Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Asylverfahrensrecht (Antwort zu Drs. 21/1158)
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Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Asylverfahrensrecht (Antwort zu Drs. 21/1158)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1285
21. Wahlperiode 18.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Aaron Valent, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1158 –
Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und dem Asylverfahrensrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller sehen alle Bestrebungen mit Sorge, die darauf abzielen, den
Amtsermittlungsgrundsatz zugunsten vermeintlicher Effizienz zu relativieren
oder gar abzuschaffen. So ist im Koalitionsvertrag „Verantwortung für
Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode auf
S. 96, Zeile 3090 f. der Satz enthalten: „Aus dem ‚Amtsermittlungsgrundsatz‘
muss im Asylrecht der ‚Beibringungsgrundsatz‘ werden.“ Diese Formulierung
lässt eine grundlegende Umstellung des bislang geltenden Verfahrensrechts im
asylgerichtlichen Verfahren erwarten.
Die mögliche Intention einer Verfahrensbeschleunigung darf nach Auffassung
der Fragesteller jedoch nicht dazu führen, dass staatliche Stellen oder gar die
unabhängigen Gerichte dem Grundsatz einer umfassenden
Sachverhaltsaufklärung nicht mehr vollumfänglich nachkommen müssen bzw. dies nicht mehr
dürfen. Gerade in einem Rechtsstaat muss Gründlichkeit vor Geschwindigkeit
gehen – insbesondere dann, wenn Grundrechte auf dem Spiel stehen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip und
ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern gegenüber staatlichen Stellen den
Ausgleich der im Ausgangspunkt ungleichen Machtpositionen. Er verpflichtet die
Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung und trägt
damit zu einem effektiven Rechtsschutz für Klägerinnen und Kläger bei. Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verwaltungsverfahren unterscheiden sich
damit grundlegend von der Zivilgerichtsbarkeit, in welcher der
Beibringungsgrundsatz gilt, da sich im Grunde gleich starke Parteien gegenüberstehen.
Wann immer staatliches Handeln oder Unterlassen Menschen in ihrer
Rechtssphäre berührt, wird in Grund- und Menschenrechte eingegriffen. Der
Amtsermittlungsgrundsatz dient im Streit über die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe
insoweit dem Schutz der Grund- und Menschenrechte selbst. Stellvertretend
für die herrschende Meinung in der Literatur heißt es im Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Kopp/Schenke: „Die
verwaltungsgerichtliche Kontrolle wäre in vielen Fällen unvollständig oder ineffektiv, wenn
das Gericht sich darauf beschränken müsste, den von den Beteiligten
dargelegten Sachverhalt zugrunde zu legen“ (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 86,
Randnummer 1). Und die Rechtsprechung betont, dass der Amtsermittlungs-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 18. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
grundsatz der Verwirklichung des effektiven Rechtsschutzes dient und somit
rechtstaatlich geboten ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss
vom 22. Oktober 2004 – 1 BvR 1935/01, Randnummer 46). In einem weiteren
Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Das Gericht ist zur
vollständigen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem
Grundsatz der Rechtsschutzgarantie“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai
1996 – 2 BvR 1516/93 (Asylverfahren)).
Zahlreiche Fachjuristinnen und Fachjuristen, darunter auch Richterverbände
und der Deutsche Anwaltverein, haben sich bereits kritisch zu dem oben
genannten Koalitionsvorhaben geäußert (vgl. z. B. „Legal Tribune Online“
(LTO) vom 10. März 2025, „Mit der Axt ins Asylrecht“ von Tanja Podolski,
Stand: 23. Juli 2025, www.lto.de/recht/hintergruende/h/sondierung-cdu-spd-m
igration-amtsermittlung-zurueckweisung-bezahlkarte).
Sie weisen insbesondere darauf hin, dass eine solche Umstellung mit
europarechtlichen Vorgaben (u. a. Artikel 10 Absatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie
und Artikel 4 der Qualifikationsrichtlinie) sowie mit dem Grundsatz
effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG)
kollidieren würde.
1. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung aktuell oder
unterstützt sie, die auf eine Beschleunigung der
Verwaltungsgerichtsverfahren (einschließlich des gerichtlichen Asylverfahrens) zielen?
Die Bundesregierung plant eine Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung, die
verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt effektivieren soll. Im Übrigen ist
die Prüfung der Maßnahmen des Koalitionsvertrages „Verantwortung für
Deutschland“ von CDU, CSU und SPD zur 21. Wahlperiode in Bezug auf die
Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen.
