Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 106/26
13.02.26
EU - AV - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine
nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
COM(2025) 980 final, Ratsdok. 16813/25
Die Vorlage wurde am 19. Januar 2026 von der Kommission an den Bundesrat übermittelt.
Der Bundesrat wurde am 20. Januar 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch
die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115
Auf Verlangen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2026 erscheint die Vorlage
gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 980 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN
RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND
DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
{SWD(2025) 990 final}
1. EINFÜHRUNG
Der Schutz der Umwelt in Europa ist für unsere Resilienz, unseren Wohlstand und unsere
Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich. Die Gesundheit und das Wohlergehen der Europäerinnen
und Europäer sowie die Widerstandsfähigkeit unserer Wirtschaft und unsere strategische
Autonomie hängen von unserer Umwelt und der Verfügbarkeit ausreichender und sauberer
natürlicher Ressourcen ab. Auch die europäischen Unternehmen könnten nicht ohne die
Umwelt existieren: 19 von 23 Wirtschaftszweigen in der EU sind in hohem Maße von der Natur
abhängig1.
Um ihre Umweltziele zu erreichen, hat die EU in den letzten Jahrzehnten einen soliden
Rechtsrahmen mit grundlegenden Zielen entwickelt, zu denen der Schutz und die Verbesserung
der Qualität der Luft, des Wassers, der Böden und der biologischen Vielfalt in der EU, die
Verringerung der Umweltverschmutzung und die Wiederherstellung natürlicher Lebensräume,
die Abfallbewirtschaftung und die Förderung einer nachhaltigeren Kreislaufwirtschaft gehören.
Die Energiewende in der Union ist eine wichtige Triebkraft für den langfristigen Wohlstand
und die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit Europas.
Der Umweltschutz muss derart bewerkstelligt werden, dass Europa den beispiellosen
geoökonomischen, geopolitischen und sicherheitspolitischen Herausforderungen wirksam
begegnen kann. Diese Herausforderungen wirken sich negativ auf die sozialen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten aus und können indirekt auch ein erhebliches Risiko für die
Umwelt darstellen.
Umweltzerstörung und Ressourcenverknappung schaden der Wirtschaft, der Infrastruktur und
der Finanzstabilität, während eine naturpositive Kreislaufwirtschaft Wachstum und
Arbeitsplätze schaffen kann. Ein gesunder Planet und eine widerstandsfähige Wirtschaft
bedingen einander. Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit sind zwei Seiten derselben
Medaille.
Mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit2 als richtungsgebender Strategie will die
Kommission dringend notwendige Innovationen anstoßen, die Dekarbonisierung und die
Wettbewerbsfähigkeit fördern, Abhängigkeiten verringern und die strategische Autonomie
stärken. Insbesondere werden beispiellose Anstrengungen zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften der Union gefordert, um Geschäftstätigkeiten zu erleichtern und zu
beschleunigen, ohne die politischen Ziele zu untergraben.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission das Ziel festgelegt, den Verwaltungsaufwand
für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
um mindestens 35 % zu verringern, ohne dabei von ihren anderen Zielen abzuweichen. Der
1 Archiv für Veröffentlichungen der Gemeinsamen Forschungsstelle – The EU economy's dependency on
nature.
2 COM(2025) 30 final vom 29. Januar 2025, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU.
2
Europäische Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls Vereinfachungen3, darunter
im Bereich der Genehmigungsverfahren und der Umwelt.
Mit diesem Vereinfachungspaket (achte Omnibus-Verordnung) soll sichergestellt werden, dass
die Umweltziele der Europäischen Union auf effizientere, kostengünstigere und intelligentere
Weise erreicht werden. Die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die
Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften und die Verwirklichung von Umweltzielen
erleichtern und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen, einschließlich
landwirtschaftlichen Betrieben und KMU, verringern sowie den Binnenmarkt stärken.
