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28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2241 · Antrag · Original ↗

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28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2241 21. Wahlperiode 15.10.2025 Antrag der Abgeordneten Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Anne-Mieke Bremer, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke 28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (2019/1158) ist bis heute in Deutschland nicht vollständig umgesetzt. 2019 wurden mit der Richtline Mindeststandards für die Mitgliedstaaten formuliert, die bis August 2022 umgesetzt werden mussten. Die vorgesehenen Maßnahmen der Richtlinie reichen von flexiblen Arbeitszeitregelungen, über Elternzeit und Urlaubsansprüchen für pflegende Angehörige bis hin zu einem Rechtsanspruch auf sogenannten Vaterschaftsurlaub. Der sogenannte Vaterschaftsurlaub ist in Artikel 4 der Richtlinie mit zehn Arbeitstagen verankert. Darin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vätern bzw. dem zweiten Elternteil – soweit nach nationalem Recht anerkannt – unabhängig vom Familienstand einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes zu schaffen. Dabei soll die Bezahlung bzw. Vergütung mindestens in der Höhe des Krankengeldes erfolgen. Ziel ist es, die Eltern- Kind-Beziehung des zweiten Elternteils zu stärken und geschlechtsspezifische Unterschiede in der Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit abzubauen. Denn wie die Richtlinie feststellt, wirkt es sich auf eine Mutter oder gebärende Person (im weiteren gebärende Person genannt) positiv aus, wenn der zweite Elternteil Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, wie Vaterschaftsurlaub oder flexible Arbeitszeiten, in Anspruch nimmt. Dies liegt u. a. daran, das gebärende Personen dadurch im weiteren Verlauf der Kindererziehung relativ betrachtet weniger Sorgearbeit übernehmen müssen und ihnen somit unter anderem mehr Zeit für Erwerbsarbeit bleibt. Für die Gestaltung dieser späteren Phasen ist auch entscheidend, ob in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes beide Elternteile die Chance zum Aufbau einer engen Bindung hatten. Außerdem trägt die Freistellung des zweiten Elternteils maßgeblich dazu bei, die körperlichen und seelischen Belastungen im Wochenbett abzufedern und zu entlasten, umso mehr, wenn z. B. weitere Kinder im Haushalt leben. Des Weiteren reduziert sich das Risiko für postnatale Depression. Einige europäische Länder sind bereits mit gutem Beispiel vorangegangen. So hat beispielsweise Frankreich den Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von ursprünglich 14 auf 28 Tage verdoppelt, bei Mehrlingsgeburten sogar auf 35 Tage. Von diesen müssen mindestens sieben verpflichtend genutzt werden (vgl. www.ag-familie.de/media/europanews/2010_agf_europa- news.pdf S.3). In der Schweiz wurde nach einem Referendum im September 2020 mit einer deutlichen Mehrheit von 60 Prozent der abgegebenen Stimmen ein zweiwöchiger bezahlter Vaterurlaub eingeführt (vgl. www.nau.ch/politik/bundeshaus/ vaterschaftsurlaub-in-der-schweiz-wird-angenommen-65790554). In Spanien müssen beide Eltern sechs Wochen Elternschaftsurlaub unmittelbar nach der Geburt des Kindes nehmen. (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/897350/dd7d1240c3574b6e469a0580bc2f5a- 61/WD-9-030-22-pdf-data.pdf). Finnland gewährt dem nicht-gebärenden Elternteil neun, Portugal drei Wochen bezahlten Sonderurlaub nach Geburt eines Babys. Da sichergestellt werden muss, dass der Anspruch unabhängig von Familienkonstellation, Geschlecht oder sexueller Orientierung gilt, wird im Folgenden – in Anlehnung an den Vorschlag des Deutschen Juristinnenbundes zur Weiterentwicklung des Mutterschutzgesetzes zu einem Elternschutzgesetz – von Eltern-schutz für den zweiten Elternteil statt von Vaterschaftsurlaub gesprochen (vgl. www.djb.de/presse/ pressemitteilungen/detail/st19-15). Um die partnerschaftliche Aufteilung der Sorgearbeit zu fördern und um frühzeitig den Aufbau einer engen Bindung zwischen dem zweiten Elternteil und dem neugeborenen Kind zu ermöglichen, sind weitere verbindliche Maßnahmen und Anreize notwendig. Im Wahlprogramm der SPD wurde noch mit einer Familienstartzeit geworben, im Koalitionsvertrag fehlt diese Forderung. Seit 2021 