Chancenkarte Deutschland (Antwort zu Drs. 21/486)
Text
Chancenkarte Deutschland (Antwort zu Drs. 21/486)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/692
21. Wahlperiode 27.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-
Soltau, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/486 –
Chancenkarte Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Juni 2024 ermöglicht die Chancenkarte gemäß der §§ 20a, 20b des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz bzw. AufenthG) Personen aus
Nicht-EU-Staaten, nach Deutschland einreisen zu können, um sich in
Deutschland eine Arbeit zu suchen (www.make-it-in-germany.com/de/
visumaufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz). Mit der Chancenkarte wird die
bisherige Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG ersetzt. Die Chancenkarte
berechtigt im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zu einer zweiwöchigen
Probearbeit oder zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung (bis zu 20 Stunden in der
Woche) (ebd.). Personen mit Chancenkarte dürfen ein Jahr lang in
Deutschland bleiben. Eine Verlängerung der Chancenkarte um bis zu weitere zwei
Jahre ist unter engen Voraussetzungen möglich (ebd.). Die Verlängerung muss
bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Ausreichende
Deutschkenntnisse auf dem Level A1 oder Englischkenntnisse auf dem Level B2
sowie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach den Regeln des
Herkunftslandes sind Voraussetzungen für den Erhalt einer Chancenkarte (ebd.).
Daneben müssen die Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen (ebd.). Der Nachweis darüber kann beispielsweise mithilfe eines
Arbeitsvertrags für eine Nebenbeschäftigung (bis zu 20 Stunden pro Woche) erfolgen
(ebd.).
Die Chancenkarte ist für zwei Personengruppen anwendbar (ebd.):
Personen, welche die volle Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation
nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach § 18 Absatz 3 AufenthG gelten,
wird ein direkter Zugang zur Chancenkarte ermöglicht (ebd.).
Personen, welche nicht als Fachkräfte nach § 18 Absatz 3 AufenthG gelten,
können die Chancenkarte dann erwerben, wenn ein Nachweis einer
mindestens zweijährigen Berufsausbildung, die von dem Staat, in dem sie erworben
wurde, staatlich anerkannt ist, oder eines Hochschulabschlusses, der in dem
Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, vorliegt (ebd.).
Zusätzlich muss der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1
oder der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 erbracht
werden (ebd.). Außerdem ist nachzuweisen, dass eine Mindestpunktzahl von
6 Punkten gem. § 20b AufenthG erreicht wird (ebd.).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 27. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Seit dem 1. Juni 2024 ist zudem das Kontingent der sog. Westbalkanregelung
von 25 000 auf 50 000 verdoppelt worden (www.bundesregierung.de/breg-de/
service/archiv/fachkraefteeinwanderungsgesetz-2182168). Die Regelung
erleichtert den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Staatsangehörige aus
Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien,
Montenegro und Serbien.
Der Nachzug von Familienangehörigen von Personen mit einer Chancenkarte
ist grundsätzlich möglich. Es besteht, sofern die individuellen
Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde nach Anspruch unter anderem auf folgende
Sozialleistungen: Arbeitslosengeld I, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Leistungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (siehe u. a. berlin-hilf
t.com/2024/06/02/fachkraefteeinwanderung-chancenkarte-nach-%C2%A7-20
a-%C2%A720b-aufenthg-ab-01-06-2024/).
1. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
1. Juni 2024 bis heute die Chancenkarte beantragt (bitte nach Anzahl,
Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Antragsteller aufschlüsseln)?
