Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2213
21. Wahlperiode 14.10.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Carsten Becker,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas
Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Mirco Hanker, Udo
Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Martina Kempf,
Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Pierre Lamely, Edgar Naujok,
Bernd Schattner, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, René
Springer, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und
der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit
A. Problem
In Europa wird nach wie vor zweimal jährlich die Zeit umgestellt, zuletzt am
30. März 2025 von der Normalzeit („Winterzeit“) auf die Sommerzeit. Nach dem
erklärten Willen der europäischen Bürgerinnen und Bürger hätten die
regelmäßigen Zeitumstellungen im März und Oktober jedoch längst der Vergangenheit
angehören sollen. Bereits im Jahr 2018 ergab eine von der EU-Kommission
durchgeführte Befragung, an der 4,6 Millionen EU-Bürger teilnahmen, dass 84 Prozent
der Befragten die Zeitumstellung ablehnen (https://ec.europa.eu/commis
sion/presscorner/detail/en/ip_18_5302, Stand: 24.03.2025). Auch eine aktuellere
Erhebung aus dem Jahr 2025 bestätigt diesen Trend: Rund 70 Prozent der
Befragten sprachen sich gegen die Zeitumstellung aus und hielten sie nicht für
grundsätzlich sinnvoll (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/342845/umfrage/um-
frage-in-deutschland-zu-sinn-und-unsinn-der-zeitumstellung/, Stand: 26.03.2025).
Bereits im Jahr 2019 kam die EU-Kommission im Rahmen der Bewertung der
bestehenden Regelungen zur saisonalen Zeitumstellung zu dem Ergebnis, dass es
den Mitgliedstaaten überlassen bleiben solle, ob sie an der bisherigen Praxis der
Zeitumstellung festhalten oder eine dauerhafte Festlegung entweder auf die
Sommerzeit oder auf die Normalzeit vornehmen (https://germany.representa-
tion.ec.europa.eu/zeitumstellung_de, Stand: 24.03.2025).
B. Lösung
Die geplante Änderung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die
Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG) sieht vor, die
Anwendung der mitteleuropäischen Sommerzeit in Deutschland aufzuheben. Künftig
soll somit ganzjährig die mitteleuropäische Zeit gelten, die durch die koordinierte
Weltzeit (UTC) zuzüglich einer Stunde definiert ist. Mit dieser Neuregelung
würde dem erklärten Mehrheitswillen der Bürger Rechnung getragen.
C. Alternativen
Alternativ könnte die aktuelle Situation beibehalten werden. Aktuellen Umfragen
zufolge widerspricht dies jedoch dem Willen der deutschen Bevölkerung, wie
eingangs festgestellt wurde. Die Beibehaltung der aktuellen Regelung ist also keine
Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Abschaffung der Zeitumstellung ist mit Einsparungen zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Sommerzeit
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einheiten- und Zeitgesetzes
Das Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
2. § 5 wird gestrichen.
3. Die §§ 6 bis 10 werden zu den §§ 5 bis 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Zeitzonen der Standardzeit sind so konzipiert, dass die Sonne auf jedem Längengrad (Meridian) an jedem
Tag des Jahres um 12:00 Uhr mittags am höchsten und um 0:00 Uhr am tiefsten steht. Die Umstellung der Zeit
im Frühjahr bedeutet somit nichts anderes als die Verschiebung der Uhrzeit um eine Stunde vor, was einer
Zuordnung zu einer Zeitzone weiter östlich entspricht. Sowohl kurz- als auch langfristig führt die Umstellung zu
gesundheitlichen Problemen, die auch ökonomische Folgen mit sich bringen. Umfragen zeigen immer wieder,
dass Menschen gesundheitliche Probleme durch die Zeitumstellung bei sich selbst feststellen. Zu den Symptomen
zählen Müdigkeit/Schlappheit, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Reizbarkeit und depressive
Verstimmungen (www.dak.de/dak/gesundheit/koerper-seele/schlaf/zeitumstellung-einfluss-auf-gesundheit_83060#
rtfanchor-zeitumstellung-welche-gesundheitlichen-probleme-treten-am-haufigsten-auf, Stand: 9.4. 2025). Laut
einer Analyse der Krankenhausdaten der DAK-Krankenkasse steigt zudem die Zahl der täglichen Herzinfarkte in
den drei Tagen nach der Umstellung auf Sommerzeit von durchschnittlich 45 auf 54 Fälle – ein Zuwachs von
20 Prozent (www.fr.de/panorama/auffaellig-viele-menschen-erleiden-nach-der-zeitumstellung-einen-schlaganfall-
zr-93651004.html, Stand: 9.4.2025).
