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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit

dip / drucksache 13.02.2026 · WP 21 · 106/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 106/26 13.02.26 EU - AV - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit COM(2025) 980 final, Ratsdok. 16813/25 Die Vorlage wurde am 19. Januar 2026 von der Kommission an den Bundesrat übermittelt. Der Bundesrat wurde am 20. Januar 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115 Auf Verlangen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2026 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates. DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.12.2025 COM(2025) 980 final MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit {SWD(2025) 990 final} 1. EINFÜHRUNG Der Schutz der Umwelt in Europa ist für unsere Resilienz, unseren Wohlstand und unsere Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich. Die Gesundheit und das Wohlergehen der Europäerinnen und Europäer sowie die Widerstandsfähigkeit unserer Wirtschaft und unsere strategische Autonomie hängen von unserer Umwelt und der Verfügbarkeit ausreichender und sauberer natürlicher Ressourcen ab. Auch die europäischen Unternehmen könnten nicht ohne die Umwelt existieren: 19 von 23 Wirtschaftszweigen in der EU sind in hohem Maße von der Natur abhängig1. Um ihre Umweltziele zu erreichen, hat die EU in den letzten Jahrzehnten einen soliden Rechtsrahmen mit grundlegenden Zielen entwickelt, zu denen der Schutz und die Verbesserung der Qualität der Luft, des Wassers, der Böden und der biologischen Vielfalt in der EU, die Verringerung der Umweltverschmutzung und die Wiederherstellung natürlicher Lebensräume, die Abfallbewirtschaftung und die Förderung einer nachhaltigeren Kreislaufwirtschaft gehören. Die Energiewende in der Union ist eine wichtige Triebkraft für den langfristigen Wohlstand und die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit Europas. Der Umweltschutz muss derart bewerkstelligt werden, dass Europa den beispiellosen geoökonomischen, geopolitischen und sicherheitspolitischen Herausforderungen wirksam begegnen kann. Diese Herausforderungen wirken sich negativ auf die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten aus und können indirekt auch ein erhebliches Risiko für die Umwelt darstellen. Umweltzerstörung und Ressourcenverknappung schaden der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Finanzstabilität, während eine naturpositive Kreislaufwirtschaft Wachstum und Arbeitsplätze schaffen kann. Ein gesunder Planet und eine widerstandsfähige Wirtschaft bedingen einander. Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit sind zwei Seiten derselben Medaille. Mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit2 als richtungsgebender Strategie will die Kommission dringend notwendige Innovationen anstoßen, die Dekarbonisierung und die Wettbewerbsfähigkeit fördern, Abhängigkeiten verringern und die strategische Autonomie stärken. Insbesondere werden beispiellose Anstrengungen zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union gefordert, um Geschäftstätigkeiten zu erleichtern und zu beschleunigen, ohne die politischen Ziele zu untergraben. In diesem Zusammenhang hat die Kommission das Ziel festgelegt, den Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um mindestens 35 % zu verringern, ohne dabei von ihren anderen Zielen abzuweichen. Der 1 Archiv für Veröffentlichungen der Gemeinsamen Forschungsstelle – The EU economy's dependency on nature. 2 COM(2025) 30 final vom 29. Januar 2025, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU. 2 Europäische Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls Vereinfachungen3, darunter im Bereich der Genehmigungsverfahren und der Umwelt. Mit diesem Vereinfachungspaket (achte Omnibus-Verordnung) soll sichergestellt werden, dass die Umweltziele der Europäischen Union auf effizientere, kostengünstigere und intelligentere Weise erreicht werden. Die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften und die Verwirklichung von Umweltzielen erleichtern und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen, einschließlich landwirtschaftlichen Betrieben und KMU, verringern sowie den Binnenmarkt stärken. Der Schwerpunkt dieses umfassenden Pakets liegt auf Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft und Umweltprüfungen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch zu den Zielen des RESourceEU-Aktionsplans zur Verringerung der Abhängigkeit Europas von kritischen Rohstoffen beitragen. Der Legislativvorschlag zur Beschleunigung von Umweltprüfungen, der Teil des Omnibus-Pakets ist, sorgt für Vereinfachung, Kohärenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf schnellere und bessere Umweltverträglichkeitsprüfungen; er bietet einen Rechtsrahmen für alle Sektoren, ergänzt somit das Netzpaket sowie den anstehenden Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie und den Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung und steht mit diesen im Einklang. In der Vision für Landwirtschaft und Ernährung15 hat sich die Kommission verpflichtet, in Politikbereichen, die Landwirtinnen und Landwirte, Lebens- und Futtermittelunternehmen und die davon betroffenen Verwaltungsstellen betreffen, sinnvolle Vereinfachungen vorzunehmen. Die in dieser Mitteilung dargelegten Initiativen haben das Potenzial, zu diesem Ziel beizutragen und den Berufseinstieg für junge Menschen einfacher und attraktiver zu gestalten und so den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu unterstützen. 2. ANWENDUNGSBEREICH DES UMWELT-OMNIBUS-PAKETS Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation mit Interessenträgern, der Zivilgesellschaft, Behörden und Unternehmen, den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments durchgeführt, unter anderem im Rahmen ihrer Umsetzungsdialoge, Gesprächsrunden mit Interessenträgern und zahlreicher Sitzungen4. Aufbauend auf diesem Austausch wurde zwischen dem 22. Juli und dem 10. September 2025 eine gezielte Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, deren Schwerpunkt auf dem Potenzial zur Vereinfachung der Umweltvorschriften liegt, insbesondere in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft, Industrieemissionen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme ging eine beeindruckende Zahl von Rückmeldungen von fast 200 000 Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Denkfabriken ein. Die meisten kamen von 3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025 zu Wettbewerbsfähigkeit und zum grünen und digitalen Wandel. 4 Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren – Umwelt; Umsetzungsdialog über das Paket für die chemische Industrie mit EU-Kommissarin Jessika Roswall – Umwelt; Gesprächsrunde mit Interessenträgern zum Umwelt-Omnibus-Paket – Umwelt. 3 Bürgerinnen und Bürgern, die sich gegen eine Deregulierung und eine Schwächung der Umweltstandards aussprachen. Darüber hinaus gingen mehr als 1 200 Antworten von Wirtschaftsverbänden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Behörden und Hochschulen ein, darunter etwa 620 Positionspapiere. Die Antworten deckten fast das gesamte Umweltrecht ab und zeigten, wie wichtig es ist, die Vereinfachung umsichtig zu gestalten. Die Kommission hat alle eingegangenen Beiträge sorgfältig und systematisch überprüft. Diese Analyse trug dazu bei, den Inhalt des Omnibus-Pakets abschließend festzulegen. Darüber hinaus werden verschiedene Vorschläge in die Vorbereitung anderer neuer Initiativen (z. B. des anstehenden Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft) einfließen, und einige werden im Rahmen der anstehenden Evaluierungen weiterer EU-Rechtsvorschriften eingehend geprüft. Einige der eingegangenen Rückmeldungen können schließlich statt mittels Überarbeitung der Rechtsvorschriften durch Leitlinien oder Durchführungsmaßnahmen abgedeckt werden, die in einigen Fällen wirksamere und unmittelbarere Lösungen, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bieten können. Nach eingehender Analyse wurden die folgenden Schlüsselelemente in das Omnibus-Paket aufgenommen: Industrieanlagen und Kreislaufwirtschaft – Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit Industrieemissionen: Die Kommission schlägt eine erhebliche Vereinfachung der Umweltmanagementsysteme und der Transformationspläne im Rahmen der Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung vor. Derzeit schreibt diese Richtlinie für jede Anlage ein Umweltmanagementsystem vor, während nach dem Kommissionsvorschlag innerhalb eines Mitgliedstaats ein Umweltmanagementsystem pro Unternehmen ausgearbeitet werden kann. Für die Ausarbeitung eines Umweltmanagementsystems werden drei zusätzliche Jahre eingeräumt, ihr Inhalt wird vereinfacht (Chemikalieninventar und Risikobewertung nicht mehr verpflichtend), und die Verpflichtung zur unabhängigen Prüfung wird aufgehoben, da Systeme wie EMAS und ISO 14001 in der Regel bereits die Prüfung abdecken. Die Verpflichtung, indikative Transformationspläne zu erstellen, würde aufgehoben. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, ökologisch/biologisch wirtschaftende Geflügelhaltungsbetriebe vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen auszunehmen. Außerdem wird die Berechnung der Kapazität landwirtschaftlicher Betriebe vereinfacht, indem nicht abgesetzte Ferkel ausgenommen werden. – Gezielte Änderungen der Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung5 und der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen6 werden die Genehmigung von Dekarbonisierungsprojekten, bei denen Oxy-Fuel- oder wasserstoffbasierte Verbrennung eingesetzt wird, erleichtern. Einige Änderungen der 5 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung. 6 Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1). 4 Übergangsbestimmungen der überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Betreibern mehr Zeit geben, um einigen der neuen oder überarbeiteten Bestimmungen nachzukommen, und gleichzeitig Klarheit darüber schaffen, ab wann diese Bestimmungen gelten. – Vereinfachung der Berichterstattung über Industrieemissionen: Tierhalter und Aquakulturbetreiber werden von der Berichterstattung über den Wasser-, Energie- und Materialverbrauch im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Berichterstattung über Industrieemissionen7 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten werden mehr Informationen im Namen einzelner Landwirte und Aquakulturbetreiber melden können, wodurch der Meldeaufwand für diese Sektoren weiter verringert wird. – Verringerung des Verwaltungsaufwands im Rahmen des Abfallrechts: Die Datenbank „SCIP“8 hat Recyclingunternehmen nicht wirksam über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Produkten informiert und erhebliche Verwaltungskosten verursacht. Daher wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Meldung von SCIP-bezogenen Daten aufzuheben. Das EU-Chemikalienrecht, insbesondere das Paket „Ein Stoff, eine Bewertung“ sowie der digitale Produktpass, werden schrittweise die angedachte Rolle der Datenbank erfüllen. Bei der Gestaltung des digitalen Produktpasses wird die Kommission Daten über besonders besorgniserregende Stoffe in dessen Anwendungsbereich aufnehmen. – Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung: Hersteller, die Produkte in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzmitgliedstaat verkaufen, können entscheiden, ob sie in diesen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfallbewirtschaftungsanforderungen benennen9. Unternehmen, die bereits solche Bevollmächtigten benannt haben, können diese beibehalten. Diese Änderungen sind ein wichtiger Schritt hin zu einer umfassenderen Vereinfachung. Im Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft wird vorgeschlagen, den Umfang der Berichterstattung der Hersteller über die bereitgestellten Produkte und die Daten über die Sammlung und Behandlung der mit diesen Produkten verbundenen Abfälle weiter zu verringern und die Häufigkeit der Berichterstattung auf höchstens einmal pro Jahr zu begrenzen. Eine Harmonisierung des Binnenmarkts und die Digitalisierung der erweiterten Herstellerverantwortung sind für 2026 im Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft vorgesehen. Eine weitere Vereinfachung im anstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft wird auch eine Vereinfachung in Bezug auf Hersteller aus Drittländern umfassen. 7 Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, S. 1). 8 Artikel, die in der EU in Verkehr gebracht werden und besonders besorgniserregende Stoffe von der „Kandidatenliste“ in einer Konzentration mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 % enthalten, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG gemeldet wurden. Die Datenbank enthält derzeit mehr als 16 Millionen Einträge für solche Produkte. 9 Durch diese horizontalen Bestimmungen würde die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie, der Batterieverordnung, der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausgesetzt. 5 – Gezielte Änderungen zur Vereinfachung: Für verschiedene Instrumente wird eine Reihe gezielter Änderungen vorgeschlagen, darunter für die Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen10, um die Anforderungen an Notstromgeneratoren großer Rechenzentren zu verringern sowie für die Batterieverordnung11 in Bezug auf die rechtliche Definition des Begriffs „Hersteller“, um alle Verkaufsmethoden für Fernabsatzhändler zu erfassen, das richtige Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Reparierbarkeit von Batterien für leichte Verkehrsmittel zu gewährleisten und die Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe zu vereinfachen. Die INSPIRE-Richtlinie – Vereinfachung der Berichterstattung über Geodaten: Die technischen Datenanforderungen der INSPIRE-Richtlinie12 werden an die Richtlinie über offene Daten13 angeglichen. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem Omnibus- Vorschlag für den Digitalbereich10, in dem angeregt wird, ein einziges konsolidiertes Instrument für die europäische Datenwirtschaft zu schaffen, ohne wesentliche Änderungen der derzeit geltenden Bestimmungen im Rahmen der Richtlinie über offene Daten vorzuschlagen. Dieser Vorschlag unterstützt die Ziele der Strategie für eine Europäische Datenunion, da er darauf abzielt, Kosten zu senken und die Komplexität zu verringern, wodurch es für die Mitgliedstaaten erheblich einfacher wird, hochwertige Daten öffentlich zugänglich zu machen. Eine bessere Umsetzung wird dazu beitragen, die Verfügbarkeit hochwertiger umweltbezogener Geodaten zur Wiederverwendung durch den öffentlichen und privaten Sektor zu erhöhen. Solche Daten können für ein breites Spektrum nachgelagerter Dienste genutzt werden – von Echtzeit-Umweltüberwachung und - Klimarisikobewertungen bis hin zu intelligenterer Stadtplanung, nachhaltigen Mobilitätslösungen und verbesserten Notfallmaßnahmen. Durch eine breiter gestreute Nutzung und Weiterverwendung dieser Daten unterstützt der Vorschlag nachdrücklich das Ziel des Omnibus-Pakets für den Digitalbereich, das EU-Datenrecht schlanker, leichter umsetzbar und besser tauglich für eine innovative und wettbewerbsfähige Datenwirtschaft zu gestalten. Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren – Beschleunigung der Umweltprüfungen: Im Draghi-Bericht wurde darauf hingewiesen, dass langwierige und unsichere Genehmigungsverfahren – insbesondere fehlende Verwaltungskapazitäten und mangelnde Digitalisierung – das größte Hindernis für den 10 Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1). 11 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1). 12 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). 13 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56). 6 Aufbau neuer Stromversorgungsanlagen und -netze, den Zugang zu kritischen Rohstoffen und ganz allgemein für Projekte für die Energiewende und den digitalen Wandel darstellen. Am 23. Oktober 2025 forderten die Staats- und Regierungschefs der EU die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken, den EU-Besitzstand einem Stresstest zu unterziehen, einschließlich der Prüfung von Vorschlägen zur Straffung und Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten. Viele Interessenträger haben in der Aufforderung zur Stellungnahme auf Verzögerungen bei den nationalen Genehmigungsverfahren hingewiesen. – Als Reaktion darauf wird, wie im Aktionsplan für die chemische Industrie vom 8. Juli angekündigt, als Teil des Omnibus-Pakets ein Vorschlag zur Beschleunigung der Umweltprüfungen vorgelegt, die für das Genehmigungsverfahren von zentraler Bedeutung sind. Der Vorschlag sieht einen vereinfachten und kohärenten Rahmen für schnellere und hochwertigere Umweltprüfungen vor. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass Projektträger von einfacheren und beschleunigten Verfahren mit zentralen Anlaufstellen zur Koordinierung komplexer Verfahren, einer besseren Zusammenarbeit zwischen Behörden bei Umweltprüfungen mit grenzübergreifenden Auswirkungen, mehr Digitalisierung, einer ausreichenden Personalausstattung und genügend Kapazität der Genehmigungsbehörden sowie einer begrenzten finanziellen Unterstützung zur Deckung der Verwaltungskosten profitieren. Darüber hinaus werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung wichtiger Projekte zur Dekarbonisierung in den Bereichen Energie, Digitales und Industrie, einschließlich einschlägiger Projekte im Bereich der Kreislaufwirtschaft, vorgeschlagen, die Maßnahmen wie die stillschweigende Zulassung und die Priorisierung von administrativen und gerichtlichen Verfahren durch die Mitgliedstaaten umfassen. Die Nettoauswirkungen des Omnibus-Pakets werden den Verwaltungsaufwand um rund 1 Mrd. EUR pro Jahr senken. KMU werden als erste profitieren, insbesondere wenn die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Erleichterungen für Bevollmächtigte und die SCIP-Datenbank genehmigt werden. Neben den direkten Einsparungen wird es zusätzliche Vorteile wie die Beschleunigung und Vereinfachung der Umweltprüfung geben, die insbesondere Projekten mit einem Investitionswert von mindestens 30 Mrd. EUR pro Jahr zugutekommen werden. Die geschätzten anfänglichen Kosteneinsparungen wurden für die wichtigsten Maßnahmen anhand der Standardkostenmethodik berechnet, wie im Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung dargelegt. Insgesamt werden diese Maßnahmen den Verwaltungsaufwand um rund 1 Mrd. EUR jährlich verringern, in