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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden

dip / drucksache 08.07.2025 · WP 21 · 21/795 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden [Deutscher Bundestag Drucksache 21/795 21. Wahlperiode 08.07.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Max Lucks, Filiz Polat, Deborah Düring, Marcel Emmerich, Lamya Kaddor, Helge Limburg, Lukas Benner, Schahina Gambir, Dr. Konstantin von Notz, Marlene Schönberger, Luise Amtsberg, Felix Banaszak, Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter, Julian Joswig, Ricarda Lang, Boris Mijatović, Claudia Roth und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden A. Problem Der Deutsche Bundestag hat im Januar 2023 die Gräueltaten der islamistischen Terrororganisation IS an der Minderheit der Jesidinnen und Jesiden im Irak im Jahr 2014 als Völkermord anerkannt. Etwa 10.000 jesidische Männer wurden durch den IS ermordet, 7000 Frauen und Mädchen entführt – mindestens 2000 sind bis heute vermisst. Die Verschleppung, Versklavung und die Vergewaltigungen der Frauen und die Ermordung der Männer wurden von Beginn an systematisch durch den IS sowohl im Irak als auch in Syrien eingesetzt, um Jesidinnen und Jesiden in ihrer Gesamtheit und Geschlossenheit über Generationen hinweg zu zerstören. Wenngleich ein Ende der staatlichen Verfolgung von Jesidinnen und Jesiden mit dem militärischen Sieg über die islamistische Terrororganisation IS festzustellen ist, sind ihre gesellschaftliche Ausgrenzung und Verfolgung im Irak als ethnoreligiöse Gemeinschaft durch die muslimisch geprägte Mehrheitsgesellschaft bis heute Realität. Islamistische Prediger diffamieren sie nach wie vor als „Teufelsanbeter“. Eine sichere Rückkehr für Jesidinnen und Jesiden ist aufgrund der hoch volatilen Sicherheitslage in ihrer Heimatregion, die noch immer in Sinjar vorherrscht, kaum möglich: Immer wieder erstarken lokale Keimzellen des IS in Sinjar oder umliegenden Gebieten. Militäroperationen von Seiten des Irans verletzen die staatliche Souveränität des Iraks. Bei diesen Angriffen werden auch Zivilistinnen und Zivilisten zu Opfern und zivile Infrastruktur wird zerstört. Weitere nichtstaatliche bewaffnete Akteure spielen ebenso eine destabilisierende Rolle. Die Sicherheitslage bleibt vor dem Hintergrund der divergierenden Interessenslagen der jeweiligen Milizen und Terrororganisationen und des damit einhergehenden nicht vollständigen Sicherheitsmonopols des Staates über alle Gebiete des irakischen Staates volatil. Die humanitäre Situation gestaltet sich von Jahr zu Jahr immer verheerender: Über 200.000 Binnenvertriebene, aber auch vertriebene Jesidinnen und Jesiden aus Syrien, harren noch immer in irakischen Flüchtlingslagern aus ohne eine Aussicht, diese nachhaltig verlassen zu können. Suizide aufgrund der Aussichtslosigkeit sind traurige Realität in Binnenvertriebenen- Flüchtlingscamps (IDP). Die bereits angespannte politische Lage im Nahen Osten, wirkt sich nochmal stärker auf die Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden aus. Das zeigt so auch der neuerliche Drohnenangriff auf das IDP-Camp Darkar auf. Die Bundesrepublik Deutschland ist die Heimat der größten jesidischen Diaspora weltweit. Auch vor diesem Hintergrund hat sich der Deutsche Bundestag mit der Anerkennung des Völkermordes einstimmig dazu bekannt, Jesidinnen und Jesiden unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren. Doch diesem einstimmig eingeforderten Schutzauftrag von Jesidinnen und Jesiden kommt die Bundesregierung nur in einem unzureichenden Umfang nach. 2023 erhielten lediglich 53 Prozent aller Jesidinnen und Jesiden aus dem Irak einen Schutzstatus in Deutschland. Dies ist zum einen vor dem Hintergrund der Erschwerung von Integration durch einen unaufgeklärten Aufenthalt kritikwürdig. Zum anderen ist eine unzureichende Umsetzung eines einstimmigen Beschlusses des Deutschen Bundestages durch das Bundesamt für Migration und Flucht festzustellen. Dies verursacht eine kollektive Situation der Rechtsunsicherheit für die gesamte Gruppe der Jesidinnen und Jesiden, die auf dem Staatsgebiet des Iraks und darüber hinaus bis heute jener Hasspredigten und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind. Bei Jesidinnen und Jesiden erweckt dies das kollektive Trauma, jederzeit einem weiteren Völkermord ausgesetzt zu sein. Auch gerichtliche Entscheidungen sind nicht in der Lage, für eine kollektive Gruppe die vom Bundestag eingeforderte Sicherheit des Schutzstatus herzustellen. Viele überlebende Jesidinnen und Jesiden in Deutschland