Daten im Sinne der Fragestellung (Anzahl der Anträge, Alter und Geschlecht
der Antragsteller) werden statistisch nicht erfasst. Seit dem 1. Juni 2024 erteilt
wurden 11 497 Visa (Stand: 15. Juni 2025) auf der Rechtsgrundlage des § 20a
des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (Chancenkarte). Die Verteilung dieser
Erteilungen nach Standort der Auslandvertretung, bei der der Antrag gestellt
wurde, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Land/Gebiet
Ägypten 257
Albanien 183
Algerien 62
Angola 5
Argentinien 31
Armenien 25
Aserbaidschan 223
Äthiopien 37
Australien 112
Bahrain 14
Bangladesch 64
Belarus 73
Belgien 18
Bolivien 19
Bosnien und Herzegowina 24
Botsuana 4
Brasilien 139
Burkina Faso 3
Chile 81
China 807
Costa Rica 14
Côte d’Ivoire 1
Dänemark 6
Dominikanische Republik 3
Ecuador 37
El Salvador 9
Estland 4
Land/Gebiet
Finnland 7
Frankreich 28
Georgien 132
Ghana 116
Griechenland 9
Großbritannien 334
Guatemala 6
Guinea 3
Honduras 8
Indien 3 721
Indonesien 12
Irak 78
Irland 38
Israel 42
Italien 70
Jamaika 2
Japan 20
Jordanien 155
Kambodscha 1
Kamerun 1
Kanada 48
Kasachstan 70
Katar 32
Kenia 99
Kirgisistan 12
Kolumbien 152
Kongo 1
Korea 45
Kosovo 69
Kroatien 6
Kuba 12
Kuwait 32
Laos 1
Lettland 17
Libanon 145
Litauen 9
Luxemburg 4
Malaysia 50
Mali 2
Malta 5
Marokko 25
Mexiko 115
Moldau 2
Mongolei 1
Montenegro 29
Mosambik 1
Myanmar 12
Namibia 6
Nepal 16
Neuseeland 14
Nicaragua 3
Niederlande 65
Nigeria 39
Land/Gebiet
Nordmazedonien 21
Norwegen 8
Oman 22
Österreich 21
Pakistan 223
Palästinensische Gebiete 87
Panama 8
Paraguay 7
Peru 65
Philippinen 75
Polen 49
Portugal 7
Ruanda 21
Rumänien 37
Russische Föderation 232
Sambia 9
Saudi-Arabien 113
Schweden 47
Schweiz 67
Senegal 4
Serbien 117
Simbabwe 27
Singapur 83
Slowakei 5
Slowenien 4
Spanien 20
Sri Lanka 64
Südafrika 63
Tadschikistan 1
Taiwan 56
Tansania 7
Thailand 61
Togo 3
Trinidad und Tobago 1
Tschechische Republik 19
Tunesien 303
Türkei 654
Turkmenistan 12
Uganda 9
Ungarn 98
Uruguay 3
USA 325
Usbekistan 15
VAE 170
Venezuela 16
Vietnam 52
Zypern 9
2. Wie vielen Personen, die nach § 18 Absatz 3 AufenthG als Fachkraft
gelten, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Chancenkarte bislang
bewilligt (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht, Berufsausbildung,
Studienabschluss mit Angabe der Fachrichtung sowie Angabe akademischer
Titel, und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte aufschlüsseln)?
3. Wie vielen Personen, die nicht als Fachkräfte im Sinne von § 18 Absatz
3 AufenthG gelten, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Chancenkarte bislang bewilligt (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und
Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte sowie Angabe der vorhandenen
Berufsausbildung, Studienabschluss mit Angabe Fachrichtung sowie
Angabe, wo der Abschluss erworben wurde, aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Daten im Sinne der Fragestellung werden für das Visumverfahren statistisch
nicht erfasst. Auch lässt sich aus dem Ausländerzentralregister (AZR) nicht
nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 und 2 AufenthG differenzieren.
