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Fehlender Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/1008)

dip / drucksache 22.09.2025 · WP 21 · 21/1731 · Antwort · Original ↗

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Fehlender Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/1008) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1731 21. Wahlperiode 22.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1008 – Fehlender Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Sommern kam es in vielen Kliniken, Pflegeheimen und Rettungswachen zu extremen Raumtemperaturen, teils über 35 °C. Dies betrifft insbesondere Intensivstationen, Operationssäle, Dachgeschossstationen und andere Bereiche ohne Klimaanlage oder ausreichende bauliche Hitzeschutzmaßnahmen. Berichte von Beschäftigten zeigen, dass medizinisches Personal unter diesen Bedingungen körperlich an seine Grenzen kommt, Patientinnen und Patienten einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind und Arbeitssowie Behandlungsqualität leiden (vgl. www.zeit.de/gesundheit/2025-08/hitz e-schutz-kliniken-fehlt-klimaanlage). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und andere Expertinnen und Experten weisen seit Jahren darauf hin, dass Gesundheitseinrichtungen auf zunehmende Hitzewellen vorbereitet werden müssen. Trotzdem fehlen vielerorts verbindliche Vorgaben, Investitionsprogramme und konkrete Maßnahmen (vgl. www.ta gesschau.de/inland/hitzewelle-hitzeschutz-krankenhaus-100.html; www.hs-ha rz.de/dokumente/extern/Forschung/NWK2023/Beitraege/Hitzeschutz_in__deu tschen__Krankenhaeusern_und_Pflegeheimen.pdf).  1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Deutschland vor, die nicht über Klimaanlagen oder vergleichbare Hitzeschutzsysteme verfügen (wenn ja, bitte auflisten)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  2. Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben bestehen derzeit in Deutschland zum baulichen oder technischen Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen? Regelungen zur baulichen Beschaffenheit und zur Ausstattung von Pflegeeinrichtungen als Teil der heimrechtlichen Vorgaben sind Aufgabe der Länder. Die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohn- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. heime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – Heim- MindBauV), welche die baulichen Mindestanforderungen für Heime im Sinne des Heimgesetzes festlegt, gilt seit der Föderalismusreform nur noch in den Ländern, welche die Verordnung ausdrücklich weiter für anwendbar erklärt haben. Nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer pflegerischen Infrastruktur. Das Nähere zur Förderung der Pflegeeinrichtungen ist durch Landesrecht zu bestimmen. Der im Jahr 2024 vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte „Musterhitzeschutzplan für Krankenhäuser“ (siehe im Internet unter www.bund esgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/H/Hitzeschutzpl an/Musterhitzeschutzplan_Krankenhaeuser_BF.pdf) enthält Empfehlungen zum baulichen oder technischen Hitzeschutz in Krankenhäusern. Aufgrund der jeweiligen Zuständigkeiten kann diese Bundesempfehlung lediglich eine Orientierung für Hitzeschutzpläne in Krankenhäusern bieten.  3. Inwieweit sieht die Bundesregierung im Arbeitsschutzrecht ausreichende Regelungen zum Schutz von Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor extremer Hitze, insbesondere bei Temperaturen über 30 °C in Innenräumen? Die bundesgesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts zum Hitzeschutz, insbesondere diejenigen der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten, gelten für alle Arbeitsstätten gleichermaßen und enthalten keine spezifischen Anforderungen an den Hitzeschutz der Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Unabhängig davon werden aktuell die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ und ASR A3.6 „Lüftung“ vom Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales überarbeitet, um diese zu aktualisieren und gerade auch mit Blick auf zunehmende sommerliche Hitzeperioden infolge des Klimawandels an den Stand der Technik anzupassen.  