Der von der EU-Kommission 2018 initiierte Konsultationsprozess in den Mitgliedstaaten, um Meinungen von
Bürgern, Stakeholdern und den Mitgliedstaaten zur Umstellung einzusammeln, zeigte, dass mehr als drei Viertel
der Antwortenden die zweimal jährliche Umstellung als negativ empfinden, allerdings mit deutlichen
Unterschieden zwischen den Ländern. Folgerichtig sprach sich auch die Mehrheit mit 84 Prozent (3,8 Millionen) deutlich
für die Abschaffung der Zeitumstellung aus, das heißt, nur 16 Prozent der Antwortenden plädierten für die
Beibehaltung des gegenwärtigen Systems.
Bemerkenswert sind dabei insbesondere die genannten Gründe: Von rund 3,2 Millionen Antwortenden wurden
gesundheitliche Aspekte als wichtigstes Argument für die Abschaffung genannt (84 Prozent aller Antwortenden).
Rund 1,5 Millionen nannten die nicht erfüllte Hoffnung auf Energieeinsparung als Grund; das entspricht 40
Prozent der Antwortenden. Studien zu Energieeinsparungen existieren kaum. Eine Analyse zeigt, dass es durch die
Zeitumstellung in Deutschland nur zu geringen Einsparungen beim Stromverbrauch privater Haushalte kommt,
und zwar rund 0,78 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs privater Haushalte (www.wirtschaftsdienst.eu/in
halt/jahr/2016/heft/4/beitrag/stromersparnis-der-zeitumstellung-bei-privaten-haushalten.html, siehe auch www.um
weltbundesamt.de/themen/tipps-energiesparen-die-zeitumstellung-tut-es-nicht).
Demgegenüber stehen die negativen Auswirkungen der Zeitumstellung. So haben Forscher beispielsweise
herausgearbeitet, dass unmittelbar nach der Umstellung der Uhren die Anzahl der tödlichen Verkehrsunfälle steigt
(www.fr.de/panorama/auffaellig-viele-menschen-erleiden-nach-der-zeitumstellung-einen-schlaganfall-zr-93651
004.html, Stand: 9.4.2025) und auch die Zahl der Schlaganfälle deutlich zunimmt. Laut einer Analyse der
Krankenhausdaten der DAK-Krankenkasse steigt zudem die Zahl der täglichen Herzinfarkte in den drei Tagen nach
der Umstellung auf Sommerzeit von durchschnittlich 45 auf 54 Fälle – ein Zuwachs von 20 Prozent (ebd.).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht vor, das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und
Zeitgesetz – EinhZeitG) dahingehend zu ändern, dass die gesetzliche Zeit in Deutschland künftig ausschließlich
die Mitteleuropäische Zeit ist. Diese wird durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde
bestimmt. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Einführung der Mitteleuropäischen Sommerzeit entfällt.
III. Alternativen
Alternativ könnte die Bundesregierung selbst aktiv werden und von der Ermächtigung zur Einführung der
Sommerzeit keinen Gebrauch mehr machen. Da jedoch die Diskussion seit Jahren andauert und die Bundesregierung
nicht tätig wird, ist der Gesetzgeber gefordert.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die gesetzliche Regelung der Zeitbestimmung fällt gemäß Artikel 73 Nr. 4 GG in die ausschließliche
Zuständigkeit des Bundes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die umgangssprachlich als „Zeitumstellung“ bezeichnete und mit der Richtlinie 2000/84/EG EU-einheitlich
geregelte Veränderung der Zeit ist im klassischen Sinne eine Umstellung der Uhren um eine Stunde vor im Frühjahr
(man „verliert“ eine Stunde) und eine Stunde zurück im Herbst (man „gewinnt“ eine Stunde). De facto handelt es
sich um einen Wechsel der Zuordnung zu einer Zeitzone: im Frühjahr um eine Zeitzone nach Osten (in
Deutschland von UTC+1 auf UTC+2) und im Winter wieder zurück.