bedürfen heute, elf Jahre nach dem Völkermord, aufgrund ihrer schweren körperlichen, aber insbesondere auch psychischen Traumata besonderen Schutz und Unterstützung. Schutzprogramme, wie in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig- Holstein, Berlin und Brandenburg, leisten hier einen wichtigen Beitrag. Das Sonderkontingent des Landes Baden-Württemberg für schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Irak von 2014 ermöglichte die Aufnahme von 1.100 Frauen und Kindern in Deutschland inklusive psychologischer und medizinischer Begleitung. Doch die 2023 erfolgte Aufnahme von Rückführungen in den Irak schürte in der gesamten jesidischen Community in Deutschland die Angst vor einer erneuten Verfolgung. Viele Jesidinnen und Jesiden in Deutschland empfinden wiederholt das Gefühl, dass der Staat sie nicht entschlossen vor Islamismus schützt und das ursprüngliche Schutzversprechen verrät. Infolgedessen organisierten schutzsuchende und von einer Abschiebung betroffene Jesidinnen und Jesiden im Herbst 2023 Proteste, die sowohl medial und politisch aufgegriffen wurden. Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind in der zweiten Jahreshälfte 2023 sowie in der ersten Jahreshälfte 2024 dazu übergegangen, zeitweilige Abschiebestopps zu erlassen. Eine Verlängerung dieser bedarf der Zustimmung des Bundesinnenministeriums. Mehrere Bundesländer befürworten einen bundesweiten Abschiebestopp. Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2024 so den Vorstoß auf der Innenministerkonferenz unternommen, im Einvernehmen mit der Bundesregierung einen bundesweiten Abschiebestopp zu beschließen. Das Einvernehmen dazu konnte unter den Bundesländern und dem Bundesinnenministerium bis heute nicht hergestellt werden. Die Bundesrepublik Deutschland sieht vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte, abgeleitet von der Verantwortung Deutschlands für den Holocaust, eine besondere Verantwortung innerhalb der internationalen Gemeinschaft, um Überlebenden von Menschheitsverbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Schutz zu gewähren. Zu diesem Schutzansatz gehört es auch, dass der durch den Deutschen Bundestag anerkannte Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden, ein lebendiges Schutzversprechen ausspricht. Abschiebungen von Jesidinnen und Jesiden ist ein Widerspruch dagegen. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Aufenthaltsrechts vor, um Jesidinnen und Jesiden zu schützen. Jesidischen Schutzsuchenden, die vor dem 31.07.2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, wird abweichend von der allgemeinen Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung und der Einreise mit dem notwendigen Visum unter Angabe der notwendigen Angaben im Visumsverfahren ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 31.07.2028 erteilt. Dies ermöglicht im nächsten Schritt den Jesidinnen und Jesiden, dass sie die Voraussetzungen, bspw. die Voraufenthaltszeit, für einen langfristigen Aufenthalt erfüllen und damit an einer neuen Aufenthaltserlaubnis anschließen können. Nach Evaluation des Gesetzes, ist dem Gesetzgeber, so die zuständigen Ressorts der Bundesregierung unter Beteiligung der Bundesländer, vorbehalten, die Bestimmungen zu verlängern. C. Alternativen Bisher nutzen einzelne Bundesländer das Mittel von zeitweiligen Abschiebestopps. Diese stellen jedoch keine langfristige Lösung dar, da die Anwendung dieser zeitlich begrenzt ist, keine dauerhafte Bleibeperspektive verschafft und damit Integration erschwert. Ein bundesweiter Abschiebestopp würde zwar zeitweilig Rückführungen von Jesidinnen und Jesiden beenden, jedoch stünde solch eine Lösung einer dauerhaften Bleibeperspektive und damit einem Schutzstatus, der eine vollständige gesellschaftliche Integration erlaubt, darunter explizit auch in den Arbeitsmarkt, im Wege. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 104c die folgende Angabe eingefügt: „§ 104d Aufenthaltsrecht für Jesiden“. 2. Nach § 104c wird der folgende § 104d eingefügt: „104d Aufenthaltsrecht für Jesiden (1) Einem Menschen irakischer Staatsangehörigkeit und jesidischer Zugehörigkeit, der bis zum 31. Juli 2025 in das Bundesgebiet eingereist ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Juli 2028 erteilt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Juli 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Deutschland hat mit der Anerkennung des Völkermordes an den Jesidinnen und Jesiden eine besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Völkermords übernommen. Die Gewährung einer Bleibeperspektive und eines Aufenthaltsrechts wird dieser Verantwortung gerecht und ermöglicht den betroffenen Jesidinnen und Jesiden, ein neues Leben in Sicherheit aufzubauen. Ein sicheres Leben in den so genannten Camps für Binnenvertriebene, bietet in der von militärischen Auseinandersetzungen gezeichneten Heimatregion in Irak und dem Ausfall internationaler humanitärer Hilfe für viele Betroffene keine Zukunftsperspektive. Hieran zeigt sich einmal mehr die exponierte und aussichtslose Situation von Jesidinnen und Jesiden. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Deutsche Bundestag hat am 19. Januar 2023 den Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden durch die islamistische Terrororganisation IS anerkannt (BT-Drs. 20/5228). Diese Anerkennung impliziert eine besondere humanitäre Verantwortung gegenüber den Opfern. Es ist ein klares Signal, dass Deutschland die Traumata und die anhaltende Bedrohung, denen Jesidinnen und Jesiden ausgesetzt sind, ernst nimmt und ihnen einen sicheren Hafen bietet. Deutschland beheimatet die größte jesidische Diaspora weltweit. Daraus ergibt sich eine besondere Schutzverantwortung, explizit auch für die Jesidinnen und Jesiden, die in den letzten Jahren im Zuge des Völkermordes an ihrer Gemeinschaft in Deutschland Sicherheit gesucht haben. Sie haben inzwischen Deutsch gelernt, arbeiten und sind gesellschaftlich integriert. Die ständige Unsicherheit über ihren Aufenthaltsstatus behindert jedoch eine vollständige Integration und Teilhabe. Ein Aufenthaltsrecht gibt ihnen die Möglichkeit, sich auf ihr Leben in Deutschland zu konzentrieren, ohne die Angst vor einer ungewissen Zukunft. Dies fördert nicht nur ihre individuelle Entwicklung, sondern stärkt auch die Gesellschaft als Ganzes. Die Einführung eines Aufenthaltsrechts für Jesidinnen und Jesiden könnte als Präzedenzfall für den Umgang mit Opfern von Völkermord und schwersten Menschenrechtsverletzungen dienen. Der Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden wurde durch den Deutschen Bundestag durch den gemeinsamen Antrag der Ampelfraktionen und der Fraktionen der CDU/CSU politisch anerkannt, zahlreiche strafrechtliche Verfahren, auch nach dem Weltrechtsprinzip, verweisen auf genozidale Absichten der Terrororganisation IS. Der vorliegende Gesetzentwurf sendet ein wichtiges Signal an die internationale Gemeinschaft, dass Staaten eine besondere Verantwortung für den Schutz dieser Gruppen tragen und dass eine dauerhafte Bleibeperspektive ein notwendiger Bestandteil dieses Schutzes ist. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden mit irakischer Staatsbürgerschaft schafft eine bundeseinheitliche Lösung und enthält klare sowie transparente Kriterien für den Erhalt eines Aufenthaltsrechts. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand für Behörden und Betroffene, da langwierige und oft traumatisierende Einzelfallprüfungen entfallen. Es ermöglicht eine effizientere Bearbeitung von Anträgen und schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten. Ohne eine klare Bleibeperspektive würden viele Jesidinnen und Jesiden weiterhin im Status der Duldung verharren, was zu einer endlosen Kette von Verlängerungen und einer permanenten Unsicherheit führt. Ein gesetzlich normiertes Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden beendet diesen Zustand und bietet einen klaren Weg zu einem gesicherten Aufenthalt. Eine Evaluation des Gesetzes ist durch die zuständigen Ressorts der Bundesregierung, unter Beteiligung der Bundesländer, vorgesehen, um bei Bedarf die Regelungen zu verlängern. Das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden mit irakischer Staatsbürgerschaft bezieht sich auf den Personenkreis derer, die den Genozid durch die islamistische Terrororganisation IS im Irak 2014 überlebten. Die Anerkennung des Völkermordes durch den Deutschen Bundestag nimmt Bezug auf die genozidalen Aktivitäten des IS in Syrien und im Irak. Da bislang keine Abschiebungen von Jesidinnen und Jesiden nach Syrien durchgeführt wurden, bezieht sich der Gesetzentwurf auf Jesidinnen und Jesiden mit irakischer Staatsbürgerschaft. Das Aufenthaltsrecht wird nur Personen gewährt, welche bis zum Stichtag, also dem 31.7.2025, nach Deutschland eingereist sind, um die bereits in Deutschland lebenden Jesidinnen und Jesiden vor einer Abschiebung in den Irak zu schützen und um durch eine klare Begrenzung des Anwendungsbereichs eine gute Handhabbarkeit der Regelung und ihrer Rechtsfolgen zu gewährleisten. III. Alternativen Auf Landesebene gibt es Lösungsansätze für Abschiebestopps, die nur zeitweilig erlassen werden können: Am 19.12.2023 