabwe 27 Singapur 83 Slowakei 5 Slowenien 4 Spanien 20 Sri Lanka 64 Südafrika 63 Tadschikistan 1 Taiwan 56 Tansania 7 Thailand 61 Togo 3 Trinidad und Tobago 1 Tschechische Republik 19 Tunesien 303 Türkei 654 Turkmenistan 12 Uganda 9 Ungarn 98 Uruguay 3 USA 325 Usbekistan 15 VAE 170 Venezuela 16 Vietnam 52 Zypern 9  2. Wie vielen Personen, die nach § 18 Absatz 3 AufenthG als Fachkraft gelten, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Chancenkarte bislang bewilligt (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht, Berufsausbildung, Studienabschluss mit Angabe der Fachrichtung sowie Angabe akademischer Titel, und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte aufschlüsseln)?  3. Wie vielen Personen, die nicht als Fachkräfte im Sinne von § 18 Absatz 3 AufenthG gelten, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Chancenkarte bislang bewilligt (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte sowie Angabe der vorhandenen Berufsausbildung, Studienabschluss mit Angabe Fachrichtung sowie Angabe, wo der Abschluss erworben wurde, aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Daten im Sinne der Fragestellung werden für das Visumverfahren statistisch nicht erfasst. Auch lässt sich aus dem Ausländerzentralregister (AZR) nicht nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 und 2 AufenthG differenzieren.  4. Wie viele Personen, denen die Chancenkarte bewilligt worden ist, sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nach Deutschland eingereist (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Der Zeitpunkt der Einreisen mit einem Visum wird im AZR erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Inland aufgrund Selbstauskunft des Titelinhabers bzw. Sichtvermerks im Reisepass erfasst. Daher ist eine valide Aussage, wie viele Personen mit einem im Ausland erteilten Titel eingereist sind, aus dem AZR nicht ableitbar. Die Zahl der dort gespeicherten Aufenthaltserlaubnisse ist mutmaßlich signifikant kleiner als die Zahl der tatsächlichen Einreisen mit Visum. Dies erklärt sich daraus, dass Inhaber eines Visums nach § 20a AufenthG, das in der Regel zwölf Monate gültig ist, keinen Anlass haben, zeitnah nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Gegen Ende der Visumsgültigkeit erfolgt dann entweder die Ausreise oder ein Antrag auf einen Anschlusstitel nach erfolgreicher Suche nach einer Beschäftigung.  5. Wie viele Personen, denen eine Chancenkarte bewilligt worden ist, haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine unbefristete Beschäftigung erhalten (bitte nach Vollzeit- und Teilzeitstelle, nach Branche und Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Aus dem AZR lässt sich nicht auswerten, ob Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit vorher ein Chancenkarten-Visum hatten. Das liegt vor allem daran, dass Personen nach Einreise mit einem solchem Visum keinen Grund haben, eine dann im AZR gespeicherte Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG zu beantragen, sondern sogleich einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen. Auch aus der Beschäftigungsstatistik kann nicht entnommen werden, wie viele ehemalige Inhaber eines Chancenkarten-Visums eine unbefristete Beschäftigung gefunden haben.  6. Wie viele Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach § 20a Absatz 4 Satz 2 AufenthG eine Chancenkarte beantragt, und wie vielen dieser Personen ist die Chancenkarte bewilligt bzw. abgelehnt worden (bitte nach Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Antragsteller aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da im Ausländerzentralregister nicht erfasst wird, ob eine Chancenkarte beantragt wurde – sondern nur Erteilungen selbiger.  7. Wie viele Personen, die eine Chancenkarte beantragt haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialleistungen im Sinne der Vorbemerkung der Fragesteller beantragt bzw. bezogen bzw. beziehen diese Sozialleistungen (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Personen, Angabe, ob der Antrag auf Erteilung einer Chancenkarte bewilligt oder abgelehnt worden ist, Angabe, welche Sozialleistung gewährt wurde bzw. wird, Höhe der geleisteten Sozialleistung aufschlüsseln)? Voraussetzung für die Erteilung einer Chancenkarte ist die Sicherung des Lebensunterhalts. