Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/1519)
Text
Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/1519)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1733
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Rentzsch, Rocco Kever, Denis
Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1519 –
Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten
im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 wurden laut den
veröffentlichten Daten des Transparenzportals des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ-Transparenzportal) nach
Recherche der Fragesteller mit Stand 12. Mai 2025 10 995 Projekte
abgeschlossen (vgl. www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche). In § 44
Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird festgelegt, dass die
zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nachzuweisen ist und weiterhin
festzulegen ist, wie dieser Nachweis erfolgen soll. Letzteres geschieht unter
anderem mittels der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P, vgl. www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Aufgaben/ZMV/Zuwendungen_national/nebenbestimmungen_anbest_p_2
019.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Gerade da die hier relevanten Zuwendungen über deren Empfänger zum
großen Teil oder sogar vollständig ins Ausland fließen, hat die Öffentlichkeit
nach Ansicht der Fragesteller ein besonderes Anrecht auf Transparenz, da eine
Verausgabung von Haushaltsmitteln, die nicht unmittelbar den Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland zugutekommt, stets besonders
begründungspflichtig ist.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Alle Antworten sind, ebenso wie sämtliche Fragen, auf die
Verwendungsnachweisprüfung bezogen, wie sie für Zuwendungen gemäß § 44 der
Bundeshaushaltsordnung vorgeschrieben sind.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 22. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Ist die Vorlage der Verwendungsnachweise nach Nummer 6 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Projekten durch die Zuwendungsempfänger Bestandteil der
Zuwendungsbescheide gewesen, und wenn nein, wie lauten die von Nummer 6 der
ANBest-P abweichenden Bestimmungen der Zuwendungsbescheide
(bitte ggf. nach Jahr, Kontinent, Land, Projekt zuzüglich deren
anderslautenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides untergliedern)?
Ja, die Vorlage der Verwendungsnachweise ist Bestandteil der
Zuwendungsbescheide.
2. Werden die Verwendungsnachweise abgeschlossener Projekte durch die
Bundesregierung erfasst, und wenn ja, in welchen
Organisationseinheiten?
Die Verwendungsnachweise werden von den jeweils zuständigen
Bewilligungsreferaten erfasst.
3. Wie viele Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Projekte sind der Bundesregierung bekannt?
Für jede Zuwendung ist dem Zuwendungsgeber nach Abschluss des Vorhabens
ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Daher werden, nachdem die
einschlägigen Fristen abgelaufen sind, die Verwendungsnachweise der Bundesregierung
bekannt.
4. Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung dem
Bundesrechnungshof zur Verfügung gestellt worden, und wenn ja, wie viele (bitte
nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation,
Projekt untergliedern)?
5. Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundesrechnungshof
bisher gemäß § 91 BHO geprüft?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen seiner Prüfungen kann der Bundesrechnungshof auf die Akten der
Bundesregierung zugreifen. In welchem Umfang während der Prüfungen auf
einzelne Projekte bzw. Nachweise zugegriffen wird, ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
6. Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung den
Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt
worden, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Kontinent, Land,
Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt untergliedern)?
Nein.
7. Wurden zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Projekten Vorauszahlungen geleistet, und wenn ja, wie hoch waren die
Vorauszahlungsbeträge je Projekt, und wie lautete die vertragliche Grundlage
(bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw.
Trägerorganisation, Projekt untergliedern)?
Nein.
8. Sind der Bundesregierung die Verträge zwischen den
Durchführungsbzw. Trägerorganisationen und deren Umsetzungspartnern bekannt, und
wenn nein, mit welcher Begründung sind die Verträge für die
Bundesregierung nicht relevant?
Soweit Weiterleitungen vorgesehen sind, hat der Erstempfänger dem
Weiterleitungsempfänger verschiedene Auflagen weiterzugeben. Diese wesentlichen
Vertragsinhalte sind der Bundesregierung somit bekannt.
9. Sind der Bundesregierung die Zahlungsmodalitäten zwischen den
Durchführungs- bzw. Trägerorganisationen und deren Umsetzungspartnern
bekannt, und wenn nein, mit welcher Begründung ist die Kenntnis der
Zahlungsmodalitäten für die Bundesregierung nicht relevant?
Der Mitteltransfer zwischen Zuwendungsempfänger und
Weiterleitungsempfänger erfolgt in der Regel per Banküberweisung.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Umsetzungspartner ebenfalls
verpflichtet sind, Verwendungsnachweise zu erbringen, und falls die
Umsetzungspartner nicht verpflichtet sind, mit welcher Begründung sind
Verwendungsnachweise der Umsetzungspartner für die Bundesregierung
nicht relevant?
Ja, auch die Weiterleitungsempfänger müssen Verwendungsnachweise
erbringen.
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ISSN 0722-8333]