warten Familien auf die versprochene Familienstartzeit durch die Ampelkoalition. Deswegen haben am 6. Juni 2024 Verbände wie u. a. das Zukunftsforum Familie zusammen mit Unternehmen wie z. B. der Henkel AG & Co. KGaA einen offenen Brief and das damalige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übergeben und darin die Umsetzung der angekündigten Familienstartzeit gefordert (www.zukunftsforum-familie.de/wp-content/uploads/Offener-Brief-Familien- startzeit_final.pdf). Das von der EU am 20. September 2022 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bunderepublik Deutschland wegen der nicht vollständigen Umsetzung der EU- Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (2019/1158) wurde zwar in 2023 nach einer schriftlichen Anhörung der Bundesrepublik Deutschland eingestellt (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/ familie/familienleistungen/elternzeit/vertragsverletzungsverfahren-zur-umsetzung- dervereinbarkeitsrichtlinie-237698). Dennoch zeigt dies aus Sicht des Deutschen Bundestages, dass es immer noch Handlungsbedarf gibt und der Gesetzgeber mehr tun muss, um die Gleichstellung von Frauen und Männer und die Beteiligung beider Elternteile an der Erziehung der Kinder zu fördern. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die EU-Richtline zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegenden Angehörigen (2019/1158) umgesetzt wird, das bestehende Mutterschutzgesetz zu einem Elternschutzgesetz weiterentwickelt wird und darin einen Rechtsanspruch auf Elternschutz festzuschreiben, der ein Recht auf bezahlte Arbeitsfreistellung von 28 Kalendertagen für den zweiten Elternteil oder für eine von der leiblichen gebärenden Person benannte soziale Bezugsperson ab Geburt des Kindes vorsieht. Dabei ist darauf zu achten, dass a) eine Entgeltfortzahlung von 100 Prozent geleistet wird, deren Finanzierung entsprechend des bestehenden Systems des Mutterschutzgesetzes (Umlageverfahren U2) gestaltet wird; b) ein Rückkehrrecht auf den früheren Arbeitsplatz geschaffen wird; c) ein Diskriminierungs- und Kündigungsverbot im Zusammenhang mit dem Elternschutz eingeführt wird. Berlin, den 14. Oktober 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Eltern immer noch eine große Herausforderung. Trotz breiter gesellschaftlicher Unterstützung und zahlreicher Vorstöße aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft fehlt es weiterhin an ausreichenden gesetzlich verankerten Maßnahmen zur frühzeitigen Einbindung beider Elternteile in die Sorgearbeit. In der Corona-Krise hatte sich die Belastung von Eltern enorm erhöht. Die Mehrbelastung durch Homeschooling, Kinderbetreuung und Terminkoordination ist dabei überwiegend von Frauen bewältigt worden, wie die Studie „Rollen und Aufgabenverteilung bei Frauen und Männern in Corona-Zeiten“ der Bertelsmann Stiftung gezeigt hat. Fast die Hälfte der befragten Frauen fühlte sich durch die Situation an ihre körperliche, psychische und emotionale Grenze gebracht. Die Studie weist darauf hin, dass es sich dabei keineswegs um einen krisenbedingten Rückfall in eine traditionelle Rollenverteilung handelt, nach der vorwiegend Frauen die Bewältigung der Haus-, Sorge-, sowie Erziehungsarbeit übernehmen. Vielmehr zeigte die Krise, dass diese traditionelle Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen in Deutschland nie wirklich aufgebrochen wurde (vgl. www.bertels- mann-stif-tung.de/fileadmin/files/user_upload/Spotlight_Rollen_und_Aufgabenverteilung_bei_Frauen_und_- Maennern_in_Zeiten_von_Corona.pdf). Im November 2020 gaben in einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung 66 Prozent der befragten erwerbstätigen Frauen mit Kind, die in einer Partnerschaft lebten, an, den größten Teil der Kinderbetreuung zu übernehmen (vgl. www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-frauen-in-der-coronakrise-star- ker-belastet-29949.htm). Eine weitere Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) von Februar 2022 zeigte, dass vor allem Frauen während der Corona-Krise ihre Arbeitszeit reduziert bzw. ihren Job durch betriebsbedingte Kündigungen verloren haben (vgl. www.wsi.de/fpdf/HBS-008259/p_wsi_report_72- _2022.pdf). Studien belegen zudem, dass sich vor allem Väter bzw. zweite Elternteile mehr Zeit für die Familie wünschen (vgl. Väterreport. Update 