Der Schwerpunkt dieses umfassenden Pakets liegt auf Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft
und Umweltprüfungen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch zu den Zielen des
RESourceEU-Aktionsplans zur Verringerung der Abhängigkeit Europas von kritischen
Rohstoffen beitragen. Der Legislativvorschlag zur Beschleunigung von Umweltprüfungen, der
Teil des Omnibus-Pakets ist, sorgt für Vereinfachung, Kohärenz und Rechtssicherheit im
Hinblick auf schnellere und bessere Umweltverträglichkeitsprüfungen; er bietet einen
Rechtsrahmen für alle Sektoren, ergänzt somit das Netzpaket sowie den anstehenden
Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie und den Rechtsakt über
Cloud- und KI-Entwicklung und steht mit diesen im Einklang.
In der Vision für Landwirtschaft und Ernährung15 hat sich die Kommission verpflichtet, in
Politikbereichen, die Landwirtinnen und Landwirte, Lebens- und Futtermittelunternehmen und
die davon betroffenen Verwaltungsstellen betreffen, sinnvolle Vereinfachungen vorzunehmen.
Die in dieser Mitteilung dargelegten Initiativen haben das Potenzial, zu diesem Ziel beizutragen
und den Berufseinstieg für junge Menschen einfacher und attraktiver zu gestalten und so den
Generationswechsel in der Landwirtschaft zu unterstützen.
2. ANWENDUNGSBEREICH DES UMWELT-OMNIBUS-PAKETS
Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation mit Interessenträgern, der
Zivilgesellschaft, Behörden und Unternehmen, den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des
Europäischen Parlaments durchgeführt, unter anderem im Rahmen ihrer Umsetzungsdialoge,
Gesprächsrunden mit Interessenträgern und zahlreicher Sitzungen4. Aufbauend auf diesem
Austausch wurde zwischen dem 22. Juli und dem 10. September 2025 eine gezielte
Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, deren Schwerpunkt auf dem Potenzial zur
Vereinfachung der Umweltvorschriften liegt, insbesondere in Bezug auf die
Kreislaufwirtschaft, Industrieemissionen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und
Genehmigungsverfahren. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme ging eine beeindruckende
Zahl von Rückmeldungen von fast 200 000 Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen,
Organisationen der Zivilgesellschaft und Denkfabriken ein. Die meisten kamen von
3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025 zu Wettbewerbsfähigkeit und zum grünen
und digitalen Wandel.
4 Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren – Umwelt; Umsetzungsdialog über
das Paket für die chemische Industrie mit EU-Kommissarin Jessika Roswall – Umwelt; Gesprächsrunde mit
Interessenträgern zum Umwelt-Omnibus-Paket – Umwelt.
3
Bürgerinnen und Bürgern, die sich gegen eine Deregulierung und eine Schwächung der
Umweltstandards aussprachen. Darüber hinaus gingen mehr als 1 200 Antworten von
Wirtschaftsverbänden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Behörden und Hochschulen ein,
darunter etwa 620 Positionspapiere. Die Antworten deckten fast das gesamte Umweltrecht ab
und zeigten, wie wichtig es ist, die Vereinfachung umsichtig zu gestalten.
Die Kommission hat alle eingegangenen Beiträge sorgfältig und systematisch überprüft. Diese
Analyse trug dazu bei, den Inhalt des Omnibus-Pakets abschließend festzulegen. Darüber
hinaus werden verschiedene Vorschläge in die Vorbereitung anderer neuer Initiativen (z. B. des
anstehenden Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft) einfließen, und einige werden im Rahmen
der anstehenden Evaluierungen weiterer EU-Rechtsvorschriften eingehend geprüft. Einige der
eingegangenen Rückmeldungen können schließlich statt mittels Überarbeitung der
Rechtsvorschriften durch Leitlinien oder Durchführungsmaßnahmen abgedeckt werden, die in
einigen Fällen wirksamere und unmittelbarere Lösungen, Rechtssicherheit und
Vorhersehbarkeit bieten können.
