Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen (Antwort zu Drs. 21/1693)
Text
Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen (Antwort zu Drs. 21/1693)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1957
21. Wahlperiode 02.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1693 –
Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei
Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Rechtslage hinsichtlich der Beweissicherung bei Verdacht auf
sexualisierte Gewalt bei bewusstlosen und nicht einwilligungsfähigen Personen ist nach
Ansicht der Fragestellenden defizitär. Laut § 630d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) dürfen forensische Untersuchungen und eine entsprechende
Spurensicherung nur mit Einwilligung der betroffenen bzw. einer hierzu
berechtigten Person erfolgen. Ausnahmen, z. B. bei Lebensgefahr oder klarer
Vermutung einer Einwilligung, sind nicht eindeutig geregelt. Das juristische
Konstrukt der „mutmaßlichen Einwilligung“, wie es in § 630d Absatz 1 Satz 4
BGB festgeschrieben ist, kann verschiedenermaßen ausgelegt werden.
Während eine mutmaßliche Einwilligung im Falle von lebensrettenden
medizinischen Maßnahmen unstreitig zulässig ist, begeben sich Medizinerinnen und
Mediziner im Hinblick auf die Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte
Gewalt in eine juristische Grauzone. § 630d Absatz 1 Satz 4 BGB setzt einen
Notfall mit Gefahr in Verzug voraus, sodass ein Zuwarten das Leben oder die
Gesundheit des Patienten gefährden würde. Die Spurensicherung dient jedoch
nicht der akuten Gesundheit, sondern der späteren strafrechtlichen Verfolgung,
die zudem nicht von allen Betroffenen gewünscht wird. Daher ist die
mutmaßliche Einwilligung in diesen Fällen rechtlich nicht unumstritten. Die
Spurensicherung bei nicht einwilligungsfähigen Personen bleibt somit ein ethisches
und juristisches Risiko für behandelnde Medizinerinnen und Mediziner (vgl.
www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_495.pdf, S. 494). Die vertrauliche
Spurensicherung (VSS) bietet Opfern sexualisierter Gewalt seit 2020 die
Möglichkeit, Befunde und Proben pseudonymisiert dokumentieren und
sichern zu lassen, auch ohne spätere Strafanzeige (gemäß § 27 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]). § 132k SGB V verpflichtet die
gesetzlichen Krankenkassen zur entsprechenden Finanzierung. Doch auch hier bedarf
es einer Einwilligung des Opfers. Zudem ist die VSS in vielen Bundesländern
nicht ausreichend etabliert oder gesetzlich abgesichert (vgl. www.djb.de/press
e/stellungnahmen/detail/st25-20).
Damit droht nach Ansicht der Fragestellenden, dass gerade auf besonders
verwerfliche, heimtückische Art begangene Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung nicht verfolgt werden und damit ungesühnt bleiben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 1. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den geschilderten Fallkonstellationen, in denen durch die
aktuelle Rechtslage keine forensischen Untersuchungen bei bewusstlosen
oder nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten im
Krankenhaus bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt durchgeführt werden können?
Derzeit wird kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Nach
Auffassung der Bundesregierung sind forensische Untersuchungen auch bei
bewusstlosen oder nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten im
Krankenhaus bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt in den dafür vorgesehenen
rechtlichen Grenzen möglich. Bei medizinischen Eingriffen ist eine wirksame
Einwilligung Regelvoraussetzung dafür, dass eine strafrechtliche Haftung nach
§ 223 des Strafgesetzbuches (StGB – Körperverletzung) entfällt. Kann eine
Entscheidung des Einwilligungsberechtigten nicht eingeholt oder abgewartet
werden, kommt die mutmaßliche Einwilligung als gewohnheitsrechtlich
anerkannter Rechtfertigungsgrund auch bei einer forensischen Untersuchung in
Betracht. Entscheidend ist dabei der Inhalt des mutmaßlichen Willens des
Betroffenen, der vornehmlich aus seinen persönlichen Umständen, seinen
individuellen Interessen, Wünschen und Wertvorstellungen zu ermitteln ist. Liegen keine
individuellen Anhaltspunkte darüber vor, wie der Betroffene entschieden hätte,
so ist von dem auszugehen, was gemeinhin als vernünftig gilt.
2. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Regelungen entweder
bundesweit oder in den Bundesländern, die Medizinerinnen und
Medizinern eine Möglichkeit zur forensischen Spurensicherung bei fehlender
oder verzögerter Einwilligung erlauben, indem beispielsweise die
strafprozessuale Verwertbarkeit an die rückwirkende Zustimmung nach
Wiedererlangung des Bewusstseins gebunden wird?