4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kurzfristig gegen extreme Hitze zu rüsten? Die baulichen Voraussetzungen der Krankenhäuser sind heterogen und damit auch die entstehenden Bedarfe bei Hitze. Die bedarfsgerechte Analyse, Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Hitzeschutz liegt daher in der Organisationshoheit der jeweiligen Einrichtungsträger. Darüber hinaus liegt die Planungshoheit bei den Ländern. Das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt die Einrichtungen der Langzeitpflege unmittelbar durch zahlreiche Informations- und Vernetzungsangebote. Die Themenseite „Pflege und Hitzeschutz“ im Pflegenetzwerk Deutschland (PND) bereitet wichtige Informationen auf, stellt hilfreiche Materialien zur Verfügung und vernetzt Pflegende mit Akteurinnen und Akteuren, die sich im Hitzeschutz engagieren. Darüber hinaus können sich Pflegende in verschiedenen digitalen Formaten informieren und austauschen. Regelmäßig kommen im PND auch Expertinnen und Experten zu Wort. Auch das Förderprogramm „Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“ des GKV-Spitzenverbands nach § 8 Absatz 3a SGB XI, das Modellvorhaben zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung und der Situation pflegebedürftiger Menschen unterstützt, wird für die Weiterentwicklung des Hitzeschutzes in Pflegeeinrichtungen genutzt. Dabei soll durch das bis Anfang 2026 laufende Projekt „HISTA – Hitzeschutzmaßnahmen in der stationären und ambulanten Pflege“ untersucht werden, welche Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten bislang empfohlen, umgesetzt oder für die Zukunft geplant werden und welche Herausforderungen Einrichtungen bei der Umsetzung wahrnehmen.  5. Was unternimmt die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass die erforderlichen technischen Maßnahmen – wie Fassadenbegrünung oder Hitzeschutzfolien – überall flächendeckend und zeitnah umgesetzt werden, und inwiefern können entsprechende Ausgaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden?  7. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, dass Klimaanpassung und Hitzeschutz als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz zu verankern, damit der Bund gemeinsam mit den Ländern und Kommunen die Hitzeschutzmaßnahmen finanzieren kann? Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung fördert modellhafte Vorhaben zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen über die Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo) des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN). Zudem unterstützt das vom BMUKN gegründete Zentrum Klimaanpassung (ZKA) Städte und Gemeinden sowie die Träger sozialer Einrichtungen bei der Identifizierung, Planung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen, auch beim Hitzeschutz. Zu beachten ist, dass Klimaanpassung nicht in der Zuständigkeit des Bundes, sondern der Länder liegt. Um eine flächendeckende, systematische und langfristige Beteiligung des Bundes an der Finanzierung entsprechender Maßnahmen sicherzustellen, wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die Einführung einer neuen „Gemeinschaftsaufgabe Naturschutz und Klimaanpassung“ zu prüfen. Bund und Länder befinden sich zurzeit in einem regelmäßigen und vertieften Dialog, um die Bedarfe der Finanzierung sinnvoll einzugrenzen und die weitere rechtliche und inhaltliche Ausgestaltung festzulegen. Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung. Weitere Details zu möglichen Ausgaben aus dem Sondervermögen werden in nachfolgenden Ausführungsgesetzen vereinbart.  6. Welche Abstimmungen fanden in den letzten fünf Jahren zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Ländern und Kommunen zu Hitzeschutzmaßnahmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen statt, und mit welchem Ergebnis? Das Bundesministerium für Gesundheit steht beim Thema gesundheitlicher Hitzeschutz in zahlreichen gesundheitspolitischen Gremien im regelmäßigen Austausch mit den Ländern (u. a. in der Gesundheitsministerkonferenz (GMK)) und den kommunalen Spitzenverbänden. Die Ergebnisse dieser laufenden Abstimmungen sind auch bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung des „Hitzeschutzplan für Gesundheit“ des Bundesministeriums für Gesundheit (siehe dazu www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/ H/Hitzeschutzplan/BMG_Hitzeschutzplan.pdf) eingeflossen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im föderalen System in Deutschland beim Hitzeschutz kein durchgreifendes Organisationsrecht des Bundes existiert. Daher ist die Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit als Impuls zu verstehen, um die Akteurinnen und Akteure in den föderalen Strukturen zu sensibilisieren, schnell zu reagieren und eigene, jeweils passgenaue, Hitzeschutzmaßnahmen auf lokaler Ebene zu ergreifen und mit den bundesweiten Aktivitäten zu vernetzen.  