Nach eingehender Analyse wurden die folgenden Schlüsselelemente in das Omnibus-Paket
aufgenommen:
Industrieanlagen und Kreislaufwirtschaft
– Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit
Industrieemissionen: Die Kommission schlägt eine erhebliche Vereinfachung der
Umweltmanagementsysteme und der Transformationspläne im Rahmen der Richtlinie
über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung vor. Derzeit schreibt diese Richtlinie für
jede Anlage ein Umweltmanagementsystem vor, während nach dem
Kommissionsvorschlag innerhalb eines Mitgliedstaats ein Umweltmanagementsystem pro
Unternehmen ausgearbeitet werden kann. Für die Ausarbeitung eines
Umweltmanagementsystems werden drei zusätzliche Jahre eingeräumt, ihr Inhalt wird
vereinfacht (Chemikalieninventar und Risikobewertung nicht mehr verpflichtend), und die
Verpflichtung zur unabhängigen Prüfung wird aufgehoben, da Systeme wie EMAS und
ISO 14001 in der Regel bereits die Prüfung abdecken. Die Verpflichtung, indikative
Transformationspläne zu erstellen, würde aufgehoben. Darüber hinaus wird
vorgeschlagen, ökologisch/biologisch wirtschaftende Geflügelhaltungsbetriebe vom
Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen auszunehmen. Außerdem
wird die Berechnung der Kapazität landwirtschaftlicher Betriebe vereinfacht, indem nicht
abgesetzte Ferkel ausgenommen werden.
– Gezielte Änderungen der Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung5 und
der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen6 werden die Genehmigung von
Dekarbonisierungsprojekten, bei denen Oxy-Fuel- oder wasserstoffbasierte
Verbrennung eingesetzt wird, erleichtern. Einige Änderungen der
5 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen
aus Industrie und Tierhaltung.
6 Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur
Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl.
L 313 vom 28.11.2015, S. 1).
4
Übergangsbestimmungen der überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen werden
den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Betreibern mehr Zeit geben, um
einigen der neuen oder überarbeiteten Bestimmungen nachzukommen, und gleichzeitig
Klarheit darüber schaffen, ab wann diese Bestimmungen gelten.
– Vereinfachung der Berichterstattung über Industrieemissionen: Tierhalter und
Aquakulturbetreiber werden von der Berichterstattung über den Wasser-, Energie- und
Materialverbrauch im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Berichterstattung über
Industrieemissionen7 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten werden mehr Informationen im
Namen einzelner Landwirte und Aquakulturbetreiber melden können, wodurch der
Meldeaufwand für diese Sektoren weiter verringert wird.
– Verringerung des Verwaltungsaufwands im Rahmen des Abfallrechts: Die Datenbank
„SCIP“8 hat Recyclingunternehmen nicht wirksam über das Vorhandensein gefährlicher
Stoffe in Produkten informiert und erhebliche Verwaltungskosten verursacht. Daher wird
vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Meldung von SCIP-bezogenen Daten aufzuheben.
Das EU-Chemikalienrecht, insbesondere das Paket „Ein Stoff, eine Bewertung“ sowie der
digitale Produktpass, werden schrittweise die angedachte Rolle der Datenbank erfüllen.
Bei der Gestaltung des digitalen Produktpasses wird die Kommission Daten über
besonders besorgniserregende Stoffe in dessen Anwendungsbereich aufnehmen.
– Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit Regimen der
erweiterten Herstellerverantwortung: Hersteller, die Produkte in anderen
Mitgliedstaaten als ihrem Sitzmitgliedstaat verkaufen, können entscheiden, ob sie in diesen
Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der erweiterten
Herstellerverantwortung für Abfallbewirtschaftungsanforderungen benennen9.
Unternehmen, die bereits solche Bevollmächtigten benannt haben, können diese
beibehalten. Diese Änderungen sind ein wichtiger Schritt hin zu einer umfassenderen
Vereinfachung. Im Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft wird vorgeschlagen, den
Umfang der Berichterstattung der Hersteller über die bereitgestellten Produkte und die
Daten über die Sammlung und Behandlung der mit diesen Produkten verbundenen Abfälle
weiter zu verringern und die Häufigkeit der Berichterstattung auf höchstens einmal pro
Jahr zu begrenzen. Eine Harmonisierung des Binnenmarkts und die Digitalisierung der
erweiterten Herstellerverantwortung sind für 2026 im Rechtsakt über die
Kreislaufwirtschaft vorgesehen. Eine weitere Vereinfachung im anstehenden Rechtsakt
über die Kreislaufwirtschaft wird auch eine Vereinfachung in Bezug auf Hersteller aus
Drittländern umfassen.
7 Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, S. 1).