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und Kinder erlassen und um weitere drei Monate verlängert. Dieser ist nicht mehr in Kraft. Am 04.01.2024 hat die thüringische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und Kinder erlassen. Dieser ist nicht mehr in Kraft. Am 29.02.2024 hat die rheinland-pfälzische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und Kinder erlassen und um weitere drei Monate verlängert. Dieser ist nicht mehr in Kraft. Am 17.10.2024 hat die schleswig-holsteinische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und Kinder erlassen. Zusätzlich erhielten durch eine Landesaufnahmeordnung die zum Stichtag 16.10.2024 in Schleswig-Holstein lebende Jesidinnen und Jesiden eine gesicherte Aufenthaltserlaubnis. Da es kein Einvernehmen mit dem BMI über eine Verlängerung gab, ist die Regelung nicht mehr in Kraft. Die erlassenen Abschiebestopps auf Landesebene machen aufgrund ihrer zeitlichen Befristung eine bundesgesetzliche Regelung nicht entbehrlich. Ein bundesweiter Abschiebestopp würde zwar eine zeitweilige Rückführung von Jesidinnen und Jesiden im gesamten Bundesgebiet beenden, jedoch würde eine solche Lösung eine dauerhafte Bleibeperspektive nicht adressieren. Damit steht auch solch bundesweiter Abschiebestopp einer Bleibeperspektive im Wege, die eine vollständige gesellschaftliche Integration erlaubt, darunter explizit auch in den Arbeitsmarkt. Eine Schutzalternative kommt flächendeckend aktuell nicht in Betracht, weil nur knapp die Hälfte der Jesidinnen und Jesiden im Rahmen eines Asylverfahrens noch einen Schutzstatus erhalten. Eine Landesaufnahmeregelung über § 23 Absatz 1 AufenthG scheitert bundesweit daran, dass bisher kein Konsens über eine einheitliche Aufnahmeregelung erreicht werden konnte. Auch § 23 Absatz 2 AufenthG bietet keine hinreichende Lösung für Jesidinnen und Jesiden, die sich bereits in Deutschland befinden, weil § 23 Absatz 2 AufenthG in der aktuellen Fassung die Aufnahme aus dem Ausland vorsieht, nicht aber eine Aufnahmeregelung für Personen, die sich bereits in Deutschland befinden. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Nummer 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung liegt zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Unionsrecht verbietet den Mitgliedstaaten keine nationalen Sonderregelungen, die allen Angehörigen einer bestimmten Gruppe per Gesetz einen Schutzstatus oder ein Aufenthaltsrecht gewährt. Zwar soll die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes mittels EU-Recht dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, und gleiche Bedingungen in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Jedoch sollen die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten. VI. Gesetzesfolgen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für 3 Jahre werden die kommunalen Ausländerbehörden entlastet, die bisher für den Personenkreis kurzfristige Duldungen ausgestellt haben. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz soll vor dem 31.07.2028 evaluiert werden und dem Gesetzgeber, so die zuständigen Ressorts der Bundesregierung unter Beteiligung der Bundesländer, ist vorbehalten, die Bestimmungen zu verlängern. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu § 104d Absatz 1 Satz 1 ist die bundesweite Regelung von einem Aufenthaltsrecht, dessen Voraussetzung in der Herkunft aus dem Irak in Kombination mit jesidischer Zugehörigkeit lieg. Die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG wird nicht vorausgesetzt. Ebenso wird auf die in § 5 Absatz 2 Satz 1 AufenthG geregelte Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum verzichtet. Satz 1 stellt weiter eine Ermöglichung, jedoch keine Verpflichtung, zu einem solchen Aufenthalt dar. Es handelt sich um eine „Soll-Vorschrift“. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilen Ausländerbehörden in der Regel die Aufenthaltserlaubnis. In äußerst atypischen Umständen, beispielsweise beim Vorliegen einer Straftat durch die betroffene Person, sind allerdings Ausnahmen denkbar. Satz 1 stellt eine Lösung her für alle die Voraussetzungen erfüllenden Personen, die bis zum genannten Stichtag in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist sind, unabhängig davon, auf welche Art und Weise sie eingereist sind. Zu § 104d Absatz 2 Satz 2 begrenzt die Gültigkeit des Aufenthaltsrechts bis zum 31.07.2028. Den Betroffenen der vorliegenden Regelung obliegt bis dahin die Möglichkeit, nach einer anderen Regelung einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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