Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/795
21. Wahlperiode 08.07.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Max Lucks, Filiz Polat, Deborah Düring, Marcel Emmerich,
Lamya Kaddor, Helge Limburg, Lukas Benner, Schahina Gambir, Dr. Konstantin
von Notz, Marlene Schönberger, Luise Amtsberg, Felix Banaszak, Dr. Franziska
Brantner, Agnieszka Brugger, Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter, Julian
Joswig, Ricarda Lang, Boris Mijatović, Claudia Roth und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthaltsrecht
für Jesidinnen und Jesiden
A. Problem
Der Deutsche Bundestag hat im Januar 2023 die Gräueltaten der islamistischen
Terrororganisation IS an der Minderheit der Jesidinnen und Jesiden im Irak im
Jahr 2014 als Völkermord anerkannt. Etwa 10.000 jesidische Männer wurden
durch den IS ermordet, 7000 Frauen und Mädchen entführt – mindestens 2000
sind bis heute vermisst. Die Verschleppung, Versklavung und die
Vergewaltigungen der Frauen und die Ermordung der Männer wurden von Beginn an
systematisch durch den IS sowohl im Irak als auch in Syrien eingesetzt, um Jesidinnen
und Jesiden in ihrer Gesamtheit und Geschlossenheit über Generationen hinweg
zu zerstören.
Wenngleich ein Ende der staatlichen Verfolgung von Jesidinnen und Jesiden mit
dem militärischen Sieg über die islamistische Terrororganisation IS festzustellen
ist, sind ihre gesellschaftliche Ausgrenzung und Verfolgung im Irak als
ethnoreligiöse Gemeinschaft durch die muslimisch geprägte Mehrheitsgesellschaft bis
heute Realität. Islamistische Prediger diffamieren sie nach wie vor als
„Teufelsanbeter“. Eine sichere Rückkehr für Jesidinnen und Jesiden ist aufgrund der hoch
volatilen Sicherheitslage in ihrer Heimatregion, die noch immer in Sinjar
vorherrscht, kaum möglich: Immer wieder erstarken lokale Keimzellen des IS in
Sinjar oder umliegenden Gebieten. Militäroperationen von Seiten des Irans verletzen
die staatliche Souveränität des Iraks. Bei diesen Angriffen werden auch
Zivilistinnen und Zivilisten zu Opfern und zivile Infrastruktur wird zerstört. Weitere
nichtstaatliche bewaffnete Akteure spielen ebenso eine destabilisierende Rolle.
Die Sicherheitslage bleibt vor dem Hintergrund der divergierenden
Interessenslagen der jeweiligen Milizen und Terrororganisationen und des damit
einhergehenden nicht vollständigen Sicherheitsmonopols des Staates über alle Gebiete des
irakischen Staates volatil. Die humanitäre Situation gestaltet sich von Jahr zu Jahr
immer verheerender: Über 200.000 Binnenvertriebene, aber auch vertriebene
Jesidinnen und Jesiden aus Syrien, harren noch immer in irakischen
Flüchtlingslagern aus ohne eine Aussicht, diese nachhaltig verlassen zu können. Suizide
aufgrund der Aussichtslosigkeit sind traurige Realität in Binnenvertriebenen-
Flüchtlingscamps (IDP). Die bereits angespannte politische Lage im Nahen Osten, wirkt
sich nochmal stärker auf die Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden aus. Das
zeigt so auch der neuerliche Drohnenangriff auf das IDP-Camp Darkar auf.
Die Bundesrepublik Deutschland ist die Heimat der größten jesidischen Diaspora
weltweit. Auch vor diesem Hintergrund hat sich der Deutsche Bundestag mit der
Anerkennung des Völkermordes einstimmig dazu bekannt, Jesidinnen und
Jesiden unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und
Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren.
Doch diesem einstimmig eingeforderten Schutzauftrag von Jesidinnen und
Jesiden kommt die Bundesregierung nur in einem unzureichenden Umfang nach.