8 Artikel, die in der EU in Verkehr gebracht werden und besonders besorgniserregende Stoffe von der
„Kandidatenliste“ in einer Konzentration mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 % enthalten, die gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG gemeldet wurden. Die Datenbank
enthält derzeit mehr als 16 Millionen Einträge für solche Produkte.
9 Durch diese horizontalen Bestimmungen würde die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der
Abfallrahmenrichtlinie, der Batterieverordnung, der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der
Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausgesetzt.
5
– Gezielte Änderungen zur Vereinfachung: Für verschiedene Instrumente wird eine Reihe
gezielter Änderungen vorgeschlagen, darunter für die Richtlinie über mittelgroße
Feuerungsanlagen10, um die Anforderungen an Notstromgeneratoren großer
Rechenzentren zu verringern sowie für die Batterieverordnung11 in Bezug auf die
rechtliche Definition des Begriffs „Hersteller“, um alle Verkaufsmethoden für
Fernabsatzhändler zu erfassen, das richtige Gleichgewicht zwischen Sicherheit und
Reparierbarkeit von Batterien für leichte Verkehrsmittel zu gewährleisten und die
Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe zu vereinfachen.
Die INSPIRE-Richtlinie
– Vereinfachung der Berichterstattung über Geodaten: Die technischen
Datenanforderungen der INSPIRE-Richtlinie12 werden an die Richtlinie über offene
Daten13 angeglichen. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem Omnibus-
Vorschlag für den Digitalbereich10, in dem angeregt wird, ein einziges konsolidiertes
Instrument für die europäische Datenwirtschaft zu schaffen, ohne wesentliche Änderungen
der derzeit geltenden Bestimmungen im Rahmen der Richtlinie über offene Daten
vorzuschlagen. Dieser Vorschlag unterstützt die Ziele der Strategie für eine Europäische
Datenunion, da er darauf abzielt, Kosten zu senken und die Komplexität zu verringern,
wodurch es für die Mitgliedstaaten erheblich einfacher wird, hochwertige Daten öffentlich
zugänglich zu machen. Eine bessere Umsetzung wird dazu beitragen, die Verfügbarkeit
hochwertiger umweltbezogener Geodaten zur Wiederverwendung durch den öffentlichen
und privaten Sektor zu erhöhen. Solche Daten können für ein breites Spektrum
nachgelagerter Dienste genutzt werden – von Echtzeit-Umweltüberwachung und -
Klimarisikobewertungen bis hin zu intelligenterer Stadtplanung, nachhaltigen
Mobilitätslösungen und verbesserten Notfallmaßnahmen. Durch eine breiter gestreute
Nutzung und Weiterverwendung dieser Daten unterstützt der Vorschlag nachdrücklich das
Ziel des Omnibus-Pakets für den Digitalbereich, das EU-Datenrecht schlanker, leichter
umsetzbar und besser tauglich für eine innovative und wettbewerbsfähige Datenwirtschaft
zu gestalten.
Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren
– Beschleunigung der Umweltprüfungen: Im Draghi-Bericht wurde darauf hingewiesen,
dass langwierige und unsichere Genehmigungsverfahren – insbesondere fehlende
Verwaltungskapazitäten und mangelnde Digitalisierung – das größte Hindernis für den
10 Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur
Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl.
L 313 vom 28.11.2015, S. 1).
11 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien
und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur
Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
12 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
13 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten
und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom
26.6.2019, S. 56).
6
Aufbau neuer Stromversorgungsanlagen und -netze, den Zugang zu kritischen Rohstoffen
und ganz allgemein für Projekte für die Energiewende und den digitalen Wandel darstellen.
Am 23. Oktober 2025 forderten die Staats- und Regierungschefs der EU die Kommission
auf, ihre Bemühungen zu verstärken, den EU-Besitzstand einem Stresstest zu unterziehen,
einschließlich der Prüfung von Vorschlägen zur Straffung und Beschleunigung der
Planungs- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten. Viele Interessenträger
haben in der Aufforderung zur Stellungnahme auf Verzögerungen bei den nationalen
Genehmigungsverfahren hingewiesen.
