Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Asylverfahrensrecht
Text
Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Asylverfahrensrecht
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1158
21. Wahlperiode 07.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Aaron Valent, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey,
Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara
Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat
und der Fraktion Die Linke
Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und dem Asylverfahrensrecht
Die Fragesteller sehen alle Bestrebungen mit Sorge, die darauf abzielen, den
Amtsermittlungsgrundsatz zugunsten vermeintlicher Effizienz zu relativieren
oder gar abzuschaffen. So ist im Koalitionsvertrag „Verantwortung für
Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode auf S. 96,
Zeile 3090 f. der Satz enthalten: „Aus dem ‚Amtsermittlungsgrundsatz‘ muss
im Asylrecht der ‚Beibringungsgrundsatz‘ werden.“ Diese Formulierung lässt
eine grundlegende Umstellung des bislang geltenden Verfahrensrechts im
asylgerichtlichen Verfahren erwarten.
Die mögliche Intention einer Verfahrensbeschleunigung darf nach Auffassung
der Fragesteller jedoch nicht dazu führen, dass staatliche Stellen oder gar die
unabhängigen Gerichte dem Grundsatz einer umfassenden
Sachverhaltsaufklärung nicht mehr vollumfänglich nachkommen müssen bzw. dies nicht mehr
dürfen. Gerade in einem Rechtsstaat muss Gründlichkeit vor Geschwindigkeit
gehen – insbesondere dann, wenn Grundrechte auf dem Spiel stehen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip und
ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern gegenüber staatlichen Stellen den
Ausgleich der im Ausgangspunkt ungleichen Machtpositionen. Er verpflichtet die
Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung und trägt damit
zu einem effektiven Rechtsschutz für Klägerinnen und Kläger bei. Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verwaltungsverfahren unterscheiden sich damit
grundlegend von der Zivilgerichtsbarkeit, in welcher der
Beibringungsgrundsatz gilt, da sich im Grunde gleich starke Parteien gegenüberstehen. Wann
immer staatliches Handeln oder Unterlassen Menschen in ihrer Rechtssphäre
berührt, wird in Grund- und Menschenrechte eingegriffen. Der
Amtsermittlungsgrundsatz dient im Streit über die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe insoweit
dem Schutz der Grund- und Menschenrechte selbst. Stellvertretend für die
herrschende Meinung in der Literatur heißt es im Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Kopp/Schenke: „Die verwaltungsgerichtliche
Kontrolle wäre in vielen Fällen unvollständig oder ineffektiv, wenn das Gericht sich
darauf beschränken müsste, den von den Beteiligten dargelegten Sachverhalt
zugrunde zu legen“ (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 86, Randnummer 1). Und
die Rechtsprechung betont, dass der Amtsermittlungsgrundsatz der
Verwirklichung des effektiven Rechtsschutzes dient und somit rechtstaatlich geboten ist
(vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Oktober 2004 –
1 BvR 1935/01, Randnummer 46). In einem weiteren Beschluss stellte das
Bundesverfassungsgericht klar: „Das Gericht ist zur vollständigen Erforschung
des Sachverhalts verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der
Rechtsschutzgarantie“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93
(Asylverfahren)).
Zahlreiche Fachjuristinnen und Fachjuristen, darunter auch Richterverbände
und der Deutsche Anwaltverein, haben sich bereits kritisch zu dem oben
genannten Koalitionsvorhaben geäußert (vgl. z. B. „Legal Tribune Online“ (LTO)
vom 10. März 2025, „Mit der Axt ins Asylrecht“ von Tanja Podolski, Stand:
23. Juli 2025, www.lto.de/recht/hintergruende/h/sondierung-cdu-spd-migratio
n-amtsermittlung-zurueckweisung-bezahlkarte).
Sie weisen insbesondere darauf hin, dass eine solche Umstellung mit
europarechtlichen Vorgaben (u. a. Artikel 10 Absatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie
und Artikel 4 der Qualifikationsrichtlinie) sowie mit dem Grundsatz effektiven
Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) kollidieren
würde.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung aktuell oder
unterstützt sie, die auf eine Beschleunigung der
Verwaltungsgerichtsverfahren (einschließlich des gerichtlichen Asylverfahrens) zielen?
2. Gibt es eine ungefähre Terminierung zur Umsetzung des Vorhabens im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, im Asylrecht den
Amtsermittlungsgrundsatz zu ersetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
und wenn ja, welche?
a) Ist geplant, die Änderungen im Asylrecht in einem eigenständigen
Gesetzentwurf zu regeln oder zusammen mit anderen Änderungen im
allgemeinen Verwaltungs(gerichts)verfahrensrecht vorzunehmen?
b) Welche Überlegungen hat die Bundesregierung dazu, ob der
Amtsermittlungsgrundsatz im Asylrecht komplett durch den
Beibringungsgrundsatz ersetzt werden oder ob es Modifikationen des
Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylrecht geben soll, und inwieweit geht es bei
diesen Koalitionsvereinbarungen vor allem um Änderungen im
Asylrechtsverfahrensrecht, vor dem Hintergrund, dass es im behördlichen
Asylverfahren bereits jetzt eine Darlegungspflicht für Asylsuchende
gibt (vgl. z. B. § 15 des Asylgesetzes, bitte ausführen)?
c) Wie ist die Passage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD (a. a. O., Zeile 3090) zu verstehen, dass „die Einrichtung von
besonderen Verwaltungsgerichten für Asylrechtssachen“ ermöglicht
werden wird, vor dem Hintergrund, dass solche spezialisierten
Asylkammern bereits jetzt möglich sind (vgl. z. B.: www.baden-wuerttember
g.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/einrichtung-von-asylkamm
ern-an-verwaltungsgerichten)?