2023 erhielten lediglich 53 Prozent aller Jesidinnen und Jesiden aus dem Irak
einen Schutzstatus in Deutschland. Dies ist zum einen vor dem Hintergrund der
Erschwerung von Integration durch einen unaufgeklärten Aufenthalt
kritikwürdig. Zum anderen ist eine unzureichende Umsetzung eines einstimmigen
Beschlusses des Deutschen Bundestages durch das Bundesamt für Migration und
Flucht festzustellen. Dies verursacht eine kollektive Situation der
Rechtsunsicherheit für die gesamte Gruppe der Jesidinnen und Jesiden, die auf dem Staatsgebiet
des Iraks und darüber hinaus bis heute jener Hasspredigten und gesellschaftlicher
Diskriminierung ausgesetzt sind. Bei Jesidinnen und Jesiden erweckt dies das
kollektive Trauma, jederzeit einem weiteren Völkermord ausgesetzt zu sein. Auch
gerichtliche Entscheidungen sind nicht in der Lage, für eine kollektive Gruppe die
vom Bundestag eingeforderte Sicherheit des Schutzstatus herzustellen.
Viele überlebende Jesidinnen und Jesiden in Deutschland bedürfen heute, elf
Jahre nach dem Völkermord, aufgrund ihrer schweren körperlichen, aber
insbesondere auch psychischen Traumata besonderen Schutz und Unterstützung.
Schutzprogramme, wie in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-
Holstein, Berlin und Brandenburg, leisten hier einen wichtigen Beitrag. Das
Sonderkontingent des Landes Baden-Württemberg für schutzbedürftige Frauen und
Kinder aus dem Irak von 2014 ermöglichte die Aufnahme von 1.100 Frauen und
Kindern in Deutschland inklusive psychologischer und medizinischer Begleitung.
Doch die 2023 erfolgte Aufnahme von Rückführungen in den Irak schürte in der
gesamten jesidischen Community in Deutschland die Angst vor einer erneuten
Verfolgung. Viele Jesidinnen und Jesiden in Deutschland empfinden wiederholt
das Gefühl, dass der Staat sie nicht entschlossen vor Islamismus schützt und das
ursprüngliche Schutzversprechen verrät.
Infolgedessen organisierten schutzsuchende und von einer Abschiebung
betroffene Jesidinnen und Jesiden im Herbst 2023 Proteste, die sowohl medial und
politisch aufgegriffen wurden. Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen,
Thüringen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind in der zweiten Jahreshälfte 2023
sowie in der ersten Jahreshälfte 2024 dazu übergegangen, zeitweilige
Abschiebestopps zu erlassen. Eine Verlängerung dieser bedarf der Zustimmung des
Bundesinnenministeriums. Mehrere Bundesländer befürworten einen bundesweiten
Abschiebestopp. Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2024 so den Vorstoß auf der
Innenministerkonferenz unternommen, im Einvernehmen mit der Bundesregierung
einen bundesweiten Abschiebestopp zu beschließen. Das Einvernehmen dazu
konnte unter den Bundesländern und dem Bundesinnenministerium bis heute
nicht hergestellt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland sieht vor dem Hintergrund der deutschen
Geschichte, abgeleitet von der Verantwortung Deutschlands für den Holocaust, eine
besondere Verantwortung innerhalb der internationalen Gemeinschaft, um
Überlebenden von Menschheitsverbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit Schutz zu gewähren. Zu diesem
Schutzansatz gehört es auch, dass der durch den Deutschen Bundestag anerkannte
Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden, ein lebendiges Schutzversprechen
ausspricht. Abschiebungen von Jesidinnen und Jesiden ist ein Widerspruch dagegen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Aufenthaltsrechts vor, um Jesidinnen
und Jesiden zu schützen. Jesidischen Schutzsuchenden, die vor dem 31.07.2025
in das Bundesgebiet eingereist sind, wird abweichend von der allgemeinen
Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung und der Einreise mit dem
notwendigen Visum unter Angabe der notwendigen Angaben im Visumsverfahren ein
Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 31.07.2028 erteilt. Dies ermöglicht im
nächsten Schritt den Jesidinnen und Jesiden, dass sie die Voraussetzungen, bspw.
die Voraufenthaltszeit, für einen langfristigen Aufenthalt erfüllen und damit an
einer neuen Aufenthaltserlaubnis anschließen können.
Nach Evaluation des Gesetzes, ist dem Gesetzgeber, so die zuständigen Ressorts
der Bundesregierung unter Beteiligung der Bundesländer, vorbehalten, die
Bestimmungen zu verlängern.
