Fehlender Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/1008)
Text
Fehlender Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/1008)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1731
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1008 –
Fehlender Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Sommern kam es in vielen Kliniken, Pflegeheimen und
Rettungswachen zu extremen Raumtemperaturen, teils über 35 °C. Dies
betrifft insbesondere Intensivstationen, Operationssäle, Dachgeschossstationen
und andere Bereiche ohne Klimaanlage oder ausreichende bauliche
Hitzeschutzmaßnahmen. Berichte von Beschäftigten zeigen, dass medizinisches
Personal unter diesen Bedingungen körperlich an seine Grenzen kommt,
Patientinnen und Patienten einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind und
Arbeitssowie Behandlungsqualität leiden (vgl. www.zeit.de/gesundheit/2025-08/hitz
e-schutz-kliniken-fehlt-klimaanlage).
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und andere Expertinnen und Experten
weisen seit Jahren darauf hin, dass Gesundheitseinrichtungen auf zunehmende
Hitzewellen vorbereitet werden müssen. Trotzdem fehlen vielerorts
verbindliche Vorgaben, Investitionsprogramme und konkrete Maßnahmen (vgl. www.ta
gesschau.de/inland/hitzewelle-hitzeschutz-krankenhaus-100.html; www.hs-ha
rz.de/dokumente/extern/Forschung/NWK2023/Beitraege/Hitzeschutz_in__deu
tschen__Krankenhaeusern_und_Pflegeheimen.pdf).
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl der
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Deutschland vor, die nicht über
Klimaanlagen oder vergleichbare Hitzeschutzsysteme verfügen (wenn ja, bitte
auflisten)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben bestehen derzeit in
Deutschland zum baulichen oder technischen Hitzeschutz in
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen?
Regelungen zur baulichen Beschaffenheit und zur Ausstattung von
Pflegeeinrichtungen als Teil der heimrechtlichen Vorgaben sind Aufgabe der Länder. Die
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohn-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 19. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
heime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – Heim-
MindBauV), welche die baulichen Mindestanforderungen für Heime im Sinne
des Heimgesetzes festlegt, gilt seit der Föderalismusreform nur noch in den
Ländern, welche die Verordnung ausdrücklich weiter für anwendbar erklärt
haben.
Nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die
Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer pflegerischen Infrastruktur. Das
Nähere zur Förderung der Pflegeeinrichtungen ist durch Landesrecht zu
bestimmen.
Der im Jahr 2024 vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte
„Musterhitzeschutzplan für Krankenhäuser“ (siehe im Internet unter www.bund
esgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/H/Hitzeschutzpl
an/Musterhitzeschutzplan_Krankenhaeuser_BF.pdf) enthält Empfehlungen
zum baulichen oder technischen Hitzeschutz in Krankenhäusern. Aufgrund der
jeweiligen Zuständigkeiten kann diese Bundesempfehlung lediglich eine
Orientierung für Hitzeschutzpläne in Krankenhäusern bieten.
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung im Arbeitsschutzrecht ausreichende
Regelungen zum Schutz von Beschäftigten in Gesundheits- und
Pflegeeinrichtungen vor extremer Hitze, insbesondere bei Temperaturen über
30 °C in Innenräumen?
Die bundesgesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts zum Hitzeschutz,
insbesondere diejenigen der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen
Technischen Regeln für Arbeitsstätten, gelten für alle Arbeitsstätten
gleichermaßen und enthalten keine spezifischen Anforderungen an den Hitzeschutz der
Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Unabhängig davon
werden aktuell die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5
„Raumtemperatur“ und ASR A3.6 „Lüftung“ vom Ausschuss für Arbeitsstätten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales überarbeitet, um diese zu
aktualisieren und gerade auch mit Blick auf zunehmende sommerliche Hitzeperioden
infolge des Klimawandels an den Stand der Technik anzupassen.
4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kurzfristig gegen extreme Hitze zu
rüsten?
