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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2213 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2213 21. Wahlperiode 14.10.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Martina Kempf, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Pierre Lamely, Edgar Naujok, Bernd Schattner, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, René Springer, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit A. Problem In Europa wird nach wie vor zweimal jährlich die Zeit umgestellt, zuletzt am 30. März 2025 von der Normalzeit („Winterzeit“) auf die Sommerzeit. Nach dem erklärten Willen der europäischen Bürgerinnen und Bürger hätten die regelmäßigen Zeitumstellungen im März und Oktober jedoch längst der Vergangenheit angehören sollen. Bereits im Jahr 2018 ergab eine von der EU-Kommission durchgeführte Befragung, an der 4,6 Millionen EU-Bürger teilnahmen, dass 84 Prozent der Befragten die Zeitumstellung ablehnen (https://ec.europa.eu/commis sion/presscorner/detail/en/ip_18_5302, Stand: 24.03.2025). Auch eine aktuellere Erhebung aus dem Jahr 2025 bestätigt diesen Trend: Rund 70 Prozent der Befragten sprachen sich gegen die Zeitumstellung aus und hielten sie nicht für grundsätzlich sinnvoll (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/342845/umfrage/um- frage-in-deutschland-zu-sinn-und-unsinn-der-zeitumstellung/, Stand: 26.03.2025). Bereits im Jahr 2019 kam die EU-Kommission im Rahmen der Bewertung der bestehenden Regelungen zur saisonalen Zeitumstellung zu dem Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben solle, ob sie an der bisherigen Praxis der Zeitumstellung festhalten oder eine dauerhafte Festlegung entweder auf die Sommerzeit oder auf die Normalzeit vornehmen (https://germany.representa- tion.ec.europa.eu/zeitumstellung_de, Stand: 24.03.2025). B. Lösung Die geplante Änderung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG) sieht vor, die Anwendung der mitteleuropäischen Sommerzeit in Deutschland aufzuheben. Künftig soll somit ganzjährig die mitteleuropäische Zeit gelten, die durch die koordinierte Weltzeit (UTC) zuzüglich einer Stunde definiert ist. Mit dieser Neuregelung würde dem erklärten Mehrheitswillen der Bürger Rechnung getragen. C. Alternativen Alternativ könnte die aktuelle Situation beibehalten werden. Aktuellen Umfragen zufolge widerspricht dies jedoch dem Willen der deutschen Bevölkerung, wie eingangs festgestellt wurde. Die Beibehaltung der aktuellen Regelung ist also keine Alternative. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Abschaffung der Zeitumstellung ist mit Einsparungen zu rechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einheiten- und Zeitgesetzes Das Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 2. § 5 wird gestrichen. 3. Die §§ 6 bis 10 werden zu den §§ 5 bis 9. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Berlin, den 14. Oktober 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Zeitzonen der Standardzeit sind so konzipiert, dass die Sonne auf jedem Längengrad (Meridian) an jedem Tag des Jahres um 12:00 Uhr mittags am höchsten und um 0:00 Uhr am tiefsten steht. Die Umstellung der Zeit im Frühjahr bedeutet somit nichts anderes als die Verschiebung der Uhrzeit um eine Stunde vor, was einer Zuordnung zu einer Zeitzone weiter östlich entspricht. Sowohl kurz- als auch langfristig führt die Umstellung zu gesundheitlichen Problemen, die auch ökonomische Folgen mit sich bringen. Umfragen zeigen immer wieder, dass Menschen gesundheitliche Probleme durch die Zeitumstellung bei sich selbst feststellen. Zu den Symptomen zählen Müdigkeit/Schlappheit, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Reizbarkeit und depressive Verstimmungen (www.dak.de/dak/gesundheit/koerper-seele/schlaf/zeitumstellung-einfluss-auf-gesundheit_83060# rtfanchor-zeitumstellung-welche-gesundheitlichen-probleme-treten-am-haufigsten-auf, Stand: 9.4. 