C. Alternativen
Bisher nutzen einzelne Bundesländer das Mittel von zeitweiligen
Abschiebestopps. Diese stellen jedoch keine langfristige Lösung dar, da die Anwendung
dieser zeitlich begrenzt ist, keine dauerhafte Bleibeperspektive verschafft und
damit Integration erschwert. Ein bundesweiter Abschiebestopp würde zwar
zeitweilig Rückführungen von Jesidinnen und Jesiden beenden, jedoch stünde solch eine
Lösung einer dauerhaften Bleibeperspektive und damit einem Schutzstatus, der
eine vollständige gesellschaftliche Integration erlaubt, darunter explizit auch in
den Arbeitsmarkt, im Wege.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthaltsrecht
für Jesidinnen und Jesiden
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 104c die folgende Angabe eingefügt:
„§ 104d Aufenthaltsrecht für Jesiden“.
2. Nach § 104c wird der folgende § 104d eingefügt:
„104d
Aufenthaltsrecht für Jesiden
(1) Einem Menschen irakischer Staatsangehörigkeit und jesidischer Zugehörigkeit, der bis zum
31. Juli 2025 in das Bundesgebiet eingereist ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Juli 2028 erteilt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Deutschland hat mit der Anerkennung des Völkermordes an den Jesidinnen und Jesiden eine besondere
Verantwortung gegenüber den Opfern des Völkermords übernommen. Die Gewährung einer Bleibeperspektive und eines
Aufenthaltsrechts wird dieser Verantwortung gerecht und ermöglicht den betroffenen Jesidinnen und Jesiden, ein
neues Leben in Sicherheit aufzubauen. Ein sicheres Leben in den so genannten Camps für Binnenvertriebene,
bietet in der von militärischen Auseinandersetzungen gezeichneten Heimatregion in Irak und dem Ausfall
internationaler humanitärer Hilfe für viele Betroffene keine Zukunftsperspektive. Hieran zeigt sich einmal mehr die
exponierte und aussichtslose Situation von Jesidinnen und Jesiden.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Januar 2023 den Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden durch die
islamistische Terrororganisation IS anerkannt (BT-Drs. 20/5228). Diese Anerkennung impliziert eine besondere
humanitäre Verantwortung gegenüber den Opfern. Es ist ein klares Signal, dass Deutschland die Traumata und
die anhaltende Bedrohung, denen Jesidinnen und Jesiden ausgesetzt sind, ernst nimmt und ihnen einen sicheren
Hafen bietet.
Deutschland beheimatet die größte jesidische Diaspora weltweit. Daraus ergibt sich eine besondere
Schutzverantwortung, explizit auch für die Jesidinnen und Jesiden, die in den letzten Jahren im Zuge des Völkermordes an
ihrer Gemeinschaft in Deutschland Sicherheit gesucht haben. Sie haben inzwischen Deutsch gelernt, arbeiten und
sind gesellschaftlich integriert. Die ständige Unsicherheit über ihren Aufenthaltsstatus behindert jedoch eine
vollständige Integration und Teilhabe. Ein Aufenthaltsrecht gibt ihnen die Möglichkeit, sich auf ihr Leben in
Deutschland zu konzentrieren, ohne die Angst vor einer ungewissen Zukunft. Dies fördert nicht nur ihre individuelle
Entwicklung, sondern stärkt auch die Gesellschaft als Ganzes.