Die baulichen Voraussetzungen der Krankenhäuser sind heterogen und damit
auch die entstehenden Bedarfe bei Hitze. Die bedarfsgerechte Analyse, Planung
und Durchführung von Maßnahmen zum Hitzeschutz liegt daher in der
Organisationshoheit der jeweiligen Einrichtungsträger. Darüber hinaus liegt die
Planungshoheit bei den Ländern.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt die Einrichtungen der
Langzeitpflege unmittelbar durch zahlreiche Informations- und
Vernetzungsangebote. Die Themenseite „Pflege und Hitzeschutz“ im Pflegenetzwerk Deutschland
(PND) bereitet wichtige Informationen auf, stellt hilfreiche Materialien zur
Verfügung und vernetzt Pflegende mit Akteurinnen und Akteuren, die sich im
Hitzeschutz engagieren. Darüber hinaus können sich Pflegende in verschiedenen
digitalen Formaten informieren und austauschen. Regelmäßig kommen im
PND auch Expertinnen und Experten zu Wort.
Auch das Förderprogramm „Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“ des
GKV-Spitzenverbands nach § 8 Absatz 3a SGB XI, das Modellvorhaben zur
Verbesserung der pflegerischen Versorgung und der Situation pflegebedürftiger
Menschen unterstützt, wird für die Weiterentwicklung des Hitzeschutzes in
Pflegeeinrichtungen genutzt. Dabei soll durch das bis Anfang 2026 laufende
Projekt „HISTA – Hitzeschutzmaßnahmen in der stationären und ambulanten
Pflege“ untersucht werden, welche Maßnahmen in stationären
Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten bislang empfohlen, umgesetzt oder für
die Zukunft geplant werden und welche Herausforderungen Einrichtungen bei
der Umsetzung wahrnehmen.
5. Was unternimmt die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass die
erforderlichen technischen Maßnahmen – wie Fassadenbegrünung oder
Hitzeschutzfolien – überall flächendeckend und zeitnah umgesetzt werden,
und inwiefern können entsprechende Ausgaben aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden?
7. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, dass Klimaanpassung und
Hitzeschutz als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz zu verankern,
damit der Bund gemeinsam mit den Ländern und Kommunen die
Hitzeschutzmaßnahmen finanzieren kann?
Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung fördert modellhafte Vorhaben zur Klimaanpassung in
sozialen Einrichtungen über die Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen
Einrichtungen“ (AnpaSo) des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN). Zudem unterstützt das vom
BMUKN gegründete Zentrum Klimaanpassung (ZKA) Städte und Gemeinden
sowie die Träger sozialer Einrichtungen bei der Identifizierung, Planung und
Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen, auch beim Hitzeschutz.
Zu beachten ist, dass Klimaanpassung nicht in der Zuständigkeit des Bundes,
sondern der Länder liegt. Um eine flächendeckende, systematische und
langfristige Beteiligung des Bundes an der Finanzierung entsprechender
Maßnahmen sicherzustellen, wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die Einführung
einer neuen „Gemeinschaftsaufgabe Naturschutz und Klimaanpassung“ zu
prüfen. Bund und Länder befinden sich zurzeit in einem regelmäßigen und
vertieften Dialog, um die Bedarfe der Finanzierung sinnvoll einzugrenzen und die
weitere rechtliche und inhaltliche Ausgestaltung festzulegen.
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIKG) befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung.
Weitere Details zu möglichen Ausgaben aus dem Sondervermögen werden in
nachfolgenden Ausführungsgesetzen vereinbart.
6. Welche Abstimmungen fanden in den letzten fünf Jahren zwischen dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Ländern und
Kommunen zu Hitzeschutzmaßnahmen in Gesundheits- und
Pflegeeinrichtungen statt, und mit welchem Ergebnis?
Das Bundesministerium für Gesundheit steht beim Thema gesundheitlicher
Hitzeschutz in zahlreichen gesundheitspolitischen Gremien im regelmäßigen
Austausch mit den Ländern (u. a. in der Gesundheitsministerkonferenz (GMK))
und den kommunalen Spitzenverbänden. Die Ergebnisse dieser laufenden
Abstimmungen sind auch bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung des
„Hitzeschutzplan für Gesundheit“ des Bundesministeriums für Gesundheit (siehe
dazu www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/
H/Hitzeschutzplan/BMG_Hitzeschutzplan.pdf) eingeflossen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass im föderalen System in Deutschland beim
Hitzeschutz kein durchgreifendes Organisationsrecht des Bundes existiert. Daher
ist die Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit als Impuls zu
verstehen, um die Akteurinnen und Akteure in den föderalen Strukturen zu
sensibilisieren, schnell zu reagieren und eigene, jeweils passgenaue,
Hitzeschutzmaßnahmen auf lokaler Ebene zu ergreifen und mit den bundesweiten Aktivitäten
zu vernetzen.