2025). Laut einer Analyse der Krankenhausdaten der DAK-Krankenkasse steigt zudem die Zahl der täglichen Herzinfarkte in den drei Tagen nach der Umstellung auf Sommerzeit von durchschnittlich 45 auf 54 Fälle – ein Zuwachs von 20 Prozent (www.fr.de/panorama/auffaellig-viele-menschen-erleiden-nach-der-zeitumstellung-einen-schlaganfall- zr-93651004.html, Stand: 9.4.2025). Der von der EU-Kommission 2018 initiierte Konsultationsprozess in den Mitgliedstaaten, um Meinungen von Bürgern, Stakeholdern und den Mitgliedstaaten zur Umstellung einzusammeln, zeigte, dass mehr als drei Viertel der Antwortenden die zweimal jährliche Umstellung als negativ empfinden, allerdings mit deutlichen Unterschieden zwischen den Ländern. Folgerichtig sprach sich auch die Mehrheit mit 84 Prozent (3,8 Millionen) deutlich für die Abschaffung der Zeitumstellung aus, das heißt, nur 16 Prozent der Antwortenden plädierten für die Beibehaltung des gegenwärtigen Systems. Bemerkenswert sind dabei insbesondere die genannten Gründe: Von rund 3,2 Millionen Antwortenden wurden gesundheitliche Aspekte als wichtigstes Argument für die Abschaffung genannt (84 Prozent aller Antwortenden). Rund 1,5 Millionen nannten die nicht erfüllte Hoffnung auf Energieeinsparung als Grund; das entspricht 40 Prozent der Antwortenden. Studien zu Energieeinsparungen existieren kaum. Eine Analyse zeigt, dass es durch die Zeitumstellung in Deutschland nur zu geringen Einsparungen beim Stromverbrauch privater Haushalte kommt, und zwar rund 0,78 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs privater Haushalte (www.wirtschaftsdienst.eu/in halt/jahr/2016/heft/4/beitrag/stromersparnis-der-zeitumstellung-bei-privaten-haushalten.html, siehe auch www.um weltbundesamt.de/themen/tipps-energiesparen-die-zeitumstellung-tut-es-nicht). Demgegenüber stehen die negativen Auswirkungen der Zeitumstellung. So haben Forscher beispielsweise herausgearbeitet, dass unmittelbar nach der Umstellung der Uhren die Anzahl der tödlichen Verkehrsunfälle steigt (www.fr.de/panorama/auffaellig-viele-menschen-erleiden-nach-der-zeitumstellung-einen-schlaganfall-zr-93651 004.html, Stand: 9.4.2025) und auch die Zahl der Schlaganfälle deutlich zunimmt. Laut einer Analyse der Krankenhausdaten der DAK-Krankenkasse steigt zudem die Zahl der täglichen Herzinfarkte in den drei Tagen nach der Umstellung auf Sommerzeit von durchschnittlich 45 auf 54 Fälle – ein Zuwachs von 20 Prozent (ebd.). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf sieht vor, das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG) dahingehend zu ändern, dass die gesetzliche Zeit in Deutschland künftig ausschließlich die Mitteleuropäische Zeit ist. Diese wird durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde bestimmt. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Einführung der Mitteleuropäischen Sommerzeit entfällt. III. Alternativen Alternativ könnte die Bundesregierung selbst aktiv werden und von der Ermächtigung zur Einführung der Sommerzeit keinen Gebrauch mehr machen. Da jedoch die Diskussion seit Jahren andauert und die Bundesregierung nicht tätig wird, ist der Gesetzgeber gefordert. IV. Gesetzgebungskompetenz Die gesetzliche Regelung der Zeitbestimmung fällt gemäß Artikel 73 Nr. 4 GG in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Die umgangssprachlich als „Zeitumstellung“ bezeichnete und mit der Richtlinie 2000/84/EG EU-einheitlich geregelte Veränderung der Zeit ist im klassischen Sinne eine Umstellung der Uhren um eine Stunde vor im Frühjahr (man „verliert“ eine Stunde) und eine Stunde zurück