Die Einführung eines Aufenthaltsrechts für Jesidinnen und Jesiden könnte als Präzedenzfall für den Umgang mit
Opfern von Völkermord und schwersten Menschenrechtsverletzungen dienen. Der Völkermord an den Jesidinnen
und Jesiden wurde durch den Deutschen Bundestag durch den gemeinsamen Antrag der Ampelfraktionen und der
Fraktionen der CDU/CSU politisch anerkannt, zahlreiche strafrechtliche Verfahren, auch nach dem
Weltrechtsprinzip, verweisen auf genozidale Absichten der Terrororganisation IS. Der vorliegende Gesetzentwurf sendet ein
wichtiges Signal an die internationale Gemeinschaft, dass Staaten eine besondere Verantwortung für den Schutz
dieser Gruppen tragen und dass eine dauerhafte Bleibeperspektive ein notwendiger Bestandteil dieses Schutzes
ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden mit irakischer Staatsbürgerschaft schafft eine
bundeseinheitliche Lösung und enthält klare sowie transparente Kriterien für den Erhalt eines Aufenthaltsrechts. Dies
reduziert den bürokratischen Aufwand für Behörden und Betroffene, da langwierige und oft traumatisierende
Einzelfallprüfungen entfallen. Es ermöglicht eine effizientere Bearbeitung von Anträgen und schafft
Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Ohne eine klare Bleibeperspektive würden viele Jesidinnen und Jesiden weiterhin im Status der Duldung
verharren, was zu einer endlosen Kette von Verlängerungen und einer permanenten Unsicherheit führt. Ein gesetzlich
normiertes Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden beendet diesen Zustand und bietet einen klaren Weg zu
einem gesicherten Aufenthalt. Eine Evaluation des Gesetzes ist durch die zuständigen Ressorts der
Bundesregierung, unter Beteiligung der Bundesländer, vorgesehen, um bei Bedarf die Regelungen zu verlängern. Das
gesetzliche Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden mit irakischer Staatsbürgerschaft bezieht sich auf den
Personenkreis derer, die den Genozid durch die islamistische Terrororganisation IS im Irak 2014 überlebten. Die
Anerkennung des Völkermordes durch den Deutschen Bundestag nimmt Bezug auf die genozidalen Aktivitäten des IS in
Syrien und im Irak.
Da bislang keine Abschiebungen von Jesidinnen und Jesiden nach Syrien durchgeführt wurden, bezieht sich der
Gesetzentwurf auf Jesidinnen und Jesiden mit irakischer Staatsbürgerschaft. Das Aufenthaltsrecht wird nur
Personen gewährt, welche bis zum Stichtag, also dem 31.7.2025, nach Deutschland eingereist sind, um die bereits in
Deutschland lebenden Jesidinnen und Jesiden vor einer Abschiebung in den Irak zu schützen und um durch eine
klare Begrenzung des Anwendungsbereichs eine gute Handhabbarkeit der Regelung und ihrer Rechtsfolgen zu
gewährleisten.
III. Alternativen
Auf Landesebene gibt es Lösungsansätze für Abschiebestopps, die nur zeitweilig erlassen werden können:
Am 19.12.2023 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und
Kinder erlassen und um weitere drei Monate verlängert. Dieser ist nicht mehr in Kraft.
Am 04.01.2024 hat die thüringische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und Kinder
erlassen. Dieser ist nicht mehr in Kraft.
Am 29.02.2024 hat die rheinland-pfälzische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und
Kinder erlassen und um weitere drei Monate verlängert. Dieser ist nicht mehr in Kraft.
Am 17.10.2024 hat die schleswig-holsteinische Landesregierung einen Abschiebestopp für jesidische Frauen und
Kinder erlassen. Zusätzlich erhielten durch eine Landesaufnahmeordnung die zum Stichtag 16.10.2024 in
Schleswig-Holstein lebende Jesidinnen und Jesiden eine gesicherte Aufenthaltserlaubnis. Da es kein Einvernehmen mit
dem BMI über eine Verlängerung gab, ist die Regelung nicht mehr in Kraft.
Die erlassenen Abschiebestopps auf Landesebene machen aufgrund ihrer zeitlichen Befristung eine
bundesgesetzliche Regelung nicht entbehrlich. Ein bundesweiter Abschiebestopp würde zwar eine zeitweilige Rückführung
von Jesidinnen und Jesiden im gesamten Bundesgebiet beenden, jedoch würde eine solche Lösung eine dauerhafte
Bleibeperspektive nicht adressieren. Damit steht auch solch bundesweiter Abschiebestopp einer
Bleibeperspektive im Wege, die eine vollständige gesellschaftliche Integration erlaubt, darunter explizit auch in den
Arbeitsmarkt.
Eine Schutzalternative kommt flächendeckend aktuell nicht in Betracht, weil nur knapp die Hälfte der Jesidinnen
und Jesiden im Rahmen eines Asylverfahrens noch einen Schutzstatus erhalten.