8. Welche Förderprogramme des Bundes zur Finanzierung von Maßnahmen
für den Hitzeschutz in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen existieren
bereits?
Mit der Förderrichtlinie AnpaSo des BMUKN werden gezielte Anreize für die
systematische, integrierte und nachhaltige Anpassung sozialer Einrichtungen an
die Folgen der Klimaerhitzung geschaffen. Davon profitieren auch
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Gefördert werden insbesondere die Erarbeitung
von Klimaanpassungskonzepten und die Umsetzung modellhafter, im
Schwerpunkt naturbasierter, Klimaanpassungsmaßnahmen.
9. Inwiefern werden Förderprogramme des Bundes, z. B. im Rahmen der
Krankenhausfinanzierung, für Hitzeschutzmaßnahmen genutzt?
Die Länder sind zuständig für die Krankenhausplanung und
Investitionsfinanzierung im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung und insofern zur
Sicherung einer bedarfsgerechten Krankenhausstruktur sowie zur
auskömmlichen Finanzierung der notwendigen Investitionen in diese Krankenhausstruktur
verpflichtet. Nach § 9 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierunggesetzes sind die
Fördermittel dabei so zu bemessen, dass sie die unter Beachtung
betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Nachhaltigkeit notwendigen Investitionskosten
decken. Die Förderprogramme des Bundes – insbesondere der
Krankenhausstrukturfonds und der Krankenhaustransformationsfonds – unterstützen die Länder
bei ausgewählten Investitionszielen, etwa zur Verbesserung der
Versorgungsqualität.
Der Hitzeschutz ist kein ausdrücklich genannter Fördertatbestand. Gleichwohl
könnten hitzeschutzrelevante bauliche oder technische Maßnahmen – wie
Verschattung, Gebäudebegrünung oder klimafreundliche Kühlung – im Rahmen
eines geförderten Gesamtvorhabens förderfähig sein, sofern sie zur
Zielerreichung beitragen.
10. Warum gibt es bisher keine bundesweit verbindlichen Regelungen
bezüglich maximaler Raumtemperaturen für Patientenzimmer und
Behandlungsräume, obwohl internationale Standards solche Grenzwerte
empfehlen (www.krankenhaushygiene.de/pdfdata/2024_07_08_Bauhygienisch
e_Massnahmen_zum_Hitzeschutz_im_Krankenhaus.pdf)?
Die Krankenhausplanung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Im Rahmen der
Organisationshoheit der Einrichtungsträger wird davon ausgegangen, dass die
Schaffung angemessener Raumtemperaturen im Interesse der
Einrichtungsträger liegt.
11. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Krankenhausreform oder
anderer Gesetzesvorhaben, Hitzeschutz als verpflichtenden Bestandteil
baulicher und technischer Mindeststandards aufzunehmen?
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024
(BGBl. I 2024 Nr. 400) regelt keine baulichen und technischen
Mindeststandards von Krankenhäusern.
12. Wie begründet die Bundesregierung das Fehlen eines verpflichtenden
Investitionsplans zur strukturellen Nachrüstung bestehender Gesundheits-
und Pflegeeinrichtungen für den Hitzeschutz, insbesondere, weil 97
Prozent der Kliniken die Finanzierung als Haupthindernis sehen (www.tages
schau.de/inland/hitzewelle-hitzeschutz-krankenhaus-100.html)?
Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellter Bericht gibt
einen Überblick zur Förderung von Pflegeeinrichtungen durch die Länder im
Berichtsjahr 2023 (siehe im Internet unter www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laender-zu-foerderung-u
nd-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2023.html). Nach
diesem Bericht gab es in zwei Ländern landesspezifische Förderprogramme für
Klimaanpassungs- und/oder Klimaschutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen.
In den übrigen Ländern gab es entsprechende Programme nach Angaben der
Länder nicht.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13. Weshalb sind die Musterhitzeschutzpläne des Bundesministeriums für
Gesundheit lediglich Empfehlungen und keine verbindlichen
Vorschriften zur Umsetzung konkreter Maßnahmen in Gesundheits- und
Pflegeeinrichtungen (www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateie
n/3_Downloads/H/Hitzeschutzplan/Musterhitzeschutzplan_Krankenhaeu
ser_BF.pdf), und erwägt die Bundesregierung, hier eine Rechtsänderung
für mehr Einheitlichkeit im bundesweiten Hitzeschutz in Gesundheits-
und Pflegeeinrichtungen zu initiieren?