im Herbst (man „gewinnt“ eine Stunde). De facto handelt es sich um einen Wechsel der Zuordnung zu einer Zeitzone: im Frühjahr um eine Zeitzone nach Osten (in Deutschland von UTC+1 auf UTC+2) und im Winter wieder zurück. Die Geschichte der Idee der Sommerzeit – das Vorstellen der Uhrzeit um zumeist eine Stunde während der Sommermonate – geht bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zurück, als der US-amerikanische Staatsmann und Wissenschaftler Benjamin Franklin den Vorschlag machte, durch früheres Aufstehen und Zubettgehen den Verbrauch an Kerzen zu reduzieren (Franklin 1784). Wenngleich er also nicht direkt das Vorstellen der Uhrzeit vorschlug, entsprach seine Intention dem Hauptargument, mit dem von Anfang an für die Einführung der Sommerzeit plädiert wurde: Indem der Zeitraum menschlicher Aktivitäten besser an das nutzbare Tageslichtangebot angeglichen wird, sollen Energie und Kosten für Beleuchtungszwecke eingespart werden. Das Vorstellen der Uhren während der Sommermonate wurde erstmals unabhängig voneinander 1895 von George Vernon Hudson in Neuseeland und 1907 von William Willett in Großbritannien gefordert. Dabei schlug Willett eine sukzessive Umstellung der Uhrzeit an vier aufeinanderfolgenden Sonntagen im April und September um jeweils 20 Minuten um 2:00 Uhr nachts vor, also insgesamt um 80 Minuten. Obschon sich in den jeweiligen Parlamenten Unterstützer für dieses Vorhaben fanden, konnte sich die Sommerzeit bei der neuseeländischen und britischen Regierung damals nicht durchsetzen. Erst die Zeiten knapper energetischer Ressourcen während des Ersten Weltkriegs gaben den Anstoß zur Umstellung der Uhren. Eingeführt wurde die Umstellung der Uhren im Deutschen Reich bereits im Ersten Weltkrieg mit dem Ziel, das Tageslicht besser zu nutzen, den Energieverbrauch zu reduzieren und damit die Produktivität der Kriegswirtschaft zu erhöhen. Weitere Länder folgten (BT-Drs. 18/8000, S. 21). Nach dem Krieg wurde die Umstellung schnell wieder abgeschafft, um erst im Zweiten Weltkrieg mit den gleichen Argumenten wieder eingeführt zu werden. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde sie 1950 erneut abgeschafft und erst 1984 als späte Folge der ersten Ölkrise von 1973 sowie im Zuge der Vereinheitlichung Europas und zur Förderung des Binnenmarkts wieder eingeführt (https://zeitpolitik.org/wp-content/uploads/2022/03/Zukunft_der_Sommerzeit.pdf). Die Begründungen für die Umstellung der Uhren waren also grundsätzlich immer ökonomische oder politische: insbesondere die (erhoffte) bessere Ausnutzung des Tageslichts für höhere Effizienz und Ressourcenschonung. Das Verhältnis von solaren und sozialen Rhythmen spielte dabei keine Rolle. Die Umstellung der Uhren ist jedoch kein ausschließlich europäisches Phänomen, sondern vielmehr in allen Teilen der Welt zu finden. Insgesamt wurde zumindest einmal in 142 Ländern eine Uhrzeitumstellung durchgeführt. Im Jahr 2020 haben jedoch nur noch 73 Staaten Zeitumstellungen vorgenommen (https://zeitpolitik.org/wp-content/uploads/2022/03/Zu kunft_der_Sommerzeit.pdf, Stand: 9.4.2025). Nach einem Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG (KOM(2018) 639 endg.; Ratsdok. 12118/18) sollen die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie zur Normalzeit zurückkehren oder die Sommerzeit dauerhaft weiterführen wollen. Die Bundesregierung hat sich dafür ausgesprochen, dass die Zeitumstellung abgeschafft wird (BT-Drs. 19/17807). Insofern ist es zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber nun endlich aktiv wird und die Abschaffung der Uhrenumstellung durch eine entsprechende Gesetzesänderung herbeiführt. Zu Artikel 2 Regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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