– Als Reaktion darauf wird, wie im Aktionsplan für die chemische Industrie vom 8. Juli
angekündigt, als Teil des Omnibus-Pakets ein Vorschlag zur Beschleunigung der
Umweltprüfungen vorgelegt, die für das Genehmigungsverfahren von zentraler
Bedeutung sind. Der Vorschlag sieht einen vereinfachten und kohärenten Rahmen für
schnellere und hochwertigere Umweltprüfungen vor. Mit dem Vorschlag wird
sichergestellt, dass Projektträger von einfacheren und beschleunigten Verfahren mit
zentralen Anlaufstellen zur Koordinierung komplexer Verfahren, einer besseren
Zusammenarbeit zwischen Behörden bei Umweltprüfungen mit grenzübergreifenden
Auswirkungen, mehr Digitalisierung, einer ausreichenden Personalausstattung und
genügend Kapazität der Genehmigungsbehörden sowie einer begrenzten finanziellen
Unterstützung zur Deckung der Verwaltungskosten profitieren. Darüber hinaus werden
weitere Maßnahmen zur Beschleunigung wichtiger Projekte zur Dekarbonisierung in den
Bereichen Energie, Digitales und Industrie, einschließlich einschlägiger Projekte im
Bereich der Kreislaufwirtschaft, vorgeschlagen, die Maßnahmen wie die stillschweigende
Zulassung und die Priorisierung von administrativen und gerichtlichen Verfahren durch
die Mitgliedstaaten umfassen.
Die Nettoauswirkungen des Omnibus-Pakets werden den Verwaltungsaufwand um rund
1 Mrd. EUR pro Jahr senken. KMU werden als erste profitieren, insbesondere wenn die
vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Erleichterungen für Bevollmächtigte und die
SCIP-Datenbank genehmigt werden. Neben den direkten Einsparungen wird es zusätzliche
Vorteile wie die Beschleunigung und Vereinfachung der Umweltprüfung geben, die
insbesondere Projekten mit einem Investitionswert von mindestens 30 Mrd. EUR pro Jahr
zugutekommen werden.
Die geschätzten anfänglichen Kosteneinsparungen wurden für die wichtigsten Maßnahmen
anhand der Standardkostenmethodik berechnet, wie im Instrumentarium für eine bessere
Rechtsetzung dargelegt. Insgesamt werden diese Maßnahmen den Verwaltungsaufwand um
rund 1 Mrd. EUR jährlich verringern, in erster Linie dank der Unterstützung von Unternehmen
und Behörden und dank Effizienzsteigerungen.
Der Omnibus-Vorschlag umfasst begrenzte und gezielte Änderungen der jeweiligen Richtlinien
und Verordnungen im Umweltbereich sowie die gezielte Aussetzung einiger Bestimmungen im
Bereich der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfälle, die unbedingt
erforderlich sind, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen. Weitere mögliche Änderungen
dieser Richtlinien oder Verordnungen liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele
des vorliegenden Omnibus-Vorschlags. Die Notwendigkeit weiterer Änderungen kann
gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren Stresstests der EU-Umweltvorschriften und
7
den im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 angekündigten Vorschlägen, insbesondere
dem anstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft (siehe Abschnitt 3), eruiert werden.
Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten,
um eine Einigung zu erleichtern, und dabei darauf hinarbeiten, dass die wichtigsten Ziele und
Grundsätze des Kommissionsvorschlags beibehalten werden.
3. KÜNFTIGE VEREINFACHUNG
Die Vereinfachung begann nicht mit der achten Omnibus-Verordnung und endet nicht mit ihr14.
Die Kommission ist entschlossen, das Potenzial für Vereinfachungen mittels Stresstests der
EU-Rechtsvorschriften und der Arbeit an einer wirksamen Umsetzung weiterhin voll
auszuschöpfen. Die Umsetzung muss praktikabel und einfach sein. Unter Berücksichtigung
aller Bereiche des EU-Rechts muss der gesamte kombinierte Verwaltungsaufwand beleuchtet
werden, um die politischen Ziele auf kosteneffiziente Weise zu erreichen. Stresstests werden
sich während der Amtszeit der Kommission 2024-2029 auf den gesamten Besitzstand im
Umweltbereich erstrecken.