erster Linie dank der Unterstützung von Unternehmen und Behörden und dank Effizienzsteigerungen. Der Omnibus-Vorschlag umfasst begrenzte und gezielte Änderungen der jeweiligen Richtlinien und Verordnungen im Umweltbereich sowie die gezielte Aussetzung einiger Bestimmungen im Bereich der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfälle, die unbedingt erforderlich sind, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen. Weitere mögliche Änderungen dieser Richtlinien oder Verordnungen liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Omnibus-Vorschlags. Die Notwendigkeit weiterer Änderungen kann gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren Stresstests der EU-Umweltvorschriften und 7 den im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 angekündigten Vorschlägen, insbesondere dem anstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft (siehe Abschnitt 3), eruiert werden. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um eine Einigung zu erleichtern, und dabei darauf hinarbeiten, dass die wichtigsten Ziele und Grundsätze des Kommissionsvorschlags beibehalten werden. 3. KÜNFTIGE VEREINFACHUNG Die Vereinfachung begann nicht mit der achten Omnibus-Verordnung und endet nicht mit ihr14. Die Kommission ist entschlossen, das Potenzial für Vereinfachungen mittels Stresstests der EU-Rechtsvorschriften und der Arbeit an einer wirksamen Umsetzung weiterhin voll auszuschöpfen. Die Umsetzung muss praktikabel und einfach sein. Unter Berücksichtigung aller Bereiche des EU-Rechts muss der gesamte kombinierte Verwaltungsaufwand beleuchtet werden, um die politischen Ziele auf kosteneffiziente Weise zu erreichen. Stresstests werden sich während der Amtszeit der Kommission 2024-2029 auf den gesamten Besitzstand im Umweltbereich erstrecken. Am 4. Dezember 2025 erzielten die beiden gesetzgebenden Organe eine vorläufige Einigung über den am 21. Oktober 2025 vorgelegten Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung und Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung. Darüber hinaus wird die Kommission bei der Vorbereitung der folgenden neuen Initiativen Vereinfachungsmöglichkeiten prüfen: – Gezielte Überarbeitung der REACH-Chemikalienvorschriften15. – Der Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft wird im dritten Quartal 2026 zu einfacheren, harmonisierten Vorschriften und niedrigeren Kosten für grenzüberschreitende kreislauforientierte Tätigkeiten führen und einen Binnenmarkt für Abfälle und recycelte Materialien schaffen. Aufbauend auf der gezielten Vereinfachung der Regelung der „Bevollmächtigten“, einschließlich der Aussetzung der Bestimmung, einen Bevollmächtigten pro Mitgliedstaat zu benennen, im Rahmen des Omnibus-Pakets bewertet die Kommission derzeit das Potenzial für eine umfassendere Reform des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung, auch für Hersteller aus Drittländern, die von vielen Interessenträgern in ihren Beiträgen zur Aufforderung zur Stellungnahme befürwortet wurde. Dazu gehören die weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union sowie die Vereinfachung und Digitalisierung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung durch eine zentrale digitale Anlaufstelle für Information, Registrierung und Berichterstattung. – Um die Rahmenbedingungen für Unternehmen und das Funktionieren des Binnenmarkts für Abfälle und Sekundärmaterialien zu vereinfachen, prüft die 14 Zusammenfassender Bericht 2025 über Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung – Europäische Kommission. 15 Siehe COM(2025) 530 final, Ein Aktionsplan für die europäische chemische Industrie. 8 Kommission derzeit das Potenzial der Erstellung einer grünen Liste bestimmter Arten nicht gefährlicher Abfälle für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten durch den Erlass delegierter Rechtsakte im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung. Die Kommission ist sich auch der spezifischen Bedenken bewusst, die in Bezug auf Bestimmungen der Verordnung geäußert wurden, die die Ausfuhr gemischter Siedlungsabfälle aus der EU zur Verwertung beschränken, insbesondere in Fällen, in denen die geografische Lage in bestimmten Regionen die Ausfuhr solcher Abfälle durch nachhaltigere Transportmittel zu nahe gelegenen Abfallbewirtschaftungsanlagen in benachbarten EFTA-Ländern rechtfertigt. Die Kommission wird gemeinsam mit den beiden gesetzgebenden Organen prüfen, wie die Angelegenheit im Einklang mit den Zielen der Abfallverbringungsverordnung und der Dekarbonisierungsagenda der EU rasch in den Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft aufgenommen oder durch