3. Hält die Bundesregierung den Amtsermittlungsgrundsatz für ein
unverzichtbares Element zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und somit für rechtstaatlich geboten
(einschließlich des gerichtlichen Asylverfahrens; bitte in Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – siehe
Vorbemerkung der Fragesteller – begründen)?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen eines möglichen
Übergangs zum Beibringungsgrundsatz in Asylverfahren auf die
wirksame Geltendmachung drohender Gefahren durch Schutzsuchende und die
Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte sowie der Anwältinnen und
Anwälte (bitte nach behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren
differenzieren)?
5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Kritik der Neuen Richtervereinigung (vgl. offener Brief zur
geplanten Abschaffung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylprozess
vom 22. März 2025, abzurufen unter: www.neuerichter.de/offener-brief-z
ur-geplanten-abschaffung-des-amtsermittlungsgrundsatzes-im-asylproz
e ss/) und des Deutschen Anwaltvereins (vgl. Stellungnahme
Nummer 24/2025 des Deutschen Anwaltvereins, vorbereitet durch den
Ausschuss Migrationsrecht, vom Juni 2025, abzurufen unter: https://dav-migr
ationsrecht.de/files/media/downloads/aktuelles/2025/stellungnahmen/
davsn-24-25-bestimmung-sicherer-herkunftsstaaten-anm-ts.pdf) an der
beabsichtigten Beschränkung oder Beseitigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylverfahren (bitte begründen)?
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche Studien
oder Evaluationen zur Auswirkung bereits existierender
Effizienzmaßnahmen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in Hinblick auf die
inhaltliche Qualität der getroffenen Entscheidungen (wenn ja, was
beinhalten diese)?
7. Unterstützt die Bundesregierung Überlegungen – neben dem bereits
vorhandenen Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) – zur
Einführung von richterlichen Beurteilungsmaßstäben oder Zielvorgaben (bitte
begründen)?
8. Sieht die Bundesregierung angesichts der Bedeutung des
Amtsermittlungsgrundsatzes als Kernelement des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens für faire Asylverfahren Anlass für eine verfassungsrechtliche Prüfung
der geplanten Änderungen, insbesondere hinsichtlich einer Vereinbarkeit
der Pläne mit Artikel 19 Absatz 4 GG (wenn nein, bitte begründen)?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) im Hinblick auf die Anforderungen an
gerichtliche Ermittlungen in asylrechtlichen Verfahren vor (bitte
differenziert ausführen), und inwiefern wird sie eine solche Übersicht mit Blick
auf die geplante Änderung im Asylrecht vor der Erstellung eines
entsprechenden Referentenentwurfs erstellen, und inwiefern wird dabei auch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beteiligt (bitte
ausführen)?
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung durch eine Beschränkung oder
Beseitigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylrecht Konflikte mit
völker- oder unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Blick auf die
Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6 EMRK), die EU-
Grundrechtecharta (Artikel 47), die EU-Asylverfahrensrichtlinie
(2013/32/EU, Artikel 10 Absatz 3) und die EU-Qualifikationsrichtlinie
(2011/95/EU, Artikel 4, bitte differenziert nach den einzelnen
Rechtsgrundlagen beantworten)?
a) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungs- durch den
Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit
Artikel 34 Absatz 2 der gerade erst beschlossenen und vorrangig zu
beachtenden Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348 vom
14. Mai 2024), wonach die Asylbehörde unter anderem
„sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im
Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Antrag“ und dabei einschlägige und verfügbare nationale, unionseigene
und internationale Quellen berücksichtigen muss – also gerade nicht
nur das individuelle Vorbringen der Asylsuchenden (bitte ausführlich
begründen)?
b) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungs- durch den
Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit
Artikel 67 Absatz 1 und 3 der Asylverfahrensverordnung, wonach gegen
ablehnende Asylentscheidungen ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben
sein muss und dieser insbesondere eine umfassende Prüfung durch
zumindest ein Gericht in Beziehung auf Tatsachen und Rechtsfragen
enthalten muss (bitte ausführlich begründen)?
c) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch
den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit
Artikel 4 der gerade erst beschlossenen Qualifikationsverordnung
(Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024), der in Absatz 3 eine
Prüfung nach den Vorgaben in Artikel 34 der
Asylverfahrensverordnung verlangt und in Absatz 5c) voraussetzt, dass die Asylbehörde die
„verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen“, die für den
„jeweiligen Fall relevant sind“, kennt (bitte ausführlich begründen)?
d) Welchen Handlungsspielraum auf nationaler Ebene sieht die
Bundesregierung zur Umsetzung des Vorhabens der Ersetzung des
Amtsermittlungs- durch den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht in
grundsätzlicher Hinsicht angesichts der vorrangig geltenden und
abschließend geregelten Vorgaben zum Asylverfahren und zum
asylgerichtlichen Verfahren in der Asylverfahrens- und der
Qualifikationsverordnung (siehe oben, bitte begründen)?
11. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zugangsmöglichkeiten zu
Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfen, Beratungshilfen) und zur unentgeltlichen
anwaltlichen Vertretung in Verwaltungsverfahren – insbesondere im
Asylrecht – zu verbessern, um effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4
GG) zu gewährleisten, und wenn ja, was ist geplant, und wenn nein,
warum nicht?
12. Warum wird eine Abkehr vom Amtsermittlungsgrundsatz im Asylrecht
nach Auffassung der Bundesregierung für erforderlich gehalten, obwohl
es im Asylrecht bereits jetzt umfangreiche Mitwirkungspflichten für
Asylsuchende (vgl. nur §§ 15, 15a, 25 des Asylgesetzes) und auch besondere
Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung für das asylgerichtliche
Verfahren (vgl. §§ 74 ff. des Asylgesetzes) gibt (bitte begründen)?
Berlin, den 5. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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