Strategie der Bundesregierung zur langfristigen Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre (Antwort zu Drs. 21/1783)
Text
Strategie der Bundesregierung zur langfristigen Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre (Antwort zu Drs. 21/1783)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2193
21. Wahlperiode 13.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano, Marcel
Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1783 –
Strategie der Bundesregierung zur langfristigen Entfernung von Treibhausgasen
aus der Atmosphäre
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat spätestens mit
dem Sonderbericht SR15 aus dem Jahr 2018 deutlich gemacht, dass Pfade zur
Begrenzung der Erderhitzung auf 1,5 Grad auf die aktive Entfernung von CO2
aus der Atmosphäre angewiesen sind. Darüber hinaus beschreiben Overshoot-
Szenarien eine vorübergehende Erwärmung über 1,5 Grad hinaus, die nur
durch proaktives Handeln der Staatengemeinschaft auch nach der
vollständigen Dekarbonisierung wieder auf den mit weniger Risiken behafteten Zielwert
abzusenken sei. Mittlerweile sind nicht nur die 1,5-Grad-Szenarien gemäß des
6. Sachstandsberichts (AR6) auf die aktive Entfernung von Kohlenstoff aus
der Atmosphäre angewiesen, sondern auch die Mehrzahl der 2-Grad-
Szenarien.
Die Kohlenstoffstrategie der Bundesregierung richtet sich derzeit auf
technologische Lösungen im Rahmen der Carbon-Management-Strategie (CMS), die
vor allem auf Carbon Capture and Storage (CCS) und ihr verwandte Konzepte
setzt und mit dem Kohlendioxidspeichergesetz umgesetzt werden sollen.
Diese Strategie soll sich auf nicht vermeidbare Emissionen richten.
Eine Langfriststrategie für Negativemissionen (LNe), die über die
sogenannten unvermeidbaren Restemissionen hinausgeht, steht unterdessen aus.
Deutschland verfolgt das Ziel, innerhalb der kommenden 20 Jahre
klimaneutral zu werden. Die Planungshorizonte sind angesichts der von der
Bundesregierung im Frühjahr 2024 formulierten Zieljahre für Quoten bei
Negativemissionen für 2035, 2040 und 2045 ambitioniert. Deutschland droht es, seine
Ziele zur EU-Klimaschutzverordnung (Effort Sharing Regulation – ESR)
zwischen 2021 und 2030 deutlich zu verfehlen, wobei nicht nur hohe
Strafzahlungen und sprunghaft ansteigende CO2-Preise drohen (www.umweltbundesam
t.de/presse/pressemitteilungen/klimaziele-bis-2030-erreichbar), sondern auch
die notwendige sehr zügige Umsetzung von Klimaschutz verschleppt wird.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 13. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel der LNe aus
dem Jahr 2024, konkrete Zielwerte für Negativemissionen für 2035,
2040 und 2045 zu definieren?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit eine Langfriststrategie
Negativemissionen (LNe), die Grundlage für die Festlegung des Beitrags technischer Senken
nach § 3b des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) ist.
2. Plant die Bundesregierung, im Rahmen des Carbon Removal
Certification Framework (CRCF) der EU die Zertifizierungen für
Negativemissionen in Deutschland einzuführen, wenn ja, für welche Technologien bzw.
Optionen, und bis wann plant sie deren Umsetzung?
Die EU-CRCF-Verordnung gibt EU-weite Standards für die Zertifizierung von
CO2-Entnahmeaktivitäten sowie einige Treibhausgasminderungsaktivitäten
(z. B. Wiedervernässung von Mooren) vor. Sobald die dafür notwendigen
Berechnungsregelungen (Methoden) in delegierten Rechtsakten festgelegt
wurden, sind diese EU-weit anwendbar. Welche CRCF-Aktivitäten konkret in
Deutschland umgesetzt werden, wird daher von Zertifizierungssystemen und
den Käufern von entsprechenden CRCF-Zertifikaten entschieden. Erste
Zertifizierungen unter CRCF sind voraussichtlich für 2026 zu erwarten.
3. Plant die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für die Abscheidung und
Speicherung von Emissionen aus Biomasse (BECCS) und
Müllverbrennungsanlagen, wenn ja, bis wann, und was wird dieser grob beinhalten?
4. Plant die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für die direkte
Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Speicherung (DACCS),
wenn ja, bis wann, und was wird dieser grob beinhalten?
5. Plant die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für die Abscheidung und
Weiternutzung von CO2 (CCU), wenn ja, bis wann, und was wird dieser
grob beinhalten?
Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Abscheidung von Kohlendioxid ist bereits heute möglich. Es existiert
insoweit kein Verbotstatbestand, der dies untersagen würde. Noch mangelt es
jedoch an einem rechtsicheren Rahmen zum Bau von Kohlendioxidleitungen und
Speichern für den kommerziellen Einsatz. Mit dem am 6. August 2025 vom
Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Novellierung des
Kohlendioxidspeicherungsgesetzes (KSpG) soll der leitungsgebundene Transport und die
dauerhafte Speicherung von Kohlenstoffdioxid (CO2) nunmehr ermöglicht werden.