Am 4. Dezember 2025 erzielten die beiden gesetzgebenden Organe eine vorläufige Einigung
über den am 21. Oktober 2025 vorgelegten Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung und
Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung.
Darüber hinaus wird die Kommission bei der Vorbereitung der folgenden neuen Initiativen
Vereinfachungsmöglichkeiten prüfen:
– Gezielte Überarbeitung der REACH-Chemikalienvorschriften15.
– Der Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft wird im dritten Quartal 2026 zu
einfacheren, harmonisierten Vorschriften und niedrigeren Kosten für
grenzüberschreitende kreislauforientierte Tätigkeiten führen und einen Binnenmarkt
für Abfälle und recycelte Materialien schaffen. Aufbauend auf der gezielten
Vereinfachung der Regelung der „Bevollmächtigten“, einschließlich der Aussetzung
der Bestimmung, einen Bevollmächtigten pro Mitgliedstaat zu benennen, im
Rahmen des Omnibus-Pakets bewertet die Kommission derzeit das Potenzial für eine
umfassendere Reform des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung, auch
für Hersteller aus Drittländern, die von vielen Interessenträgern in ihren Beiträgen
zur Aufforderung zur Stellungnahme befürwortet wurde. Dazu gehören die weitere
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union sowie die Vereinfachung und
Digitalisierung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung durch eine
zentrale digitale Anlaufstelle für Information, Registrierung und Berichterstattung.
– Um die Rahmenbedingungen für Unternehmen und das Funktionieren des
Binnenmarkts für Abfälle und Sekundärmaterialien zu vereinfachen, prüft die
14 Zusammenfassender Bericht 2025 über Vereinfachung, Umsetzung und Durchsetzung – Europäische
Kommission.
15 Siehe COM(2025) 530 final, Ein Aktionsplan für die europäische chemische Industrie.
8
Kommission derzeit das Potenzial der Erstellung einer grünen Liste bestimmter
Arten nicht gefährlicher Abfälle für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten durch
den Erlass delegierter Rechtsakte im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung.
Die Kommission ist sich auch der spezifischen Bedenken bewusst, die in Bezug auf
Bestimmungen der Verordnung geäußert wurden, die die Ausfuhr gemischter
Siedlungsabfälle aus der EU zur Verwertung beschränken, insbesondere in Fällen,
in denen die geografische Lage in bestimmten Regionen die Ausfuhr solcher Abfälle
durch nachhaltigere Transportmittel zu nahe gelegenen
Abfallbewirtschaftungsanlagen in benachbarten EFTA-Ländern rechtfertigt. Die
Kommission wird gemeinsam mit den beiden gesetzgebenden Organen prüfen, wie
die Angelegenheit im Einklang mit den Zielen der Abfallverbringungsverordnung
und der Dekarbonisierungsagenda der EU rasch in den Rechtsakt über die
Kreislaufwirtschaft aufgenommen oder durch andere Rechtsinstrumente abgedeckt
werden kann.
– Die Wasserrahmenrichtlinie wurde im Rahmen der politischen Einigung über
Schadstoffe in Oberflächengewässern, die die beiden gesetzgebenden Organe im
September 2025 erzielt haben, vereinfacht. Dazu gehören Flexibilitätsregelungen,
mit denen einige der von den Interessenträgern angemerkten Probleme angegangen
werden, darunter gestraffte und reduzierte Berichtspflichten sowie die Einführung
neuer Ausnahmen (bei der vorübergehenden Verschlechterung und der Verlagerung
von Schadstoffen). Die wirksame Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der
Wasserrahmenrichtlinie, einschließlich der kürzlich vereinbarten Ausnahmen vom
Verschlechterungsverbot, wird 2026 einem Stresstest unterzogen, um festzustellen,
ob sie zu spürbaren Verbesserungen geführt haben. Im ersten Quartal 2026 werden
Leitlinien der Kommission ausgearbeitet, um verschiedene von den
Interessenträgern dargelegte Probleme zu beheben, insbesondere in Bezug auf
Genehmigungsverfahren. Die Kommission wird auch den Dialog mit
Interessenträgern und Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie vor besonderen Herausforderungen stehen, intensivieren
und dabei die Ziele des RESourceEU-Aktionsplans16 zur Stärkung der strategischen
Autonomie Europas und zur Verringerung der Abhängigkeit von Einfuhren
kritischer Materialien berücksichtigen. Darüber hinaus wird die Kommission bis
zum zweiten Quartal 2026 die Wasserrahmenrichtlinie auf der Grundlage der
Beiträge der Interessenträger und der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten überprüfen
und überarbeiten und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung und
die Notwendigkeit legen, potenzielle Engpässe zu beseitigen, um die
Kreislaufwirtschaft und den Zugang zu kritischen Rohstoffen in der EU zu fördern
und gleichzeitig die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen17.
