Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen
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Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1693
21. Wahlperiode 17.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Anne-
Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke,
Ates Gürpinar, Maren Kaminski, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Sören Pellmann,
Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange und der Fraktion Die Linke
Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei
Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen
Die Rechtslage hinsichtlich der Beweissicherung bei Verdacht auf sexualisierte
Gewalt bei bewusstlosen und nicht einwilligungsfähigen Personen ist nach
Ansicht der Fragestellenden defizitär. Laut § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) dürfen forensische Untersuchungen und eine entsprechende
Spurensicherung nur mit Einwilligung der betroffenen bzw. einer hierzu berechtigten
Person erfolgen. Ausnahmen, z. B. bei Lebensgefahr oder klarer Vermutung
einer Einwilligung, sind nicht eindeutig geregelt. Das juristische Konstrukt der
„mutmaßlichen Einwilligung“, wie es in § 630d Absatz 1 Satz 4 BGB
festgeschrieben ist, kann verschiedenermaßen ausgelegt werden. Während eine
mutmaßliche Einwilligung im Falle von lebensrettenden medizinischen
Maßnahmen unstreitig zulässig ist, begeben sich Medizinerinnen und Mediziner im
Hinblick auf die Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt in eine
juristische Grauzone. § 630d Absatz 1 Satz 4 BGB setzt einen Notfall mit
Gefahr in Verzug voraus, sodass ein Zuwarten das Leben oder die Gesundheit des
Patienten gefährden würde. Die Spurensicherung dient jedoch nicht der akuten
Gesundheit, sondern der späteren strafrechtlichen Verfolgung, die zudem nicht
von allen Betroffenen gewünscht wird. Daher ist die mutmaßliche Einwilligung
in diesen Fällen rechtlich nicht unumstritten. Die Spurensicherung bei nicht
einwilligungsfähigen Personen bleibt somit ein ethisches und juristisches
Risiko für behandelnde Medizinerinnen und Mediziner (vgl. www.zjs-online.com/d
at/artikel/2011_6_495.pdf, S. 494). Die vertrauliche Spurensicherung (VSS)
bietet Opfern sexualisierter Gewalt seit 2020 die Möglichkeit, Befunde und
Proben pseudonymisiert dokumentieren und sichern zu lassen, auch ohne
spätere Strafanzeige (gemäß § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]).
§ 132k SGB V verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen zur entsprechenden
Finanzierung. Doch auch hier bedarf es einer Einwilligung des Opfers. Zudem
ist die VSS in vielen Bundesländern nicht ausreichend etabliert oder gesetzlich
abgesichert (vgl. www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-20 ).
Damit droht nach Ansicht der Fragestellenden, dass gerade auf besonders
verwerfliche, heimtückische Art begangene Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung nicht verfolgt werden und damit ungesühnt bleiben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den geschilderten Fallkonstellationen, in denen durch die aktuelle
Rechtslage keine forensischen Untersuchungen bei bewusstlosen oder
nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten im Krankenhaus
bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt durchgeführt werden können?
2. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Regelungen entweder
bundesweit oder in den Bundesländern, die Medizinerinnen und Medizinern
eine Möglichkeit zur forensischen Spurensicherung bei fehlender oder
verzögerter Einwilligung erlauben, indem beispielsweise die
strafprozessuale Verwertbarkeit an die rückwirkende Zustimmung nach
Wiedererlangung des Bewusstseins gebunden wird?
3. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
verbindliche Regelungen oder gesetzliche Grundlagen zur vertraulichen
Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt (bitte die
Rechtsgrundlage angeben)?
4. Wie viele Fälle von „vertraulicher Spurensicherung“ wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren bundesweit gemeldet
bzw. dokumentiert (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
5. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um eine flächendeckende,
rechtskonforme und niedrigschwellige Möglichkeit zur anonymen oder
vorläufigen Spurensicherung bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen
zu gewährleisten, und wenn ja, welche?
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Empfehlungen oder Leitlinien
für medizinisches Personal in Notaufnahmen zum Umgang mit
Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt bei bewusstlosen Patientinnen und Patienten,
und wenn ja, welche?
7. Wird eine gesetzliche Regelung erwogen, die eine vorläufige
Spurensicherung bei bewusstlosen Personen unter engen Voraussetzungen zulässt –
analog zu Regelungen bei Lebensgefahr oder mutmaßlicher
Fremdgefährdung?
8. Welche rechtlichen, ethischen und datenschutzrechtlichen Bedenken sieht
die Bundesregierung in Bezug auf die forensische Spurensicherung ohne
vorherige Einwilligung, könnten diese im Interesse des Opferschutzes
überwunden werden, und wenn ja, wie?
9. Sind der Bundesregierung Maßnahmen bekannt, um sicherzustellen, dass
Polizei, Staatsanwaltschaften und medizinisches Fachpersonal im
Umgang mit diesen Fällen geschult und sensibilisiert sind, und wenn ja,
unterstützt die Bundesregierung diese?
10. Welche Forschungsvorhaben oder Modellprojekte zur Verbesserung der
Beweissicherung bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen werden
aktuell auf Bundesebene gefördert oder unterstützt?
Berlin, den 9. September 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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