2. Gibt es eine ungefähre Terminierung zur Umsetzung des Vorhabens im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, im Asylrecht den
Amtsermittlungsgrundsatz zu ersetzen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, welche?
a) Ist geplant, die Änderungen im Asylrecht in einem eigenständigen
Gesetzentwurf zu regeln oder zusammen mit anderen Änderungen im
allgemeinen Verwaltungs(gerichts)verfahrensrecht vorzunehmen?
b) Welche Überlegungen hat die Bundesregierung dazu, ob der
Amtsermittlungsgrundsatz im Asylrecht komplett durch den
Beibringungsgrundsatz ersetzt werden oder ob es Modifikationen des
Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylrecht geben soll, und inwieweit geht es bei
diesen Koalitionsvereinbarungen vor allem um Änderungen im
Asylrechtsverfahrensrecht, vor dem Hintergrund, dass es im behördlichen
Asylverfahren bereits jetzt eine Darlegungspflicht für Asylsuchende
gibt (vgl. z. B. § 15 des Asylgesetzes, bitte ausführen)?
c) Wie ist die Passage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD (a. a. O., Zeile 3090) zu verstehen, dass „die Einrichtung von
besonderen Verwaltungsgerichten für Asylrechtssachen“ ermöglicht
werden wird, vor dem Hintergrund, dass solche spezialisierten
Asylkammern bereits jetzt möglich sind (vgl. z. B.: www.baden-wuerttem
berg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/einrichtung-von-asylk
ammern-an-verwaltungsgerichten)?
3. Hält die Bundesregierung den Amtsermittlungsgrundsatz für ein
unverzichtbares Element zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und somit für rechtstaatlich geboten
(einschließlich des gerichtlichen Asylverfahrens; bitte in
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – siehe
Vorbemerkung der Fragesteller – begründen)?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen eines möglichen
Übergangs zum Beibringungsgrundsatz in Asylverfahren auf die
wirksame Geltendmachung drohender Gefahren durch Schutzsuchende und die
Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte sowie der Anwältinnen und
Anwälte (bitte nach behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren
differenzieren)?
5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Kritik der Neuen Richtervereinigung (vgl. offener Brief zur
geplanten Abschaffung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylprozess
vom 22. März 2025, abzurufen unter: www.neuerichter.de/offener-
briefzur-geplanten-abschaffung-des-amtsermittlungsgrundsatzes-im-asylproz
e ss/) und des Deutschen Anwaltvereins (vgl. Stellungnahme
Nummer 24/2025 des Deutschen Anwaltvereins, vorbereitet durch den
Ausschuss Migrationsrecht, vom Juni 2025, abzurufen unter: https://dav-mig
rationsrecht.de/files/media/downloads/aktuelles/2025/stellungnahmen/da
v-sn-24-25-bestimmung-sicherer-herkunftsstaaten-anm-ts.pdf) an der
beabsichtigten Beschränkung oder Beseitigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylverfahren (bitte begründen)?
8. Sieht die Bundesregierung angesichts der Bedeutung des
Amtsermittlungsgrundsatzes als Kernelement des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens für faire Asylverfahren Anlass für eine verfassungsrechtliche
Prüfung der geplanten Änderungen, insbesondere hinsichtlich einer
Vereinbarkeit der Pläne mit Artikel 19 Absatz 4 GG (wenn nein, bitte
begründen)?
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung durch eine Beschränkung oder
Beseitigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylrecht Konflikte
mit völker- oder unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Blick
auf die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6 EMRK), die
EU-Grundrechtecharta (Artikel 47), die EU-Asylverfahrensrichtlinie
(2013/32/EU, Artikel 10 Absatz 3) und die EU-Qualifikationsrichtlinie
(2011/95/EU, Artikel 4, bitte differenziert nach den einzelnen
Rechtsgrundlagen beantworten)?
a) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungs- durch den
Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit
Artikel 34 Absatz 2 der gerade erst beschlossenen und vorrangig
zu beachtenden Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU)
2024/1348 vom 14. Mai 2024), wonach die Asylbehörde unter
anderem „sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die
Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag“ und dabei einschlägige und verfügbare
nationale, unionseigene und internationale Quellen berücksichtigen
muss – also gerade nicht nur das individuelle Vorbringen der
Asylsuchenden (bitte ausführlich begründen)?
b) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungs- durch den
Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit
Artikel 67 Absatz 1 und 3 der Asylverfahrensverordnung, wonach gegen
ablehnende Asylentscheidungen ein wirksamer Rechtsbehelf
gegeben sein muss und dieser insbesondere eine umfassende Prüfung
durch zumindest ein Gericht in Beziehung auf Tatsachen und
Rechtsfragen enthalten muss (bitte ausführlich begründen)?
c) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
durch den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere
vereinbar mit Artikel 4 der gerade erst beschlossenen
Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024), der in
Absatz 3 eine Prüfung nach den Vorgaben in Artikel 34 der
Asylverfahrensverordnung verlangt und in Absatz 5c) voraussetzt, dass die
Asylbehörde die „verfügbaren besonderen und allgemeinen
Informationen“, die für den „jeweiligen Fall relevant sind“, kennt (bitte
ausführlich begründen)?
d) Welchen Handlungsspielraum auf nationaler Ebene sieht die
Bundesregierung zur Umsetzung des Vorhabens der Ersetzung des
Amtsermittlungs- durch den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht in
grundsätzlicher Hinsicht angesichts der vorrangig geltenden und
abschließend geregelten Vorgaben zum Asylverfahren und zum
asylgerichtlichen Verfahren in der Asylverfahrens- und der
Qualifikationsverordnung (siehe oben, bitte begründen)?
12. Warum wird eine Abkehr vom Amtsermittlungsgrundsatz im Asylrecht
nach Auffassung der Bundesregierung für erforderlich gehalten, obwohl
es im Asylrecht bereits jetzt umfangreiche Mitwirkungspflichten für
Asylsuchende (vgl. nur §§ 15, 15a, 25 des Asylgesetzes) und auch
besondere Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung für das asylgerichtliche
Verfahren (vgl. §§ 74 ff. des Asylgesetzes) gibt (bitte begründen)?
Die Fragen 2 bis 5, 8, 10 bis 10d und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfung der Umsetzung des genannten Vorhabens des Koalitionsvertrages
„Verantwortung für Deutschland“ von CDU, CSU und SPD zur 21.
Wahlperiode ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Fragen 2 bis 5 zum jetzigen
Zeitpunkt nicht beantwortet werden können.
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche Studien
oder Evaluationen zur Auswirkung bereits existierender
Effizienzmaßnahmen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in Hinblick auf die
inhaltliche Qualität der getroffenen Entscheidungen (wenn ja, was
beinhalten diese)?
Der Bundesregierung liegen keine Studien oder Evaluationen im Sinne der
Fragestellung vor.
7. Unterstützt die Bundesregierung Überlegungen – neben dem bereits
vorhandenen Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) – zur
Einführung von richterlichen Beurteilungsmaßstäben oder Zielvorgaben (bitte
begründen)?
Diese Frage fällt in die alleinige Zuständigkeit der jeweils betroffenen Länder.
Die Bundesregierung stellt daher hierzu keine eigenen Überlegungen an.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Hinblick auf die Anforderungen
an gerichtliche Ermittlungen in asylrechtlichen Verfahren vor (bitte
differenziert ausführen), und inwiefern wird sie eine solche Übersicht mit
Blick auf die geplante Änderung im Asylrecht vor der Erstellung eines
entsprechenden Referentenentwurfs erstellen, und inwiefern wird dabei
auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
beteiligt (bitte ausführen)?
Zur Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
wird auf das Kapitel 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und überprüft fortlaufend etwaige
Anpassungsbedarfe nationalen Rechts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 2 bis 5 verwiesen.
11. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zugangsmöglichkeiten zu
Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfen, Beratungshilfen) und zur unentgeltlichen
anwaltlichen Vertretung in Verwaltungsverfahren – insbesondere im
Asylrecht – zu verbessern, um effektiven Rechtsschutz (Artikel 19
Absatz 4 GG) zu gewährleisten, und wenn ja, was ist geplant, und wenn
nein, warum nicht?
Im Jahr 2023 wurde in § 12a des Asylgesetzes (AsylG) die
behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige
Asylverfahrensberatung eingeführt, die auch spezialisierte Angebote für eine besondere
Rechtsberatung für vulnerable Schutzsuchende (zum Beispiel für LSBTIQ*)
umfasst. Diese Asylverfahrensberatung wird von behördenunabhängigen
Anbietern (etwa Nichtregierungsorganisationen, Sozialverbänden) durchgeführt
und vom Bund finanziell gefördert. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für
Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Wahlperiode ist
vorgesehen, die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung ergebnisoffen zu
evaluieren.
Überdies soll im Zuge der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems (GEAS) eine Regelung zur unentgeltlichen Rechtsauskunft erfolgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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