- Die anstehende Überarbeitung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie wird
ebenfalls zu einer erheblichen Vereinfachung führen. Die Kommission wird sich
bemühen, die Kohärenz mit dem EU-Besitzstand im Bereich Süßwasser zu
16 COM(2025) 945 final vom 3. Dezember 2025, RESourceEU-Aktionsplan – Beschleunigung unserer Strategie
für kritische Rohstoffe zur Anpassung an eine neue Realität.
9
verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Erzielung von Ergebnissen durch die
Verringerung der Berichtspflichten und die Verbesserung der Datenverwaltung
und -governance in allen regionalen Meeresübereinkommen liegen wird18.
Darüber hinaus wird ein besonderes Augenmerk auf Bereiche gelegt, die von vielen
Interessenträgern erwähnt wurden und eine eingehendere Bewertung und Prüfung
politischer Entscheidungen erfordern, vor allem durch sekundäre Rechtsvorschriften und
Leitlinien. Hier nur einige Beispiele:
– Im Rahmen der Wasserresilienzstrategie19 wird es 2026 eine Reihe strukturierter
Dialoge zum Thema Wasser geben, die zusätzliche Probleme ermitteln und zu
weiteren Verbesserungen führen könnten, unter anderem in Bezug auf den
Berichterstattungsaufwand und die Angleichung der Überwachungs- und
Berichterstattungszyklen für den Besitzstand im Bereich Wasser.
– Die Kommission wird ein harmonisiertes Format für die Registrierung im
Herstellerregister für die erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen der
überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie festlegen.
– In Bezug auf die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur wird die
Kommission ihre Unterstützung für die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden
bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne in
einem kooperativen Prozess intensivieren und dabei nationale und regionale
Herausforderungen berücksichtigen. Die Kommission wird gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten und Interessenträgern die in der Aufforderung zur Stellungnahme
aufgeworfenen Probleme bewerten, zusätzliche Maßnahmen im Sekundärrecht in
Erwägung ziehen, Interessenträger, die möglicherweise von
Wiederherstellungsmaßnahmen betroffen sind, unterstützen, öffentliche und private
Investitionen mobilisieren und den Meldeaufwand minimieren.
– Die Kommission wird 2026 die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie einem
Stresstest unterziehen und dabei den Klimawandel, die Ernährungssicherheit, die
Wettbewerbsfähigkeit, die Resilienz, die sich weiterentwickelnde Rechtsprechung
und die Notwendigkeit von Rechtssicherheit sowie andere Entwicklungen
berücksichtigen und Leitlinien vorlegen, um die Umsetzung – auch in Bezug auf
räuberische Arten – zu erleichtern.
– Die Kommission wird die laufenden Bewertungen der Nitratrichtlinie20 abschließen
und Folgemaßnahmen ergreifen, um zu prüfen, wie die Ziele dieser Richtlinie auf
die wirksamste und verhältnismäßigste Weise erreicht werden könnten. Die
Kommission wird auch prüfen, wie sie innovative und alternative Verwendungen
von Dung ermöglichen könnte, um neue Geschäftsperspektiven und nachhaltige
19 COM(2025) 280 final vom 4. Juni 2025, Europäische Wasserresilienzstrategie.
20 Weitere anstehende Evaluierungen, unter anderem der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel, der Richtlinie
über mineralische Abfälle, der Verordnung über die Wasserwiederverwendung, der Abfallrahmenrichtlinie
und der Abfalldeponierichtlinie.