Eine Landesaufnahmeregelung über § 23 Absatz 1 AufenthG scheitert bundesweit daran, dass bisher kein
Konsens über eine einheitliche Aufnahmeregelung erreicht werden konnte.
Auch § 23 Absatz 2 AufenthG bietet keine hinreichende Lösung für Jesidinnen und Jesiden, die sich bereits in
Deutschland befinden, weil § 23 Absatz 2 AufenthG in der aktuellen Fassung die Aufnahme aus dem Ausland
vorsieht, nicht aber eine Aufnahmeregelung für Personen, die sich bereits in Deutschland befinden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
Nummer 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung liegt zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Unionsrecht verbietet den Mitgliedstaaten keine nationalen Sonderregelungen, die allen Angehörigen einer
bestimmten Gruppe per Gesetz einen Schutzstatus oder ein Aufenthaltsrecht gewährt. Zwar soll die Angleichung
der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes mittels
EU-Recht dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen,
soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, und gleiche Bedingungen in den Mitgliedstaaten zu
schaffen. Jedoch sollen die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige
oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten.
VI. Gesetzesfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für 3 Jahre werden die kommunalen Ausländerbehörden entlastet, die
bisher für den Personenkreis kurzfristige Duldungen ausgestellt haben.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz soll vor dem 31.07.2028 evaluiert werden und dem Gesetzgeber, so die zuständigen Ressorts der
Bundesregierung unter Beteiligung der Bundesländer, ist vorbehalten, die Bestimmungen zu verlängern.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu § 104d Absatz 1
Satz 1 ist die bundesweite Regelung von einem Aufenthaltsrecht, dessen Voraussetzung in der Herkunft aus dem
Irak in Kombination mit jesidischer Zugehörigkeit lieg. Die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Absatz 1
Nummer 1 AufenthG wird nicht vorausgesetzt. Ebenso wird auf die in § 5 Absatz 2 Satz 1 AufenthG geregelte
Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum verzichtet.
Satz 1 stellt weiter eine Ermöglichung, jedoch keine Verpflichtung, zu einem solchen Aufenthalt dar. Es handelt
sich um eine „Soll-Vorschrift“. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilen Ausländerbehörden in der Regel die
Aufenthaltserlaubnis. In äußerst atypischen Umständen, beispielsweise beim Vorliegen einer Straftat durch die
betroffene Person, sind allerdings Ausnahmen denkbar.
Satz 1 stellt eine Lösung her für alle die Voraussetzungen erfüllenden Personen, die bis zum genannten Stichtag
in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist sind, unabhängig davon, auf welche Art und Weise sie eingereist
sind.
Zu § 104d Absatz 2
Satz 2 begrenzt die Gültigkeit des Aufenthaltsrechts bis zum 31.07.2028. Den Betroffenen der vorliegenden
Regelung obliegt bis dahin die Möglichkeit, nach einer anderen Regelung einen Aufenthaltsstatus zu erlangen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Agnieszka Brugger (Gesetzentwurf)
- authored ← Anton Hofreiter (Gesetzentwurf)
- authored ← Boris Mijatović (Gesetzentwurf)
- authored ← Claudia Roth (Gesetzentwurf)
- authored ← Deborah Düring (Gesetzentwurf)
- authored ← Felix Banaszak (Gesetzentwurf)
- authored ← Filiz Polat (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Franziska Brantner (Gesetzentwurf)
- authored ← Helge Limburg (Gesetzentwurf)
- authored ← Julian Joswig (Gesetzentwurf)
- authored ← Katrin Göring-Eckardt (Gesetzentwurf)
- authored ← Konstantin von Notz (Gesetzentwurf)
- authored ← Lamya Kaddor (Gesetzentwurf)
- authored ← Luise Amtsberg (Gesetzentwurf)
- authored ← Lukas Benner (Gesetzentwurf)
- authored ← Marcel Emmerich (Gesetzentwurf)
- authored ← Marlene Schönberger (Gesetzentwurf)
- authored ← Max Lucks (Gesetzentwurf)
- authored ← Ricarda Lang (Gesetzentwurf)
- authored ← Schahina Gambir (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsrecht für Jesidinnen und Jesiden (Gesetzentwurf)