2021, www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/vaeterreport-update-2021- 186180) – gleichzeitig stehen ihnen strukturelle Hürden wie fehlende Rechtsansprüche, wirtschaftliche Unsicherheit oder kulturelle Vorbehalte entgegen. Die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit kommt in vielen Familien nicht über gute Absichten hinaus, solange staatliche Rahmenbedingungen fehlen. Ein gesetzlich verankerter Elternschutz unmittelbar nach der Geburt kann hier ein entscheidender Hebel sein – nicht nur zur Entlastung von Müttern, sondern auch als konkreter Schritt hin zu mehr Geschlechtergerechtigkeit im Familienleben. Die bisherigen Maßnahmen bleiben damit hinter den Erwartungen vieler Familien und der Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Richtlinie (2019/1158) zurück. In der gemeinsamen Erklärung „Mehr Mut zur Gleichstellung und fairer Vereinbarkeit bitte!“ haben der Deutsche Frauenrat, das Bundesforum Männer, das Zukunftsforum Familie, die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund die EU-Richtline zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegenden Angehörigen (2019/1158) aufgegriffen. Die Verbände kritisieren zwar, dass die Richtlinie keine verbindlichen Impulse für Verbesserungen in Deutschland enthalte. Dennoch fordern sie die Bundesregierung auf, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Privatleben zu verbessern und Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Dazu sei es unter ande-rem notwendig, die in der EU-Richtlinie festgeschriebene bezahlte Freistellung des zweiten Elternteils nach der Geburt, den sogenannten Vaterschaftsurlaub, in Deutschland gesetzlich zu verankern (vgl. www.zukunftsforum-fami- lie.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2019-04-04__Work-Life_Balance-Richtlinie_gemein- same_Positionieriung_DGBDF_BFM_AGFZFF.pdf). Ein Gutachten des Arbeits- und Sozialrechtlers Stefan Treichel, das vom Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegeben wurde, kommt zu dem Schluss, dass die Bundesregierung aufgrund der EU-Richtlinie dazu verpflichtet ist, einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bzw. Elternschutz einzuführen, da ein solcher Anspruch nicht bereits durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abgedeckt ist. Es wird vorgeschlagen, eine Vergütung von 100 Prozent des Nettolohns sicherzustellen. Eine solche Maßnahme wird laut einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov von mehr als 60 Prozent der Befragten befürwortet. (vgl. www.welt.de/wirtschaft/article224913113/DGB-fordert-zehn-Tage-bezahlten-Urlaub-fuer-Vaeter.html). Zu einem ähnlichen Ergebnis wie Stefan Treichel kommt die Arbeits- und Sozialrechtlerin Dr. Bettina Graue. Sie sieht ebenfalls Handlungsbedarf aufgrund der Richtlinie hinsichtlich der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs bzw. eines Elternschutzes. Sie schlägt vor, die entsprechende gesetzliche Regelung durch eine Ergänzung im Mutterschutzgesetz vorzunehmen und den Anspruch auf die Zeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes festzulegen, da in dieser Zeit die Unterstützung der gebärenden Person und des Kindes durch den zweiten Elternteil am sinnvollsten ist (vgl. Graue, ZESAR 2020, 67-71). Frankreich hat 2021 den Anspruch auf Elternschutzurlaub von 14 Tage auf 28 Tage im Rahmen ihres Programms „Die ersten 1.000 Tage des Kindes“ aufgestockt (vgl. www.vie-publique.fr/en-bref/280583-conge-paternite-28- jours-compter-du-1er-juillet-2021). Gründe dafür waren unter anderem, die Gleichstellung von Männern und Frauen weiter voranzutreiben, aber auch in der kritischen Zeit nach der Geburt der gebärenden Person zur Seite zu stehen, um die Pflege des Kindes, die Erholung nach der Geburt und andere anfallende Aufgaben gemeinsam zu bewältigen, sowie eine stärkere Bindung zu dem Kind aufzubauen. Auch wollte Frankreich mit der Reform dafür sorgen, dass auch Elternteile in prekären Beschäftigungsverhältnissen von dieser Regelung profitieren, ohne Angst vor Kündigungen oder anderen Nachteilen am Arbeitsplatz zu haben. Die Kostenübernahme beim Elternschutz wie im Mutterschutzgesetz durchzuführen, wurde von Sachverständigen in der Anhörung in der 19.Wahlperiode vorgeschlagen (vgl. 19(13)150d). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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