polradar

Fragen zur politischen Zuordnung von Propagandadelikten u.a.

dip / drucksache 23.06.2025 · WP 21 · 21/542 · Kleine Anfrage · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Fragen zur politischen Zuordnung von Propagandadelikten u.a. [Deutscher Bundestag Drucksache 21/542 21. Wahlperiode 23.06.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD Fragen zur politischen Zuordnung von Propagandadelikten u. a. Mit einem Anteil von 37,1 Prozent an den Gesamtfallzahlen sind Propagandadelikte im Jahr 2024 phänomenübergreifend erneut die am häufigsten gemeldeten Delikte der Politisch motivierten Kriminalität (PMK). In diesem Deliktsbereich wurden 31 229 Taten registriert, was einem Anstieg von mehr als der Hälfte (56,9 Prozent) entspricht. Mit einem Anteil von 84,3 Prozent entfielen dabei die mit Abstand meisten Propagandadelikte auf den Phänomenbereich PMK-rechts, wie das Bundeskriminalamt (BKA) mitteilt (www.bka.de/DE/Uns ereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen2024_node.h tml#doc246848bodyText1). Zuletzt erfolgten Änderungen in der Erfassung: Bis zum 31. Dezember 2023 galten bei der Erfassung von antisemitischen und fremdenfeindlichen Straftaten, für die es keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu einem der konkreten Phänomenbereiche gab, Sonderregelungen, nach denen diese dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet wurden (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 20/10926). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche vom BKA ausgegebene „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK)“ ist die derzeit aktuelle Fassung, und ist eine Neufassung geplant (vgl. dazu https://polizei.thueringen.de/fileadmin/tlka/statistik/PMK/Anlage_03_Aus fuellanleitung_zur_KTA-PMK.pdf), und wenn ja, warum?  2. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität nach wie vor zutreffend, dass von Unbekannten verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS- Runen, bundesweit dem Phänomenbereich PMK-rechts zuzuordnen sind, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen (vgl. dazu https://polizei.thueringen.de/fileadmin/tlka/statistik/PMK/Anlage_0 3_Ausfuellanleitung_zur_KTA-PMK.pdf, S. 8)? a) Wenn ja, handelt es sich hierbei in Bezug auf Propagandadelikte und PMK-rechts auch um eine Sonderregelung wie die angesprochene Sonderregelung in der Vorbemerkung der Fragesteller, und wenn nein, warum nicht? b) Existieren derartige Zuordnungsregeln bei unbekannten Tätern und keinen gegenteiligen Anhaltspunkten zu deren Motivlage ggf. auch in Bezug auf andere Phänomenbereiche, und wenn ja, bei welchen, welchen Deliktsgruppen und welchen Sachverhalten? c) Wenn ja, führt dieser Umstand dazu, dass ein von Unbekannten angebrachtes Hakenkreuz auf einem Wahlplakat der CDU/CSU, der SPD oder auch der FDP dazu, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen, dass diese Straftat automatisch dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet wird? d) Wenn ja, verhält es sich bei einem AfD-Wahlplakat, das mit einem Hakenkreuz versehen wird, genauso wie unter der Frage 2 beschrieben?  3. Wie viele rechte Propagandadelikte wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 erfasst, bei denen die Täter gänzlich unbekannt im Sinne von Frage 2 gewesen sind und, soweit eine Aufschlüsselung möglich ist, bei denen eine Zuordnung entsprechend der Ausfüllanleitung in Frage 2 erfolgte (bitte in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil ausweisen)?  4. Wie viele rechte Propagandadelikte wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 erfasst, bei denen Wahlplakate mit NS-Symbolen oder anderweitigen verfassungswidrigen bzw. verbotenen Kennzeichen aus dem rechten Spektrum, bzw. im Sinne von § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB), versehen worden sind, und in wie vielen Fällen waren die Täter gänzlich unbekannt im Sinne von Frage 2 (bitte in absoluten Zahlen sowie prozentualen Anteilen und auch jeweils nach den im Deutschen Bundestag vertretenen betroffenen Parteien aufschlüsseln und etwaige weitere Parteien unter „sonstige Parteien“ ausweisen)?  5. Wie viele Propagandadelikte der jeweiligen Phänomenbereiche hatten im Vergleich zur jeweiligen Gesamtzahl an Propagandadelikten jeweils in den Jahren 2023 und 2024 einen Bezug zum Internet als Begehungsort (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und jeweiligem prozentualen Anteil aufschlüsseln)?  6. Wie viele dieser Propagandadelikte (vgl. Frage 5) mit Internetbezug wurden nicht von Privatpersonen angezeigt, und wie viele mit Internetbezug wurden über staatlich finanzierte oder mitfinanzierte Meldestellen (z. B. Meldestellen gegen Hass und Hetze im Netz) bzw. über entsprechende Anlaufstellen der Zivilgesellschaft gemeldet (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?  7. Wie viele Volksverhetzungen der jeweiligen Phänomenbereiche hatten im Vergleich zur Gesamtzahl an Volksverhetzungen jeweils in den Jahren 2023 und 2024 einen Bezug zum Internet als Begehungsort (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?  8. Wie viele dieser Volksverhetzungen mit Internetbezug (vgl. Frage 7) wurden nicht von Privatpersonen angezeigt, und wie viele mit Internetbezug wurden über staatlich finanzierte oder mitfinanzierte Meldestellen (z. B. Meldestellen gegen Hass und Hetze im Netz) gemeldet (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?  9. Gibt es ein Erkenntnisinteresse der Bundesregierung, sofern zu den Fragen 6 und 8 keine statistische Erfassung vorliegt, und wenn nein, warum nicht? 10. Ist die Aufhebung der Sonderregelung, z. B. bei der Erfassung von antisemitischen Straftaten, zumindest eine maßgebliche Mitursache für den erheblichen Rückgang des Anteils von antisemitischen Straftaten im Bereich PMK-rechts (von 58,75 Prozent im Jahr 2023 auf 48,36 Prozent; vgl. Bundesweite Fallzahlen 2024 – Politisch motivierte Kriminalität, S. 13 und Bundesweite Fallzahlen 2023 – Politisch motivierte Kriminalität, S. 12), und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Berlin, den 23. Juni 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen