28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen
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28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2241
21. Wahlperiode 15.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Doris Achelwilm, Dr. Michael
Arndt, Anne-Mieke Bremer, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar,
Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja
Lemke, Stella Merendino, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina
Stange, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke
28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes
einführen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und
pflegende Angehörige (2019/1158) ist bis heute in Deutschland nicht vollständig
umgesetzt. 2019 wurden mit der Richtline Mindeststandards für die Mitgliedstaaten
formuliert, die bis August 2022 umgesetzt werden mussten. Die vorgesehenen Maßnahmen
der Richtlinie reichen von flexiblen Arbeitszeitregelungen, über Elternzeit und
Urlaubsansprüchen für pflegende Angehörige bis hin zu einem Rechtsanspruch auf
sogenannten Vaterschaftsurlaub. Der sogenannte Vaterschaftsurlaub ist in Artikel 4 der
Richtlinie mit zehn Arbeitstagen verankert. Darin werden die Mitgliedstaaten
verpflichtet, Vätern bzw. dem zweiten Elternteil – soweit nach nationalem Recht
anerkannt – unabhängig vom Familienstand einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte
Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes zu schaffen. Dabei soll die Bezahlung bzw.
Vergütung mindestens in der Höhe des Krankengeldes erfolgen. Ziel ist es, die Eltern-
Kind-Beziehung des zweiten Elternteils zu stärken und geschlechtsspezifische
Unterschiede in der Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit abzubauen. Denn wie die
Richtlinie feststellt, wirkt es sich auf eine Mutter oder gebärende Person (im weiteren
gebärende Person genannt) positiv aus, wenn der zweite Elternteil Maßnahmen zur
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, wie Vaterschaftsurlaub oder flexible
Arbeitszeiten, in Anspruch nimmt. Dies liegt u. a. daran, das gebärende Personen dadurch
im weiteren Verlauf der Kindererziehung relativ betrachtet weniger Sorgearbeit
übernehmen müssen und ihnen somit unter anderem mehr Zeit für Erwerbsarbeit bleibt.
Für die Gestaltung dieser späteren Phasen ist auch entscheidend, ob in der ersten Zeit
nach der Geburt eines Kindes beide Elternteile die Chance zum Aufbau einer engen
Bindung hatten. Außerdem trägt die Freistellung des zweiten Elternteils maßgeblich
dazu bei, die körperlichen und seelischen Belastungen im Wochenbett abzufedern und
zu entlasten, umso mehr, wenn z. B. weitere Kinder im Haushalt leben. Des Weiteren
reduziert sich das Risiko für postnatale Depression. Einige europäische Länder sind
bereits mit gutem Beispiel vorangegangen. So hat beispielsweise Frankreich den
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von ursprünglich 14 auf 28 Tage verdoppelt, bei
Mehrlingsgeburten sogar auf 35 Tage. Von diesen müssen mindestens sieben verpflichtend
genutzt werden (vgl. www.ag-familie.de/media/europanews/2010_agf_europa-
news.pdf S.3). In der Schweiz wurde nach einem Referendum im September 2020 mit
einer deutlichen Mehrheit von 60 Prozent der abgegebenen Stimmen ein zweiwöchiger
bezahlter Vaterurlaub eingeführt (vgl. www.nau.ch/politik/bundeshaus/
vaterschaftsurlaub-in-der-schweiz-wird-angenommen-65790554). In Spanien müssen beide Eltern
sechs Wochen Elternschaftsurlaub unmittelbar nach der Geburt des Kindes nehmen.
(vgl. www.bundestag.de/resource/blob/897350/dd7d1240c3574b6e469a0580bc2f5a-
61/WD-9-030-22-pdf-data.pdf). Finnland gewährt dem nicht-gebärenden Elternteil
neun, Portugal drei Wochen bezahlten Sonderurlaub nach Geburt eines Babys.
Da sichergestellt werden muss, dass der Anspruch unabhängig von
Familienkonstellation, Geschlecht oder sexueller Orientierung gilt, wird im Folgenden – in Anlehnung
an den Vorschlag des Deutschen Juristinnenbundes zur Weiterentwicklung des
Mutterschutzgesetzes zu einem Elternschutzgesetz – von Eltern-schutz für den zweiten
Elternteil statt von Vaterschaftsurlaub gesprochen (vgl. www.djb.de/presse/
pressemitteilungen/detail/st19-15).
Um die partnerschaftliche Aufteilung der Sorgearbeit zu fördern und um frühzeitig den
Aufbau einer engen Bindung zwischen dem zweiten Elternteil und dem neugeborenen
Kind zu ermöglichen, sind weitere verbindliche Maßnahmen und Anreize notwendig.
Im Wahlprogramm der SPD wurde noch mit einer Familienstartzeit geworben, im
Koalitionsvertrag fehlt diese Forderung.
Seit 2021 warten Familien auf die versprochene Familienstartzeit durch die
Ampelkoalition. Deswegen haben am 6. Juni 2024 Verbände wie u. a. das Zukunftsforum
Familie zusammen mit Unternehmen wie z. B. der Henkel AG & Co. KGaA einen
offenen Brief and das damalige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend übergeben und darin die Umsetzung der angekündigten Familienstartzeit
gefordert (www.zukunftsforum-familie.de/wp-content/uploads/Offener-Brief-Familien-
startzeit_final.pdf).
Das von der EU am 20. September 2022 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren
gegen die Bunderepublik Deutschland wegen der nicht vollständigen Umsetzung der EU-
Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende
Angehörige (2019/1158) wurde zwar in 2023 nach einer schriftlichen Anhörung der
Bundesrepublik Deutschland eingestellt (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/
familie/familienleistungen/elternzeit/vertragsverletzungsverfahren-zur-umsetzung-
dervereinbarkeitsrichtlinie-237698). Dennoch zeigt dies aus Sicht des Deutschen
Bundestages, dass es immer noch Handlungsbedarf gibt und der Gesetzgeber mehr tun muss,
um die Gleichstellung von Frauen und Männer und die Beteiligung beider Elternteile
an der Erziehung der Kinder zu fördern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die EU-Richtline zur
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegenden Angehörigen (2019/1158)
umgesetzt wird, das bestehende Mutterschutzgesetz zu einem Elternschutzgesetz
weiterentwickelt wird und darin einen Rechtsanspruch auf Elternschutz festzuschreiben,
der ein Recht auf bezahlte Arbeitsfreistellung von 28 Kalendertagen für den zweiten
Elternteil oder für eine von der leiblichen gebärenden Person benannte soziale
Bezugsperson ab Geburt des Kindes vorsieht. Dabei ist darauf zu achten, dass
a) eine Entgeltfortzahlung von 100 Prozent geleistet wird, deren Finanzierung
entsprechend des bestehenden Systems des Mutterschutzgesetzes (Umlageverfahren
U2) gestaltet wird;
b) ein Rückkehrrecht auf den früheren Arbeitsplatz geschaffen wird;
c) ein Diskriminierungs- und Kündigungsverbot im Zusammenhang mit dem
Elternschutz eingeführt wird.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Eltern immer noch eine große Herausforderung. Trotz
breiter gesellschaftlicher Unterstützung und zahlreicher Vorstöße aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und
Wirtschaft fehlt es weiterhin an ausreichenden gesetzlich verankerten Maßnahmen zur frühzeitigen Einbindung beider
Elternteile in die Sorgearbeit.
In der Corona-Krise hatte sich die Belastung von Eltern enorm erhöht. Die Mehrbelastung durch Homeschooling,
Kinderbetreuung und Terminkoordination ist dabei überwiegend von Frauen bewältigt worden, wie die Studie
„Rollen und Aufgabenverteilung bei Frauen und Männern in Corona-Zeiten“ der Bertelsmann Stiftung gezeigt
hat. Fast die Hälfte der befragten Frauen fühlte sich durch die Situation an ihre körperliche, psychische und
emotionale Grenze gebracht. Die Studie weist darauf hin, dass es sich dabei keineswegs um einen
krisenbedingten Rückfall in eine traditionelle Rollenverteilung handelt, nach der vorwiegend Frauen die Bewältigung der
Haus-, Sorge-, sowie Erziehungsarbeit übernehmen. Vielmehr zeigte die Krise, dass diese traditionelle
Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen in Deutschland nie wirklich aufgebrochen wurde (vgl. www.bertels-
mann-stif-tung.de/fileadmin/files/user_upload/Spotlight_Rollen_und_Aufgabenverteilung_bei_Frauen_und_-
Maennern_in_Zeiten_von_Corona.pdf). Im November 2020 gaben in einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung
66 Prozent der befragten erwerbstätigen Frauen mit Kind, die in einer Partnerschaft lebten, an, den größten Teil
der Kinderbetreuung zu übernehmen (vgl. www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-frauen-in-der-coronakrise-star-
ker-belastet-29949.htm). Eine weitere Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) von
Februar 2022 zeigte, dass vor allem Frauen während der Corona-Krise ihre Arbeitszeit reduziert bzw. ihren Job
durch betriebsbedingte Kündigungen verloren haben (vgl. www.wsi.de/fpdf/HBS-008259/p_wsi_report_72-
_2022.pdf).
Studien belegen zudem, dass sich vor allem Väter bzw. zweite Elternteile mehr Zeit für die Familie wünschen
(vgl. Väterreport. Update 2021, www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/vaeterreport-update-2021-
186180) – gleichzeitig stehen ihnen strukturelle Hürden wie fehlende Rechtsansprüche, wirtschaftliche
Unsicherheit oder kulturelle Vorbehalte entgegen. Die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit kommt
in vielen Familien nicht über gute Absichten hinaus, solange staatliche Rahmenbedingungen fehlen. Ein
gesetzlich verankerter Elternschutz unmittelbar nach der Geburt kann hier ein entscheidender Hebel sein – nicht nur
zur Entlastung von Müttern, sondern auch als konkreter Schritt hin zu mehr Geschlechtergerechtigkeit im
Familienleben. Die bisherigen Maßnahmen bleiben damit hinter den Erwartungen vieler Familien und der
Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Richtlinie (2019/1158) zurück.
In der gemeinsamen Erklärung „Mehr Mut zur Gleichstellung und fairer Vereinbarkeit bitte!“ haben der
Deutsche Frauenrat, das Bundesforum Männer, das Zukunftsforum Familie, die Arbeitsgemeinschaft der deutschen
Familienorganisationen sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund die EU-Richtline zur Vereinbarkeit von Beruf
und Privatleben für Eltern und pflegenden Angehörigen (2019/1158) aufgegriffen. Die Verbände kritisieren zwar,
dass die Richtlinie keine verbindlichen Impulse für Verbesserungen in Deutschland enthalte. Dennoch fordern
sie die Bundesregierung auf, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und
Privatleben zu verbessern und Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Dazu sei es unter ande-rem notwendig,
die in der EU-Richtlinie festgeschriebene bezahlte Freistellung des zweiten Elternteils nach der Geburt, den
sogenannten Vaterschaftsurlaub, in Deutschland gesetzlich zu verankern (vgl. www.zukunftsforum-fami-
lie.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2019-04-04__Work-Life_Balance-Richtlinie_gemein-
same_Positionieriung_DGBDF_BFM_AGFZFF.pdf).
Ein Gutachten des Arbeits- und Sozialrechtlers Stefan Treichel, das vom Deutschen Gewerkschaftsbund in
Auftrag gegeben wurde, kommt zu dem Schluss, dass die Bundesregierung aufgrund der EU-Richtlinie dazu
verpflichtet ist, einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bzw. Elternschutz einzuführen, da ein solcher Anspruch nicht
bereits durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abgedeckt ist. Es wird vorgeschlagen, eine Vergütung
von 100 Prozent des Nettolohns sicherzustellen. Eine solche Maßnahme wird laut einer repräsentativen Umfrage
des Meinungsforschungsinstituts YouGov von mehr als 60 Prozent der Befragten befürwortet. (vgl.
www.welt.de/wirtschaft/article224913113/DGB-fordert-zehn-Tage-bezahlten-Urlaub-fuer-Vaeter.html).
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie Stefan Treichel kommt die Arbeits- und Sozialrechtlerin Dr. Bettina Graue.
Sie sieht ebenfalls Handlungsbedarf aufgrund der Richtlinie hinsichtlich der Einführung eines
Vaterschaftsurlaubs bzw. eines Elternschutzes. Sie schlägt vor, die entsprechende gesetzliche Regelung durch eine Ergänzung
im Mutterschutzgesetz vorzunehmen und den Anspruch auf die Zeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes
festzulegen, da in dieser Zeit die Unterstützung der gebärenden Person und des Kindes durch den zweiten
Elternteil am sinnvollsten ist (vgl. Graue, ZESAR 2020, 67-71).
Frankreich hat 2021 den Anspruch auf Elternschutzurlaub von 14 Tage auf 28 Tage im Rahmen ihres Programms
„Die ersten 1.000 Tage des Kindes“ aufgestockt (vgl. www.vie-publique.fr/en-bref/280583-conge-paternite-28-
jours-compter-du-1er-juillet-2021). Gründe dafür waren unter anderem, die Gleichstellung von Männern und
Frauen weiter voranzutreiben, aber auch in der kritischen Zeit nach der Geburt der gebärenden Person zur Seite
zu stehen, um die Pflege des Kindes, die Erholung nach der Geburt und andere anfallende Aufgaben gemeinsam
zu bewältigen, sowie eine stärkere Bindung zu dem Kind aufzubauen. Auch wollte Frankreich mit der Reform
dafür sorgen, dass auch Elternteile in prekären Beschäftigungsverhältnissen von dieser Regelung profitieren,
ohne Angst vor Kündigungen oder anderen Nachteilen am Arbeitsplatz zu haben. Die Kostenübernahme beim
Elternschutz wie im Mutterschutzgesetz durchzuführen, wurde von Sachverständigen in der Anhörung in der
19.Wahlperiode vorgeschlagen (vgl. 19(13)150d).
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