Darüber hinaus soll mit dem Gesetz der Zugang zu Transport und
Speicherinfrastruktur für CO2, das aus der Verbrennung von Kohle stammt, durch das
Gesetz untersagt werden. Im Übrigen wird auf die im Evaluierungsbericht der
Bundesregierung zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz aufgezeigten
Maßnahmenfelder verwiesen (u. a. Beschleunigung und Vereinfachung von
Zulassungsverfahren), welche die entsprechenden Aktivitäten der Bundesregierung
leiten.
6. Wie ist die Haftung für Langzeitspeicherung durch CCS geregelt bzw.
wie soll sie geregelt werden?
Grundsätzlich haftet der Speicherbetreiber für die Sicherheit der
Speicherinfrastrukturen. Bei einer Leckage muss dieser für die Menge des ausgetretenen
CO2 Zertifikate im EU-Emissionshandel abgeben. Speicherbetreiber sind
verpflichtet, eine Deckungsvorsorge zur Erfüllung dieser Pflichten bereitzuhalten
und nachzuweisen. Die zuständige Behörde bestimmt die Höhe der
Deckungsvorsorge und passt diese bei Bedarf jährlich an, vergleiche § 30 KSpG. Der
Speicherbetreiber kann zudem 40 Jahre nach Stilllegung des Speichers die
Verantwortung an das jeweilige Land übertragen. Die einzelnen Voraussetzungen
hierzu sind in § 31 KSpG geregelt.
7. Welche arbeits- und industriepolitischen Effekte erwartet die
Bundesregierung durch CCS?
Insbesondere in der Grundstoffindustrie und der Abfallwirtschaft gibt es anders
schwer vermeidbare Prozessemissionen, für die CCS eine Option zur
Vermeidung von CO2-Emissionen darstellen kann. Die CCS sichert diesen Industrien
eine Perspektive in Deutschland.
8. Plant die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für Negativemissionen
durch Aufforstung, wenn ja, bis wann, und was wird dieser grob
beinhalten?
9. Plant die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für Negativemissionen
aus ökologischem Waldumbau, wenn ja, bis wann, und was wird dieser
grob beinhalten?
10. Plant die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für Negativemissionen
aus der Wiedervernässung von Mooren, wenn ja, bis wann, und was wird
dieser grob beinhalten?
11. Plant die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für Negativemissionen
aus anderen Maßnahmen zur Stärkung natürlicher Treibhausgassenken,
wenn ja, bis wann, und was wird dieser grob beinhalten?
Die Fragen 8 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit keinen nationalen Rechtsrahmen für
Negativemissionen aus natürlichen Treibhausgassenken.
12. Wie schätzt die Bundesregierung das Potenzial für den Beitrag an
Negativemissionen in Deutschland für CCS, CCU, BECCS, DACCS,
Wiederaufforstung, ökologischen Waldumbau, Wiedervernässung von Mooren,
Algenzucht, Kultivierung von Seegraswiesen und geochemische
Verfahren ein (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Der Beitrag von technischen Senken (BECCS, DACCS) für die Jahre 2035,
2040 und 2045 wird nach dem KSG auf Grundlage der Langfriststrategie
Negativemissionen von der Bundesregierung festgelegt. Diese wird derzeit noch
entwickelt. Ziele für den Beitrag des Sektors Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (natürliche Senken) sind in § 3a KSG festgelegt.
13. Welche Infrastruktur zum Transport von CO2 plant die Bundesregierung
zur Verbringung in das Ausland und in die ausschließliche
Wirtschaftszone Deutschlands in der Nord- und Ostsee?
14. Hat die Bundesregierung im Rahmen etwaiger Planungen für einen
internationalen CO2-Speichermarkt bereits Gespräche mit Unternehmen oder
Vertreterinnen oder Vertretern anderer Länder geführt, und wenn ja, mit
wem?
15. Sind seitens der Bundesregierung Gespräche geplant, um einen
bilateralen Handel mit CO2 zur Speicherung oder Weiterverwendung
vorzubereiten, wenn ja, mit wem, und wann?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Aufbau von CO2-Infrastrukturen wird von der Privatwirtschaft
vorangetrieben. Die Bundesregierung plant weder ein staatliches Netz noch einen
staatlichen CO2-Speicher. Vor diesem Hintergrund haben auch keine
entsprechenden Gespräche stattgefunden.