4. Wie viele Personen, denen die Chancenkarte bewilligt worden ist, sind
nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nach Deutschland eingereist
(bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der
Chancenkarte aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Der Zeitpunkt der Einreisen mit einem Visum wird im AZR erst mit
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Inland aufgrund Selbstauskunft des
Titelinhabers bzw. Sichtvermerks im Reisepass erfasst. Daher ist eine valide
Aussage, wie viele Personen mit einem im Ausland erteilten Titel eingereist sind,
aus dem AZR nicht ableitbar. Die Zahl der dort gespeicherten
Aufenthaltserlaubnisse ist mutmaßlich signifikant kleiner als die Zahl der tatsächlichen
Einreisen mit Visum. Dies erklärt sich daraus, dass Inhaber eines Visums nach
§ 20a AufenthG, das in der Regel zwölf Monate gültig ist, keinen Anlass
haben, zeitnah nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Gegen
Ende der Visumsgültigkeit erfolgt dann entweder die Ausreise oder ein Antrag
auf einen Anschlusstitel nach erfolgreicher Suche nach einer Beschäftigung.
5. Wie viele Personen, denen eine Chancenkarte bewilligt worden ist, haben
nach Kenntnis der Bundesregierung eine unbefristete Beschäftigung
erhalten (bitte nach Vollzeit- und Teilzeitstelle, nach Branche und Alter,
Geschlecht und Herkunftsland der Inhaber der Chancenkarte
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Aus dem AZR lässt sich nicht auswerten, ob Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit vorher ein Chancenkarten-Visum
hatten. Das liegt vor allem daran, dass Personen nach Einreise mit einem
solchem Visum keinen Grund haben, eine dann im AZR gespeicherte
Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG zu beantragen, sondern sogleich einen Antrag
auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen. Auch
aus der Beschäftigungsstatistik kann nicht entnommen werden, wie viele
ehemalige Inhaber eines Chancenkarten-Visums eine unbefristete Beschäftigung
gefunden haben.
6. Wie viele Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, haben
nach Kenntnis der Bundesregierung nach § 20a Absatz 4 Satz 2
AufenthG eine Chancenkarte beantragt, und wie vielen dieser Personen
ist die Chancenkarte bewilligt bzw. abgelehnt worden (bitte nach Alter,
Geschlecht und Herkunftsland der Antragsteller aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da im Ausländerzentralregister nicht erfasst wird, ob eine Chancenkarte
beantragt wurde – sondern nur Erteilungen selbiger.
7. Wie viele Personen, die eine Chancenkarte beantragt haben, haben nach
Kenntnis der Bundesregierung Sozialleistungen im Sinne der
Vorbemerkung der Fragesteller beantragt bzw. bezogen bzw. beziehen diese
Sozialleistungen (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der
Personen, Angabe, ob der Antrag auf Erteilung einer Chancenkarte
bewilligt oder abgelehnt worden ist, Angabe, welche Sozialleistung
gewährt wurde bzw. wird, Höhe der geleisteten Sozialleistung
aufschlüsseln)?
Voraussetzung für die Erteilung einer Chancenkarte ist die Sicherung des
Lebensunterhalts. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie § 23 Absatz 3 Nummer 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sehen den Leistungsausschluss von
Inhabern einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG vor. Deshalb liegen zu der Frage
in der Grundsicherungsstatistik SGB II und der Statistik SGB XII keine
Informationen vor.
8. Wie viele Personen, deren Antrag auf Gewährung einer Chancenkarte
durch die zuständige Behörde bzw. Stelle abgelehnt worden ist, halten
sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell und auf welcher
Rechtsgrundlage in Deutschland auf (bitte nach Alter, Geschlecht und
Herkunftsland der Personen sowie Datum der Einreise und Datum der
Entscheidung der Behörde bzw. Stelle aufschlüsseln)?
Aus dem Ausländerzentralregister lässt sich nicht auswerten, ob eine Person
einen Antrag auf Erteilung einer Chancenkarte gemäß § 20a AufenthG gestellt
hat bzw. ob dieser abgelehnt wurde. Genauso lässt sich nicht auswerten, ob ein
erfolgloser Antrag auf ein Visum erfolgt ist.
9. Wie viele Widerspruchsverfahren und wie viele gerichtliche Verfahren
gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgangsbehörde bzw. Stelle
auf Gewährung einer Chancenkarte sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell anhängig und welche rechtskräftig entscheiden?