Die Geschichte der Idee der Sommerzeit – das Vorstellen der Uhrzeit um zumeist eine Stunde während der
Sommermonate – geht bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zurück, als der US-amerikanische Staatsmann und
Wissenschaftler Benjamin Franklin den Vorschlag machte, durch früheres Aufstehen und Zubettgehen den Verbrauch an
Kerzen zu reduzieren (Franklin 1784). Wenngleich er also nicht direkt das Vorstellen der Uhrzeit vorschlug,
entsprach seine Intention dem Hauptargument, mit dem von Anfang an für die Einführung der Sommerzeit plädiert
wurde: Indem der Zeitraum menschlicher Aktivitäten besser an das nutzbare Tageslichtangebot angeglichen wird,
sollen Energie und Kosten für Beleuchtungszwecke eingespart werden.
Das Vorstellen der Uhren während der Sommermonate wurde erstmals unabhängig voneinander 1895 von George
Vernon Hudson in Neuseeland und 1907 von William Willett in Großbritannien gefordert. Dabei schlug Willett
eine sukzessive Umstellung der Uhrzeit an vier aufeinanderfolgenden Sonntagen im April und September um
jeweils 20 Minuten um 2:00 Uhr nachts vor, also insgesamt um 80 Minuten. Obschon sich in den jeweiligen
Parlamenten Unterstützer für dieses Vorhaben fanden, konnte sich die Sommerzeit bei der neuseeländischen und
britischen Regierung damals nicht durchsetzen.
Erst die Zeiten knapper energetischer Ressourcen während des Ersten Weltkriegs gaben den Anstoß zur
Umstellung der Uhren. Eingeführt wurde die Umstellung der Uhren im Deutschen Reich bereits im Ersten Weltkrieg mit
dem Ziel, das Tageslicht besser zu nutzen, den Energieverbrauch zu reduzieren und damit die Produktivität der
Kriegswirtschaft zu erhöhen. Weitere Länder folgten (BT-Drs. 18/8000, S. 21). Nach dem Krieg wurde die
Umstellung schnell wieder abgeschafft, um erst im Zweiten Weltkrieg mit den gleichen Argumenten wieder
eingeführt zu werden. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde sie 1950 erneut abgeschafft und erst 1984 als späte
Folge der ersten Ölkrise von 1973 sowie im Zuge der Vereinheitlichung Europas und zur Förderung des
Binnenmarkts wieder eingeführt (https://zeitpolitik.org/wp-content/uploads/2022/03/Zukunft_der_Sommerzeit.pdf).
Die Begründungen für die Umstellung der Uhren waren also grundsätzlich immer ökonomische oder politische:
insbesondere die (erhoffte) bessere Ausnutzung des Tageslichts für höhere Effizienz und Ressourcenschonung.
Das Verhältnis von solaren und sozialen Rhythmen spielte dabei keine Rolle. Die Umstellung der Uhren ist jedoch
kein ausschließlich europäisches Phänomen, sondern vielmehr in allen Teilen der Welt zu finden. Insgesamt
wurde zumindest einmal in 142 Ländern eine Uhrzeitumstellung durchgeführt. Im Jahr 2020 haben jedoch nur
noch 73 Staaten Zeitumstellungen vorgenommen (https://zeitpolitik.org/wp-content/uploads/2022/03/Zu
kunft_der_Sommerzeit.pdf, Stand: 9.4.2025).
Nach einem Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten
Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG (KOM(2018) 639 endg.; Ratsdok. 12118/18) sollen
die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie zur Normalzeit zurückkehren oder die Sommerzeit dauerhaft
weiterführen wollen. Die Bundesregierung hat sich dafür ausgesprochen, dass die Zeitumstellung abgeschafft wird
(BT-Drs. 19/17807). Insofern ist es zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber nun endlich aktiv wird und die
Abschaffung der Uhrenumstellung durch eine entsprechende Gesetzesänderung herbeiführt.
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333]
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