8. Welche Förderprogramme des Bundes zur Finanzierung von Maßnahmen für den Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen existieren bereits? Mit der Förderrichtlinie AnpaSo des BMUKN werden gezielte Anreize für die systematische, integrierte und nachhaltige Anpassung sozialer Einrichtungen an die Folgen der Klimaerhitzung geschaffen. Davon profitieren auch Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Gefördert werden insbesondere die Erarbeitung von Klimaanpassungskonzepten und die Umsetzung modellhafter, im Schwerpunkt naturbasierter, Klimaanpassungsmaßnahmen.  9. Inwiefern werden Förderprogramme des Bundes, z. B. im Rahmen der Krankenhausfinanzierung, für Hitzeschutzmaßnahmen genutzt? Die Länder sind zuständig für die Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung und insofern zur Sicherung einer bedarfsgerechten Krankenhausstruktur sowie zur auskömmlichen Finanzierung der notwendigen Investitionen in diese Krankenhausstruktur verpflichtet. Nach § 9 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierunggesetzes sind die Fördermittel dabei so zu bemessen, dass sie die unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Nachhaltigkeit notwendigen Investitionskosten decken. Die Förderprogramme des Bundes – insbesondere der Krankenhausstrukturfonds und der Krankenhaustransformationsfonds – unterstützen die Länder bei ausgewählten Investitionszielen, etwa zur Verbesserung der Versorgungsqualität. Der Hitzeschutz ist kein ausdrücklich genannter Fördertatbestand. Gleichwohl könnten hitzeschutzrelevante bauliche oder technische Maßnahmen – wie Verschattung, Gebäudebegrünung oder klimafreundliche Kühlung – im Rahmen eines geförderten Gesamtvorhabens förderfähig sein, sofern sie zur Zielerreichung beitragen. 10. Warum gibt es bisher keine bundesweit verbindlichen Regelungen bezüglich maximaler Raumtemperaturen für Patientenzimmer und Behandlungsräume, obwohl internationale Standards solche Grenzwerte empfehlen (www.krankenhaushygiene.de/pdfdata/2024_07_08_Bauhygienisch e_Massnahmen_zum_Hitzeschutz_im_Krankenhaus.pdf)? Die Krankenhausplanung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Im Rahmen der Organisationshoheit der Einrichtungsträger wird davon ausgegangen, dass die Schaffung angemessener Raumtemperaturen im Interesse der Einrichtungsträger liegt. 11. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Krankenhausreform oder anderer Gesetzesvorhaben, Hitzeschutz als verpflichtenden Bestandteil baulicher und technischer Mindeststandards aufzunehmen? Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 400) regelt keine baulichen und technischen Mindeststandards von Krankenhäusern. 12. Wie begründet die Bundesregierung das Fehlen eines verpflichtenden Investitionsplans zur strukturellen Nachrüstung bestehender Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen für den Hitzeschutz, insbesondere, weil 97 Prozent der Kliniken die Finanzierung als Haupthindernis sehen (www.tages schau.de/inland/hitzewelle-hitzeschutz-krankenhaus-100.html)? Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellter Bericht gibt einen Überblick zur Förderung von Pflegeeinrichtungen durch die Länder im Berichtsjahr 2023 (siehe im Internet unter www.bundesgesundheitsministeriu m.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laender-zu-foerderung-u nd-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2023.html). Nach diesem Bericht gab es in zwei Ländern landesspezifische Förderprogramme für Klimaanpassungs- und/oder Klimaschutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen. In den übrigen Ländern gab es entsprechende Programme nach Angaben der Länder nicht. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 13. Weshalb sind die Musterhitzeschutzpläne des Bundesministeriums für Gesundheit lediglich Empfehlungen und keine verbindlichen Vorschriften zur Umsetzung konkreter Maßnahmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateie n/3_Downloads/H/Hitzeschutzplan/Musterhitzeschutzplan_Krankenhaeu ser_BF.pdf), und erwägt die Bundesregierung, hier eine Rechtsänderung für mehr Einheitlichkeit im bundesweiten Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zu initiieren? Um darauf hinzuwirken, dass Pflegeeinrichtungen selbstverantwortlich einrichtungsspezifische Hitzeschutzmaßnahmen entwickeln und umsetzen, hat das Bundesministerium für Gesundheit von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 113b Absatz 4 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Gebrauch gemacht und den Vertragsparteien nach § 113 SGB XI die Entwicklung und Veröffentlichung einer bundeseinheitlichen Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in stationären Pflegeinrichtungen (vollstationär, teilstationär, Kurzzeitpflege) und Pflegediensten vorgeschlagen. Der Qualitätsausschuss Pflege hat dementsprechend die „Bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten“ erarbeitet, die 2024 veröffentlicht wurde. Die Empfehlung soll neben bereits vorliegenden Hitzeschutzplänen beziehungsweise Maßnahmen und der bestehenden Expertise der Pflegekräfte in den Pflegeeinrichtungen und -diensten zusätzliche Orientierung bieten. Sie adressiert vollstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie teilstationäre Einrichtungen und empfiehlt diesen die Entwicklung und Umsetzung eines einrichtungsindividuellen Hitzeschutzplans. Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit wird hierdurch die Heterogenität der Einrichtungen in der Langzeitpflege hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus sind alle zugelassenen Einrichtungen der Langzeitpflege entsprechend der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI verpflichtet, ein Krisenkonzept zu erstellen und in einem internen Qualitätsmanagement Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen festzulegen. Extreme Hitzeereignisse können krisenhafte Situationen darstellen und sind bei der Krisenvorbereitung zu berücksichtigen. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 14. Welche gesundheitlichen Risiken sieht die Bundesregierung für Patientinnen und Patienten, insbesondere auf Intensivstationen, in Operationssälen oder in Bereichen mit vulnerablen Gruppen, bei fehlender Raumkühlung während Hitzeperioden? Hitze kann im stationären Bereich eine Gesundheitsgefahr darstellen, weil geschwächte und kranke Patientinnen und Patienten sowie das Personal besonders anfällig für hitzebedingte Erkrankungen sind. Hitze kann daher die Genesung negativ beeinflussen und den Körper zusätzlich schwächen. Zu den Risiken zählen insbesondere Hitzschlag und Hitzeerschöpfung, Kreislaufbeschwerden, Schlafstörungen und eine Verschlimmerung bestehender Vorerkrankungen. 15. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Anzahl hitzebedingter, gesundheitlicher Vorfälle oder Zwischenfälle in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in den Jahren von 2020 bis 2025, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 16. Was unternimmt die Bundesregierung, um die soziale Dimension des Hitzeschutzes – wie Nachbarschaftshilfe und Betreuung bzw. Pflege vulnerabler Menschen im häuslichen Bereich – besser in bundesweiten Hitzeschutzkonzepten zu berücksichtigen? Der „Hitzeschutzplan Gesundheit“ des Bundesministeriums für Gesundheit wurde unter Mitwirkung aller verantwortlichen Akteurinnen und Akteure von Bund, Ländern, Kommunen sowie den Selbstverwaltungspartnern im Gesundheitswesen, den Sozialverbänden und den zivilgesellschaftlichen Akteuren erarbeitet. Ein wesentliches Handlungsfeld ist der Schutz vulnerabler Gruppen in unterschiedlichen Lebenswelten. Die Maßnahmen in diesem Bereich werden von den Akteurinnen und Akteuren in eigener Verantwortung kontinuierlich weiterentwickelt (siehe dazu auch www.bundesgesundheitsministerium.de/filea dmin/Dateien/3_Downloads/H/Hitzeschutzplan/BMG_Roadmap_Hitzeschutzpl anung_Sommer_2025.pdf). 