10
Investitionsmöglichkeiten zu fördern und zu den Umwelt- und Klimazielen
beizutragen (Biogas/Biomethan, RENURE, Gärrückstände und ihre verschiedenen
Verwendungszwecke).
– Um die Umsetzung der Verordnung über Verpackungen und
Verpackungsabfälle zu unterstützen, wird die Kommission prioritär eine
Bekanntmachung und ein Dokument mit häufig gestellten Fragen und Anweisungen
zu den in der Aufforderung zur Stellungnahme und im bilateralen Austausch am
häufigsten angesprochenen Punkten veröffentlichen, darunter Tests auf PFAS,
Anwendungsdaten, Kennzeichnungsanforderungen und Wiederverwendungsziele.
Die Beiträge aus der Aufforderung zur Stellungnahme werden auch im
Zusammenhang mit der Annahme der 2026 und 2027 fälligen
Durchführungsmaßnahmen genutzt. Bei der Ausarbeitung harmonisierter
Kennzeichnungsspezifikationen werden die bestehenden Systeme und
Besonderheiten einiger Produkte (z. B. Arzneimittel) und ihre Regulierung
gebührend berücksichtigt, um die Patientensicherheit zu gewährleisten und die
menschliche Gesundheit zu schützen. Zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts, der
eine Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von den
Wiederverwendungszielen von 100 % vorsehen würde, werden Rückmeldungen der
Interessenträger eingeholt. Die Kommission wird in ihren
Durchführungsmaßnahmen zusätzliche Flexibilitätsbestimmungen für andere
Verpackungsformate in Betracht ziehen, insbesondere wenn Probleme in Bezug auf
Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern. Die
Kommission wird – in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern und den
Mitgliedstaaten in der neu eingerichteten Sachverständigengruppe für Verpackungen
– die Berichterstattung mittels Durchführungsmaßnahmen zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands so weit wie möglich vereinfachen.
– In Bezug auf die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel wird die Kommission
2027 eine Bewertung abschließen, um festzustellen, ob sie ihre Ziele zur
Verringerung der (Meeres-)Verschmutzung durch Kunststoffe und zur Verbesserung
der Kreislaufwirtschaft erreicht hat. Bei der Bewertung wird umfassend geprüft, ob
der Verwaltungsaufwand verringert werden kann. In den kommenden Wochen
werden eine spezifische Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche
Konsultation eingeleitet.
– Es werden Umsetzungsberichte erstellt, um zu bewerten, ob die Rechtsvorschriften
gut funktionieren, und um potenzielle Probleme zu ermitteln, z. B. die anstehenden
Berichte über die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die EMAS-
Verordnung und die Richtlinie über Umgebungslärm.
– Die Kommission wird auch ganz allgemein prüfen, wie die Arbeit von KMU weiter
erleichtert werden kann, insbesondere durch die vollständige Ausschöpfung des
Potenzials der Digitalisierung und der Nutzung der künstlichen Intelligenz. So wird
beispielsweise das digitale Abfallverbringungssystem (Digital Waste Shipment
System, DIWASS) die Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten
vereinfachen und sicherstellen, dass Abfälle in der EU effizient recycelt werden.
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4. SCHLUSSFOLGERUNG
Mit diesem ausgewogenen Paket wird das Ziel der Kommission, Bürokratie abzubauen und die
Komplexität der EU-Rechtsvorschriften zu verringern, weiterverfolgt, um europäische
Unternehmen in einem zunehmend komplexen geopolitischen Kontext zu unterstützen. Ziel ist
es, den sauberen Übergang zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Wirtschaft zu
erleichtern und die innovativsten und wettbewerbsfähigsten Unternehmen zu belohnen, die auf
nachhaltige Geschäftsmodelle umstellen, und es gleichzeitig anderen zu ermöglichen,
aufzuholen.
Die Kommission ist fest entschlossen, die Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden
Organen zu erleichtern, um eine rasche Einigung im Sinne des Anwendungsbereichs und der
Ziele des Omnibus-Vorschlags zu erzielen und greifbare und praktische Vorteile für
Unternehmen, einschließlich KMU und landwirtschaftliche Betriebe, sowie für Behörden zu
bieten.
Drucksache 106/26 - 12 -
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