Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7253
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit
Bessin, Dr. Christoph Birghan, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger,
Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze,
Fabian Jacobi, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt,
Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas Paul, Denis Pauli,
Christian Reck, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr,
Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der
Paralleljustiz
A. Problem
Vermehrt tauchen in den deutschen Medien Berichte darüber auf, dass
Auseinandersetzungen arabischer Clans in Deutschland von islamischen
„Friedensrichtern“ geschlichtet werden und Tatbeteiligte sowie Opfer keine Aussagen mehr bei
der deutschen Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Zuletzt war dies in der
Stadt Essen der Fall, als nach einer Massenschlägerei zwischen zwei arabischen
Clans gegen 169 Tatbeteiligte die polizeilichen Ermittlungen eingestellt wurden.
Beide Clans hatten zur Beilegung der Streitigkeiten Friedensrichter eingeschaltet
(www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/syrer-libanesen-im-ruhrgebiet-nach-mas
senschlaegerei-essen-100.html), die für eine Befriedung und Streitbeilegung
sorgten. Danach waren mögliche Zeugen bei der Polizei entweder nicht mehr zur
Zeugenvernehmung erschienen oder machten keine Angaben. Folge: Der Rechtsstaat
kapituliert vor der Paralleljustiz, erste Verfahren wurden bereits eingestellt
(www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/nach-clan-tumulten-in-essen-keine-strafen-
fuer-verdaechtige-100.html). Mitten in Deutschland werden strafprozessuale
Ermittlungen in Deutschland be- und verhindert, wenn tatverdächtigen Personen
und Zeugen durch selbsternannte Streitschlichter vermittelt wird, die Streitigkeit
sei bereits durch die innerhalb der ethnischen bzw. kulturellen Community
erfolgte Streitschlichtung beigelegt, so dass die Beteiligten für die
Strafverfolgungsbehörden nicht mehr erreichbar sind. Es geht nicht an, dass der Rechtsstaat in
Deutschland und sein Gewaltmonopol durch Parallelgesellschaften ausgehöhlt
werden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Strafvereitelung, die
der Rechtsstaat nicht hinnehmen kann.
Der Gesetzgeber hat diese Regelungslücke noch nicht gesehen, so dass eine
Strafsanktion für unnötig erachtet wurde. Immer mehr bekannt gewordene Fälle zeigen
jedoch die dringende Notwendigkeit auf, diese gesetzliche Regelungslücke zu
schließen (www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/wieder-tumult-in-essen-altendorf-
100.html).
B. Lösung
Das Strafgesetzbuch (StGB) soll dahingehend geändert werden, dass die
geschäftsmäßige Behinderung strafprozessualer Ermittlungen unter Strafe gestellt
wird. Die Strafandrohung orientiert sich an der Strafandrohung für
Strafvereitelung (§ 258 StGB).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Die Gesetzesänderung betrifft die Wirtschaft nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der
Paralleljustiz
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 258a wird der folgende § 258b eingefügt:
„§ 258b
Verbot der geschäftsmäßigen Behinderung strafprozessualer Ermittlungen
(1) Wer geschäftsmäßig auf Zeugen oder Geschädigte einer rechtswidrigen Tat absichtlich oder wissentlich
in einer Weise einwirkt, dass zu erwarten ist, dass diese die ihnen obliegenden strafprozessualen Pflichten
verletzen oder aus Furcht von der Anrufung der zur Strafverfolgung gesetzlich berufenen Stellen absehen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf dient der Sicherstellung der Ermöglichung effektiver Strafverfahren zur verbesserten
Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, auch in dem Bereich des Strafrechts in Deutschland. Der Rechtsstaat wird
bedroht, wenn die Folgen von Straftaten von einer Paralleljustiz festgelegt werden und nicht von der staatlichen
Justiz. Darüber hinaus erschwert dieses Gesetz die Verfestigung von Parallelgesellschaften und wirkt der
Missachtung des Rechtsstaats entgegen. Eine Integration von Migranten ist nicht möglich, wenn diese ihre eigene
Strafgerichtsbarkeit nach Deutschland importieren und sog. Friedensrichter als Streitschlichter auf sie einwirken,
sich ihren strafprozessualen Pflichten als Zeugen zu entziehen oder ihre Rechte als Geschädigte nicht auszuüben.
Die Strafjustiz darf in Deutschland nicht systematisch behindert oder gar ausgeschaltet werden.
