Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2069)
Text
Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2069)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2650
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)
zu dem Antrag der Bundesregierung
– Drucksache 21/2069 –
Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der
NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN
A. Problem
Die Bundesregierung beantragt die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter
deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA
GUARDIAN (MSO SEA GUARDIAN) mit bis zu 550 Soldatinnen und Soldaten
längstens bis zum 30. November 2026.
Als internationaler Wirtschaftsraum und südliche Grenze der Europäischen Union
wie auch des NATO-Bündnisgebietes sei das Mittelmeer laut Bundesregierung
für Deutschland von besonderer strategischer Bedeutung. Aufgrund seiner
wichtigen Wasser- und Handelswege wie auch der Nähe zu Krisenregionen habe es
eine Schlüsselrolle für Sicherheit und Stabilität in der Region. Die aktuelle Lage
im Umfeld des Mittelmeers sei gekennzeichnet durch multiple asymmetrische
sicherheitspolitische Bedrohungen wie Flucht und Migrationsbewegungen oder
Bedrohungen durch organisierte Kriminalität, Menschenhandel, internationalen
Waffenschmuggel und transnationalen Terrorismus. Die maritime Sicherheitslage
im Mittelmeer sei essenziell für die Sicherheit und Stabilität in der südlichen
Grenzregion Europas und des NATO-Bündnisgebietes. Es gelte, das Übergreifen
krimineller, extremistischer oder auch terroristischer Aktivitäten nach Europa und
in das NATO-Bündnisgebiet zu unterbinden. Die Früherkennung von
Bedrohungslagen und deren wirksame Bekämpfung erforderten eine enge
transatlantische und europäische Abstimmung. Die Bundesregierung verfolge gemäß ihrer
Nationalen Sicherheitsstrategie zudem das Ziel, aktiv für die Freiheit der
internationalen Seewege einzustehen.
Auftrag der Operation sei es, der Bedrohung des Bündnisgebietes sowie der
Verbreitung von Terrorismus im Mittelmeerraum entgegenzutreten. Im Rahmen
dieses Auftrages habe die Bundeswehr laut Bundesregierung unter anderem folgende
Aufgaben: 1. Erstellung und Bereitstellung eines Lagebildes; 2. Aufklärung und
Beitrag zum Kampf gegen den Terrorismus und Waffenschmuggel im maritimen
Umfeld, insbesondere durch das Anhalten, Durchsuchen, Beschlagnahmen und
Umleiten von Schiffen und Booten und damit im Zusammenhang stehende
Sicherungsmaßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht auch unter Bedrohung; 3.
Sichern und Schützen eigener Kräfte, unterstützter Kräfte und sonstiger
Schutzbefohlener; 4. Informationsaustausch und logistische Unterstützung zur Umsetzung
des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Libyen im Rahmen der EU-
geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI, sobald hierfür eine entsprechende
Vereinbarung zwischen NATO und EU zur Zusammenarbeit erreicht sei.
Für die deutsche Beteiligung würden laut Antrag folgende militärische
Fähigkeiten bereitgehalten: Führung; Wirken gegen Ziele in der Luft, über, auf und unter
Wasser (u. a. Anhalten, Durchsuchen, Beschlagnahme und Umleiten von Schiffen
und Booten); Sicherung und Schutz; Militärisches Nachrichtenwesen;
Aufklärung; Führungsunterstützung; Einsatzunterstützung; Sanitätsdienstliche
Versorgung.
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolge auf Grundlage a) der einschlägigen
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), insbesondere
Resolution 2292 (2016) und Folgeresolutionen, zuletzt verlängert durch Resolution
2780 (2025) vom 29. Mai 2025; b) der Beschlüsse des Nordatlantikrates vom
7. bis 9. Juli 2016, vom 25. Oktober 2016, vom 7. Juli 2017, vom 6. Oktober 2017
und vom 20. Dezember 2017; c) des Seerechtsübereinkommens der VN von 1982
und des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. Die deutschen
Streitkräfte handelten bei der Beteiligung an MSO SEA GUARDIAN im Rahmen und
nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des
Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von MSO SEA GU-
ARDIAN eingesetzten seegehenden Einheiten gelte die völkerrechtliche
Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen.
Die eingesetzten Kräfte hätten laut Antrag zur Durchsetzung ihres Auftrages das
Recht zur Anwendung militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer
Gewalt erfolge auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und werde durch
die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasse den Einsatz militärischer
Gewalt zum Schutz eigener und anderer MSO-SEA-GUARDIAN-Kräfte sowie
zur Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibe unberührt.
Das Einsatzgebiet von MSO SEA GUARDIAN umfasse das Mittelmeer
außerhalb der Hoheitsgewässer, die Straße von Gibraltar und ihre Zugänge und den
darüber liegenden Luftraum. Ein Einsatz in Hoheitsgewässern erfolge laut
Bundesregierung nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Anrainerstaat und,
sofern dieser nicht Mitglied der NATO sei, auf Beschluss des Nordatlantikrates und
nach Zustimmung des Deutschen Bundestages.
B. Lösung
Annahme des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und
Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Der Haushaltsausschuss nimmt gemäß § 96 GO-BT in einem gesonderten Bericht
zu den Kosten Stellung.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Antrag auf Drucksache 21/2069 anzunehmen.