andere Rechtsinstrumente abgedeckt werden kann. – Die Wasserrahmenrichtlinie wurde im Rahmen der politischen Einigung über Schadstoffe in Oberflächengewässern, die die beiden gesetzgebenden Organe im September 2025 erzielt haben, vereinfacht. Dazu gehören Flexibilitätsregelungen, mit denen einige der von den Interessenträgern angemerkten Probleme angegangen werden, darunter gestraffte und reduzierte Berichtspflichten sowie die Einführung neuer Ausnahmen (bei der vorübergehenden Verschlechterung und der Verlagerung von Schadstoffen). Die wirksame Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, einschließlich der kürzlich vereinbarten Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot, wird 2026 einem Stresstest unterzogen, um festzustellen, ob sie zu spürbaren Verbesserungen geführt haben. Im ersten Quartal 2026 werden Leitlinien der Kommission ausgearbeitet, um verschiedene von den Interessenträgern dargelegte Probleme zu beheben, insbesondere in Bezug auf Genehmigungsverfahren. Die Kommission wird auch den Dialog mit Interessenträgern und Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vor besonderen Herausforderungen stehen, intensivieren und dabei die Ziele des RESourceEU-Aktionsplans16 zur Stärkung der strategischen Autonomie Europas und zur Verringerung der Abhängigkeit von Einfuhren kritischer Materialien berücksichtigen. Darüber hinaus wird die Kommission bis zum zweiten Quartal 2026 die Wasserrahmenrichtlinie auf der Grundlage der Beiträge der Interessenträger und der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten überprüfen und überarbeiten und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung und die Notwendigkeit legen, potenzielle Engpässe zu beseitigen, um die Kreislaufwirtschaft und den Zugang zu kritischen Rohstoffen in der EU zu fördern und gleichzeitig die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen17. - Die anstehende Überarbeitung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie wird ebenfalls zu einer erheblichen Vereinfachung führen. Die Kommission wird sich bemühen, die Kohärenz mit dem EU-Besitzstand im Bereich Süßwasser zu 16 COM(2025) 945 final vom 3. Dezember 2025, RESourceEU-Aktionsplan – Beschleunigung unserer Strategie für kritische Rohstoffe zur Anpassung an eine neue Realität. 9 verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Erzielung von Ergebnissen durch die Verringerung der Berichtspflichten und die Verbesserung der Datenverwaltung und -governance in allen regionalen Meeresübereinkommen liegen wird18. Darüber hinaus wird ein besonderes Augenmerk auf Bereiche gelegt, die von vielen Interessenträgern erwähnt wurden und eine eingehendere Bewertung und Prüfung politischer Entscheidungen erfordern, vor allem durch sekundäre Rechtsvorschriften und Leitlinien. Hier nur einige Beispiele: – Im Rahmen der Wasserresilienzstrategie19 wird es 2026 eine Reihe strukturierter Dialoge zum Thema Wasser geben, die zusätzliche Probleme ermitteln und zu weiteren Verbesserungen führen könnten, unter anderem in Bezug auf den Berichterstattungsaufwand und die Angleichung der Überwachungs- und Berichterstattungszyklen für den Besitzstand im Bereich Wasser. – Die Kommission wird ein harmonisiertes Format für die Registrierung im Herstellerregister für die erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie festlegen. – In Bezug auf die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur wird die Kommission ihre Unterstützung für die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne in einem kooperativen Prozess intensivieren und dabei nationale und regionale Herausforderungen berücksichtigen. Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern die in der Aufforderung zur Stellungnahme aufgeworfenen Probleme bewerten, zusätzliche Maßnahmen im Sekundärrecht in Erwägung ziehen, Interessenträger, die möglicherweise von Wiederherstellungsmaßnahmen betroffen sind, unterstützen, öffentliche und private Investitionen mobilisieren und den Meldeaufwand minimieren. – Die Kommission wird 2026 die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie einem Stresstest unterziehen und dabei den Klimawandel, die Ernährungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit, die Resilienz, die sich weiterentwickelnde Rechtsprechung und die Notwendigkeit von Rechtssicherheit sowie andere Entwicklungen berücksichtigen und Leitlinien vorlegen, um die Umsetzung – auch in Bezug auf räuberische Arten – zu erleichtern. – Die Kommission wird die laufenden Bewertungen der Nitratrichtlinie20 abschließen und Folgemaßnahmen ergreifen, um zu prüfen, wie die Ziele dieser Richtlinie auf die wirksamste und verhältnismäßigste Weise erreicht werden könnten. Die Kommission wird auch prüfen, wie sie innovative und alternative Verwendungen von Dung ermöglichen könnte, um neue Geschäftsperspektiven und nachhaltige 19 COM(2025) 280 final vom 4. Juni 2025, Europäische Wasserresilienzstrategie. 