Um darauf hinzuwirken, dass Pflegeeinrichtungen selbstverantwortlich
einrichtungsspezifische Hitzeschutzmaßnahmen entwickeln und umsetzen, hat das
Bundesministerium für Gesundheit von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 113b
Absatz 4 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Gebrauch
gemacht und den Vertragsparteien nach § 113 SGB XI die Entwicklung und
Veröffentlichung einer bundeseinheitlichen Empfehlung zum Einsatz von
Hitzeschutzplänen in stationären Pflegeinrichtungen (vollstationär, teilstationär,
Kurzzeitpflege) und Pflegediensten vorgeschlagen.
Der Qualitätsausschuss Pflege hat dementsprechend die „Bundeseinheitliche
Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum Einsatz von
Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten“ erarbeitet, die 2024 veröffentlicht
wurde. Die Empfehlung soll neben bereits vorliegenden Hitzeschutzplänen
beziehungsweise Maßnahmen und der bestehenden Expertise der Pflegekräfte in
den Pflegeeinrichtungen und -diensten zusätzliche Orientierung bieten. Sie
adressiert vollstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege- und
Betreuungsdienste sowie teilstationäre Einrichtungen und empfiehlt diesen die
Entwicklung und Umsetzung eines einrichtungsindividuellen Hitzeschutzplans.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit wird hierdurch die
Heterogenität der Einrichtungen in der Langzeitpflege hinreichend berücksichtigt.
Darüber hinaus sind alle zugelassenen Einrichtungen der Langzeitpflege
entsprechend der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Pflegequalität nach § 113 SGB XI verpflichtet, ein Krisenkonzept zu
erstellen und in einem internen Qualitätsmanagement Maßnahmen zur Bewältigung
von Krisensituationen festzulegen. Extreme Hitzeereignisse können krisenhafte
Situationen darstellen und sind bei der Krisenvorbereitung zu berücksichtigen.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
14. Welche gesundheitlichen Risiken sieht die Bundesregierung für
Patientinnen und Patienten, insbesondere auf Intensivstationen, in
Operationssälen oder in Bereichen mit vulnerablen Gruppen, bei fehlender
Raumkühlung während Hitzeperioden?
Hitze kann im stationären Bereich eine Gesundheitsgefahr darstellen, weil
geschwächte und kranke Patientinnen und Patienten sowie das Personal besonders
anfällig für hitzebedingte Erkrankungen sind. Hitze kann daher die Genesung
negativ beeinflussen und den Körper zusätzlich schwächen. Zu den Risiken
zählen insbesondere Hitzschlag und Hitzeerschöpfung, Kreislaufbeschwerden,
Schlafstörungen und eine Verschlimmerung bestehender Vorerkrankungen.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Anzahl hitzebedingter,
gesundheitlicher Vorfälle oder Zwischenfälle in Gesundheits- und
Pflegeeinrichtungen in den Jahren von 2020 bis 2025, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Was unternimmt die Bundesregierung, um die soziale Dimension des
Hitzeschutzes – wie Nachbarschaftshilfe und Betreuung bzw. Pflege
vulnerabler Menschen im häuslichen Bereich – besser in bundesweiten
Hitzeschutzkonzepten zu berücksichtigen?
Der „Hitzeschutzplan Gesundheit“ des Bundesministeriums für Gesundheit
wurde unter Mitwirkung aller verantwortlichen Akteurinnen und Akteure von
Bund, Ländern, Kommunen sowie den Selbstverwaltungspartnern im
Gesundheitswesen, den Sozialverbänden und den zivilgesellschaftlichen Akteuren
erarbeitet. Ein wesentliches Handlungsfeld ist der Schutz vulnerabler Gruppen in
unterschiedlichen Lebenswelten. Die Maßnahmen in diesem Bereich werden
von den Akteurinnen und Akteuren in eigener Verantwortung kontinuierlich
weiterentwickelt (siehe dazu auch www.bundesgesundheitsministerium.de/filea
dmin/Dateien/3_Downloads/H/Hitzeschutzplan/BMG_Roadmap_Hitzeschutzpl
anung_Sommer_2025.pdf).
