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Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7253 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz Deutscher Bundestag Drucksache 21/7253 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Fabian Jacobi, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas Paul, Denis Pauli, Christian Reck, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz A. Problem Vermehrt tauchen in den deutschen Medien Berichte darüber auf, dass Auseinandersetzungen arabischer Clans in Deutschland von islamischen „Friedensrichtern“ geschlichtet werden und Tatbeteiligte sowie Opfer keine Aussagen mehr bei der deutschen Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Zuletzt war dies in der Stadt Essen der Fall, als nach einer Massenschlägerei zwischen zwei arabischen Clans gegen 169 Tatbeteiligte die polizeilichen Ermittlungen eingestellt wurden. Beide Clans hatten zur Beilegung der Streitigkeiten Friedensrichter eingeschaltet (www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/syrer-libanesen-im-ruhrgebiet-nach-mas senschlaegerei-essen-100.html), die für eine Befriedung und Streitbeilegung sorgten. Danach waren mögliche Zeugen bei der Polizei entweder nicht mehr zur Zeugenvernehmung erschienen oder machten keine Angaben. Folge: Der Rechtsstaat kapituliert vor der Paralleljustiz, erste Verfahren wurden bereits eingestellt (www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/nach-clan-tumulten-in-essen-keine-strafen- fuer-verdaechtige-100.html). Mitten in Deutschland werden strafprozessuale Ermittlungen in Deutschland be- und verhindert, wenn tatverdächtigen Personen und Zeugen durch selbsternannte Streitschlichter vermittelt wird, die Streitigkeit sei bereits durch die innerhalb der ethnischen bzw. kulturellen Community erfolgte Streitschlichtung beigelegt, so dass die Beteiligten für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr erreichbar sind. Es geht nicht an, dass der Rechtsstaat in Deutschland und sein Gewaltmonopol durch Parallelgesellschaften ausgehöhlt werden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Strafvereitelung, die der Rechtsstaat nicht hinnehmen kann. Der Gesetzgeber hat diese Regelungslücke noch nicht gesehen, so dass eine Strafsanktion für unnötig erachtet wurde. Immer mehr bekannt gewordene Fälle zeigen jedoch die dringende Notwendigkeit auf, diese gesetzliche Regelungslücke zu schließen (www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/wieder-tumult-in-essen-altendorf- 100.html). B. Lösung Das Strafgesetzbuch (StGB) soll dahingehend geändert werden, dass die geschäftsmäßige Behinderung strafprozessualer Ermittlungen unter Strafe gestellt wird. Die Strafandrohung orientiert sich an der Strafandrohung für Strafvereitelung (§ 258 StGB). C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Die Gesetzesänderung betrifft die Wirtschaft nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 258a wird der folgende § 258b eingefügt: „§ 258b Verbot der geschäftsmäßigen Behinderung strafprozessualer Ermittlungen (1) Wer geschäftsmäßig auf Zeugen oder Geschädigte einer rechtswidrigen Tat absichtlich oder wissentlich in einer Weise einwirkt, dass zu erwarten ist, dass diese die ihnen obliegenden strafprozessualen Pflichten verletzen oder aus Furcht von der Anrufung der zur Strafverfolgung gesetzlich berufenen Stellen absehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf dient der Sicherstellung der Ermöglichung effektiver Strafverfahren zur verbesserten Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, auch in dem Bereich des Strafrechts in Deutschland. Der Rechtsstaat wird bedroht, wenn die Folgen von Straftaten von einer Paralleljustiz festgelegt werden und nicht von der staatlichen Justiz. Darüber hinaus erschwert dieses Gesetz die Verfestigung von Parallelgesellschaften und wirkt der Missachtung des Rechtsstaats entgegen. Eine Integration von Migranten ist nicht möglich, wenn diese ihre eigene Strafgerichtsbarkeit nach Deutschland importieren und sog. Friedensrichter als Streitschlichter auf sie einwirken, sich ihren strafprozessualen Pflichten als Zeugen zu entziehen oder ihre Rechte als Geschädigte nicht auszuüben. Die Strafjustiz darf in Deutschland nicht systematisch behindert oder gar ausgeschaltet werden. In Anlehnung an den Tatbestand der Strafvereitelung nach § 258 StGB wird eine geschäftsmäßige Tätigkeit wie die von selbsternannten Streitschlichtern oder Friedensrichtern auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, durch die die Verfolgung von Straftaten für die zuständigen Behörden erschwert oder unmöglich gemacht wird, unter Strafe gestellt. Dazu kommt der schwere Fall. Wer sich gegen Entgelt als Streitschlichter betätigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Die Strafe darf zudem nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Darüber hinaus findet § 258 Absatz 6 StGB keine Anwendung, wonach Straffreiheit gewährt werden würde, wenn man die Tat zugunsten eines Angehörigen begehen würde. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Besonders durch die illegale Migration kommt es in Deutschland vermehrt zu einer außergerichtlichen Beilegung von gewalttätigen Streitigkeiten zwischen Migranten, die durch Streitschlichter geregelt werden und zu Ausgleichszahlungen oder dem Austausch anderer Leistungen führen. Dies ist keine in Deutschland als rechtmäßig anerkannte Form der Gerichtsbarkeit. Da von einer hohen unbekannten Zahl der bereits erfolgten außergerichtlichen Streitschlichtungen auszugehen ist, muss der Gesetzgeber diese Form unter Strafbarkeit stellen, bevor sie sich etabliert und die deutsche Strafverfolgung und Justiz verdrängt wird. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG; Strafrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Seit 2015 regeln Migranten in Deutschland vermehrt gewalttätige Streitigkeiten durch einen Friedensrichter, verweigern unter seinem Einfluss jedoch gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft die Aussage, wenn es um die Aufklärung von Straftaten geht. Somit verfestigen sich in Deutschland Parallelgesellschaften, die sich der deutschen Justiz und Gesellschaft entziehen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dem entgegenzuwirken und der Integration Rechnung zu tragen. Die Strafbarkeit der Tätigkeit als Friedensrichter soll präventiv darauf hinwirken, dass von weiteren außergerichtlichen Streitbeilegungen Abstand genommen wird und die Verwendung als Friedensrichter abgelehnt wird. Alternative Regelungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Durchführung effektiver Strafverfahren durch die Ermittlungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten wird durch den Entwurf begünstigt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Bekämpfung der Streitschlichtung, wonach durch Streitschlichter auf Zeugen oder Tatbeteiligte eingewirkt wird, sich den strafprozessualen Pflichten zu verweigern, stärkt nachhaltig den Rechtsstaat. Dabei wird das Vertrauen der Bürger in die deutsche Gerichtsbarkeit gestärkt und der Rechtsfrieden gewahrt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Nicht notwendig. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Einführung eines § 258b StGB): Der Tatbestand in § 258b Absatz 1 orientiert sich am Strafrahmen und an der Diktion des Tatbestands der Strafvereitelung gemäß § 258 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Es soll ein Begehungsdelikt in Gestalt eines abstrakten Gefährdungsdelikts geschaffen werden. Es kommt nicht mehr auf den tatbestandsmäßigen Erfolg in Gestalt des tatsächlichen Absehens von einer noch nicht behördlich bekannt gewordenen Straftat oder das Unterlassen der Wahrnehmung strafprozessualer Pflichten in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Tätigkeit des zur Streitschlichtung Tätigen an, sondern lässt die bloße Erwartbarkeit dieser Fälle ausreichen. Der Friedensrichter kann sich also nicht auf die fehlende, regelmäßig nicht beweisbare Kausalität zwischen seiner Handlung und dem Verhalten der Zeugen und Geschädigten einer Straftat berufen. Diese weite Fassung des objektiven Tatbestands findet eine Einschränkung durch eine Beschränkung auf doli directi ersten und zweiten Grades zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Die Qualifikation in Absatz 2 folgt der besonderen Sozialschädlichkeit eines entgeltlichen Tätigwerdens als Friedensrichter. Wie beim Tatbestand der Strafvereitelung ist auch der Versuch unter Strafe gestellt. Da enge bis familiäre Beziehungen zwischen allen Beteiligten, die über die Rechte und Pflichten als Staatsbürger gestellt werden, gerade der Grund für das gesellschaftliche Problem der Friedensrichter sind, besteht keine Veranlassung, das Einwirken auf oder zugunsten von Angehörigen etwa in Art einer Analogie zu § 258 Absatz 6 StGB zu privilegieren. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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