Der internationale Transport von CO2 zwecks dauerhafter Speicherung macht
wirtschaftlich nur im Rahmen des Geltungsbereichs des europäischen
Emissionshandelssystems (ETS) Sinn. Nur wenn die Speicherung des CO2 im
Geltungsbereich der Richtlinie erfolgt, fällt für die abgeschiedenen Mengen auch
keine CO2-Zertifikateabgabepflicht an. Aktuell gibt es Speicherprojekte in
Norwegen, Dänemark und den Niederlanden, die als Abnehmer von deutschem
CO2 in Frage kommen. Soweit die Speicherung im Ausland unterhalb des
Meeresbodens stattfinden soll, darf der Export aus Deutschland nur nach
Ratifizierung einer Änderung des Londoner Protokolls erfolgen (FF BMUKN). Gemäß
dem Londoner Protokoll bedarf es dann noch zwischen dem exportierenden
Land und dem importierenden Land eine entsprechende bilaterale Vereinbarung
hierzu. Aus Sicht der EU-Kommission fungiert die CCS-Richtlinie dabei als
bilaterale Vereinbarung zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Eine bilaterale
Vereinbarung kann indes dennoch zur Regelung technischer Details
(Ansprechpartner, Zuständigkeiten) notwendig sein. Gespräche zu solchen Vereinbarungen
haben noch nicht stattgefunden.
16. Verfolgt die Bundesregierung Bestrebungen, die dazu führen, dass
Negativemissionen im Rahmen des Emissionshandels anrechenbar sein
werden, und wenn ja, welche?
Die EU-Kommission wird im Juli 2026 einen Bericht vorlegen, ob permanente
Negativemissionen im europäischen Emissionshandel anrechenbar gemacht
werden sollen. Die Bundesregierung unterstützt die Anrechnung nachhaltiger
und dauerhafter Negativemissionen im EU ETS in begrenztem Umfang.
17. Plant die Bundesregierung, Negativemissionen durch CCS oder andere
technische Verfahren zu fördern oder anderweitig zu subventionieren,
und wenn ja, in welchem Umfang?
In der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK), Modul 2, werden
Forschungsvorhaben und Investitionsvorhaben im Bereich CCU, CCS und
Direct Air Capture gefördert. Dabei ist grundsätzlich auch die Förderung von
Negativemissionen durch CCS möglich, allerdings nicht Hauptgegenstand der
Förderung. Auf der Seite der CO2-Quelle ist die biogene Fraktion von
Hausmüll und Direct Air Capture förderfähig; auf der Seite der CO2-Senke wird
CCS zugelassen und Produkte mit langfristiger Bindung wie insbesondere
mineralische Karbonate. Der Betrieb von Anlagen wird nicht gefördert, es gibt
keine Auszahlungen pro Tonne CO2 an Negativemissionen. Die Förderung ist
zudem nicht auf Negativemissionen beschränkt und kein Budget speziell für
Negativemissionen reserviert. Für Modul 2 der BIK sind im Haushalt 2025
insgesamt 450 Mio. Euro für die Jahre 2026 bis 2030 eingeplant.
Zusätzlich ist im KTF das neue Programm „Negativemissionen“ angelegt, um
Negativemissions-Technologien voranzubringen. Für das Programm sind im
KTF im Finanzplanungszeitraum 816 Mio. Euro vorgesehen. Es ist noch nicht
festgelegt, welcher Teil davon auf CCS-basierte Negativemissionen entfällt.
18. Plant die Bundesregierung, Negativemissionen durch Maßnahmen zur
Stärkung natürlicher Treibhausgassenken zu fördern, und wenn ja, in
welchem Umfang?
Im Rahmen der laufenden Erstellung des neuen Klimaschutzprogramms
werden auch für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft (LULUCF) zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung der nationalen
LULUCF-Klimaziele beraten. Jedes Ressort hat im Rahmen seiner
Zuständigkeiten Maßnahmenvorschläge eingereicht. Hierzu wird es in den nächsten
Wochen ressortübergreifende Gespräche geben.
19. Verfügt die Bundesregierung über Kostenschätzungen, die durch die
Wiedervernässung von Mooren in Agrarbetrieben anfallen würden, und
erwägt sie, im Falle aktiver Maßnahmen zur Wiedervernässung von
Mooren, Entschädigungsleistungen an die betroffenen
landwirtschaftlichen Unternehmen zu erbringen?
Die Förderrichtlinie „Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden
Wiedervernässung land- und forstwirtschaftlich genutzter Moorböden und zur
Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wiedervernässter
Moorbodenflächen“ (Förderrichtlinie Palu) soll Ende des Jahres 2025 veröffentlicht
werden und enthält unter anderem einen Ausgleich für die Ertragsverluste nach
Wiedervernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen. Damit setzt die
Richtlinie Förderanreize zur freiwilligen Wiedervernässung von Moorböden.
20. Inwieweit plant die Bundesregierung, Beiträge zum Klimaschutz durch
Negativemissionen auf die Klimabilanz Deutschlands anzurechnen,
insbesondere im Hinblick auf einzelne Sektoren?
Die Beiträge von Negativemissionen sind in den §§ 3a und 3b KSG festgelegt.
Sie dienen der Erreichung der Ziele der Netto-Treibhausgasneutralität und der
negativen Treibhausgasemissionen nach § 3 Absatz 2 KSG. Die
Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 KSG bleiben hiervon unberührt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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