In Anlehnung an den Tatbestand der Strafvereitelung nach § 258 StGB wird eine geschäftsmäßige Tätigkeit wie
die von selbsternannten Streitschlichtern oder Friedensrichtern auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, durch die
die Verfolgung von Straftaten für die zuständigen Behörden erschwert oder unmöglich gemacht wird, unter Strafe
gestellt.
Dazu kommt der schwere Fall. Wer sich gegen Entgelt als Streitschlichter betätigt, wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Die Strafe darf zudem nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Darüber hinaus findet § 258 Absatz 6 StGB keine Anwendung, wonach Straffreiheit gewährt werden würde, wenn
man die Tat zugunsten eines Angehörigen begehen würde.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Besonders durch die illegale Migration kommt es in Deutschland vermehrt zu einer außergerichtlichen Beilegung
von gewalttätigen Streitigkeiten zwischen Migranten, die durch Streitschlichter geregelt werden und zu
Ausgleichszahlungen oder dem Austausch anderer Leistungen führen. Dies ist keine in Deutschland als rechtmäßig
anerkannte Form der Gerichtsbarkeit. Da von einer hohen unbekannten Zahl der bereits erfolgten
außergerichtlichen Streitschlichtungen auszugehen ist, muss der Gesetzgeber diese Form unter Strafbarkeit stellen, bevor sie
sich etabliert und die deutsche Strafverfolgung und Justiz verdrängt wird.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG;
Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Seit 2015 regeln Migranten in Deutschland vermehrt gewalttätige Streitigkeiten durch einen Friedensrichter,
verweigern unter seinem Einfluss jedoch gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft die Aussage, wenn es um die
Aufklärung von Straftaten geht. Somit verfestigen sich in Deutschland Parallelgesellschaften, die sich der
deutschen Justiz und Gesellschaft entziehen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dem entgegenzuwirken und der
Integration Rechnung zu tragen. Die Strafbarkeit der Tätigkeit als Friedensrichter soll präventiv darauf hinwirken, dass
von weiteren außergerichtlichen Streitbeilegungen Abstand genommen wird und die Verwendung als
Friedensrichter abgelehnt wird. Alternative Regelungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Durchführung effektiver Strafverfahren durch die Ermittlungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten wird
durch den Entwurf begünstigt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bekämpfung der Streitschlichtung, wonach durch Streitschlichter auf Zeugen oder Tatbeteiligte eingewirkt
wird, sich den strafprozessualen Pflichten zu verweigern, stärkt nachhaltig den Rechtsstaat. Dabei wird das
Vertrauen der Bürger in die deutsche Gerichtsbarkeit gestärkt und der Rechtsfrieden gewahrt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Nicht notwendig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Einführung eines § 258b StGB):
Der Tatbestand in § 258b Absatz 1 orientiert sich am Strafrahmen und an der Diktion des Tatbestands der
Strafvereitelung gemäß § 258 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Es soll ein Begehungsdelikt in Gestalt eines
abstrakten Gefährdungsdelikts geschaffen werden. Es kommt nicht mehr auf den tatbestandsmäßigen Erfolg in
Gestalt des tatsächlichen Absehens von einer noch nicht behördlich bekannt gewordenen Straftat oder das
Unterlassen der Wahrnehmung strafprozessualer Pflichten in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Tätigkeit des
zur Streitschlichtung Tätigen an, sondern lässt die bloße Erwartbarkeit dieser Fälle ausreichen. Der
Friedensrichter kann sich also nicht auf die fehlende, regelmäßig nicht beweisbare Kausalität zwischen seiner Handlung und
dem Verhalten der Zeugen und Geschädigten einer Straftat berufen. Diese weite Fassung des objektiven
Tatbestands findet eine Einschränkung durch eine Beschränkung auf doli directi ersten und zweiten Grades zur
Erfüllung des subjektiven Tatbestandes.
Die Qualifikation in Absatz 2 folgt der besonderen Sozialschädlichkeit eines entgeltlichen Tätigwerdens als
Friedensrichter. Wie beim Tatbestand der Strafvereitelung ist auch der Versuch unter Strafe gestellt. Da enge bis
familiäre Beziehungen zwischen allen Beteiligten, die über die Rechte und Pflichten als Staatsbürger gestellt
werden, gerade der Grund für das gesellschaftliche Problem der Friedensrichter sind, besteht keine Veranlassung, das
Einwirken auf oder zugunsten von Angehörigen etwa in Art einer Analogie zu § 258 Absatz 6 StGB zu
privilegieren.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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