Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025
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Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1519
21. Wahlperiode 08.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Matthias Rentzsch, Rocco Kever, Denis Pauli, Johann
Martel, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf und
der Fraktion der AfD
Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten
im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 wurden laut den
veröffentlichten Daten des Transparenzportals des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ-Transparenzportal) nach
Recherche der Fragesteller mit Stand 12. Mai 2025 10 995 Projekte
abgeschlossen (vgl. www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche). In § 44
Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird festgelegt, dass die
zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nachzuweisen ist und weiterhin
festzulegen ist, wie dieser Nachweis erfolgen soll. Letzteres geschieht unter
anderem mittels der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P, vgl. www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/D
E/Aufgaben/ZMV/Zuwendungen_national/nebenbestimmungen_anbest_p_201
9.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Gerade da die hier relevanten Zuwendungen über deren Empfänger zum großen
Teil oder sogar vollständig ins Ausland fließen, hat die Öffentlichkeit nach
Ansicht der Fragesteller ein besonderes Anrecht auf Transparenz, da eine
Verausgabung von Haushaltsmitteln, die nicht unmittelbar den Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland zugutekommt, stets besonders begründungspflichtig ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist die Vorlage der Verwendungsnachweise nach Nummer 6 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Projekten durch die Zuwendungsempfänger Bestandteil der
Zuwendungsbescheide gewesen, und wenn nein, wie lauten die von Nummer 6 der
ANBest-P abweichenden Bestimmungen der Zuwendungsbescheide (bitte
ggf. nach Jahr, Kontinent, Land, Projekt zuzüglich deren anderslautenden
Bestimmungen des Zuwendungsbescheides untergliedern)?
2. Werden die Verwendungsnachweise abgeschlossener Projekte durch die
Bundesregierung erfasst, und wenn ja, in welchen Organisationseinheiten?
3. Wie viele Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Projekte sind der Bundesregierung bekannt?
4. Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung dem
Bundesrechnungshof zur Verfügung gestellt worden, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr,
Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt
untergliedern)?
5. Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundesrechnungshof
bisher gemäß § 91 BHO geprüft?
6. Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung den Wissenschaftlichen
Diensten des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt worden, und
wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw.
Trägerorganisation, Projekt untergliedern)?
7. Wurden zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekten
Vorauszahlungen geleistet, und wenn ja, wie hoch waren die
Vorauszahlungsbeträge je Projekt, und wie lautete die vertragliche Grundlage (bitte
nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation,
Projekt untergliedern)?
8. Sind der Bundesregierung die Verträge zwischen den
Durchführungsbzw. Trägerorganisationen und deren Umsetzungspartnern bekannt, und
wenn nein, mit welcher Begründung sind die Verträge für die
Bundesregierung nicht relevant?
9. Sind der Bundesregierung die Zahlungsmodalitäten zwischen den
Durchführungs- bzw. Trägerorganisationen und deren
Umsetzungspartnern bekannt, und wenn nein, mit welcher Begründung ist die Kenntnis
der Zahlungsmodalitäten für die Bundesregierung nicht relevant?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Umsetzungspartner ebenfalls
verpflichtet sind, Verwendungsnachweise zu erbringen, und falls die
Umsetzungspartner nicht verpflichtet sind, mit welcher Begründung sind
Verwendungsnachweise der Umsetzungspartner für die Bundesregierung
nicht relevant?
Berlin, den 28. August 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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