17. Welche Unterstützung erhalten z. B. hochaltrige, pflegebedürftige oder andere hitzesensible Menschen in großen Hitzewellen, wenn ihnen zuhause keine Möglichkeit gegeben ist, z. B. Räume zu kühlen? Die Bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten hebt die Bedeutung der ambulanten Pflegedienste im Zusammenhang mit der Information und Beratung der pflegebedürftigen Personen und ihrer An- und Zugehörigen hervor und benennt konkrete Beratungsinhalte und Informationsmaterialien. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Pflegedienste in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Personen und zeitlich nur begrenzt im Rahmen der jeweilig in Anspruch genommenen Leistungen tätig werden. Darüber hinaus wird empfohlen, pflegebedürftige Personen und ihre An- und Zugehörigen bereits vor dem Einsetzen der Sommermonate für das Thema Hitze zu sensibilisieren und ggf. unter Zuhilfenahme von geeigneten Informationsmaterialien auf individuelle gesundheitliche Risiken, die Folgen von Wärmeereignissen und auf vorbeugende Maßnahmen hinzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zudem in den vergangenen Jahren regelmäßig vor Beginn des Sommers die Verbände der Selbsthilfe der pflegebedürftigen Menschen schriftlich auf Informationsmaterialien und -möglichkeiten hingewiesen, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen über mögliche Auswirkungen von Hitze und konkrete Maßnahmen zum individuellen Schutz zu informieren und aufzuklären. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für pflegebedürftige Menschen, die häuslich gepflegt werden, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 4 180 Euro je Maßnahme besteht. Die Zuschüsse können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse können auch für das Anbringen von elektrisch betriebenen Rollläden gewährt werden, wenn zum Beispiel die oder der Anspruchsberechtigte zur Linderung ihrer oder seiner Beschwerden ständig auf einen kühlen Raum angewiesen ist und eine Unterbringung nur in diesem Raum erfolgen kann. 18. Sehen die (Muster-)Hitzeschutzpläne nach Kenntnis der Bundesregierung eine Verlagerung in hitzegeschützte Räumlichkeiten vor, und hält die Bundesregierung diese Maßnahmen für ausreichend, um Hitzetote und hitzebedingte Gesundheitsschäden deutlich zu reduzieren? Der unter Mitwirkung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und des Deutschen Pflegerates e. V. (DPR) vom Bundesministerium für Gesundheit als Bundesempfehlung veröffentlichte „Musterhitzeschutzplan für Krankenhäuser“ sieht zahlreiche Maßnahmenoptionen für eine hitzeangepasste Versorgung und Behandlung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Effekte des Hitzeschutzplanes der Bundesregierung“ auf Bundestagsdrucksache 21/285 verwiesen. 19. Was tut die Bundesregierung, damit Investitionen in Hitzeschutz nicht nur als kurzfristige Akutmaßnahmen, sondern als langfristige Strategie in allen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen etabliert werden? Im Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen, das am 2. Juli 2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, wird die Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur in § 3 Absatz 1 ausdrücklich als möglicher Förderbereich genannt. Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 verwiesen. 20. Zu welchem Ergebnis ist die Prüfung gemäß Hitzeschutzplan des BMG gekommen, Hitzebeauftragte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zu ernennen, und welche Qualifikation und Vergütung ist für diese ggf. vorgesehen (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8271)? In der bundeseinheitlichen Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten wird eine frühzeitige Klärung der Zuständigkeit für alle Fragen und Abläufe im Zusammenhang mit Hitzeereignissen empfohlen. Wird diese Aufgabe nicht, wie empfohlen, von der Einrichtungsleitung selbst übernommen, kann auch aus dem Kreis der Mitarbeitenden eine Person als Hitzeschutzbeauftragter bzw. Hitzeschutzbeauftragte benannt werden, die die Einrichtungsleitung bei der Umsetzung erforderlicher Hitzeschutzmaßnahmen unterstützt. Eine besondere Qualifikation oder Vergütung ist mit dieser Aufgabenzuweisung der Empfehlung nach nicht verbunden. Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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