Berlin, den 5. November 2025
Der Auswärtige Ausschuss
Armin Laschet
Vorsitzender
Jürgen Hardt
Berichterstatter
Gerold Otten
Berichterstatter
Aydan Özoğuz
Berichterstatterin
Luise Amtsberg
Berichterstatterin
Cansu Özdemir
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Jürgen Hardt, Gerold Otten, Aydan Özoğuz, Luise
Amtsberg und Cansu Özdemir
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2069 in seiner 33. Sitzung am 15. Oktober 2025
beraten und zur federführenden Beratung dem Auswärtigen Ausschuss, zur Mitberatung dem Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz, dem Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
sowie dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung überwiesen. Zudem wurde die
Vorlage dem Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Bundesregierung beantragt die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-
geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN (MSO SEA GUARDIAN) mit bis zu 550
Soldatinnen und Soldaten längstens bis zum 30. November 2026.
Als internationaler Wirtschaftsraum und südliche Grenze der Europäischen Union wie auch des NATO-
Bündnisgebietes sei das Mittelmeer laut Bundesregierung für Deutschland von besonderer strategischer Bedeutung.
Aufgrund seiner wichtigen Wasser- und Handelswege wie auch der Nähe zu Krisenregionen habe es eine
Schlüsselrolle für Sicherheit und Stabilität in der Region. Die aktuelle Lage im Umfeld des Mittelmeers sei gekennzeichnet
durch multiple asymmetrische sicherheitspolitische Bedrohungen wie Flucht und Migrationsbewegungen oder
Bedrohungen durch organisierte Kriminalität, Menschenhandel, internationalen Waffenschmuggel und
transnationalen Terrorismus. Die maritime Sicherheitslage im Mittelmeer sei essenziell für die Sicherheit und Stabilität in
der südlichen Grenzregion Europas und des NATO-Bündnisgebietes. Es gelte, das Übergreifen krimineller,
extremistischer oder auch terroristischer Aktivitäten nach Europa und in das NATO-Bündnisgebiet zu unterbinden.
Die Früherkennung von Bedrohungslagen und deren wirksame Bekämpfung erforderten eine enge
transatlantische und europäische Abstimmung. Die Bundesregierung verfolge gemäß ihrer Nationalen Sicherheitsstrategie
zudem das Ziel, aktiv für die Freiheit der internationalen Seewege einzustehen.
Auftrag der Operation sei es, der Bedrohung des Bündnisgebietes sowie der Verbreitung von Terrorismus im
Mittelmeerraum entgegenzutreten. Im Rahmen dieses Auftrages habe die Bundeswehr laut Bundesregierung unter
anderem folgende Aufgaben: 1. Erstellung und Bereitstellung eines Lagebildes; 2. Aufklärung und Beitrag zum
Kampf gegen den Terrorismus und Waffenschmuggel im maritimen Umfeld, insbesondere durch das Anhalten,
Durchsuchen, Beschlagnahmen und Umleiten von Schiffen und Booten und damit im Zusammenhang stehende
Sicherungsmaßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht auch unter Bedrohung; 3. Sichern und Schützen eigener
Kräfte, unterstützter Kräfte und sonstiger Schutzbefohlener; 4. Informationsaustausch und logistische
Unterstützung zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Libyen im Rahmen der EU-geführten
Operation EUNAVFOR MED IRINI, sobald hierfür eine entsprechende Vereinbarung zwischen NATO und EU
zur Zusammenarbeit erreicht sei.
Für die deutsche Beteiligung würden laut Antrag folgende militärische Fähigkeiten bereitgehalten: Führung;
Wirken gegen Ziele in der Luft, über, auf und unter Wasser (u. a. Anhalten, Durchsuchen, Beschlagnahme und
Umleiten von Schiffen und Booten); Sicherung und Schutz; Militärisches Nachrichtenwesen; Aufklärung;
Führungsunterstützung; Einsatzunterstützung; Sanitätsdienstliche Versorgung.
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolge auf Grundlage a) der einschlägigen Resolutionen des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), insbesondere Resolution 2292 (2016) und Folgeresolutionen, zuletzt
verlängert durch Resolution 2780 (2025) vom 29. Mai 2025; b) der Beschlüsse des Nordatlantikrates vom 7. bis 9. Juli
2016, vom 25. Oktober 2016, vom 7. Juli 2017, vom 6. Oktober 2017 und vom 20. Dezember 2017; c) des
Seerechtsübereinkommens der VN von 1982 und des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. Die deutschen Streitkräfte handelten bei der
Beteiligung an MSO SEA GUARDIAN im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver
Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von MSO SEA GUARDIAN
eingesetzten seegehenden Einheiten gelte die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot
geratene Personen.
Die eingesetzten Kräfte hätten laut Antrag zur Durchsetzung ihres Auftrages das Recht zur Anwendung
militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer Gewalt erfolge auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts
und werde durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasse den Einsatz militärischer Gewalt zum
Schutz eigener und anderer MSO-SEA-GUARDIAN-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das Recht zur individuellen
Selbstverteidigung bleibe unberührt.
Das Einsatzgebiet von MSO SEA GUARDIAN umfasse das Mittelmeer außerhalb der Hoheitsgewässer, die
Straße von Gibraltar und ihre Zugänge und den darüber liegenden Luftraum. Ein Einsatz in Hoheitsgewässern
erfolge laut Bundesregierung nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Anrainerstaat und, sofern dieser nicht
Mitglied der NATO sei, auf Beschluss des Nordatlantikrates und nach Zustimmung des Deutschen Bundestages.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/2069 in seiner 11. Sitzung
am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme.
Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2069 in seiner 15. Sitzung am 5. November
2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 21/2069 in seiner
9. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache
21/2069 in seiner 8. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die
Annahme.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2069 in seiner 10. Sitzung am 5. November 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme.
Berlin, den 5. November 2025
Jürgen Hardt
Berichterstatter
Gerold Otten
Berichterstatter
Aydan Özoğuz
Berichterstatterin
Luise Amtsberg
Berichterstatterin
Cansu Özdemir
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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