Die strafprozessuale Verwertbarkeit der Ergebnisse einer forensischen
Spurensicherung ist nicht an die rückwirkende Zustimmung nach Wiedererlangung des
Bewusstseins gebunden. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
Ärztinnen und Ärzte forensische Spuren auch ohne vorherige Einwilligung
sichern dürfen, betrifft die Ausgestaltung der Berufsausübung. Ausgestaltende
Regelungen der Berufsausübung im Bereich der ärztlichen und anderen
Heilberufe fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Der Bundesregierung
liegen keine Kenntnisse über landesrechtliche Vorschriften zur forensischen
Spurensicherung durch Ärztinnen und Ärzte bei fehlender oder verzögerter
Einwilligung vor.
3. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
verbindliche Regelungen oder gesetzliche Grundlagen zur vertraulichen
Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt (bitte die
Rechtsgrundlage angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über landesrechtliche
Vorschriften zur vertraulichen Spurensicherung durch Ärztinnen und Ärzte bei Verdacht
auf sexualisierte Gewalt vor.
4. Wie viele Fälle von „vertraulicher Spurensicherung“ wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren bundesweit
gemeldet bzw. dokumentiert (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln)?
Es besteht keine bundesweite Meldepflicht. Der Bundesregierung liegen auch
sonst keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Fälle in den letzten fünf Jahren
dokumentiert wurden.
5. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um eine flächendeckende,
rechtskonforme und niedrigschwellige Möglichkeit zur anonymen oder
vorläufigen Spurensicherung bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen
zu gewährleisten, und wenn ja, welche?
Die Bereitstellung von Angeboten der anonymen oder vorläufigen
Spurensicherung durch Ärztinnen und Ärzte fällt in die Zuständigkeit der Länder.
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Empfehlungen oder
Leitlinien für medizinisches Personal in Notaufnahmen zum Umgang mit
Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt bei bewusstlosen Patientinnen und
Patienten, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ausgestaltende
Regelungen der Berufsausübung im Bereich der ärztlichen und anderen
Heilberufe fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
7. Wird eine gesetzliche Regelung erwogen, die eine vorläufige
Spurensicherung bei bewusstlosen Personen unter engen Voraussetzungen
zulässt – analog zu Regelungen bei Lebensgefahr oder mutmaßlicher
Fremdgefährdung?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
8. Welche rechtlichen, ethischen und datenschutzrechtlichen Bedenken
sieht die Bundesregierung in Bezug auf die forensische Spurensicherung
ohne vorherige Einwilligung, könnten diese im Interesse des
Opferschutzes überwunden werden, und wenn ja, wie?
Wird durch eine Ärztin oder einen Arzt eine medizinische Untersuchung zur
Sicherung von Spuren eines möglichen sexuellen Übergriffs an der oder dem
potenziell Geschädigten vorgenommen, so ist auf die Verarbeitung der dabei
entstehenden personenbezogenen Daten die Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) anzuwenden. Die Ausnahme des Anwendungsbereichs der DSGVO
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d gilt nur für die für die Strafverfolgung
zuständigen Behörden.
Die Verarbeitung der bei dieser Untersuchung gewonnenen personenbezogenen
Daten ist demnach nur rechtmäßig, wenn sie auf eine Rechtsgrundlage im
Sinne von Artikel 6 Absatz 1 DSGVO gestützt werden kann. Für die
Verarbeitung von Gesundheitsdaten der betroffenen Person oder körperlicher Spuren
des potenziellen Täters (Sperma, Speichel etc.) zu dessen Identifizierung
müssen darüber hinaus die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 DSGVO
erfüllt sein, da es sich um die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten handelt. Eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung könnte in
dieser Konstellation nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung des
potenziell Geschädigten (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a DSGVO) oder zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe g DSGVO) in Betracht kommen. Eine solche rechtliche
Verpflichtung könnte sich aus einer landesrechtlichen Vorschrift im Bereich des
Berufsrechts ergeben, die Ärztinnen und Ärzte zur Spurensicherung verpflichtet.
Für eine strafrechtliche Bewertung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Sind der Bundesregierung Maßnahmen bekannt, um sicherzustellen, dass
Polizei, Staatsanwaltschaften und medizinisches Fachpersonal im
Umgang mit diesen Fällen geschult und sensibilisiert sind, und wenn ja,
unterstützt die Bundesregierung diese?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass im Rahmen der Abstimmung in den
Bund‑Länder‑Gremien ein mehrtägiges Bund/Ländermodul „Tötungs- und
Sexualdelikte“ eingerichtet wurde, bei dem das Thema behandelt wird. Der
Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Ausgestaltende
Regelungen der Fort- und Weiterbildungen im Bereich der ärztlichen und anderen
Heilberufe fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
10. Welche Forschungsvorhaben oder Modellprojekte zur Verbesserung der
Beweissicherung bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen werden
aktuell auf Bundesebene gefördert oder unterstützt?
Die Bundesregierung fördert derzeit keine Forschungsvorhaben oder
Modellprojekte zur Verbesserung der Beweissicherung bei nicht einwilligungsfähigen
Betroffenen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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