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie § 23 Absatz 3 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sehen den Leistungsausschluss von Inhabern einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG vor. Deshalb liegen zu der Frage in der Grundsicherungsstatistik SGB II und der Statistik SGB XII keine Informationen vor.  8. Wie viele Personen, deren Antrag auf Gewährung einer Chancenkarte durch die zuständige Behörde bzw. Stelle abgelehnt worden ist, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell und auf welcher Rechtsgrundlage in Deutschland auf (bitte nach Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Personen sowie Datum der Einreise und Datum der Entscheidung der Behörde bzw. Stelle aufschlüsseln)? Aus dem Ausländerzentralregister lässt sich nicht auswerten, ob eine Person einen Antrag auf Erteilung einer Chancenkarte gemäß § 20a AufenthG gestellt hat bzw. ob dieser abgelehnt wurde. Genauso lässt sich nicht auswerten, ob ein erfolgloser Antrag auf ein Visum erfolgt ist.  9. Wie viele Widerspruchsverfahren und wie viele gerichtliche Verfahren gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgangsbehörde bzw. Stelle auf Gewährung einer Chancenkarte sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell anhängig und welche rechtskräftig entscheiden? § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sieht grundsätzlich keine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor, wenn der Verwaltungsakt (hier der Ablehnungsbescheid im Visumverfahren) durch eine oberste Bundesbehörde erlassen worden ist. Das bisherige Remonstrationsverfahren ist ein gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsbehelf, den das Auswärtige Amt bislang freiwillig gewährt hat, um die Recht- und Zweckmäßigkeit von ablehnenden Visumsbescheiden zu überprüfen. Die Anzahl an Remonstrationen gegen ablehnende Bescheide im Visumverfahren wird statistisch nicht erfasst. Die Anzahl an Klagen wird statistisch nicht nach der Rechtsgrundlage des Visums erfasst. Zur Anzahl der erhobenen Klagen gegen Visumentscheidungen wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/415 verwiesen. Die Durchführung des Aufenthaltsrechts im Inland obliegt den Ländern. Der Bundesregierung ist daher nicht bekannt, in wie vielen Fällen Antragsteller Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Ausländerbehörden im Zusammenhang mit § 20a AufenthG eingelegt haben. 10. Wie viele Personen, deren Ehepartnern oder Verwandten die Bewilligung einer Chancenkarte gewährt worden ist, sind nach Kenntnis der Bundesregierung bis heute im Zuge eines Familiennachzuges nach Deutschland eingereist, und wie viele dieser Personen halten sich aktuell noch in Deutschland auf (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland sowie Verwandtschaftsgrad bzw. Angabe, ob es sich um den Ehepartner handelt, Datum der Einreise, Datum der Ausreise aufschlüsseln)? Ein Familiennachzug kann im Ausländerzentralregister nicht spezifisch dem Titel § 20a AufenthG zugeordnet werden. 11. Erhält die Chancenkarte GmbH staatliche Fördermittel oder sonstige Zuwendungen des Bundes (chancenkarte.com/de/impressum/), und wenn ja, in welcher Höhe, von wem, seit wann, und welcher Zuwendungszweck liegt vor? Die Chancenkarte GmbH erhält keine staatlichen Fördermittel oder sonstige Zuwendungen des Bundes. Die Bundesregierung leistet auch keinerlei nichtfinanzielle Unterstützung für die Betreiber der Webseite. 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung der Chancenkarte, und sollte die Chancenkarte beibehalten werden? Die Bundesregierung sieht Potential in der Chancenkarte, um auch bei jenen Fachkräften Interesse an einer Beschäftigung in Deutschland zu wecken, die potentiell zur Linderung des Fachkräftebedarfs einen Beitrag leisten können, aber noch kein verbindliches Arbeitsplatzangebot als zentrale Voraussetzung für einen Erwerbstitel erhalten haben. Die Bundesregierung informiert zur Chancenkarte auf den einschlägigen Portalen. Das Interesse an der Chancenkarte ist sehr hoch, was unter anderem Nutzerdaten der zentralen Erstinformationsportal der Bundesregierung „Make it in Germany“ zeigen. Die allgemeine Informationsseite zur Chancenkarte und eine Seite mit einem Self-Check-Tool liegen bisher im Jahr 2025 unter den fünf meistbesuchten Seiten des Portals. Die Bundesregierung sieht deshalb derzeit keinen Anlass, die Regelungen zur Chancenkarte aufzuheben. 13. Ist eine Evaluierung der Chancenkarte von der Bundesregierung geplant, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Die Regelung zur Chancenkarte wird drei Jahre nach Inkrafttreten durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 14. Aus welchen Gründen ist eine Verdopplung des Aufnahmekontingents bei der Westbalkanregelung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vorgenommen worden? Die Verdopplung des Kontingents wurde auf Grundlage der Bedarfe am Arbeitsmarkt vorgenommen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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