§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
sieht grundsätzlich keine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor,
wenn der Verwaltungsakt (hier der Ablehnungsbescheid im Visumverfahren)
durch eine oberste Bundesbehörde erlassen worden ist. Das bisherige
Remonstrationsverfahren ist ein gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsbehelf, den das
Auswärtige Amt bislang freiwillig gewährt hat, um die Recht- und
Zweckmäßigkeit von ablehnenden Visumsbescheiden zu überprüfen. Die Anzahl an
Remonstrationen gegen ablehnende Bescheide im Visumverfahren wird statistisch
nicht erfasst. Die Anzahl an Klagen wird statistisch nicht nach der
Rechtsgrundlage des Visums erfasst. Zur Anzahl der erhobenen Klagen gegen
Visumentscheidungen wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/415 verwiesen.
Die Durchführung des Aufenthaltsrechts im Inland obliegt den Ländern. Der
Bundesregierung ist daher nicht bekannt, in wie vielen Fällen Antragsteller
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Ausländerbehörden im
Zusammenhang mit § 20a AufenthG eingelegt haben.
10. Wie viele Personen, deren Ehepartnern oder Verwandten die Bewilligung
einer Chancenkarte gewährt worden ist, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bis heute im Zuge eines Familiennachzuges nach Deutschland
eingereist, und wie viele dieser Personen halten sich aktuell noch in
Deutschland auf (bitte nach Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland
sowie Verwandtschaftsgrad bzw. Angabe, ob es sich um den Ehepartner
handelt, Datum der Einreise, Datum der Ausreise aufschlüsseln)?
Ein Familiennachzug kann im Ausländerzentralregister nicht spezifisch dem
Titel § 20a AufenthG zugeordnet werden.
11. Erhält die Chancenkarte GmbH staatliche Fördermittel oder sonstige
Zuwendungen des Bundes (chancenkarte.com/de/impressum/), und wenn ja,
in welcher Höhe, von wem, seit wann, und welcher Zuwendungszweck
liegt vor?
Die Chancenkarte GmbH erhält keine staatlichen Fördermittel oder sonstige
Zuwendungen des Bundes. Die Bundesregierung leistet auch keinerlei
nichtfinanzielle Unterstützung für die Betreiber der Webseite.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung der Chancenkarte, und
sollte die Chancenkarte beibehalten werden?
Die Bundesregierung sieht Potential in der Chancenkarte, um auch bei jenen
Fachkräften Interesse an einer Beschäftigung in Deutschland zu wecken, die
potentiell zur Linderung des Fachkräftebedarfs einen Beitrag leisten können,
aber noch kein verbindliches Arbeitsplatzangebot als zentrale Voraussetzung
für einen Erwerbstitel erhalten haben. Die Bundesregierung informiert zur
Chancenkarte auf den einschlägigen Portalen. Das Interesse an der
Chancenkarte ist sehr hoch, was unter anderem Nutzerdaten der zentralen
Erstinformationsportal der Bundesregierung „Make it in Germany“ zeigen. Die allgemeine
Informationsseite zur Chancenkarte und eine Seite mit einem Self-Check-Tool
liegen bisher im Jahr 2025 unter den fünf meistbesuchten Seiten des Portals.
Die Bundesregierung sieht deshalb derzeit keinen Anlass, die Regelungen zur
Chancenkarte aufzuheben.
13. Ist eine Evaluierung der Chancenkarte von der Bundesregierung geplant,
und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Die Regelung zur Chancenkarte wird drei Jahre nach Inkrafttreten durch das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales evaluiert.
14. Aus welchen Gründen ist eine Verdopplung des Aufnahmekontingents
bei der Westbalkanregelung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
vorgenommen worden?
Die Verdopplung des Kontingents wurde auf Grundlage der Bedarfe am
Arbeitsmarkt vorgenommen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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