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Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/1519)

dip / drucksache 22.09.2025 · WP 21 · 21/1733 · Antwort · Original ↗

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Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/1519) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1733 21. Wahlperiode 22.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Rentzsch, Rocco Kever, Denis Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1519 – Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 wurden laut den veröffentlichten Daten des Transparenzportals des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ-Transparenzportal) nach Recherche der Fragesteller mit Stand 12. Mai 2025 10 995 Projekte abgeschlossen (vgl. www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche). In § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird festgelegt, dass die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nachzuweisen ist und weiterhin festzulegen ist, wie dieser Nachweis erfolgen soll. Letzteres geschieht unter anderem mittels der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, vgl. www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Aufgaben/ZMV/Zuwendungen_national/nebenbestimmungen_anbest_p_2 019.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Gerade da die hier relevanten Zuwendungen über deren Empfänger zum großen Teil oder sogar vollständig ins Ausland fließen, hat die Öffentlichkeit nach Ansicht der Fragesteller ein besonderes Anrecht auf Transparenz, da eine Verausgabung von Haushaltsmitteln, die nicht unmittelbar den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland zugutekommt, stets besonders begründungspflichtig ist. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Alle Antworten sind, ebenso wie sämtliche Fragen, auf die Verwendungsnachweisprüfung bezogen, wie sie für Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung vorgeschrieben sind. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 22. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Ist die Vorlage der Verwendungsnachweise nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekten durch die Zuwendungsempfänger Bestandteil der Zuwendungsbescheide gewesen, und wenn nein, wie lauten die von Nummer 6 der ANBest-P abweichenden Bestimmungen der Zuwendungsbescheide (bitte ggf. nach Jahr, Kontinent, Land, Projekt zuzüglich deren anderslautenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides untergliedern)? Ja, die Vorlage der Verwendungsnachweise ist Bestandteil der Zuwendungsbescheide.  2. Werden die Verwendungsnachweise abgeschlossener Projekte durch die Bundesregierung erfasst, und wenn ja, in welchen Organisationseinheiten? Die Verwendungsnachweise werden von den jeweils zuständigen Bewilligungsreferaten erfasst.  3. Wie viele Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte sind der Bundesregierung bekannt? Für jede Zuwendung ist dem Zuwendungsgeber nach Abschluss des Vorhabens ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Daher werden, nachdem die einschlägigen Fristen abgelaufen sind, die Verwendungsnachweise der Bundesregierung bekannt.  4. Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung dem Bundesrechnungshof zur Verfügung gestellt worden, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt untergliedern)?  5. Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundesrechnungshof bisher gemäß § 91 BHO geprüft? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen seiner Prüfungen kann der Bundesrechnungshof auf die Akten der Bundesregierung zugreifen. In welchem Umfang während der Prüfungen auf einzelne Projekte bzw. Nachweise zugegriffen wird, ist der Bundesregierung nicht bekannt.  6. Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt worden, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt untergliedern)? Nein.  7. Wurden zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekten Vorauszahlungen geleistet, und wenn ja, wie hoch waren die Vorauszahlungsbeträge je Projekt, und wie lautete die vertragliche Grundlage (bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt untergliedern)? Nein.  8. Sind der Bundesregierung die Verträge zwischen den Durchführungsbzw. Trägerorganisationen und deren Umsetzungspartnern bekannt, und wenn nein, mit welcher Begründung sind die Verträge für die Bundesregierung nicht relevant? Soweit Weiterleitungen vorgesehen sind, hat der Erstempfänger dem Weiterleitungsempfänger verschiedene Auflagen weiterzugeben. Diese wesentlichen Vertragsinhalte sind der Bundesregierung somit bekannt.  9. Sind der Bundesregierung die Zahlungsmodalitäten zwischen den Durchführungs- bzw. Trägerorganisationen und deren Umsetzungspartnern bekannt, und wenn nein, mit welcher Begründung ist die Kenntnis der Zahlungsmodalitäten für die Bundesregierung nicht relevant? Der Mitteltransfer zwischen Zuwendungsempfänger und Weiterleitungsempfänger erfolgt in der Regel per Banküberweisung. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Umsetzungspartner ebenfalls verpflichtet sind, Verwendungsnachweise zu erbringen, und falls die Umsetzungspartner nicht verpflichtet sind, mit welcher Begründung sind Verwendungsnachweise der Umsetzungspartner für die Bundesregierung nicht relevant? Ja, auch die Weiterleitungsempfänger müssen Verwendungsnachweise erbringen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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