17. Welche Unterstützung erhalten z. B. hochaltrige, pflegebedürftige oder
andere hitzesensible Menschen in großen Hitzewellen, wenn ihnen
zuhause keine Möglichkeit gegeben ist, z. B. Räume zu kühlen?
Die Bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum
Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten hebt die
Bedeutung der ambulanten Pflegedienste im Zusammenhang mit der Information
und Beratung der pflegebedürftigen Personen und ihrer An- und Zugehörigen
hervor und benennt konkrete Beratungsinhalte und Informationsmaterialien.
Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Pflegedienste in der Häuslichkeit
der pflegebedürftigen Personen und zeitlich nur begrenzt im Rahmen der
jeweilig in Anspruch genommenen Leistungen tätig werden.
Darüber hinaus wird empfohlen, pflegebedürftige Personen und ihre An- und
Zugehörigen bereits vor dem Einsetzen der Sommermonate für das Thema
Hitze zu sensibilisieren und ggf. unter Zuhilfenahme von geeigneten
Informationsmaterialien auf individuelle gesundheitliche Risiken, die Folgen von
Wärmeereignissen und auf vorbeugende Maßnahmen hinzuweisen. Das
Bundesministerium für Gesundheit hat zudem in den vergangenen Jahren regelmäßig vor
Beginn des Sommers die Verbände der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
Menschen schriftlich auf Informationsmaterialien und -möglichkeiten hingewiesen,
um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen über mögliche
Auswirkungen von Hitze und konkrete Maßnahmen zum individuellen Schutz zu
informieren und aufzuklären.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für pflegebedürftige Menschen, die
häuslich gepflegt werden, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf
Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4
SGB XI bis zu einem Betrag von 4 180 Euro je Maßnahme besteht. Die
Zuschüsse können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche
Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse
können auch für das Anbringen von elektrisch betriebenen Rollläden gewährt
werden, wenn zum Beispiel die oder der Anspruchsberechtigte zur Linderung
ihrer oder seiner Beschwerden ständig auf einen kühlen Raum angewiesen ist
und eine Unterbringung nur in diesem Raum erfolgen kann.
18. Sehen die (Muster-)Hitzeschutzpläne nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Verlagerung in hitzegeschützte Räumlichkeiten vor, und hält
die Bundesregierung diese Maßnahmen für ausreichend, um Hitzetote
und hitzebedingte Gesundheitsschäden deutlich zu reduzieren?
Der unter Mitwirkung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und des
Deutschen Pflegerates e. V. (DPR) vom Bundesministerium für Gesundheit als
Bundesempfehlung veröffentlichte „Musterhitzeschutzplan für Krankenhäuser“
sieht zahlreiche Maßnahmenoptionen für eine hitzeangepasste Versorgung und
Behandlung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der AfD „Effekte des Hitzeschutzplanes der Bundesregierung“ auf
Bundestagsdrucksache 21/285 verwiesen.
19. Was tut die Bundesregierung, damit Investitionen in Hitzeschutz nicht
nur als kurzfristige Akutmaßnahmen, sondern als langfristige Strategie in
allen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen etabliert werden?
Im Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von
Ländern und Kommunen, das am 2. Juli 2025 vom Bundeskabinett beschlossen
wurde, wird die Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur in § 3
Absatz 1 ausdrücklich als möglicher Förderbereich genannt.
Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 verwiesen.
20. Zu welchem Ergebnis ist die Prüfung gemäß Hitzeschutzplan des BMG
gekommen, Hitzebeauftragte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zu
ernennen, und welche Qualifikation und Vergütung ist für diese ggf.
vorgesehen (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 10 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8271)?
In der bundeseinheitlichen Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum
Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten wird eine
frühzeitige Klärung der Zuständigkeit für alle Fragen und Abläufe im
Zusammenhang mit Hitzeereignissen empfohlen. Wird diese Aufgabe nicht, wie
empfohlen, von der Einrichtungsleitung selbst übernommen, kann auch aus dem
Kreis der Mitarbeitenden eine Person als Hitzeschutzbeauftragter bzw.
Hitzeschutzbeauftragte benannt werden, die die Einrichtungsleitung bei der
Umsetzung erforderlicher Hitzeschutzmaßnahmen unterstützt. Eine besondere
Qualifikation oder Vergütung ist mit dieser Aufgabenzuweisung der Empfehlung
nach nicht verbunden.
Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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