20 Weitere anstehende Evaluierungen, unter anderem der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel, der Richtlinie über mineralische Abfälle, der Verordnung über die Wasserwiederverwendung, der Abfallrahmenrichtlinie und der Abfalldeponierichtlinie. 10 Investitionsmöglichkeiten zu fördern und zu den Umwelt- und Klimazielen beizutragen (Biogas/Biomethan, RENURE, Gärrückstände und ihre verschiedenen Verwendungszwecke). – Um die Umsetzung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu unterstützen, wird die Kommission prioritär eine Bekanntmachung und ein Dokument mit häufig gestellten Fragen und Anweisungen zu den in der Aufforderung zur Stellungnahme und im bilateralen Austausch am häufigsten angesprochenen Punkten veröffentlichen, darunter Tests auf PFAS, Anwendungsdaten, Kennzeichnungsanforderungen und Wiederverwendungsziele. Die Beiträge aus der Aufforderung zur Stellungnahme werden auch im Zusammenhang mit der Annahme der 2026 und 2027 fälligen Durchführungsmaßnahmen genutzt. Bei der Ausarbeitung harmonisierter Kennzeichnungsspezifikationen werden die bestehenden Systeme und Besonderheiten einiger Produkte (z. B. Arzneimittel) und ihre Regulierung gebührend berücksichtigt, um die Patientensicherheit zu gewährleisten und die menschliche Gesundheit zu schützen. Zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts, der eine Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von den Wiederverwendungszielen von 100 % vorsehen würde, werden Rückmeldungen der Interessenträger eingeholt. Die Kommission wird in ihren Durchführungsmaßnahmen zusätzliche Flexibilitätsbestimmungen für andere Verpackungsformate in Betracht ziehen, insbesondere wenn Probleme in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern. Die Kommission wird – in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern und den Mitgliedstaaten in der neu eingerichteten Sachverständigengruppe für Verpackungen – die Berichterstattung mittels Durchführungsmaßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands so weit wie möglich vereinfachen. – In Bezug auf die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel wird die Kommission 2027 eine Bewertung abschließen, um festzustellen, ob sie ihre Ziele zur Verringerung der (Meeres-)Verschmutzung durch Kunststoffe und zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft erreicht hat. Bei der Bewertung wird umfassend geprüft, ob der Verwaltungsaufwand verringert werden kann. In den kommenden Wochen werden eine spezifische Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation eingeleitet. – Es werden Umsetzungsberichte erstellt, um zu bewerten, ob die Rechtsvorschriften gut funktionieren, und um potenzielle Probleme zu ermitteln, z. B. die anstehenden Berichte über die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die EMAS- Verordnung und die Richtlinie über Umgebungslärm. – Die Kommission wird auch ganz allgemein prüfen, wie die Arbeit von KMU weiter erleichtert werden kann, insbesondere durch die vollständige Ausschöpfung des Potenzials der Digitalisierung und der Nutzung der künstlichen Intelligenz. So wird beispielsweise das digitale Abfallverbringungssystem (Digital Waste Shipment System, DIWASS) die Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen und sicherstellen, dass Abfälle in der EU effizient recycelt werden. 11 4. SCHLUSSFOLGERUNG Mit diesem ausgewogenen Paket wird das Ziel der Kommission, Bürokratie abzubauen und die Komplexität der EU-Rechtsvorschriften zu verringern, weiterverfolgt, um europäische Unternehmen in einem zunehmend komplexen geopolitischen Kontext zu unterstützen. Ziel ist es, den sauberen Übergang zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Wirtschaft zu erleichtern und die innovativsten und wettbewerbsfähigsten Unternehmen zu belohnen, die auf nachhaltige Geschäftsmodelle umstellen, und es gleichzeitig anderen zu ermöglichen, aufzuholen. Die Kommission ist fest entschlossen, die Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen zu erleichtern, um eine rasche Einigung im Sinne des Anwendungsbereichs und der Ziele des Omnibus-Vorschlags zu erzielen und greifbare und praktische Vorteile für Unternehmen, einschließlich KMU und landwirtschaftliche Betriebe, sowie für Behörden zu bieten. Drucksache 106/26 - 12 -

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